DAV: Entwurf des Streitwertkatalogs in der Arbeitsgerichtsbarkeit muss verbessert werden

Bisher gibt es in der Arbeitsgerichtsbarkeit einen Flickenteppich hinsichtlich der Streitwertfestsetzung. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt daher das Projekt der Richterschaft, die Streitwertrechtsprechung zu vereinheitlichen. Er befürwortet dafür die Schaffung eines Katalogs für arbeitsgerichtliche Streitwerte, sofern dieser Transparenz und Gleichbehandlung fördert. Zugleich macht der DAV darauf aufmerksam, dass auch der zweite Entwurf für einen Streitwertkatalog in der Arbeitsgerichtsbarkeit zentrale Schwächen aufweist.

„Es ist wichtig, dass die Konferenz der Landesarbeitsgerichtspräsidenten versucht, mit dem Entwurf für den Streitwertkatalog einheitliche Grundregeln zu schaffen und dem bisherigen Flickenteppich bei der Streitwertfestsetzung entgegenzutreten“, betont Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins. „Wir bedauern, dass die Argumente der Anwaltschaft vielfach kein Gehör gefunden haben“, so Ewer weiter, „Wir stehen unverändert für das Gespräch mit der Richterschaft zur Verfügung, um ein tragfähiges Ergebnis zu erreichen.“

Der neue Entwurf enthält weiterhin einige deutliche Defizite des früheren, ersten Vorschlags der Streitwertkommission, warnt Rechtsanwalt Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen, Vorsitzender des Arbeitsrechtsausschusses des DAV. Die dogmatische Herleitung der Streitwertvorschläge sei in einer Reihe von Fällen unsauber. „Das führt dazu, dass die Landesarbeitsgerichte sich nicht einheitlich zum Katalog verhalten werden. In der vorliegenden Form kann der Katalog seinen Zweck nicht erfüllen“, warnt Willemsen weiter.

Problematisch ist u. a., dass der Entwurf von einem viel zu weit gefassten Anwendungsbereich für die Begrenzung des Streitwertes bei Bestandsschutzrechtsstreitigkeiten ausgeht, also bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Die Bedenken des DAV hinsichtlich der Streitwerte in den Beschlussverfahren haben keinerlei Eingang in den Katalog gefunden. „Wir weisen nochmals darauf hin, dass eine künstliche Absenkung der Streitwerte dazu führt, dass Beschlussverfahren auf Basis der gesetzlichen Gebühren nicht mehr kostendeckend geführt werden können. Das wird letztlich dazu führen, dass effektiver Rechtsschutz für Betriebsräte nicht mehr gewährleistet werden kann“, warnt Rechtsanwalt Dr. Johannes Schipp, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht.

Am 15. Juli 2014 hat die Streitwertkommission einen zweiten Entwurf für einen Streitwertkatalog veröffentlicht. Ein erster Katalogentwurf aus dem Jahr 2013 hatte viel Kritik geerntet, woraufhin die Richterschaft das Gespräch mit der Anwaltschaft und Verbänden gesucht hatte. Der DAV hat die Position der Anwaltschaft mit seinen Stellungnahmen Nr. 09/14 und Nr. 45/13 in die Diskussion mit der Streitwertkommission eingebracht, um insbesondere inhaltliche und systematische Bedenken gegen den ursprünglich vorgelegten Entwurf vorzubringen.

Quelle: Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 22.08.2014

Abgeltungsteuer gilt auch bei Familienangehörigen – BdSt gewinnt Musterprozess

Mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler ist ein Sieg in puncto Abgeltungsteuer beim Bundesfinanzhof erstritten worden. Von diesem Urteil profitieren vor allem Familien, die ihren Angehörigen ein Darlehen für berufliche oder betriebliche Zwecke gewähren. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung am 20.08.2014 veröffentlicht. Der BdSt fordert die Finanzverwaltung jetzt auf, die positive Entscheidung des obersten deutschen Steuergerichts zügig in der Praxis anzuwenden. Familien dürfen bei der Abgeltungsteuer nicht länger diskriminiert werden.

Im Fall hatte ein Ehepaar aus Niedersachsen seinem Sohn und den erwachsenen Enkeln ein Darlehen gewährt. Die Darlehen dienten dazu, eine Mietimmobilie anzuschaffen. Das Darlehen entsprach solchen Bedingungen, wie sie unter fremden Dritten üblich sind. Das Finanzamt hatte von dem Ehepaar verlangt, die Zinsen aus dem Darlehen mit dem hohen persönlichen Steuersatz zu versteuern. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied (Az. VIII R 9/13). Die Finanzverwaltung darf nicht einfach vermuten, dass Familienangehörige den günstigen Abgeltungsteuersatz missbräuchlich ausnutzen. Es läge eine mit Art. 6 GG unvereinbare Diskriminierung der Familie vor, wenn der besondere Steuertarif für Kapitaleinkünfte allein deshalb ausscheidet, weil das Darlehen zwischen Familienangehörigen ausgegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer ein so genannter Gesamtbelastungsvorteil entsteht. Damit können die Zinsen aus dem Darlehen bei den Eltern mit dem Abgeltungsteuersatz versteuert werden. Es gelten die gleichen Regeln wie bei Darlehen zwischen fremden Personen.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 20.08.2014

Überarbeitetes deutsch-israelisches DBA unterzeichnet

Der israelische Finanzminister Yair Lapid und sein deutscher Amtskollege Wolfgang Schäuble haben am 21. August 2014 in Berlin ein überarbeitetes deutsch-israelisches Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Das zuletzt 1977 revidierte Abkommen wird an den aktuellen Stand des internationalen Steuerrechts und der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Israel und Deutschland angepasst.

Das überarbeitete Abkommen regelt nun ausdrücklich, dass Renten, die als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) geleistet werden, in keinem der beiden Vertragsstaaten besteuert werden. Bisher war dies nur durch einen Notenaustausch zwischen Israel und Deutschland geregelt.

Das Abkommen basiert auf dem Muster der OECD für zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Mit dem revidierten Abkommen werden grenzüberschreitende Investitionen zwischen Deutschland und Israel erleichtert und die bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen gefördert. So sinkt der Steuersatz für die Besteuerung von Zinsen und Dividenden an der Quelle von 25 % auf 10 %, in bestimmten Fällen bis auf 5 %. Bei Lizenzgebühren wird eine Besteuerung im Quellenstaat gänzlich ausgeschlossen.

Zudem wird mit dem Abkommen der Informationsaustausch in Steuersachen zwischen beiden Staaten verbessert und an internationale Standards angepasst.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 21.08.2014

Klagen gegen Rundfunkbeitrag erfolglos

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. August 2014 in allen neun Verfahren (VG 11 K 1294/14, VG 11 K 4160/13, VG 11 K 4237/13, VG 11 K 283/14, VG 11 K 875/14, VG 11 K 927/14, VG 11 K 1280/14, VG 11 K 4025/13, VG 11 K 1431/14) die Klagen abgewiesen. Die Kammer hat hinsichtlich der von den Klägern beanstandeten Rundfunkbeitragspflicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Den von den Klägern geltend gemachten Einwendungen folgte die Kammer nicht. Weder käme der Rundfunkbeitrag einer Steuer gleich, da der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde, noch werde durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber das Gleichheitsgebot verletzt. Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung durch den Meldeabgleich sei gerechtfertigt. Soweit darüber hinaus Grundrechtsverstöße hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Religionsfreiheit geltend gemacht wurden, sei bereits der Schutzbereich dieser Grundrechte nicht berührt; das in diesem Zusammenhang angeführte Argument der Kläger, das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werde immer trivialer, sei rechtlich ohne Belang. Soweit sich einzelne Kläger auf das Sozialstaatsprinzip beriefen oder bestimmte Besonderheiten bei Zweitwohnungen geltend machten, sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausreichende Befreiungsmöglichkeiten vor. Auch die in einem Teil der Verfahren angegriffenen, auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erlassenen Beitragsbescheide seien jeweils rechtmäßig. Ebenso blieben die Klagen erfolglos, soweit die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide bei einem Teil der Verfahren mit besonderen Einzelfallumständen angegriffen wurde.

Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Gegen die Urteile können die Beteiligten jedoch bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Potsdam, Pressemitteilung vom 19.08.2014 zu den Urteilen 11 K 1294/14 vom 19.08.2014 u. a.

Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seinem Urteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13 entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) ausgeschlossen ist bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt.

Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er gewährte dieser ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG sei nicht anzuwenden, weil der Kläger zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt war. Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG bei Gesellschafterfremdfinanzierungen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Die Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu den durch den Abgeltungsteuersatz begünstigten Steuerpflichtigen findet ihre Rechtfertigung darin, dass bei der Finanzierung einer im Inland ansässigen GmbH keine Gefahr besteht, dass Kapital in das niedrig besteuerte Ausland verlagert wird. Da durch die Einführung des Abgeltungsteuersatzes gerade solche Verlagerungen verhindert werden sollten, würde durch eine Privilegierung der (inländischen) Gesellschafterfremdfinanzierung das gesetzgeberische Ziel verfehlt. Die Anwendung des allgemeinen (höheren) Steuertarifs führt nicht zu einer Ungleichheit, sondern stellt im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit eine größere Gleichheit her. Die von dem Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Beteiligungsgrenze von 10 % teilte der BFH nicht.

BFH, Pressemitteilung Nr. 61/14 vom 20.08.2014 zum Urteil VIII R 23/13 vom 29.04.2014

 

Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seinem Urteil vom 14. Mai 2014 VIII R 31/11 entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ausgeschlossen ist, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger i. S. des § 15 der Abgabenordnung zu mehr als 10 % beteiligt ist.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens gewährte einer GmbH, an der ihre Tochter und ihre Enkelkinder zu mehr als jeweils 10 % beteiligt waren, ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG sei nicht anzuwenden, weil der Gläubiger der Kapitalerträge eine den Anteilseignern „nahe stehende Person“ sei. Das Finanzgericht (FG) hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und entschieden, dass die Kapitalerträge der Klägerin gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden, da nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei der Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreicht, um ein Näheverhältnis zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass eine der Vertragsparteien einen beherrschenden oder außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausüben kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Dies war vorliegend nicht der Fall, so dass eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht gegeben war.

BFH, Pressemitteilung Nr. 60/2014 vom 20.08.2014 zum Urteil VIII R 31/11 vom 14.05.2014

 

Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen Angehörigen

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit drei Urteilen jeweils vom 29. April 2014 VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13 entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i. S. des § 15 der Abgabenordnung sind.

In dem Verfahren VIII R 9/13 gewährten die verheirateten Kläger ihrem Sohn und ihren Enkeln, in dem Verfahren VIII R 44/13 gewährte der Kläger seiner Ehefrau und seinen Kindern fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung von fremd vermieteten Immobilien durch die Darlehensnehmer. Im Streitfall VIII R 35/13 stundete die Klägerin ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Der Kaufpreis war ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen. Die jeweiligen Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ seien. Die jeweiligen Finanzgerichte (FG) hatten sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klagen abgewiesen.

Der BFH hat die FG-Urteile aufgehoben und entschieden, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind. Der gesetzliche Tatbestand ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i. S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen. Eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestandes ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Hält der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles ein Gesamtbelastungsvorteil entsteht, da Ehe und Familie bei der Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft begründen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 59/14 vom 20.08.2014 zu den Urteilen VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13 vom 29.04.2014

 

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG

Urteil des BFH vom 11. Juli 2013 zur Verzinsung der Steuernachforderungen gemäß § 233a AO bei der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 EStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. Juli 2013 (BStBl II 2014 S. …) entschieden, dass die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Abgabenordnung (AO) darstellt und deswegen die Verzinsung gemäß § 233a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wurde (§ 233a Abs. 2a AO). Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i. V. m. § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist § 233a Abs. 2a AO ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anzuwenden.

Für die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit dem BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 (a. a. O.) und der Neuregelung in § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

1. Anwendung von § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG

§ 7g Abs. 3 Satz 4 EStG ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für nach dem 31. Dezember 2012 endende Wirtschaftsjahre erstmals in Anspruch genommen werden. Bei Land- und Forstwirten, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, unterliegt bei rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträgen des Wirtschaftsjahres 2012/2013 nur der Anteil der Verzinsung nach § 233a Abs. 2 AO, der gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG dem Kalenderjahr 2013 zuzurechnen ist.

2. Verfahrensrechtliche Fragen

a) Fälle mit einem vorgelagerten Feststellungsverfahren (wie im Fall des BFH-Urteils vom 11. Juli 2013, IV R 9/12, a. a. O.)

Ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung der Einkünfte, mit dem eine Ergänzung dieses Bescheides um Aussagen zur Verzinsung geltend gemacht wird, ist in einen Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheides umzudeuten.

Sind in einem Feststellungsbescheid Feststellungen über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne der Nummer 74 des AEAO zu § 233a unterblieben, sind diese in einem Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO nachzuholen. Der Ergänzungsbescheid über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses ist insoweit Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung.

Ein Ergänzungsbescheid kann innerhalb der Feststellungsfrist beantragt und erlassen werden. Maßgeblich für die Dauer der Feststellungsfrist ist hier die Frist für die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO und somit gilt die Jahresfrist nach § 239 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i. V. m. § 181 Abs. 1 Satz 1 und § 169 AO.

b) Fälle ohne vorgelagertes Feststellungsverfahren

In Fällen ohne vorgelagertes Feststellungsverfahren wird keine gesonderte Feststellung über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne der Nr. 74 des AEAO zu § 233a vorgenommen. Daher ist die Entscheidung über die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO ausschließlich in der regelmäßig mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsfestsetzung zu treffen.

c) Verzinsung von Gewerbesteuer

Die Feststellung darüber, ob eine Bescheidänderung auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2a AO beruht, ist in den Gewerbesteuermessbescheid aufzunehmen. Ein Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO ist für einen Gewerbesteuermessbescheid nicht möglich (§ 184 Abs. 1 Satz 4 AO).

In solchen Fällen ist nicht der Zinsbescheid, sondern der Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung anzufechten.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2139-b / 07 / 10002 / IV A 3 – S-0460a / 08 / 10001 vom 15.08.2014

Änderung der Beitragsordnung der Wirtschaftsprüferkammer

Nach Anhörung des Berufsstandes im WPK Magazin 3/2013, Seite 22, hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in seiner Sitzung am 15./16. Mai 2014 folgende Änderungen der Beitragsordnung der WPK beschlossen:

§ 4 BO WPK wird wie folgt geändert:

  • In Abs. 3 wird das Wort „Quartalsersten“ durch das Wort „Monatsersten“ ersetzt.
  • In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Quartalsende“ durch das Wort „Monatsende“ ersetzt.
  • In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „quartalsweisen“ durch das Wort „monatsweisen“ ersetzt.

Die Änderungen treten nach Genehmigung und Bekanntmachung zum 01.01.2015 in Kraft.

Die bisherige nur quartalsweise Berücksichtigung von Veränderungen bei der Beitragspflicht sollte die Wirtschaftsprüferkammer zu Zeiten, als die Beitragsberechnung noch vorwiegend durch Handarbeit, nicht durch den Einsatz von EDV bestimmt war, vor unabsehbarem Verwaltungsaufwand schützen und war damit gerechtfertigt. Von den Mitgliedern wurde diese Praxis auch unter Hinweis auf die geänderte Handhabung anderer Kammern aber zunehmend als ungerecht und antiquiert beanstandet. Durch die Änderungen werden Veränderungen bei der Beitragspflicht nun nicht mehr nur quartalsweise, sondern monatsweise berücksichtigt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Änderung der Beitragsordnung mit Schreiben vom 12. Juni 2014 genehmigt.

Die aktuelle Beitragsordnung wird jedem Beitragsbescheid beigefügt.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 15.08.2014

Konsultation zum Thema „Langjährige Beziehungen von Mitarbeitern zum Abschlussprüfungs- oder Prüfungsmandanten“

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 14. August 2014 einen Entwurf veröffentlicht, in dem Änderungen am IESBA Code of Ethics zum Thema „Langjährige Beziehungen von Mitarbeitern zum Abschlussprüfungs- oder Prüfungsmandanten“ vorgeschlagen werden („Proposed Changes to Certain Provisions of the Code Addressing the Long Association of Personnel with an Audit or Assurance Client“).

Das Papier steht zusammen mit weiterführenden Hinweisen auf der Internetseite der IFAC zur Verfügung und kann bis zum 12. November 2014 kommentiert werden.

Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist es, die Unabhängigkeitsvorschriften im Code of Ethics zu stärken, obgleich das IESBA darauf hinweist, dass bislang keine Belege für ein Defizit bei den Regelungen vorlägen. Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Cooling-off-Zeit für den auftragsverantwortlichen Partner bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse von zwei auf fünf Jahre zu erhöhen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 15.08.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin