Kraftfahrzeugsteuer – Übergang der Kfz-Steuerverwaltung auf den Zoll

Die Kraftfahrzeugsteuer wurde in der Vergangenheit als Ländersteuer von den Landesfinanzbehörden verwaltet. Zum 1. Juli 2009 ging die Ertrags- und Verwaltungshoheit von den Ländern auf den Bund über. Im ersten Halbjahr 2014 übernahm die Zollverwaltung schrittweise die Daten- und Aktenbestände und damit die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer.

Mit dem vollständigen Übergang der Kfz-Steuerverwaltung seit dem 1. Juli 2014 auf den Zoll sind nun ausschließlich die Hauptzollämter Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger in Kraftfahrzeugsteuer-Angelegenheiten. Die Finanzämter in den Bundesländern sind nicht mehr zuständig.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 11.09.2014

Fachsymposium im BMF zur Bekämpfung internationaler Steuergestaltungen

Am 11. September 2014 hat im Bundesministerium der Finanzen ein weiteres Symposium zur internationalen Steuerpolitik stattgefunden. Im Fokus dabei standen die ersten Ergebnisse der internationalen Arbeiten zur Bekämpfung internationaler Steuergestaltungen (sogenannter „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)-Aktionsplan).

Das Bundesministerium der Finanzen hat diese zum Anlass genommen, um über die bisherigen Erkenntnisse zu informieren und sich der Diskussion mit Vertretern internationaler Organisationen sowie von Wirtschaft und Wissenschaft zu stellen. Über 250 Teilnehmer haben die Veranstaltung in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums der Finanzen verfolgt.

In einer Ausgabe von „BMF im Gespräch“ beantwortet der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister Fragen der BMF-Internetredaktion zu den Erkenntnissen des Fachsymposiums.

Frage: Sehr geehrter Herr Staatssekretär, wie bewerten Sie den Stand der Arbeiten zur Bekämpfung internationaler Steuergestaltungen?

Antwort: Es ist ein großer Erfolg, dass die internationale Staatengemeinschaft sich innerhalb kurzer Zeit auf erste Ergebnisse einigen konnte. Die Probleme, um die es geht, haben internationale Ursachen. Sie resultieren aus den internationalen Wirtschaftsbeziehungen, während das Steuerrecht eine nationale Kompetenz ist. Daher ist es so wichtig, dass wir hier zu international abgestimmten Lösungen kommen. Wir benötigen einen gemeinsamen internationalen Ordnungsrahmen, den die einzelnen Staaten in ihrer Gesetzgebung beachten. Die bisher vorliegenden Ergebnisse sind meiner Meinung nach geeignet, die internationale Steuergerechtigkeit deutlich zu verbessern.

Frage: Wie geht es nun weiter?

Antwort: Die internationalen Arbeiten sollen bis zum Ende des Jahres 2015 fortgeführt werden. Dann wird abschließend feststehen, an welchen Punkten das internationale Regelwerk Schwächen aufweist und geändert werden muss. Bis dahin werden noch intensive Diskussionen stattfinden – aber ich bin zuversichtlich, dass wir im Geist der internationalen Kooperation auch dieses ehrgeizige Ziel erreichen werden.

Frage: Welche Rolle spielt die Bundesregierung dabei?

Antwort: Die Bundesregierung zählt – und hier kann ich namentlich Herrn Minister Dr. Schäuble nennen – zu den frühesten und wichtigsten Unterstützern dieses großen Projekts. Wir werden weiterhin mit großem Engagement dafür eintreten, dass internationale Steuergestaltungen eingeschränkt werden und die Wettbewerbsgleichheit aller Unternehmen erhalten bleibt. Da wo es nötig ist, werden wir auch vorschlagen, das nationale Recht den weiteren Entwicklungen anzupassen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 12.09.2014

 

Tanzsteuer historisch überholt

Bund der Steuerzahler NRW fordert Abschaffung eines „Relikts aus grauer Vorzeit“

Tanzen ist ein Vergnügen, und Vergnügungen sind steuerpflichtig. Nicht überall, aber noch viel zu oft. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW hat die Höhe der Vergnügungssteuer auf gewerbliche Tanzveranstaltungen in den kreisfreien Städten und allen Städten mit mehr als 60.000 Einwohnern untersucht. Mit dem Ergebnis: „Die ,Tanzsteuer‘ ist ein Relikt aus grauer Vorzeit“, kritisiert Eberhard Kanski, stellvertretender Vorsitzender des BdSt NRW. „Sie bringt den Kommunen keinen nennenswerten Ertrag und sollte abgeschafft werden.“

Grundsätzlich erheben die meisten Kommunen die Vergnügungssteuer mit einem Pauschalsteuersatz je 10 qm Veranstaltungsfläche pro Veranstaltung. Aachen und Dortmund kassieren jeweils drei Euro je 10 qm Veranstaltungsfläche und liegen damit bei den kreisfreien Städten an der Spitze. Düsseldorf, Herne, Leverkusen und Oberhausen dagegen berechnen nur einen Euro pro 10 qm. Der Durchschnittswert in den kreisfreien Städten beträgt 1,87 Euro.

Die kreisangehörigen Städte verlangen im Durchschnitt weniger: 1,34 Euro. Doch der Spitzenreiter, Düren, ist genauso teuer wie die beiden teuersten kreisfreien Städte und nimmt drei Euro je 10 qm Veranstaltungsfläche. Mit 2,50 Euro folgt Detmold. Den niedrigsten Steuersatz bei den kreisangehörigen Städten hat Gladbeck mit 0,50 Euro.

Alternativ gibt es noch die „Kartensteuer“, d. h. die Vergnügungssteuer wird nach verkauften Eintrittskarten und Eintrittspreis berechnet. Hier ist der niedrigste Steuersatz in Hagen mit 15 Prozent zu verzeichnen, die höchsten Steuersätze haben Gelsenkirchen und Düren mit jeweils 30 Prozent.

13 Städte erheben gar keine Tanzsteuer: Dormagen, Hamm, Kerpen, Lüdenscheid, Lünen, Minden, Mönchengladbach, Neuss, Remscheid, Unna, Viersen, Witten und Wuppertal. „Historisch gesehen wurde die Vergnügungssteuer im 19. Jahrhundert als ,Lustbarkeitsteuer‘ eingeführt“, erklärt Kanski. „Das ist längst überholt. Die steuererhebenden Kommunen sollten sich ein Beispiel an den 13 Städten nehmen, die die Tanzsteuer abgeschafft haben, und sich fiskalisch von der Tanzfläche verabschieden.“

Quelle: BdSt NRW, Pressemitteilung vom 12.09.2014

16,7 % Mehrwertsteuer auf alle Umsätze wäre transparenter und effizienter

Mit einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz von 16,7 % könnte man das deutsche Umsatzsteuersystem aufkommensneutral transparenter und effizienter gestalten. Das haben Berechnungen des RWI ergeben. Bei der Vereinheitlichung des Steuersatzes würden Geringverdiener zwar durchschnittlich einen etwas größeren Anteil ihres Einkommens als Umsatzsteuer zahlen als im Status quo. Dies könnte jedoch durch eine Anpassung des einkommensteuerlichen Grundfreibetrags ausgeglichen werden. Gleichzeitig würden einkommensstarke Haushalte nicht länger durch ermäßigte Umsatzsteuersätze subventioniert.

Aktuelle Berechnungen des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) zeigen, dass es ökonomisch sinnvoll ist, den ermäßigten Umsatzsteuersatz vollständig abzuschaffen und gleichzeitig den Regelsatz aufkommensneutral zu senken. Das für die Berechnungen auf Grundlage des Rechtsstands aus dem Jahr 2012 simulierte Aufkommen der Umsatzsteuer, die in Deutschland auch unter dem Namen „Mehrwertsteuer“ bekannt ist, betrug knapp 195 Milliarden Euro. Bei aufkommensneutraler Abschaffung der Ermäßigungstatbestände würde sich daraus ein neuer einheitlicher Umsatzsteuersatz von 16,7 % ergeben.

Die regressive Wirkung der Umsatzsteuer, also der Effekt, dass mit steigendem Haushaltseinkommen ein geringerer Anteil des Einkommens als Steuer gezahlt wird, bliebe bei einem einheitlichen Steuersatz bestehen. Die Belastung der einkommensschwächsten Gruppen würde dabei 16,4 % des Haushaltsnettoeinkommens betragen, während sie bei der einkommensstärksten Gruppe mit 7,5 % zu Buche schlagen würde. Dies entspricht einer Mehrbelastung von Haushalten mit den niedrigsten Einkommen gegenüber dem Status quo um 70 Euro im Jahr bzw. um 0,7 %-Punkte.

Dieser moderate Anstieg bei Einführung eines einheitlichen Steuersatzes rechtfertigt jedoch keine Beibehaltung der zurzeit tatsächlich stattfindenden Subventionierung der nicht-bedürftigen Haushalte durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die zusätzliche Belastung einkommensschwacher Haushalte könnte zudem durch eine Anhebung des einkommensteuerlichen Grundfreibetrags ausgeglichen werden.

Bisherige Mehrwertsteuer-Regelung ist kompliziert und nicht nachvollziehbar
Schnittblumen ja, Mineralwasser nein – was aktuell im deutschen Umsatzsteuerrecht als „Gut des täglichen Bedarfs“ eingestuft wird, ist selbst bei näherer Betrachtung nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt die unterschiedliche Besteuerung von vermeintlich gleichen Gütern oder Leistungen: Verspeist ein Gast eine Currywurst an einem Tisch sitzend, unterliegt das Nahrungsmittel dem Regelsatz von 19 % Umsatzsteuer. Nimmt der Kunde seine Mahlzeit hingegen im Stehen ein, werden nur 7 % Mehrwertsteuer fällig.

Das ursprüngliche Ziel, vor allem Geringverdiener durch eine geringere Besteuerung von Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs zu entlasten, wird dabei in der heutigen komplizierten Ausgestaltung nicht erreicht: Die Steuerbelastung durch die Mehrwertsteuer – gemessen in Prozent des Haushaltsnettoeinkommens – beträgt in der einkommensschwächsten Gruppe 15,7 %, während die einkommensstärkste Gruppe für ihren Verbrauch nur Umsatzsteuer in Höhe von 7,4 % des Einkommens zahlt.

Umsatzsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates
Die Umsatzsteuer gehört in Deutschland zu den wichtigsten Einnahmequellen des Staates. Im Jahr 2012 steuerte sie knapp ein Drittel zum Gesamtsteueraufkommen bei. Sie fällt immer dann an, wenn Unternehmen im Inland Dienstleistungen erbringen oder Waren veräußern. Steuerschuldner sind die Unternehmen, die Steuerlast trägt jedoch der Endverbraucher. Neben dem regulären Umsatzsteuersatz von derzeit 19 % gibt es eine Reihe von Dienstleistungen und Waren, die einem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen oder sogar ganz von der Umsatzsteuer befreit sind.

Datengrundlage für die Berechnungen mit dem USt-Mikrosimulationsmodell des RWI ist eine 80 %-Unterstichprobe der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008. Die EVS ist eine Befragung von 0,2% aller in Deutschland lebenden privaten Haushalte, die u. a. detaillierte Informationen über die Einnahmen- und Ausgabenstruktur sowie über die Vermögenssituation der Befragten liefert.

Quelle: RWI, Pressemitteilung vom 10.09.2014

Anfertigung von Buch-Kopien auf elektronischen Bibliotheks-Leseplätzen unter bestimmten Voraussetzungen

Ein Mitgliedstaat darf Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand ohne Zustimmung der Rechtsinhaber zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen

Die Mitgliedstaaten dürfen innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen, darunter die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber, den Nutzern gestatten, von der Bibliothek digitalisierte Bücher auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern.

Nach der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10)) haben die Urheber das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung und die Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmte Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht vorsehen. Eine solche Befugnis besteht insbesondere im Hinblick auf öffentlich zugängliche Bibliotheken, die Werke aus ihrem Bestand den Nutzern zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich machen. In der vorliegenden Rechtssache ersucht der deutsche Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Klärung der Tragweite dieser Befugnis, von der Deutschland Gebrauch gemacht hat.

Der Bundesgerichtshof hat über einen Rechtsstreit zwischen der Technischen Universität Darmstadt und der Eugen Ulmer KG, einem deutschen Verlagshaus, zu entscheiden. Die Bibliothek der Universität hatte ein von Eugen Ulmer herausgegebenes Buch („Einführung in die neuere Geschichte“ von Winfried Schulze) digitalisiert, um es an ihren elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Auf das Angebot des Verlagshauses, die von ihm herausgegebenen Lehrbücher (darunter das in Rede stehende Buch) als elektronische Bücher („E-Books“) zu erwerben und zu nutzen, ist die Universität nicht eingegangen. Die Eugen Ulmer KG wendet sich vor Gericht dagegen, dass die Universität das in Rede stehenden Buch digitalisiert hat und dass Nutzer der Bibliothek von elektronischen Leseplätzen aus das Buch ausdrucken oder auf einem USB-Stick speichern und/oder solche Vervielfältigungen aus der Bibliothek mitnehmen können.

In seinem Urteil vom 11.09.2014 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass sich eine Bibliothek auch dann, wenn der Rechtsinhaber ihr den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet, auf die für eigens eingerichtete Terminals vorgesehene Ausnahme berufen kann, weil sie sonst nicht die Möglichkeit hätte, ihrer grundlegenden Zweckbestimmung zu entsprechen und die Forschung und private Studien zu fördern.

Sodann befindet der Gerichtshof, dass die Richtlinie es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Bibliotheken das Recht einzuräumen, Werke aus ihren Beständen zu digitalisieren, wenn es zu Zwecken der Forschung und privater Studien erforderlich ist, diese Werke Mitgliedern der Öffentlichkeit auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich zu machen. Das Recht der Bibliotheken, die in ihren Sammlungen befindlichen Werke auf eigens eingerichteten Terminals zugänglich zu machen, drohte nämlich einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit zu verlieren, wenn sie kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen.

Dieses Recht zur Wiedergabe, das öffentlich zugänglichen Bibliotheken eingeräumt werden kann, kann jedoch nicht einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit gestatten, Werke von eigens hierfür eingerichteten Terminals aus auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern. Das Ausdrucken eines Werks auf Papier oder sein Speichern auf einem USB-Stick sind nämlich Vervielfältigungshandlungen, da damit eine neue Kopie der einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemachten digitalen Kopie des Werks erstellt werden soll. Solche Vervielfältigungshandlungen sind nicht erforderlich, um das Werk für die Nutzer auf eigens hierfür eingerichteten Terminals wiederzugeben, und sind daher nicht durch das Recht zur Wiedergabe auf eigens hierfür eingerichteten Terminals gedeckt, zumal sie von den einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit und nicht von der Bibliothek selbst vorgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten können allerdings innerhalb der Grenzen und unter den Voraussetzungen, die in der Richtlinie festgelegt sind, eine Ausnahme oder eine Beschränkung vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber vorsehen und auf diese Weise den Nutzern einer Bibliothek gestatten, Werke von eigens hierfür eingerichteten Terminals aus auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern. Hierfür muss an die Rechtsinhaber ein angemessener Ausgleich gezahlt werden.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 11.09.2014 zum Urteil C-117/13 vom 11.09.2014

Die Mitgliedstaaten dürfen Stromversorgern Anreize zur Förderung der Erzeugung von Ökostrom durch nationale Erzeuger anbieten

Die flämische Regelung für grüne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar

Die Richtlinie 2001/77/EG vom 27.09.2001 zur Förderung von Ökostrom (ABl. L 283, S. 33) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern. Außerdem sorgen sie für die Einführung eines Systems der Herkunftsnachweise, um den Erzeugern von Ökostrom den Nachweis zu ermöglichen, dass der von ihnen verkaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammt. Soweit die Herkunftsnachweise die ökologische Herkunft des Stroms beweisen, müssen sie von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden.

In der Flämischen Region in Belgien wurde ein System grüner Zertifikate eingeführt. Zum einen können die Erzeuger, die in dieser Region Ökostrom erzeugen, bei den flämischen Behörden die Ausstellung grüner Zertifikate beantragen. Zum anderen sind die Stromversorger unter Androhung einer Geldbuße verpflichtet, diesen Behörden jedes Jahr eine bestimmte Zahl von Zertifikaten vorzulegen.

Essent, ein belgisches Stromversorgungsunternehmen, legte den flämischen Behörden, um ihrer Verpflichtung auf dem Gebiet grüner Zertifikate nachzukommen, Herkunftsnachweise vor, die die Erzeugung von Ökostrom in Dänemark (und/oder Schweden), den Niederlanden und Norwegen belegten. Sie wurden von den Behörden jedoch nicht als grüne Zertifikate akzeptiert, weil diese nur für Strom ausgestellt werden könnten, der in Flandern erzeugt worden sei. Zudem wurden gegen Essent mehrfach Geldbußen in einer Gesamthöhe von etwa 1,5 Mio. Euro verhängt.

Da Essent der Auffassung war, dass die Entscheidungen der flämischen Behörden gegen die Richtlinie und gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstießen, erhob sie mehrere Klagen vor den belgischen Gerichten. Die Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Gericht Erster Instanz Brüssel) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die flämische Regelung für grüne Zertifikate mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Der Gerichtshof stellt in seinem heutigen Urteil erstens fest, dass in der Richtlinie die Herkunftsnachweise und die nationalen Förderregelungen unterschiedlichen Vorschriften unterliegen und dass kein Zusammenhang zwischen den beiden Systemen besteht. Die Richtlinie sieht nämlich ausdrücklich vor, dass das System der Herkunftsnachweise als solches kein Recht auf Inanspruchnahme der nationalen Fördermechanismen impliziert. Der Unionsgesetzgeber hatte also nicht die Absicht, die Mitgliedstaaten zur Ausdehnung ihrer auf den grünen Zertifikaten beruhenden Förderregelungen auf den in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten Ökostrom zu verpflichten. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass die nationalen Fördermechanismen zur Erfüllung der von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erhöhung des Ökostromverbrauchs in ihrer Wirtschaft eingegangenen Verpflichtungen beitragen und grundsätzlich zu einer Steigerung des im Inland erzeugten Ökostroms führen sollen. Folglich steht die Richtlinie der flämischen Regelung für grüne Zertifikate nicht entgegen.

Zweitens führt der Gerichtshof aus, dass die flämische Regelung für grüne Zertifikate die Einfuhren von Strom, insbesondere von Ökostrom, aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Zum einen müssen Stromversorger wie Essent im Allgemeinen für den von ihnen eingeführten Strom Zertifikate kaufen, da sie sonst eine Geldbuße zahlen müssten. Zum anderen kann durch die Möglichkeit der Erzeuger von Ökostrom aus Flandern, die Zertifikate zusammen mit dem von ihnen erzeugten Strom zu verkaufen, die Aufnahme von Verhandlungen und die Eingehung vertraglicher Beziehungen über die Lieferung von in Flandern erzeugtem Strom an die Versorger gefördert werden. Daraus folgt, dass diese Regelung eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt.

Der Gerichtshof hält diese Beschränkung jedoch für gerechtfertigt durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das in der Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen besteht, um die Umwelt zu schützen und den Klimawandel zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass es zur Erreichung des verfolgten Ziels gerechtfertigt ist, mit den Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf Ökostrom eher auf die Stufe der Erzeugung denn auf die des Verbrauchs abzuzielen. Die Flämische Region durfte aus denselben Gründen auch davon ausgehen, dass die Vorteile der auf den grünen Zertifikaten beruhenden Förderreglung allein auf die regionale Ökostromerzeugung beschränkt werden sollten.

Der Gerichtshof hebt aber hervor, dass die aus der Förderregelung resultierende Beschränkung nur gerechtfertigt sein kann, wenn es den Stromimporteuren tatsächlich möglich ist, sich unter fairen Bedingungen grüne Zertifikate auf einem entsprechenden Markt zu beschaffen. Außerdem dürfen die Versorger, die ihrer Verpflichtung in Bezug auf grüne Zertifikate nicht nachgekommen sind, durch die gegen sie verhängte Geldbuße nicht übermäßig bestraft werden.

Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass die flämische Regelung für grüne Zertifikate im Prinzip mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs vereinbar ist.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 11.09.2014 zum Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-204/12 bis C-208/12 vom 11.09.2014

Bedeutung des Wirtschaftsprüferberufs und der Kammern der Freien Berufe

„Selbstverwaltung der Kammern leistet einen maßgeblichen Beitrag zur Ordnung des Wirtschaftslebens und ist volkswirtschaftlich von großer Bedeutung“, betonte die Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion Rheinland-Pfalz, Julia Klöckner, auf dem Jahresempfang der Wirtschaftsprüferkammer am 8. September 2014 in Mainz. Die Kammern würden den Staat in vielen Aufgabenbereichen wirksam entlasten. Aufgrund der bei ihnen verfügbaren Spezialkenntnisse seien sie unverzichtbare Ansprechpartner für die Politik und die Verwaltung.

Julia Klöckner, Ehrengast des Jahrestreffens, betonte des Weiteren, dass der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer einheitlich erhalten bleiben müsse. Die Zugehörigkeit zu den Freien Berufen diene nicht dazu, Partikularinteressen zu sichern, sondern die Qualität der Abschlussprüfung aufrechtzuerhalten. Sachkundiges und gründliches Prüfen könne helfen, Krisen in Unternehmen vermeiden. Eine Absenkung des Qualitätsniveaus hätte nachteilige Folgen für die gesamte Volkswirtschaft.

Zur Sicherung der Qualität sei auch eine angemessene Vergütung notwendig. Dumpingpreise für Abschlussprüfungen, mit denen Wettbewerber aus dem Markt gedrängt werden sollen, könnten die Qualität der Abschlussprüfung beeinträchtigen – mit fatalen Folgen für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Wirtschaftsprüfer müssten objektiv und unabhängig bleiben. Sie nähmen eine „amtsähnliche Funktion“ wahr. Angemessene Gebühren trügen zur Stärkung der Unabhängigkeit bei. Schließlich mahnte Klöckner, ein besonderes Augenmerk auf die Gewinnung qualifizierten Nachwuchses zu legen. Dem Nachwuchs müsse eine interessante Zukunftsperspektive geboten werden. Auch hier komme der Grundsatz „Qualität hat ihren Preis“ zum Tragen.

Professor Dr. Marcus Scholz, Landespräsident der Wirtschaftsprüferkammer in Rheinland-Pfalz, dankte Frau Klöckner für ihre Ausführungen, mit denen sie die wichtigsten aktuellen Probleme des Berufsstandes sachkundig angesprochen hätte. Er führte aus, dass für den Berufstand ein gewisses Maß an Regulierung notwendig sei, warnte aber angesichts des Beispiels des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor Überregulierungen.

In der Diskussion waren sich die Gäste der Ministerialverwaltung, Justiz und Wirtschaft sowie der Kammern einig, dass die von den Kammern getragene Selbstverwaltung insbesondere in den Bereichen Berufsaufsicht und Qualitätssicherung ein wichtiges Element der deutschen Wirtschaftsverfassung bilde, das vor den anhaltenden Versuchen der EU-Kommission, die Selbstverwaltung einzuschränken, energisch verteidigt werden müsse.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 10.09.2014

Grunderwerbsteuer – Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 9. Juli 2014 II R 49/12 die Anforderungen präzisiert, unter denen eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft vorliegt und damit Grunderwerbsteuer auslösen kann.

Bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft unterliegt die Änderung ihres Gesellschafterbestandes der Grunderwerbsteuer, wenn 95 % der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes).

Im Streitfall erlangte der Erwerber eines Anteils an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft eine vermögensmäßige Beteiligung von 94,4 %. Gleichzeitig wurde ihm hinsichtlich des Restanteils von 5,6 %, der zivilrechtlich beim Veräußerer verbleiben sollte, eine Kaufoption mit fest vereinbartem Kaufpreis eingeräumt und die auf diesen Anteil entfallenden zukünftigen Gewinne abgetreten.

Das Finanzamt (FA) sah hierin einen teils unmittelbaren (94,4 %), teils mittelbaren (5,6 %), insgesamt demnach vollständigen Gesellschafterwechsel und setzte gegen die Gesellschaft Grunderwerbsteuer fest.

Der BFH hat die Rechtsauffassung des FA nun bestätigt. Hinsichtlich des zivilrechtlich beim Veräußerer verbliebenen (Rest-)Anteils von 5,6 % habe sich der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft (mittelbar) geändert, weil dieser Anteil aufgrund der zwischen dem Veräußerer und Erwerber getroffenen Vereinbarungen in Anlehnung an die Grundsätze des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung wirtschaftlich dem Erwerber zuzurechnen sei. Dieser sei ungeachtet des zivilrechtlich beim Veräußerer verbliebenen Anteils als wirtschaftlicher Eigentümer desselben anzusehen. Aufgrund des Optionsrechts sei dem Erwerber eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Restanteils gerichtete Rechtsposition verschafft worden. Da der Kaufpreis für die zukünftige Übernahme des Restanteils fest vereinbart worden sei, seien auf den Erwerber alle Risiken und Chancen zukünftiger Wertveränderung und mit der Abtretung aller zukünftigen Gewinne auch alle mit dem Restanteil verbundenen wesentlichen Rechte als Gesellschafter übergegangen. Unter diesen Voraussetzungen kam dem beim Veräußerer verbliebenen Stimmrecht wirtschaftlich keine Bedeutung mehr zu.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 63/14 vom 10.09.2014 zum Urteil II R 49/12 vom 09.07.2014

Hebesätze der Realsteuern der Kommunen 2014 auf Höchststand

Die Realsteuerhebesätze erreichen im laufenden Jahr in Rheinland-Pfalz einen neuen Höchststand. Nach vorläufigen Auswertungen des Statistischen Landesamtes in Bad Ems wurden die Gewerbesteuerhebesätze gegenüber 2013 um durchschnittlich vier Prozentpunkte auf 380 Prozent angehoben. Der durchschnittliche Hebesatz für die Grundsteuer A stieg auf 313 Prozent (plus 8 Prozentpunkte), der für die der Grundsteuer B erhöhte sich auf 383 Prozent (plus 10 Prozentpunkte). Die Grundsteuer A fällt für land- und forstwirtschaftliche Flächen an, die Grundsteuer B für bebaute bzw. bebaubare Grundstücke.

Die Veränderungen der Hebesätze war in den 2.306 Städten und Gemeinden im Jahresvergleich nicht einheitlich. 55 Prozent hoben sie bei der Gewerbesteuer, 49 Prozent bei der Grundsteuer A und 61 Prozent bei der Grundsteuer B an. Hebesatzsenkungen waren hingegen extrem selten. Nur rund 0,5 Prozent der Kommunen reduzierten zumindest einen ihrer Hebesätze.

Während in den kreisfreien Städten der durchschnittliche Hebesatz bei allen Realsteuerarten im Vorjahresvergleich praktisch unverändert blieb, wuchs er bei den kreisangehörigen Gemeinden im Durchschnitt je nach Steuerart zwischen sechs und 14 Prozentpunkten. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Hebesätze in den kreisfreien Städten bei der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer bereits viel höher sind als in den kreisangehörigen Gemeinden.

Die aktuellen Anpassungen müssen auch vor dem Hintergrund des zum Jahr 2014 neu gefassten kommunalen Finanzausgleichs gesehen werden. Dadurch erhalten Kommunen nach einer komplexen Systematik Gelder vom Land und indirekt auch von anderen Kommunen. Die Höhe richtet sich u. a. nach sogenannten Nivellierungssätzen je Steuerart. Kommunen, die Hebesätze unterhalb dieses Nivellierungssatzes verwenden, müssen Nachteile hinnehmen. Rund 55 Prozent der Ortsgemeinden erhöhten 2014 mindestens einen ihrer Hebesätze exakt auf den jeweiligen aktuellen Nivellierungssatz. Lediglich zehn Prozent der Kommunen beließen alle Hebesätze unterhalb des jeweiligen Nivellierungssatzes.

Die durchschnittlichen Hebesätze der rheinland-pfälzischen Kommunen waren auch im Jahr 2013 niedriger als im Bundesdurchschnitt. Insbesondere bei der Grundsteuer B lag der durchschnittliche Hebesatz in Rheinland-Pfalz deutlich unter dem Durchschnittsniveau aller Länder (63 Prozentpunkte) bzw. aller Flächenländer (44 Prozentpunkte). Im Länderranking belegt Rheinland-Pfalz hier den drittletzten Platz. Die Bundeswerte für 2014 liegen noch nicht vor.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Landesamts Rheinland-Pfalz.

Realsteuerhebesätze 2014

Merkmal

Insgesamt

Kreisfreie Städte

Kreisangehörige
Gemeinden

Anzahl

Anteil in %

Anzahl

Anteil in %

Anzahl

Anteil in %

Gewerbesteuer

Insgesamt

2.306

12

2.294

angehoben

1.262

54,7

0

0,0

1.262

55,0

unverändert

1.042

45,2

12

100,0

1.030

44,9

gesenkt

2

0,1

0

0,0

2

0,1

Durschnittlicher Hebesatz 2014 (%)

380

408

364

Durchschnittliche Anpassung (Prozentpunkte)

4

0

6

Grundsteuer A

Insgesamt

2.306

12

2.294

angehoben

1.119

48,5

0

0,0

1.119

48,8

unverändert

1.177

51,0

12

100,0

1.165

50,8

gesenkt

10

0,4

0

0,0

10

0,4

Durschnittlicher Hebesatz 2014 (%)

313

308

313

Durchschnittliche Anpassung (Prozentpunkte)

8

0

8

Grundsteuer B

Insgesamt

2.306

12

2.294

angehoben

1.409

61,1

0

0,0

1.409

61,4

unverändert

891

38,6

12

100,0

879

38,3

gesenkt

6

0,3

0

0,0

6

0,3

Durschnittlicher Hebesatz 2014 (%)

383

418

367

Durchschnittliche Anpassung (Prozentpunkte)

10

0

14

Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 09.09.2014

Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2013 um 1,8 % gestiegen

Die Kommunen in Deutschland haben im Jahr 2013 rund 43,0 Milliarden Euro Gewerbesteuer eingenommen. Das ist gegenüber 2012 eine Steigerung um 0,7 Milliarden Euro beziehungsweise 1,8 %. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, wurde damit aus dieser bedeutendsten kommunalen Steuer die bisher höchste Einnahme seit 1991 erzielt.

In den Ländern Niedersachsen (-5,4 %), Baden-Württemberg (-3,6 %), Hessen (-1,2 %), Sachsen-Anhalt (-0,8 %) und Rheinland-Pfalz (-0,7 %) lag das Gewerbesteueraufkommen im Jahr 2013 unter dem Vorjahresniveau. Alle übrigen Bundesländer erzielten prozentuale Zuwächse, teils im zweistelligen Bereich. Den höchsten Anstieg hatte Hamburg mit +15,1 %.

Das Aufkommen der Grundsteuer A, die bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, betrug 2013 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Dies war ein leichter Anstieg um 1,1 % gegenüber dem Vorjahreswert. Über die Grundsteuer B (für Grundstücke) nahmen die Gemeinden im Jahr 2013 insgesamt 12,0 Milliarden Euro ein und damit 3,3 % mehr als 2012.

Die durch die Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe der Realsteuereinnahmen in den Gemeinden. Im Jahr 2013 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 395 % und damit um 2 Prozentpunkte höher als im Vorjahr. Bei der Grundsteuer A stieg der Hebesatz im Jahr 2013 gegenüber 2012 um 5 Prozentpunkte auf durchschnittlich 316 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B nahm gegenüber 2012 bundesweit um 11 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2013 bei 436 %.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.09.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin