Ausstellen von Rechnungen i.S. der §§ 14, 14a UStG und Vorsteuerabzug 

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 sind die Vorschriften in §§ 14 und 14a UStG zur umsatzsteuerlichen Rechnungsstellung neugefasst worden. Zugleich wurde durch eine Neufassung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG klargestellt, dass nur noch solche Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen, die den neuen Rechnungslegungsvorschriften entsprechen. Diese Änderungen sind am 01.01.2004 in Kraft getreten; aufgrund der Übergangsregelung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19.12.2003 IV B 7 – S 7300 – 75/03, BStBl 2004 I S. 62, wirken sie sich jedoch erst ab dem 01.07.2004 in vollem Umfang auf den Vorsteuerabzug aus. Einzelheiten zu den Gesetzesänderungen regelt das BMF-Schreiben vom 29.01.2004 IV B 7 – S 7280- 19/04, BStBl 2004 I S. 258.

 

1.

Welche Angaben müssen Rechnungen aufgrund der Neuregelung für Zwecke der Umsatzsteuer enthalten?

Allgemeine Pflichtangaben in Rechnungen:

Übergangsregelung
im BMF-Schreiben vom
19.12.2003

Erläuterungen
im BMF-Schreiben vom 29.01.2004

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift
a) des leistenden Unternehmerssowie
b) des Leistungsempfängers

RZ 34

2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilteSteuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte USt-Identifikationsnummer

RZ 36

3. das Ausstellungsdatum

erst ab 01.07.2004

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)

erst ab 01.07.2004

RZ 41 ff.

5. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
6. a) den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw.

RZ 46 f.

b) den Zeitpunkt der Vereinnahmung derVorauszahlung, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
erst ab 01.07.2004
7. a) das Entgelt für jeden Steuersatz oder jede Befreiung,

RZ 48 f.

b) jede im Voraus vereinbartePreisminderung, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
erst ab 01.07.2004
8. den anzuwendenden Steuersatz

erst ab 01.07.2004

RZ 50 f.

9. den auf das Entgelt entfallendenSteuerbetrag
zusätzliche Angaben in Sonderfällen:
10. die USt-Identifikationsnummer desleistenden Unternehmers und desLeistungsempfängers in den Fällen des neuen § 14a Abs. 1, 3 und 7 UStG

RZ 64 f.

11. im Falle der Steuerbefreiung oder wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, einen Hinweis darauf, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt bzw. diese der Verlagerung der Steuerschuld unterliegt

RZ 50 f.

12. im Fall derinnergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge die in § 1b Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale

RZ 66

13. im Fall einer Reiseleistung (§ 25 UStG) und derDifferenzbesteuerung (§ 25a UStG) einen Hinweis darauf, dass diese Sonderregelung angewandt wurde.

RZ 66

14. im Fall der steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nach § 14b Abs. 1 S. 5 UStG

ab 01.08.2004

Ein Beispiel für eine ordnungsgemäße Rechnung finden Sie links unter „Downloads“.

2.

Müssen sämtliche Pflichtangaben in einem Dokument enthalten sein?

Es ist nicht erforderlich, dass die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben in einem einzigen Dokument enthalten sind. Gem. § 31 Abs. 1 UStDV kann vielmehr eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die erforderlichen Pflichtangaben insgesamt ergeben. Allerdings müssen sämtliche Dokumente vom Rechnungsaussteller erstellt sein (RZ 33 des BMF-Schreibens vom 29.01.2004, a. a. O.) und in dem Dokument, in dem das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag zusammengefasst sind, müssen die anderen Dokumente mit einem eindeutigen Identifizierungskriterium (z. B. Namen, Nummer und/oder Datum des Dokuments) bezeichnet sein.

3.

Welche Erleichterungen bestehen zur Angabe der Rechnungsnummer?

Durch die Angabe einer fortlaufenden Nummer in der Rechnung (Rechnungsnummer) soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Wie die Ausnahmeregelung in § 33 UStDV für die Kleinbetragsrechnungen (siehe dazu unten Tz. 8) zeigt, dient die Rechnungsnummer nicht der Vollständigkeitsüberprüfung. Entsprechend dieser Zielrichtung bestehen keine Bedenken, wenn

  • im Rahmen eines weltweiten Abrechnungssystems verschiedener, in unterschiedlichen Ländern angesiedelter Konzerngesellschaften nur einfortlaufender Nummernkreis verwendet wird (RZ 41 des BMF-Schreibens vom 29.01.2004, a. a. O.);

  • die Rechnungsnummerierung auf einzelne Abrechnungs- und Nummernkreise heruntergebrochen wird. Dabei muss allerdings gewährleistet sein, dass die jeweilige Rechnung leicht und einwandfrei dem jeweiligen Nummernkreis zugeordnet werden kann (z. B. durch Vergabe einer bestimmten Klassifizierung für einen Nummernkreis) und die Rechnungsnummer einmalig ist (RZ 42 des BMF-Schreibens vom 29.01.2004, a. a. O.). Unter diesen Voraussetzungen sind Nummernkreise für zeitlich, geographisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche zulässig, z. B. für Zeiträume (Monate, Wochen, Tage), verschie­dene Filialen, Betriebsstätten einschließlich Organgesellschaften oder Bestandsobjekte. Der Unternehmer kann aber auch für jeden Kunden einen eigenen Nummern­kreis einrichten, bei dem sich die Rech­nungsnummer aus Kundennummer und einer fortlaufenden Nummer zusammensetzt (z. B. 4321-1, 4321-2 usw.);

  • der Unternehmer für seine gesamte Korrespondenz (Angebote, Auftragbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen und sonstiger Schriftverkehr) fortlaufende Nummern aus einem einzigen Nummernkreis verwendet;

  • bei Notaren die Nummernkreise durch die Angabe der Urkundenrollennummer bzw. der Kostenregisternummer definiert werden. Allerdings muss erkennbar sein, dass diese Nummer gleichzeitig auch als Rechnungsnummer dienen soll. Werden in diesem Fall zu einer Urkundenrollennummer bzw. einer Kostenregisternummer mehrere Rechnungen erteilt, so sind diese mit einem Unterscheidungsmerkmal in Ergänzung zur Urkundenrollennummer bzw. zur Kostenregisternummer zu versehen (BMF-Schreiben vom 29.06.2004 IV B 7 – S 7280a – 41/04);

  • bei Verträgen über Dauerschuldverhältnisse, die ab dem 01.01.2004 geschlossen werden, nur der Vertrag eine einmalige Nummer erhält (z. B. Wohnungs-, Objekt- oder Vertragsnummer, Mieternummer) und in den Zahlungsbelegen keine fortlaufende Nummer enthalten ist (RZ 43 des BMF-Schreibens vom 29.01.2004, a. a. O.).

Unbeschadet der Verpflichtung des leistenden Unternehmers zur Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer, hängt der Vorsteuerabzug beim Empfänger der abgerechneten Leistung regelmäßig nicht von der Richtigkeit der angegebenen Rechnungsnummer ab (vgl. RZ 89 des BMF-Schreibens vom 29.01.2004, a. a. O.).

4.

Muss in der Rechnung über eine ausgeführte Leistung stets der Zeitpunkt der Leistung angegeben sein?

Gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG muss eine Rechnung eine Angabe über „den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des § 14 Abs. 5 S. 1 UStG enthalten, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist“. Die Ergänzung im letzten Halbsatz der Vorschrift bezieht sich lediglich auf die davor beschriebenen Fälle der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilen davon vor Ausführung der Leistung und gilt nicht für die Fallgestaltungen, in denen die Leistung bei Begebung der Rechnung bereits ausgeführt ist. In diesen Fällenmuss deshalb der Zeitpunkt der Leistung auch dann angegeben sein, wenn der Tag der Leistung mit dem Tag der Erstellung der Rechnung übereinstimmt (BMF-Schreiben vom 3.8.2004 – IV B 7 – S 7280a – 145/04). Gem. § 31 Abs. 4 UStDV reicht es jedoch aus, in der Rechnung den Kalendermonat anzugeben, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Ergibt sich der Leistungszeitpunkt aus anderen Unterlagen (z. B. dem Lieferschein), so genügt es, wenn in der Rechnung auf die andere Unterlage verwiesen wird (§ 31 Abs. 1 UStDV). Für eine leichte Nachprüfbarkeit ist allerdings eine hinreichend genaue Bezeichnung der anderen Unterlage erforderlich (z. B. durch Angabe der Lieferscheinnummer oder eines sonstigen Ordnungskriteriums zur Identifizierung des einzelnen Lieferscheins).

5.

Wie ist in Fällen von Bonus-, Skonto- und Rabattvereinbarungen abzurechnen?

Gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG ist in der Rechnung auf jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts hinzuweisen, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Im Falle der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungsstellung die Höhe der Entgeltsminderung noch nicht feststeht, reicht es hierbei aus, dass in der Rechnung auf die entsprechendeKonditionsvereinbarung hingewiesen wird (RZ 49 des BMF-Schreibens vom 29.01.2004, a. a. O.). Für die – in § 31 Abs. 1 S. 3 UStDV geforderte – leichte Nachprüfbarkeit ist allerdings eine hinreichend genaue Bezeichnung erforderlich, etwa durch einen Hinweis wie „Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.“, „Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- oder Konditionsvereinbarungen.“ oder „Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.“ (BMF-Schreiben vom 03.08.2004, a. a. O). Die Dokumente über die Entgeltminderungen müssen ferner in Schriftform vorhanden sein und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können. Ändert sich eine vor Ausführung der Leistung getroffene Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt, ist es nicht erforderlich, die Rechnung zu berichtigen.

Wird in den Fällen des Skonto in der Rechnung auf die Skontovereinbarunghingewiesen, z. B. durch einen Rechnungszusatz mit folgendem oder ähnlichen Inhalt: „Bei Zahlung bis zum …. 2 % Skonto“, ist es für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung nicht erforderlich, dass die sich aus dem Skonto ergebende Entgeltsminderung in der Rechnung betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. Umsatzsteuer) angegeben wird (BMF-Schreiben vom 03.08.2004, a. a. O.).

6.

Muss in Rechnungen über mehrere Leistungen das Entgelt für jede Leistung gesondert angegeben sein?

Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 UStG sind in der Rechnung die jeweiligen Entgelte aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen getrennt anzugeben. Danach ist es zulässig, wenn in der Rechnung die Entgelte für die Leistungen, die demselben Steuersatz bzw. derselben Steuerbefreiung unterliegen, zusammengefasst in einer Summe angegeben werden (sog. Paketentgelte); eine Aufschlüsselung dieser Paketentgelte auf die im Paket enthaltenen einzelnen Leistungen ist nicht erforderlich.

7.

Inwieweit müssen Altverträge über Dauerleistungen an die neuen Rechnungslegungsvorschriften angepasst werden?

Bei Verträgen über Dauerleistungen (z. B. Miet- oder Pachtvertrag, Betreuungs-, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem Steuerberater), die vor dem 01.01.2004 geschlossen wurden, ist eine Anpassung an die neuen Vorschriften der §§ 14, 14a UStG nicht erforderlich. Diese Verträge müssen insbesondere nicht um die Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers, eine fortlaufende Nummer oder einen Hinweis auf eine anzuwendende Steuerbefreiung ergänzt werden (vgl. RZ 40, 43 und 51 des BMF-Schreibens vom 29.01.2004, a. a. O.). Ein in Folge der Erhöhung des Steuersatzes zum 1. Januar 2007 geänderter Vertrag muss für Zwecke der Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG jedoch alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten (Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 11. August 2006 – IV A 5 – S 7210 – 23/06).

Ist in einem Vertrag der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben, reicht es – wie bisher (vgl. dazu Abschnitt 14.5 Absatz 17 UStAE) – aus, wenn sich dieser Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z. B. den Überweisungsträgern oder den Kontoauszügen, ergibt. Soweit periodisch wiederkehrende Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in der Höhe und zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeiten erfolgen und keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung vorliegt, ergibt sich der Zeitpunkt der Leistung aus Vereinfachungsgründen durch die Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in der sie geleistet wurde (RZ 47 des BMF-Schreibens vom 29.01.2004, a. a. O.). In allen anderen Fällen genügt z. B. bei unbaren Mietzahlungen die Angabe des Verwendungszweckes „Miete für Monat des Überweisungszeitraums“ oder „Miete für Monat des Wertstellungstages“, sofern sichergestellt ist, dass die Wertstellung der Miete bei beiden Vertragsparteien im selben Monat erfolgt.

8.

Welche Angaben müssen Kleinbetragsrechnungen für Zwecke der Umsatzsteuer enthalten?

Gem. § 33 UStDV sind in Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro (bis 31. Dezember 2006: 100 Euro) nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), abweichend von § 14 Absatz 4 UStG folgende Angaben erforderlich:

Pflichtangaben in Kleinbetragsrechnungen:

Übergangsregelung
im BMF-Schreiben vom
19.12.2003

Erläuterungen im
BMF-Schreiben vom
29.01.2004

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers

RZ 34

2. das Ausstellungsdatum

erst ab 01.07.2004

3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
4. das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie

RZ 56

5. der anzuwendende Steuersatz oder
im Falle einer Steuerbefreiung einHinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
erst ab 01.07.2004

Ein Beispiel für eine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung finden Sie links unter „Downloads“.

 

9.

Für welche Fälle geltend die neuen Rechnungslegungsvorschriften?

Seit dem 01.01.2004 ist jeder Unternehmer verpflichtet, Rechnungen entsprechend den Vorgaben in §§ 14, 14a UStG zu erteilen, wenn er eine im Inland steuerbare Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an einejuristische Person erbringt (RZ 3 des BMF-Schreibens vom 29.01.2004, a. a. O.). Zu den juristischen Personen i. d. Sinne zählen nicht nur Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, Genossenschaften, rechtsfähige Vereine), sondern auch die Körperschaften öffentlichen Rechts, wie z. B. Gebietskörperschaften, Hochschulen, bestimmte Religionsgemeinschaften, die Innungen und Kammern, Sozialversicherungsträger und die öffentlich-rechtlichen Anstalten. Gegenüber diesen juristischen Personen muss der Unternehmer auch dann mit Rechnungen i. S. der §§ 14, 14a UStG abrechnen, wenn diese nicht Unternehmer sind oder die Leistung nicht für ihr Unternehmen beziehen.

Seit dem 1. Januar 2009 besteht grundsätzlich keine Verpflichtung mehr zur Ausstellung einer Rechnung, wenn der Umsatz steuerfrei ist. Die Verpflichtung bleibt jedoch bestehen, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG (insbesondere grenzüberschreitender Waren- und Dienstleistungsverkehr) steuerfrei ist. In diesen Fällen hat der Unternehmer dann in seiner Rechnung auf die Steuerfreiheit hinzuweisen (§ 14 Absatz 4 S. 1 Nr. 8 UStG; wegen der Einzelheiten siehe RZ 50 des BMF-Schreibens vom 29.01.2004 a. a. O.).

Kleinunternehmer i. S. des § 19 Abs. 1 UStG sind unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls zur Rechnungsstellung verpflichtet. Da von ihnen keine Umsatzsteuer erhoben wird, sind sie allerdings nicht berechtigt, in ihren Rechnungen Umsatzsteuer gesondert auszuweisen (§ 19 Abs. 1 S. 4 UStG). Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich, in Rechnungen gegenüber Unternehmern und juristischen Personen auf die Kleinunternehmereigenschaft hinzuweisen.

In allen anderen Fällen, insbesondere bei Leistungen gegenüber Privatpersonen, stand es dem Unternehmer bislang frei, ob er Rechnungen gem. §§ 14, 14a UStG, in anderer Form oder gar nicht erteilt. Dieses Wahlrecht des Unternehmers ist nunmehr durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004, BGBl 2004 I S. 1842, erheblich eingeschränkt worden. Art. 12 Nr. 1 Buchst. a dieses Gesetzes sieht eine Ergänzung des § 14 Abs. 2 UStG vor, durch die der Unternehmer verpflichtet wird, für jede steuerpflichtige Werklieferung odersonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistungen eine Rechnung i.S. der §§ 14, 14a UStG zu erteilen. Das BMF-Schreiben vom 24. November 2004 – IV A 5 – S 7280 -21/04-/ -VI A 5 – S 7295 – 1/04- nimmt zu den Änderungen Stellung.

Sind diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig, so hat der leistende Unternehmer hierüber Rechnungen entsprechend den Vorgaben der §§ 14, 14a UStG zu erteilen unabhängig von der Person des Leistungsempfängers. Die Rechnungsausstellungspflicht besteht deshalb auch für Grundstücksleistungen, die gegenüber einer Privatperson erbracht werden. Für die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung dieser Rechnungslegungsverpflichtung ist im neuen § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro vorgesehen. Der private Leistungsempfänger ist verpflichtet, die ihm erteilte Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage 2 Jahre aufzubewahren. Bei Verstoß gegen diese Rechnungsaufbewahrungspflicht kann ein Bußgeld bis zu 500 Euro verhängt werden (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Diese Neuregelungen sind zum 1. August 2004 in Kraft getreten (Art. 26 Abs. 1 SchwarzArbG).

10.

Muss der Leistungsempfänger für den Vorsteuerabzug sämtliche Angaben in der Rechnung überprüfen?

Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass der Leistungsempfänger im Besitz einer nach den §§ 14 und 14a UStG ausgestellten Rechnung ist und dass die Rechnung alle in den §§ 14 und 14a UStG geforderten Angaben enthält. Diese Angaben müssen vollständig und richtig sein. Die Überprüfung

  • der Steuernummer bzw.

  • der inländischen USt-Identifikationsnummer sowie

  • der Rechnungsnummer

ist dem Leistungsempfänger allerdings regelmäßig nicht möglich. Ist eine dieser Angaben unrichtig und konnte der Leistungsempfänger dies nicht erkennen, bliebt deshalb der Vorsteuerabzug aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erhalten, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind (RZ 89 des BMF-Schreibens vom 29.01.2004, a. a. O.).

Bei den übrigen Pflichtangaben ist dem Leistungsempfänger dagegen eine inhaltliche Überprüfung regelmäßig möglich. Sind diese Angaben unrichtig, entfällt deshalb der Vorsteuerabzug (RZ 90 des BMF-Schreibens vom 29.01.2004, a. a. O.). Bloße Ungenauigkeiten stehen hingegen in den bislang geltenden Grenzen (vgl. dazu Abschnitt 15.2. Absatz 4 UStAE und RZ 92 des BMF-Schreibens vom 29.01.2004, a. a. O.) dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.

11. Welche Besonderheiten gelten für elektronisch übermittelte Rechnungen?

Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermittlen. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Rechnungen mit Wirkung vom 1. Juli 2011 gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage deutlich reduziert.
Der Rechnungsempfänger ist frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er elektronische Rechnungen übermittelt. Elektronische Rechnungen können z. B. per E-Mail (ggf. mit Bilddatei- oder Textdokumentanhang) oder De-Mail, per Computer-Fax oder Faxserver, per Web-Download oder per EDI übermittelt werden. Für die umsatzsteuerliche Anerkennung der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines EDI-Verfahrens nicht mehr zwingend erforderlich.

Papier- und elektronische Rechnungen werden ordnungsgemäß übermittelt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind; sie sind auch inhaltlich ordnungsgemäß, wenn alle erforderlichen Angaben nach § 14 Absatz 4 und § 14a UStG enthalten sind. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 2. Juli 2012 – IV D 2 – S 7287-a/09/10004 : 003 (BStBl 2012 I S. 726) – sowie aus Abschnitt 14.4 UStAE.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums:

Quelle: Steuermerkblätter & Broschüren | Oberfinanzdirektion Niedersachsen, siehe auch:

Friseursalon als Liebhabereibetrieb

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 8. Mai 2014 (Az. 6 K 1486/11) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein verlustbringender Friseursalon als Liebhabereibetrieb einzustufen ist.

Die Klägerin ist Friseurmeisterin, der Kläger – ihr Ehemann – erzielt als technischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin eröffnete zunächst einen kleinen Friseursalon (ein Sitzplatz und ein Waschbecken) in ihrer Mietwohnung. Nach zwei Jahren zogen sie und ihr Ehemann in ein (jedem zur Hälfte gehörendes) Eigenheim. Einen Teil des Hauses mietete die Klägerin von ihrem Ehemann und betrieb nun dort ihren Friseursalon, den sie auf zwei Waschbecken und vier Sitzplätze erweiterte. In der Zeit von 1992 bis 2008 erwirtschaftete sie Verluste in Höhe von insgesamt 66.681,29 Euro.

Im Streitjahr 2007 erzielte die Klägerin nur Einnahmen aus unentgeltlichen Wertabgaben (= Eigenverbrauch). Die erklärten Betriebsausgaben betrugen rund 8.500 Euro. Sie setzten sich zusammen aus den an den Kläger gezahlten Mieten, den anteiligen (auf ihre Hälfte entfallenden) Hauskosten, Abschreibungen auf Sachanlagen sowie weiteren Positionen, in denen Steuerberatungskosten, Versicherungen, Vorsteuern und andere Aufwendungen enthalten waren. Das beklagte Finanzamt erkannte den erklärten Verlust in Höhe von 8.166,75 Euro mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr an.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Auch die Klage blieb erfolglos.

Das FG ließ offen, ob nicht schon die Verluste für die Vorjahre möglicherweise zu Unrecht berücksichtigt worden waren. Jedenfalls im Streitjahr 2007 – so das FG – habe keine Gewinnerzielungsabsicht mehr vorgelegen. Die Klägerin sei in diesem Jahr zwar krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen zu arbeiten. Um die Kosten für das Vorhalten der Infrastruktur für die spätere Wiederaufnahme des Betriebs steuerlich anerkennen zu können, hätte der Betrieb aber seiner Struktur nach geeignet und in der Lage sein müssen, Gewinne in einem Umfang abzuwerfen, der den Einnahmeausfall hätte auffangen können. Die in der Vergangenheit angefallenen Verluste zeigten, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht gegeben seien. Das beklagte Finanzamt habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin zur Betriebsaufgabe gezwungen gewesen wäre, wenn die Verluste nicht mit den Einkünften des Klägers hätten ausgeglichen werden können. Aufgrund der in der Vergangenheit erwirtschafteten Verluste habe die Klägerin über keine Rücklagen verfügt und hätte bei der gegebenen betrieblichen Struktur auch keinen Überbrückungskredit erhalten. Die Verluste hätten zudem überwiegend auf Hauskosten und Abschreibungen (AfA) beruht. Dabei handle es sich um Ausgaben, die entweder „in der Familie bleiben“ würden (Hauskosten) oder nur fiktiver Natur seien (AfA). Nur deshalb hätten diese Aufwendungen über Jahre hinweg verkraftet werden können, ohne entsprechende Einnahmen zu erzielen. Die Klägerin sei aufgrund verschiedener privater Umstände (Schwangerschaft, Kindererziehung, Krankheit) über Jahre hinweg nicht in der Lage gewesen, in Vollzeit zu arbeiten. Deshalb hätten die notwendigen Einnahmen gefehlt, um die Betriebskosten auszugleichen. Maßnahmen zur Änderung der Kostensituation seien allerdings nicht ergriffen worden. Der Betrieb sei vielmehr in unveränderter Weise fortgeführt worden.

Quelle: FG Rheinland Pfalz, Pressemitteilung vom 01.08.2014 zum Urteil 6 K 1486/11 vom 08.05.2014 (rkr)

Abschaffung der kalten Progression würde nur 3,8 Mrd. Euro pro Jahr kosten

Die heimliche Steuererhöhung durch die kalte Progression wird bei unveränderter Gesetzeslage in den Jahren 2015 und 2016 zu staatlichen Mehreinnahmen von jeweils 3,8 Milliarden Euro führen. Das haben aktuelle Berechnungen des RWI ergeben. Zur Kasse gebeten werden die Bürger: Ihre Steuerlast steigt auch ohne offizielle Steuererhöhungen stetig an. Eine Abschaffung der kalten Progression würde alle Steuerzahler um durchschnittlich 98 Euro pro Jahr entlasten. Dafür müssten die Tarifgrenzen fest an die Entwicklung der Verbraucherpreise gekoppelt werden. Geringverdiener wären relativ zu ihrem Einkommen die größten Profiteure. Aufgrund der günstigen Wirtschaftslage sowie der anhaltend geringen Inflation ist daher jetzt der richtige Zeitpunkt für eine Reform.

Jedes Jahr profitiert der Staat durch zusätzliche Einnahmen in Milliardenhöhe: Über den progressiven Einkommensteuertarif müssen Steuerzahler bei inflationsausgleichenden Lohnzuwächsen mehr zahlen, obwohl ihre Einkommen real nicht gestiegen sind. Wird der Steuertarif nicht oder nur unzureichend an diese so genannte kalte Progression angepasst, ergeben sich über die Jahre hinweg immense schleichende Mehrbelastungen. Mit dem Jahr 2007 als Bezugspunkt, seit welchem sich die Tarifstruktur der Einkommensteuer nicht mehr verändert hat, summieren sich die Steuermehrbelastungen der Bürger im Jahr 2014 auf 7,6 Mrd. Euro.

Nach aktuellen Berechnungen des RWI würde die Abschaffung der kalten Progression durch Kopplung der Steuertarifgrenzen an die Entwicklung der Verbraucherpreise den Fiskus in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur knapp 3,8 Mrd. Euro kosten. Unter der Annahme, dass in den betrachteten Jahren der Grundfreibetrag ohnehin an das jeweilige Existenzminimum angepasst werden müsste, entgingen dem Staat sogar nur 2,2 Mrd. Euro jährlich. Aufgrund der derzeit hohen Steuereinnahmen wäre eine Abschaffung der kalten Progression daher auch ohne umfangreiche Gegenfinanzierung auf der Einnahmenseite vertretbar.

Besondere Entlastung für mittlere und niedrige Einkommensgruppen
Auch angesichts der Reformbemühungen der vergangenen Jahre, vor allem mittlere Einkommensgruppen zu entlasten, wäre die endgültige Abschaffung der kalten Progression der richtige Schritt. RWI-Analysen der Verteilungseffekte einer derartigen Reform zeigen, dass relativ zu ihrem Einkommen vor allem Bezieher niedriger und mittlerer Einkommen und damit der Großteil der Bevölkerung profitieren würde.

Für steuerlich einzeln Veranlagte mit einem jährlichen Bruttoeinkommen zwischen 10.000 und 20.000 Euro würde sich die Steuerlast um 11,9 %, für gemeinsam Veranlagte mit einem Einkommen zwischen 20.000 und 30.000 Euro sogar um 14 % reduzieren. Danach nehmen die relativen Entlastungseffekte kontinuierlich ab, bis die Entlastung bei den gemeinsam Veranlagten ab einem Bruttojahreseinkommen von über 120.000 Euro bzw. bei den übrigen Veranlagungsarten bereits ab einem Einkommen von 80.000 Euro weniger als 1 % gegenüber der derzeitigen Steuerlast beträgt.

Absolut betrachtet würde eine Abschaffung der kalten Progression zwar Bezieher hoher Einkommen stärker entlasten als Geringverdiener. Allerdings unterliegen die höheren Einkommen im progressiven Steuertarif auch einer höheren Steuerlast, so dass die absoluten Werte die Verteilung der Entlastungseffekte nur unvollständig abbilden. Im Durchschnitt könnte jeder Steuerzahler gegenüber dem aktuell gültigen Tarif rund 98 Euro pro Jahr sparen. In Relation zu der Steuerzahlung im Status quo wäre das eine Entlastung um durchschnittlich knapp 4 %.

Jährliche Steuererhöhung durch die Hintertür
Dem progressiven Verlauf des deutschen Einkommensteuertarifs liegt das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugrunde, nach dem höhere Einkommen stärker zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden sollen. Doch erhöht sich die Leistungsfähigkeit nur dann, wenn das nominale Einkommen stärker steigt als das Preisniveau. Gleicht hingegen eine Einkommenserhöhung lediglich die Inflation aus, verbessert sich die Leistungsfähigkeit nicht, es kommt aber dennoch zu einer stärkeren Besteuerung des Einkommens. In der Folge steigt die durchschnittliche Steuerbelastung, ohne dass der Steuersatz erhöht worden wäre – die kalte Progression.

Datengrundlage für die Schätzungen mit dem ESt-Mikrosimulationsmodell des RWI ist die „Faktisch Anonymisierte Lohn- und Einkommensteuerstatistik“ (FAST) aus dem Veranlagungsjahr 2007. Die Einkommen wurden nach Maßgabe der gesamtwirtschaftlichen Einkommensentwicklung und mithilfe der aktuellen Prognosen der Gemeinschaftsdiagnose (GD) fortgeschrieben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des RWI Essen.

Quelle: RWI Essen, Pressemitteilung vom 30.07.2014

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG) veröffentlicht. Der Entwurf (Stand 27. Juli 2014) dient der Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie, welche die 4. und die 7. Richtlinie (78/660EWG und 83/349/EWG) ersetzt.

Den Referentenentwurf finden Sie auf der Homepage des BMJV.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 30.07.2014

Umstellung des europäischen Zahlungsverkehrs auf SEPA zum 1. August 2014

Die WPK möchte darauf hinweisen, dass zum 1. August 2014 der Zahlungsverkehr im Euro-Raum auf SEPA (Single Euro Payment Area) umgestellt wird. Dadurch werden unter anderem neue Formate für Bankverbindungen (BIC/IBAN), Überweisungen und Lastschriften festgelegt.

Die ursprünglich bereits für den 1. Februar 2014 vorgesehene Umstellung wurde von Brüssel um ein halbes Jahr verschoben, um den Zahlungsverkehrsteilnehmern zusätzliche Zeit für die Anpassung an das neue Format zu ermöglichen. Diese zusätzliche Zeit endet zum 1. August 2014.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 30.07.2014

Bundesrat stimmt Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung zu

Der Bundesrat hat am 11. Juli 2014 der Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (Änderungsverordnung) zugestimmt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist zwischenzeitlich erfolgt. Damit tritt die Änderungsverordnung am 1. August 2014 in Kraft.

Mit der Änderungsverordnung werden die so genannten Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO) in den Anwendungsbereich der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) einbezogen. Dazu werden unter anderem zwei neue Paragraphen (§ 12a und § 17a) zu besonderen Informations- und Auskehrpflichten über Vergütungen und Zuwendungen für die Honorar-Finanzanlagenberater in die FinVermV eingefügt. Des Weiteren wurden Regelungen zur Prüfung von Strukturvertrieben („Paketprüfungen“) in § 24 FinVermV ergänzt.

Insbesondere letztere hatte die WPK in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Änderungsverordnung Anfang des Jahres als missverständlich kritisiert. Zudem wurde angeregt, die Erweiterung des Kreises der zulässigen Prüfer nach § 24 FinVermV – über die WPK-Mitglieder hinausgehenden Prüfer – zu überdenken. Zum 1. Januar 2013 wurden neben Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern entsprechenden Berufsgesellschaften und Prüfungsverbänden auch weitere öffentlich bestellte oder zugelassene Personen als Prüfer i. S. d. § 24 FinVermV zugelassen.

Den Anregungen der WPK ist der Gesetzgeber weitgehend gefolgt:

  • Die Ausführungen zur Prüfung von Strukturvertrieben in § 24 FinVermV wurden spezifiziert. Bspw. kann ein Gewerbetreibender, der ausschließlich in eine einzige Vertriebsorganisation eingebunden ist, anstelle eines eigenen Prüfungsberichtes den Prüfungsbericht der Vertriebsorganisation vorlegen, in dem die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft bestätigt wird. Nur jedes vierte Jahr muss dieser Gewerbetreibende im Rahmen einer Einzelprüfung geprüft werden.
  • Darüber hinaus wurde der Kreis der geeigneten Prüfer für die Prüfung von Strukturvertrieben „aufgrund der Komplexität einer solcher Systemprüfung und der dafür erforderlichen Fachkenntnis“ wieder auf Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsgesellschaften und Prüfungsverbände eingeengt.

Weiterführende Informationen sind auf der Homepage des Bundesrates verfügbar.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 28.07.2014

Endgültiger IFRS 9 Finanzinstrumente veröffentlicht

Das International Accounting Standard Board (IASB) hat die endgültige Fassung von IFRS 9 Finanzinstrumente herausgegeben, der ein Modell zur Klassifizierung und Bewertung, zur Wertminderung sowie zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen enthält.

Der Standard ersetzt alle früheren Fassungen von IFRS 9 und beendet das Projekt zur Ersetzung von IAS 39. Er tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Klassifizierung und Bewertung
Zukünftig bestimmen das Geschäftsmodell und die Charakteristik der vertraglichen Zahlungsströme eines Finanzinstruments über dessen Kategorisierung. Diese wiederum entscheidet in der Folge über die Bilanzierung und die Bewertung eines Finanzinstruments. Im Ergebnis werden folgende drei Bewertungskategorien unterschieden: „Amortised cost“, „Fair value through profit or loss“ und „Fair value through other comprehensive income“.

Wertminderung (Impairment)
Die Vorschriften zur Wertminderung stellen erstmals auf erwartete Ausfälle (expected-loss statt incurred-loss model) ab. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  • Stufe 1: Ab Erstansatz soll grundsätzlich der erwartete 12-Monats-Verlust (Barwert der erwarteten Zahlungsausfälle, die aus möglichen Ausfallereignissen innerhalb der nächsten 12 Monate nach dem Abschlussstichtag resultieren) erfasst werden.
  • Stufe 2: Bei signifikanter Kreditrisikoverschlechterung ist ab diesem Zeitpunkt auf die Erfassung von erwarteten Gesamtverlusten (Barwert der erwarteten Zahlungsausfälle, die aus allen möglichen Ausfallereignissen über die Restlaufzeit des Finanzinstruments resultieren) überzugehen. Der effektive Zinssatz wird auf den Bruttobetrag des Finanzinstruments angewandt.
  • Stufe 3: Steht der Ausfall bevor oder ist bereits eingetreten, erfolgt die Bewertung wie in Stufe 2, allerdings wird der effektive Zinssatz auf den amortisierten Betrag (Bruttobetrag abzüglich Verlust) des Finanzinstruments angewandt.

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting)
Das Modell soll umfangreich reformiert worden sein und verbesserte Angaben über Risikomanagementaktivitäten enthalten. Das neue Modell repräsentiert eine Überarbeitung des Hedge Accounting in der Weise, dass die bilanzielle Behandlung den Managementaktivitäten angeglichen wird. Den Bilanzlesern sollen bessere Informationen über das Risikomanagement und die Auswirkungen des Hedge Accounting auf den Jahresabschluss bereitgestellt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des IASB.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 29.07.2014

Erstmals Mindestlohn in der Fleischindustrie

Kabinett verabschiedet Verordnung

Ab dem 1. August 2014 gibt es erstmals bundesweit für alle Beschäftigten der Fleischwirtschaft einen Mindestlohn. Er gilt auch für Betriebe und Beschäftigte, die nicht tariflich gebunden sind. Das Bundeskabinett hat die Verordnung des Arbeitsministeriums verabschiedet.

Der Fleischer-Mindestlohn beträgt ab dem 1. August 2014 bundesweit 7,75 Euro. Er steigt in vier Stufen auf 8,75 Euro bis Dezember 2016.

Mindeststundenlohn

ab 01.08.2014

7,75 Euro

ab 01.12.2014

8,00 Euro

ab 01.10.2015

8,60 Euro

ab 01.12.2016 bis 31.12.2017

8,75 Euro

In der Fleischindustrie sind in Deutschland etwa 81.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der Mindestlohn gilt nun auch für diejenigen, die in Betrieben arbeiten, die nicht tariflich gebunden sind.

Die Tarifparteien hatten sich Mitte Januar erstmals auf den Abschluss eines gestuften Mindestlohnes geeinigt.

Die Fleischwirtschaft hatte bisher kaum Tarifstrukturen. Beispielsweise existierte bis Ende 2013 kein regionaler oder bundesweiter Flächentarifvertrag. In den großen Schlachtereien sind die körperlichen Belastungen oft hoch. Viele der Beschäftigten werden von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland vorübergehend nach Deutschland entsendet.

14 Branchen mit bundesweiten Mindestlöhnen
Die Fleischwirtschaft wurde zum 31.Mai 2014 als neunte Branche in den Katalog des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes aufgenommen. Damit kann der Anfang 2014 geschlossene Mindestlohntarifvertrag auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche erstreckt werden.

Ab August sind in 14 Branchen mit rund vier Millionen Beschäftigten Mindestlöhne bundesweit festgeschrieben. Die Tarifpartner haben sie ausgehandelt. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt.

Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015
Ab dem 1. Januar 2015 gilt flächendeckend für alle Branchen der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Bis Ende 2016 sind auch Mindestlöhne unter 8,50 Euro erlaubt – doch nur da, wo allgemeinverbindliche Mindestlohn-Tarifverträge gelten. Spätestens 2017 muss auch in diesen Branchen mindestens 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden.

Ab Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung.

Fairer Wettbewerb in Deutschland und Europa
Der Mindestlohn für die Fleischbranche wird auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten. Das trägt zu einem fairen Wettbewerb innerhalb Deutschlands und Europas bei.

Eine Übersicht über geltende Mindestlöhne finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.07.2014

Bundesregierung stärkt Gläubigerschutz

Für Unternehmen und die öffentliche Hand wird es schwieriger, sich lange Zahlungsfristen einräumen zu lassen. Säumige Unternehmer und öffentliche Auftraggeber müssen einen höheren Verzugszins sowie eine Pauschale zahlen.

Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr kam auf Initiative der Bundesregierung zustande und tritt nun in Kraft. Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt.

Das Gesetz regelt die Verzugsfolgen in den Fällen, in denen ein Unternehmer oder ein öffentlicher Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät. Es verschärft die Folgen des Zahlungsverzugs, indem es den gesetzlichen Verzugszins um einen Prozentpunkt auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz anhebt. Zudem räumt es dem Zahlungsgläubiger bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 Euro ein.

In der Regel nicht mehr als 30 Tage Zahlungsfrist
Darüber hinaus schränkt das Gesetz die Möglichkeit ein, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung beliebig hinauszuschieben.

So ist nach dem Gesetz eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsieht. Anderes gilt nur dann, wenn der Zahlungsschuldner besondere Gründe darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Frist angemessen ist.

Individualvereinbarung
Hat sich ein Unternehmen eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen lassen, so ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Hat sich ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Zahlungsfrist einräumen lassen, ist die Vereinbarung unwirksam. Hat er sich eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn er nachweist, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist.

Hat sich ein Unternehmen oder ein öffentlicher Auftraggeber eine Prüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist auch diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn das Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.07.2014

BVerfG nimmt die Vorteile für Unternehmenserben auseinander – Was nun?

Kaum ein gutes Haar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an den Begünstigungen für Erben von Unternehmensvermögen während der mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 in Karlsruhe gelassen. Mit jeder weiteren Frage an die Vertreter der Bundesregierung wurde die grundlegende Kritik durch den Ersten Senat anschaulicher. Nach den Erörterungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verschonungsregelungen im Herbst durch das Urteil des BVerfG ins Wanken geraten, erheblich gestiegen. So stellt sich nun für viele die Frage nach dem praktischen Handlungsbedarf.

Gute Nachrichten: Vertrauensschutz geht vor!
Trotz der massiven Zweifel des BVerfG an den geltenden Regelungen, bleibt abzuwarten, wie der Richterspruch ausfällt. Dem BVerfG stehen abhängig von seiner rechtlichen Würdigung verschiedene Entscheidungsvarianten zur Verfügung. Die Entscheidungsmöglichkeiten bergen aber für die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen dann kein Risiko, soweit ein Erb- oder Schenkungsfall durch einen Steuerbescheid entschieden ist. Der Bescheid gewährt selbst bei dessen Vorläufigkeit durch den gesetzlich fixierten Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Steuerpflichtigen Sicherheit (vgl. den tabellarischen Kurzüberblick des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG).

Für die Praxis unsicher: Teilnichtigkeit
Bei Erb- oder Schenkungsfällen, die bis zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht durch einen Steuerbescheid veranlagt wurden, sieht es hingegen anders aus: Eine gewisse Gefahr besteht in der Beratungspraxis, wenn das BVerfG nicht das ganze ErbStG, sondern allein die Verschonungsregelungen für verfassungswidrig erachtet und insoweit die Teilnichtigkeit ausspricht. Teilnichtigkeit würde bedeuten, dass die Begünstigungen für Unternehmensvermögen rückwirkend, seit dem 01.01.2009 bei der Steuerfestsetzung nicht mehr anwendbar wären. Mangels ausdrücklichem, gesetzlichem Vertrauensschutzes kämen erhebliche, zum Steuerentstehungszeitpunkt unvorhersehbare Mehrbelastungen auf die Steuerpflichtigen zu. Dies hätte die Wirkung einer echten Rückwirkung. Da allerdings die Entscheidung des BVerfG Gesetzescharakter hat (vgl. § 31 Abs. 2 S. 1 BVerfGG), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass das BVerfG bei einem Ausspruch der Teilnichtigkeit die von ihm selbst insoweit, aus dem Rechtsstaatsprinzip heraus entwickelten Grundsätze zum Vertrauensschutz bei rückwirkenden Steuergesetzen zu beachten hat (vgl. Zipfel/Regierer/Vosseler in DStR 2014, S. 1089 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint der Ausspruch der Teilnichtigkeit verfassungsrechtlich kritisch. Eine Steuerfestsetzung nach dem Richterspruch für einen Erb- oder Schenkungsfall vor der Entscheidung dürfte insoweit rechtswidrig sein.

Was hinterfragt das BVerfG?
Das BVerfG hat in der mündlichen Verhandlung nicht den von ihm selbst, in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass eine gesetzliche Ungleichbehandlung zugunsten des mittelständischen Betriebsvermögens aus Gründen der Gemeinwohlbindung zulässig ist, angegriffen. Vielmehr monierte es mit seinen Fragen die Unschärfe sowohl der Gesetzesbegründung als auch die des Wortlauts des geltenden Rechts. Weder ginge der Förderungszweck für eine so weitreichende Begünstigung, wie sie derzeit bestünde, ausreichend aus den Gesetzesmaterialien hervor. Noch ließe der Gesetzeswortlaut im Detail erkennen, wer und was gefördert werden solle. Die Stellschrauben für eine zielgenauere, gerechtfertigte Verschonung traten durch die Fragen der Richterschaft deutlich hervor, so unter anderem:

  • Warum sei keine Vermögensobergrenze für das begünstigte Betriebsvermögen eingeführt worden?
  • Warum sei eine Begünstigung erst bei einem Verwaltungsvermögen von mehr als 50 % ausgeschlossen?
  • Warum sei die Bindung der Begünstigung an die sog. „Mindestlohnsumme“ sowie „Lohnsummenfrist“ erst bei einer Beschäftigtenzahl von 20 Mitarbeitern aufgehoben?

Beriefen sich die Vertreter der Bundesregierung zwar mit treffenden Ausführungen auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dürfte dies dem BVerfG im Ergebnis nicht ausgereicht haben. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. war als vom BVerfG eingeladener Sachverständiger durch StBin/RAin Sylvia Mein in der mündlichen Verhandlung vertreten.

Lesen Sie hierzu auch die Stellungnahme S 03/13 des DStV vom 29.04.2013.

www.dstv.de

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 29.07.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin