Trennung der Entgelte bei Veräußerung von Print- und E-Paper-Abonnements einer Zeitung bzw. von gedrucktem Buch und E-Book zu einem Gesamtverkaufspreis

Aufgrund von Schreiben verschiedener Verbände nimmt das BMF unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur umsatzsteuerlichen Behandlung wie folgt Stellung:

1. Einheitlichkeit der Leistung
Wird neben der Abgabe einer gedruckten Zeitung bzw. eines gedruckten Buchs auch gleichzeitig der elektronische Zugang zum E-Paper bzw. zum E-Book eingeräumt, ist zu prüfen, ob von einer einheitlichen Leistung oder aber von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Leistungen auszugehen ist. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 1 UStAE).

In der Regel ist jede Lieferung und jede sonstige Leistung als eigene selbständige Leistung zu betrachten. Deshalb können zusammengehörige Vorgänge nicht bereits als einheitliche Leistung angesehen werden, weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel dienen. Wenn mehrere, untereinander gleich zu wertende Faktoren zur Erreichung dieses Ziels beitragen und aus diesem Grund zusammengehören, ist die Annahme einer einheitlichen Leistung nur gerechtfertigt, wenn die einzelnen Faktoren so ineinandergreifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Dass die einzelnen Leistungen ggf. auf einem einheitlichen Vertrag beruhen und für sie evtl. ein Gesamtentgelt entrichtet wird, reicht ebenfalls noch nicht aus, um sie umsatzsteuerrechtlich als eine Einheit zu betrachten. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen. Die dem Leistungsempfänger aufgezwungene Koppelung mehrerer Leistungen allein führt nicht zu einer einheitlichen Leistung (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 2 UStAE).

Die Möglichkeit der Nutzung eines E-Papers bzw. eines E-Books stellt keine Nebenleistung zur Hauptleistung „Lieferung einer gedruckten Zeitung“ bzw. „Lieferung eines gedruckten Buchs“ dar. Vielmehr stellt die Bereitstellung von E-Papers bzw. E-Books für den Leistungsempfänger einen eigenständigen Zweck dar und wird weder in Abrundung noch in Ergänzung der Lieferung der Zeitung bzw. des Buchs erbracht. Durch das zusätzlich zur Verfügung gestellte E-Paper bzw. das E-Book wird es z. B. Familienangehörigen ermöglicht, unabhängig von räumlichen Gegebenheiten jederzeit auf das elektronisch zur Verfügung gestellte Medium zuzugreifen.

Im Ergebnis handelt es sich bei der Einräumung eines zusätzlichen Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book neben der Abgabe der gedruckten Zeitung bzw. des gedruckten Buchs um eine eigenständige, gesondert zu würdigende Leistung in Form einer sonstigen Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die auf elektronischem Weg erbracht wird.

2. Bemessungsgrundlage, Steuersatz
Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Die Steuer beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG für jeden Umsatz grundsätzlich 19 % der Bemessungsgrundlage. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für Lieferungen von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des grafischen Gewerbes unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen. Damit unterliegt die Abgabe einer gedruckten Zeitung bzw. eines gedruckten Buchs grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz, die Einräumung des Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book hingegen dem allgemeinen Steuersatz.

2.1 Bemessungsgrundlage bei Einräumung des Zugangs gegen gesondertes Entgelt
Hat der Leistungsempfänger für die zusätzliche Einräumung des Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book ein gesondertes Entgelt zu entrichten, ist dieses die Bemessungsgrundlage für die insoweit an den Leistungsempfänger erbrachte sonstige Leistung. Eine Aufteilung des bei Gesamtwürdigung aller erbrachten Leistungen eingeräumten Rabatts für den Zugang zum E-Paper bzw. zum E-Book ist nicht vorzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr das zwischen den Vertragsparteien insoweit vereinbarte Entgelt.

2.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Einräumung des Zugangs im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises
Wird der Zugang zum E-Paper bzw. E-Book ohne ein gesondert berechnetes Entgelt eingeräumt, ist der Gesamtverkaufspreis nach Maßgabe von Abschnitt 10.1 Abs. 11 UStAE aufzuteilen. Danach ist grundsätzlich das Verhältnis der Einzelverkaufspreise maßgebend; andere gleich einfache Methoden sind jedoch zulässig, soweit sie zu sachgerechten Ergebnissen führen. Hierbei ist zu beachten, dass durch das BMF-Schreiben vom 28. November 2013, BStBl I S. 1594, eine bis zum 1. Juli 2014 befristete Nichtbeanstandungsregelung eingeräumt wurde.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7200 / 13 / 10005 vom 02.06.2014

InvStG in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes – Auslegungsfragen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10007 :002 vom 04.06.2014

Zu dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) – AIFM-StAnpG – wurde eine Reihe von Auslegungsfragen an das BMF herangetragen.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu folgenden Punkten Stellung:

1. Zu § 1 Abs. 1 InvStG – Behandlung von Anteilklassen

2. Zu § 1 Abs. 1b InvStG – Anlagebestimmungen

2.1 Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 InvStG

2.2 Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 3 InvStG

2.3 Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 InvStG – Grundsatz der Risikomischung

2.4 Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 5 InvStG – Zulässige Vermögensgegenstände

2.5 § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 6 InvStG – Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften

2.6 § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 7 InvStG – 10 %-Grenze bei Master-Feeder-Konstruktionen und bei Beteiligungen an börsennotierten Kapitalgesellschaften

3. Zu § 1 Abs. 1d InvStG – Passive Grenzverletzungen aufgrund des Statuswechsels eines Zielfonds

4. Zu § 3 Abs. 1a InvStG – Abgrenzungspflicht beim Bondstripping

5. Zu § 3 Abs. 3 Nr. 3 InvStG – Werbungskostenaufteilung

6. Zu § 3a InvStG – Ausschüttungsreihenfolge

7. § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 6 Satz 3 InvStG und § 22 Abs. 2 InvStG – Bestandsschutz

8. Qualifikation von Anteilen an einer Komplementär-GmbH als zulässige Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 5 Buchst. g und Nr. 7 InvStG

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 23. April 2014 – IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10007 :002.

 

zu dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) – AIFM-StAnpG – wurde eine Reihe von Auslegungsfragen an mich herangetragen.

 

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:

 

 

1. Zu § 1 Absatz 1 InvStG – Behandlung von Anteilklassen

 

Ich bin gefragt worden, ob bei Anteilklassen – für die separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind – für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG auf die Ebene des gesamten Fonds abzustellen sei, da Anteilklassen generell lediglich unterschiedliche Rechte an einem Vermögen, nicht jedoch separate Vermö-gensmassen verbriefen würden.

 

Antwort:

Bei Anteilklassen ist für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG generell auf die Ebene des gesamten Investmentfonds abzustellen. Dies gilt unabhän-gig davon, ob für die Anteilklassen separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind.

 

 

2. Zu § 1 Absatz 1b InvStG – Anlagebestimmungen

 

2.1 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 InvStG

 

Ich bin gefragt worden, ob § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 InvStG bei Investment-fonds, die die Anteilscheinrückgabe ausgesetzt haben bzw. die sich in Abwicklung befinden, als erfüllt gelte.

 

Antwort:

Nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 InvStG wird vorausgesetzt, dass den Anlegern mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung der Anteile eingeräumt wird. Die Finanzverwaltung wird das Fehlen dieser Voraussetzung nicht beanstanden, wenn die Aussetzung der Rücknahme- oder Kündigungsmöglichkeit auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 98 Absatz 2 KAGB beruht und die Aussetzung nicht mehr als 36 Monate andauert. Das Gleiche gilt während einer auf höchstens 60 Monate begrenzten Abwicklungsphase eines Investmentfonds. Sieht das Aufsichtsrecht längere Fristen vor, wer-den diese im Einzelfall und auf Nachweis auch für steuerliche Zwecke berücksichtigt.

 

 

2.2 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 InvStG

 

Ich bin gefragt worden, ob

• unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Anleger eine Verwaltung für gemein-schaftliche Rechnung vorliegt, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begren-zen; vgl. § 1 Satz 2 KAGB.

• ein Offener Immobilienfonds, der in die nach § 230 ff. KAGB zulässigen Vermögens-gegenstände investiert und beabsichtigt, regelmäßig Mieterträge aus direkt und indi-rekt gehaltenen Immobilien – auch in Form von Dividenden und Zinsen – zu erzielen sowie einen Wertzuwachs der Immobilien anstrebt, § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 1 InvStG erfüllt.

 

 

Antwort:

• Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Anleger liegt eine Verwaltung für gemeinschaftliche Rechnung vor, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begren-zen.

• Nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 1 InvStG muss der objektive Geschäfts-zweck eines Investmentfonds auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel beschränkt sein. Ein Offener Immobilienfonds, der in die nach § 230 ff. KAGB zulässigen Ver-mögensgegenstände investiert mit der Absicht, regelmäßig Mieterträge aus direkt und indirekt gehaltenen Immobilien zu erzielen, Erträge auch in Form von Dividenden und Zinsen zu erzielen sowie einen Wertzuwachs der Immobilien anstrebt, erfüllt § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 1 InvStG.

 

 

 

2.3 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 InvStG – Grundsatz der Risikomischung

 

Ich bin gefragt worden, ob

• bei OGAWs stets davon ausgegangen werden könne, dass der Grundsatz der Risiko-mischung erfüllt sei.

• bei Auflage, während des Bestehens oder der Liquidation eines AIF der Grundsatz der Risikomischung als gewahrt gelte, sofern bei Auflage eines Fonds beabsichtigt sei, den Grundsatz der Risikomischung bei Offenen Immobilienfonds innerhalb der Frist des § 244 KAGB bzw. bei anderen Investmentfonds innerhalb von sechs Monaten nach Auflage einzuhalten. Die Liquiditätsbeschaffung und -bündelung solle hierbei für Verschmelzungen, Liquidationen oder Anteilsrückgaben unschädlich sein.

• ein „nicht nur unerheblicher Umfang“ im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 Satz 3 InvStG gegeben sei, wenn mindestens 10 % des Vermögens in anderen risiko-diversifizierten Vermögen investiert seien.

 

 

Antwort: 

• Bei OGAWs wird die Finanzverwaltung in der Regel davon ausgehen, dass der Grundsatz der Risikomischung erfüllt ist.

• Bei der Prüfung der Anlagebestimmungen wird es die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beanstanden, wenn in der Anfangsphase und in der Liquidationsphase eines AIF die Risikomischung nicht eingehalten wird.   Zudem wird die Finanzverwaltung es im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 InvStG als ausreichend betrachten, wenn bei Immobilienfonds innerhalb der vierjäh-rigen Frist des § 244 KAGB und bei anderen Investmentfonds innerhalb von sechs Monaten nach der Auflage der Grundsatz der Risikomischung eingehalten wird.  Sollte die Risikomischung nicht innerhalb dieser Zeiträume erreicht sein, kann in Aus-nahmefällen auch eine substantiiert dargelegte Absicht zur Einhaltung des Grund-satzes der Risikomischung als ausreichend erachtet werden, wenn die Investmentge-sellschaft nachweist, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen an der Ein-haltung des Grundsatzes der Risikomischung gehindert war.

 

 

• Die Finanzverwaltung wird davon ausgehen, dass ein „nicht nur unerheblicher Umfang“ im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 Satz 3 InvStG jedenfalls dann vorliegt, wenn

– bei weniger als vier Vermögensgegenständen oder

– bei Nichterfüllung der quantitativen Risikomischung (d. h. dem deutlichen Überwiegen des Wertes eines Vermögensgegenstandes innerhalb des Fonds-vermögens, der keinen Anteil am Vermögen eines anderen Vermögens dar-stellt)

 

das Vermögen eines Investmentfonds wenigstens zu 50 % in einem oder mehreren anderen risikodiversifizierten Vermögen investiert ist.

 

 

2.4 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG – Zulässige Vermögensgegenstände

 

Ich bin gefragt worden, ob

• Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a InvStG bei OGAWs und – unbeschadet des § 284 Absatz 2 KAGB – bei AIFs die nach § 193 KAGB erwerbbaren Wertpapiere seien und damit auch Anteile an Investitionsge-sellschaften, die die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen würden, als Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a InvStG erworben werden könnten, weil nach § 1 Absatz 2 Satz 1 InvStG grundsätzlich die aufsichtsrechtlichen Begriffsbestimmungen maßgeblich seien und es an einem eigenständigen steuerlichen Wertpapierbegriff man-gele.

• Anteile an Investitionsgesellschaften auch im Rahmen des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f oder j InvStG erwerbbar seien, sofern es sich um Immobilien-Gesellschaften bzw. Anteile an Kapitalgesellschaften handele.

• bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (außer für Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG) für Zwecke des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG eine Durchschau auf die in der Personengesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände erfolge.

• unabhängig von der Bestandsschutzregelung für Unternehmensbeteiligungen gemäß § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 3 InvStG Anteile an gewerblichen oder gewerb-lich geprägten Personengesellschaften (außer für Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG) im Rahmen der 10%-igen „Schmutzgrenze“ gehalten werden dürften.

• für eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG neben der Definition in § 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB auch die Anforderungen nach § 235 KAGB gelten, insbesondere im Falle einer mittelbaren Investition in eine andere Immobilien-Gesellschaft.

 

 

Antwort:

 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung

• können im Rahmen des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG die in § 193 KAGB oder dem inhaltsgleichen Artikel 2 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordi-nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen genannten Wertpapiere erworben werden. Dies schließt Anteile an Investitionsgesellschaften ein, die die Voraussetzungen an ein Wertpapier im Sinne der genannten Vorschriften erfüllen.

• sind Anteile an Investitionsgesellschaften auch im Rahmen des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f oder j InvStG erwerbbar, sofern es sich um Immobilien-Gesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften handelt.

• erfolgt bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (außer für Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG) für Zwecke des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG eine Durchschau auf die in der Personengesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände. Nach Nummer 5 nicht zulässige Vermögensgegenstände der Personengesellschaft werden dem OGAW oder dem AIF anteilig zugerechnet und insoweit als nicht zulässige Vermögensgegenstände des OGAW oder des AIF betrachtet.

 

 

• sind nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG in Höhe von höchstens 10 % des gesamten Wertes des Investmentvermögens Beteiligungen an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften erwerbbar, da diese nicht unter die nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG zulässigen Vermögensgegenstände fallen. Diese 10 % werden auf die Grenze von 20 % in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 InvStG angerechnet.  Die Grenze von 20 % in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 InvStG gilt absolut bezogen auf den gesamten Wert des Investmentfonds. Eine Kumulation dergestalt, dass neben den 20 % noch 10 % Anteile an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personenge-sellschaften (außer für Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG) gehalten werden, ist nicht zulässig.

• gelten für eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG neben der Definition in § 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB auch die Anforderungen nach § 235 KAGB.

 

 

 

2.5 § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 InvStG – Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften

 

Ich bin gefragt worden, ob die in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG genannte Grenze von 20 % für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht Anwendung findet auf Anteile oder Aktien an inländischen und ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG und des § 22 Absatz 2 InvStG.

 

Anteile oder Aktien an inländischen und ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG könnten aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sein. So würden insbesondere im Ausland viele Investmentfonds in der Rechtsform einer S.A. (luxemburgische SICAV) oder einer Plc. (z. B. in Irland) aufgelegt. Anteile und Aktien an solchen Fonds des gesellschaftsrechtlichen Typs könnten deshalb u. U. auf den ersten Blick als „Beteiligungen an Kapitalgesellschaften“ im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG angesehen werden.

 

Dachfonds und Feeder-Fonds von Master-Feeder-Strukturen investierten derzeit in Zielfonds unabhängig davon, ob diese dem gesellschaftsrechtlichen Fondstyp oder dem Vertrags-/ Trustee-Fondstyp angehören. Für Dachfonds sei es weiterhin wichtig, in ein möglichst breites Spektrum von Zielfonds investieren zu können, unabhängig davon, welchem der vorgenann-ten Fondstypen sie angehören. Feeder-Fonds investierten derzeit regelmäßig in Masterfonds, die – insbesondere aufgrund einer globalen Vertriebsausrichtung – sehr oft als Fonds der Gesellschaftsform aufgelegt würden.

 

Antwort:

Die 20%-Grenze des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG für nicht notierte Beteili-gungen an Kapitalgesellschaften ist die Fortentwicklung der ehemaligen 20%-Grenze im Investmentgesetz für Anlagen in Unternehmensbeteiligungen. Da Anteile an Personenunter-nehmen nun grundsätzlich nicht mehr zu dem Kreis der zulässigen Anlagegegenstände im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG gehören, sondern nur noch Beteiligungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, wurde die bisherige 20%-Grenze für Unterneh-mensbeteiligungen durch das AIFM-StAnpG sprachlich angepasst.

 

Wenn ein OGAW oder AIF die Voraussetzungen an einen Investmentfonds erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob der Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird. Anteile an Investmentfonds fallen unabhängig von ihrer Rechtsform unter die zulässi-gen Anlagegegenstände im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG.

 

 

2.6 § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 InvStG – 10%-Grenze bei Master-Feeder-Konstruktio-nen und bei Beteiligungen an börsennotierten Kapitalgesellschaften

 

Ich bin gefragt worden, ob die in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 Satz 1 InvStG genannte Grenze nicht anzuwenden sei, wenn ein Feeder-Fonds an einem Master-Fonds, der als Kapi-talgesellschaft ausgestaltet ist, entsprechend § 174 Absatz 1 KAGB zu mehr als 85 % beteiligt ist.

 

Weiterhin wurde zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 InvStG die Frage aufgeworfen, ob die Beteiligungsgrenze von 10 % (vorbehaltlich der in der Vorschrift genannten Ausnahmen) für jegliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gelte oder ob diese nur für Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften gelte.

 

Antwort: 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das Halten der Anteile oder Aktien nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG grundsätzlich in unbegrenzter Höhe zuläs-sig, sofern es sich bei dem Master-Fonds um einen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG handelt. Wenn es sich bei dem Master-Fonds nicht um einen Invest-mentfonds handelt, ist die Beteiligungsgrenze des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 Satz 1 InvStG einzuhalten.

 

Die 10%-Grenze ist sowohl auf Beteiligungen an börsennotierten als auch an nicht börsenno-tierten Kapitalgesellschaften anzuwenden. Der Wortlaut des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 Satz 1 InvStG ist eindeutig.

 

3. Zu § 1 Absatz 1d InvStG – Passive Grenzverletzungen aufgrund des Statuswechsels eines Zielfonds

 

Ich bin gefragt worden, ob der Wechsel des Steuerstatus eines Zielfonds zu einer Investitions-gesellschaft als passive Grenzverletzung anzusehen sei und ob dies zu einem wesentlichen Verstoß im Sinne des § 1 Absatz 1d InvStG auf Ebene des Dachfonds führe.

 

Antwort:

Führt der Wechsel des Steuerstatus eines Zielfonds zu einer Investitionsgesellschaft dazu, dass diese Beteiligung keinen zulässigen Vermögensgegenstand mehr darstellt, ist dies beim Dachfonds als passive Grenzverletzung zu werten, die nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht sofort zu einem wesentlichen Verstoß im Sinne des § 1 Absatz 1d InvStG auf Ebene des Dachfonds führt. Der Dachfonds muss jedoch, sobald er Kenntnis von dem Wechsel des Steuerstatus eines Zielfonds zu einer Investitionsgesellschaft erhält, so schnell ihm das mög-lich und zumutbar ist, die Vorgaben des § 1 Absatz 1b InvStG wieder erfüllen.

 

 

4. Zu § 3 Absatz 1a InvStG – Abgrenzungspflicht beim Bondstripping

 

Ich bin gefragt worden, ob die Pflicht zur Abgrenzung der Erträge des Stammrechts nach § 3 Absatz 1a Satz 5 InvStG nur den Investmentfonds treffe, der Mantel und Bogen trennt, und ob die Erträge der – im Rahmen des Strippings entstandenen – isolierten Zinsscheine abzugrenzen seien.

 

Antwort:

Die Regelungen in § 3 Absatz 1a InvStG richten sich grundsätzlich an den Inhaber einer Schuldverschreibung, der einen Zinsschein oder eine Zinsforderung von dem Stammrecht abtrennt, nicht jedoch an einen Erwerber eines abgetrennten Zinsscheins oder einer abgetrenn-ten Zinsforderung. Gleichwohl ist in Konstellationen, in denen die Trennung des Mantels und des Bogens zwar nicht durch den Investmentfonds selbst erfolgt, sondern zum Beispiel im Zusammenwirken eines Dritten mit dem Fonds durch den Dritten, die Trennung gegebenen-falls dem Investmentfonds zuzurechnen.

 

 

5. Zu § 3 Absatz 3 Nummer 3 InvStG – Werbungskostenaufteilung

 

Ich bin gefragt worden, ob es unschädlich sei, wenn die für die Aufteilung der Werbungskosten heranzuziehenden positiven Salden von Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres spätestens nach Ablauf von vier Monaten im neuen Geschäftsjahr angewendet würden und davor übergangsweise der im Vorjahr angewendete Aufteilungsschlüssel fortgeführt würde.

 

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Finanzminister Schneider möchte kommunale Mandatsträger entlasten

Finanzminister Peter-Jürgen Schneider kündigte am 10.06.2014 eine Initiative an, die bisher steuerpflichtige private Nutzung von Tablet-PCs und anderen mobilen Endgeräten für Abgeordnete von Kommunen und Landkreisen steuerfrei stellen zu wollen. „Durch eine Veränderung der bestehenden bundesgesetzlichen Regelung zeigen wir, dass wir die steuerlichen Sorgen kommunaler Mandatsträger in diesem Punkt ernst nehmen“, so Schneider.
Viele Landkreise, Städte und Kommunen stellen ihren Ratsmitgliedern und Kreistagsabgeordneten für die Mandatstätigkeit Tablet-PCs bzw. vergleichbare Geräte zur Verfügung. Neben elektronischen Recherchemöglichkeiten im Rahmen der Mandatsausübung oder dem Verfassen von Stellungnahmen und Anträgen könnten Mandatsträgern so auch umfangreiche Sitzungsunterlagen papierlos übermittelt werden. Die Mandatsausübung werde so auf der einen Seite erleichtert, auf der anderen Seite können Kommunen Kosten für Papier und Druck einsparen.

Dürfen die mobilen Geräte daneben zu Hause auch privat genutzt werden, ist nach geltendem Recht in der Steuererklärung ein zu versteuernder geldwerter Vorteil anzusetzen. Für Arbeitnehmer ist die private Nutzung von durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Geräte hingegen steuerfrei.

„Niedersachsen wird für das kommende Steuergesetzgebungsverfahren im zweiten Halbjahr 2014 einen Bundesratsantrag vorbereiten, in dem die Steuerbefreiung für die private Nutzungsmöglichkeit von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten durch kommunale Mandatsträger wie bei Arbeitnehmern gefordert wird“, bestätigte Schneider.

Die steuerliche Gleichbehandlung unterstütze die digitale Umstellung der Kommunalverwaltung und vermindere den bürokratischen Aufwand der Mandatsträger, der durch die oftmals schwierige Abgrenzung zwischen Nutzung im Rahmen des kommunalen Mandates und der privaten Nutzung entstehe.

„Letztlich wäre die Gesetzesänderung so auch ein Beitrag zur Steuervereinfachung“, so Schneider.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 10.06.2014

Fast 800 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung im Mai

Die Zahl der Selbstanzeigen in Nordrhein-Westfalen steigt weiter: Im Mai haben sich 781 Bürgerinnen und Bürger wegen Steuerhinterziehung selbst angezeigt. Gegenüber dem Vorjahresmonat hat sich die Zahl der Selbstanzeigen mit Bezug zur Schweiz mehr als vervierfacht. Sie liegt auch um rund 140 Eingaben über der Zahl der Selbstanzeigen im April. Seit Frühjahr 2010 sind damit in NRW insgesamt 15.999 Selbstanzeigen wegen Schweizer Schwarzgeldkonten eingegangen.
Finanzminister Norbert Walter-Borjans: „Die für 2015 anstehende Verschärfung bei der strafbefreienden Selbstanzeige zeigt erste Wirkung. Steuerhinterzieher nutzen offensichtlich die Chance, vorher noch reinen Tisch zu machen. Aktuelle Beispiele von Prominenten zeigen, dass sie nur dann straffrei davon kommen können, wenn sie ihre Einkünfte vollständig offenlegen.“

Die Finanzministerkonferenz der Länder hat sich Anfang Mai unter dem Vorsitz von Walter-Borjans darauf geeinigt, die Bedingungen für eine Selbstanzeige deutlich zu verschärfen. Die Grenze einer strafbefreienden Selbstanzeige ohne Zuschlag soll von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt werden. Bei darüber liegenden Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 10 Prozent auf eine Strafverfolgung verzichtet.

Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro sind dann 15 Prozent Zuschlag fällig, ab einem hinterzogenen Betrag von 1 Million Euro 20 Prozent. Bislang gilt ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Betrag von 50.000 Euro. Zusätzlich soll die Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen von Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des FinMin Nordrhein-Westfalen.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.06.2014

Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) im Hinblick auf anhängige Muster-verfahren

Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 07 / 10010 vom 10.06.2014

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 7. Februar 2014 (BStBl I S. 160) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG)

2.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 –

2.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 –

3.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 –

3.b) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG – für Veranlagungszeiträume ab 2010 –

4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG

7. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)

8. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)

9. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG (Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. § 9c Abs. 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume 2009 bis 2011) zu zitieren.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 3 Buchst. b ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.“
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 8 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 9 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.

Außerdem sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 hinsichtlich der Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig vorzunehmen, falls steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- oder Pflegeversicherung gewährt worden sind.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen.

Zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG in Fällen eines Anrechnungsüberhangs wird auf das BMF-Schreiben vom 30. September 2013 (BStBl I S. 1612) verwiesen.“

Quelle: BMF

ElterngeldPlus: Moderne Familienpolitik setzt auf Partnerschaftlichkeit

Auf Vorschlag von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig hat das Bundeskabinett am 4. Juni den Gesetzentwurf zur Einführung des ElterngeldPlus auf den Weg gebracht. Damit ist es für Mütter und Väter künftig einfacher, Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Auch die Elternzeit wird deutlich flexibler. „Mehr Zeit für Familie, und zwar für Mütter und Väter: Das ist das Ziel dieses Gesetzes“, sagte Manuela Schwesig.

„Mit dem neuen ElterngeldPlus und einer flexibleren Elternzeit ermöglichen wir Eltern, Familie und Beruf gemeinsam zu managen – durch eine längere Förderung und bessere und individuellere Möglichkeiten, die Anforderungen partnerschaftlich aufzuteilen. Das bringt eine neue Qualität in die Familienpolitik – und dafür gibt es große Zustimmung in den Familien und in der Gesellschaft“, betonte die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus: Längerer Bezug von Elterngeld bei Teilzeitarbeit

Das ElterngeldPlus unterstützt Väter und Mütter, die schon während des Elterngeldbezugs und danach in Teilzeit arbeiten wollen. Mit den ElterngeldPlus-Monaten können sie während der Teilzeittätigkeit doppelt so lange die Förderung durch das Elterngeld nutzen. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate.

Bislang können Eltern zwar Teilzeitarbeit und Elterngeld kombinieren, allerdings verlieren sie nach der bisherigen Regelung einen Teil ihres Elterngeldanspruches: Ihr Lohn mindert die ausgezahlten Beträge, ohne dass es bisher dafür zum Ausgleich einen längeren Bezug des Elterngeldes gibt.

Neben dem ElterngeldPlus, das diese Lücke schließt, ist die Einführung eines Partnerschaftsbonus geplant: Wenn beide Eltern pro Woche 25 bis 30 Stunden parallel arbeiten, erhält jeder Elternteil das ElterngeldPlus nochmals für vier zusätzliche Monate. Bundesfamilienministerin Schwesig erklärte dazu: „Ich möchte, dass Eltern ihre Kinder partnerschaftlich betreuen und gleichzeitig ihre beruflichen Ziele verfolgen können. Damit unterstützen wir mit einer modernen Familienpolitik den Wunsch vieler Eltern nach mehr Partnerschaftlichkeit.“

Verschiedene Kombinationen möglich

Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus lassen sich kombinieren: Pausiert etwa die Mutter für sechs Monate und bezieht volles Elterngeld, so kann sie anschließend für zwölf Monate ElterngeldPlus beziehen. Ihr Partner kann zwei Monate Elterngeld oder vier Monate ElterngeldPlus nutzen. Arbeiten beide im Anschluss für mindestens vier Monate Teilzeit mit 25 bis 30 Wochenstunden, können beide jeweils für diese vier Monate ElterngeldPlus erhalten.

Möglich ist auch, dass Mutter und Vater nach der Geburt bis zu 30 Stunden in der Woche in Teilzeit arbeiten und gemeinsam je 14 Monate ElterngeldPlus beziehen. Im Anschluss könnten auch sie den Partnerschaftsbonus nutzen. Alleinerziehende können das neue ElterngeldPlus im gleichen Maße nutzen und zusammen mit den Partnermonaten statt der 14 regulären Elterngeldmonate bis zu 28 ElterngeldPlus-Monate in Anspruch nehmen.

Elternzeit flexibler gestalten

Auch die Elternzeit wird deutlich flexibler. Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Künftig können 24 Monate statt bisher zwölf zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers wird dafür nicht mehr notwendig sein. Jedoch muss die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes nach der Neuregelung 13 Wochen vorher angemeldet werden – Elternzeit vor dem 3. Geburtstag nach wie vor nur sieben Wochen vorher. Zudem können beide Elternteile ihre Elternzeit in je drei statt wie bisher zwei Abschnitte aufteilen.

Breite Zustimmung in der Bevölkerung

Einer Studie des infas Institutes für angewandte Sozialwissenschaft zufolge findet die neue Regelung großen Zuspruch in der Bevölkerung: Demnach stimmte jeder Zweite für eine Änderung der derzeitigen Elterngeldregelung. Besonders bei Befragten mit minderjährigen Kindern im Haushalt und bei jungen Erwachsenen bis 24 Jahren ist die Zustimmung hoch, bei den unter 24-jährigen mit 70 Prozent am höchsten.

Das neue Gesetz zum ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geht nun in das parlamentarische Verfahren und soll zum 1. Juli 2015 in Kraft treten.

Anlagen

  • Gesetzentwurf zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Stand 04.06.2014 (nicht-barrierefreies PDF)
  • Gesetzentwurf zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – Allgemeiner Teil, Stand 04.06.2014 (nicht-barrierefreies PDF)
  • Gesetzentwurf zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – Besonderer Teil, Stand 04.06.2014 (nicht-barrierefreies PDF)
  • Elterngeld Plus: Zentrale Punkte und Beispiele (nicht-barrierefreies PDF) 

Deutschlands Kommunen erhöhen auf breiter Front Grundsteuer und Gewerbesteuern

 Sechs von zehn deutschen Kommunen haben seit 2010 die Grundsteuer erhöht, gut vier von zehn die Gewerbesteuer / NRW-Kommunen mit den bundesweit höchsten Hebesätzen / Grundsteuer steigt in Thüringen, Hessen und Nordrhein-Westfalen am stärksten

Deutschlands Kommunen drehen kräftig an der Steuerschraube: Seit Anfang 20101 haben 43 Prozent der deutschen Städte und Gemeinden mindestens einmal die Gewerbesteuer erhöht, die Grundsteuer B, die von Haus- und Wohnungseigentümern zu zahlen ist, wurde seit 2010 sogar von 60 Prozent der Kommunen erhöht – jeweils nur 1 Prozent der Kommunen hat im gleichen Zeitraum die Steuern gesenkt.

Besonders in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen kam es zu Steuererhöhungen auf breiter Front: In beiden Bundesländern erhöhten zwischen Anfang 2010 und Mitte 2013 mehr als neun von zehn Kommunen mindestens einmal die Grundsteuer. Die Gewerbesteuer wurde vor allem von Kommunen in Thüringen (88 Prozent) und Nordrhein-Westfalen (80 Prozent) erhöht.

In Bayern hingegen erhöhte nur etwa jede fünfte Kommune seit Anfang 2010 die Gewerbesteuer bzw. die Grundsteuer. Die jeweiligen Erhöhungen fielen dabei so moderat aus, dass der durchschnittliche Hebesatz für beide Steuerarten gerade einmal um 2 Prozent stieg.

Bundesweit stieg der durchschnittliche Gewerbesteuerhebesatz2 seit Anfang 2010 um 14 Punkte (bzw. 4 Prozent) auf 350, bei der Grundsteuer betrug der Anstieg sogar 26 Punkte auf 351 – ein Anstieg um 8 Prozent.

Eigenheimbesitzer müssen derzeit in Nordrhein-Westfalen mit Abstand am meisten zahlen: Dort liegt der durchschnittliche Grundsteuerhebesatz bei 453. Am wenigsten verlangen die Kommunen in Hessen (316) und Schleswig-Holstein (299) von Haus- und Wohnungseigentümern bzw. Mietern.

Im Zuge der fast flächendeckenden Heraufsetzungen der Hebesätze in den vergangenen Jahren hat sich der Anteil der Kommunen mit einem hohen bis sehr hohen Grundsteuerhebesatz (von 350 und mehr) zwischen Anfang 2006 und Mitte 2013 von 13 auf 39 Prozent verdreifacht. Gleichzeitig ging der Anteil der Städte und Gemeinden mit einem niedrigen Hebesatz zur Grundsteuer B (von unter 300) von 44 auf 24 Prozent zurück.

In den kommenden Jahren müssen sich Gewerbetreibende, Eigenheimbesitzer und Mieter auf eine weiter steigende Steuerbelastung einstellen – vor allem in solchen Kommunen, die Finanzhilfen der Bundesländer in Anspruch nehmen.

Das sind die Ergebnisse einer aktuellen Analyse der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft EY (Ernst & Young) zur Entwicklung der Grundsteuer-B- und Gewerbesteuerhebesätze aller deutschen Kommunen (ohne Stadtstaaten) in den Jahren 2005 bis 2013.3

Während die Mehrheit der deutschen Kommunen in den vergangenen Jahren die sogenannten Realsteuern anhob, waren Steuersenkungen die absolute Ausnahme: Gerade einmal 1 Prozent der deutschen Kommunen hat zwischen Anfang 2010 und Mitte 2013 die Grundsteuer B gesenkt; auch die Gewerbesteuer sank nur bei einer von 100 Kommunen.4

Finanznot zwingt zu Steuererhöhungen
„In den vergangenen Jahren gab es eine Welle von Steuererhöhungen, vor allem in Regionen mit einer großen Zahl finanzschwacher Kommunen“, beobachtet Hans-Peter Busson, Partner bei EY und Leiter des Bereichs Government & Public Sector für Deutschland, die Schweiz und Österreich. Heute sind die durchschnittlichen Hebesätze beider kommunaler Realsteuern in Nordrhein-Westfalen am höchsten – und die nordrhein-westfälischen Kommunen liegen auch bei der kommunalen Verschuldung gemeinsam mit den hessischen und den saarländischen Kommunen bundesweit an der Spitze.5 In diesen drei Ländern wurden 2013 zudem bundesweit die meisten Grundsteuererhöhungen gezählt: In Hessen erhöhten allein im ersten Halbjahr 48 Prozent der Kommunen den Grundsteuerhebesatz, in Nordrhein-Westfalen waren es 38 Prozent, im Saarland 31 Prozent. In Baden-Württemberg und Bayern, wo die Kommunen eine relativ geringe Pro-Kopf-Verschuldung6 aufweisen, setzten jeweils gerade einmal gut 3 Prozent der Kommunen den Gewerbesteuerhebesatz herauf.

„Viele deutsche Kommunen stehen finanziell mit dem Rücken zur Wand. Gerade die finanzschwachen Kommunen haben ihre Angebote bereits auf das gesetzliche Minimum reduziert – da erscheinen vielen Kommunen Steuererhöhungen als probates Mittel, um ihren strukturellen Defiziten entgegenzuwirken“, stellt Busson fest.

Vielerorts begründeten die Stadtverwaltungen die Steuererhöhung mit dem Beitritt der Stadt zum Schutzschirm der jeweiligen Länder. Dies dürfte auch die starke Erhöhungsdynamik in Hessen und Nordrhein-Westfalen erklären. Beide Bundesländer haben entsprechende Programme aufgelegt. Sowohl Nordrhein-Westfalen als auch Hessen knüpfen ihre Hilfe für notleidende Kommunen daran, dass die am jeweiligen Schutzschirm teilnehmenden Kommunen einen eigenen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten; dazu zählen auch Steuererhöhungen. Dementsprechend sind weitere Steuererhöhungen zu erwarten – und in den Haushaltsplänen vieler Kommunen bereits fest vorgesehen.

Steuererhöhungen schwächen Position im Standortwettbewerb
Solche Steuererhöhungen seien allerdings ein zweischneidiges Schwert, sagt Busson: „Kurzfristig spülen höhere Gewerbe- und Grundsteuerhebesätze zwar mehr Geld in die kommunalen Kassen. Mittel- und langfristig könnten sich solche Maßnahmen aber als Bumerang erweisen: Der Standort verliert an Attraktivität, Unternehmen könnten abwandern, Neuansiedlungen von Unternehmen werden unwahrscheinlicher.“

Da es vor allem finanzschwache Kommunen seien, die derzeit an der Steuerschraube drehen, könnte sich die Schere zwischen Arm und Reich weiter öffnen, befürchtet Busson: „Die deutsche Städtelandschaft entwickelt sich seit Jahren zu einer Zweiklassengesellschaft: Dank der relativ guten konjunkturellen Lage und entsprechend steigender Steuereinnahmen können die wirtschaftsstarken Städte weiter in ihre Infrastruktur investieren und dabei noch Schulden abbauen – ganz ohne Steuererhöhungen.“

Gleichzeitig müssen die hoch verschuldeten Städte in wirtschaftsschwachen Regionen einen strikten Konsolidierungskurs fahren und dabei auf Einsparungen und Steuererhöhungen setzen – worunter die Anziehungskraft für Unternehmen und Bürger weiter leide, so Busson: „Das ist ein Teufelskreis aus hoher Verschuldung, steigenden Steuern und Gebühren und sinkender Attraktivität.“

Dabei gebe es aber durchaus Beispiele für Städte, die die Gewerbesteuer stark gesenkt und damit neues Gewerbe angezogen hätten, so Busson. Das seien aber Einzelfälle: „Von Steuersenkungen ist so gut wie nie die Rede. Ein echter, über niedrige Steuersätze ausgetragener Standortwettbewerb findet unter Deutschlands Kommunen derzeit nicht statt.“

Auffallend sei allerdings, dass die Gewerbesteuer weniger stark steigt als die Grundsteuer. Denn während bei Gewerbesteuererhöhungen durchaus mit negativen Reaktionen vonseiten der Unternehmen zu rechnen sei, sei eine Erhöhung der Grundsteuer für die Kommunen weitgehend risikolos, so Busson: „Kein Eigenheimbesitzer verkauft sein Haus wegen einer höheren Grundsteuer.“

Grundsteuer B in Berlin am höchsten
Die Grundsteuer B wird auf bebaute und bebaubare Grundstücke erhoben und trifft damit so gut wie alle Bürger, da diese entweder selbst Hausbesitzer sind oder an der Steuer über die Mietnebenkosten beteiligt werden. Sie brachte den deutschen Kommunen 2012 insgesamt 10,3 Milliarden Euro ein – 14 Prozent der Gesamteinnahmen. Im Vergleich zur Gewerbesteuer ist sie eine verlässlichere Einnahmequelle für die Kommunen, da sie keinen konjunkturellen Schwankungen unterliegt und eine breitere Erhebungsbasis hat.

Bei der Grundsteuer B lagen Mitte 2013 Berlin und Rüsselsheim mit Hebesätzen von 810 bzw. 800 bundesweit an der Spitze. Am wenigsten müssen die Bürger in zwei hessischen Städten bezahlen: In Fulda und Marburg betrug der Hebesatz nur 330.

Gewerbesteuer: NRW-Städte mit den höchsten Hebesätzen
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Städte und Gemeinden. 2012 spülte sie 32,3 Milliarden Euro in die Kassen der Kommunen – das waren 44 Prozent der Gesamteinnahmen der Kommunen.

Von den größeren deutschen Städten (mit mehr als 50.000 Einwohnern) wiesen zur Jahresmitte 2013 nordrhein-westfälische Städte die höchsten Gewerbesteuerhebesätze auf: Oberhausen (520), Hagen, Marl und Kerpen (jeweils 500). Am günstigsten war es für Unternehmen in den beiden baden-württembergischen Städten Friedrichshafen und Ravensburg, deren Hebesatz 350 beträgt.

  • Download der EY Analyse: Entwicklung der kommunalen Realsteuern 2005 bis 2013 (PDF – 598 KB

Quelle: Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 7. Mai 2014, Pressemitteilung

1 Bis Mitte 2013. Neuere Daten liegen noch nicht vor.
2 Es handelt sich um den nicht gewogenen Durchschnittswert.
3 Die Grundsteuer A, die auf Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, ist nicht Teil der Analyse.
4 In absoluten Zahlen: Von 11.227 Kommunen in Deutschland haben im Zeitraum Anfang 2010 bis Mitte 2013 insgesamt 6.692 die Grundsteuer B erhöht, 107 Kommunen haben sie gesenkt. Die Gewerbesteuer wurde von 4.877 Kommunen erhöht und von 131 gesenkt.
5 Schulden der Gemeinden je Einwohner (Ende 2012): Saarland: 3.120 €; Hessen: 3.115 €; NRW: 2.826 €.
6 Baden-Württemberg: 652 €; Bayern: 1.161 €.

Deutsche Rentenversicherung unterstützt Rentner bei der Steuererklärung 2013

 Die Deutsche Rentenversicherung stellt Rentnern auf Wunsch kostenlose Bescheinigungen aus, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand zur Steuerklärung“ helfen. Die Bescheinigungen enthalten alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen dieser Vordrucke die Werte eingetragen werden müssen. Viele Versicherte und Rentner müssen in diesem Jahr bis zum 2. Juni ihre Steuererklärung abgeben. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

Die Bescheinigung kann man per Brief, Fax oder E-Mail bei seinem Rentenversicherungsträger anfordern. Möglich ist auch ein Anruf beim kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter der Nummer 0800 1000 4800. Wichtig: Bei der Anforderung ist die persönliche Rentenversicherungsnummer anzugeben. Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, muss auch die zu dieser gehörende Versicherungsnummer nennen. Wer die Bescheinigung einmal beantragt hat, erhält sie fortan jährlich automatisch von der Rentenversicherung zugesandt.

Weiterführende Informationen bietet die von der Deutschen Rentenversicherung herausgegebene kostenlose Broschüre “Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“. Sie ist auch unter www.deutsche-rentenversicherung.de im Internet abrufbar.

Weitere Informationen auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung:

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund 08.05.2014, Pressemitteilung

Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

 

Im Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur Frage des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht geäußert.

Der Kläger erwarb 1999 ein u.a. mit einer Gaststätte und mit sieben Ferienwohnungen bebautes Grundstück, aus dem er in den Streitjahren 2003 bis 2006 (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Wegen mangelnder Rentabilität des Gesamtobjektes versuchte der Kläger –parallel zu seinen Vermietungsbemühungen– ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was letztlich 2008 gelang. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht mit Blick auf die seit 2003 unternommenen Verkaufsbemühungen aufgegeben habe und berücksichtigte dementsprechend die vom Kläger in den Streitjahren ermittelten Einkünfte aus der Immobilie nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in diesem Punkt teilweise statt. Es ging zwar auch davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht schon 2003 aufgegeben habe; unbeschadet dessen seien die in den Streitjahren vom Kläger gezahlten „nachträglichen Schuldzinsen“ aber nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl II 2013, 275) als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das FG zurück. Dabei hob er hervor, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von sog. „nachträglichen Schuldzinsen“ mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen sei, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

Quelle: Bundesfinanzhof 21. Mai 2014, Pressemitteilung Nr. 38, Urteil vom 21.1.2014, IX R 37/12

Neue Regeln für Vereine – Auflage der Broschüre und ‘Vereine und Steuern’

 Ab sofort ist die gefragte Broschüre »Vereine und Steuern« wieder erhältlich. Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat die nunmehr 8. Auflage des informativen Heftes herausgegeben. Vereine und deren Mitglieder erhalten damit aktualisiert und umfassend eine Grundlage für Ihre Vereinsarbeit. Verständlich erläutert und mit zahlreichen Tipps soll das Heft für die Verantwortlichen in Vereinen den Aufwand für die Beachtung der steuerlichen Rahmenbedingungen gering halten. Ein umfangreicher Anlagenteil mit verschiedenen Musterformularen und Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts macht das Heft komplett.

In Sachsen engagieren sich Ehrenamtliche in über 29.000 Vereinen freiwillig und uneigennützig für andere. Bürgerschaftliches Engagement bereichert unser gesellschaftliches Leben in vielfältiger Weise und ist in einer Vielzahl von Lebensbereichen zu finden, beispielsweise in der Jugend- und Altenhilfe oder im Natur- und Umweltschutz.

Auch der Staat fördert diesen wertvollen Beitrag zum Gemeinwohl. Die aktuelle Ausgabe der »Vereine und Steuern« enthält unter anderem Erläuterungen zum Verfahren für die Feststellung, dass die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entspricht. Ebenso werden Erleichterungen bei der Bildung von Rücklagen oder die flexiblen Regelungen zur Verwendung von Vereinsmitteln erläutert. Wer darüber hinaus gehende Fragen hat, kann sich gern an die Finanzämter wenden.

Finanzminister Prof. Dr. Georg Unland informiert zudem Vertreter von Vereinen in einer Vortragsreihe über »Gemeinnützige Vereine und Steuern«. Die Vereine werden zu den Terminen von ihrem zuständigen Finanzamt schriftlich eingeladen.

Die Broschüre »Vereine und Steuern« ist kostenfrei über den Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung bestellbar.
Tel: 0351-210 36 71/72
Web: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/11465

Direktdownload: Vereine und Steuern – Informationen über die Besteuerung gemeinnütziger Vereine (PDF – 160 Seiten – 1,9 MB)

Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 21.5.2014, Medieninformation

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin