Hauptzollämter übernehmen die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer

Bis zum Juni diesen Jahres übernehmen die Hauptzollämter die Zuständigkeit für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer und sind damit der neue Ansprechpartner für die Bürger. Niedersachsen zählt zu den drei ersten Bundesländern, in denen ab dem 14. Februar 2014 die Umstellung erfolgt. Die bisher durch die niedersächsischen Finanzämter erteilten Steuerbescheide, Steuernummern, gewährte Steuervergünstigungen und erteilte Lastschriftbescheide bleiben weiterhin gültig. Rechtlich ändert sich daher für die Bürger durch den Übergang der Verwaltung an den Bund nichts.

Einzelheiten zu dem jeweils zuständigen Hauptzollamt sind dem Internetangebot der Zollverwaltung unter www.zoll.de zu entnehmen. Für die Übergangszeit in den kommenden Monaten werden auch die niedersächsischen Finanzämter für Auskünfte zur Verfügung stehen. Die Zuständigkeit für An-, Um- und Abmeldungen sowie Halterwechsel von Fahrzeugen liegt auch in Zukunft unverändert bei den Zulassungsstellen.

Die Kraftfahrzeugsteuer wurde mit dem 1. Juli 2009 eine Bundessteuer, womit eine Reform der Steuer einherging. Die Steuer sollte günstiger für das Klima wirken, weil sie nicht mehr nur beim Hubraum, sondern zum überwiegenden Teil auch am schädlichen Kohlendioxid-Ausstoß ansetzt. Den Ländern steht zum Ausgleich jährlich ein Betrag von knapp 9 Milliarden zu. Der Anteil von Niedersachsen beträgt knapp 900 Millionen Euro.

Seitdem wird die Steuer vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet, welches sich übergangsweise der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bedient. Die Länder erhielten dafür eine pauschale Erstattung der Verwaltungskosten.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 23.01.2014

FG Niedersachsen hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig – Begründung des Vorlagebeschlusses jetzt veröffentlicht

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2013 in dem Klageverfahren mit dem Az. 7 K 143/08 entschieden, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingeholt wird. Das vorlegende Finanzgericht ist von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG) auch aufgrund neuer Argumente weiterhin überzeugt und hält deshalb eine weitere Vorlage an das BVerfG für geboten.

Die neuen Argumente des 7. Senats des NFG beziehen sich auf Art. 3 Abs. 1 GG, also auf das verfassungsrechtliche Gebot, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich zu behandeln sind. Der Solidaritätszuschlag wird bei gleichgelagerten Sachverhalten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Ausländische Einkünfte und inländische gewerbliche Einkünfte unterliegen wegen verschiedener steuerlicher Anrechnungsvorschriften nicht vollständig dem Solidaritätszuschlag. Folglich werden bei gleich hohem Einkommen Arbeitnehmer (wie der Kläger) durch den Solidaritätszuschlag stärker belastet als Gewerbetreibende und als Bezieher ausländischer Einkünfte. Nach Auffassung des 7. Senats des NFG ist damit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

Der 7. Senat des NFG hatte in demselben Klageverfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem BVerfG die Rechtsfrage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und damit gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen (Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt. Eine Kammer des BVerfG erklärte diese Vorlage mit Beschluss vom 08.09.2010 (Az. 2 BvL 3/10) für unzulässig, weil sie die Bindungswirkung einer Senatsentscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1972 zu einer anderen Ergänzungsabgabe nicht hinreichend beachtet habe, so dass bislang noch keine inhaltliche verfassungsrechtliche Überprüfung des SolZG durch einen kompletten Senat des BVerfG vorliegt.

Nachfolgende Auszüge aus den Orientierungssätzen des insgesamt 70 Seiten umfassenden Beschlusses geben einen Überblick darüber, welche Erwägungen für den 7. Senat des NFG maßgebend waren.

1. Die Regelung der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags verstößt gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Inländische und ausländische Einkünfte sowie inländische Einkünfte untereinander (gewerbliche und nichtgewerbliche) werden ungleich behandelt. So werden gewerbliche und ausländische Einkünfte durch bestimmte Reduzierungen der Bemessungsgrundlagen von dem Solidaritätszuschlag teilweise entlastet (dazu §§ 35, 34c des Einkommensteuergesetzes und § 26 des Körperschaftsteuergesetzes). Für diese Ungleichbehandlungen fehlen hinreichend tragfähige Rechtfertigungsgründe. Eine Begünstigung der gewerblichen Einkünfte bei der Erhebung des Solidaritätszuschlags gegenüber nichtgewerblichen Einkünften war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt; ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Belastung aller Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erfolgen. Auf die Feststellungen des Bundesrechnungshofs hat das Bundesministerium der Finanzen eingeräumt, dass ausländische Einkünfte derzeit nur eingeschränkt in die Berechnung des Solidaritätszuschlags einbezogen werden.

2. Nach den Rechtsgrundsätzen des BVerfG zur Rechtsstaatlichkeit des Besteuerungseingriffs des Staates gegenüber dem Bürger als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG und unter Beachtung der Vorstellungen (Motive) des Verfassungsgebers kann überdies nicht begründet werden, dass der Solidaritätszuschlag nach dem SolZG 1995 noch eine zulässige Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 105 Abs. 2, 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ist, mit der der Kläger auch im Streitjahr 2007 noch belastet werden darf. Die Gesetzgebungs- bzw. die Gesetzfortführungskompetenz für den Solidaritätszuschlag sind im Streitjahr 2007 entfallen. Das SolZG 1995 verletzt im Streitjahr 2007 die Finanzverfassung und damit die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne der Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG und verstößt mithin gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen und gegen das Rechtsstaatsprinzip. Der Gesetzgeber hat sich nicht an die vom Verfassungsgeber gesetzten Regeln der Finanzverfassung gehalten.

3. Der Solidaritätszuschlag darf als Ergänzungsabgabe allein zur Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt erhoben werden, weil sich die Ergänzungsabgabe im Vergleich zu den sonstigen Steuern, die in der Finanzverfassung aufgezählt sind, wie die seltene Ausnahme zur Regel verhält. Zwar muss eine Ergänzungsabgabe nicht von vornherein befristet erhoben werden, jedoch verbietet der Ausnahmecharakter der Ergänzungsabgabe eine dauerhafte, eine immerwährende Erhebung dieser Steuer. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung des Finanzierungsinstruments der Ergänzungsabgabe in das Grundgesetz im Jahre 1955. Die Fortführung des Solidaritätszuschlags widerspricht auch deshalb den erkennbaren Vorstellungen des Verfassungsgebers, weil es in den letzten Jahren immer wieder umfassende und auf Dauer angelegte allgemeine und punktuelle Steuerermäßigungen gab, obwohl der Solidaritätszuschlag weitgehend unverändert erhoben worden ist. Der Bundesrat hat es im Jahr 1954 ausdrücklich als „nicht vertretbar“ erachtet, das Zuschlagsrecht (Ergänzungsabgabe) im Zusammenhang mit einer Steuertarifsenkung auszuüben und dadurch die steuerliche Entlastung zum Teil wieder aufzuheben (BT-Drs. 2/484 vom 29.04.1954, S. 1).

4. Der Annahme einer Bindungswirkung für das vorlegende Finanzgericht gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) steht die Unterschiedlichkeit der Vorlagegegenstände zwischen dem des vorliegenden Vorlagebeschlusses und dem der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.1972 1 BvL 16/69 (BVerfGE 32, S. 333) sowie die Divergenz zwischen den jeweiligen verfassungsrechtlichen Maßstäben entgegen. Soweit mit dem vorliegenden Beschluss eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG durch die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 3 SolZG geltend gemacht wird, ist überdies der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG eine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht zu entnehmen, da eine verfassungsgerichtliche Entscheidung über die Vereinbarkeit des § 3 SolZG (einschließlich vergleichbarer Vorgängervorschriften früherer Ergänzungsabgaben) mit Art. 3 Abs. 1 GG bislang nicht getroffen worden ist.

Das Aktenzeichen des BVerfG wird demnächst auf der Internetseite des NFG veröffentlicht.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 24.01.2014 zum Vorlagebeschluss 7 K 143/08 vom 21.08.2013

Kommission verklagt Portugal wegen Weg-zugsbesteuerung bei natürlichen Personen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Portugal beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land Steuerpflichtige benachteiligt, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Portugal aufgeben. Nach Ansicht der Kommission sind solche Bestimmungen nicht mit dem in den Verträgen verankerten Recht auf Freizügigkeit vereinbar.

Nach portugiesischem Recht wird der Austausch von Anteilen durch Steuerpflichtige, die nicht länger in Portugal ansässig sind, umgehend besteuert. Bei der Übertragung von Aktiv- und Passivvermögen aus einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen wird die Steuer ebenfalls sofort fällig.

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine solche sofortige Besteuerung Personen, die Portugal verlassen oder Vermögenswerte ins Ausland überführen, gegenüber Personen benachteiligt, die im Inland verbleiben oder Vermögen an ein im Inland ansässiges Unternehmen übertragen. Bei Steuerpflichtigen, die nicht länger in Portugal ansässig sind, wird der Wert des Vermögens umgehend besteuert, ohne dass die künftige Entwicklung dieses Wertes berücksichtigt wird, wogegen in Portugal verbleibende Steuerpflichtige erst dann besteuert werden, wenn sie das Vermögen verwerten, wobei der zu diesem Zeitpunkt erreichte Wert ausschlaggebend ist.

Daher können die portugiesischen Vorschriften Steuerpflichtige davon abhalten, ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen und stellen somit eine Einschränkung der Artikel 21, 45 und 49 AEUV und der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens dar.

Hintergrund
Die Kommission übermittelte den portugiesischen Behörden am 3. November 2009 und am 22. November 2012 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der Portugal förmlich aufgefordert wurde, diese Rechtsvorschriften zu ändern (IP/09/1635). Die Antwort Portugals auf diese beiden Stellungnahmen wurde als nicht zufriedenstellend angesehen.

Die Kommission stützt ihre Rechtsauffassung auf die Auslegung des EG-Vertrags durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, Lasteyrie du Saillant und auf die Mitteilung der Kommission zur Wegzugsbesteuerung (KOM(2006)825 vom 19. Dezember 2006).

Dieser Fall wird bei der Kommission unter dem Aktenzeichen 2007/2381 geführt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.01.2014

Sanktion gegen Spanien wegen unterlassener Rückforderung von im Baskenland rechts-widrig gewährten Beihilfen vorgeschlagen

Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen unterlassener Rückforderung von im Baskenland rechtswidrig gewährten Beihilfen einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 Millionen Euro auferlegt.

Indem Spanien nicht vor Erhebung der vorliegenden Klage sämtliche Beihilfen zurückgefordert habe, sei es einem Urteil von 2006, das die Rückforderung anordnete, nicht nachgekommen.

In der Zeit von 1994 bis 1997 führten die drei Provinzen des Baskenlands (Álava, Vizcaya und Guipúzcoa) jeweils zwei verschiedene fiskalische Maßnahmen ein, die bis 1999 bzw. 2000 in Kraft blieben: eine Steuergutschrift für Unternehmen in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags und eine sich über vier Jahre erstreckende degressive Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für neu gegründete Unternehmen, die beide der Kommission nicht gemeldet wurden.

Im Jahr 2001 erließ die Kommission sechs Entscheidungen, mit denen sie feststellte, dass es sich bei diesen Maßnahmen um mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen handele, und Spanien zu deren Rückforderung verpflichtete.

Im November 2003 erhob die Kommission beim Gerichtshof sechs Vertragsverletzungsklagen, weil Spanien ihrer Ansicht nach nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die notwendig seien, um diesen Entscheidungen nachzukommen. Mit Urteil vom 14. September 2006 stellte der Gerichtshof fest, dass Spanien nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die notwendig gewesen seien, um die Beihilfen zurückzufordern, und ordnete ihre Rückforderung an.

Da die Kommission der Meinung war, dass Spanien die Beihilfen noch immer nicht zurückgefordert habe, beantragte sie im April 2011 beim Gerichtshof, festzustellen, dass Spanien das Urteil von 2006 nicht durchgeführt habe, und gegen diesen Mitgliedstaat einen Pauschalbetrag von 64.543.000 Euro zu verhängen.

In ihren Schlussanträgen vom 23.01.2014 stellt Generalanwältin Sharpston fest, dass Spanien einräume, die Rückforderung habe größtenteils erst seit Einleitung des vorliegenden Verfahrens stattgefunden. Am 30. Oktober 2013 habe die Kommission dem Gerichtshof mitgeteilt, sie habe sich vergewissert, dass die Beihilfen nunmehr in vollem Umfang nebst Zinsen zurückgezahlt worden seien; die letzte Zahlung sei am 15. Oktober 2013 erfolgt. Spanien und die Kommission seien jedoch über die Berechnung und die Gesamthöhe der zurückzufordernden Beihilfen uneinig. Spanien betone, dass die streitigen Beihilfebeträge schließlich zurückgefordert worden seien, um die Sanktion, die der Gerichtshof eventuell verhänge, in Grenzen zu halten, ohne aber eine rechtliche Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen anzuerkennen. Da weder in den Entscheidungen von 2001 noch im Urteil von 2006 die unvereinbaren Beihilfen konkret bezeichnet worden seien, habe der Gerichtshof – ungeachtet der Tatsache, dass alle Beihilfebeträge nunmehr zurückgezahlt worden seien – den Beihilfebetrag zu bestimmen, zu dessen Rückforderung Spanien verpflichtet gewesen sei. Die Generalanwältin weist aber darauf hin, dass die von beiden Parteien vorgelegten Unterlagen sehr umfangreich und nicht geeignet seien, den Gerichtshof insoweit zielführend zu unterstützen.

Ihrer Ansicht nach ist die Frage, inwieweit die streitigen Beihilfen zurückgefordert werden müssten, anhand der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 zu beurteilen. Aufgrund des in diesen Leitlinien festgelegten „Anreizerfordernisses“ entfalle eine Rückforderungspflicht nur für solche Beihilfen, bei denen feststehe, dass der Beihilfeantrag vor dem Beginn der Investitionsprojektausführung gestellt worden sei.

Sodann prüft die Generalanwältin die Anwendbarkeit der De-minimis-Regel, wonach Beihilfemaßnahmen nicht bei der Kommission gemeldet werden müssten, wenn die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten Beihilfen 100.000 Euro brutto (Bruttosubventionsäquivalent) bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteige. Im Rahmen der Rückforderung der Beihilfen, die in Form einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für neu gegründete Unternehmen gewährt worden seien, hätten die spanischen Behörden ursprünglich jeweils 100 000 Euro je Dreijahreszeitraum von dem von den Begünstigten zurückzufordernden Betrag abgezogen. Dazu seien die spanischen Behörden nicht berechtigt gewesen.

In einigen Fällen habe Spanien den Rückforderungsbetrag ursprünglich dadurch gesenkt, dass es rückwirkend bestimmte gesetzlich geregelte Steuerabzüge angewandt habe. Die Kommission ist der Ansicht, dass Spanien auch diese Beträge zurückfordern solle. Dazu führt die Generalanwältin aus, es sei nicht behauptet worden, dass diese Abzüge Bestandteil der als rechtswidrige staatliche Beihilfen eingestuften Regelungen für die steuerlichen Gutschriften gewesen seien. Die Abzüge würden weder in den Entscheidungen von 2001 noch im Urteil von 2006 erwähnt, und im vorliegenden Verfahren gehe es um die Rüge der Nichtdurchführung des Urteils von 2006. Die Frage, ob die Abzüge nach nationalem Recht korrekt gewährt worden seien, sei daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Aufgrund dessen schätzt die Generalanwältin, dass zum Zeitpunkt des Urteils von 2006 ein Kapitalbetrag in Höhe von insgesamt rund 322 Millionen Euro zurückzufordern gewesen sei, was ungefähr 10 % unter dem von der Kommission angeführten Betrag von 358 Millionen Euro liege. Sie schlägt zudem vor, den fälligen Zinsbetrag ebenfalls um 10 % niedriger anzusetzen, als die Kommission dies getan habe. Bis zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens seien ungefähr 14 % des Gesamtbetrags zurückgefordert worden. Die übrigen 86 % seien nach der Einleitung des vorliegenden Verfahrens, nämlich in der Zeit von September 2011 bis Oktober 2013, zurückgefordert worden.

Was die finanzielle Sanktion für diesen Verstoß betrifft, ist Generalanwältin Sharpston der Meinung, dass die Verhängung eines Pauschalbetrags als abschreckende Maßnahme angemessen sei. Die Höhe der in Rede stehenden rechtswidrigen Beihilfen sei erheblich, bei der Rückforderung sei es zu einem beträchtlichen Verzug gekommen und die spanischen Behörden hätten mit großem Zeit- und Arbeitsaufwand versucht, die zurückzufordernden Beträge auf ein Minimum zu beschränken, und seien dabei oftmals übermäßig ins Detail gegangen, was zu weiteren Verzögerungen geführt habe. Die Generalanwältin untersucht die Leitlinien der Kommission und die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen, ohne eine gemeinsame Herangehensweise zu finden.

Unter Berücksichtigung aller Umstände schlägt die Generalanwältin dem Gerichtshof vor, einen Pauschalbetrag von 50 Millionen Euro zu verhängen. Sie sehe keinen stichhaltigen Grund für eine Erhöhung oder Herabsetzung dieses Betrags. Es handle sich um eine bedeutende Summe – höher als jeder andere vom Gerichtshof bisher verhängte Pauschalbetrag -, der auch ohne eine Erhöhung eine deutlich abschreckende Wirkung auf alle Mitgliedstaaten ausüben dürfte. Dennoch gehe es um eine schwere Zuwiderhandlung, bei der die staatlichen Beihilfen einen Umfang erreichten – größer als bei jeder Beihilfe, die zuvor in ähnlichen Fällen streitig gewesen sei -, dass es zu einer ernsthaften Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten gekommen sei, und die über einen erheblichen Zeitraum hinweg bestanden habe. Tatsächlich habe eine nennenswerte Rückforderung erst mehr als vier Jahre nach dem Urteil von 2006 begonnen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 23.01.2014 zum Schlussantrag C-184/11 vom 23.01.2014

Nutzung eines betrieblichen Kfz für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten

Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Das BMF weist insbesondere darauf hin, dass von der Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG auch die Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen mit umfasst ist. Aus der bisherigen Diskussion hat sich bereits gezeigt, dass die Anwendung der Regelung bei diesen Fahrzeugen – aufgrund der Anknüpfung an der Batteriekapazität – nicht den gleichen Effekt erzielt wie bei anderen Elektrofahrzeugen. Insofern wird es erforderlich sein, einen anderen Anknüpfungspunkt oder eine Vergleichsrechnung zu finden, um den Nachteilsausgleich entsprechend abbilden zu können. Da nach den Erkenntnissen des BMF hierfür jedoch gegenwärtig noch kein Bedarf besteht, weil ein marktgängiges Angebot für Brennstoffzellenfahrzeuge noch nicht besteht, sollen entsprechende Regelungen erst dann vorgenommen werden, wenn die technischen Voraussetzungen darstellbar sind und Anknüpfungspunkte bieten.

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, BStBl I S. 802) wurde§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Im Einvernehmen mit den oberstenFinanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
1. Sachlicher Anwendungsbereich
Elektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG ist ein Kraftfahr­
zeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwie­
gend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit
Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasser­
stoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.
www.bundesfinanzministerium.de
1

Seite
2
Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen
und ihren Anhängern (Stand: Juni 2012) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der
Zulassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug i. d. S. aus: 0004 und 0015.
b) Hybridelektrofahrzeug
2 Hybridelektrofahrzeug
1
ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs
aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:
3
– einem Betriebskraftstoff;
– einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator,
Schwungrad mit Generator).
Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG müssen
zudem extern aufladbar sein.
Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen
und ihren Anhängern (Stand: Juni 2012) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der
Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug i. d. S. aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis
0031.
2. Pauschale Ermittlung des privaten/pauschalen Nutzungswerts
a) Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Entnahmewerts nach § 6 Absatz 1 Num­
mer 4 Satz 2 EStG, der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Num­
mer 6 EStG oder des geldwerten Vorteils nach § 8 Absatz 2 Satz 2 EStG ist der inländische
Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1
und 2 ist dieser Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pau­
schal zu mindern; der pauschale Abschlag ist der Höhe nach begrenzt. Der Minderungs- und
der Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs und können aus
nachfolgender Tabelle entnommen werden kann. Werden Elektro- und Hybridelektrofahr­
zeuge im Sinne der Rdnrn. 1 und 2 gebraucht erworben, richtet sich der Minderungsbetrag
nach dem Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs. Der kWh-Wert kann dem Feld 22 der
Zulassungsbescheinigung entnommen werden.
1
vgl. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung
eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen,
Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L263/1 vom 9.10.2007)

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Seite
3
Anschaffungsjahr/
Jahr der Erstzulassung
Minderungsbetrag in
Euro/kWh der
Batteriekapazität
Höchstbetrag in Euro
2013 und früher
500
10.000
2014
450
9.500
2015
400
9.000
2016
350
8.500
2017
300
8.000
2018
250
7.500
2019
200
7.000
2020
150
6.500
2021
100
6.000
2022
50
5.500
Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro nach Rdnr. 10 des BMF-Schreibens
vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 6 LStR ist
nach Abzug des Abschlages vorzunehmen. Auf den so ermittelten Wert sind die Prozentsätze
nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 8 Absatz 2
Satz 3 und 5 EStG anzuwenden.
Beispiel 1:
Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 Kilo­
wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 € . Die betriebliche Nut­
zung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis ist um 8.000 € (16 kWh x 500 € ) zu mindern. Der für die Ermittlung des
Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 37.000 € . Die Nutzungsentnahme nach
der 1%-Regelung beträgt 370 € pro Monat.
Beispiel 2:
Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 26 Kilo­
wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 109.150 € . Die betriebliche Nut­
zung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (109.150 € ) ist um 10.000 € (26 kWh x 500 € = 13.000 € , begrenzt auf
10.000
€ Höchstbetrag) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermitt­
lung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 99.100 € . Die Nutzungsentnahme
beträgt 991 € pro Monat.

Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (25.640 € ) ist nicht zu mindern und wird – auf volle Hundert Euro
abgerundet – für die Ermittlung des Entnahmewerts zugrunde gelegt. Die Nutzungsentnahme
beträgt 256 € pro Monat.
Aus Vereinfachungsgründen ist es auch zulässig, die Nutzungsentnahme ausgehend vom
Listenpreis für das Kraftfahrzeug mit Batteriesystem zu berechnen, wenn das gleiche Kraft­
fahrzeug am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeschafft werden kann.
Beispiel 4:
Wie Beispiel 3, das Elektrofahrzeug könnte der Steuerpflichtige auch zusammen mit dem Bat­
teriesystem erwerben. Der Bruttolistenpreis betrüge 31.640 € . Der private Nutzungsanteil
nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG könnte auch wie folgt ermittelt werden:
Der Bruttolistenpreis (31.640 € ) ist um 8.000 € (16 kWh x 500 € = 8.000 € ) zu mindern und
auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte
Bruttolistenpreis beträgt 23.600 € . Die Nutzungsentnahme beträgt 236 € pro Monat.
b) Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)
Nach den Rdnrn. 18 bis 20 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326)
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4
Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis
die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybrid­
elektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für deren
Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z. B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt
eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Die für die Überlassung der Bat­
terie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.
Beispiel 3:
Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 Kilo­
wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 25.640 € . Für die Batterie hat der
Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche
6
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und Tz. 1.8 des BMF-Schreibens vom 28. Mai 1996 (BStBl I S. 654) werden die pauschalen
Wertansätze auf die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamt­
kosten begrenzt. Zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören auch die Absetzungen für
Abnutzung. Für den Vergleich des pauschal ermittelten Nutzungswerts/geldwerten Vorteils mit
den Gesamtkosten ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung um den
Abschlag nach Rdnr. 3 zu mindern.

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Seite
5
Enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug keinen Anteil
für das Batteriesystem (Rdnr. 5) und ist für die Überlassung der Batterie ein zusätzliches Ent­
gelt (z. B. Miete oder Leasingrate) zu entrichten, sind die für das genutzte Kraftfahrzeug ins­
gesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu
mindern. In diesem Fall sind auch weitere Kosten für das Batteriesystem, wie z. B. Reparatur­
kosten, Wartungspauschalen oder Beiträge für spezielle Batterieversicherungen abzuziehen,
wenn sie vom Steuerpflichtigen zusätzlich zu tragen sind.
3. Ermittlung des tatsächlichen privaten/individuellen Nutzungswerts
9 Werden die Entnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder 3 (betriebliche Nutzung des
Kraftfahrzeugs von 10 bis 50 Prozent oder Fahrtenbuchmethode), die nicht abziehbaren
Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, 2. Halbsatz oder der geldwerte
Vorteil nach § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG mit den auf die jeweilige Nutzung entfallenden Auf­
wendungen bewertet und enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelek­
trofahrzeug einen Anteil für das Batteriesystem, ist die Bemessungsgrundlage für die Abset­
zungen für Abnutzung um die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG in pauschaler Höhe
festgelegten Beträge zu mindern.
Beispiel 5:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von
16 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 € ; die tatsächlichen
Anschaffungskosten 40.000 € . Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem
Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Anschaffungskosten um den pauschal ermit­
telten Minderungsbetrag i. H. v. 8.000 € (16 kWh x 500 € ) zu mindern. Danach sind bei den
Gesamtkosten Absetzungen für Abnutzung i. H. v. 5.333,34 € (40.000 € ./. 8.000 € = 32.000 €
verteilt auf 6 Jahre) anzusetzen. Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 € ) und
Strom (890 € ) angefallen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt
7.223,34 € . Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.227,97 € (17 %).
10 Wird die Batterie gemietet oder geleast, sind entsprechend Rdnr. 8 die Gesamtkosten um
dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu mindern.
Beispiel 6:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von
16 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 27.000 € ; die tatsächlichen
Anschaffungskosten 25.600 € . Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich
eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsge­

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mäßem Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3
EStG ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind Absetzungen für Abnutzung i. H. v. 4.266,67 €
(25.600
€ verteilt auf 6 Jahre) und weitere Aufwendungen für Versicherung (1.000 € ) und
Strom (890 € ) anzusetzen. Die auf die Batteriemiete entfallenden Aufwendungen sind nicht zu
berücksichtigen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 6.156,67 € .
Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.046,63 € (17 %).
Miet-/Leasinggebühren für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1 und 2, die die Kosten des
Batteriesystems beinhalten, sind aufzuteilen. Die anteilig auf das Batteriesystem entfallenden
Miet-/Leasinggebühren mindern die Gesamtkosten (vgl. Rdnr. 10). Es bestehen keine Beden­
ken, wenn als Aufteilungsmaßstab hierfür das Verhältnis zwischen dem Listenpreis (ein­
schließlich der Kosten für das Batteriesystem) und dem um den Abschlag nach Rdnr. 3
geminderten Listenpreis angesetzt wird.
Beispiel 7:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von
16 Kilowattstunden (kWh) geleast. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 € ; die monatliche
Leasingrate 399 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrten­
buch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG ermittelt
sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Leasingraten unter Anwendung des Verhältnis­
ses zwischen Listenpreis und dem um den pauschalen Abschlage geminderten Listenpreis
aufzuteilen:
Listenpreis 43.000 € /geminderter Listenpreis 35.000 € entspricht einer Minderung von 18,6 %
Leasingraten 399 € x 12 Monate = 4.788 € davon 18,6 % = 890,57 € .
Danach sind bei den Gesamtkosten Leasingaufwendungen i. H. v. 3.897,43 € anzusetzen.
Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 € ) und Strom (890 € ) angefallen.
Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 5.787,43 € . Die Nutzungsentnah­
me nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 983,86 € (17 %).
5. Anwendungszeitraum
12 Die Minderung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Privatentnahme, der nicht
abziehbaren Betriebsausgaben oder des geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Elektro­
oder eines Hybridelektrofahrzeugs ist ab dem 1. Januar 2013 für Elektrofahrzeuge und
Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft, geleast oder
zur Nutzung überlassen werden (§ 52 Absatz 1 und Absatz 16 Satz 11 EStG).

Den vollständigen Entwurf des BMF-Schreibens finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Entwurf eines Schreibens (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002 vom 15.01.2014

 

Anwendungsschreiben zu § 35a EStG

Das BMF hat sein Anwendungsschreiben zu § 35a EStG (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) vom 15.02.2010, BStBl I 2010, S. 140 unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aktualisiert.

Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2010 – IV C 4 – S-2296-b / 07 / 0003 (2010/0014334) -; BStBl I Seite 140

  1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen
    1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
    2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV
    3. Beschäftigungsverhältnisse in nicht inländischen Haushalten
    4. Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
    5. Haushaltsnahe Dienstleistungen
    6. Haushalt des Steuerpflichtigen
  2. Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
    1. Begünstigte Handwerkerleistung
    2. Nicht begünstigte Handwerkerleistungen
    3. Gutachtertätigkeiten
    4. Beauftragtes Unternehmen
    5. Öffentlich geförderte Maßnahmen
  3. Anspruchsberechtigte
    1. Arbeitgeber, Auftraggeber, Grundsatz
    2. Wohnungseigentümergemeinschaften
    3. Mieter / unentgeltliche Nutzer
    4. Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift
    5. Arbeitgeber-Pool
  4. Begünstigte Aufwendungen
    1. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten
    2. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Kinderbetreuung
    3. Umfang der begünstigten Aufwendungen
    4. Nachweis
  5. Haushaltsbezogene Inanspruchnahme der Höchstbeträge
    1. Ganzjährig ein gemeinsamer Haushalt
    2. Unterjährige Begründung oder Beendigung eines gemeinsamen Haushalts
  6. Anrechnungsüberhang
  7. Anwendungsregelung

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2296-b / 07 / 0003 :004 vom 10.01.2014

Kindergeld für verheiratete Kinder

Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt nicht deshalb, weil das Kind verheiratet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 17.10.2013 für die ab 2012 geltende Rechtslage entschieden.

Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfalle. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn – wie z. B. bei einer Studentenehe – die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sog. Mangelfall).

Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Das ungeschriebene Erfordernis einer „typischen Unterhaltssituation“ hatte der BFH bereits 2010 aufgegeben (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, Pressemitteilung Nr. 74/2010). Seit einer Gesetzesänderung hängt der Kindergeldanspruch (mit Wirkung ab Januar 2012) zudem nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag (von zuletzt 8.004 Euro jährlich) nicht überschreiten. Damit, so der BFH, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung seitdem die Grundlage entzogen. Der BFH hat insofern gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden. Das bedeutet: Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z. B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 5/14 vom 22.01.2014 zum Urteil III R 22/13 vom 17.10.2013

Steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt

§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG – Leistungen der Havariekommissare, Schiffsbesichtiger, Güterbesichtiger und der Dispacheure

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014 – IV D 3 – S-7156 / 13 / 10001 (2014/0001853), BStBl I, S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

In Abschnitt 8.1 Abs. 7 wird der einleitende Teil des Satzes 1 wie folgt gefasst:

1Zu den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen gehören unter der Voraussetzung, dass die Leistungen unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden, insbesondere:“.

Die Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7155 / 0 :002 vom 20.01.2014

Hessisches Finanzgericht zur sog. umgekehrten Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer

Ein Unternehmer, der an seine Kunden betriebsbereite Photovoltaikanlagen liefert, schuldet die Umsatzsteuer für die Leistungen seiner Subunternehmer.

Ein Unternehmer, der an seine Kunden betriebsbereite Photovoltaikanlagen liefert, kann nicht den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen seiner Subunternehmer geltend machen. Vielmehr schuldet dieser Unternehmer nach den Vorschriften der sog. umgekehrten Steuerschuldnerschaft die Umsatzsteuer für die Leistungen der Subunternehmer. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 1 K 2198/11).

Geklagt hatte ein auf den Vertrieb und den Aufbau schlüsselfertiger Photovoltaikdachanlagen spezialisiertes Unternehmen, das sich auch der Hilfe von Subunternehmern bediente. Das Finanzamt ließ zu Lasten des Unternehmens den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen seiner Subunternehmer nicht zu. Vielmehr sei das Unternehmen im Streitjahr 2010 Steuerschuldner für die Umsätze der Subunternehmer in Höhe von ca. 1,5 Mio. Euro. Denn es habe mit seinen Kunden Verträge über die Lieferung voll funktionsfähiger Solaranlagen abgeschlossen und insoweit Werklieferungen an die Endkunden und damit auch Bauleistungen erbracht, was nach dem Umsatzsteuergesetz zur sog. umgekehrten Steuerschuldnerschaft führe.

Das Hessische Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamtes. Das klagende Unternehmen habe gegenüber seinen Kunden eine umfassende Leistung erbracht. Neben der Anbringung der Photovoltaikanlage auf dem Dach habe es Stringleitungen vom Modul zum Wechselrichter verlegt, den Wechselrichter an die Zähleranlage angeschlossen, die Zähleranlage erneuert oder umgebaut, einen Blitzschutz angebracht, Kabeltrassen verkleidet und die Unterkonstruktion für die Wechselrichter hergestellt und montiert. Dabei handele es sich um Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG, die im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt worden seien. Gleiches gelte für die konkreten Leistungen der Subunternehmer. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei der Begriff der Bauleistungen weit zu verstehen und könne auch – wie hier – in der bauwerksbezogenen Lieferung von Gegenständen bestehen. Entscheidend sei, dass sowohl das klagende Unternehmen selbst als auch die Subunternehmer Bauleistungen erbracht hätten.

Damit sei das Finanzamt zu Recht von einer Steuerschuldnerschaft des Unternehmens für die entsprechenden Umsätze ausgegangen.

Da zu der Frage, ob die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen Bauleistungen sind, bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, hat das Hessische Finanzgericht die Revision zugelassen (Az. des BFH: XI R 3/14).

Hintergrundinformation zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft:
Grundsätzlich schuldet der Leistungserbringer (hier: der Subunternehmer) die Umsatzsteuer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Leistungserbringer weist die Umsatzsteuer dann offen in seiner Rechnung an den Leistungsempfänger aus, meldet diese Umsatzsteuer beim Finanzamt an und führt sie auch dorthin ab.

Bei bestimmten steuerpflichtigen Leistungen – wie z. B. Bauleistungen nach § 13 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG – geht die Steuerschuldnerschaft aber auf den Leistungsempfänger (hier: das klagende Unternehmen) über, wenn dieser auch Unternehmer ist und seinerseits Bauleistungen ausführt. Das wird als sog. umgekehrte Steuerschuldnerschaft bzw. sog. Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet. Folge: der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer, muss sie also an das Finanzamt abführen und hat gleichzeitig die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Dem entsprechend darf in den Rechnungen des Leistungserbringers keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und es muss dort ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten sein. Die Regelung beruht auf europarechtlichen Vorgaben und soll Missbrauch vermeiden, bei dem der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nicht abführt, der Leistungsempfänger aber trotzdem den Vorsteuerabzug geltend macht.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 21.01.2014 zum Urteil 1 K 2198/11 vom 21.01.2014

Familienleistungsausgleich – Lebenspartner und Freibeträge für Kinder

Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Abzug der Freibeträge für Kinder in Lebenspartnerschaften Folgendes:

I. Leibliches Kind eines Lebenspartners, das vom anderen Lebenspartner adoptiert worden ist (Stiefkindadoption)
Hat ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebenspartners adoptiert, besteht zu beiden Lebenspartnern ein Kindschaftsverhältnis. Demzufolge erhalten beide Lebenspartner jeweils die Freibeträge für Kinder; im Fall der Zusammenveranlagung haben die Lebenspartner einen Anspruch auf die verdoppelten Freibeträge (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG).

II. Kind ohne leibliches Verwandtschaftsverhältnis zu beiden Lebenspartnern, das von einem Lebenspartner adoptiert worden ist
Hat ein Lebenspartner ein fremdes Kind adoptiert, besteht ein Kindschaftsverhältnis nur zu diesem Lebenspartner (Adoptiv-Elternteil). In diesem Fall erhält dieser Lebenspartner sowohl bei Einzel- als auch Zusammenveranlagung die verdoppelten Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 EStG).

III. Leibliches Kind eines Lebenspartners, das nicht vom anderen Lebenspartner adoptiert worden ist
Ist ein Lebenspartner leiblicher Elternteil eines Kindes, das sein Lebenspartner nicht adoptiert hat, besteht ein Kindschaftsverhältnis nur zum leiblichen Elternteil. Dieser Elternteil erhält als leiblicher Elternteil in folgenden Fällen ebenfalls die verdoppelten Freibeträge für Kinder:

  • Der andere Elternteil des Kindes ist verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
  • Der Wohnsitz des anderen Elternteils ist nicht ermittelbar.
  • Der Vater des Kindes ist amtlich nicht feststellbar; das ist auch dann der Fall, wenn unter Nutzung fortpflanzungsmedizinischer Verfahren der biologische Vater anonym bleibt.

Besteht eine Unterhaltspflicht eines anderen Elternteils, beispielsweise wenn eine Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde, erfolgt keine Verdoppelung der Freibeträge bei den Lebenspartnern. Bei einer bestehenden Unterhaltspflicht kann der Kinderfreibetrag nur dann vom anderen Elternteil auf den in einer Lebenspartnerschaft lebenden leiblichen Elternteil übertragen werden, wenn dieser, nicht aber der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachgekommen ist oder wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).

IV. Übertragung der Freibeträge für Kinder auf einen Stiefelternteil
Auf Antrag können die Freibeträge für Kinder auf einen Stiefelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 32 Abs. 6 Satz 10 EStG). Das gilt auch für Lebenspartner eines Elternteils.

V. Anwendung
Dieses Schreiben ergänzt das Schreiben vom 28. Juni 2013 (BStBl I Seite 845) und ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2282-a / 0 :004 vom 17.01.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin