Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum Abschluss des dualen Studiums

Mit Urteil vom 11. April 2014 (Az. 4 K 635/14 Kg) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass für ein Kind, das ein sog. duales Studium absolviert, bis zum Abschluss des Studiums Kindergeld zu gewähren ist.

Der Sohn des Klägers begann nach seinem Abitur mit einer Berufsausbildung zum Industriekaufmann. Entsprechend der Stellenausschreibung nahm er parallel hierzu ein Bachelor-Studium im Studiengang „Business Administration“ auf. Dieses setzte er nach bestandener Prüfung zum Industriekaufmann fort und arbeitete daneben 24 Stunden wöchentlich in seinem Ausbildungsbetrieb (duales Studium). Die Tätigkeit und die Studienveranstaltungen waren zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt.

Für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann lehnte die Familienkasse den Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes ab. Das Studium sei nicht begünstigt, weil der Sohn des Klägers eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe.

Dem folgte das Gericht nicht und gab der Klage statt. Der Sohn des Klägers habe zwar eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Das Studium sei jedoch trotz des Umfangs der Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche begünstigt, weil es sich hierbei um ein Ausbildungsdienstverhältnis handele. Dies ergebe sich aus den Vereinbarungen mit dem Ausbildungsbetrieb und aus der Verzahnung der Tätigkeit mit dem Studium. Entsprechend der Stellenausschreibung habe sich der Sohn mit dem Abschluss „Industriekaufmann“ noch nicht als endgültig „berufsausgebildet“ angesehen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Bereits mit Urteil vom 15. Mai 2013 (Az. 2 K 2949/12 Kg) hatte der 2. Senat des Finanzgerichts Münster ein duales Studium in vollem Umfang als begünstigte Berufsausbildung angesehen (siehe hierzu Pressemitteilung Nr. 16/2013 vom 4. November 2013).

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2014 zum Urteil 4 K 635/14 vom 11.04.2014 Newsletter 05/2014

Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 Euro gilt auch bei Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel

Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeit verschiedene öffentliche Verkehrsmittel, ist die Entfernungspauschale gleichwohl auf 4.500 Euro jährlich zu begrenzen. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 2. April 2014 (Az. 11 K 2574/12 E) entschieden.

Der Kläger nutzte für den Weg zu seiner 130 km entfernt liegenden Arbeitsstätte auf drei Teilstrecken seinen privaten Pkw, einen Zug der Deutschen Bahn und die U-Bahn. Für die mit dem Auto und dem Zug zurückgelegte Entfernung machte er die Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer geltend, wobei er den auf den Zug entfallenden Betrag entsprechend der gesetzlichen Regelung auf 4.500 Euro begrenzte. Daneben begehrte er jedoch den Abzug der tatsächlichen Kosten für die U-Bahnfahrten. Da es sich um verschiedene öffentliche Verkehrsmittel handele, dürfe insoweit der Höchstbetrag überschritten werden. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber die Kosten für die U-Bahn nicht. Es trug vor, dass mehrere öffentliche Verkehrsmittel einheitlich zu behandeln seien.

Der Senat schloss sich der Ansicht des Finanzamts an und wies die Klage ab. Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf jährlich 4.500 Euro greife für alle Teilstrecken ein, die nicht mit dem eigenen Pkw zurückgelegt werden. Dies gelte unabhängig davon, ob hierfür eines oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, da das Gesetz lediglich zwischen zwei Teilstrecken – privater Pkw einerseits und öffentliche Verkehrsmittel andererseits – differenziere. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG bewusst den Plural („Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“) verwendet habe.

Der Senat hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2014 zum Urteil 11 K 2574/12 vom 02.04.2014 Newsletter 05/2014

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 EStG

Nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Das geänderte Vordruckmuster für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4/§ 95 Absatz 1 EStG wird hiermit bekannt gemacht.

Die Vordrucke dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Das geänderte Vordruckmuster ist ab sofort anzuwenden. Für Bescheinigungen, die bis zum 31. Dezember 2014 erstellt werden, kann auch noch das mit Schreiben vom 16. März 2012 – IV C 3 – S-2497 / 10 / 10002 – (BStBl I 2012, Seite 314) bekannt gegebene Vordruckmuster verwendet werden.

Das Vordruckmuster finden Sie auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 3 – S-2497 / 10 / 10002 :001 vom 08.05.2014

„PreMaster-Programm“ berechtigt auch in der Unternehmensphase zum Bezug von Kindergeld

Mit Urteil vom 4. Dezember 2013 (Az. 1 K 775/13) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass Eltern für ihre Kinder auch für die Dauer der Unternehmensphase eines sog. „PreMaster-Programms“ zum Bezug von Kindergeld berechtigt sind.

Mit einem solchen „PreMaster-Programm“ unterstützen Unternehmen Absolventen von Bachelor-Studiengängen auf dem Weg zum Abschluss eines Master-Studiums. In der dem eigentlichen Master-Studium vorangehenden einjährigen sog. „Unternehmensphase“ werden den angehenden Studenten im Betrieb fachspezifische Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt. Im Rahmen dieses Trainings „on-the-job“ werden sie im Unternehmen einer „Ankerabteilung“ zugewiesen und von einem persönlichen Mentor betreut. Die Teilnehmer sind verpflichtet, unmittelbar nach Abschluss der Unternehmensphase ein Masterstudium aufzunehmen.

Im Streitfall hatte die beklagte Familienkasse diese Unternehmensphase wegen des vorangegangenen Bachelorstudiums als Zweitausbildung und – wegen des von dem Unternehmen gezahlten erheblichen Entgelts – als eine Erwerbstätigkeit angesehen, die einem Anspruch auf Kindergeld entgegenstehe. Dem ist das Finanzgericht nicht gefolgt. Es sieht in der Unternehmensphase ein sog. Ausbildungsdienstverhältnis, weil es darauf ausgerichtet sei, die Zeit und die Arbeitskraft des Teilnehmers in erster Linie für dessen Ausbildung und nicht für Erwerbszwecke innerhalb des Unternehmens einzusetzen. Mit dieser Begründung hat das Gericht daher für diesen Zeitraum der Klage eines Vaters auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter stattgegeben.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.05.2014 zum Urteil 1 K 775/13 vom 04.12.2013 (rkr)

Einnahmen eines Segelclubs aus der Vermietung von Liegeplätzen unterliegen bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz

Der ermäßigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ist nicht anwendbar.

Mit Urteil vom 29. Januar 2014 (Az. 14 K 418/13) hat der 14. Senat entschieden, dass die Einnahmen eines gemeinnützigen Segelclubs aus der Vermietung von Liegeplätzen für Segelboote an Nicht-Mitglieder umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Segelverein. Er vermietete im Jahr 2010 Liegeplätze an Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind. Seiner Meinung nach unterliegen diese Vermietungseinnahmen dem sog. ermäßigten Steuersatz von 7 %, weil es sich um Übernachtungsmöglichkeiten handele, die der Gesetzgeber seit 2010 steuerlich entlasten wolle. Daher unterwarf der Kläger diese Einnahmen in seiner Umsatzsteuererklärung 2010 dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt änderte die Steuerfestsetzung ab und wandte auf die Vermietungseinnahmen den sog. Regelsteuersatz von 19 % an.

Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht begehrte der Kläger, die Vermietungseinnahmen nur in Höhe von 7 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Das Finanzamt habe zu Recht die Einnahmen aus der Liegeplatzvermietung dem Regelsteuersatz unterworfen. Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen falle nicht unter die Formulierung „kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Auch wenn Boote mit ihren Kajüten über Einrichtungen zum Übernachten verfügen, sind sie ein Beförderungsmittel und damit ein Fahrzeug. Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen werde nach der Gesetzesbegründung aber nicht von der Ermäßigungsvorschrift erfasst.

Der 14. Senat hat keine Revision zugelassen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.05.2014 zum Urteil 14 K 418/13 vom 29.01.2014 (rkr)

Grenzen der Änderung eines Steuerbescheids zu Lasten des Steuerpflichtigen

Der 9. Senat hat mit Urteil vom 19. Juli 2013 (Az. 9 K 2541/11) entschieden, dass das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid nicht zu Ungunsten des Klägers unter Berücksichtigung höherer Betriebseinnahmen ändern darf, wenn bereits der Steuererklärung Unterlagen beigefügt waren, aus denen die Höhe der Betriebseinnahmen ersichtlich war.

Der Kläger ist Landwirt und nebenberuflich Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank. In seiner Einkommensteuererklärung gab er die Höhe seines Gewinns aus der Aufsichtsratstätigkeit mit 3.035 Euro an und fügte eine Bescheinigung der Volksbank über die Höhe der Einnahmen von 6.071 Euro bei. Er fertigte aber weder eine Gewinnermittlung noch eine Anlage EÜR. Das Finanzamt setzte im Steuerbescheid den erklärten Gewinn an. Nach Eintritt der Bestandskraft wurde dem Finanzamt mittels einer Kontrollmitteilung die exakte Höhe der Aufsichtsratsvergütung des Klägers mitgeteilt, das daraufhin einen geänderten Bescheid erließ und nunmehr einen Gewinn von 5.065 Euro berücksichtigte. Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruch Klage beim Finanzgericht und begehrte die Aufhebung des Änderungsbescheids.

Der 9. Senat gab der Klage mit der Begründung statt, dass dem Finanzamt die Höhe der Betriebseinnahmen nicht nachträglich bekannt geworden ist. Aufgrund der zusammen mit der Steuererklärung vorgelegten Bankbescheinigung kannte das Finanzamt die Höhe der Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit. Wenn demgegenüber ein deutlich niedrigerer Gewinn erklärt wird, ohne dass eine Gewinnermittlung vorgelegt wird, hätte das Finanzamt Anlass zu weiteren Ermittlungen gehabt. Wenn es zum Zeitpunkt des ersten Steuerbescheids diese Ermittlungen nicht anstellt, so ist es nicht berechtigt, diesen Bescheid nach Eintritt der Bestandskraft zu Ungunsten des Klägers zu ändern. Das Gericht hielt es für unbeachtlich, dass die Höhe der Betriebseinnahmen dem Finanzamt nicht auf einem amtlichen Vordruck, sondern lediglich formlos durch Vorlage einer Bescheinigung der Volksbank mitgeteilt worden ist.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.05.2014 zum Urteil 9 K 2541/11 vom 19.07.2013 (rkr)

Umsatzsteuerpflichtige Umsätze über eBay sind vom Inhaber des Nutzerkontos zu versteuern

Mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. 1 K 1939/12) hat der 1. Senat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (eines sog. „Nickname“) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.

Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe verschiedenster Gebrauchsgegenstände abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen.

Dem ist der 1. Senat des Finanzgerichts nun nicht gefolgt: Zwar hatte der Senat bereits mit Urteil vom 22.09.2010 (Az. 1 K 3016/08) entschieden, dass die eBay-Auktionen aufgrund der Vielzahl der Verkaufsvorgänge, der Höhe der dabei erzielten Erlöse und des dafür betriebenen Organisationsaufwands der Umsatzsteuer unterlegen haben. In seiner jetzt ergangenen Entscheidung weist das Finanzgericht jedoch darauf hin, dass der leistende Unternehmer nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Zivilrechts nach dem sog. „objektiven Empfängerhorizont“ des Meistbietenden zu bestimmen ist. Das ist bei der Verwendung eines Pseudonyms (also des „Nickname“) derjenige, der sich diesen Nutzernamen von eBay bei der Kontoeröffnung hat zuteilen lassen. Handlungen, die der eigentliche Verkäufer erst nach Ablauf der Bieterphase vornimmt (wie etwa der Versand von Bestätigungsschreiben oder der Ware selbst), sind demgegenüber für die zivilrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers in der Regel ohne Belang. Da die Verkäufe allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der beiden Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.05.2014 zum Urteil 1 K 1939/12 vom 19.12.2013 (rkr)

Unternehmensteuern: Die Konkurrenz schläft nicht

Soll der Standort Deutschland wettbewerbsfähig bleiben, muss die Bundesregierung bei den Unternehmensteuern vielleicht schon bald handeln. Denn wichtige Konkurrenten wie Frankreich und Spanien haben angekündigt, ihre Unternehmen steuerlich deutlich zu entlasten. Darauf verweist eine jetzt veröffentlichte Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln.

Durch die Unternehmensteuerreform im Jahr 2008 hat sich die steuerliche Situation von Kapitalgesellschaften in Deutschland merklich verbessert. Damals sank die Körperschaftsteuer von 25 auf 15 Prozent; zusammen mit der Gewerbesteuer beträgt die tarifliche Belastung der Gewinne heute noch 30,6 Prozent. Damit liegt Deutschland international gesehen im oberen Mittelfeld auf Platz sieben hinter den USA (45,4 Prozent), Japan (38,5), Frankreich (36,1), Belgien (34), Portugal (31,5) und Italien (31,4). Allerdings gibt es auch wichtige Wettbewerber, die ihren Unternehmen nicht so tief in die Tasche greifen, wie Großbritannien (26 Prozent) oder die Niederlande (25 Prozent).

Die Bundesrepublik ist damit zwar kein Niedrigsteuerland. International tätige Unternehmen werden bei ihrer Standortwahl aber auch nicht massiv abgeschreckt, fasst die Studie zusammen. Trotzdem könnte in Deutschland über kurz oder lang eine Tarifsenkung notwendig werden: Frankreich hat angekündigt, den Körperschaftsteuersatz bis 2020 auf 28 Prozent zu senken und gleichzeitig Zusatzbelastungen für die Firmen abzuschaffen. Spanien will sogar auf 20 Prozent runtergehen. Sollte sich dies zu einem allgemeinen Trend auswachsen, müsste Deutschland nachziehen, um Standortnachteile, Wachstums- und Arbeitsplatzverluste zu vermeiden. Angesichts des gegenwärtigen historischen Höchststandes bei den Steuereinnahmen wäre ein solcher Schritt auch zu finanzieren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des IW Köln.

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 14.05.2014

Neues Musterverfahren zur Abgeltungsteuer

Bund der Steuerzahler NRW erklärt, wie Sparer davon profitieren können

BdSt Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.05.2014

Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Sparer und Kapitalanleger grundsätzlich nur noch den so genannten Sparer-Pauschbetrag geltend machen. Er beträgt bei Singles 801 Euro und bei Ehepaaren 1.602 Euro pro Jahr. Höhere Werbungskosten erkennt das Finanzamt nicht mehr an. Mit zwei Musterverfahren lässt der Bund der Steuerzahler (BdSt) klären, ob die Einschränkung des Werbungskostenabzugs rechtmäßig ist. Von dem Verfahren können vor allem Sparer profitieren, denen im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage hohe Kosten entstehen.

Im Mittelpunkt eines aktuellen Verfahrens steht die Frage, ob Privatpersonen Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Vermögensanlage steuerlich absetzen können. Um dies zu klären, unterstützt der BdSt das Klageverfahren eines Ehepaares aus Thüringen. Das Paar hatte ein Darlehen zur Finanzierung seiner Kapitalanlage aufgenommen. Das Finanzamt will die dafür angefallenen Finanzierungszinsen jedoch nicht steuermindernd berücksichtigen, sondern setzt pauschal den Sparer-Pauschbetrag an. Das Thüringer Ehepaar konnte aber höhere Kosten nachweisen. Weil diese steuerlich nicht berücksichtigt wurden, zogen die Bürger vor Gericht. In dem Fall liegt der persönliche Steuersatz der Kapitalanleger mit rund 27 Prozent leicht über dem Abgeltungsteuersatz. Das Verfahren ist vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 18/14 anhängig.

Damit liegt dem obersten deutschen Steuergericht ein zweiter Sachverhalt zum Werbungskostenabzug vor. Ein weiteres Verfahren ist dort bereits seit dem vergangenen Jahr anhängig. Dieses Verfahren behandelt einen Fall, bei dem der persönliche Steuersatz des Sparers unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt (BFH – VIII R 13/13). Der BdSt unterstützt beide Verfahren, um die Rechtslage umfassend klären zu lassen.

Die Verfahren sind vor allem für Sparer und Kapitalanleger interessant, denen im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage hohe Kosten entstehen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Kredite zur Finanzierung der Kapitalanlage aufgenommen wurden, eine kostenpflichtige Vermögensberatung oder -betreuung beauftragt war oder ein Rechtsstreit um das Sparguthaben geführt wird und dafür Anwalts- und Gerichtskosten entstanden sind. Betroffene Steuerzahler sollten Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt diese Werbungskosten nicht anerkennt. Der BdSt rät, zur Begründung auf die Verfahren beim Bundesfinanzhof zu verweisen.

Quelle: BdSt Nordrhein-Westfalen

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin