Berechtigungsmanagement für die sog. vorausgefüllte Steuererklärung

Nutzung der amtlichen Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren für die ElsterKontoabfrage

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0202 / 11 / 10001 vom 07.05.2014

Es ist die Frage aufgeworfen worden, inwieweit Vollmachten, die nach dem mit BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 – IV A 3 – S-0202 / 11 / 10001 (BStBl I S. 1258) veröffentlichten amtlichen Muster uneingeschränkt erteilt worden sind, auch für die Freischaltung zur ElsterKontoabfrage genutzt werden können. Die ElsterKontoabfrage ermöglicht es, online Auskunft über Sollstellungen, geleistete Zahlungen und offene Forderungen eines Steuerkontos zu erhalten (https://www.elster.de/steuerb_kontoab.php).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

1. Hat ein Steuerpflichtiger seinen Steuerberater entsprechend dem amtlichen Vollmacht-Muster gemäß BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, a. a. O., in sachlicher und zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt zur Vertretung im Besteuerungsverfahren bevollmächtigt, umfasst diese Bevollmächtigung rechtlich neben der Berechtigung zum Abruf der bei der Finanzbehörde über den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten im Rahmen des Serviceangebots „vorausgefüllte Steuererklärung“ auch die Berechtigung für die Elster-Kontoabfrage. Eine Vollmacht ist in sachlicher und zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt erteilt, wenn die Standardvollmacht weder auf einen Veranlagungszeitraum noch auf eine Steuerart begrenzt wurde, die Berechtigung für das Erhebungsverfahren nicht ausgeschlossen und der Vollmachtnehmer berechtigt ist, Untervollmachten zu erteilen.

2. Für die Freischaltung der ElsterKontoabfrage sind allerdings aufgrund länderspezifischer technischer und organisatorischer Rahmenbedingungen in den Landesfinanzverwaltungen unterschiedliche Angaben zu machen und Verfahrensabläufe zu beachten und die in den Landesfinanzverwaltungen benötigten Angaben vollständig an die zur Berechtigungsverwaltung festgelegte (ggf. eingerichtete zentrale) Stelle zu senden (vgl. dazu im Einzelnen: https://www.elster.de/faq_kontoab_nw.php).

Deshalb sind insoweit weiterhin die länderspezifischen Vorgaben zu beachten und die länderspezifischen Vollmachtmuster zu verwenden, soweit in einem Land hierauf nicht ausdrücklich verzichtet wird (siehe 5.).

3. Soweit länderspezifische Vollmachtmuster erforderlich sind und diese für die Freischaltung eines Steuerberaters zur ElsterKontoabfrage eine eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers verlangen, kann künftig auf diese Unterschrift verzichtet werden, wenn der Steuerberater zusammen mit der im Übrigen vollständig ausgefüllten und von ihm unterschriebenen Vollmacht für die Freischaltung zur ElsterKontoabfrage eine Ablichtung der ihm auf dem amtlichen Vollmacht-Muster gemäß BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, a. a. O., in sachlicher und zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt erteilten und vom Vollmachtgeber eigenhändig unterzeichneten Vollmacht vorlegt. Bei einer Abrufbevollmächtigung für ein Konto zusammen zu veranlagender Ehegatten/Lebenspartner sind beide Vollmachten in Ablichtung vorzulegen.

Ist eine auf dem amtlichen Muster erteilte Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, sind weiterhin die länderspezifischen, vom Vollmachtgeber (ggf. beiden Vollmachtgebern) eigenhändig unterschriebenen Vollmachtmuster für die ElsterKontoabfrage vorzulegen.

4. Entsprechendes gilt für den Fall, dass länderspezifische Vorgaben für den Widerruf der Berechtigung der ElsterKontoabfrage zu beachten sind, insbesondere hinsichtlich der Verwendung länderspezifischer Widerrufsmuster. Ist der Widerruf der Berechtigung der ElsterKontoabfrage nach den länderspezifischen Vorgaben gegenüber einer zentralen Stelle anzuzeigen, hat der Steuerberater sicher zu stellen, dass der Vollmachtgeber hierüber informiert ist.

5. Auf die Verwendung der länderspezifischen Vollmachtmuster für die Freischaltung zur ElsterKontoabfrage kann nur verzichtet werden, wenn die jeweilige Landesfinanzverwaltung eine Regelung geschaffen und durch entsprechende Verlautbarung erklärt hat, dass die Freischaltung eines Steuerberaters zur ElsterKontoabfrage auch bei ausschließlicher Nutzung des mit BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, a. a. O., veröffentlichten amtlichen Musters sichergestellt ist.

Quelle: BMF

Schweiz und Singapur haben ihre Bereitschaft erklärt, künftig am automatischen Informationsaustausch teilzunehmen

Das Thema Transparenz und Informationsaustausch steht seit einigen Jahren auf der internationalen Steueragenda und wird von den wichtigen internationalen Standardsetzern wie der OECD und den Vereinten Nationen, in internationalen Foren wie G8 und G20, sowie im Rahmen der EU mit großer Dynamik vorangetrieben.

Der grenzüberschreitende Informationsaustausch spielt sowohl bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung – insbesondere im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen – als auch bei der Aufdeckung missbräuchlicher Gewinnverlagerungsgestaltungen von multinationalen Unternehmen eine wichtige Rolle.

Dazu erklärt der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Dr. Michael Meister:

„Wir begrüßen sehr, dass sich nun die Schweiz und auch Singapur am automatischen Informationsaustausch beteiligen werden. Deutschland hat hierfür früh die Weichen gestellt und sich international für mehr Transparenz stark gemacht. In Zukunft wird es nicht mehr möglich sein, Kapitalerträge aus diesen Ländern vor dem deutschen Fiskus zu verstecken.“

Die OECD hat im Auftrag der G20 zusammen mit den G5 – Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Spanien und Italien – einen gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erarbeitet und im Januar 2014 verabschiedet. Die G20 Finanzminister haben in Sydney am 22./23. Februar 2014 alle Staaten und Gebiete aufgefordert, den neuen Standard für den steuerlichen automatischen Informationsaustausch zügig umzusetzen.

Die G5 Finanzminister haben sich darauf verständigt, den Standard schnellstmöglich untereinander zu vereinbaren und gleichzeitig andere Staaten dazu eingeladen, sich dieser Initiative anzuschließen. Mittlerweile sind weitere 39 Staaten dieser „Frühanwender-Initiative“ beigetreten, unter ihnen jetzt auch die Schweiz und Singapur.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 07.05.2014

Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Januar 2014 I R 21/12 entschieden, dass das Verbot, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn z. B. einer Kapitalgesellschaft. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (z. B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 v. H. auf nur noch 15 v. H.) hinreichend sachlich begründen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine GmbH gegen das Abzugsverbot geklagt, die mehrere gepachtete Tankstellen betrieb und aufgrund hoher Pachtaufwendungen vergleichsweise viel Gewerbesteuer zahlen musste. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

BFH, Pressemitteilung Nr. 36/14 vom 07.05.2014 zum Urteil I R 21/12 vom 16.01.2014

Kommunale Rettungsdienst-GmbH kann gemeinnützig sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2013 I R 17/12 entschieden, dass eine kommunale GmbH, die den Rettungsdienst bei medizinischen Notfällen durchführt, gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein kann.

Bislang war ungeklärt, ob die öffentliche Hand, wenn sie sich über eine Kapitalgesellschaft – eine sog. Eigengesellschaft – privatwirtschaftlich betätigt, gemeinnützigkeitsfähig ist, insbesondere wenn die Eigengesellschaft in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben ihres Trägers eingebunden ist. Der BFH hat die Gemeinnützigkeitsfähigkeit solcher Gesellschaften nun im Grundsatz bejaht.

Allerdings untersagt das Gemeinnützigkeitsrecht Zuwendungen der begünstigten Gesellschaft an ihren Träger. Für die Leistungen, die sie diesem gegenüber erbringt, muss die Eigengesellschaft deshalb angemessen bezahlt werden. Dazu gehört ein voller Aufwendungsersatz ebenso wie ein marktüblicher Gewinnaufschlag. Für die öffentliche Hand gelten schon aus Wettbewerbsgründen keine anderen Regeln als für „private“ Körperschaften. Fehlt eine angemessene Vergütung durch den Träger, scheitert die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Rettungsdienst-GmbH, die ein brandenburgischer Landkreis errichtet hatte. Der BFH hat dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufgegeben, die Angemessenheit der Vergütungen zu prüfen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 35/14 vom 07.05.2014 zum Urteil I R 17/12 vom 27.11.2013

 

Neuregelungen für Lebenspartnerschaften

Berlin: (hib/HLE) Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 ist zum Ende der 17. Legislaturperiode kurzfristig zunächst die steuerliche Gleichbehandlung

von Lebenspartnern nur für das Einkommensteuerrecht umgesetzt worden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat die Bundesregierung damals angekündigt zu prüfen, ob Folgeänderungen notwendig sind und diese im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu Beginn der 18. Legislaturperiode umzusetzen. Diese Änderungen liegen jetzt mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (18/1306) vor. Der Gesetzentwurf steht am Donnerstag auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.

Mit dem Gesetzentwurf soll der noch verbliebene Anpassungsbedarf zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern, insbesondere in der Abgabenordnung, im

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, im Bewertungsgesetz, im Bundeskindergeldgesetz, im Eigenheimzulagengesetz und im Wohnungsbau-Prämiengesetz umgesetzt werden. „Auf diese Weise sorgt der Gesetzgeber für eine vollständige Gleichbehandlung von Lebenspartnern in allen steuerlichen Belangen“, heißt es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Erwartet werden allenfalls geringfügige Steuermindereinnahmen

Quelle: Deutscher Bundestag, Finanzen/Gesetzentwurf – 06.05.2014

Schritt für Schritt zur Finanztransaktionssteuer

Eine Gruppe von elf Mitgliedstaaten der Europäischen Union hatte sich Anfang 2013 auf die Einführung einer Finanztransaktionssteuer im Wege der verstärkten Zusammenarbeit geeinigt (neben Deutschland waren dies Frankreich, Österreich, Belgien, Spanien, Estland, Griechenland, Italien, Portugal, die Slowakei und Slowenien). Die Gruppe unter dem Vorsitz des österreichischen Finanzministers Michael Spindelegger hat sich am 6. Mai 2014 auf das weitere Vorgehen bei der Harmonisierung der Besteuerung von Finanztransaktionen verständigt.
Auf der Basis des Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission vom 14. Februar 2013 kamen die Finanzminister überein, sich in einem ersten Schritt auf die Besteuerung von Aktien und einiger Derivate zu konzentrieren. Dazu sollen bis Ende 2014 tragfähige Lösungsansätze präsentiert werden. Das dann noch im Detail auszuarbeitende Besteuerungsregime soll spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft treten, wobei die Teilnehmer der verstärkten Zusammenarbeit national auch weitere Finanzmarktprodukte in die Besteuerung einbeziehen können.

Das „Joint Statement by ministers of Member States participating in enhanced cooperation in the area of financial transaction tax“ finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 06.05.2014

Verordnung zur Änderung der Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung

Zur Durchführung der Bodenschätzung, die der steuerlichen und nichtsteuerlichen Bewertung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen dient, sind im ganzen Bundesgebiet Bodenflächen als Musterstücke auszuwählen und vom Schätzungsbeirat zu schätzen. Die Schätzungsergebnisse sind vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, ohne Zustimmung des Bundesrates, bekannt zu geben (§ 6 Absatz 1 und 3 Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG).

Bei den in der Anlage zu § 1 der Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung vom 23. Februar 2012 (BGBl. I Seite 311) aufgeführten Musterstücken haben sich durch weitreichende Organisations- und Gebietsreformen insbesondere in den neuen Ländern zahlreiche Änderungen bei der Zuordnung der Musterstücke ergeben. Darüber hinaus unterliegen zahlreiche Musterstücke durch Überbauung nicht mehr dem Anwendungsbereich des Bodenschätzungsgesetzes und mussten teilweise durch neue Musterstücke ersetzt werden. Die Anlage mit dem Verzeichnis der Musterstücke ist deshalb zu aktualisieren. Sie enthält nunmehr ein Gesamtverzeichnis der 3.967 Musterstücken für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 31. Dezember 2013.

Den Referentenentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 06.05.2014 zum Referentenentwurf des BMF

Versagung der Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte nach Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob bestandskräftige Einkommensteuerbescheide unter dem Aspekt der widerstreitenden Steuerfestsetzung geändert werden können. Der Kläger übte seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter in einer Einzelkanzlei aus. Er beschäftigte in den Streitjahren 1998 bis 2000 zwei bzw. drei Rechtsanwälte und einen Hochschulingenieurökonomen, fünf bis sieben Fachkräfte sowie einige Hilfskräfte. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Kläger aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Daraufhin erließ es erstmalige Gewerbesteuermessbescheide und geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen insbesondere die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte berücksichtigt wurde.
Der Kläger wendete sich gegen die Gewerbesteuermessbescheide und obsiegte letztlich vor dem Bundesfinanzhof, der an der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie nicht länger festhielt (Urteil vom 15. Dezember 2010). Daraufhin hob das Finanzamt die Gewerbesteuermessbescheide am 27. April 2011 auf. Am 10. bzw. 22. Juni 2011 erließ es geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000, in denen die Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit behandelt wurden, die zuvor gewährte Tarifbegünstigung indes nicht mehr zum Ansatz kam. Dabei berief sich das Finanzamt auf eine Korrektur wegen widerstreitender Steuerfestsetzung.

Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Annahme eines „einheitlichen Lebenssachverhalts“ im Sinne der betreffenden Korrekturvorschrift wendete, blieb ohne Erfolg. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die aufgehobenen Gewerbesteuermessbescheide auf einer irrigen steuerlichen Beurteilung des für die Besteuerung maßgeblichen Lebenssachverhalts beruhten. Dies sei die Tätigkeit des Klägers als Insolvenzverwalter. Diesen Sachverhalt habe das Finanzamt zunächst irrig beurteilt, indem es davon ausgegangen sei, dass die Einkünfte gewerbliche Einkünfte darstellten und damit der Gewerbesteuer unterlägen. Diese Annahme habe sich aufgrund des Rechtsbehelfs gegen die Gewerbesteuermessbescheide als irrig erwiesen. Das beklagte Finanzamt habe durch Änderung der Einkommensteuerbescheide zu Lasten des Klägers die richtigen steuerlichen Folgerungen aus dem irrig beurteilten bestimmten Sachverhalt ziehen dürfen. Der Sachverhaltskomplex „Insolvenzverwaltertätigkeit“ sei sowohl in den Gewerbesteuermessbescheiden als auch in den Einkommensteuerbescheiden steuerlich zu qualifizieren.

Eine Änderung sei weiterhin nicht deshalb ausgeschlossen, weil in der Sache über die Ermittlung des Steuertarifs gestritten worden sei. Die Korrekturvorschrift sei nicht allein im Bereich der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage anwendbar. Ebenso wenig sei von Bedeutung, dass der Gewerbesteuermessbescheid kein Grundlagenbescheid für die Ermittlung der Tarifbegrenzung sei. Schließlich sei die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, da der Beklagte die Folgerungen aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs innerhalb eines Jahres gezogen habe.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 06.05.2014 zum Urteil 14 K 3588/11 vom 13.03.2014

Erbschaftsteuer: Steuerermäßigung für Grundstücke im Zustand der Bebauung

Die Beteiligten stritten um die Gewährung der Steuerermäßigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (10 % des Grundstückswerts). Die Erblasserin und ihr Bruder, der Kläger, waren Miteigentümer des mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks X. Zudem hatten sie die Grundstücke Y und Z erworben, die mit Einfamilienhäusern bebaut und anschließend vermietet werden sollten. Die Klägerin verstarb vor Fertigstellung der Gebäude und wurde von ihrem Bruder beerbt. Dieser vermietete nunmehr sämtliche Objekte. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen den Kläger fest. Dagegen legte dieser (erfolglos) Einspruch ein und begehrte die Anwendung der Steuerermäßigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage überwiegend stattgegeben. Zu Unrecht habe das Finanzamt die Steuerermäßigung für die Grundstücke Y und Z nicht gewährt. Hierbei habe es sich um Grundstücke im Zustand der Bebauung gehandelt. Sie seien zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin schon zu einem erheblichen Teil bebaut gewesen. Darüber hinaus seien sie zu Wohnzwecken vermietet gewesen. Zwar seien die Mietverträge erst nach dem Tod der Erblasserin und nach der Fertigstellung der Einfamilienhäuser abgeschlossen worden. Die Steuerermäßigung setze indes nicht voraus, dass der Erblasser selbst einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Zu fordern sei allein, dass der Erblasser – wie im Streitfall – eine konkrete Vermietungsabsicht gehabt und diese selbst noch ins Werk gesetzt habe.

Hingegen könne der Kläger die Steuerermäßigung für das Grundstück X nicht beanspruchen. Zum maßgebenden Zeitpunkt des Todes der Erblasserin sei das von der Erblasserin und dem Kläger zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück X weder zu Wohnzwecken vermietet gewesen noch habe zu diesem Zeitpunkt eine Vermietungsabsicht bestanden. Der Kläger habe erst nach dem Tod der Erblasserin beschlossen, das Einfamilienhaus (nach Renovierung) zu vermieten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 06.05.2014 zum Urteil 4 K 4299/13 vom 16.04.2014

Umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) – Nichtunternehmer als Teil eines Organkreises

Konsequenzen der Entscheidungen des EuGH C-85/11, C-480/10 und des BFH V R 18/13, XI R 17/11, XI R 38/12

Änderung der Regelungen zur organisatorischen Eingliederung in Abschnitt 2.8 UStAE

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7105 / 11 / 10001 / IV D 2 – S-7105 / 13 / 10003 vom 05.05.2014

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Folgendes:

I. Nichtunternehmer als Teil eines Organkreises (Konsequenzen der EuGH-Urteile vom 9. April 2013, C-85/11, und vom 25. April 2013, C-480/10)

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).

Eine Eingliederung von Nichtunternehmern in Organkreise ist ausgeschlossen. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG steht – auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 9. April 2013, C-85/11 – im Einklang mit Artikel 11 MwStSystRL. Nach Auffassung des EuGH geht aus Artikel 11 Abs. 1 MwStSystRL nicht hervor, dass nichtsteuerpflichtige Personen nicht in eine Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden können. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, dass Nichtunternehmer zwingend in die Regelungen zur Organschaft einzubeziehen sind. Vielmehr können die Mitgliedstaaten – wenn sie von der Option des Artikels 11 MwStSystRL Gebrauch machen – auch Nichtunternehmer in eine Mehrwertsteuergruppe einbeziehen; sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Dies ergibt sich auch aus dem EuGH-Urteil vom 25. April 2013, C-480/10, wonach die Mitgliedstaaten eine Umsetzung von Artikel 11 Abs. 1 MwStSystRL auf bestimmte Personen beschränken können.

Der Ausschluss von Nichtunternehmern durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG beruht auf Artikel 11 Abs. 2 MwStSystRL, wonach ein Mitgliedstaat, der die Gruppenregelung umgesetzt hat, die erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen. Die nationale Beschränkung der Organschaft auf Unternehmer verhindert, dass durch Einbeziehung von Nichtunternehmern in den Anwendungsbereich des Umsatzsteuersystems insbesondere der Vorsteuerabzug entgegen der Bestimmungen des § 15 UStG auf von diesem Personenkreis bezogene Leistungen missbräuchlich ausgeweitet wird.

Im Übrigen bleibt der Ausgang der vom BFH in den Verfahren XI R 17/11 und XI R 38/12 dem EuGH vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen (siehe Abschnitt II) abzuwarten.

II. Konsequenzen des BFH-Urteils vom 8. August 2013, V R 18/13 sowie der Beschlüsse vom 11. Dezember 2013, XI R 17/11 und XI R 38/12

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kommt es für die Annahme der organisatorischen Eingliederung darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet. Mit Urteil vom 8. August 2013, V R 18/13, hat der BFH seine Rechtsprechung geändert. Danach ist es für die organisatorische Eingliederung nicht ausreichend, dass die Muttergesellschaft lediglich sicherstellt, dass eine von ihrem Willen abweichende Willensbildung bei der Tochtergesellschaft nicht stattfindet. Vielmehr muss sie in der Lage sein, ihren Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen. In Insolvenzfällen endet die organisatorische Eingliederung, wenn das Insolvenzgericht für die Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und zugleich gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO anordnet, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Darüber hinaus hat der BFH mit Beschlüssen vom 11. Dezember 2013 die Verfahren XI R 17/11 und XI R 38/121 ausgesetzt (Die Beschlüsse werden zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht) und dem EuGH die folgenden Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

  1. Nach welcher Berechnungsmethode ist der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen, wenn die Holding später (wie von vornherein beabsichtigt) verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften erbringt?
  2. Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person – nicht aber eine Personengesellschaft – in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog. Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) „in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist“?
  3. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen?

Vor dem Hintergrund der Vorabentscheidungsersuchen wird die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 8. August 2013, V R 18/13, und damit dessen allgemeine Anwendung über den entschiedenen Einzelfall hinaus bis auf weiteres zurückgestellt.

III. Änderung der Regelungen zur organisatorischen Eingliederung in Abschnitt 2.8 UStAE

Abschnitt 2.8 Abs. 9 UStAE enthält Aussagen zur organisatorischen Eingliederung in den Fällen, in denen leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind. Die Regelungen gehen auf Rechtsprechung des BFH zurück, die auf der Annahme beruht, dass der leitende Mitarbeiter des Organträgers dessen Weisungen bei der Geschäftsführung der Organgesellschaft aufgrund eines zum Organträger bestehenden Anstellungsverhältnisses und einer sich hieraus ergebenden persönlichen Abhängigkeit befolgen wird und er bei weisungswidrigem Verhalten vom Organträger als Geschäftsführer der Organgesellschaft uneingeschränkt abberufen werden kann. Dieses Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht nur bei leitenden, sondern bei allen Mitarbeitern des Organträgers. Die Urteile des BFH sind grundsätzlich weiter anzuwenden, jedoch wird künftig auf das Merkmal der Leitungsfunktion des Mitarbeiters verzichtet. Hierdurch werden zudem Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden.

Daneben ist es notwendig, die in Abschnitt 2.8 Abs. 8 Satz 10 und Abs. 10 Satz 4 und 5 UStAE enthaltenen Aussagen zur Vermittlung der organisatorischen Eingliederung in Beteiligungsketten bzw. zur Annahme einer organisatorischen Eingliederung in Beherrschungs- und Eingliederungsfällen klarstellend näher zu erläutern.

Vor diesem Hintergrund wird Abschnitt 2.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. April 2014 – IV D 2 – S-7100 / 07 / 10037 (2014/0332437), BStBl I S. xxx geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 8 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 10 wird gestrichen.
    2. Der bisherige Satz 11 wird der neue Satz 10.
  2. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
    „(9) 1Neben dem Regelfall der personellen Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft kann sich die organisatorische Eingliederung aber auch daraus ergeben, dass Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind (vgl. BFH-Urteil vom 20. 8. 2009, V R 30/06, BStBl II 2010 S. 863). 2Die Berücksichtigung von Mitarbeitern des Organträgers bei der organisatorischen Eingliederung beruht auf der Annahme, dass ein Mitarbeiter des Organträgers dessen Weisungen bei der Geschäftsführung der Organgesellschaft aufgrund eines zum Organträger bestehenden Anstellungsverhältnisses und einer sich hieraus ergebenden persönlichen Abhängigkeit befolgen wird und er bei weisungswidrigem Verhalten vom Organträger als Geschäftsführer der Organgesellschaft uneingeschränkt abberufen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2011, V R 53/10, BStBl II 2013 S. 218). 3Demgegenüber reicht es nicht aus, dass ein Mitarbeiter des Mehrheitsgesellschafters nur Prokurist bei der vermeintlichen Organgesellschaft ist, während es sich beim einzigen Geschäftsführer der vermeintlichen Organgesellschaft um eine Person handelt, die weder Mitglied der Geschäftsführung noch Mitarbeiter des Mehrheitsgesellschafters ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. 10. 2010, V R 7/10, BStBl II 2011 S. 391).“
  3. In Absatz 10 wird Satz 5 wie folgt gefasst und es werden die neuen Sätze 6 und 7 angefügt:

    5In diesen Fällen ist der Organträger berechtigt, dem Vorstand der Organgesellschaft nach Maßgabe der §§ 308 bzw. 323 Abs. 1 AktG Weisungen zu erteilen.
    6Soweit rechtlich zulässig muss sich dieses Weisungsrecht jedoch grundsätzlich auf die gesamte unternehmerische Sphäre der Organgesellschaft erstrecken.7Aufsichtsrechtliche Beschränkungen stehen der Annahme einer organisatorischen Eingliederung nicht entgegen.“

  4. Nach Absatz 10 wird folgender neuer Absatz 10a eingefügt:

    „(10a) 1Die organisatorische Eingliederung kann auch über eine Beteiligungskette zum Organträger vermittelt werden. 2Die in den Absätzen 7 bis 10 enthaltenen Regelungen kommen grundsätzlich auch in diesen Fällen zur Anwendung. 3Sofern sichergestellt ist, dass der Organträger die Organgesellschaften durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht, ist es jedoch ausreichend, wenn die der organisatorischen Eingliederung dienenden Maßnahmen zwischen zwei Organgesellschaften ergriffen werden.4Dies gilt auch dann, wenn diese Maßnahmen nicht der Struktur der finanziellen Eingliederung folgen (z. B. bei Schwestergesellschaften). 5Es ist zudem ausreichend, wenn die organisatorische Eingliederung mittelbar über eine unternehmerisch oder nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft des Organträgers erfolgt. 6Eine nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft wird dadurch jedoch nicht zum Bestandteil des Organkreises.

    Beispiel 1:
    1Der Organträger O ist zu 100 % an der Tochtergesellschaft T 1 beteiligt. 2Die Geschäftsführungen von O und T 1 sind personenidentisch. 3T 1 ist zu 100 % an der Enkelgesellschaft E beteiligt. 4Einziger Geschäftsführer der E ist ein bei der Tochtergesellschaft T 1 angestellter Mitarbeiter.

    5Die Tochtergesellschaft T 1 ist aufgrund der personenidentischen Geschäftsführungen organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers O eingegliedert. 6Dies gilt auch für die Enkelgesellschaft E, da durch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei T 1 sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei E nicht stattfindet.

    Beispiel 2:
    1Der Organträger O ist zu 100 % an der Tochtergesellschaft T 1 beteiligt, die als Finanzholding kein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist. 2Die Geschäftsführungen von O und T 1 sind personenidentisch. 3T 1 ist zu 100 % an der grundsätzlich unternehmerisch tätigen Enkelgesellschaft E beteiligt. 4Aufgrund eines abgeschlossenen Beherrschungsvertrages i. S. d. § 291 AktG beherrscht T 1 die E.

    5Die Enkelgesellschaft E ist organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers O eingegliedert. 6Aufgrund der personenidentischen Geschäftsführungen von O und T 1 sowie des zwischen T 1 und E abgeschlossenen Beherrschungsvertrags ist sichergestellt, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei E nicht stattfindet. 7Die nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft T 1 wird hierdurch jedoch nicht zum Bestandteil des Organkreises.

    Beispiel 3:
    1Der Organträger O ist zu 100 % an den Tochtergesellschaften T 1 und T 2 beteiligt. 2Die Geschäftsführungen von O und T 1 sind personenidentisch.3Einziger Geschäftsführer der T 2 ist ein bei der Tochtergesellschaft T 1 angestellter Mitarbeiter.

    4Die Tochtergesellschaft T 1 ist aufgrund der personenidentischen Geschäftsführungen organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers O eingegliedert. 5Dies gilt auch für die Tochtergesellschaft T 2, da durch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei T 1 sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei T 2 nicht stattfindet.

    Beispiel 4:
    1Der im Ausland ansässige Organträger O unterhält im Inland eine Zweigniederlassung. 2Daneben ist er zu 100 % an der im Inland ansässigen Tochtergesellschaft T 1 beteiligt. 3Einziger Geschäftsführer der T 1 ist der bei O angestellte Leiter der inländischen Zweigniederlassung.

    4Die Tochtergesellschaft T 1 ist organisatorisch ist das Unternehmen des Organträgers O eingegliedert. 5Durch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei O ist sichergestellt, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei T 1 nicht stattfindet. 6Die Wirkungen der Organschaft sind jedoch auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2015 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich die am vermeintlichen Organkreis Beteiligten bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts übereinstimmend auf Abschnitt 2.8 Abs. 9 UStAE in der am 4. Mai 2014 geltenden Fassung berufen.

Die Anwendung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 7. März 2013 in der Fassung des Schreibens vom 11. Dezember 2013 bleibt unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin