Wirksame Abgabe einer Eintragungsbewilligung durch GbR-Geschäftsführung

Wirksame Abgabe einer Eintragungsbewilligung durch GbR-Geschäftsführung

Kernaussage

Ist eine gemeinschaftliche Geschäftsführung einer GbR angeordnet, kann eine wirksame Abgabe einer Eintragungsbewilligung durch einen Gesellschafter nur durch Bevollmächtigung durch die Gesellschaft erfolgen.

Sachverhalt

Im Dezember 2003 schlossen sich 5 Gesellschafter zu einer GbR zusammen. Im Gesellschaftsvertrag wurde nur einem Gesellschafter die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übertragen. Hiervon ausgenommen war jedoch die Veräußerung und Belastung der in die GbR eingebrachten Grundstücke. Für diese Rechtsgeschäfte war eine gemeinsame Geschäftsführung und Vertretung angeordnet. Allerdings war dem geschäftsführenden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auch eine Generalvollmacht seitens der GbR erteilt worden, die unter anderem die Belastung von Grundstücken erlaubte, sofern die Drittmittel in das Gebäude investiert würden. Die Gesellschafter ließen sich bei der Gründung aufgrund von Generalvollmachten aus 2003 durch den geschäftsführenden Gesellschafter vertreten. Unter Bezugnahme auf die notariell erteilten Generalvollmachten erklärte dieser in 2010 die Bestellung einer Buchgrundschuld zulasten eines in die GbR eingebrachten Grundstücks. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der GbR.

Entscheidung

Das Kammergericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Vertretungsmacht wurde dem Grundbuchamt nicht in grundbuchrechtlicher Form (§ 29 GBO) nachgewiesen. Ist von der Eintragung das Recht einer GbR betroffen, kann die Bewilligung durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter abgegeben werden. Der geschäftsführenden Gesellschafter hatte hier nicht als organschaftlicher Vertreter gehandelt, da nach dem Gesellschaftsvertrag für die Belastung von Grundstücken grundsätzlich Gesamtvertretung angeordnet war. Für den Bedingungseintritt der Generalvollmacht seitens der Gesellschaft wurde weder vorgetragen noch war ersichtlich, wie dieser nachgewiesen werden könne. Bei den Generalvollmachten der Gesellschafter handelte es sich um Altvollmachten, die zu einem Zeitpunkt erteilt wurden, zu dem die Grundbuchfähigkeit der GbR umstritten war. Für diese Fälle können zwar Anhaltspunkte dafür, dass auch die Vertretung der Gesellschaft von der Vollmacht umfasst sein soll, genügen. Diese lagen jedoch nicht vor. Seit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR ist zur wirksamen Vertretung der Gesellschaft eine von dieser erteilte Vollmacht erforderlich, die ebenfalls nicht vorlag.

Konsequenz

Es ist gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern nicht möglich, ihre Vertretungsmacht in vollem Umfang einem anderen Geschäftsführer zu übertragen oder diesen zu bevollmächtigen, sie in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer zu vertreten. Hierzu bedarf es einer Vollmacht seitens der GbR.

EuGH muss über die Zulässigkeit wiederholter Vertretungsbefristung entscheiden

EuGH muss über die Zulässigkeit wiederholter Vertretungsbefristung entscheiden

Kernfrage/Rechtslage

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz erlaubt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus sachlichem Grund unter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Bisher kann sich ein Arbeitgeber auf diesen Sachgrund auch berufen, wenn bei ihm ständig Arbeitskräfte ausfallen und der Vertretungsbedarf statt durch jeweils befristet eingestellte, ebenso durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht diese Praxis dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Überprüfung vorgelegt.

Sachverhalt

Die Klägerin wendete sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie war beim Beklagten aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von 1996 bis 2007 angestellt. Die befristete Beschäftigung diente jeweils der Vertretung von anderen Arbeitnehmern. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sprach vieles dafür, dass bei Abschluss des letzten geschlossenen, befristeten Vertrags ein ständiger Vertretungsbedarf vorhanden war. Aufgrund europäischer Regelungen zu befristeten Arbeitsverträgen sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um einen Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.

Entscheidung

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof angerufen. Es soll geklärt werden, ob es mit dem Europarecht vereinbar ist, die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags auch dann auf den nationalen Sachgrund der Vertretung zu stützen, wenn bei dem Arbeitgeber ein ständiger Vertretungsbedarf besteht, der durch unbefristete Einstellungen befriedigt werden könnte.

Konsequenz

Mit der Vorlage an den EuGH kreiert das Bundesarbeitsgericht die Figur des ständigen Vertretungsbedarfs. Liegt ein solcher vor, droht bei entsprechender Entscheidung durch den EuGH zukünftig, dass festangestellte Mitarbeiter diesen ständigen Vertretungsbedarf decken müssen. Insbesondere bei größeren Unternehmen wird dann die Sachgrundbefristung der Vertretung anderer Arbeitnehmer nur noch im Einzelfall zulässig sein.

Verweigerung der Abgabe einer e. V. wg. unrichtiger Vermögensübersicht?

Verweigerung der Abgabe einer e. V. wg. unrichtiger Vermögensübersicht?

Kernaussage

Der Schuldner kann die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit des vom Insolvenzverwalter erstellten Vermögensverzeichnisses nicht unter Berufung auf Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten verweigern.

Sachverhalt

Auf Antrag des Finanzamtes wurde über das Vermögen des Schuldners durch Beschluss vom Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter teilte in seinem Bericht vom Juli 2008 unter Vorlage der Verzeichnisse über Massegegenstände und Gläubiger sowie der Vermögensaufstellung (§§ 151, 152, 153 InsO) mit, dass er außerstande sei, über das Massegutachten hinaus weitere Feststellungen zur Vermögenslage zu treffen, weil der Schuldner auf sämtliche Kontaktaufnahmeversuche nicht reagiere. Im Oktober 2008 beantragte der Insolvenzverwalter, dem Schuldner aufzugeben, die Richtigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Nach dessen unentschuldigtem Ausbleiben im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat das Amtsgericht schließlich die Verhaftung des Schuldners angeordnet. Die dagegen eingelegten Beschwerden blieben erfolglos.

Entscheidung

Die Vermögensübersicht soll den Gläubigern des Schuldners einen Überblick über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vermitteln und das voraussichtliche wirtschaftliche Ergebnis des Insolvenzverfahrens erkennen lassen. Die Vermögensübersicht hat in Form einer Gegenüberstellung das Vermögen und die Schulden ähnlich einer Bilanz abzubilden. Wegen der besonderen Bedeutung der Vermögensübersicht stellt das Gesetz (§ 153 InsO) mit der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners ein spezielles Zwangsmittel zur Verfügung, um auf die Richtigkeit und Vollständigkeit hinzuwirken. Hierbei kann der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mit der Begründung verweigern, dass die Vermögensübersicht unrichtig oder unvollständig sei. Das mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel würde gerade verfehlt, wenn der Schuldner die Erklärung mit Blick auf vermeintliche Unstimmigkeiten der von dem Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensübersicht verweigern dürfte.

Konsequenz

Der Schuldner kann auch nicht unter Berufung auf sein grundgesetzlich verankertes Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) behaupten, er sei über den Inhalt des Vermögensverzeichnisses nicht im Bilde. Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Richter die Vermögensübersicht mit dem Schuldner im Einzelnen durchzugehen. Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass der Schuldner im Einklang mit dem Grundgesetz über die von ihm verlangten Auskünfte ausreichend ins Bild gesetzt wird.

Aufwendungen eines Redakteurs für Tageszeitungen nicht abzugsfähig

Aufwendungen eines Redakteurs für Tageszeitungen nicht abzugsfähig

Kernproblem

Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen in einen Privatanteil einerseits und Werbungskosten oder Betriebsausgaben andererseits war zuletzt im Wandel. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Große Senat des BFH einem EDV-Controller die Aufteilung der Kosten gewährt, die anlässlich einer Computer-Messe in Las Vegas angefallen waren. Anschließend folgten Urteile mit ähnlichem Ausgang, z. B. beim Sportmediziner am Gardasee oder der Englischlehrerin in Dublin. Vor dem Finanzgericht Münster ging es jetzt nicht um Fortbildungsreisen, sondern Zeitschriften eines Redakteurs.

Sachverhalt

Der Kläger, ein angestellter Redakteur, hielt sich unter der Woche am Ort seiner Arbeitsstelle auf, wo er eine Wohnung unterhielt. Die Wochenenden verbrachte er am Familienwohnsitz. Er hatte im Streitjahr für den Erwerb regionaler und überregionaler Tages- und Wochenzeitungen (Die Zeit, Der Spiegel, FAZ usw.) Aufwendungen von etwa 500 EUR im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe die Zeitungen teilweise allein zur Stellensuche gekauft, teilweise lese er sie berufsbedingt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG Münster wollte sich der Steilvorlage des BFH nicht anschließen. Das Gericht sieht in den Kosten für Zeitschriften mit allgemeinbildendem Inhalt solche für den Haushalt, die bereits mit dem Existenzminimum (Grundfreibetrag, Freibeträge für Kinder) pauschal abgegolten und demzufolge nicht in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen sind. Dem Umstand, dass ein Steuerpflichtiger neben einer privat bezogenen Tageszeitung noch weitere Zeitungen bezieht, kommt keine Bedeutung zu. Unerheblich ist auch, wenn der Steuerpflichtige aus solchen Zeitungen beruflich nützliche Informationen sowie Stellenangebote bezieht.

Konsequenz

Das FG liegt damit auf einer Linie mit der Finanzverwaltung. Diese hatte vor dem Hintergrund der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung ein BMF-Schreiben erlassen, in dem u. a. Aufwendungen für Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung, Kindererziehung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (z. B. Erhaltung der Gesundheit, Pflege, Hygieneartikel), Zeitung, Rundfunk oder Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen als nicht aufteilbar angesehen wurden.

3-Objekt-Grenze und Nachhaltigkeit bei nur einem Vertrag

3-Objekt-Grenze und Nachhaltigkeit bei nur einem Vertrag

Kernproblem

Werden Grundstücke mit Gewinn veräußert, ist die Frage, ob der Fiskus hierauf ertragsteuerlich zugreifen kann, von erheblicher Bedeutung. Ist der Verkauf im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung und außerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren erfolgt, bleibt Vater Staat außen vor. Anders wiederum bei einer gewerblichen Tätigkeit. Zu dieser im Steuerrecht als „gewerblicher Grundstückshandel“ bezeichneten Problematik gibt es eine Fülle von Urteilen, die auch zu einer gewissen Rechtssicherheit beitragen. Dennoch landen immer wieder leichte Abwandlungen bereits entschiedener Fälle vor dem BFH. Im Streitfall wollte eine GbR ein in der Zwangsversteigerung erworbenes früheres Motel in ein Alten- und Pflegeheim sowie Gebäude für betreutes Wohnen umbauen. Bevor es jedoch dazu kam, erklärten die Gesellschafter die Teilung in 136 Eigentumswohnungen und veräußerten den auf 4 Grundbuchblättern eingetragenen Gesamtkomplex an eine GmbH.

Ständige Rechtsprechung

Der BFH hat für die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen und die hiermit verknüpfte Veräußerungsabsicht eine 3-Objekt-Grenze aufgestellt. Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn weniger als 4 Objekte veräußert werden. Werden innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (i. d. R. 5 Jahre) zwischen Anschaffung/Herstellung und Verkauf mindestens 4 Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden. Hierauf kommt es nicht mehr an, wenn sich bereits aus anderen Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt.

Entscheidung des BFH

Zählobjekt ist nach Auffassung des BFH unabhängig von Größe, Wert oder anderer Umstände jedes selbstständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt. Hierbei folge die selbstständige Veräußerbarkeit der sachenrechtlichen Qualifizierung. Zwar könne abweichend hiervon eine Vielzahl von Grundstücken als wirtschaftliche Einheit und als 1 Objekt angesehen werden. Im Streitfall sei aber der Zusammenhang der 4 Grundstücke des früheren Motels mit der Aufteilung in Wohneigentum entfallen. Der BFH zweifelt auch nicht an der für eine Gewerblichkeit erforderlichen Nachhaltigkeit. Obwohl nur ein Kaufvertrag geschlossen wurde, hatte die GbR bereits im Vorfeld eine Veräußerungsabsicht mit der Suche nach Investoren erkennen lassen.

Konsequenz

Im erstinstanzlichen Verfahren kam das FG zwar zum gleichen Ergebnis, aber nur über den Umweg eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, weil die gesellschafteridentische GmbH kurze Zeit später 6 Wohnungen verkaufte.

Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung

Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung

Kernaussage

Hat der Schuldner unmittelbar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Geldstrafe bezahlt, unterliegt diese Zahlung der Insolvenzanfechtung, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Einen allgemeinen Vorrang des Strafvollstreckungsrechts vor dem Insolvenzrecht gibt es nicht.

Sachverhalt

Der Kläger ist Verwalter in dem am 27.8.2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Die beklagte Staatsanwaltschaft forderte den Schuldner am im August 2008 auf, eine gegen ihn verhängte Geldstrafe nebst Verfahrenskosten zu zahlen, anderenfalls müsse er mit Zwangsmaßnahmen rechnen. Der Schuldner informierte die Staatsanwaltschaft über das Insolvenzeröffnungsverfahren und veranlasste 14 Tage später unter dem Druck der bevorstehenden Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe die geforderte Zahlung von dem Konto einer dritten Person. Der Kläger erklärte die Anfechtung der Zahlung und forderte die Staatsanwaltschaft zur Rückzahlung auf. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Entscheidung

Auch die Revision des Beklagten vor dem BGH hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrages nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung. Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt grundsätzlich der Insolvenzanfechtung; auch der Strafcharakter rechtfertigt keine Sonderbehandlung. Nach der gesetzlichen Regelung handelt es sich bei Geldstrafen um nachrangig zu befriedigende Insolvenzforderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Folgen strafbarer Handlungen des Schuldners treffen diesen persönlich und sollen nicht den übrigen Insolvenzschuldnern aufgebürdet werden. Entsprechend kann wegen des Strafcharakters die Haftung des Schuldners für eine Geldstrafe weder im Insolvenzplan ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, noch wird sie von der Erteilung der Restschuldbefreiung berührt. Die Anfechtungsvoraussetzungen lagen hier vor. Die Zahlung nach dem Insolvenzantrag war als mittelbare Zahlung eine Rechtshandlung des Schuldners, die unter dem Druck der unmittelbaren Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe zustande gekommen war und als inkongruent zu beurteilen ist. Im Übrigen wäre die Zahlung aufgrund der Kenntnis des Beklagten von dem Eröffnungsantrag auch als kongruente Deckung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2) InsO anfechtbar gewesen.

Konsequenz

Geldstrafen in der Insolvenz stellen den Schuldner vor den Konflikt, dass er bei Zahlung unter Umständen eine Gläubigerbegünstigung begeht. Zahlt er nicht, droht ihm hingegen eine Ersatzfreiheitsstrafe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 hiergegen nicht. Der Schuldner bleibt darauf verwiesen, eine Ratenzahlung auszuhandeln oder gemeinnützige Arbeit zu verrichten.

Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen verfassungsgemäß

Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen verfassungsgemäß

Kernaussage

Das besondere Kirchengeld für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedenen Ehen leben, bemisst sich nach dem Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehepartners. Eine Bemessung des Lebensführungsaufwandes nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Sachverhalt

Die Katholische und die Evangelische Kirche erheben aufgrund eigener Steuerordnungen Kirchensteuern. Von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, können Kirchensteuern als besonderes Kirchengeld erhoben werden, sofern der der Kirche angehörende Ehepartner im Vergleich zum anderen Ehepartner ein geringeres Einkommen bzw. kein Einkommen hat. Dies beruht auf im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Länder sowie zum Teil auf konkretisierenden Bestimmungen der steuerberechtigten Kirchen selbst. Es wird nach Maßgabe einer progressiven besonders gestaffelten Steuertabelle erhoben. Die Beschwerdeführer leben in glaubensverschiedenen Ehen. Sie wenden sich gegen die Entscheidungen der Fachgerichte, durch die ihre Heranziehung zur Kirchensteuer bzw. zum besonderen Kirchengeld als Erscheinungsform der Kirchensteuer bestätigt wurde.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen 6 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Zulässigkeit der Erhebung des besonderen Kirchengeldes ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Gegenstand der Besteuerung ist nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörigen Ehepartners, sondern der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehepartners. Angesichts der Schwierigkeiten, den tatsächlichen Lebensführungsaufwand zu ermitteln, ist es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sinne einer Typisierung verfassungsrechtlich zulässig, diesen Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten zu bemessen.

Konsequenz

Die Glaubensfreiheit schützt weder den kirchenangehörigen noch den nicht kirchenangehörigen Ehegatten vor der Erhebung von Kirchensteuern und ähnlichen Abgaben.

Für Tattoos muss man auch bei der Umsatzsteuer bluten

Für Tattoos muss man auch bei der Umsatzsteuer bluten

Kernaussage

Gemälde und Zeichnungen unterliegen als Kunstgegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Doch hinsichtlich der Frage was Kunst ist, gehen die Meinungen bekanntlich auseinander.

Sachverhalt

Der Kläger zeichnet auf Wunsch seiner Kunden Tattoo-Vorlagen. Seine Kunden können sich dann anhand dieser Vorlagen im Studio der Ehefrau des Klägers oder bei einem anderen Tätowierer ein Tattoo stechen lassen. Der Kläger hatte seine Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterworfen, da er glaubte, dass seine Leistung in der ebenfalls begünstigten Übertragung von Nutzungsrechten bestand. Diese Ansicht teilte das beklagte Finanzamt nicht und erließ einen Umsatzsteuerbescheid, mit dem die Umsätze dem Regelsteuersatz unterworfen wurden. Vor dem Finanzgericht führte der Kläger zusätzlich an, dass seine Tätigkeit auch als Verkauf von Kunstgegenständen angesehen werden könne und demnach als begünstigt zu qualifizieren sei.

Entscheidung

Das FG Rheinland-Pfalz zieht zur Beurteilung den Zolltarif heran. Demnach sind von der Hand geschaffene Zeichnungen grundsätzlich ermäßigt zu besteuern. Dies gilt jedoch nicht soweit es sich um gewerbliche Zeichnungen, wie z. B. Baupläne oder technische Zeichnungen, handelt. Grund hierfür ist, dass nur Gegenstände begünstigt werden sollen, die einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleihen sollen und nicht solche, die in einem möglichen Wettbewerb mit Erzeugnissen aus industrieller Herstellung stehen. Unabhängig vom künstlerischen Gehalt stellen Tattoo-Vorlagen gewerbliche Zeichnungen dar, da sie in Konkurrenz zu standardisierten Tattoo-Motiven stehen. Da nach Ansicht des FG die Erstellung der Tattoo-Vorlagen als Lieferung anzusehen ist, findet auch keine Übertragung eines Urheberrechtes statt. Der Ansatz des ermäßigten Steuersatzes scheidet daher aus.

Konsequenzen

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass die Abgrenzung zwischen ermäßigtem und Regelsteuersatz für Normalsterbliche kaum einzuschätzen und daher mit erheblichen Risiken verbunden ist. Wer sich tätowieren lässt, unterzieht sich wohl kaum der damit verbundenen Prozedur, um eine Art Bauzeichnung auf den Körper geritzt zu bekommen, sondern gerade um einem subjektiv empfundenen Schönheitsideal nahe zu kommen. Um ein praktikables UStG zu gewährleisten, bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber dem vom BMF jüngst vorgelegten Gutachten folgt und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes soweit wie möglich eindämmt. Bedauern würden dies nur die Leser solcher Urteile, die zukünftig auf die Highlights verzichten müssten, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes regelmäßig provoziert.

Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug für gleichzeitige Dachsanierungen?

Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug für gleichzeitige Dachsanierungen?

Kernaussage

Betreiber von Photovoltaikanlagen können den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Anlage beanspruchen, wenn sie diese unternehmerisch nutzen. Hierzu müssen sie die Anlage ihrem Unternehmensvermögen zuordnen. Was aber nun, wenn im Zuge der Aufbringung der Photovoltaikanlage auch das Dach saniert wird?

Sachverhalt

Der Kläger sanierte das Dach einer Scheune aus den 20-er Jahren, um nachfolgend eine Photovoltaikanlage auf der Südseite des Daches anzubringen. Die Dachsanierung wurde ihm seitens des Lieferanten der Photovoltaikanlage empfohlen. Das beklagte Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung nicht an, da die Anlage nicht Bestandteil des Daches sei und nach Verwaltungsauffassung grundsätzlich die Kosten einer Dachsanierung nicht durch die Installation einer Photovoltaikanlage verursacht seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die hiergegen gerichtete Klage teilweise Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzgericht Nürnberg lässt den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung zu, soweit diese auf die Südseite des Daches entfällt. Es sieht für diesen Bereich einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Sanierung des Daches und dem Bezug der Photovoltaikanlage.

Konsequenzen

Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Bis zu einer Entscheidung sollte die Vorsteuer aus Instandhaltungen des Daches zwecks Anbringung einer Photovoltaikanlage mit Verweis auf dieses Verfahren geltend gemacht werden. Stimmt die Finanzverwaltung dem nicht zu, kann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Die Unternehmer müssen allerdings dokumentieren, dass die Dachsanierung nötig ist, z. B. durch Bausachverständige oder – wie im Fall – durch das Unternehmen, das die Anlage installiert.

Wahlrechte in der Umsatzsteuer sind fristgebunden

Wahlrechte in der Umsatzsteuer sind fristgebunden

Kernaussage

Das UStG gesteht den Unternehmern einige Wahlrechte zu, deren Inanspruchnahme regelmäßig einen Antrag voraussetzt. So können Kleinunternehmer, Grundstücksverkäufer und gewerbliche Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen zur Umsatzsteuer optieren. Ebenso besteht für Land- und Forstwirte die Möglichkeit, die Durchschnittssatzbesteuerung zu wählen und kleinere Unternehmer können zur Istbesteuerung optieren. Sind schon die genannten Wahlrechte nicht jedem Unternehmer bekannt, so gilt dies für die zu beachtenden Antragsfristen umso mehr.

Rechtslage

Der Bundesfinanzhof hatte in 2008 entschieden, dass sowohl der rückwirkende Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung als auch die Option zur Umsatzsteuer für gewerbliche Vermieter und Grundstücksverkäufer nur bis zur formellen Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheids möglich ist.

Neue Verwaltungsauffassung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich nun der Auffassung der Rechtsprechung angeschlossen.

Konsequenzen

Bisher konnten gewerbliche Vermieter und Grundstücksveräußerer nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer optieren, solange die Steuerfestsetzung für die betreffende Leistung noch verfahrensrechtlich änderbar war. Dies lässt das BMF nur noch bis zum 31.10.2010 zu. Danach orientiert sich der Fristablauf an der formellen Bestandskraft. Diese tritt schon mit Ablauf der Einspruchsfrist des Steuerbescheids für das Jahr ein, in dem die Option hätte ausgeübt werden können. Eine spätere Option ist nun nicht mehr möglich, auch wenn der Bescheid noch verfahrensrechtlich änderbar ist, z. B. aufgrund des Vorbehaltes der Nachprüfung (§ 164 AO). Unternehmer, die eine Option in Betracht ziehen, müssen diese möglichst früh ausüben. Spätestens mit Erhalt des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Jahr muss eine Entscheidung fallen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin