Grunderwerbsteuer bei Übertragung zwischen geschiedenen Ehegatten?

Grunderwerbsteuer bei Übertragung zwischen geschiedenen Ehegatten?

Kernaussage

Eine Grunderwerbsteuerbefreiung wegen scheidungsbedingter Vermögensauseinandersetzung wird nur dann gewährt, wenn die Auseinandersetzung ihre Ursache tatsächlich in der Scheidung hat.

Sachverhalt

Im Dezember 1990 erwarb die Klägerin gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten ein Grundstück. Das auf dem Grundstück stehende Haus bewohnten die Eheleute zusammen mit ihrer Tochter und der Mutter der Klägerin. Im April 2001 trennten sich die Eheleute und die Klägerin verließ mit ihrer Tochter die eheliche Wohnung. Ihre Mutter wohnte weiterhin im Haus. Knapp 4 Jahre später wurde die Ehe geschieden, wobei eine Aufteilung des gemeinsamen Vermögens nicht erfolgte. Nachdem die Mutter der Klägerin verstorben war, übertrug der Ehemann das Grundstück im Jahr 2007 auf die Klägerin im „Wege der Vermögensauseinandersetzung nach der Ehescheidung“. Als die Klägerin die für eine derartige Vermögensauseinandersetzung vorgesehene Grundsteuerbefreiungsvorschrift in Anspruch nehmen wollte, versagte das beklagte Finanzamt die Befreiung und erhob Grunderwerbsteuer.

Entscheidung

Das hessische Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Klägerin könne die Grunderwerbsteuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Zwar sei ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Scheidung und Vermögensauseinandersetzung vom Gesetz nicht gefordert. Allerdings müsse die Auseinandersetzung durch die Scheidung veranlasst sein. Dies sei dann der Fall, wenn die Auseinandersetzung durch die Scheidung notwendig geworden sei, was hier nicht gegeben war. Vielmehr habe man sich nicht früher auseinandergesetzt, weil die Mutter der Klägerin weiterhin im gemeinsamen Haus leben sollte. Die Auseinandersetzung sei daher keineswegs eine Folge der Scheidung, sondern vielmehr durch das Ableben der Mutter der Klägerin veranlasst gewesen. Für diese Konstellation werde aber gerade keine Begünstigung im Rahmen der Grunderwerbsbesteuerung gewährt.

Konsequenz

Künftig wird man – jedenfalls für Grundstücke – eine zeitnahe Auseinandersetzung anstreben müssen, um in den Genuss der Grunderwerbsteuerbefreiung zu kommen. Zwar führt das Finanzgericht aus, eine zeitliche Beschränkung gebe es nicht; es dürfte mit fortschreitender Zeit allerdings zunehmend schwerer werden, die Veranlassung der Auseinandersetzung durch die Scheidung darzulegen.

Sind Erstattungszinsen immer einkommensteuerpflichtig?

Kernaussage

Zinsen, die der Staat auf Steuererstattungen zahlt (Erstattungszinsen), sind nicht steuerbar und damit nicht einkommensteuerpflichtig.

Sachverhalt

Die Kläger hatten in den Jahren 1992 bzw. 1996 Erstattungszinsen in erheblicher Höhe erhalten. Zugleich hatten sie in ihrer Steuererklärung auch Nachzahlungszinsen geltend gemacht. Das Finanzamt besteuerte die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und berücksichtigte die Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben. Im Jahr 2010 beantragten die Kläger sodann unter Hinweis auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), die Erstattungszinsen steuerfrei zu stellen. Dies war trotz Verstreichens des langen Zeitraums seit der Veranlagung noch möglich, da die angefochtenen Bescheide aufgrund von Einspruchs- und Klageverfahren noch nicht bestandskräftig und damit noch änderbar waren.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster gab den Klägern Recht. Der Gesetzgeber habe die Grundentscheidung getroffen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuweisen. Dies habe auch der BFH in seiner damaligen Entscheidung so gesehen. Soweit der BFH dies auch unter Hinweis auf den ab 1999 bestehenden Gleichklang zwischen der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen einerseits und der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen andererseits begründet habe, folge hieraus nicht, dass Erstattungszinsen steuerbar seien, solange Nachzahlungszinsen – wie in den Streitjahren – noch als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen seien. Ein solcher Umkehrschluss stelle eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar.

Konsequenz

Der Grundsatz der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen gilt nach Auffassung der Finanzrichter also auch dann, wenn die Erstattungszinsen in Zeiträumen angefallen sind, in denen vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren. Das letzte Wort hat jetzt wiederum der BFH; die Revision wurde zugelassen.

Wann sind ketten-befristete Arbeitsverhältnisse unzulässig?

Wann sind ketten-befristete Arbeitsverhältnisse unzulässig?

Kernfrage/Rechtslage

Insbesondere bei großen Arbeitgebern kommt es vor, dass Arbeitnehmer über Jahre hinweg auf immer neuen befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden mit der Begründung, sie vertreten andere Arbeitnehmer. Rechtlich war fraglich, ob diese Kettenbefristungen über Jahre hinweg zulässig sein können, oder ob nicht ab einem gewissen Zeitpunkt ein ständiger Vertretungsbedarf angenommen werden musste, der dann zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis des Vertreter-Arbeitnehmers führe. Die Kettenbefristungen waren bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof, der Kettenbefristungen dem Grunde nach als zulässig ansah. Das Bundesarbeitsgericht hat über den Fall der Kettenbefristung als zuständiges nationales Gericht nunmehr entschieden und ist dabei über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hinaus gegangen.

Sachverhalt

Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und jetzt des Bundesarbeitsgerichts lag der Fall einer Justizangestellten des Landgericht Köln zugrunde, die 13 Jahre lang auf immer wieder neuen befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt worden war. Nachdem das Arbeitsverhältnis zuletzt nicht mehr erneuert wurde, hatte sie hiergegen geklagt.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgerichts hob jetzt die Entscheidung der letzten Instanz auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung mit folgenden Vorgaben an das Landesarbeitsgericht zurück: Zwar könne die sachliche Begründung eines – auch ständigen – Vertretungsbedarfes die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch in Form der Kettenbefristung ermöglichen. Gesamtdauer der Befristung und die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge können aber Indizien sein, die dazu führen, dass die grundsätzlich zulässige Form der Kettenbefristung rechtsmissbräuchlich genutzt werde, um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu umgehen. In der Neuverhandlung müsse der Arbeitgeber dartun, dass besondere Umstände bestanden hätten, die im konkreten Fall die Kettenbefristung über 13 Jahre hinweg gerechtfertigt hätten.

Konsequenz

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lässt die Kettenbefristung zwar weiterhin grundsätzlich zu; allerdings ist es Aufgabe des Arbeitgebers, die Kettenbefristung für jeden einzelne darin enthaltene Befristung zu rechtfertigen. Die Rechtsprechung wird in der Zukunft Grundsätze entwickeln, wann die Indizien für einen Rechtsmissbrauch überwiegen.

Neues zur Haftung des Übernehmenden bei Firmenfortführung

Neues zur Haftung des Übernehmenden bei Firmenfortführung

Kernaussage

Unter bestimmten Voraussetzungen führt die Übernahme und Fortführung eines Unternehmens unter gleichzeitiger Beibehaltung des dazugehörigen Namens (Firma) dazu, dass der Erwerber für die betrieblich veranlassten Altschulden seines Vorgängers haftbar gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich mit der Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Anlageberatung einer namensgleichen Einzelfirma auseinanderzusetzen.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die beklagte GmbH wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Rechtsvorgängerin der beklagten GmbH war ein gleichnamiges Einzelunternehmen. Die Klägerin zeichnete auf Empfehlung eines (vertretungsberechtigten) Mitarbeiters des Einzelunternehmens eine AG-Beteiligung in Gesamthöhe von 131.000 EUR. Hierbei kam es zu Beratungsfehlern durch den Mitarbeiter. Die Klägerin meint nun, die beklagte GmbH müsse dafür einstehen; sie hafte für die Schuld des ehemaligen Einzelunternehmens unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge bzw. Firmenfortführung. Das Landgericht gab der Klage statt, in der 2. Instanz gewann die beklagte GmbH. Der BGH verwies die Sache zurück, weil die 2. Instanz wesentliche rechtliche Würdigungen nicht vorgenommen hatte.

Entscheidung

Eine Haftung wegen Firmenfortführung greift dann ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des Geschäftsverkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn es zeitweilig zu einer parallelen Existenz von Alt- und Neuunternehmen kommt. Für die BGH-Richter ist daher im vorliegenden Fall eine Haftung der beklagten GmbH für die Schuld des Einzelunternehmens durchaus denkbar. Für eine Unternehmenskontinuität spreche nämlich die große Ähnlichkeit des Betätigungsfeldes, der identische Name, das Logo, der Geschäftssitz sowie dieselbe Telefon- und Faxnummer.

Konsequenz

Auch wenn im Einzelfall nach Gesamtwürdigung aller Umstände eine Haftung wegen Firmenfortführung nicht in Betracht kommt, ist immer auch eine allgemeine Rechtsscheinhaftung zu prüfen. Eine solche kann vorliegen, wenn der Anschein entsteht, dass 2 voneinander unabhängig Rechtssubjekte eine Einheit bilden. Ein Unternehmen muss also einen zurechenbar erzeugten Rechtsschein, mit einem anderen Unternehmen identisch zu sein, gegen sich gelten lassen.

Gilt Vorläufigkeitsvermerk bei fehlender Wiederholung auch im Änderungsbescheid?

Gilt Vorläufigkeitsvermerk bei fehlender Wiederholung auch im Änderungsbescheid?

Kernaussage

Besteht eine tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit darüber, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuerschuld eingetreten sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Steuerfestsetzung erfolgen (§ 165 AO). Der Änderungsbescheid kann wiederum vorläufig erlassen werden. Der ursprüngliche Vorläufigkeitsvermerk gilt auch dann im Änderungsbescheid weiter, wenn er dort nicht ausdrücklich wiederholt wird.

Sachverhalt

Der Beklagte machte für das Jahr 2004 einen Veräußerungsverlust aus der Beteiligung an einer GmbH geltend. Der Einkommensteuerbescheid erging hinsichtlich der Höhe des Verlustes vorläufig. Hierzu wurde im Erläuterungsteil ausgeführt, dass die Höhe des Verlustes nicht abschließend beurteilt werden kann. Zudem erging der Bescheid wegen anhängiger Revisionsverfahren und Verfassungsbeschwerden vorläufig. Ein aus anderen Gründen ergangener Änderungsbescheid wurde wiederum vorläufig erlassen. Jedoch wurde der Vorläufigkeitsvermerk zur Höhe der Verluste nicht aufgenommen. Nachdem sich die tatsächliche Höhe der Verluste klärte, beantragte der Kläger eine entsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheids. Das beklagte Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil der Vorläufigkeitsvermerk nicht im Änderungsbescheid wiederholt worden sei und daher nicht mehr bestehe.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Durch die fehlende Wiederholung des Vorläufigkeitsvermerks im nachfolgenden Änderungsbescheid hob der Beklagte die Vorläufigkeit nicht auf. Ein Vorläufigkeitsvermerk bleibt als Nebenbestimmung -auch in nachfolgenden Änderungsbescheiden – so lange wirksam, bis er ausdrücklich durch eine selbstständige Verfügung aufgehoben wird. Die Aufhebung kann vorliegend nur durch Beseitigung der Ungewissheit über die Entstehung des Steueranspruchs erfolgen. Dieses Erfordernis schließt die Möglichkeit einer stillschweigenden Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks im Rahmen einer ausdrücklich auf eine andere Korrekturvorschrift gestützten Änderungsveranlagung aus.

Konsequenz

Die Revision wurde zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zugelassen. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige den neuen Vorläufigkeitsvermerk als Änderung der Vorläufigkeit verstehen muss. Unklarheiten gehen zu Lasten des Finanzamts.

Im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer dürfen den Urlaub nachholen

Im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer dürfen den Urlaub nachholen

Kernfrage/Rechtslage

Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub arbeitsunfähig krank, versteht es sich nach deutschem Recht so, dass er zwar nicht den gewährten Urlaub um die Zeit der Krankheit eigenmächtig verlängern kann. Sehr wohl steht ihm die Zeit der Arbeitsunfähigkeit aber als „neuer“ Urlaub zur Verfügung. Dass dies nicht überall in Europa so ist, zeigt das Beispiel des spanischen Urlaubsrechts, das jetzt durch den Europäischen Gerichtshof gekippt worden ist

Sachverhalt

Nach spanischem Recht ist der Fall des Zusammentreffens von Urlaub und arbeitsunfähiger Erkrankung nicht geregelt. Nur für schwangere Arbeitnehmer sieht das spanische Recht ausdrücklich vor, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, seinen Urlaub, der in die Zeit der Arbeitsunfähigkeit fällt, später zu nehmen. Spanische Gewerkschaften machten vor Gericht geltend, diese für Schwangere geltende Regelung müsse für alle arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer gelten.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof gab den Gewerkschaften Recht. Weil der Erholungsurlaub eine als europäisches Grundrecht geschützte zentrale Errungenschaft gemeinschafsrechtlichen Arbeitsrechts sei, ist ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird, berechtigt, später eine der Dauer seiner Krankheit entsprechende Urlaubszeit in Anspruch zu nehmen, wobei dieses Recht unabhängig davon besteht, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei.

Konsequenz

Die Entscheidung ist für Deutschland ohne weitreichende Relevanz, da sie in Deutschland gängiger Rechtsprechung und Handhabung entspricht. Hingewiesen wird aber darauf, dass der im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer die gleichen Pflichten wie während der Arbeitszeit hat. Das heißt insbesondere, er muss sich unverzüglich krank melden und ein ärztliches Attest vorlegen; sonst kann der Arbeitgeber die Anerkennung der Krankentage verweigern. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Abfeierns von Überstunden, bleiben diese nicht erhalten.

Musterabkommen über Info-Austausch mit USA

Musterabkommen über Info-Austausch mit USA

Der US-Gesetzgeber hat am 18.3.2010 den „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA) verabschiedet und damit einen Stein ins Rollen gebracht, der Nicht-US Finanzinstitutionen dazu verpflichtet, bei der Ermittlung ausländischer Einkunftsquellen von US-Bürgern zu kooperieren. Als Sanktionsmechanismus wird dabei eine Regelung eingesetzt, die zu einer Strafsteuer für nicht kooperierende Finanzinstitute führt. Am 8.2.2012 wurde eine gemeinsame Erklärung der Staaten Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Großbritannien und den USA veröffentlicht, die eine mögliche zwischenstaatliche Vorgehensweise zur Verbesserung der Steuerehrlichkeit im grenzüberschreitenden Bereich und zur Umsetzung des FATCA zum Inhalt hat. Inzwischen ist ein Musterabkommen entwickelt worden, mit dem die erforderliche Informationsbeschaffung und ihr Austausch geregelt werden soll. Das Abkommen soll regeln, wer welche Informationen ermittelt und wie diese über einen automatischen Informationsaustausch an die Steuerbehörden gelangen sollen. Betroffen sind im wesentlichen Banken, aber auch Investmentfonds und Versicherungsunternehmen.

Keine Aufdeckung stiller Reserven bei Veräußerung an Zebragesellschaft

Keine Aufdeckung stiller Reserven bei Veräußerung an Zebragesellschaft

Kernproblem

Nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen sind stille Reserven aufzudecken, wenn und soweit ein Besteuerungstatbestand erfüllt wird. So stellt die entgeltliche Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen regelmäßig einen steuerbaren Tatbestand dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veräußerung an einen Dritten oder eine (Tochter-) Gesellschaft erfolgt. Strittig war nunmehr, ob diese Grundsätze ausnahmsweise nicht bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen eines Gesellschaftern an eine vermögensverwaltende Gesellschaft, an der der veräußernde Steuerpflichtige selbst beteiligt ist, gelten.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine gewerblich tätige KG. Diese veräußerte im Streitjahr ein Grundstück an eine vermögensverwaltende Gesellschaft, an deren Kommanditkapital sie zu 99 % beteiligt war. Der vereinbarte und fremdübliche Kaufpreis betrug 8 Mio. DM, der Buchwert hingegen nur rund 1,02 Mio. DM. Die Finanzverwaltung behandelte den Veräußerungsgewinn von knapp 7 Mio. DM als voll steuerpflichtig. Die Klägerin sah im Umfang ihrer Beteiligung (99 %) steuerlich hingegen kein Veräußerungs-/Anschaffungsvorgang. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen wies die Klage erstinstanzlich ab. Hiergegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG auf und gab der Klage der KG vollumfänglich statt. Nach Auffassung des BFH ist kein Besteuerungstatbestand erfüllt, wenn eine gewerbliche Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut ihres Betriebsvermögens an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft veräußert, an der sie beteiligt ist (sog. Zebragesellschaft). Entscheidend sei, dass die Vermögensgegenstände einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch nach der Veräußerung steuerrechtlich Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ihres gewerblich tätigen Gesellschafters bleiben, soweit dieser am Gesamthandsvermögen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist.

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil des BFH bietet aus bilanzpolitischer Sicht die Chance, durch Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern an eine vermögensverwaltende Tochterpersonengesellschaft das Eigenkapital in der Handelsbilanz zu stärken, ohne dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vorliegt. Die erwerbende Tochterpersonengesellschaft darf jedoch weder gewerblich tätig noch gewerblich geprägt sein, da ansonsten eine Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven droht.

Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

Kernproblem

Als Sonderausgaben zu erfassende Vorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig, wenn sie mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang ist nach Auffassung des BFH auch dann gegeben, wenn die Steuerfreiheit der Einnahmen aus einem DBA abgeleitet wird.

Sachverhalt

Strittig war die Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen, die ein deutscher Unternehmensberater aufgrund einer in der Schweiz ausgeübten gewerblichen Tätigkeit an die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (ALH) zu entrichten hatte. Die Beiträge waren bei der Einkommensermittlung in der Schweiz in Abzug gebracht worden. Die schweizerischen Einkünfte waren in Deutschland nach dem DBA freigestellt (mit Progressionsvorbehalt).

Entscheidung

Der BFH versagte einen Sonderausgabenabzug mit Hinweis auf § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Zwischen den nach DBA steuerfreien Einnahmen und den ausl. Pflichtbeiträgen zur ALH bestehe ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, weil sie durch das gleiche Ereignis veranlasst seien. Diese Rechtslage habe sich durch das AltEinkG nicht geändert. Die nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften führt jedenfalls dann nicht zu einer Benachteiligung, wenn die Beitragszahlungen aus steuerfreien Einnahmen herrühren. Der fehlende SA-Abzug soll weder zu einem Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führen. Vorsorgeaufwendungen haben auch nach den Grundsätzen des AltEinkG keinen ausschließlichen Werbungskostencharakter und können deshalb vom Gesetzgeber den Sonderausgaben zugeordnet werden. Im Übrigen ist zu bedenken, dass bei einer Einstufung als Werbungskosten die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG zu prüfen gewesen wäre. Nach Ansicht des Gerichts hätte auch die Anwendung dieser Vorschrift zu keiner Abzugsberechtigung geführt. Schließlich soll es zu keinen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip kommen, wenn die Vorsorgeaufwendungen im ausl. Staat steuermindernd berücksichtigt werden können. Der BFH betont weiterhin, dass es auf die Besteuerung der später fließenden Renten nicht ankommt. Abschließend setzt sich das Gericht mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU aus dem Jahr 2002 auseinander. Auch hier scheitert aber ein Verstoß gegen das Abkommen an dem Umstand, dass der Steuerpflichtige die Beiträge in der Schweiz steuerlich berücksichtigen konnte. Insoweit liegt nach Ansicht des Gerichts kein Verstoß gegen das Abkommen vor. Die Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt scheitert schließlich an der Einbeziehung von „Einkünften“, die sich nach § 2 Abs. 4 EStG von der Berücksichtigung von Einkommen unterscheidet.

Teilerlass der Grundsteuer bei gemindertem Mietertrag verfassungsgemäß

Teilerlass der Grundsteuer bei gemindertem Mietertrag verfassungsgemäß

Einleitung

Bei der Grundsteuer besteht ein Anspruch auf Teilerlass, wenn der tatsächliche Rohertrag aus der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks um 50 % (bis zum 31.12.2007: 20 %) niedriger ist als der normale Rohertrag. Im Fall der 50 %igen Unterschreitung ist die Grundsteuer um 25 % zu erlassen. Wird kein Rohertrag erzielt, ist die Grundsteuer i. H. v. 50 % zu erlassen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines Gebäudes, das in 2008 nur teilweise vermietet war. Da der normale Rohertrag in 2008 um 43,85 % geringer ausfiel, beantragte er Anfang 2009 einen Teilerlass der Grundsteuer. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, da am 19.12.2008 eine Änderung der zugrundeliegenden Vorschrift rückwirkend auf den 1.1.2008 eingetreten ist. Nach der neuen Gesetzesfassung erreichte der Kläger nicht die neue Prozenthürde (50 %). Die alte (20 %) gilt für 2008 nicht mehr, obwohl das Gesetz erst am 19.12.2008 erlassen und am 24.12.2008 verkündet wurde. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung

Die Revision vor dem BFH wurde zurückgewiesen, da der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erlass von Grundsteuer in 2008 nicht erfüllte. Zum einen ist es nicht verfassungswidrig, dass der Anspruch auf Grundsteuererlass u. a. davon abhängig gemacht wird, dass der normale Rohertrag jetzt um mehr als 50 % gemindert ist. Zum anderen liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor, da der Kläger bei Verkündung der Gesetzesänderung am 24.12.2008 noch keine durchsetzbare vermögenswerte Rechtsposition erlangt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der dem Erlassantrag zugrundeliegende Sachverhalt noch nicht abgeschlossen. Zwar entsteht die Grundsteuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Der Anspruch auf Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung entsteht aber erst nach Ablauf des Kalenderjahres.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin