BFH äußert sich zur rückwirkenden Korrektur von Rechnungen

BFH äußert sich zur rückwirkenden Korrektur von Rechnungen

Kernaussage

Weist eine Rechnung formale Mängel auf, so berechtigt sie nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt auch dann, wenn die zugrunde liegende Leistung unstreitig erbracht wurde. Vielen Unternehmern wird dieser Umstand in Betriebsprüfungen zum Verhängnis. Der Fiskus fordert dann die geltend gemachte Vorsteuer nebst 6 % Zinsen zurück.

Sachverhalt

Wird eine Rechnung später korrigiert, so entfaltet diese nach der bisherigen Rechtsauffassung im Hinblick auf den Vorsteuerabzug keine Rückwirkung. Der Vorsteuerabzug ist daher erst im Zeitpunkt der Korrektur möglich. Für den Unternehmer verbleibt ein Zinsschaden, der erhebliche Ausmaße annehmen kann. In 2010 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) allerdings in einem Verfahren aus Ungarn die rückwirkende Korrektur zugelassen. Im Gegensatz zur überwiegenden Literatur sieht die deutsche Finanzverwaltung keine Veranlassung aufgrund dieses Urteils ihre Haltung zu ändern. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof ( BFH) hat nun erstmalig zu dieser Thematik Stellung bezogen. Er hält eine Rückwirkung für möglich, sofern die ursprüngliche Rechnung gewissen Mindestanforderungen entspricht. Als solche bezeichnet der BFH Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt sowie zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur gegeben, so wirkt diese auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsstellung zurück, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des Empfangs der abgerechneten Leistung.

Konsequenz

Der BFH hat den konkreten Rechtsstreit zunächst an die Vorinstanz zurückverwiesen, so dass eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung weiterhin aussteht. Gegebenenfalls wird hier allerdings noch der EuGH das letzte Wort haben. In streitigen Fällen sollten die Veranlagungen offen gehalten werden. Setzt sich die Auffassung des BFH durch, so wäre zukünftig zwischen korrekten sowie mit und ohne Rückwirkung korrigierbaren Rechnungen zu unterscheiden. Für Betriebsprüfungen würde dies bedeuten, dass fehlerhafte Rechnungen, die die vom BFH aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen, korrigiert werden können, ohne zusätzlich noch Zinsen an den Fiskus abzuführen. Für die tägliche Buchhaltungspraxis ergibt sich jedoch keine Entwarnung. Hier muss weiterhin genau darauf geachtet werden, dass die Eingangsrechnungen korrekt sind. U. a. schon weil nicht sicher ist, ob später eine Korrektur der Rechnung überhaupt noch möglich ist.

Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen an ausländische Sozialversicherungsträger

Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für den Veranlagungszeitraum 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2011/0532821 – (BStBl I Seite 711) –1 und BMF-Schreiben vom 26. Januar 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2012/0061220 – (BStBl I Seite 169) –2

“Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen: […]“

Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für den Veranlagungszeitraum 2013 (PDF, 43,1 KB)

BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013 :001 – Bundesfinanzministerium (BMF)

  1. Siehe “BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 – IV C 3 – S 2221/09/10013 :001 -“.
  2. Vgl. “BMF-Schreiben vom 26. Januar 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013 :001 -“.

POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern – Referat St II 3 –

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 29. Oktober 2012
BETREFF Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag);
Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2013
BEZUG BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2011/0532821 – (BStBl I Seite 711) – BMF-Schreiben vom 26. Januar 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2012/0061220 – (BStBl I Seite 169) –
GZ IV C 3 – S 2221/09/10013 :001
DOK 2012/0953221
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steu-erlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleiste-ten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt auf-zuteilen: 1

1 Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.

 

Vorsorgeaufwen-dungen nach

Belgien

Irland

Lettland

Malta

Norwegen

§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buch-stabe a EStG

50,26 %

77,78 %

85,21 %

47,80 %

55,37 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Kran-kengeldanteil)

40,51 %

7,94 %

43,42 %

44,63 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

9,23 %

(1,54 %)

14,28 %

(2,38 %)

11,94 %

(6,50 %)

8,78 %

(1,46 %)

Gesamtaufwand

100,00 %

100,00 %

97,15 % (2,85 % sonstige nicht Abziehbare)

100,00 %

100,00 %

Für Höchstbetrags-berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil

95,25 %

82,64 %

186,61 %

47,80 %

100,09 %

 

Vorsorgeaufwen-dungen nach Portugal Spanien Verein. Königreich (GB) Zypern
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buch-stabe a EStG

84,48 %

97,03 %

84,48 %

88,82 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Kran-kengeldanteil)

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG

(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

15,52 %

(2,59 %)

2,97 %

(2,97 %)

15,52 %

(2,59 %)

11,18 %

 

(2,72 %)

Gesamtaufwand

100,00 %

100,00 %

100,00 %

100,00 %

Für Höchstbetrags-berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil

178,56 %

487,21 %

97,15 %

88,82 %

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2013 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

• Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 502,60 Euro (= 50,26 % von 1.000 Euro),
• Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 405,10 Euro (= 40,51 % von 1.000 Euro),
• Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Num-mer 3a EStG i. H. v. 92,30 Euro (= 9,23 % von 1.000 Euro, darin enthalten 15,40 Euro = 1,54 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 76,90 Euro = 7,69 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeit-geberanteil i. H. v. 952,50 Euro (= 95,25 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2013 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buch-stabe a des BMF-Schreibens vom 4. September 2012, BStBl I Seite 912).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

 

Vordruckmuster im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für 2013

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2013

“Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2013 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt: […]“

BMF-Schreiben vom 30. Oktober 2012 (PDF, 30,4 KB)
USt 1 A – Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013 (PDF, 193,3 KB)
USt 1 H – Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2013 (PDF, 160,9 KB)
USt 1 E – Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013 (PDF, 204,2 KB)

BMF-Schreiben vom 30. Oktober 2012 – IV D 3 – S 7344/12/10002 -Bundesfinanzministerium (BMF)

BdSt fordert Gesetzes-Initiative zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Der Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. (BdSt) fordert eine Entlastung der Steuerzahler durch die Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Die kommende Steuerschätzung wird für das laufende und die zukünftigen vier Jahre Steuereinnahmen auf Rekordniveau prognostizieren. “Es ist an der Zeit, dass Bürger und Unternehmen endlich steuerlich entlastet werden”, fordert Reiner Holznagel, Präsident des BdSt.

Auch aufgrund der kalten Progression nimmt der Fiskus enorm viel Geld ein. Durch die Blockadehaltung der SPD scheint der Abbau der kalten Progression leider gescheitert zu sein. Deswegen muss statt dessen der Solidaritätszuschlags gestrichen werden. “Die Abschaffung oder zumindest der Abbau des Solis ist schnell und unkompliziert machbar. Denn die Einnahmen aus dem Soli stehen allein dem Bund zu, daher würde eine einfache Mehrheit im Parlament genügen”, so Holznagel.

Der BdSt macht deutlich, dass durch den Wegfall des Solidaritätszuschlags 2013 rund 14 Mrd. Euro bei den Steuerzahlern bleiben würden. Im Einzelfall könnte ein Steuerzahler mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4.000 Euro je nach Steuerklasse von rund 370 Euro Entlastung im Jahr ausgehen. Weitere Beispiele finden Sie hier zum Download (Berechnungsbeispiele).

“Der Abbau des Solis wäre ein deutliches Signal der Bundesregierung, endlich ihre Versprechen nach steuerlichen Entlastung einzulösen. Zudem würde damit auch die Binnenkonjunktur in Deutschland gestärkt werden. Gerade bei abflauender Wirtschaftskraft ist eine entschlossene Politik gefragt. Im Bundestag haben CDU/CSU und FDP die Mehrheit, jetzt müssen sie handeln”, fordert Holznagel abschließend.

Hintergrund:

Das häufig angebrachte Argument, der Soli müsse bestehen bleiben, da er den Aufbau Ost finanziere, ist schlicht falsch, da kein Sachzusammenhang zwischen Solidaritätszuschlag und Solidarpakt II besteht. Der Soli wurde 1991 als Ergänzungsabgabe eingeführt. Der Zweck dieser Abgabe ist, dass sie zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs eingesetzt wird. Da die Einnahmen aus dem Soli aber in den allgemeinen Haushalt fließen, stehen sie nicht ausschließlich für Ausgaben des Solidarpakts zur Verfügung. Wird dennoch ein rechnerischer Vergleich angestellt, so werden kommendes Jahr 14 Mrd. Euro durch den Solidaritätszuschlag eingenommen, aber nur 6,5 Mrd. Euro an Solidarpaktmitteln ausgegeben. Die Soli-Einnahmen übertreffen also um rund 7,5 Mrd. Euro die Ausgaben für den Aufbau Ost. Diese Schere wird bis 2019 noch weiter auseinandergehen.

Hier finden Sie Audio-O-Töne von Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler
Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. (BdSt)

Grüne fordern: Unternehmen sollen Steuerzahlungen offenlegen

International tätige Unternehmen sollen ihre Steuerzahlungen veröffentlichen müssen. Es sei für alle Bürger, die Zivilgesellschaft, Parlamente und Regierungen „von höchstem Interesse, Transparenz über die Steuerzahlungen von international tätigen Unternehmen zu erhalten“, heißt es in einem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag (BT-Drucks. 17/11075). Daher soll die Bundesregierung im Europäischen Rat die Richtlinienentwürfe der EU-Kommission zur Änderung der Transparenzrichtlinie und den Rechnungslegungsrichtlinien, die die Einführung eines Project-by-Project- und Country-by-Country-Reportings vorsehen, nicht weiter blockieren, sondern unterstützen. Project-by-Project-Reportings sind Offenlegungen auf Projektebene und Country-by-Country-Reportings Offenlegungen auf Länderebene.

In der Begründung schreibt die Fraktion, das Offenlegen der Zahlungsströme von multinationalen Unternehmen könne einen großen Beitrag zu mehr Transparenz und auch zu mehr Steuergerechtigkeit leisten. Steuervermeidungstrategien großer Unternehmen seien oft deshalb ein Problem, weil sie zu erheblichen Steuermindereinnahmen führen würden. Schätzungen von Wirtschaftswissenschaftlern hätten ergeben, dass bis zu 60 Milliarden Euro in Deutschland nicht versteuert würden. Das führe nicht nur zu geringeren Steuereinnahmen, sondern auch zu einer ungerechten Steuerlastverteilung zwischen den Unternehmen: “Während Großkonzerne und Großbanken ihre Steuerlast auf ein Minimum reduzieren können, zahlen einheimische mittelständische Unternehmen vor Ort alleine für die Infrastruktur, die dann von allen Unternehmen genutzt wird.”

Weiter heißt es in dem Antrag, auch Entwicklungsländer hätten Probleme mit den Steuervermeidungstrategien großer Unternehmen. Die Entwicklungsländer würden mehr Geld durch Steuerflucht verlieren, als sie im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit erhalten würden. Besonders betroffen seien Länder mit großen Rohstoffvorkommen.

Deutscher Bundestag

Zehn Jahre Task-Force bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen

Am 1. August 2012 beging das Sonderreferat Task-Force bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen zehnjähriges Jubiläum. Die „Task-Force wurde in der niedersächsischen Steuer­verwaltung“ im Jahr 2002 eingerichtet. Die Finanzverwaltung sollte dadurch noch besser in die Lage versetzt werden, kurzfristig und flexibel auf die stetigen, immer schneller voranschreitenden Veränderungen im Wirtschaftsleben zu reagieren. Insbesondere der rapide zunehmende Internethandel sowie die fortschreitende Automation aller Wirtschaftsprozesse machten diesen Schritt erforderlich.

Die Task-Force, eine interdisziplinäre Einheit aus Juristen, Steuerfachleuten, Steuerfahndern und IT-Spezialisten ist für alle Steuerarten im gesamten Bereich der niedersächsischen Steuerverwaltung zuständig.

Von Beginn ihrer Tätigkeit an hat sich die Task-Force zu einem Erfolgsmodell entwickelt. Dieser Erfolg beruht im Wesentlichen auf der innovativen Bündelung der Kompetenzen von Steuerfachleuten und IT-Experten aus der freien Wirtschaft, ist aber auch ohne die gute und intensive Zusammenarbeit mit den Finanzämtern vor Ort nicht denkbar. Mittlerweile führten die an die zuständigen Finanzämter weitergeleiteten ca. 21.000 Prüfhinweise in über 11.600 Fällen zu geänderten Steuerfestsetzungen mit einem Gesamtvolumen von ca. 150 Millionen Euro.

Die Task-Force arbeitet darüber hinaus im Bereich der Steuerbetrugsbekämpfung mit den übrigen norddeutschen Steuerverwaltungen zusammen und nimmt in diesem Bereich eine tragende Rolle ein. Die Finanzminister/innen und -senatoren/innen der Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein hatten auf diesem Gebiet am 28. August 2008 eine engere Zusammenarbeit der norddeutschen Steuerverwaltungen vereinbart. Am 27. September 2012 wurde beschlossen, diese Zusammenarbeit unbefristet fortzusetzen.

Der Erfolg der Task-Force hat auch dazu geführt, dass mittlerweile nahezu alle Bundes­länder Sondereinheiten nach dem Vorbild Niedersachsens eingerichtet haben.

Steuerrecht im Bundestag: Reisekostenrecht wird vereinfacht / Anwendung des steuerlichen Splittingtarifs / Bezüge von Reservisten bleiben komplett steuerfrei / Elektroautos sollen zehn Jahre lang steuerfrei fahren

Reisekostenrecht wird vereinfacht

Das steuerliche Reisekostenrecht wird erheblich vereinfacht. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beschloss am Mittwoch den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP gemeinsam eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BT-Drucks. 17/10774). SPD-Fraktion und Linksfraktion lehnten den von der Koalition zuvor in einigen Punkten abgeänderten Entwurf ab. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich. Eingeführt werden soll nach Angaben der Koalitionsfraktionen ein ausgewogenes Gesamtmodell mit Vereinfachungen in den Bereichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten. In vielen Fällen werde es zu Verbesserungen für die Arbeitnehmer kommen.

Nach Ansicht der CDU/CSU-Fraktion ist mit der Neuregelung des Reisekostenrechts “ein großer Wurf gelungen”. Für 35 Millionen Arbeitnehmer werde das Steuerrecht jetzt wesentlich vereinfacht. Auch nach Ansicht der FDP-Fraktion wird es einen großen Schub zur Vereinfachung des Steuerrechts für Arbeitnehmer geben. Die Linksfraktion, die den Gesetzentwurf wegen der Steuererleichterungen für Unternehmen insgesamt ablehnte, begrüßte den Gesetzesteil zu den Reisekosten. Nach Ansicht von Bündnis 90/Die Grünen handelt es sich aber um keine Regelung für die Praxis.

Bei den Pauschalen für Verpflegungskostenmehraufwendungen wird an die Stelle der dreistufigen eine zweistufige Staffelung der Pauschalen treten. Künftig wird für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit eine Pauschale von jeweils zwölf Euro als Werbungskosten berücksichtigt. Die bisherige Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten entfällt. An Tagen, an denen ein Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, bleibt die Pauschale bei 24 Euro. Auch bei Dienstreisen ohne Übernachtung beträgt die Pauschale zwölf Euro bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden.

Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte werden im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein. Danach werden sie nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt (höchstens 1.000 Euro im Monat). Im Bereich der Unternehmensbesteuerung sieht der Beschluss vor, den Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 Euro auf eine Million Euro anzuheben. Für zusammen veranlagte Ehegatten soll der doppelte Betrag gelten. Damit wird ein Konvergenzvorschlag aus dem Grünbuch der deutsch-französischen Zusammenarbeit im Bereich der Unternehmensbesteuerung umgesetzt. Zudem werden die Regelungen zur “steuerlichen Organschaft” vereinfacht und an die Rechtsprechung angepasst.

Die SPD-Fraktion sorgte sich, dass die Änderungen bei der Nutzung von Verlusten zu einem Einfallstor für neue Steuersparmodelle werden könnten. Die Regelung sei vielleicht europapolitisch richtig, aber fiskalpolitisch sei sie falsch. Dagegen lobten CDU/CSU und FDP-Fraktion die Maßnahme, weil sie mehr Liquidität für kleine und mittlere Unternehmen schaffe. Ähnlich äußerte sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Abgelehnt wurde ein Antrag der Linksfraktion (BT-Drucks. 17/5525) mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Verlustverrechnung im Steuerrecht einschränken. Deutschland habe im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten großzügige Regelungen zur zeitlichen Verschiebung der steuersenkenden Verrechnung von Verlusten, hieß es als Begründung. Dies habe zu einer von Jahr zu Jahr größeren Anhäufung von steuerlichen ungenutzten Verlusten bei Großunternehmen geführt.

Zuvor begrüßten Experten bereits die geplanten Vereinfachungen im Bereich des steuerlichen Reisekostenrecht. Das wurde während eines öffentlichen Fachgespräches des Finanzausschusses bereits am Montagnachmittag deutlich. Lob gab es auch für die Verfahrensweise. So habe sich das Bundesfinanzministerium im Vorfeld schon durch viele Workshops Expertenrat geholt.

Mit der Reform werde eine langjährige Forderung der Deutschen Wirtschaft umgesetzt, hieß es vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI). Das Gesetz führe zu deutlichen Vereinfachungen und Verbesserungen, sagte der BDI-Vertreter. Aus Sicht des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) ist die Definition der “ersten Tätigkeitsstätte” durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen des Arbeitgebers ein Fortschritt im Vergleich zur bisherigen Regelung, da es immer wieder unklar gewesen sein, ob es nicht auch mehrere “regelmäßige Arbeitsstätten” geben könne. Die Anhebung der Mindestverpflegungspauschale von 6 auf 8 Euro führe laut DIHK bei vielen Arbeitnehmern zu Verbesserungen. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßte die Neuregelung grundsätzlich. Der DGB-Vertreter machte jedoch auf mögliche negative Folgen der Regelung aufmerksam, wonach von einer ersten Tätigkeitsstelle auszugehen sei, wenn die Zuordnung zu dieser Tätigkeitsstätte über 48 Monate hinausgeht. Damit drohe – mit Blick auf die Regelungen zur Zeit- und Leiharbeit – eine völlig überzogene Feststellung, was unter einer vorübergehenden Tätigkeit zu verstehen sei.

Mit “viel Wohlwollen” betrachtet die Deutsche Steuer-Gewerkschaft die Neuregelung. So sei etwa die Deckelung der Unterkunftskosten auf 1.000 Euro “sehr sinnvoll”. Es sei nun nicht mehr nötig über ortübliche Mieten und Kosten zu streiten. “Damit können alle Steuerzahler leben”, sagte der Vertreter der Steuer-Gewerkschaft. “Keine Einwände” habe er zudem gegen die Neuregelung der Verpflegungspauschalen. Nachbesserungsbedarf gibt es aus Sicht des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine angesichts der Gleichsetzung einer “vollzeitigen Bildungsmaßnahme” mit der “ersten Tätigkeitsstätte”. Für “kurzzeitige und angeordneten Bildungsmaßnahmen” dürfe dies nicht gelten, forderte der Verbandsvertreter, da sonst Erstattungen der Agentur für Arbeit etwa versteuert werden müssten.

Umstritten war die in dem Gesetz ebenfalls geplante Anhebung des Höchstbetrages beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 Euro auf eine Million Euro. Dagegen sprach sich Professor Lorenz Jarass von der Hochschule RheinMain aus. Mit der Änderung würden große und sehr große Einkommen “noch stärker” begünstigt werden und “unnötige Steuerausfälle” verursacht. Für die Änderung plädierte Professor Oliver Fehrenbacher von der Universität Konstanz. Ein Verlust, so Fehrenbacher, müsse als “Minderung der Leistungsfähigkeit” angesehen werden und Berücksichtigung finden. Der “Besteuerungsabschnitt der Berücksichtigung” spiele insoweit “nicht die entscheidende Rolle”.

 

Bundesregierung nimmt Stellung zur Anwendung des steuerlichen Splittingtarifs

In 14 Bundesländern wird eingetragenen Lebenspartnerschaften die Aussetzung der Vollziehung gewährt, wenn sie in einem Rechtsbehelfsverfahren die Anwendung des steuerlichen Splittingtarifs beantragen. Nur in Bayern und Sachsen sei dies nicht der Fall, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 17/10740) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (BT-Drucks. 17/10543). Die Fraktion hatte sich nach den Konsequenzen aus mehreren Gerichtsurteilen zugunsten eingetragener Lebenspartnerschaften erkundigt.

 

Bezüge von Reservisten bleiben komplett steuerfrei

Der Finanzausschuss hat weiter den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (BT-Drucks. 17/10000) in seiner Sitzung am Mittwoch gebilligt. Nach Einfügung zahlreicher Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen und Ablehnung mehrerer Änderungsanträge der Oppositionsfraktionen billigte der Ausschuss den Entwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dagegen. Alle drei Oppositionsfraktionen bemängelten übereinstimmend, dass die Koalition nicht bereit gewesen sei, die Gleichstellung von eingetragenen Partnerschaften mit der Ehe im Einkommensteuerrecht vorzunehmen, sondern sich hinter einem ausstehenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts verschanze. Alle drei Fraktionen kritisierten zudem die kurzfristige Vorlage von Änderungsanträgen durch die Koalition.

Mit dem Gesetz bleiben Wehrsold und Dienstgeld für freiwillig Wehrdienstleistende auch in Zukunft steuerfrei. Weitere Bezüge der freiwillig Wehrdienstleistenden wie der Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen wie die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung werden dagegen steuerpflichtig. Neu aufgenommen wurden jetzt eine Bestimmung, nach der alle Bezüge von Reservisten von der Steuer ausgenommen werden. Nach dem Gesetzentwurf wird ferner das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld steuerfrei gestellt. Diese Steuerbefreiung wurde durch einen Änderungsantrag auf Geldbezüge in anderen freiwilligen zivilen Diensten, insbesondere im Jugendfreiwilligendienst, ausgedehnt.

Außerdem sieht der Gesetzentwurf die Reduzierung von Aufbewahrungsfristen vor. Im Steuerrecht sollen Unterlagen, die bisher zehn Jahre lang aufbewahrt werden mussten, nur noch acht Jahre aufbewahrt werden müssen. Ab 2015 soll diese Frist auf sieben Jahre verkürzt werden. Nach heftigem Widerspruch von Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf wurde mit Änderungsantrag der Koalition die geplante Freistellung von Bildungsleistungen von der Mehrwertsteuer zurückgenommen. Es drohe erheblicher Aufwand im praktischen Vollzug, hieß es. Außerdem wird im Bereich der Gemeinnützigkeit darauf verzichtet, dass die Finanzbehörden anhand der Verfassungsschutzberichte die Verfassungsfeindlichkeit eines Vereins feststellen und die Gemeinnützigkeit aberkennen müssen.

Die CDU/CSU-Fraktion stellte in der Debatte besonders die Förderung der Elektromobilität im Jahressteuergesetz heraus. Deutschland solle bis 2020 zu einem “Leitmarkt für Elektromobilität” gemacht werden. Ein “wichtiger Schritt” in dem “sehr gut gelungenen Gesetz” sei auch die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen. Dies begrüßte auch die FDP-Fraktion. Sie zeigte sich erfreut, dass keine neuen steuerlichen oder bürokratischen Belastungen aufgenommen worden seien. Die SPD-Fraktion vermisste neben der Gleichstellung von eingetragenen Partnerschaften Regelungen zum automatischen Informationsaustausch bei Kapitaleinkünften in der EU.

Die Linksfraktion begrüßte den Verzicht auf die Extremismusklausel im Jahressteuergesetz. Denn angesichts der Zustände im Verfassungsschutz könne dieser keine geeignete Quelle sein. Vereine dürften außerdem nicht unter Generalverdacht gestellt werden. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen begrüßte den Verzicht auf die Extremismusklausel. Die Art und Weise, wie die Koalition die Elektromobilität fördere, sei ein Holzweg.

 

Elektroautos sollen zehn Jahre lang steuerfrei fahren

Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und Krafträder sollen für zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn sie reine Elektrofahrzeuge sind oder Brennstoffzellen haben. Der Finanzausschuss stimmte am Mittwoch dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungssteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BT-Drucks. 17/10039) mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP zu. Die SPD-Fraktion enthielt sich, während die Fraktion Die Linke und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den von der Koalition noch mit Änderungsanträgen abgeänderten Entwurf ablehnten. Änderungswünsche der Opposition lehnte die Koalitionsmehrheit ab.

Die Steuerbefreiung soll für alle vom 18. Mai 2011 (Datum des Kabinettsbeschlusses zur Elektromobilität) bis zum 31. Dezember 2015 zugelassenen Fahrzeuge gelten. Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen werden, sollen wieder wie bisher schon für den Zeitraum von fünf Jahren von der Steuer befreit werden. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen wurden auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellen in die Regelung einbezogen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte vergeblich gefordert, alle Fahrzeuge mit einem Ausstoß unter 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer von der Steuer zu befreien. Das wäre ein wichtiger Beitrag, um Forschung und Entwicklung hocheffizienter Antriebe wie auch die Innovationsdynamik bei herkömmlichen Antrieben und den Trend zu immer mehr Hybridfahrzeugen voranzubringen.

Bei den Vorschriften zur Sicherung des Steueraufkommens nahm die Koalition einige Änderungen vor. So sollen tatsächlich getragene Selbstbehalte bei Kfz-Haftpflichtversicherungen nicht mehr steuerpflichtig werden. Die Vorschrift hätte vor allem Großkunden mit Fahrzeugflotten betroffen. Außerdem soll das Versicherungssteuergesetz in Zukunft auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Zone seewärts der Zwölf-Seemeilen-Grenze bis zu 200 Seemeilen Entfernung zur Küste) gelten. Diese Bestimmung soll aber nicht 2013, sondern erst ein Jahr später in Kraft treten.

Die CDU/CSU-Fraktion hob die Befreiung von Elektrofahrzeugen und Autos mit Brennstoffzellentechnik von der Steuer hervor. Außerdem sei es gelungen, für die Landwirtschaft eine günstige Regelung für die versicherungssteuerliche Behandlung von Mehrgefahrenversicherungen (gegen Hagel, Hochwasser- und andere Schäden) zu finden. Auch die FDP-Fraktion begrüßte die Lösung für die Landwirtschaft und zeigte sich erfreut, dass Steuererhöhungen und bürokratische Mehrbelastungen vermieden worden seien.

Von der SPD-Fraktion wurde kritisiert, dass nur Neufahrzeuge nach ihrem Kohlendioxidausstoß besteuert würden. Die Koalition habe ihre eigene Ankündigung, die Besteuerung nach Kohlendioxidausstoß auch auf Altfahrzeuge auszudehnen, nicht eingehalten. Die Linksfraktion kritisierte generell die Förderung von Elektroautos. Entscheidend sei, wie der Strom erzeugt werde. Komme der Strom aus Atom- oder Kohlekraftwerken, sei das gerade nicht umweltfreundlich.

Deutscher Bundestag
Bundesregierung

Versicherungsteuer- und Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert

Bei Enthaltung der SPD und gegen die Stimmen der Linksfraktion und der Grünen hat der Bundestag am 25. Oktober den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (17/10039,17/10424) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (17/11183) beschlossen.

Danach gilt das Versicherungsteuergesetz ab 2013 auch in der deutschen Wirtschaftszone vor der Küste und damit auch für Offshore-Windanlagen. Bei der Kfz-Steuer wird der Förderzeitraum der steuerlichen Begünstigung für reine Elektro-Pkw von derzeit fünf auf zehn Jahre erhöht und auf andere reine Elektrofahrzeuge erweitert. Das Gesetz enthält ferner eine ab 2013 geltende Regelung zur Besteuerung von Pkw, die vor dem 1. Juli 2009 zugelassen wurden. Abgelehnt wurde auch ein Änderungsantrag der Grünen (17/11198), die Kfz-Steuer vollständig am Kohlendioxidausstoß zu orientieren. Fahrzeuge mit hohem Ausstoß sollten höher besteuert werden.

Umsatzsteuer; Vorliegen einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) bei Vermietung wesentlicher Grundlagen

 

BETREFF

Umsatzsteuer; Vorliegen einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) bei Vermietung wesentlicher Grundlagen; Konsequenzen des EuGH-Urteils vom 10. November 2011, C-444/10, sowie des BFH-Urteils vom 18. Januar 2012, XI R 27/08

GZ IV D 2 – S 7100-b/11/10002

DOK

2012/0954863
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. November 2011, C-444/10, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18. Januar 2012, XI R 27/08, entschieden, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandels-geschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung darstellt, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann 1 .

1 Die Urteile werden zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 1.5 Abs. 3 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. August 2012 – IV D 3 – S 7346/12/10002 (2012/0810509), BStBl I, S. 923 – geändert worden ist, wie folgt gefasst und ein neuer Satz 4 angefügt:

„Hierfür reicht eine langfristige Vermietung oder Verpachtung für z. B. acht Jahre aus (vgl. BFH-Urteil vom 23. 8. 2007, V R 14/05, BStBl 2008 II S. 165). Ebenfalls ausreichend ist eine Vermietung oder Verpachtung auf unbestimmte Zeit (vgl. EuGH-Urteil vom 10. 11. 2011, C-444/10, BStBl 2012 II S. ___, und BFH-Urteil vom 18. 1. 2012, XI R 27/08, BStBl II S. ___); die Möglichkeit, den Miet- oder Pachtvertrag kurzfristig zu kündigen, ist hierbei un-schädlich.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2013 ausgeführte Umsätze wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn die beteiligten Unternehmer bei der Überlas-sung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Rahmen unbefristeter Miet- oder Pachtverträge einvernehmlich davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG nicht vorliegen.

 

 

Gesetzesinitiative zur Steuervereinfachung: Höhere Pauschbeträge, weniger Schlupflöcher

Länder wollen Steuerrecht vereinfachen: Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Hessen und Bremen leiten Gesetzesinitiative zur Steuervereinfachung ein

Die Länder Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Hessen und Bremen werden dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (Steuervereinfachungsgesetz 2013) zuleiten. Die Länder hatten sich bereits in der Jahreskonferenz der Finanzministerinnen und Finanzminister am 1. Juni 2012 in Halle/Saale erfolgreich für “Elf Vorschläge für gesetzliche Änderungen zur Steuervereinfachung und zur Entlastung der Steuerverwaltung” eingesetzt. Die Finanzministerkonferenz hatte daraufhin um Vorbereitung einer entsprechenden Gesetzesinitiative des Bundesrats gebeten.

“Das Steuerrecht muss einfacher werden, um die Bürgerinnen und Bürger zu entlasten und den steuerbürokratischen Aufwand und damit verbundene Kosten in der Finanzverwaltung zu reduzieren. Der nun vorliegende Gesetzentwurf wird diesem Ziel gerecht”, erklärte Schleswig-Holsteins Finanzministerin Monika Heinold.

“Wir haben großen Wert darauf gelegt, dass die elf Vereinfachungsmaßnahmen insgesamt aufkommensneutral umgesetzt werden. Wir zeigen damit, dass eine Vereinfachung des Steuerrechts und eine Entlastung von Steuerpflichtigen und Steuerverwaltung – wenn der politische Wille vorhanden ist – auch ohne Belastung der Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen erreicht werden kann”, sagte der rheinland-pfälzische Finanzminister Carsten Kühl.

Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer erläuterte: “Insbesondere für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sinkt der steuerbürokratische Aufwand durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, die Einführung einer Arbeitszimmerpauschale und die auf zwei Jahre verlängerte Gültigkeit von Lohnsteuer-Freibeträgen. Damit geht unser Gesetzesantrag den eingeschlagenen Weg der Steuervereinfachung konsequent weiter.”

“Von den Vereinfachungen profitieren die Bürgerinnen und Bürger sowie die Finanzämter. Der Arbeitsaufwand wird auf beiden Seiten deutlich reduziert”, betonte Bremens Finanzsenatorin Karoline Linnert.

Die elf Vorschläge sehen sowohl Mehreinnahmen als auch Mindereinnahmen vor und sind insgesamt aufkommensneutral. Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 130 Euro auf 1.130 Euro, die Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen und die Einführung einer Pauschale von 100 Euro monatlich für das häusliche Arbeitszimmer belasten für sich genommen die öffentlichen Haushalte. Mehreinnahmen kommen unter anderem zustande, indem Aufwendungen für Handwerkerleistungen steuerlich nur noch berücksichtigt werden, soweit sie einen Sockelbetrag von 300 Euro jährlich übersteigen. Auch sollen Unterhaltsleistungen in das Ausland an höhere Auflagen geknüpft werden. Neben der Vereinfachung geht es auch um Steuergerechtigkeit und Steuersystematik, weil Mitnahmeeffekte, Steuergestaltungsmöglichkeiten und unsystematische Ausnahmetatbestände reduziert werden.
“Wir sind zuversichtlich, dass der Bundesrat die Einbringung des Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag beschließen wird”, so die Ministerinnen und Minister abschließend.

Eine inhaltliche Beschreibung der elf Vorschläge ist unter www.hmdf.hessen.de abrufbar.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin