Jahressteuergesetz 2022: Gas-Soforthilfe soll entlasten und keine unnötige Bürokratie schaffen

Hessen stimmt Jahressteuergesetz 2022 im Finanzausschuss des Bundesrates nicht zu und plädiert für die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

„Die Menschen im Land brauchen Hilfe bei den Energiekosten und bekommen sie. Was sie nicht brauchen, ist neue Bürokratie. Leider sorgt die Ampel-Koalition mit der Besteuerung der Dezemberhilfe-Gas im Jahressteuergesetz 2022 genau dafür, indem sie diese Hilfen erst nach dem Gießkannenprinzip an alle Bürgerinnen und Bürger zahlt und sie dann nach einer Einzelfallprüfung besteuern will. Der bürokratische Aufwand für Mieter, Vermieter, Energieversorger und Finanzämter ist enorm, der Nutzen für den Staat am Ende gering“, erklärt Hessens Finanzminister Michael Boddenberg. „Kurzum: Energiehilfen? Ja! Bürokratie? Nein! Versorger und Vermieter müssten für alle Kunden und Mieter Meldungen abgeben, obwohl am Ende nur etwa 10 Prozent der Steuerbürgerinnen und -bürger von der Besteuerung betroffen sind. Das geplante Mitteilungsverfahren führt nur zu einem Datenfriedhof, aber nicht zu einer sachgerechten Besteuerung. Um Missverständnissen vorzubeugen: Wir sperren uns nicht gegen die Energiehilfen. Diese unterstützen wir ausdrücklich. Was wir nicht wollen, ist, dass diese mit einem enormen Bürokratieaufwand einhergehen.“

Hessen für Anrufung des Vermittlungsausschusses

Die partielle Besteuerung der Entlastungsbeträge aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, die das Jahressteuergesetz 2022 vorsieht, bedeutet für alle Verfahrensbeteiligten einen extremen bürokratischen Aufwand. Die Energieversorger sollen die gewährten Entlastungen an die Finanzverwaltung melden. Vermieter und Hausverwaltungen müssen die Entlastungsbeträge auf die einzelnen Wohneinheiten aufteilen und Namen und Anschrift an die Finanzbehörden weitergeben. Die Finanzämter sollen anschließend die besteuerungsrelevanten Fälle ermitteln. Die betroffenen Endkunden müssen die Beträge in den Steuererklärungen angeben. „Es ist die Aufgabe der Finanzämter, Steuern zu verwalten und nicht, eine verteilungspolitische Unschärfe bei der Dezember-Soforthilfe auszubügeln. Diesen Bürokratieaufwuchs durch den Bund gehen die unionsgeführten Finanzminister nicht mit und zwar zum Schutze aller Beteiligten, die von dieser neuen Bürokratie betroffen wären. Wer für weniger Bürokratie ist – und in diese Richtung habe ich den Bundesfinanzminister immer verstanden – , muss sich diesem Weg anschließen und ihn konsequent fortsetzen.“

Hessen wird daher im Finanzausschuss des Bundesrates dem Jahressteuergesetz nicht zustimmen und plädiert mit den anderen unionsgeführten Ländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Über das weitere Vorgehen zum Jahressteuergesetz 2022 wird im Anschluss an die Ausschussbefassung das Bundesratsplenum, das sich voraussichtlich am 16. Dezember mit dem Jahressteuergesetz 2022 befassen wird, entschieden.

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 05.12.2022

EEW-Förderprogramm jetzt mit vorzeitigem Maßnahmenbeginn – Schnellere Umsetzung von Energieeffizienz-Projekten in Unternehmen

Für die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) tritt ab jetzt eine Änderung in der Förderrichtlinie in Kraft. Neu ist, dass Unternehmen direkt nach Antragstellung mit der Umsetzung ihrer Vorhaben beginnen können – zuvor mussten sie auf die Antragsbewilligung warten, um eine Förderung zu erhalten. Durch die neue Regelung können jährlich Investitionen in Höhe von etwa drei Mrd. Euro und damit verbundene Endenergieeinsparungen von etwa sieben Terrawattstunden (TWh) schneller realisiert werden.

Um die Energiekrise zu überwinden, müssen wir den Energieverbrauch möglichst schnell reduzieren.

Die EEW ist das wichtigste Förderprogramm des BMWK zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zum Ausbau erneuerbarer Prozesswärme in Industrie und Gewerbe. Mit über 10.000 bewilligten Anträgen pro Jahr leistet die EEW seit Einführung in 2019 einen wichtigen Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Das Förderprogramm ist technologieoffen – von der Abwärmenutzung über die Einsparung von Material und Energie bis zur Nutzung von solarer Prozesswärme – Hauptsache die CO2-Emissionen werden gesenkt.

Vor dem Hintergrund der Energiekrise müssen Energieeinsparungen noch schneller realisiert werden. Aus diesem Grund wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn nun auch für die „Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ eingeführt. Hier werden häufig große Projekte mit hohen Einsparungen umgesetzt. Gemessen an den Energie- und CO2-Einsparungen ist es der wichtigste Programmteil. Die Umsetzung erfolgt durch die KfW (Kredite) und das BAFA (Zuschüsse).

Mit der neuen EEW-Richtlinie kann die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen schneller reduziert und damit betriebs- und volkswirtschaftliche Kosten gespart werden.

Auch zur Erreichung der Klimaziele ist die Steigerung der Energieeffizienz zentral.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 05.12.2022

Änderungen im Bereich des Arbeitslosengeldes und Kurzarbeitergeldes

Neue Bemessungsgrundlage für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Entfristung des erleichterten Zugangs zum Arbeitslosengeld für kurz befristet Beschäftigte

Der Bundestag hat heute das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze beschlossen. Im Rahmen eines Änderungsantrags der Regierungsfraktionen wurde eine Regelung aufgenommen, mit der gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine neue Bemessungsgrundlage beim Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld für Grenzgängerinnen und Grenzgänger geschaffen wird, sofern die Entgeltersatzleistung im Wohnsitzstaat der Grenzgängerinnen und Grenzgänger besteuert wird. Der Änderungsantrag enthielt darüber hinaus eine Regelung zur Entfristung des erleichterten Zugangs zum Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte.

Mit der neuen Bemessungsregelung für das Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld von Grenzgängerinnen und Grenzgängern setzen wir zwei Gerichtsurteile um. Mit ihr wird auch für Personen aus Frankreich Rechtssicherheit geschaffen, die in den vergangenen Monaten unter einer Doppelbelastung gelitten haben, weil das deutsche Kurzarbeitergeld in Frankreich besteuert wird.

Mit der Entfristung des erleichterten Zugangs zum Arbeitslosengeld für kurz befristet Beschäftigte setzen wir einen weiteren Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um. Damit steht der erleichterte Zugang zur Arbeitslosenversicherung überwiegend kurz befristet Beschäftigte unter anderem im Kreativ- und Kulturbereich dauerhaft zur Verfügung.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Mit der neuen Bemessungsregelung wird gesetzlich klargestellt, dass für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den Fällen, in denen das Besteuerungsrecht für die Entgeltersatzleistungen Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zugebilligt wurde und dieser Staat das Besteuerungsrecht ausübt, das Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld ohne Abzug einer fiktiven deutschen Lohnsteuer zu berechnen ist.

Diese Regelung schreibt eine bereits aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geänderte Rechtsanwendung der Bundesagentur für Arbeit gesetzlich fest. Damit werden Doppelbelastungen der betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger verhindert.

Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte wird der erleichterte Zugang zum Arbeitslosengeld festgeschrieben. Damit wird die bisher bis zum Ende des Jahres 2022 befristete Sonderreglung entfristet. Nach dieser Regelung kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden. Für diesen Personenkreis reichen bereits Versicherungspflichtzeiten von sechs Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus. Ansonsten müssen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld Versicherungszeiten von 12 Monaten innerhalb des genannten Zeitraums vorliegen. Die Sonderregelung trägt den Besonderheiten von überwiegend kurz befristet Beschäftigten Rechnung. Dies sind oftmals Kunst- und Kulturschaffende.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 02.12.2022

Auch Heimbewohner können Anspruch auf Corona-Einmalzahlung haben

Der 83-jährige Kläger K lebt vollstationär im Pflegeheim und bezieht laufende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII in Form der Übernahme der Aufwendungen für das Pflegeheim und der Festsetzung einer Eigenleistung von rund 850 Euro monatlich; weiterhin bewilligte der beklagte Sozialhilfeträger (die Stadt S) dem K einen Barbetrag von rund 120 Euro sowie eine Bekleidungspauschale von 23 Euro. Diese wurden auf das Taschengeldkonto des Pflegeheims überwiesen. Der Betreuer des K beantragte für diesen im Juni 2021 eine COVID-19-Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro.

Die Stadt S lehnte die Gewährung einer COVID-19-Einmalzahlung ab: K habe lediglich Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Für die Einmalzahlung berechtigt seien aber nur erwachsene Leistungsberechtigte mit einem eigenen Anspruch auf Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt.

Das Sozialgericht Freiburg hat die Stadt S verurteilt, dem K für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2021 eine weitere Zahlung von 150 Euro zu gewähren und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung der Stadt S zurückgewiesen: K beanspruche auch als Leistungsberechtigter in einer stationären Einrichtung zu Recht eine COVID-19-Einmalzahlung i. H. v. 150 Euro, weil er im Mai 2021 einen Anspruch auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale gehabt habe. Diese stellten Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (als eine Voraussetzung für den Anspruch auf eine COVID-19-Einmalzahlung nach § 144 Satz 1 SGB XII) dar. Obwohl die Leistungen der Stadt S an den K auf ein Konto des Pflegeheims überwiesen wurden, seien die Bekleidungsbeihilfe und der Barbetrag an K ausgezahlt worden. Denn K habe Barbetrag und Bekleidungspauschale zur persönlichen Verfügung gestanden und einen Anspruch gegen das Heim auf Überlassung dieser Beträge zu seiner freien Verfügung gehabt. Insofern sei somit von einer Auszahlung dieser Beträge an K auszugehen.

Der Senat hat die Revision an das Bundesozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Gemäß § 144 Satz 1 SGB XII erhalten Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden (…), für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag (…) auszuzahlen (…).

Der Anspruch auf Anspruch auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale richtet sich nach § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 SGB XII.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht (…) sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialhilfeleistungen nur rückwirkend für einen Zeitraum von einem Jahr, gerechnet von Beginn des Jahres an, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird, nachträglich erbracht (§ 44 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 116a Nr. 2 SGB XII).

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.12.2022 zum Urteil L 2 SO 1183/22 vom 07.11.2022

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1. Januar 2023

Die zum 1. Januar 2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtes e.V. erstellt.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2022 unverändert. Es verbleibt bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.

Hinweis

Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.12.2022

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 gilt bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ein neuer Zinssatz

Die Berliner Finanzämter setzen für Erstattungen und Nachzahlungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 niedrigere Zinsen an. Der neue Zinssatz für die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 beträgt nun 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Damit setzt die Finanzverwaltung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (BVerfGE 158, 282) um.

Konkret geht es um die Verzinsung der Einkommen-, Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer nach Ablauf der jeweiligen Karenzzeit. Entsprechende Bescheide und Informationsschreiben an die Steuerpflichtigen werden ab 05.12.2022 verschickt.

Die gesetzliche Neuregelung war notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht den bisherigen Zinssatz für die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr) gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für verfassungswidrig erklärte. Gleichzeitig sprach das Gericht für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 eine sog. Anwendungssperre aus.

Die Steuerverwaltung setzte daraufhin die Zinsfestsetzungen für diese Verzinsungszeiträume aus. Es galt, zunächst die Voraussetzungen für die Neuberechnung zu schaffen. Technisch und organisatorisch sind die Finanzämter nun dazu in der Lage.

Die Zinsfestsetzungen werden daher ab sofort für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 mit dem aktuellen Zinssatz neu berechnet und gegebenenfalls – unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) – angepasst.

Für die Steuerpflichtigen sind in diesem Zusammenhang folgende zwei Punkte wichtig:

Erlass von Zinsbescheiden

Ergibt sich durch die Neuberechnung eine Änderung, erlassen die Berliner Finanzämter Zinsbescheide mit dem Datum vom 5. Dezember 2022. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Zinsfestsetzung bislang ausgesetzt war.

Versand von Informationsschreiben

Haben die Steuerpflichtigen Einspruch gegen den bisherigen Zinsbescheid mit Verzinsungszeiträumen ab dem 1. Januar 2019 eingelegt, sich im Rahmen der Neuberechnung aber keine Änderungen zugunsten der Steuerpflichtigen ergeben, werden diese schriftlich mit dem Datum vom 5. Dezember 2022 darüber informiert.

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Pressemitteilung vom 05.12.2022

Bundestag stimmt Jahressteuergesetz 2022 zu – Homeoffice-Pauschale verbessert und entfristet

Steuerentlastung bei Homeoffice und Rentenbeiträgen, Anhebung von Pausch- und Freibeträgen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 bringt die Bundesregierung steuerliche Verbesserungen auf den Weg und greift wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrages auf. Der Bundestag hat den Regelungen nun zugestimmt.

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Diesen setzt die Bundesregierung nun – im Jahressteuergesetz zusammengefasst – in zahlreichen Einzelregelungen quer durch das Steuerrecht um. Gleichzeitig greift sie wichtige Vorhaben der Regierungskoalition auf, die Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlasten.

Dazu zählen:

  • Die Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 Euro. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
  • Die volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023 statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.
  • Die nochmalige Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30 Euro ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 Euro geltend machen.
  • Die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 Euro pro Jahr und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 Euro ab 2023.
  • Die Anhebung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 Euro auf nun 4.260 Euro.
  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau. Dazu wird der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1. Juli 2023 von zwei auf drei Prozent erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.
  • Ein verbesserter steuerlicher Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik-Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer.
  • Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher Leistungen wie das Klimageld. Das Design des Klimagelds ist nicht im Jahressteuergesetz geregelt.
  • Die Umsetzung einer EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags. Dadurch können in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft besteuert werden.
  • Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden.

Was ist das Jahressteuergesetz?
Das Jahressteuergesetz 2022 ist ein typisches „Artikelgesetz“: Mit mehr als 100 Einzelregelungen quer durch das Steuerrecht ändert es eine Vielzahl von Gesetzen. Es reagiert auf aktuelle Erfordernisse, setzt EU-Vorgaben und die Ergebnisse der Rechtsprechung um, regelt fachliche Fragen und korrigiert redaktionelle Fehler.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 02.12.2022

Staatliche Beihilfen: Deutsche Regelung für grünere Nutzfahrzeugflotten kann verlängert werden

Eine deutsche Beihilfe-Regelung, mit der grünere Nutzfahrzeugflotten gefördert werden, kann über das Jahr 2024 hinaus verlängert werden. Das hat die Europäische Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Ziel der Regelung ist die Förderung: (i) der Anschaffung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge, (ii) der Nachrüstung vorhandener Nutzfahrzeuge, (iii) des Aufbaus von Infrastruktur zum Aufladen/Betanken klimafreundlicher Nutzfahrzeuge und (iv) der Beauftragung entsprechender Umweltstudien. Deutschland meldete bei der Kommission seine Absicht an, die Regelung bis Ende 2026 zu verlängern und zusätzliche Mittel in Höhe von 4,5 Milliarden Euro für die Maßnahme bereitzustellen.

Die Regelung wurde von der Kommission ursprünglich im Juli 2021 genehmigt (SA.59352), im September 2021 geändert (SA.63458) und läuft Ende 2024 aus.

Bewertung der Kommission

Die Regelung wurde zunächst nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Leitlinien für staatliche Beihilfen in den Bereichen Klima, Umweltschutz und Energie von 2014 geprüft. Die Kommission hat nun die gesamte Regelung, einschließlich ihrer Verlängerung und Mittelaufstockung, auf der Grundlage der seit Januar 2022 geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen für Klima, Umweltschutz und Energie (CEEAG) geprüft.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelung weiterhin notwendig und angemessen ist, um die Umstellung auf weniger umweltschädliche Fahrzeuge im Einklang mit den Zielen des Europäischen Grünen Deals zu fördern. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Regelung weiterhin verhältnismäßig ist, da sie sich auf das erforderliche Minimum beschränkt und nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Verlängerung der Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.103346 zugänglich gemacht.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.12.2022

Bundestag beschließt Neuregelungen – Soziale Lage von Kreativen wird strukturell verbessert

Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie schwierig die soziale Lage vieler Künstlerinnen und Kreativer ist. Sie zu verbessern, gehört zu den zentralen kulturpolitischen Zielen der Ampelkoalition. Jetzt hat der Deutsche Bundestag zwei gesetzliche Neuregelungen verabschiedet, die Künstlerinnen und Kreative künftig besser absichern.

Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Künstlerinnen und Künstler, die überwiegend in Kurzzeitverträgen beschäftigt sind, dauerhaft einen erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld I. Insbesondere Schauspielerinnen und Schauspieler und andere Kreative, die vor allem projektbezogen und nur für kurze Zeitperioden beschäftigt sind, werden davon profitieren. Denn häufig können sie die erforderlichen Beschäftigungszeiten nicht erreichen, um Arbeitslosengeld I beziehen zu können.

Eine Sonderregelung, die ihnen daher bislang den Zugang zum Arbeitslosengeld I erleichterte, sollte zum 31. Dezember 2022 auslaufen. Die Ampelkoalition hat sich dafür eingesetzt, diese Regelung zu entfristen und kurz befristet Beschäftigte damit besser abzusichern. Dem hat jetzt der Deutsche Bundestag zugestimmt.

Zuverdienste leichter möglich

Und auch ein weiteres Koalitionsvorhaben hat er verabschiedet. Ab dem 1. Januar 2023 werden die Zuverdienstmöglichkeiten von Künstlerinnen und Publizisten, die einer zusätzlichen nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeit nachgehen, dauerhaft erweitert. Eine allgemein vorgegebene Höchstgrenze fällt künftig weg. Entscheidend für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird sein, welche der selbständigen Tätigkeiten wirtschaftlich mehr ins Gewicht fällt.

Neuregelungen berücksichtigen individuelle Arbeitssituation

„Mit den vom Deutschen Bundestag beschlossenen Vorhaben gehen wir einen wichtigen Schritt, um die oftmals prekäre soziale Lage von Kreativen strukturell zu verbessern“, erklärte Kulturstaatsministerin Claudia Roth. Die individuellen Lebens- und Arbeitssituationen von Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen fänden damit nun dauerhaft Anerkennung in der sozialen Absicherung, so Roth.

Damit seien zwei Versprechen aus dem Koalitionsvertrag eingelöst, sagte die Staatsministerin. Die Bundesregierung werde sich weiterhin für die zukunftsfeste Absicherung künstlerischer Arbeit einsetzen, sicherte Roth zu.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 02.11.2022

Erste Erfahrungen mit der Forschungszulage – noch viel Luft nach oben

Die forschenden Unternehmen mussten lange warten. Aber seit 2020 gibt es auch in Deutschland als einem der letzten EU- und sogar OECD-Länder eine steuerliche Forschungsförderung. Die Forschungszulage sieht einen Steuerbonus von 25 Prozent für die Lohnkosten forschender Beschäftigten und 15 Prozent bei den Ausgaben für Auftragsforschung vor. Seit dem 1. Juli 2020 wird – befristet bis zum 30. Juni 2026 – maximal eine Million Euro pro Jahr gezahlt, danach höchstens 500.000 Euro. Die Zulage wird mit der Einkommensteuer beziehungsweise der Körperschaftsteuer verrechnet: Ist die eigentliche Steuerschuld geringer, wird die Zulage als Guthaben ausgezahlt.

Bei den Unternehmen bekannter machen

Bisher bleibt die Zahl der Betriebe, die die Forschungszulage nutzen, deutlich hinter den Erwartungen zurück. Dies ergab eine DIHK-Kurzbefragung forschungsnaher Unternehmen im Sommer 2022. Daran beteiligten sich deutschlandweit knapp 600 Betriebe – mehr als die Hälfte davon aus der Industrie. Ein wichtiges Ergebnis: Nur jeder zweite Betrieb weiß von der Zulage. Offensichtlich besteht also noch erheblicher Informationsbedarf. Hier ist die Bundesregierung gefordert, das Instrument mit geeigneten Maßnahmen in der Wirtschaft bekannter zu machen. Eine weitere Erkenntnis aus der Befragung: Die Forschungszulage steht für einige Unternehmen offenbar in Konkurrenz zur bekannten direkten Projektförderung. Viele Betriebe geben der direkten Förderung den Vorzug, weil sie von diesem vertrauten Instrument mehr Sicherheit hinsichtlich des Fördervolumens erwarten können.

Antragsverfahren für Betriebe vereinfachen

Das Antragsverfahren umfasst zwei Stufen. Zuerst entscheidet die „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“, ob ein Forschungsvorhaben förderfähig ist. Anschließend prüft das Finanzamt die Höhe der förderfähigen Aufwendung. Dies führt im Gegensatz zu einem einstufigen Verfahren allein bei der Finanzverwaltung zwar zu höherer und schnellerer Rechtssicherheit. Aus Sicht der Unternehmen können jedoch die Anforderungen auf beiden Stufen reduziert werden. In der Umfrage beschreibt fast jedes zweite Unternehmen das Antragsverfahren als bürokratisch, jedes fünfte sogar als sehr bürokratisch. Vor allem bei der Frage „Was ist Forschung im Sinne des Forschungszulagengesetzes?“ besteht noch bei vielen Betrieben Unsicherheit. Dabei könnte den Betrieben etwa mithilfe von Beispielen aufgezeigt werden, welche Forschungsvorhaben förderfähig sind und welche nicht. Die „Hürden“ für die Beantragung der Forschungszulage ließen sich somit deutlich senken.

Möglichkeiten und Vorteile noch besser nutzen

Ein Großteil der Unternehmen erwartet von der steuerlichen Zulage eine Senkung der eigenen Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Mehr als jeder Zweite gab an, die Zulage zur Ausweitung der eigenbetrieblichen Forschung und Entwicklung zu nutzen. Die Bestätigung der Bescheinigungsstelle, dass ein förderfähiges Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorliegt, half jedem zehnten kleinen und mittleren Unternehmen bis 250 Mitarbeiter bei der externen Unternehmensfinanzierung – eine erfreuliche Signalwirkung.

Die positiven Effekte der Forschungszulage sollten allerdings noch verstärkt werden, damit das Förderinstrument seine Ziele noch besser erreichen kann. Gerade in der aktuellen Krise ist es von hoher Bedeutung, Innovationen in Deutschland zu fördern und voranzutreiben. Bei den Maßnahmen sind Verwaltung, Politik und Wirtschaft in der Verantwortung. Auch die IHK-Organisation und die Steuerberater als Multiplikatoren können zur Bekanntmachung der Zulage einen erheblichen Beitrag leisten. Und nicht zuletzt gilt es, das Instrument regelmäßig mit Blick auf bürokratische Anforderungen, Bearbeitungszeiten und Nutzerfreundlichkeit hin zu überprüfen, damit es auch in der Breite seine Wirkung entfalten kann.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 02.12.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin