Gesetzliche Neuregelungen im Dezember

Um die starken Preissteigerungen bei den Heizkosten abzumildern, treten auch im Dezember Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger in Kraft. Besonders Menschen mit kleinem Einkommen wird finanziell unter die Arme gegriffen. Außerdem gibt es Neuerungen in den Bereichen Klima, Gesundheit und Verbraucherschutz.

Das sind die gesetzlichen Neuregelungen im Dezember.

Entlastungen

Soforthilfe für Haushalte und Unternehmen

Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe trat am 19. November 2022 in Kraft.

Heizkostenzuschuss für Menschen mit kleinem Einkommen

Mit einem zweiten Heizkostenzuschuss von mindestens 345 Euro entlastet die Bundesregierung zielgerichtet rund zwei Millionen Menschen. Dazu gehören rund 1,5 Millionen Wohngeldberechtigte – vor allem Familien und Alleinerziehende, Seniorinnen und Senioren, sowie Azubis und Studierende mit BAföG. Die Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes ist am 16. November in Kraft getreten. Entscheidend für den Anspruch ist, dass die Berechtigten bereits für mindestens einen der Monate von September bis Dezember 2022 ihre Förderung beziehen. Der Zuschuss muss nicht beantragt werden. Er wird von Amts wegen ausgezahlt. Angestrebt wird, dass die Länder den Zuschuss noch in diesem Jahr auszahlen.

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Rentnerinnen und Rentner erhalten im Dezember eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto.

Insolvenzrecht – Unternehmen in schwierigen Zeiten schützen

Die Bundesregierung will verhindern, dass gesunde Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Energie- und Rohstoffpreise derzeit schwer kalkulierbar sind. Dazu werden der Prognosezeitraum gekürzt und die Antragsfrist verlängert.

Finanzierung des 200-Milliarden-Euro-Abwehrschirms

Um Menschen und Unternehmen finanziell zu entlasten, hat die Bundesregierung einen umfassenden Abwehrschirm angekündigt – Gesamtvolumen: 200 Milliarden Euro. Um die Finanzierung zu sichern, wird der Wirtschaftsstabilisierungsfonds reaktiviert und neu ausgerichtet.

Klima

CO2-Bepreisung nun auch für Kohle- und Müllverbrennung

Ab 2023 werden die Verbrennung von Kohle und ab 2024 dann auch die Müllverbrennung in die CO2-Bepreisung einbezogen. Zudem wird die Erhöhung des CO2-Preises für Sprit, Heizöl und Gas auf den 1. Januar 2024 verschoben. Das entsprechende Gesetz trat am 16. November 2022 in Kraft.

Gesundheit

Gesetzliche Krankenversicherung stabilisieren

Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wird für 2023 stabilisiert werden. Die finanzielle Last sollen nicht allein die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler tragen, sondern auf mehrere Schultern verteilt werden. Der Bund wird einen ergänzenden Zuschuss leisten. So wird ermöglicht, dass der Zusatzbeitragssatz nur maßvoll erhöht werden muss. Außerdem werden Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gekürzt.

Verbraucherschutz

Gesetz über digitale Dienste

EU-weit verbindliche Pflichten für alle Anbieter digitaler Dienste, schnellere Entfernung illegaler Inhalte und umfassender Schutz der Grundrechte von Nutzerinnen und Nutzern im Internet – hierfür steht das Gesetz über digitale Dienste. Es ist am 16. November 2022 in Kraft getreten und gilt ab dem 17. Februar 2024.

Hochpreisige Sonderrufnummern gesperrt

Betrüger klingeln kurz an und legen dann sofort wieder auf. Das soll Verbraucherinnen und Verbraucher dazu bewegen, die angezeigte Nummer zurückzurufen und damit in eine Kostenfalle zu tappen. Ab dem 1. Dezember 2022 ist damit Schluss: Alle Anrufe, bei denen bestimmte Absender-Rufnummern angezeigt werden – vor allem hochpreisige Sonderrufnummern wie (0)900 und (0)137 – müssen vom Anbieter, der die Verbindung herstellt, abgebrochen werden. Solche Anrufe werden also künftig gar nicht mehr vermittelt.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 28.11.2022

Modernisierung der Betriebsprüfung verlässt verändert den Deutschen Bundestag

Kurz bevor das Parlament dem Gesetzentwurf sein Placet gab, empfahl der Finanzausschuss Änderungen – insbesondere beim qualifizierten Mitwirkungsverlangen.

Eine in den letzten Monaten viel diskutierte Neuerung im Zuge der Reform der Betriebsprüfung (BP): Das Sanktionssystem beim Mitwirkungsverlangen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) plädierte in Gesprächen mit MdBs und als Sachverständiger in der Anhörung des Finanzausschusses dafür, das Instrument deutlich zu entschärfen (vgl. DStV-News 11/2022). Er zeigte u. a. das Risiko auf, dass Betriebsprüfer damit kleine und mittlere Unternehmen (KMU) künftig in ungerechtfertigte Bedrängnis bringen können.

Der Finanzausschuss griff die Bedenken in den Beschlussempfehlungen zum Regierungsentwurf teils auf (BT-Drs. 20/4376). Zudem brachte er weitere Änderungen auf den Weg, wie die Möglichkeit zur stärkeren Berücksichtigung von innerbetrieblichen Kontrollsystemen bei BP (Art. 97 § 38 EGAO). Einen umfassenden Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion, nach dem u. a. das Mitwirkungsverzögerungsgeld und der Zuschlag ersatzlos gestrichen werden sollten (BT-Drs. 20/4384), lehnte der Finanzausschuss ab.

Änderungen beim Mitwirkungsverlangen

Der Deutsche Bundestag verabschiedete im Vergleich zum Regierungsentwurf folgende Anpassungen:

Bildnachweis: DStV/Die Werbestrategen

Die Änderung von „nicht vollständig“ in „nicht hinreichend“ soll eine höhere Flexibilität in der Praxis erreichen. Die Begrifflichkeit knüpfe an die BFH-Rechtsprechung insbesondere zu § 93 AO („hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen“) an. Maßgebend sei dabei nicht der quantitative Umfang der Nichterfüllung der geforderten Mitwirkung, sondern ihre qualitative Bedeutung für die Ermittlungsmaßnahmen. Für den Fortgang der BP eher unbedeutende Pflichtverletzungen sollen damit vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden. So die Gesetzesbegründung.

Besser: Einzelfallgerechtigkeit

Der DStV erkennt an, dass die Änderungen das Instrument für KMU entschärfen sollen. Die „Karenzfrist“ von 6 Monaten könnte bei kleinen Unternehmen greifen – allerdings nur, wenn die Prüfung zügig nach der Anordnung beginnt und nicht lange dauert. Die neue Formulierung „nicht hinreichend“ ist mit einer Rechtsunsicherheit behaftet. Ob die BFH-Rechtsprechung zu § 93 AO übertragbar ist, dürften künftig Finanzgerichte klären. Wirkungsvoller wären stärkere Ermessenselemente gewesen, damit der Prüfer dem Einzelfall gerecht werden kann.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 28.11.2022

Bundesrat stimmt Steuerberaterplattform (StBPPV) zu

Am 25.11.2022 hat der Bundesrat der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung – StBPPV) zugestimmt (BR-Drucks. 489/22).

Die Bundessteuerberaterkammer hat gem. § 86 Abs. 2 Nummer 10 i. V. m. § 157e StBerG ab dem 01.01.2023 eine Steuerberaterplattform einzurichten. Damit soll die elektronische Kommunikation mit Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten vereinfacht und beschleunigt werden und die Digitalisierung bei Steuerberatenden und -bevollmächtigten weiterentwickelt werden.

Die nun beschlossene Verordnung enthält nähere Bestimmungen zu den §§ 86c bis 86e StBerG und betrifft im Wesentlichen zwei Bereiche:

  • In Abschnitt 1 werden Vorgaben für die Steuerberaterplattformen gemäß § 86c StBerG geregelt. Insbesondere betrifft das die Führung der Plattform einschließlich der Informationssicherheit, die Einrichtung der Nutzerkonten, die Erstregistrierung sowie die Sperrung und Löschung von Nutzerkonten.
  • In Abschnitt 2 sind Regelungen für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (§§ 86d und 86e StBerG) enthalten, die u. a. Vorgaben für die Errichtung, Führung, zum Ablauf der Erstanmeldung, zum Zugang, zur Datensicherheit sowie zur Löschung enthalten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 25.11.2022

IASB: Beibehaltung des Wertminderungsansatzes bei der Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts

In der November-Sitzung hat das International Accounting Standards Board (IASB) für die Beibehaltung des reinen Wertminderungsansatzes (impairment-only approach) bei der Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts gestimmt. Dies ist das Ergebnis einer gründlichen Evaluierung, die mit dem Post-Implementation Review (PIR) von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse im Jahr 2014 begann.

Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das IASB die Rückmeldungen der Interessengruppen aus dem PIR zu IFRS 3, das vom IASB im März 2020 veröffentlichte Diskussionspapier und anschließende Untersuchungen. Der IASB kam zu dem Schluss, dass die gesammelten umfangreichen Nachweise keine zwingenden Gründe für eine Änderung seiner bisherigen Entscheidung zur Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts darstellten.

Bereits in der Sitzung im September 2022 stimmte das IASB dafür, IFRS 3 um Angabepflichten zu Informationen über die spätere Wertentwicklung einer Akquisition zu ergänzen.

Die WPK hat sich im Rahmen des Konsultationsverfahrens in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 ausdrücklich für die Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung des Goodwills ausgesprochen, da der Impairment-Test sehr ermessensbehaftet ist, Wertminderungen oftmals erst mit deutlicher Verzögerung erfasst werden und die Kosten den Nutzen des Impairment-Tests übersteigen.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des IASB.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 25.11.2022

Accountancy Europe: FAQ zur Corporate Sustainability Reporting Directive

Am 23. November 2022 hat Accountancy Europe als Europäische Dachorganisation des Wirtschaftsprüferberufs einen kompakten Katalog häufig gestellter Fragen mit Antworten veröffentlicht, der sich mit der künftigen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der sich hieran anknüpfenden Nachhaltigkeitsberichterstattung befasst.

Das Europäische Parlament hat die CSRD bereits angenommen („Neu auf WPK.de“ vom 14. November 2022). Es ist davon auszugehen, dass der Rat die Richtlinie in den nächsten Tagen annehmen wird, sodass die Regelungen gestaffelt zwischen 2024 und 2026 in Kraft treten werden.

Die FAQ behandeln beispielsweise folgende Fragen:

  • Ab wann gelten die neuen Vorschriften?
  • Welche Unternehmen müssen die neuen Vorschriften anwenden?
  • Was ist, wenn das Unternehmen eine Tochtergesellschaft eines großen Konzerns ist?
  • Wo müssen die Unternehmen Bericht erstatten?
  • Welche Berichtsstandards sollen die Unternehmen verwenden?
  • Wann werden die Berichtsstandards voraussichtlich angenommen?
  • In welchem Format sollen die Unternehmen berichten?
  • Ist eine unabhängige Prüfung durch Dritte vorgeschrieben?
  • Welchen Umfang hat die Prüfung?
  • Gibt es bestimmte Qualifikationen, die für die Erbringung von Bestätigungsleistungen erforderlich sind?

Quelle: WPK, Mitteilung vom 25.11.2022

Bundeskabinett verabschiedet Gas- und Strompreisbremse

Wichtige Entlastung für Verbraucherinnen und Verbraucher und die Wirtschaft

Das Kabinett hat am 25.11.2022 im Umlaufverfahren die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet und vor sehr hohen Energiepreisen geschützt.

Die Gesetzentwürfe wurden in enger Zusammenarbeit von Bundeskanzleramt, dem Bundesfinanzministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erarbeitet. Die Bundesregierung hat sie am 25.11.2022 gebilligt.

Die zusammen erarbeiteten Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmpreise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden und nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen dürfen. Das schützt alle Haushalte und Unternehmen, genauso wie etwa Krankenhäuser, Pflegeheime und kulturelle Einrichtungen. Alle, die bereits sehr hohe Preise zahlen, werden entlastet. Die Preisbegrenzungen beziehen sich auf einen großen Teil ihres bisherigen Energieverbrauchs.

Die Preisbremsen gelten von März 2023 an, dann werden aber auch rückwirkend die Kosten von Januar und Februar begrenzt. Damit wirken die Preisbremsen im gesamten Jahr 2023 bis zum April 2024. Die Strom-, Gas- und Wärmpreisbremsen sind das Herzstück des wirtschaftlichen Abwehrschirms mit einem Volumen von insgesamt 200 Milliarden Euro. Durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen werden auch Stromerzeugungsunternehmen an der Finanzierung beteiligt.

Die Regelungen zu Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind in zwei von Bundeskanzlersamt, Bundesfinanzministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zusammen erarbeiteten Gesetzentwürfen gebündelt. Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird, für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde.

Diese Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Die befristete Gas- und Wärmepreisbremse soll ab Januar 2023 auch der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis pro Kilowattstunde Gas wird für Industriekunden auf 7 Cent netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 Cent netto. Die gesetzlich festgelegten Preise gelten für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.

Das Gesetz zur Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind, z. B. für Mieterinnen und Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung. Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.

Die Energiepreisbremsen sind notwendig geworden, weil sich in Folge des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine die europäischen Großhandelspreise für Erdgas innerhalb eines Jahres vervielfacht hatten.

Das hat auch die Preise für Strom und Fernwärme in die Höhe getrieben. Die hohen Energiepreise schlagen sich je nach Vertragsart und Laufzeit unterschiedlich deutlich und unterschiedlich schnell in den Rechnungen für Haushalte und Unternehmen nieder. Durch die enormen Preissteigerungen ist dabei nicht nur die energieintensive Industrie gefährdet, alle Unternehmen müssen mit steigenden Produktionskosten rechnen. Viele Unternehmen haben deshalb bereits begonnen, die Preise für ihre Endprodukte zu erhöhen. Dies ist ein maßgeblicher Grund für die derzeit hohen Inflationsraten.

Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert. Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854 um. Die Vorgaben aus der EU-Verordnung sind verbindlich und sind national anzuwenden bzw. umzusetzen.

Die Abschöpfung wird so ausgestaltet, dass einerseits ein angemessener Erlös zum wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen gewährleistetet, andererseits ein substanzieller Beitrag zur Entlastung für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft geleistet wird. Adressiert werden nur Gewinne in einer Höhe, mit der niemand gerechnet hat.

Die Abschöpfung erfolgt ab dem 1. Dezember 2022. Zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten nach der EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise eine Erlösobergrenze am Strommarkt vorzusehen. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber – im Lichte der Review durch die EU-Kommission – zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024. Damit wurde der Zeitraum noch mal im Vergleich zu den ursprünglichen Überlegungen verkürzt.

Einen Kurzüberblick finden Sie hier.

Den Gesetzentwurf zur Gaspreisbremse finden Sie hier.

Den Gesetzentwurf zur Strompreisbremse finden Sie hier.

  • Mitteilung der Bundesregierung „Preisdeckel für Strom und Gas: Kabinett beschließt Energiepreisbremsen“

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 25.11.2022

Bundesrat stimmt Inflationsausgleichsgesetz zu

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25. November 2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt. Das Gesetz ist Teil eines dritten Entlastungspakets, das Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen umfasst.

Kalte Progression

Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, passt das Inflationsausgleichsgesetz die Steuerlast von rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürgern an die Inflation an. Durch eine Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags sowie die Erhöhung des Kindergeldes werden zudem Familien unterstützt.

Länder äußern auch Kritik

In einer begleitenden Entschließung bekundet der Bundesrat Unterstützung für das Vorhaben, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu entlasten und unterstreicht, dass die Länder sich in der Mitverantwortung sehen, einen angemessenen Beitrag zur Abmilderung der Folgen der hohen Energiepreise zu leisten.

Die Länderkammer erklärt aber auch, dass angesichts der Größenordnungen der mit dem Gesetz einhergehenden finanziellen Belastungen eine vollständige Information und frühzeitige Einbindung der Länder in die Entscheidungsprozesse erforderlich gewesen wären. Dies gelte umso mehr, als mit dem Inflationsausgleichsgesetz in erheblichem Umfang Maßnahmen umgesetzt werden, die nicht verfassungsrechtlich geboten, sondern einer politischen Entscheidung zugänglich sind.

Unterzeichnung- Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten jetzt im Bundesgesetzblatt verkündet werden und danach zu großen Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Teile des Gesetzes treten auch rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Eine Regelung zur Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 25.11.2022

Kohlendioxidabgabe bei Mietwohnungen wird künftig aufgeteilt

Mieterinnen und Mieter müssen künftig die CO2-Abgabe für das Heizen mit Öl oder Erdgas nicht mehr allein tragen: Der Bundesrat billigte am 25. November 2022 einen Bundestagsbeschluss zur Aufteilung der Kosten zwischen Vermieter- und Mieterseite nach einem Stufenmodell. Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden – es soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Aufteilung nach energetischer Qualität

Künftig werden die Kostenanteile entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet – sie orientieren sich damit an der energetischen Qualität des Gebäudes. Je schlechter diese ist, desto höher ist der Anteil der Vermieterseite. In der untersten Stufe bei besonders emissionsreichen Gebäuden tragen Vermieter bis zu 95 Prozent der CO2-Abgabe. Das Gesetz sieht Ausnahmen für besondere Fallgestaltungen vor, zum Beispiel wenn Denkmalschutzvorgaben eine bessere Dämmung der Wohnungen verhindern.

Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten.

Informationspflichten für Brennstoffhandel

Die Kostenermittlung erfolgt im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung. Mieterinnen und Mieter, die sich selbst mit Brennstoffen versorgen, können dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen. Nach Anregung des Bundesrates haben sie dafür 12 Monate Zeit. Brennstofflieferanten sind verpflichtet, Mieterinnen und Mieter Informationen zum Erstattungsverfahren zukommen zu lassen.

Anreize für beide Seiten

Ziel der Aufteilung nach dem neuen Stufenmodell ist es laut Gesetzesbegründung, Anreize zu energetischen Sanierungen auf Vermieterseite und zu energieeffizientem Verhalten auf Mieterseite zu setzen.

Inkrafttreten zum neuen Jahr

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Bundesrat fordert weitere Maßnahmen

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass die Klimaziele des Gebäudesektors 2020 und 2021 verfehlt wurden. Mieterinnen und Mieter müssten daher weiterhin hohe Kohlendioxidkosten anteilig zahlen, während sie den energetischen Standard der Gebäude kaum beeinflussen können. Der Bundesrat fordert daher eine Überarbeitung der Gebäudepolitik und ambitioniertere, flankierende Maßnahmen, um soziale Härten zu vermeiden und dem Klimawandel zu begegnen.

Sorge über Fachkräftemangel

Zudem betont der Bundesrat, dass die vorgesehenen Investitionsanreize baulicher Umsetzungen bedürften, um die Einspar- und Klimaschutzeffekte zu realisieren. Er zeigt sich besorgt über möglichen Fachkräftemangel für diese Maßnahmen und verweist auf modulare Sanierungslösungen durch sog. serielles Sanieren.

Qualifizierungsoffensive nötig

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gemeinsam mit den Ländern kurzfristig eine Qualifizierungsoffensive zu starten, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Denn die Einsparungen im Gebäudebereich seien nur mit Hilfe von ausgebildetem und geschultem Fachpersonal zu erreichen.

Länderöffnungsklauseln gefordert

Bestehende ambitioniertere Länderanforderungen im Bereich der Gebäudeenergie müssten weiterhin durch Länderöffnungsklauseln abgesichert werden – sie sollen sicherstellen, dass die Regelungen des Bundes nicht unterschritten werden können, fordert der Bundesrat.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 25.11.2022

Das Bürgergeld kommt

Der Bundesrat hat am 25. November 2020 dem Bürgergeld-Gesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war. Der Bundestag hatte kurz zuvor den Kompromissvorschlag bestätigt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend verändert.

Das Gesetz wandelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende in ein Bürgergeld um. Der so genannte Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Ziel ist eine möglichst langfristige Eingliederung in den Arbeitsmarkt und nicht mehr die schnellstmögliche Vermittlung in eine Arbeitsstelle.

Die Reform gestaltet die Berechnung der Regelbedarfe neu – sie werden künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Die Regelbedarfe für das kommende Jahr sind bereits entsprechend berechnet. Ab 1. Januar 2023 wird etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher.

Karenzzeit

Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche konzentrieren können, enthält das Gesetz eine sogenannte Karenzzeit zu Beginn des Bürgergeldbezuges: Die Kosten für die Unterkunft werden in dieser Zeit in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen, die Heizkosten in angemessener Höhe. Vermögen wird nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Der durch den Vermittlungsausschuss erzielte Kompromiss sieht eine Karenzzeit von einem Jahr statt wie ursprünglich geplant zwei Jahren vor.

Schonvermögen

Bezüglich der Schonvermögen enthält das Vermittlungsergebnis ebenfalls eine Reduzierung: Vermögen ist danach erheblich, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet. Der erste Bundestagsbeschluss hatte Grenzen von 60.000 Euro bzw. 30.000 Euro vorgesehen.

Auch nach der Karenzzeit gelten höhere Vermögens-Freibeträge als vor dem Bürgergeld-Gesetz. Außerdem findet eine entbürokratisierte Vermögensprüfung Anwendung.

Kooperationsplan

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird im Bürgergeld-Gesetz durch einen Kooperationsplan abgelöst, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Gänzlich entfallen wird nach dem Vermittlungsergebnis die vom Bundestag ursprünglich beschlossene Vertrauenszeit, in der auch bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhängt worden wären. Pflichtverletzungen können also weiter von Anfang an sanktioniert werden. Dabei findet ein dreistufiges System Anwendung: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Es darf keine Leistungsminderung erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.

Arbeitsmarktzugang Geringqualifizierter

Geringqualifizierte werden auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterstützt, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung soll Leistungsberechtigten helfen, die besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen.

Höhere Freibeträge für Nebenjobs

Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende können künftig mehr ihres selbstverdienten Geldes behalten, damit junge Menschen die Erfahrung machen, dass es sich lohnt, einen Schüler- oder Studentenjob aufzunehmen. Die großzügigeren Freibeträge für Minijob-Verdienste gelten bis zu drei Monate nach Schulabschluss.

Ausfertigung – Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Inkrafttreten wird es dann zu wesentlichen Teilen am 1. Januar 2023.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 25.11.2022

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2023

Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2023 bekannt gemacht.

Die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 01.01.2021 (BStBl I S. 1256) sind mit Fettdruck gekennzeichnet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 19 / 10010 :004 vom 23.11.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin