Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von Mängelrechten in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum; Altlasten als Mangel

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen kann. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Haftung des Verkäufers eines Grundstücks wegen Altlasten bzw. eines Altlastenverdachts präzisiert worden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentumsanlage befindet sich auf einem in München belegenen Grundstück, das ursprünglich im Eigentum der Beklagten, einem Immobilienunternehmen, stand. Die Beklagte teilte das Grundstück mit dem bestehenden Gebäude im Jahr 2012 in Wohnungseigentum auf und begann mit dem Verkauf der Einheiten. Für den zunächst beabsichtigten Bau einer Tiefgarage ließ sie im Frühjahr 2013 die Böden des Innenhofs und der Außenflächen der Anlage untersuchen. Dabei wurde eine ehemalige Kiesgrube aufgefunden, deren aufgefüllte Böden, wie weitere Untersuchungen zeigten, unterschiedlich mit Schadstoffen belastet sind. Die Beklagte stoppte daraufhin zunächst den Verkauf und informierte die Stadt München. Behördlich angeordnete Untersuchungen des Oberbodens auf Altlasten ergaben Belastungen u. a. mit Benzo(a)pyren (BaP). In einer von der Beklagten in Auftrag gegebenen gutachterlichen Bewertung der Untersuchungsergebnisse wurde für den Innenhof ein Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von 30 cm vorgeschlagen. Auf einen Austausch des tiefer liegenden Bodens könne wegen der geplanten Errichtung der Tiefgarage verzichtet werden. Maßnahmen im südlichen Außenbereich seien trotz der festgestellten Belastungen wegen einer möglichen Einzäunung der betroffenen Bereiche nicht erforderlich. Ab dem 29. Mai 2013 setzte die Beklagte den Verkauf der Wohnungen fort. In den Kaufverträgen wies sie auf eine allein den Innenhof betreffende Altlastenauskunft der Stadt München hin und verpflichtete sich zur Durchführung der für den Innenhof vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen. Die Haftung für eine Altlastenfreiheit des Grundstücks außerhalb des Innenhofs wurde ausgeschlossen. In der Folgezeit tauschte die Beklagte den Oberboden des Innenhofes in einer Tiefe von 20 cm aus. Der Bau einer Tiefgarage erfolgte dagegen nicht. In zwei Eigentümerversammlungen im Mai 2014 und im Oktober 2015 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich die gerichtliche Geltendmachung möglicher Ansprüche wegen Altlasten im Innenhof und im südlichen Außenbereich.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der mit dem Hauptantrag beanspruchten Feststellung des Bestehens von Mängelansprüchen teilweise stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht den Hauptantrag als unzulässig abgewiesen und auf den Hilfsantrag der Klägerin die Beklagte zur Beseitigung der vorhandenen Altlasten durch Sanierung des Innenhofs und des südlichen Außenbereichs verurteilt, jedoch nur, soweit jeweils der Wert von 0,5 mg/kg BaP überschritten wird. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat die beklagte Verkäuferin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin hat mit der Anschlussrevision ihr Klagebegehren weiterverfolgt, soweit dieses erfolglos geblieben ist.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben, soweit die Beklagte zur Beseitigung verurteilt worden ist. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Die Anschlussrevision der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt.

Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Hilfsantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin für die Geltendmachung des Nachbesserungsanspruchs prozessführungsbefugt. Dies beruht auf den im Mai 2014 und Oktober 2015 gefassten Beschlüssen der Wohnungseigentümer. Allerdings ist die Regelung zu der „Vergemeinschaftung durch Mehrheitsbeschluss“ in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG a. F. infolge der während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Reform des Wohnungseigentumsgesetzes ersatzlos entfallen. Dieser Bestimmung zufolge konnte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung die Ausübung der den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Veräußerer zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen. Nunmehr regelt § 9a Abs. 2 WEG nur noch die sogenannte „geborene Ausübungsbefugnis“; danach kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (ohne weiteres) die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer ausüben, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und sie nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.

Gleichwohl können, wie der Bundesgerichtshof nun geklärt hat, Ansprüche aus den Erwerbsverträgen, die die Mängelbeseitigung betreffen, weiterhin durch Mehrheitsbeschluss „vergemeinschaftet“ werden. Das hat hier zur Folge, dass die Prozessführungsbefugnis der Klägerin fortbesteht. § 9a Abs. 2 WEG n. F. erfasst jedenfalls nicht die primären Mängelrechte der Wohnungseigentümer. Diese Ansprüche ergeben sich nicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum, sondern aus den individuellen Erwerbsverträgen, die die Wohnungseigentümer mit dem teilenden Eigentümer geschlossen haben. Sie erfordern keine einheitliche Rechtsverfolgung. Denn der Wohnungseigentümer, der selbständig die Mängelbeseitigung gegen den Veräußerer verfolgt, handelt grundsätzlich auch im wohlverstandenen Interesse aller anderen Wohnungseigentümer, und er darf seine vertraglichen Rechte im Grundsatz selbst wahrnehmen.

Eine Vergemeinschaftung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss wird durch § 9a Abs. 2 WEG andererseits nicht ausgeschlossen. Die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergibt sich in der Sache unverändert aufgrund der Verwaltungsbefugnis für das gemeinschaftliche Eigentum sowie der in § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG geregelten Pflicht zu dessen Erhaltung. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung, der zufolge die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bauträgerrecht, nach der eine Vergemeinschaftung von werkvertraglichen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüchen möglich war, fortgelten soll. Entsprechendes muss für die Vergemeinschaftung von kaufrechtlichen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüchen gelten. Nur diese Sichtweise trägt der nach der Reform unveränderten Interessenlage der Wohnungseigentümer hinreichend Rechnung. Dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nunmehr der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, hat nichts daran geändert, dass es Sache der Wohnungseigentümer ist, in der Eigentümerversammlung darüber zu befinden, auf welche Weise Mängel am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen sind. Ordnungsmäßiger Verwaltung wird es auch weiterhin in aller Regel entsprechen, einen gemeinschaftlichen Willen darüber zu bilden, wie die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu bewirken ist und ggf. welche vertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen.

In der Sache trägt die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung die Verurteilung der Beklagten zur Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB nicht. Zwar ist die Annahme, dass das Grundstück wegen des Vorfindens einer aufgefüllten Kiesgrube und eines hierdurch begründeten Altlastenverdachts einen Mangel i. S. d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a. F. aufweist, nicht zu beanstanden. Die von dem Verkäufer wegen eines Altlastenverdachts geschuldete Nachbesserung umfasst aber zunächst nur die Ausräumung des Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen. Ein Altlastenverdacht rechtfertigt hingegen nicht die Sanierung des Grundstücks, zu der die Beklagte von dem Berufungsgericht verurteilt worden ist. Die Beseitigung von Altlasten kann der Käufer erst dann verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt. Entscheidend ist deshalb, ob über den Altlastenverdacht hinaus eine tatsächliche Bodenbelastung in einem Umfang vorliegt, der die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Sanierung trägt. Hiervon kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Eine von der üblichen Beschaffenheit abweichende Belastung eines Grundstücks mit Schadstoffen und damit ein Mangel ist anzunehmen, wenn nach öffentlich-rechtlichen Kriterien eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt (§ 2 Abs. 3 bzw. Abs. 5 BBodSchG). Für die Beurteilung, ob eine Belastung des Grundstücks mit Schadstoffen einen Sachmangel darstellt, können die zur behördlichen Gefährdungsabschätzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG maßgeblichen Prüf- und Maßnahmenwerte herangezogen werden. Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV ausgeräumt, und das Grundstück weist regelmäßig die übliche Beschaffenheit auf. Andererseits begründet allein die Überschreitung von Prüfwerten, von der das Berufungsgericht hier ohne Rechtsfehler ausgegangen ist, keinen über den Altlastenverdacht hinausgehenden Sachmangel, sondern erhärtet lediglich einen bereits bestehenden (allgemeinen) Verdacht. Da das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, dass im Innenhof und im südlichen Außenbereich des Grundstücks auch Maßnahmenwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBodSchG überschritten werden, hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung der Beklagten aufgehoben.

Die Voraussetzungen für eine abschließende Entscheidung über die Revision der Beklagten liegen nicht vor. Abweisungsreif ist der Hilfsantrag nicht. Auf den in den Kaufverträgen vereinbarten Haftungsausschluss kann sich die Beklagte nach § 444 BGB nicht berufen. Verschweigt der Verkäufer arglistig einen ihm bekannten Altlastenverdacht und bestätigt sich später der Verdacht, handelt er in aller Regel auch im Hinblick auf die – hier zu Gunsten der Klägerin zu unterstellenden – tatsächlich vorhandenen Altlasten arglistig. Den in den ab dem 29. Mai 2013 geschlossenen Kaufverträgen enthaltenen Hinweis auf die Altlastenproblematik sieht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als bagatellisierend und deshalb als unzureichend an. Zutreffend ist schließlich, dass der Anspruch gemäß § 439 Abs. 1 BGB bei dem Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung und Mängeln des Gemeinschaftseigentums auf volle – hier von der Klägerin verlangte – Nacherfüllung gerichtet ist. Es besteht nicht lediglich ein auf die Quote des Miteigentumsanteils beschränkter Anspruch auf Freistellung von Mängelbeseitigungskosten. Schließlich kann der Hilfsantrag auch nicht deshalb abgewiesen werden, weil er auf ein zu weitreichendes Ziel, nämlich eine Sanierung, gerichtet ist, obwohl derzeit nur eine Gefahrerforschung verlangt werden kann. Zu diesem erstmalig von dem Senat hervorgehobenen Gesichtspunkt muss den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Möglichkeit eingeräumt werden, ggf. die Anträge umzustellen sowie ergänzend Beweis anzubieten.

Die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet, weil der von ihr weiter verfolgte Feststellungsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig ist.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 10 WEG Allgemeine Grundsätze

in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung:

[…]

(6) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. […]

[…]

§ 9a WEG Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

[…]

(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.

[…]

§ 19 WEG Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

[…]

(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere

[…]

2.

die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,

[…]

§ 434 BGB Sachmangel

in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung:

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

[…]

§ 439 BGB Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

[…]

§ 444 BGB Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

§ 8 BBodSchG Werte und Anforderungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere

Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte),

Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),

[…]

§ 4 BBodSchV Bewertung

[…]

(2) Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt.

[…]

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 11.11.2022 zum Urteil V ZR 213/21 vom 11.11.2022

Nachhaltigkeitskompass (WPK) jetzt auch mit Grundlagen der ESEF-Anforderungen

Der Nachhaltigkeitskompass (WPK) wurde um eine Darstellung der Grundlagen der ESEF-Anforderungen ergänzt.

Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2020 sind bestimmte Emittenten von Wertpapieren verpflichtet, die Bestandteile des Jahresfinanzberichts im XHTML-Format (Extensible Hyper Text Markup Language) offenzulegen. Zudem müssen bestimmte Basisinformationen des IRFS-Konzernabschlusses mittels iXBRL-Technologie (Inline eXtensible Business Reporting Language) ausgezeichnet werden.

Darüber hinaus wurde die Auszeichnungspflicht zum 1. Januar 2022 auf etwa 250 obligatorische Elemente des Anhangs erweitert („Block Tagging“).

Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2025 unter ESEF-Anforderungen

Mit der künftigen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird die EU-Bilanzrichtlinie dahingehend geändert, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtend im Lagebericht zu erfolgen hat. Voraussichtlich ab 2025 wird diese Berichtspflicht für alle großen Unternehmen gelten, und zwar unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung. Unternehmen, die bereits derzeit zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung nach § 289b ff. HGB verpflichtet sind („PIE > 500 AN“), werden bereits ab 2024 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein.

Der Entwurf der CSRD sieht weiter vor, dass die bisherigen ESEF-Anforderungen auch für den Nachhaltigkeitsbericht gelten, sodass die Nachhaltigkeitsangaben gesondert ausgezeichnet werden müssen. Damit würde sich der von der ESEF-VO betroffene Anwenderkreis in Deutschland von derzeit etwa 500 Unternehmen auf voraussichtlich mindestens 15.000 ausweiten.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 10.11.2022

Bekämpfung der Geldwäsche: WPK aktualisiert Liste der Hochrisikoländer

Die Financial Action Task Force (FATF) hat mit Mitteilung vom 21. Oktober 2022 die Liste der Länder, die unter FATF-Beobachtung stehen („Graue Liste“), aktualisiert. Zu den hier neu aufgeführten Ländern gehören die Demokratische Republik Kongo, Mosambik und Tansania. Nicht mehr unter FATF-Beobachtung stehen Nicaragua und Pakistan. Mit Mitteilung vom selben Tag hat die FATF eine Liste mit den Ländern veröffentlicht, die von der FATF eine Aufforderung zum Handeln erhalten haben („Schwarze Liste“). Hier wurde der Iran neu aufgenommen.

Die FATF und ihre Regionalgruppen überprüfen Länder auf Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Stellen die FATF und ihre Regionalgruppen Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einem Land fest, so wird dieses unter FATF-Beobachtung gestellt oder zum Handeln aufgefordert.

Die Europäische Kommission hat Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14. Juli 2016). Diese wurde zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 vom 7. Januar 2022, die am 13. März 2022 in Kraft getreten ist.

Die WPK hat die Übersicht der Listen am 7. November 2022 aktualisiert und stellt diese informationshalber im Mitgliederbereich Meine WPK bereit.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 10.11.2022

Investmentsteuerreform: Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne ist rechtmäßig

Die Besteuerung von fiktiven Veräußerungsgewinnen nach dem Investmentsteuerreformgesetz ist zulässig. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 08.09.2022 entschieden (15 K 2594/20).

Der Kläger hatte vor dem 01.01.2018 Anteile an einem Aktienfonds zum Kaufpreis von 135,3844 Euro pro Anteil erworben. Im Dezember 2018 veräußerte er Fondsanteile zu einem Veräußerungspreis von 132,3641 Euro pro Anteil. Die Bank bescheinigte fiktive Anschaffungskosten sowie einen steuerlich anzusetzenden Verlust von 3.845 Euro. Zugleich wies die Erträgnisaufstellung einen auf der Übergangsregelung in § 56 Absatz 2 des Investmentsteuergesetzes beruhenden sog. „fiktiven Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017“ von 6.090 Euro aus. Das Finanzamt belastete im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Saldo von 2.245 Euro mit Steuern von insgesamt 592 Euro (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag). Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass die Versteuerung verfassungswidrig sei. Nach seinen eigenen Berechnungen habe er nur einen Veräußerungsgewinn von 597 Euro erzielt, beim Ansatz der tatsächlichen Anschaffungskosten sogar einen Verlust von 1.205 Euro. Durch die Steuerlast werde praktisch der gesamte rechnerische Veräußerungsgewinn abgeschöpft.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richterinnen und Richter des 15. Senats des Finanzgerichts Köln ist die nach dem Investmentsteuergesetz ab 2018 durchgeführte Besteuerung auch dann rechtmäßig, wenn ein Veräußerungsgewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung überproportional mit Einkommensteuer belastet oder ein entstandener Veräußerungsverlust wie ein Gewinn besteuert werde. Mit dem Investmentsteuerreformgesetz habe der Gesetzgeber einen Systemwechsel in der Fondsbesteuerung vollzogen und die Investmentbesteuerung ab dem Jahr 2018 grundlegend neu konzipiert. Zugleich seien Übergangsregelungen für nach alter Rechtslage angeschaffte Fondsanteile geschaffen worden. Hiernach gelten – vereinfacht dargestellt – Altanteile aus entsprechenden Investmentfonds mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und zum 01.01.2018 als angeschafft. Dabei erzielte Veräußerungsgewinne seien (erst) zu versteuern, wenn der Anleger seine Anteile tatsächlich verkaufe. Die Übergangsregelung könne daher bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Kursverlauf (hoher Kurswert am 31.12.2017, später niedrigerer Kurswert im Zeitpunkt der Veräußerung) zu einer von der wirtschaftlichen Betrachtung abweichenden Besteuerung führen. Umgekehrt könne es aber auch zu einer Nichtversteuerung tatsächlich erzielter Gewinne kommen. Solche Übergangseffekte seien zwangsläufige Folge des gewählten Übergangsmodells, die insbesondere durch die gesetzgeberisch verfolgten Besteuerungs- und Vereinfachungszwecke gerechtfertigt seien.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 15/22 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.11.2022 zum Urteil 15 K 2594/20 vom 08.09.2022 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 15/22)

Große Existenzsorgen unter Soloselbstständigen und Kleinstunternehmen

Das Geschäftsklima für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige ist erneut deutlich gesunken. Das sind die Ergebnisse des aktuellen Indexes für dieses Segment („Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“). Er fiel im Oktober auf minus 25,0 Punkte, nach minus 20,9 im September. „Die konjunkturelle Abkühlung macht den Soloselbstständigen und Kleinstunternehmen besonders zu schaffen“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen. „Die Existenzsorgen nehmen merklich zu.“

Ihre wirtschaftliche Existenz sehen gegenwärtig 19,5 Prozent der Firmen in diesem Segment bedroht. Dies ist deutlich mehr als die 7,5 Prozent in der Gesamtwirtschaft.

Erneut waren weniger Unternehmen mit ihren laufenden Geschäften zufrieden. Auch der Ausblick auf die kommenden Monate fiel merklich pessimistischer aus. Dies steht im Kontrast zur Gesamtwirtschaft, wo der Erwartungsindex leicht gestiegen war. Die Sorgen ziehen sich durch alle Branchen. Insbesondere im Einzelhandel und der Bauwirtschaft ist der Ausblick unter den Kleinstunternehmen düster. Die Unsicherheit unter den Soloselbstständigen und Kleinstbetrieben hat den Rekord vom Vormonat nochmals überboten.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 11.11.2022

18,4 % mehr beantragte Regelinsolvenzen im Oktober 2022 als im Vormonat

  • Unternehmensinsolvenzen August 2022: +11,5 % zum August 2021
  • Verbraucherinsolvenzen August 2022: -6,9 % zum August 2021

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2022 um 18,4 % gegenüber September 2022 gestiegen. Im September 2022 war sie noch um 20,6 % gegenüber August 2022 gesunken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Die Insolvenzstatistik bildet nur Geschäftsaufgaben ab, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens ablaufen, nicht jedoch solche aus anderen Gründen beziehungsweise vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten. Diese und weitere Hinweise sind bei der Betrachtung der Insolvenzstatistiken zu beachten.

11,5 % mehr Unternehmensinsolvenzen im August 2022 im Vergleich zum August 2021

Im August 2022 haben die deutschen Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.147 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren 11,5 % mehr als im August 2021. Im Juli war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen gegenüber dem Vorjahresmonat noch um 3,8 % gesunken.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im August 2022 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 0,8 Milliarden Euro. Im August 2021 hatten sie bei rund 8,2 Milliarden Euro gelegen, da mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen insolvent wurden als im August 2022.

Baugewerbe mit den meisten Insolvenzen

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im August 2022 im Baugewerbe mit 198 Fällen (August 2021: 190; +4,2 %). Es folgte der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 167 Verfahren (August 2021: 141; +18,4 %).

6,9 % weniger Verbraucherinsolvenzen im August 2022 als im August 2021

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im August 2022 um 6,9 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat gesunken. Die Entwicklung der Verbraucherinsolvenzen ist seit Mitte 2020 im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu betrachten. Die Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Dieser Nachholeffekt sorgte ab Anfang 2021 für einen starken Anstieg der Verbraucherinsolvenzen und scheint inzwischen beendet.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.11.2022

Inflationsrate im Oktober 2022 bei +10,4 %

Vor allem steigende Energie- und Nahrungsmittelpreise sorgen für neuen Höchststand

Verbraucherpreisindex, Oktober 2022

  • +10,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,9 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Oktober 2022

  • +11,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +1,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Oktober 2022 bei +10,4 %. Die Inflationsrate hat sich damit nach +10,0 % im September 2022 erneut erhöht. „Die Inflationsrate erreichte mit +10,4 % einen neuen Höchststand im vereinigten Deutschland,“ sagt Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen Bundesamtes, und erklärt: „Hauptursachen für die hohe Inflation sind nach wie vor enorme Preiserhöhungen bei den Energieprodukten. Aber wir beobachten zunehmend auch Preisanstiege bei vielen anderen Waren und Dienstleistungen. Besonders spürbar für die privaten Haushalte sind mittlerweile die steigenden Preise für Nahrungsmittel.“ Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Oktober 2022 gegenüber September 2022 um 0,9 %.

Sondereffekte infolge der Kriegs- und Krisensituation verstärkten weiterhin den Preisauftrieb

Neben dem Anstieg der Preise für alle Energieprodukte infolge der Kriegs- und Krisensituation beeinflussen Lieferengpässe und deutliche Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen die Inflationsrate. Dadurch verteuerten sich erneut auch andere Waren und Dienstleistungen, insbesondere viele Nahrungsmittel.

Zudem sind zum September 2022 mit 9-Euro-Ticket und Tankrabatt zwei befristete Maßnahmen des zweiten Entlastungspakets ausgelaufen. Dadurch wurde der Preisauftrieb insgesamt bereits im letzten Monat beschleunigt und die Inflationsrate stieg sprunghaft auf 10,0 %. Die ersten Maßnahmen des dritten Entlastungspakets wurden nun umgesetzt. Unter anderem wurde im Oktober 2022 die Umsatzsteuer für Erdgaslieferungen und Fernwärme von 19 auf 7 % gesenkt. Dies wirkte sich dämpfend auf die Teuerung der Energieprodukte aus.

Energieprodukte binnen Jahresfrist um 43,0 % teurer

Die Preise für Energieprodukte lagen im Oktober 2022 trotz der Entlastungsmaßnahmen um 43,0 % über dem Niveau des Vorjahresmonats (September 2022: +43,9 %). Haushaltsenergie verteuerte sich mit +55,0 % besonders stark: So haben sich die Preise für Erdgas mit +109,8 % mehr als verdoppelt, die Teuerung für Fernwärme betrug +35,6 %. Die gesunkene Umsatzsteuer für Erdgas und Fernwärme von 19 auf 7 % aus dem dritten Entlastungspaket wurde damit durch die erneuten Preisanstiege bei Erdgas und Fernwärme überkompensiert und konnte diese Preisanstiege nur abmildern. Auch das Heizen mit anderen Energieträgern wurde teurer: Die Preise für Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe erhöhten sich um 108,1 %, die Preise für leichtes Heizöl lagen um 82,8 % über dem Vorjahresmonat. Strom verteuerte sich um 26,0 %.Nicht nur für die Haushaltsenergie, auch für Kraftstoffe mussten die Verbraucher deutlich mehr bezahlen (+22,3 %). Wesentliche Ursache für die teuren Energieprodukte insgesamt sind die starken Anstiege der internationalen Einkaufspreise. Zudem wirkte sich die zu Jahresbeginn gestiegene CO2-Abgabe (von 25 auf 30 Euro pro Tonne) weiterhin auf die Preise der Energieprodukte aus.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 20,3 %

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Oktober 2022 um 20,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat, damit war hier der Preisanstieg fast doppelt so hoch wie die Gesamtteuerung. Insgesamt hat sich der Preisauftrieb für Nahrungsmittel seit Jahresbeginn sukzessive verstärkt (September 2022: +18,7 %). Erneut wurden im Oktober 2022 bei allen Nahrungsmittelgruppen Preiserhöhungen beobachtet: Erheblich teurer wurden Speisefette und Speiseöle (+49,7 %), deutlich spürbare Anstiege gab es auch bei für Molkereiprodukten und Eiern (+28,9 %), Gemüse (+23,1 %) sowie Brot und Getreideerzeugnissen (+19,8 %).

Inflationsrate ohne Energie und Nahrungsmittel bei +5,0 %

Im Oktober 2022 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +6,5 %. Wie stark aktuell die Nahrungsmittelpreise Einfluss auf die Gesamtteuerungsrate nehmen, zeigt sich an der Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Energie und Nahrungsmitteln: Sie lag deutlich niedriger bei +5,0 % und damit nicht einmal halb so hoch wie die Gesamtinflationsrate.

Waren verteuerten sich gegenüber Oktober 2021 um 17,8 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich im Oktober 2022 gegenüber dem Vorjahresmonat um 17,8 %. Verbrauchsgüter, zu denen unter anderem Energie und Nahrungsmittel gehören, verteuerten sich merklich um 23,8 %. Die Preise von Gebrauchsgütern stiegen um 6,7 % (darunter Möbel und Leuchten: +9,8 %; Fahrzeuge: +9,0 %).

Dienstleistungen verteuern sich binnen Jahresfrist nur um 4,0 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Oktober 2022 um 4,0 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Darunter verteuerten sich die Nettokaltmieten um 1,8 %, die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte stark ins Gewicht fallen. Deutlicher erhöhten sich die Preise für Wartung und Reparatur von Wohnungen (+14,8 %), Pauschalreisen (+12,3 %)sowie Gaststättendienstleistungen (+8,8 %). Zudem fielen durch das Auslaufen des 9-Euro-Tickets bereits im September 2022 die Preisentlastungen im öffentlichen Regional- und Personennahverkehr weg: Binnen Jahresfrist verteuerten sich im Oktober 2022 die Preise sowohl für die Bahntickets im Nahverkehr (+2,5 %) als auch für die kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches (+2,0 %). Hingegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger, beispielsweise Telekomunikation (-1,4 %) und die Leistungen sozialer Einrichtungen (-0,7 %).

Im Vormonatsvergleich zogen Energiepreise um 3,4% und Nahrungsmittelpreise um 1,3 % an

Im Vergleich zum September 2022 stieg der Verbraucherpreisindex im Oktober 2022 um 0,9 %. Die Energie insgesamt verteuerte sich um 3,4 %. Preise für die Haushaltsenergie erhöhten sich um 5,3 %; teurer wurden trotz der Senkung der Umsatzsteuer erneut Erdgas (+9,2 %) und Fernwärme (+2,3 %). Dagegen gingen die Preise für Kraftstoffe leicht zurück (-0,8 %), bleiben aber auf hohem Niveau. Für die einzelnen Kraftstoffsorten wurden gegensätzliche Preisentwicklungen ermittelt: Superbenzin war zum Beispiel 1,6 % billiger, aber Dieselkraftstoff 0,9 % teurer als im Vormonat. Darüber hinaus mussten die privaten Haushalte insbesondere erneut mehr für Nahrungsmittel bezahlen (+1,3 %, darunter Gemüse: +5,3 %; Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren: +2,4 %). Hinzu kamen im Oktober 2022 saisonale Preisschwankungen: Hier standen den gestiegenen Preisen für Schuhe (+3,4 %) und Bekleidungsartikel (+2,3 %) Preisrückgänge bei Pauschalreisen (-3,0 %) gegenüber.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.11.2022

Soforthilfe für Gas und Wärme passiert den Bundestag

Der Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung das Gesetz über die sogenannte Dezember-Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden beschlossen. Dieser Beschluss ist ein wichtiger Meilenstein, damit das Gesetz wie geplant bis Mitte November in Kraft treten kann. Die Entlastungen sollen bereits im Dezember 2022 greifen.

Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh sollen im Monat Dezember spürbar entlastet werden. Damit wird der erste Teil der Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022 umgesetzt. Die Bundesregierung arbeitet zudem derzeit intensiv an der Umsetzung der weiteren Entlastungen, konkret der Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen, die in einem nächsten Schritt verabschiedet werden sollen.

Die Soforthilfe für Dezember schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt damit die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr. Haushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas im Jahr verbrauchen, erhalten für Dezember 2022 eine Entlastung. Diese wird auf Grundlage eines Zwölftels des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des für Dezember 2022 vereinbarten Gaspreises errechnet. Hilfsweise entfällt für Letztverbraucherinnen und -verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas zunächst die Pflicht, im Dezember 2022 die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucherinnen und -verbraucher dennoch zahlen, sind vom Lieferanten in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags. Dieser bemisst sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags, zuzüglich eines Anpassungsfaktors in Höhe von 20 Prozent zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen.

Bei Mietverhältnissen sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.

So gibt es diejenigen Mieter, die über einen eigenen Gasanschluss und folglich ein eigenes Vertragsverhältnis zum Gaslieferanten erfolgen. Dann entfällt die Pflicht, im Dezember 2022 die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten.

Bei vielen Mietern ist das hingegen anders. Viele Mieter haben keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es such kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Viele Vermieter haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise erst im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mieter zu, die im Jahr 2023 erstellt wird. In diesen Fällen sollen Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.

Besonderheiten gelten dann wiederum für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Zentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde, da bei Neuverträgen davon auszugehen ist, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.

Um die Entlastung für den Monat Dezember zu finanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Umfasst sind rund 1.500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Sie müssen die Auszahlung des Anspruchs nach Prüfung durch einen Beauftragten über ihre Hausbank bei der KfW beantragen.

Die Formulierungshilfe für das Gesetz war am 2. November vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens haben sich im Kern folgende Neuerungen ergeben:

  • Die Besteuerung der Entlastung wird für das Veranlagungsjahr 2023 vorgesehen. Sie wird nicht in diesem Gesetz geregelt, sondern nur darin angekündigt. Es geht um die Schaffung eines sozialgerechten Ausgleichs. Dieser Abschlag wird für Steuerpflichtige, die die Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) entrichten, mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Veranlagungszeitraum 2023 zu versteuern sein. Nähere Details werden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Gas- und Wärmepreisbremse geregelt.
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2) sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen (z. B. der Kammern) werden in den Kreis der Einrichtungen aufgenommen, die die Soforthilfe unabhängig von ihrem Verbrauch erhalten.

Das Gesetz soll am 14.11.2022 im Bundesrat abschließend beraten werden und danach schnellstmöglich in Kraft treten.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 10.11.2022

Keine höhere Erwerbsminderungsrente für Bestandsrentner

Rentner, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen. Sie können nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November 2022 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R).

Die in den beiden Revisionsverfahren klagenden Rentner erhalten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die einer weiteren Erwerbstätigkeit entgegenstehen, bereits seit 2004 beziehungsweise 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie gehören damit zur Gruppe der Bestandsrentner. Nach den in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kommen die – teilweise erheblichen – Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten nur den Neurentnern zugute. Die Kläger forderten eine Gleichbehandlung und deshalb eine Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten. Der Rentenversicherungsträger und die Vorinstanzen lehnten das ab.

Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Der 5. Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Begrenzung der zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingeführten Leistungsverbesserungen auf die ab diesen Stichtagen neu hinzukommenden Erwerbsminderungsrentner dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes widerspricht. Bei Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstabs für solche Stichtagsregelungen war ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht feststellbar. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sind sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich. Es entspricht einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten. Der Gesetzgeber durfte auch auf den erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bei sofortiger Einbeziehung der Bestandsrentner abstellen. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt hat, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehen wird. Der 5. Senat hat deshalb davon abgesehen, die Verfahren – wie von den Klägern gefordert – auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 10.11.2022 zu den Entscheidungen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R vom 10.11.2022

Bundestag stimmt für Erhöhung des Wohngeldes

Der Bundestag hat am Donnerstag, 10. November 2022, das Wohngeld-Plus-Gesetz beschlossen. Ein dazu von den Koalitionsfraktionen eingebrachter Gesetzentwurf „zur Erhöhung des Wohngeldes“ (20/3936) wurde in einer vom Ausschuss geänderten Fassung mit der Mehrheit von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD gegen die Stimmen der CDU/CSU bei Enthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen (20/4356) sowie ein Bericht des Haushaltsauschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages (20/4375) vor. Eine gleichlautende Vorlage der Bundesregierung (20/4230) wurde vom Bundestag einstimmig für erledigt erklärt. Ein zu dem Gesetzentwurf vorgelegter Änderungsantrag der Linksfraktion (20/4365) wurde mit der Mehrheit der übrigen Fraktionen abgelehnt. Keine Mehrheit fanden zudem zwei Entschließungsanträge, die die Union (20/4366) und die Linke (20/4367) zu dem Gesetzentwurf eingebracht hatten.

Darüber hinaus wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG, 20/3172) angenommen. Für den Gesetzentwurf in der Ausschussfassung votierten SPD, Grüne und FDP gegen die Stimmen von Union und AfD bei Enthaltung der Linksfraktion. Zwei zu dem Gesetzentwurf vorgelegte Entschließungsanträge der CDU/CSU (20/4385) und der AfD (20/4386) wurden mit der breiten Mehrheit der übrigen Fraktionen abgelehnt. Ebenfalls keine Mehrheit gegen die Mehrheit der übrigen Fraktionen fanden vier Anträge der Fraktion Die Linke zum CO2-Preis (20/1329), für einen Mietenstopp (20/2685), gegen Indexmietverträge (20/2687) und für ein Kündigungsmoratorium (20/4054). Den Abstimmungen lagen Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen (20/4383) und des Rechtsausschusses (20/4370).

Stärkere Unterstützung bei steigenden Wohnkosten

Ab dem 1. Januar 2023 sollen Haushalte mit niedrigeren Einkommen stärker bei steigenden Wohnkosten unterstützt werden. Um die durch steigende Energiekosten und energieeffiziente Sanierungen entstehenden höheren Wohnkosten besser abzufedern, soll die bisher umfangreichste Reform des Wohngeldes drei Komponenten enthalten: erstens die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingehen soll, zweitens die Einführung einer Klimakomponente und drittens eine Anpassung der Wohngeldformel.

Danach sollen rund 1,4 Millionen Haushalte erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten, bisher sind es rund 600.000 Haushalte. Zudem soll sich der Wohngeldbetrag von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat auf rund 370 Euro pro Monat erhöhen.

Änderung im Ausschuss

Damit die Hilfe auch bei den Menschen ankomme, die sie benötigten, haben die Koalitionsfraktionen die Vorschläge der Sachverständigen nach der Anhörung des Ausschusses zur Wohngeldnovelle am 7. November 2022 geprüft und im parlamentarischen Verfahren aufgenommen. Es gelte, die für die Bearbeitung zuständigen Wohngeldstellen zu entlasten, ohne die Zielgenauigkeit des Instrument zu gefährden.

Ein entsprechender Änderungsantrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, für den der Ausschuss gegen die Stimmen der Unionsfraktion votierte, sieht nun unter anderem die Einführung von Bagatellgrenzen im Falle von Rückforderungen sowie die Möglichkeit der Verlängerung des Bewilligungszeitraums von 18 auf 24 Monate vor. Auch sollen die Effekte der neuen, dauerhaften Komponenten für Heizkosten und Klima nach zwei Jahren evaluiert werden.

Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/3172) zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten vorgelegt. Dieser sieht vor, die Kosten künftig abgestuft entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und damit anhand der energetischen Qualität des Gebäudes zu verteilen. So soll auf Vermieterseite ein Anreiz zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen gesetzt werden, auf Seite der Mieterinnen und Mieter ein Anreiz zu energieeffizientem Verhalten.

Konkret sieht das Gesetz ein Stufenmodell für die Aufteilung vor. Bei Nichtwohngebäuden soll zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten eingeführt werden. Die Aufteilung werde dazu führen, dass Vermieter zukünftig mit einem Anteil an den Kohlendioxidkosten belastet werden können, betont die Bundesregierung. Bisher fallen für die betroffenen Wohngebäude Kohlendioxidkosten von schätzungsweise einer Milliarde Euro an, die vollständig von den Mietern getragen werden.

Die Regelungen sollen unbefristet gelten, spätestens zum Ablauf der Festpreisphase des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) Ende 2025 um ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude ergänzt und bis zum 30. September 2026 evaluiert werden, heißt es in der Vorlage. Die erforderliche Datengrundlage soll bis zum Ende des Jahres 2024 erarbeitet werden.

Erster Antrag Die Linke

Die Fraktion Die Linke fordert angesichts der steigenden Heizkosten eine rasche Änderung der Heizkostenverordnung und der Betriebskostenverordnung. In einem Antrag (20/1329) wird die Bundesregierung dazu aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, „damit die CO2-Preise im Wärmebereich schnellstmöglich, spätestens zum Beginn der nächsten Heizperiode im Herbst 2022, nicht mehr von Mieterinnen und Mietern zu tragen sind, sondern vollständig von Vermieterinnen und Vermietern“ getragen werden. Für private Kleinvermieter, „die durch die Kosten energetischer Sanierung in eine wirtschaftliche Notlage geraten“, soll ein Härtefallfonds eingerichtet werden.

Zudem wird ein Gesetzentwurf verlangt, der kommunale Unternehmen im Bereich der Nah- und Fernwärmeversorgung gezielt finanziell so entlaste, dass CO2-bedingte Preisaufschläge bei den Heizkosten für Mieter kompensiert werden könnten. Hintergrund seien die stark gestiegenen Energiepreise. Nach Berechnungen des Mieterbundes entstünden Mietern in einer unsanierten Wohnung durch den CO2-Preis nach aktueller Rechtslage allein im Jahr 2022 Mehrkosten von 130 Euro bei Gasheizungen und 190 Euro bei Ölheizungen. In drei Jahren lägen sie nach Angaben des Mieterbundes jährlich bei 240 Euro für Ölheizungen und 350 Euro bei Gasheizungen.

Das im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP vorgeschlagene Stufenmodell nach Gebäudeenergieklassen werde Mieter weiterhin belasten. Je nach Gebäudeenergieklasse soll es möglich sein, dass die Mieter zwischen zehn Prozent und 100 Prozent des CO2-Preises bezahlen müssten. Auch in der schlechtesten Gebäudeenergieklasse sollten die Mieter am CO2-Preis beteiligt werden. Der Deutsche Mieterbund kritisierte diese geplante Ausgestaltung. Selbst ein geringer Anteil der Kostenübernahme des CO2-Preises würde für arme Mieter eine enorme finanzielle Belastung bedeuten. Denn sie hätten keinerlei Möglichkeiten, die Wärmekosten zu reduzieren. Zudem werde die Anreizwirkung für energetische Sanierung für Vermieter durch die Beteiligung der Mieter am CO2-Preis verringert, heißt es in dem Antrag.

Zweiter Antrag Die Linke

Die Fraktion Die Linke fordert einen bundesweiten Mietenstopp für sechs Jahre und eine deutliche Verschärfung der Mietpreisbremse. In einem Antrag (20/2685) schreibt die Fraktion, dass angesichts der hohen Inflationsrate Mieterinnen und Mieter vor weiteren Preissteigerungen geschützt werden müssten.

Dazu soll die Bundesregierung nach Willen der Fraktion einen Gesetzentwurf vorlegen, der unter anderem ein grundsätzliches Moratorium für Mietanpassungen nach den Paragrafen 557 bis 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorsehen soll. Bei der Mietpreisbremse sollen unter anderem die bisherigen Ausnahmen dauerhaft gestrichen werden. Das Instrument soll zudem dauerhaft gültig sein und auch für Kurzzeitvermietungen und die Vermietung von möbilierten Wohnungen gelten.

Dritter Antrag Die Linke

Angesicht der hohen Inflation fordert die Fraktion Die Linke die Abschaffung von Indexmietverträgen. In bestehenden Index-Mietverträgen soll zudem die Mieterhöhung nach Paragraf 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches untersagt werden, verlangt die Fraktion in einem entsprechenden Antrag (20/2687).

„Da sich Vertragsvereinbarungen mit Indexmieten als krisenanfällig zu Ungunsten der Mieterinnen und Mieter erweisen, sind diese nicht zukunftsfähig und müssen abgeschafft und Neuabschlüsse untersagt werden“, führt die Fraktion zur Begründung aus. In Bestandsverträgen sollen die Mieterinnen und Mieter ferner das Recht bekommen, den Vertrag so anzupassen, dass die Miethöhe in das System der ortsüblichen Vergleichsmiete eingegliedert wird.

Vierter Antrag Die Linke

Die Fraktion Die Linke will Mieterinnen und Mieter in der Energiepreiskrise besser schützen und sowohl für Wohnraum als auch Gewerbe schnellstmöglich ein einjähriges Kündigungsmoratorium bei krisenbedingten Zahlungsausfällen und eine Stundungsmöglichkeit über zwei Jahre einführen. Dafür spricht sie sich in einem Antrag (20/4054) aus. Die Linksfraktion fordert darin auch, alle Zwangsräumungsverfahren, die auf Zahlungsrückständen basieren, auszusetzen. Zwangsräumungen in die Obdachlosigkeit sollten grundsätzlich verboten werden.

Für Privatvermieter und kommunale und genossenschaftliche Wohnungsgesellschaften sowie kleine Wohnungsunternehmen, die aufgrund der Energiepreiskrise in wirtschaftliche Not geraten, sollte nach Ansicht der Fraktion ein Härtefallfonds eingerichtet werden, der schnelle, unbürokratische Darlehen gewährt. Außerdem soll es ein mindestens einjähriges Moratorium für Kreditverpflichtungen für selbstnutzende Wohneigentümer sowie Kleinvermieter in Zahlungsschwierigkeiten geben, deren Zahlungsschwierigkeiten nachweislich in den steigenden Energiekosten beziehungsweise im Zahlungsverzug der Mieterinnen und Mieter begründet sind.

Quelle: Deutscher Bundestag, Meldung vom 10.11.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin