Anhörung zur Reform der Firmenumwandlung

Überwiegend positiv war das Urteil von Sachverständigen zur geplanten Reform des Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Fusionen, Aufspaltungen sowie Umwandlungen der Rechtsform von Unternehmen in einer Öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Montag, 7. November 2022. Es ging dabei um den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (20/3822), mit dem die EU-Richtlinie 2019 / 2121 zur Änderung der EU-Richtlinie 2017 / 1132 „in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ von Unternehmen (Umwandlungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Die Europäische Union will mit ihrer Richtlinie die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für EU-Kapitalgesellschaften erleichtern. Dazu wurden Regelungen zur grenzüberschreitenden Firmenfusion novelliert sowie erstmals Vorgaben für grenzüberschreitende Spaltungen sowie Umwandlungen der Rechtsform gemacht.

Als „insgesamt sehr gut gelungen“ bewertete die Bayreuther Rechtswissenschaftlerin Jessica Schmidt den Gesetzentwurf und fand sich damit im Einklang mit den meisten geladenen Sachverständigen. Auch Schmidts Forderung, die im Entwurf nur für Kapitalgesellschaften vorgesehenen Regelungen auch auf Personengesellschaften auszuweiten, wurde von mehreren, aber nicht allen Experten geteilt.

Die Hamburger Rechtsanwältin Hilke Herchen, die dem Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins angehört, sieht beim Schutz der Anteilseigner sowie beim Gläubigerschutz noch „gewisse Defizite im Einzelnen“, damit deren Interessen bei grenzüberschreitenden Fusionen, Spaltungen und Rechtsformänderungen nicht unter die Räder kommen. Auch andere Sachverständige sahen hier noch Verbesserungsbedarf.

Oliver Vossius vom Deutsche Notarverein stieß sich an dem aus der EU-Richtlinie übernommenen, in Deutschland aber ungebräuchlichen Begriff „Nettoaktivvermögen“. „Keiner weiß, was das ist“, berichtete er aus dem Kollegenkreis. Dieser Begriff müsse im deutschen Gesetz erläutert oder durch einen gebräuchlichen ersetzt werden, forderte Vossius.

Zentrales Thema der Anhörung war, ob der Gesetzentwurf ausreichenden Schutz gegen missbräuchliche Umwandlungen zum Zweck, die deutsche Arbeitnehmer-Mitbestimmung auszuhebeln, bietet. Der Reutlinger Rechtsanwalt Jonas Zäh berichtete hierzu aus der Praxis einer Kanzlei, die Arbeitnehmer bei der Umwandlung von Unternehmen in die europäische Rechtsform der SE vertritt. Diese Rechtsform werde oft gezielt zur Vermeidung der deutschen Mitbestimmung genutzt. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Missbrauchsprüfung durch das Registergericht vor einer Eintragung der Umwandlung sei eine Verbesserung gegenüber dem SE-Recht, aber nicht ausreichend, befand Zäh.

Nach Einschätzung von Rainald Thannisch vom Deutschen Gewerkschaftsbund wird der vorliegende Regierungsentwurf dem Anspruch des Koalitionsvertrags, Mitbestimmungsrechte zu sichern, „offenkundig nicht gerecht“. Der Gestaltungsspielraum, den die EU-Richtlinie der nationalen Gesetzgebung lasse, werde nicht genutzt, stattdessen enthalte der deutsche Gesetzentwurf sogar „neue Werkzeuge zur Mitbestimmungsvermeidung“.

Wie Zäh und Thannisch befand auch der Münchener Notar Hartmut Wicke, die Regelungen zum Schutz vor Missbrauch sollten nachgeschärft werden. Den Registergerichten sollten für die Missbrauchsprüfung konkrete Kriterien an die Hand gegeben werden. Diese sollten zwar nicht in den Gesetzestext, aber in die Gesetzesbegründung geschrieben werden. Gegen diesen Vorschlag wandte die Bayreuther Professorin Schmidt allerdings ein, dass jede Konkretisierung das Risiko berge, vor dem Europäischen Gerichtshof nicht zu bestehen.

Der Würzburger Rechts-Professor Christoph Teichmann bezweifelte, dass die Mitbestimmungsflucht im Rahmen der Umwandlungsrichtlinie ganz zu verhindern ist. Er erinnerte daran, dass diese Richtlinie ein Kompromiss zwischen EU-Parlament sowie Mitgliedsstaaten mit divergierenden Interessen sei. Um die Mitbestimmung wirksamer zu schützen, müsse der Gesetzgeber an anderer Stelle ansetzen.

Roland Wolf von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände dagegen bewertete die vorliegenden Regelungen zum Missbrauchsschutz als ausreichend. Dass im Umwandlungsprozess eine Missbrauchsprüfung schon bei vier Fünftel der Personal-Schwellenwerte des deutschen Mitbestimmungsrechts erfolgen solle, sei sogar eine Verbesserung gegenüber der geltenden Rechtslage. Lücken im Gesetzentwurf konstatierte Wolf dagegen beim Schutz von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung.

Der Hamburger Jura-Professor Heribert Hirte, ein ehemaliger CDU-Bundestagsabgeordneter, sah noch Änderungsbedarf bei den vorgesehenen Regelungen über Spruchverfahren. In diesen geht es um die gerichtliche Überprüfung von Ausgleichszahlungen für Anteilseigner bei Strukturveränderungen von Unternehmen. Unter anderem schlug Hirte die Einführung eines Mehrheitsvergleichs mit 90 Prozent der Anteilseigner vor, um Obstruktion durch eine kleine Minderheit zu verhindern.

Quelle: Deutscher Bundestag, Meldung vom 07.11.2022

Licht und Schatten des Jahressteuergesetzes 2022

Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 beinhaltet einige positive Maßnahmen, die Steuerpflichtige finanziell entlasten dürften. Nichtsdestotrotz besteht noch Luft nach oben. Gerade für Betreiber kleiner PV-Anlagen wäre mehr drin gewesen. Der DStV regt in seiner Stellungnahme konkrete Nachbesserungen an.

Von A, wie Arbeitszimmer, bis Z, wie Zusammenveranlagung bei Kapitalverlusten – das Jahressteuergesetz 2022 enthält für viele Lebenslagen gesetzliche Neuerungen parat. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 17/22 für Nachbesserungen geworben, um unter anderem den Bürokratieabbau konsequent voranzutreiben.

Aufwendungen fürs „häusliche Arbeitszimmer“

Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar, können Steuerpflichtige derzeit den vollen Werbungskostenabzug nutzen. Ist dem nicht so, steht aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Werbungskostenabzug bis maximal 1.250 Euro möglich. Soweit zum Status quo.

Nach dem Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes soll der volle Werbungskostenabzug ab 2023 nur dann noch möglich sein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet und zusätzlich dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt dar, steht dauerhaft aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sollen 1.250 Euro künftig als Jahrespauschale geltend gemacht werden können. Das heißt, individuelle Aufwendungen müssten nicht mehr einzeln nachgewiesen werden. Ein Stück Bürokratie weniger. Auch diejenigen, die den vollen Werbungskostenabzug beanspruchen können, die aber keine Lust haben, dafür Belege zu sammeln, könnten von der Pauschale profitieren.

Ein Wermutstropfen bleibt: Die Pauschale soll raumbezogen gelten. D. h., nutzen mehrere Personen, z. B. Lebenspartner, denselben Raum, müssten sie den Betrag untereinander aufteilen. Dies lehnt der DStV ab. Angesichts der neueren BFH‑Rechtsprechung zum Höchstbetrag sollte auch der Pauschbetrag personenbezogen gelten.

Verlängerung der Homeoffice-Pauschale

Sollten die Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht erfüllt sein, besteht für Steuerpflichtige auch in Zukunft die Möglichkeit, die Homeoffice-Pauschale anzusetzen. Diese wird entfristet, d. h. Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Arbeitstag im Homeoffice 5 Euro als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten ansetzen – begrenzt auf max. 1.000 Euro im Jahr. Die Erhöhung des jährlichen Höchstbetrags begrüßt der DStV, regt jedoch in seiner Stellungnahme eine weitere Erhöhung auf 1.250 Euro an. Weiterhin empfiehlt der DStV eine Klarstellung, welche Nachweise für die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale erbracht werden müssen. Andernfalls könne dies zu Rechtsunsicherheit bei den Steuerpflichtigen führen.

Neue Regelung zur Gebäudeabschreibung

Besitzer von Wohngebäuden, die nach dem 30.06.2023 fertiggestellt werden, sollen von einem erhöhten AfA-Satz profitieren. Dieser soll nach den Plänen des Gesetzgebers 3 % betragen. Der DStV begrüßt die Maßnahme. Gerade gemischt genutzte Gebäude profitieren dann von einer einheitlichen Abschreibungsdauer.

Im gleichen Atemzug soll jedoch die Möglichkeit entfallen, in Ausnahmefällen eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer nachweisen zu können. Das trifft nicht nur Wohngebäude. Auch Gebäude im Betriebsvermögen können dann nur noch mit 3 % abgeschrieben werden. Gerade mit Blick auf die jüngere BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19) erscheint dem DStV dies nicht sachgerecht. Vielmehr wird die höchstrichterliche Auffassung durch die gesetzliche Änderung zum Nachteil der Steuerpflichtigen ausgehebelt.

Der DStV drängt daher darauf, auch weiterhin eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen zu können, wenn dies sachgerecht begründet ist.

Entlastung für Betreiber kleiner PV-Anlagen in Sicht

Erst im August dieses Jahres hat der DStV auf die derzeitige, für die Praxis unbefriedigende steuerliche Behandlung des Betriebs kleiner Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) hingewiesen (vgl. DStV-Stellungnahme S 13/22). Gerade vor dem Hintergrund, dass einzelne Landesregierungen die Photovoltaik-Pflicht für neue Wohngebäude eingeführt haben oder dies planen, hatte der DStV Nachbesserungen gefordert. Der Gesetzentwurf greift nun einige Vorschläge auf, etwa unter bestimmten Voraussetzungen PV-Anlagen bis zu 30 kW auf Einfamilienhäusern zu begünstigen. Umsatzsteuerlich bleibt der Entwurf jedoch hinter den Erwartungen zurück.

PV-Anlagenbetreiber können zwar in der Regel von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung profitieren. Diese befreit sie jedoch nicht von wiederkehrenden Erklärungspflichten. Dabei räumt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie Deutschland hier Spielraum ein. So könnte Deutschland auf die Umsatzsteuerjahreserklärung von Kleinunternehmern verzichten. Der Gesetzgeber sollte diese Chance nutzen, um so ein deutliches Signal zum Bürokratieabbau zu setzen!

Kapitalverlustausgleich bei Zusammenveranlagung

Ehepartner können aktuell Gewinne und Verluste aus Kapitalerträgen nicht ohne Weiteres ehegattenübergreifend ausgleichen. Hierfür soll nun eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Bereits für den Veranlagungszeitraum 2022 soll dann die Verrechnung im Wege der Zusammenveranlagung möglich sein. Der DStV begrüßt die geplante Neuerung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Zahlreiche Änderungsvorschläge zum Jahressteuergesetz

Die Sachverständigen haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Montag eine Fülle von Anregungen zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (20/3879) gegeben. In die Kritik gerieten in der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Sitzung dabei die unterschiedlichen Steuerpflichten beim Bezug von Renten.

Im Jahressteuergesetz ist vorgesehen, mehrere Freibeträge zu erhöhen und Immobilien-Abschreibungen zu verbessern. Außerdem soll die wegen der Corona-Pandemie eingeführte sog. Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben werden. Der Sparer-Pauschbetrag soll von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und das Doppelte für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner steigen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund befasste sich mit dem Grundrentenzuschlag. Der Ansicht der Regierung, auch aus steuerlicher Sicht müsse sichergestellt sein, dass der die Lebensleistung anerkennende Grundrentenzuschlag nicht durch die Steuerpflicht geschmälert werde, wurde widersprochen. Auch andere Leistungen wie zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung beziehungsweise Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt würden nicht anders behandelt. Nach Auffassung der Rentenversicherung sollte eine Entlastung für Bezieher geringer Renten über allgemeine steuerrechtliche Regelungen erreicht werden. Die steuerrechtlich differenzierte Betrachtung eines Rentenanteils würde wiederum Fragen nach einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden steuerrechtlichen Behandlung anderer Rentenanteile aufwerfen.

Die Deutsche Steuergewerkschaft befasste sich in ihrer Stellungnahme kritisch mit der Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbezieher. Es sei zwar nachvollziehbar, dass von der Energiepreispauschale Bedürftige stärker profitieren sollten als Besserverdiener. Die Besteuerung der Pauschale sei jedoch ein eklatanter Verstoß gegen die Grundsystematik des Steuerrechts. Nur Vermögensmehrungen, die aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit resultierten, seien einkommensteuerrechtlich relevant. Die Energiepreispauschale stelle jedoch keinen originären Einkunftstatbestand dar. Außerdem warnte die Organisation vor einer weiteren Belastung der Finanzämter. Bisher sei lediglich ein Drittel der Renten- und Versorgungsbezieher zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die geplante Steuerpflicht der Pauschale verunsichere die Rentner und werde zu massiven Anfragen an die Finanzämter führen. Diese würden jedoch bereits durch die Umsetzung der Grundsteuerreform am absoluten Limit arbeiten.

Die Steuergewerkschaft befasste sich ebenfalls mit der Anhebung der linearen Abschreibung für neue Wohngebäude. Es sei unverständlich, warum die Regelung erst für Fertigstellungen ab dem 30. Juni 2023 gelten solle. Dies werde zu Verzögerungen bei der Fertigstellung von Gebäuden führen, um von der höheren Abschreibung profitieren zu können. Auch der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA regte an, den Beginn der Regelung auf Anfang 2023 vorzuziehen. Grundsätzliche Kritik übte das Netzwerk Steuergerechtigkeit. Unter Verweis auf Studien hieß es, Immobilien würden in Deutschland systematisch zu niedrig besteuert. Jede Erhöhung der Abschreibung bedeute eine Subventionierung für Vermögende.

Die Einführung einer Jahrespauschale in Höhe von 1.250 Euro für häusliche Arbeitszimmer wurde zwar von der Deutschen Steuergewerkschaft als Verwaltungsvereinfachung begrüßt, die Pauschale selbst aber als zu gering kritisiert. Verwiesen wurde auf Mietpreissteigerungen, die zum Beispiel in Berlin seit 2011 nahezu 50 Prozent betragen hätten. Dennoch sei die Begrenzung für abziehbare Aufwendungen für Arbeitszimmer seit 2010 nicht mehr angepasst worden. Dies kritisierte auch der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, nach dessen Angaben viele Arbeitnehmer bereits jetzt signifikant höhere Aufwendungen hätten. Eine Anhebung der Pauschale auf 1.800 Euro im Jahr sei sachgerecht. Zur Begrenzung der Kosten könnte die Jahrespauschale zeitanteilig gekürzt werden, wenn ein Arbeitszimmer in einzelnen Monaten nicht zur Verfügung stehe oder nicht benutzt werde. Dies hatte bereits der Bundesrat vorgeschlagen.

Professor Frank Hechtner (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg) verwies darauf, dass sich Lebenswirklichkeiten verändern würden. Deshalb gebe es bei den Regelungen für Arbeitszimmer „noch Luft nach oben“. So könnte der Höchstbetrag mit der Jahrespauschale für Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro in Gleichklang gebracht werden. In diese Richtung ging auch die Argumentation von Professor Heribert Anzinger (Universität Ulm). Er begrüßte die Regelung der Homeoffice-Pauschale, da sie im Unterschied zur Arbeitszimmer-Pauschale weder eine Deklaration noch eine Verifikation der persönlichen Verhältnisse in der Wohnung des Steuerpflichtigen erfordere. Der Gesetzgeber sollte daher überlegen, ob die Homeoffice-Pauschale ganz an die Stelle der Arbeitszimmer-Pauschale treten könne.

Die geplante Beseitigung steuerrechtlicher und bürokratischer Hürden bei Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen stieß auf Zustimmung des Immobilienverbandes Haus und Grund. Auch der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine sprach von einem „starken Signal“. Der Bundesverband der Solarwirtschaft begrüßte ebenfalls die Pläne, sprach sich aber für Ergänzungen aus. So sollten auch gemietete und geleaste Solaranlagen in die Neuregelung einbezogen werden. Die vorgesehene Umsatzsteuerbegünstigung sollte nicht nur für Photovoltaikanlagen, sondern auch für Solarthermieanlagen gelten.

Der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA wies darauf hin, dass in Immobilien investierende Spezialfonds aus steuerlichen Gründen keine Photovoltaik-Anlagen errichten würden. Damit werde eine große Zahl von Marktteilnehmern von der Photovoltaik ausgeschlossen, und es werde viel Potential zur Erzeugung regenerativer Energie im Gebäudesektor verschenkt. Gerade die Immobilien der institutionellen Eigentümer könnten jedoch einen signifikanten Teil zur Klimawende beitragen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.11.2022

Kommission fördert Transparenz im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zum Nutzen aller Akteure

Die Kommission hat heute einen Vorschlag für eine Verordnung angenommen, mit der die Transparenz im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verbessert und die Behörden bei der Gewährleistung einer ausgewogenen Entwicklung dieses Bereichs als Teil eines nachhaltigen Tourismussektors unterstützt werden sollen.

Buchungen von kurzfristig vermieteten Unterkünften bieten zwar Vorteile für Gastgeber und Touristen, sie können jedoch Anlass zur Sorge für bestimmte lokale Gemeinschaften geben, die beispielsweise mit einem Mangel an erschwinglichem Wohnraum zu kämpfen haben. Die neuen Vorschriften werden die Erhebung und den Austausch von Daten von Gastgebern und Online-Plattformen verbessern. Dies wiederum wird als Grundlage für wirksame und verhältnismäßige lokale Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen und Chancen im Zusammenhang mit der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften dienen.

Die vorgeschlagenen neuen Vorschriften werden dazu beitragen, die Transparenz hinsichtlich der Identifizierung und der Tätigkeit von Gastgebern, die eine kurzfristige Vermietung von Unterkünften anbieten, und hinsichtlich der von ihnen einzuhaltenden Vorschriften zu verbessern sowie die Registrierung der Gastgeber erleichtern. Die Vorschriften betreffen auch die derzeitige Fragmentierung der Art und Weise, wie Online-Plattformen Daten austauschen, und sie werden letztlich dazu beitragen, illegale Angebote zu verhindern. Insgesamt wird dies zu einem nachhaltigeren Tourismus-Ökosystem beitragen und seinen digitalen Wandel unterstützen.

Neue Anforderungen an die gemeinsame Nutzung von Daten für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften

Mit dem neuen vorgeschlagenen Rahmen soll Folgendes erreicht werden:

  • Harmonisierung der Anforderungen an die Registrierung von Gastgebern und ihren für die kurzfristige Vermietung bestimmten Unterkünfte, wenn diese Anforderungen von den nationalen Behörden eingeführt werden: die Registrierungssysteme müssen dann vollständig online und benutzerfreundlich sein. Ähnliche relevante Informationen über die Gastgeber und ihre Unterkünfte, d. h. „wer“, „was“ und „wo“ sollten verlangt werden. Beim Ausfüllen der Registrierung sollten Gastgeber eine individuelle Registrierungsnummer erhalten.
  • Präzisierung der Vorschriften, um sicherzustellen, dass Registrierungsnummern angezeigt und kontrolliert werden: Online-Plattformen müssen den Gastgebern die Anzeige von Registrierungsnummern auf ihren Plattformen erleichtern. Außerdem müssen sie stichprobenartig prüfen, ob sich die Gastgeber registrieren und die richtigen Nummern angezeigt werden. Behörden können die Gültigkeit von Registrierungsnummern aussetzen und Plattformen auffordern, Gastgeber, die gegen die Vorschriften verstoßen, von der Liste zu streichen.
  • Straffung des Datenaustauschs zwischen Online-Plattformen und Behörden: Online-Plattformen müssen Daten über die Zahl der gemieteten Übernachtungen und der Gäste einmal monatlich automatisch an die Behörden weitergeben. Für kleine Plattformen und Kleinstplattformen sind vereinfachte Möglichkeiten der Berichterstattung vorgesehen. Behörden werden diese Daten über nationale „einheitliche digitale Zugangsstellen“ erhalten können. Dies wird eine zielgerichtete Politikgestaltung unterstützen.
  • Ermöglichung der Weiterverwendung von Daten in aggregierter Form: Die im Rahmen dieses Vorschlags generierten Daten werden in aggregierter Form zu den von Eurostat erstellten Tourismusstatistiken beitragen und in den künftigen europäischen Datenraum für den Tourismus einfließen. Diese Informationen werden die Entwicklung innovativer, tourismusbezogener Dienstleistungen unterstützen.
  • Einrichtung eines wirksamen Rahmens für die Umsetzung: Die Mitgliedstaaten werden die Umsetzung dieses Transparenzrahmens überwachen und die entsprechenden Sanktionen für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung festlegen.

Nächste Schritte

Der Kommissionsvorschlag wird nun im Hinblick auf seine Annahme vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert.

Nach seiner Annahme und seinem Inkrafttreten haben die Mitgliedstaaten eine Frist von zwei Jahren, um die erforderlichen Mechanismen für den Datenaustausch einzurichten.

Hintergrund

Der Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften wird stark durch die Plattformwirtschaft angetrieben und er ist derzeit in der EU einer schnellen Entwicklung unterworfen. Kurzfristig vermietete Unterkünfte machen etwa ein Viertel aller Touristenunterkünfte in der EU aus, und ihre Zahl nimmt in der gesamten EU deutlich zu. Dieser Trend hielt auch während der COVID-19-Krise an: Die Zahl der Buchungen kurzfristig vermieteter Unterkünfte lag in den Sommern 2020 und 2021 über dem entsprechenden Niveau von 2018. Darüber hinaus ist die Zahl der Buchungen im ersten Halbjahr 2022 gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2021 um 138 % gestiegen. Die kurzfristige Vermietung von Unterkünften hat für das Tourismus-Ökosystem der EU, einschließlich Gästen und Gastgebern, und für viele Gemeinschaften eine herausragende Bedeutung gewonnen, was sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringt.

Der im Februar 2022 veröffentlichte Vorschlag für eine Verordnung über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist eine Schlüsselmaßnahme des Übergangspfads für den Tourismus. Der Vorschlag wurde in der KMU-Strategie der Kommission vom März 2020 angekündigt, um eine ausgewogene und verantwortungsvolle Entwicklung der kollaborativen Wirtschaft im gesamten Binnenmarkt unter uneingeschränkter Wahrung der öffentlichen Interessen zu fördern.

Er wird auch bestehende Instrumente ergänzen, insbesondere das Gesetz über digitale Dienste, das Online-Plattformen regelt, und die Vorschriften der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC7).

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.11.2022

Sozialversicherungspflicht: Pilot ohne eigenes Flugzeug ist abhängig beschäftigt

Es besteht kein Unterschied zu Kraftfahrern ohne Kfz.

Personen, die in einen Betrieb eingegliedert sind und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, sind abhängig beschäftigt und grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Ein Pilot, der über kein eigenes Flugzeug verfügt und dessen Tätigkeit nach Übernahme eines Flugauftrages sich von der eines angestellten Flugzeugführers nicht wesentlich unterscheidet, ist abhängig beschäftigt. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Rentenversicherung stellt abhängige Beschäftigung fest

Ein Pilot war für ein im Landkreis Waldeck-Frankenberg ansässiges Unternehmen, das Wurstwaren produziert und neben Kraftfahrzeugen auch über ein Flugzeug verfügt, an 6 bis 7 Tagen monatlich als Flugzeugführer tätig. Er wurde mit Tagespauschalen in Höhe von rund 120 Euro vergütet.

Im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Pilot bei dem Unternehmen abhängig beschäftigt ist und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht.

Das Unternehmen erhob hiergegen Klage. Der Pilot sei weder in den Betrieb eingegliedert noch unterliege er Weisungen des Unternehmens.

Landessozialgericht bestätigt abhängige Beschäftigung des Piloten

Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Der Pilot sei in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert. Maßgeblich sei insoweit, dass er mit der Beförderung der Beschäftigten unmittelbar dem Erreichen der Geschäftszwecke des Unternehmens diene. Auf eine Tätigkeit in der eigentlichen Betriebsstätte komme es hingegen nicht an.

Der Pilot sei auch verpflichtet gewesen, die erteilten Flugaufträge persönlich durchzuführen und habe dem Weisungsrecht des Unternehmens unterlegen. Soweit ein konkreter Flugauftrag erteilt worden sei, seien die Pflichten des Piloten weitgehend festgelegt gewesen. Ihm habe neben der Vorbereitung und Durchführung des Fluges auch die Nachbereitung und Dokumentation von Flügen oblegen. Dies habe unter anderem die Überprüfung von Luftdruck, Öl und Treibstoff vor sowie das Reinigen und Betanken nach dem jeweiligen Flug umfasst. Zudem sei er für ergänzende Dienstleistungen bei der Betreuung der Fluggäste zuständig gewesen.

Darüber hinaus – so die Darmstädter Richter – sei nicht entscheidend, ob ein Unternehmen sein Direktionsrecht durch Einzelanweisungen während des jeweiligen Auftrags ausübe. Vielmehr genügten vorab getroffene Festlegungen wie vorliegend im abgeschlossenen „Rahmen-Dienstvertrag über freie Mitarbeiter eines Flugzeugführers (Freelance)“. Bei hochspezialisierten Dienstleistungen schieden zudem Weisungen über das Wie der Tätigkeit naturgemäß aus, ohne dass dies für die Statusfeststellung von entscheidender Bedeutung sei.

Der Pilot habe ferner kein unternehmerisches Risiko als typisches Zeichen einer selbstständigen Tätigkeit getragen. Insbesondere habe das Unternehmen das Flugzeug kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit des Piloten sei insoweit nicht anders zu bewerten als die eines Kraftfahrers ohne eigenes Kraftfahrzeug. In beiden Fällen stünden den Beschäftigten keine Betriebsmittel zur Verfügung, um anderweitig am Markt unternehmerisch tätig zu werden.

Aufgrund der Kosten für fliegerärztliche Bescheinigungen und flugrechtliche Erlaubnisse sei auch kein unternehmerisches Risiko anzunehmen. Denn diese Kosten müsse der Pilot in jedem Fall aufwenden, um seinen Beruf – ob als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger – ausüben zu können.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7a SGB IV

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 03.11.2022 zum Urteil L 8 BA 65/21 vom 29.09.2022

Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Die Finanzbehörden der Länder, die bei der Grundsteuer das sog. Bundesmodell anwenden, haben die Frist zur elektronischen Übermittlung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bis 31. Januar 2023 verlängert. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu eine geänderte Aufforderung zur Erklärungsabgabe öffentlich bekannt gemacht (BStBl I 2022 S. 1448).

Quelle: BMF, Mitteilung vom 04.11.2022

Änderung des DBA Lettland

Protokoll vom 29. September 2022 zur Änderung des Abkommens vom 21. Februar 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Das am 29. September 2022 in Riga unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Lettland sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Mit dem Änderungsprotokoll wird der abkommensrechtliche Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Lettland umgesetzt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

BFH zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren – Berücksichtigung eines Berichtigungsbetrags in einem falschen Besteuerungszeitraum

Leitsatz

Besteht für einen Vergütungsanspruch, den das FA für einen Besteuerungszeitraum nach Insolvenzeröffnung erstmals festsetzt, aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Steuerfestsetzung kein materieller Rechtsgrund, wird das FA diesen Vergütungsanspruch i. S. von § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO erst mit der Festsetzung und damit erst nach der Insolvenzeröffnung zur Masse schuldig.

Quelle: BFH, Urteil XI R 46/20 vom 22.06.2022

BFH: Klagebefugnis nach Abhilfebescheid der Familienkasse im Klageverfahren; kindergeldrechtliche Ausschlussfrist

Leitsatz

  1. Setzt die Familienkasse in einem gegen einen Kindergeldaufhebungsbescheid gerichteten Klageverfahren Kindergeld für den vom Aufhebungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erfassten Regelungszeitraum fest, wird dieser Änderungsbescheid gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens und lässt die Klagebefugnis entfallen.
  2. Eine Klagebefugnis lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass für den nicht vom Aufhebungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erfassten Anspruchszeitraum gegebenenfalls ein weiterer Kindergeldantrag erforderlich ist, der von der Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG erfasst werden könnte.
  3. Erlässt die Familienkasse in einem Rechtsstreit über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung einen den gesamten Streitzeitraum umfassenden Abhilfebescheid, ist es zur Wahrung der in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Sechsmonatsfrist als ausreichend anzusehen, dass der Kindergeldberechtigte im Verwaltungs- oder im sich anschließenden Klageverfahren rechtzeitig zum Ausdruck gebracht hat, dass er Kindergeld auch für einen konkreten Zeitraum außerhalb des vom Abhilfebescheid erfassten Regelungsbereichs begehrt (obiter dictum).

Quelle: BFH, Urteil III R 23/21 vom 22.09.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin