BFH: Gewerbesteuerliche Folgen der Überlassung von Gewerberäumen durch eine Wohnungsbaugenossenschaft an eine Genossin

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.06.2022 – III R 19/21 – entschieden, dass die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes – eines Ladengeschäftes – an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegensteht, wenn der vom Betrieb der Genossin erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht.

Der Gewinn von Unternehmen, die u. a. ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, wird für Zwecke der Gewerbesteuer um den auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil gekürzt. Diese Kürzung wird jedoch versagt, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient.

Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die ausschließlich Wohnungen und gewerblich genutzte Flächen vermietet. Eine ihrer gewerblichen Mieterinnen betrieb darin ein Einzelhandelsgeschäft, dessen Gewinne unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag i. H. von 24.500 Euro lagen. Um auch eine Wohnung anmieten zu können, erwarb sie einen Genossenschaftsanteil.

Das Finanzgericht hatte als Vorinstanz entschieden, dass die erweiterte Kürzung zu gewähren sei, weil die Genossin nur geringfügig beteiligt und ihr Unternehmen selbst keiner Gewerbesteuerbelastung ausgesetzt sei. Der BFH hat demgegenüber die erweiterte Kürzung abgelehnt und ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung, wonach das Zusammenkommen mehrerer „Bagatellaspekte“ die Nichtanwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG rechtfertigt, obwohl diese für sich – einzeln genommen – die Nichtanwendung der Vorschrift nicht rechtfertigen würden, im Gesetz keine Stütze finde. Es sei Sache des Gesetzgebers, derartige unbillig erscheinende Ergebnisse zu vermeiden, wie dies kürzlich hinsichtlich des Ausschließlichkeitsgebots des § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG geschehen ist (vgl. § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG n. F.).

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 48/22 vom 27.10.2022 zum Urteil III R 19/21 vom 29.06.2022

BFH: Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse (vor Inkrafttreten von § 3 Abs. 13 bis 15 UStG n. F.)

Leitsatz

  1. Verkauft ein Steuerpflichtiger über sein Internetportal Gutscheine für bestimmte Freizeiterlebnisse, erbringt er die durch den Gutschein versprochene Leistung entweder selbst oder ist hinsichtlich dieser Leistung als Vermittler tätig. Seine Leistung besteht demgegenüber nicht im Betrieb eines Internetportals.
  2. Ist der Gutschein nur über einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt (sog. Wertgutschein), fehlt es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins an einem unmittelbaren Zusammenhang der Zahlung der Gutscheinerwerber mit einer bestimmbaren Leistung.

Quelle: BFH, Urteil V R 35/20 vom 15.03.2022

BFH: Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit einer GbR – Rückwirkende Neuregelung verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.06.2022 – IV R 42/19 – entschieden, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit – im Streitfall solche aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage – bei Überschreiten der sog. Bagatellgrenze einer Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegenstehen.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine Photovoltaikanlage (PVA) errichten lassen, aus deren Betrieb sie zunächst Verluste erwirtschaftete. Dem Finanzamt (FA) gegenüber erklärte sie Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken sowie gewerbliche Verluste im Zusammenhang mit der PVA. Das FA ging demgegenüber davon aus, dass die Klägerin ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Denn sie habe mit dem Betrieb der PVA eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die auf die im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit „abgefärbt“ habe. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung. Er hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2018 zunächst die Rechtsauffassung vertreten, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR führen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem rückwirkend auch für frühere Veranlagungszeiträume anwendbaren § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (WElektroMobFördG) außer Kraft gesetzt. Nach dieser Neuregelung tritt die umqualifizierende („abfärbende“) Wirkung einer originär gewerblichen Tätigkeit (hier: aus dem Betrieb der PVA) einer Personengesellschaft unabhängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird. Der BFH erachtet diese Neuregelung und deren rückwirkende Geltung als verfassungsgemäß.

Zudem hat der BFH entschieden, dass die von der Rechtsprechung geschaffene und von der Finanzverwaltung akzeptierte sog. Bagatellgrenze auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten ist. Danach führt eine originär gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft nicht zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft (relative Grenze) und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen. Das gilt nach Ansicht des BFH auch dann, wenn die Personengesellschaft – wie im Streitfall – neben ihrer originär gewerblichen eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Im Streitfall war diese Bagatellgrenze überschritten.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 47/22 vom 27.10.2022 zum Urteil IV R 42/19 vom 30.06.2022

BFH: Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.06.2022 entschieden, dass ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers Arbeitslohn ist, wenn dem abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber mit einem Teil seiner Arbeitnehmer „Werbemietverträge“ geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten Pkw anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 Euro. Der Arbeitgeber behandelte das „Werbeentgelt“ als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 Euro steuerfrei sind. Das Finanzamt (FA) ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.

Die Auffassung des FA hat der BFH ebenso wie zuvor das Finanzgericht bestätigt. Den “Werbemietverträgen“, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien, komme kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Für die Bemessung des „Werbeentgelts“ von jährlich 255 Euro sei ersichtlich nicht – wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich – der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 51/22 vom 03.11.2022 zum Urteil VI R 20/20 vom 21.06.2022

BFH: Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lediglich in Höhe der Entfernungspauschale

Mit Urteil vom 09.06.2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich in Höhe der Entfernungspauschale Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der sog. ersten Tätigkeitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.

Der BFH hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, dies aber verneint. Zur Begründung hat der BFH darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 50/22 vom 03.11.2022 zum Urteil VI R 26/20 vom 09.06.2022

Änderungswünsche der Länder zum Jahressteuergesetz

Der Bundesrat hat in einer von der Bundesregierung vorgelegten Unterrichtung (20/4229) eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen zu dem von der Regierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (20/3879) vorgeschlagen. Dazu gehört beispielsweise, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr pauschal pro Jahr mit einem Betrag von 1.248 Euro angesetzt werden können, sondern der Betrag soll für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Arbeitszimmerpauschale nicht vorliegen, um ein Zwölftel reduziert werden.

Weitere Änderungswünsche betreffen unter anderem die Einkommensteuerbefreiung von Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen. Dieses Vorhaben wird von den Ländern begrüßt, allerdings soll die Steuerbefreiung auch für Photovoltaik-Anlagen gelten, die an bestimmten Mischgebäuden angebracht sind. Dabei handelt es sich um Gebäude, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlungen seien nicht zu erkennen, argumentieren die Länder. Die Bundesregierung stimmt einen Teil der Vorschläge des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung zu, andere werden hingegen abgelehnt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.11.2022

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag werden erhöht

Beim Grundfreibetrag und beim Kinderfreibetrag besteht ab 2023 ein Erhöhungsbedarf. Das geht aus dem aktuellen Existenzminimumbericht hervor, den das Kabinett beschlossen hat. Diese Erhöhung ist gesetzlich vorgeschrieben, weil das sogenannte Existenzminimum für alle steuerfrei sein muss. Die Berichtsergebnisse fließen nun in das Inflationsausgleichsgesetz ein, mit dem die Bundesregierung die Menschen vor zusätzlichen Belastungen schützen will.

Wozu gibt es einen Existenzminimumbericht?

Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 2. Juni 1995 hat die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen – kurz: Existenzminimumbericht. Gegenstand des 14. Existenzminimumberichts ist die Darstellung der maßgebenden Beträge für die Bemessung der steuerfrei zu stellenden Existenzminima für das Jahr 2024.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und – unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes – desjenigen seiner Familie bedarf.

Was besagt der 14. Existenzminimumbericht?

Der 14. Existenzminimumbericht kommt zu dem Ergebnis, dass ab dem Veranlagungsjahr 2023 sowohl beim Grundfreibetrag (2022: 10.347 Euro) als auch beim Kinderfreibetrag (2022: 5.620 Euro) ein Erhöhungsbedarf besteht:

  • Der Erhöhungsbedarf beim Grundfreibetrag beträgt 561 Euro in 2023 und weitere 564 Euro in 2024.
  • Der Erhöhungsbedarf beim Kinderfreibetrag beträgt 404 Euro in 2023 und weitere 360 Euro in 2024.

Die Anpassung der Freibeträge soll durch den von der Bundesregierung am 14. September 2022 beschlossenen Entwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes erfolgen.

Wie sollen die Freibeträge angepasst werden?

Infolge starker Preissteigerungen und damit verbundener Erhöhungen der Transferleistungen weicht das Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts jedoch von der Vorabprognose ab, die dem Entwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes zugrunde liegt.

In der Folge müssen die im Gesetzentwurf enthaltenen Beträge für den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag wie folgt erhöht werden:

  • Erhöhung des Grundfreibetrags um 561 Euro auf 10.908 Euro ab 2023 und um weitere 564 Euro auf 11.472 Euro ab 2024.
  • Erhöhung des Kinderfreibetrags um 404 Euro auf 6.024 Euro ab 2023 und um weitere 360 Euro auf 6.384 Euro ab 2024.

Vorgesehen ist, die verfassungsrechtlich erforderlichen Anpassungen im parlamentarischen Verfahren zum Inflationsausgleichsgesetz umzusetzen. Der Bericht wird nun dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 02.11.2022

Protokoll vom 30. September 2022 zur Änderung des DBA Litauen vom 22. Juli 1997

Das am 30. September 2022 in Wilna unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Litauen sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Mit dem Änderungsprotokoll wird der abkommensrechtliche Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Litauen umgesetzt.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 03.11.2022

Sanktionen gegen Russland: Verbot „mittelbarer“ Dienstleistungen – z. B. Abschlussprüfungsleistungen – für in Russland niedergelassene juristische Personen

Zur Frage, ob das Verbot des Art. 5n Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 „mittelbar“ greift, wenn ein WP/vBP Dienstleistungen – zum Beispiel Abschlussprüfungsleistungen – für deutsche Unternehmen erbringt, die ein russisches Mutterunternehmen haben, ist auf die FAQ der EU-Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (und Nr. 269/2014) zu verweisen.

Dort heißt es:

Does the prohibition on providing services “indirectly” in Article 5n prohibit an EU auditing services provider from providing auditing services to subsidiaries of an entity established in Russia?
Last update: 24 June 2022

No. It is not prohibited to provide services to non-Russian entities, that is entities not established in Russia, even if they are subsidiaries of entities established in Russia.

The use of the term “indirectly” in paragraph 1 of Article 5n means for example that it is prohibited for an EU auditing services provider to provide services to EU or other non-Russian entities that are subsidiaries of entities established in Russia if those services would actually be for the benefit of the parent company established in Russia.

Article 12 prohibits knowing and intentional participation in activities the object or effect of which is to circumvent prohibitions in the Regulation.

Übersetzt:

Verbietet das Verbot der „indirekten/mittelbaren“ Erbringung von Dienstleistungen in Artikel 5n einem EU-Abschlussprüfungsdienstleister die Erbringung von Prüfungsdienstleistungen für Tochtergesellschaften eines Unternehmens mit Sitz in Russland?
Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2022

Nein. Es ist nicht verboten, Dienstleistungen für nicht-russische Unternehmen zu erbringen, das heißt Unternehmen, die nicht in Russland ansässig sind, auch wenn es sich um Tochtergesellschaften von Unternehmen mit Sitz in Russland handelt.

Die Verwendung des Begriffs „indirekt/mittelbar“ in Artikel 5n Absatz 1 bedeutet zum Beispiel, dass es einem EU-Wirtschaftsprüfungsdienstleister untersagt ist, Dienstleistungen für EU- oder andere nicht-russische Unternehmen zu erbringen, die Tochterunternehmen von in Russland ansässigen Unternehmen sind, wenn diese Dienstleistungen tatsächlich der in Russland ansässigen Muttergesellschaft zugutekämen.

Artikel 12 verbietet die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Handlungen, mit denen die Umgehung von Verboten der Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.

Diese Frage/Antwort deutet auf den Kern des Problems: Dienstleistungen, wie zum Beispiel Abschlussprüfungsleistungen, sind verboten, wenn sie dem russischen Unternehmen zugutekommen, wenn es also davon profitiert.

WP/vBP muss „mittelbar“ wirkende Effekte prüfen

Führt der WP/vBP die Abschlussprüfung für eine deutsche Gesellschaft durch und erteilt er einen Bestätigungsvermerk, ist regelmäßig zu erwarten, dass die Bonität dieser deutschen Gesellschaft gesichert wird und sie (weiter) Kredite erhält. Es ist im Bereich des Möglichen, dass diese dadurch gesicherte Liquidität der deutschen Gesellschaft an die darüber befindliche russische Muttergesellschaft fließt, diese also dadurch „mittelbar“ profitiert.

Kann der WP/vBP derartige Effekte bei der Erbringung seiner Abschlussprüfungsleistungen sicher ausschließen, kann er seine Dienstleistungen nach den FAQ der Europäischen Kommission wohl erbringen. Dies hat der WP/vBP im Einzelfall zu prüfen.

Zuständige Stellen für die Auslegung von EU-Sanktionsrecht sind in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und speziell für Finanzsanktionen die Deutsche Bundesbank (vgl. § 13 Außenwirtschaftsgesetz). Nur die zuständigen Stellen können rechtsverbindliche Auskünfte oder Ausnahmegenehmigungen erteilen (vgl. Art. 5n Abs. 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 03.11.2022

IFAC: Weitere Unterstützung für kleine Praxen bei der Umsetzung der neuen Quality Management Standards veröffentlicht

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) veröffentlichte im Dezember 2020 seine neuen Quality Management Standards (ISQM 1, ISQM 2, ISA 220). Diese sind grundsätzlich bis zum 15. Dezember 2022 umzusetzen. WPK und IDW haben den Erstanwendungszeitpunkt für deutsche Praxen einvernehmlich um ein Jahr auf den 15. Dezember 2023 verschoben.

Nunmehr veröffentlicht die International Federation of Accountants (IFAC) den ersten von drei Teilen einer Serie, die kleine und mittlere Praxen bei der Umsetzung der neuen Standards unterstützen soll. Dieser trägt den Titel Installment One: It is time to get ready for the new quality management standards und befasst sich mit dem neuen Denkansatz des Qualitätsmanagementsystem im Vergleich zum bisherigen Qualitätssicherungssystem. Darüber hinaus sind Hinweise zur Entwicklung eines Projektplans und eine Einführung zu Qualitätszielen, zum Risikobeurteilungsprozess und zur Zuordnung von Rollen und Verantwortlichkeiten sowie Arbeitshilfen für Praktiker enthalten.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 03.11.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin