Auszahlung des Corona-Pflegebonus

Wenn Beschäftigte im Gesundheitswesen keine Corona-Prämie erhalten haben sollten, läuft dies der gesetzlichen Regelung offensichtlich zuwider. In welchem Umfang dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Das betont sie in einer Antwort (20/4195) auf eine Kleine Anfrage (20/3792) der CDU/CSU-Fraktion. Die Regierung erläutert dazu: Wenn der Bundesrechnungshof ausführe, dass rund 1.700 Pflegeeinrichtungen keine Meldung des Prämienbetrags für die Vorauszahlung vorgenommen hätten, lasse dies, wenn überhaupt, allenfalls sehr stark eingeschränkt Rückschlüsse auf den Umfang nicht ausgezahlter, aber berechtigter Corona-Prämien zu. „Denn die Verbände der Pflegekassen haben in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die für die Auswertung herangezogenen Institutionskennzeichen (IK) nur bedingt aussagekräftig sind, weil zum einen Einrichtungen mit mehreren Versorgungsverträgen für unterschiedliche Abteilungen unterschiedliche IK haben, aber nur unter einem IK für alle Beschäftigte die Prämie beantragten und zum anderen unterschiedliche Einrichtungen größerer Träger bei der Prämienmeldung unter einem IK gemeinsam agierten.“ Es sei also davon auszugehen, dass Prämienvorauszahlungen tatsächlich an mehr Pflegeeinrichtungen vorgenommen wurden, als über die gemeldeten IK dokumentiert ist.

Der Anspruch der berechtigten Beschäftigten gegen ihre Arbeitgeber auf den Corona-Pflegebonus nach derzeitiger Fassung bestehe unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Vorauszahlung des Bonus beantragt hat. Der Anspruch der Beschäftigten müsse von den Arbeitgebern bis spätestens zum 31. Dezember 2022 erfüllt werden, schreibt die Regierung weiter. Nach diesem Zeitpunkt könne die Auszahlung von jedem Beschäftigten völlig unabhängig von der Frage verlangt werden, ob der Arbeitgeber den Pflegekassen die Bonusbeträge (rechtzeitig) gemeldet oder die Vorauszahlung erhalten hat.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.11.2022

Steuereinnahmen wachsen 2023 trotz erwarteter Rezession – warum?

Die deutsche Wirtschaft wird 2023 schrumpfen: Unternehmen machen weniger Gewinne, vor allem bedingt durch die hohen Energiekosten. Doch bei den Steuereinnahmen erwarten die Steuerschätzer – anders als bei der Finanzkrise 2009 oder der Corona-Pandemie 2020 – für das kommende Jahr weiter ein Plus. Wie kann das sein?

Wie stark der für 2023 prognostizierte konjunkturelle Einbruch sein wird, darüber gehen die Meinungen noch auseinander. Aus dem Bundeswirtschaftsministerium kommt als Vorlage für den Arbeitskreis „Steuerschätzung“ die eher optimistische Annahme, dass das Bruttoinlandsprodukt um lediglich 0,4 Prozent sinken wird.

Die Steuerschätzer haben am 27. Oktober ihre Prognosen zu den Auswirkungen vorgelegt. Demnach wird das Steueraufkommen des Staates in diesem Jahr mit 887,7 Milliarden Euro lediglich um 1,6 Milliarden Euro niedriger ausfallen als im Mai erwartet. Trotz der vorausgesagten Rezession soll das Steueraufkommen im kommenden Jahr sogar stärker steigen als noch im Mai prognostiziert. Im Mai wurde ein Zuwachs von gut 39 Milliarden Euro von 2022 auf 2023 prophezeit, jetzt sagen die Steuerschätzer ein Plus von sogar 49,6 auf 937,3 Milliarden Euro voraus.

Auch für die Jahre nach 2023 wird eine weitere Zunahme der gesamtstaatlichen Steuereinnahmen erwartet – auf den Höchstwert von 1.115 Milliarden Euro im Jahr 2027, dem letzten Jahr des von den Steuerschätzern in den Blick genommenen Zeitraums.

Vor allem die hohe Inflation füllt die Staatskassen

Wieso steigen die Steuereinnahmen trotz der Rezession? Das liegt vor allem an den hohen Inflationsraten. Die auch für 2023 vorausgesagten hohen Inflationsraten sorgen für ein weiter steigendes Umsatzsteueraufkommen – die höheren Preise belasten die Verbraucher, kommen aber dem Fiskus zugute – trotz der vorhergesagten Konsumzurückhaltung.

Auch das Aufkommen der Lohn- und Einkommensteuer steigt angesichts stabiler Beschäftigung und nominaler Gehaltszuwächse. Hier will die Bundesregierung zwar eine Anpassung des Steuertarifs vornehmen, um so die Effekte der sog. kalten Progression abzumildern. Weil das Gesetz aber noch nicht beschlossen ist, werden die daraus resultierenden gesamtstaatlichen Mindereinnahmen in der aktuellen Schätzung noch nicht berücksichtigt. Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung betragen die Mindereinnahmen aus der Anpassung des Einkommensteuertarifs bis 2027 immerhin jedes Jahr 17,8 Milliarden Euro.

Umsatz- und Einkommensteuer machen immerhin gut 60 Prozent des gesamtstaatlichen Steueraufkommens aus. Weil auch bei den Gewinnsteuern der Unternehmen (Körperschaft- und Gewerbesteuer) ein leichtes Plus vorausgesagt wird, ergibt sich unter dem Strich trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage ein Plus bei den gesamten Steuereinnahmen des Staates.

Ende des Immobilienbooms zulasten der Länderkassen

Weniger Einnahmen als zuletzt erwartet wird der Fiskus in diesem und den kommenden Jahren aus der Grunderwerbsteuer erzielen. Hohe Immobilienpreise, gestiegene Zinsen für Baufinanzierungen sowie der Fachkräftemangel führen zunehmend zu Stornierungen von Bauprojekten, auch seitens gewerblicher Kunden. Das belastet die Haushalte der Länder, denn sie sind die Empfänger der Grunderwerbsteuer. Doch zugleich profitieren auch sie von dem stärker steigenden Einkommens- und Umsatzsteueraufkommen. In der Summe wird die Einnahmesituation der Länder in den nächsten Jahren angespannter ausfallen.

Das dürfte sich auch auf die Haushalte der Gemeinden auswirken, deren Mittelausstattung die Länder sicherstellen müssen. Das ist für die Wirtschaft wichtig, wird doch von den Gemeinden ein überwiegender Teil der öffentlichen Investitionen gestemmt. Für die wichtigste eigene Einnahmequelle der Kommunen, die Gewerbesteuer, sagen die Steuerschätzer zwar in den kommenden Jahren ein stetiges Plus voraus. Das wird aber auch nur dann so eintreten, wenn die Unternehmen gut durch die aktuelle Energiekrise kommen werden.

Neue Prioritäten: stabilisieren und investieren

Höchste Priorität hat aktuell die Sicherung der Energieversorgung. Die Bundesregierung hat dafür in Form des reaktivierten Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds ein weiteres Sondervermögen in Höhe von bis zu 200 Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Für die entsprechenden Kredite müssen zukünftig Tilgungs- und Zinsleistungen aufgebracht werden. Das gilt gleichermaßen für die im Zuge der Corona-Pandemie aufgenommenen Nettokredite des Bundes.

Umso wichtiger ist es, klare Prioritäten auf der Ausgabenseite öffentlicher Haushalte zu setzen. Schwerpunkte sollten dabei die Beschleunigung der Digitalisierung und des Transformationsprozesses der deutschen Wirtschaft sein. Auch die Stabilisierungshilfen für Unternehmen, die angesichts der stark gestiegenen Energiekosten um ihre Existenz kämpfen, dürfen keinesfalls aus dem Blick geraten.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 28.10.2022

Herausgabe von Unterlagen zu Geschwindigkeitsmessgeräten nur bei Relevanz für die Verteidigung

Beschwerdeführer trotzdem zum zweiten Mal erfolgreich

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zugrunde lag.

Der Beschwerdeführer war Betroffener in einem Bußgeldverfahren, in dem ihm ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines in einem Anhänger (sog. Enforcement Trailer) eingebauten Messgerätes. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Bußgeldbescheid aus dem Jahr 2018 Einspruch eingelegt und Einsicht in verschiedene Unterlagen zu Messung und Messgerät begehrt hatte, kam es im Februar 2019 zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Wittlich, das den Beschwerdeführer zu einer Geldbuße in Höhe von 120 Euro verurteilte. Sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb bei dem Oberlandesgericht Koblenz ohne Erfolg. Eine erste Landesverfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (VGH B 19/19) hatte seinerzeit teilweise Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz im Januar 2020 wegen eines Verstoßes gegen die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter auf, da das Oberlandesgericht im Rechtsmittelverfahren die uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zum Recht auf Einsichtnahme in die Aufbauanleitung eines Messgerätes nicht berücksichtigt habe (siehe dazu Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz Nr. 2/2020 vom 24. Januar 2020).

In der Folgezeit hob das Oberlandesgericht Koblenz das Urteil des Amtsgerichts Wittlich auf. Es kam zu einer erneuten Hauptverhandlung, die Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist. Auch in diesem zweiten Verfahren begehrte der Beschwerdeführer Einsicht in verschiedene, nicht in der Bußgeldakte enthaltene Unterlagen, unter anderem in die Reparatur- und Wartungsnachweise des Messgeräts sowie in die sog. Case-List bzw. Statistikdatei, die Informationen über die Anzahl der vom Messgerät erfassten Fahrzeuge und Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie über vom Gerät selbstständig verworfene Geschwindigkeitsmessungen enthält. Beide Einsichtsanträge blieben wiederum ohne Erfolg; das Amtsgericht Wittlich verurteilte den Beschwerdeführer im Januar 2021 erneut wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße, nunmehr – aufgrund der Verfahrensdauer – in Höhe von 80 Euro. Seine gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Koblenz im Juli 2021.

Mit seiner erneuten Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen die im Jahr 2021 ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts Wittlich sowie des Oberlandesgerichts Koblenz. Er machte unter anderem geltend, die Nichtüberlassung der Reparatur- und Wartungsnachweise des Messgeräts sowie der Case-List bzw. Statistikdatei verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

Auch diese Verfassungsbeschwerde hatte nun Erfolg. Allerdings verstoße das Urteil des Amtsgerichts Wittlich nicht schon deshalb gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –), weil dem Beschwerdeführer keine Einsichtnahme in die Case-List bzw. Statistikdatei ermöglicht worden sei. Zwar folge aus dem Recht auf ein faires Verfahren im Grundsatz der Anspruch des Betroffenen eines Bußgeldverfahrens, Kenntnis auch von solchen Inhalten zu erlangen, die – wie etwa die Case-List bzw. Statistikdatei – nicht zur Bußgeldakte genommen wurden, da hierdurch dem Gedanken der „Waffengleichheit“ Rechnung getragen werde. Allerdings bestehe ein solcher Anspruch nicht unbegrenzt, da gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs erforderlich sei. Das Einsichtsrecht bestehe nur für eine solche Information, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehe und eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufweise. Ein Dokument, dem bei objektiver Betrachtung ganz offensichtlich keine Bedeutung für die Verteidigung zukomme, müsse daher nicht zur Verfügung gestellt werden, auch wenn der Betroffene dies anders beurteile. Die Case-List bzw. Statistikdatei gebe zwar Auskunft über die Anzahl der vom Messgerät in einem bestimmten Zeitraum insgesamt festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen und der erfassten Fahrzeuge, diese Informationen ließen aber ersichtlich keine Rückschlüsse auf die Messgenauigkeit bzw. Messrichtigkeit der (nicht annullierten) konkreten Einzelmessung zu. Selbst eine hohe Annullationsrate gebe keinen Hinweis auf fehlerhafte oder auffällige Messungen. Sie sei vielmehr gerade Ausdruck einer funktionierenden Qualitätsprüfung durch das Gerät selbst.

Die Verfassungsbeschwerde sei aber deswegen erfolgreich, weil dem Beschwerdeführer keine umfassende Auskunft zu den Reparatur- und Wartungsunterlagen des konkreten Messgerätes – auch über den Tag der Messung hinaus – erteilt worden sei. Anders als die Case-List bzw. Statistikdatei seien diese Informationen zur Aufdeckung einer Funktionsbeeinträchtigung des Messgerätes nicht schlechthin ungeeignet. Dies habe der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz bereits mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 – VGH B 46/21 – (Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz Nr. 8/2021 vom 15. Dezember 2021) entschieden. Das Amtsgericht Wittlich habe diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom Januar 2021 aber naturgemäß noch nicht berücksichtigen können.

Quelle: VerfGH Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.10.2022 zum Beschluss VGH B 57/21 vom 27.10.2022

Staatliche Beihilfen: Deutsche Regelung fördert umweltfreundlicheren Güterverkehr

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften entschieden: eine deutsche Regelung, die die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Binnenschifffahrt und die Schiene fördert, darf verlängert und angepasst werden. Die Regelung trägt damit dazu bei, die CO2-Emissionen und die Überlastung der Straßen zu verringern.

Deutschland hatte bei der Kommission folgende Änderungen der Regelung angemeldet: (i) eine Verlängerung bis Ende 2026; (ii) eine Aufstockung der Mittel um 388,5 Millionen Euro, wodurch sich das Gesamtbudget auf ca. 1,5 Milliarden Euro erhöht; und (iii) Änderungen des Umfangs der förderfähigen Kosten – insbesondere die Möglichkeit, die Erneuerung bestehender Umschlageinrichtungen und Ausrüstungen zu unterstützen.

Gut für den Green Deal und eine nachhaltige und intelligente Mobilität

Die Kommission hat diese Änderungen nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, geprüft. Sie kam zu dem Schluss, dass die Regelung weiterhin notwendig und angemessen ist, um die Nutzung der Binnenschifffahrt und des Schienengüterverkehrs im Einklang mit den Zielen der EU-Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und des europäischen Green Deal zu fördern, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verzerren. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Verlängerung der Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.10.2022

Änderungen im Emissionshandelsgesetz: CO2-Bepreisung für alle fossilen Brennstoffe

Ab 2023 wird die Verbrennung von Kohle und ab 2024 dann auch die Müllverbrennung in die CO2-Bepreisung einbezogen. Zudem wird die Erhöhung des CO2-Preises für Sprit, Heizöl und Gas auf den 1. Januar 2024 verschoben. Der Bundesrat hat die Änderungen im Brennstoffemissionshandelsgesetz gebilligt.

Mit dem geänderten Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wird die CO2-Bepreisung auf alle fossilen Brennstoffemissionen ausgeweitet. Damit soll der Brennstoffemissionshandel in Deutschland künftig in den Normalbetrieb übergehen. Der CO2-Preis ist ein wichtiges Instrument, um die deutschen Klimaschutzziele zu erreichen.

Die Bundesregierung hat die Ausweitung im Juli beschlossen. Der Bundestag hat die Gesetzesänderungen am 20. Oktober verabschiedet. Nach der jetzt erfolgten Billigung des Bundesrats sollen sie am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

CO2-Preiserhöhung für Sprit, Heizöl und Gas auf 2024 verschoben

Die Einbeziehung der Abfallverbrennung sowie die nächste Erhöhung für Sprit, Heizöl und Gas wird um ein Jahr auf den 01.01.2024 verschoben. Damit wird der Beschluss der Koalitionsfraktionen vom 3. September umgesetzt, um Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen zusätzlich bei den Energiekosten zu entlasten.

Deutschland steht zusammen: Die Entlastungspakete der Bundesregierung

Deutsche Klimaschutzziele

Die nationale CO2-Bepreisung ist ein wichtiges Instrument, um die deutschen Klimaschutzziele zu erreichen und soll sicherstellen, dass die vorgegebenen Emissionsbudgets eingehalten werden.

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEGH) ist die gesetzliche Grundlage für das nationale Emissionshandelssystem zur Bepreisung der CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen in den Bereichen Verkehr und Wärme. Unternehmen, die mit Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel handeln, müssen seit dem 1. Januar 2021 dafür einen CO2-Preis bezahlen. Sie werden verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, den ihre Produkte verursachen, Emissionsrechte in Form von Zertifikaten zu erwerben. Das geschieht über den nationalen Emissionshandel. Die nun vom Kabinett beschlossene Änderung des BEHG nimmt auch Regelungen für die CO2-Bepreisung von Kohle- und Abfallbrennstoffen auf. Sie setzt damit den vollständigen Rechtsrahmen zur CO2-Bepreisung sämtlicher vom nationalen Emissionshandel erfassten Brennstoffe ab 2023.

Emmissionsbudget muss nach EU-Vorgaben jährlich sinken

Seit dem Start des nationalen Emissionshandels im Januar 2021 waren während der Einführungsphase in den Jahren 2021 und 2022 zunächst nur die Hauptbrennstoffe Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas mit einem CO2-Preis nach dem BEHG belegt. Die CO2-Bepreisung von Kohle und Abfällen war von Anfang an vorgesehen. Es mussten jedoch zunächst Regeln für die Berichterstattung und somit die Bepreisung entwickelt werden.

Der Gesetzentwurf setzt die neuen passgenauen Regelungen um. Mit der Änderung des BEHG sind nun alle fossilen Brennstoffemissionen Bestandteil des nationalen Emissionsbudgets. Dieses Budget muss nach den Vorgaben der EU-Klimaschutzverordnung jährlich und kontinuierlich sinken.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.10.2022

BAföG-Reform und Zuschüsse: So entlastet der Bund Studierende

Eine höhere BAföG-Förderung, Energiepreispauschale, Heizkostenzuschuss und eine Einmalzahlung für alle Studierenden: Aufgrund der gestiegenen Preise entlastet die Bundesregierung Studierende und BAföG-Geförderte finanziell – ein Überblick über die Maßnahmen.

Studierende haben in den letzten Jahren unter der Corona-Pandemie besonders gelitten. Nun belasten steigende Kosten vor allem Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen. Dazu zählen auch Studierende. Die Bundesregierung hat deshalb weitreichende Maßnahmen getroffen, um sie zu unterstützen.

BAföG-Reform: Die Bundesregierung hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die bereits zum 1. August in Kraft getreten ist. Damit können Studierende, Schülerinnen und Schüler schon in diesem Wintersemester von erheblichen Leistungsverbesserungen profitieren. Folgende Verbesserungen haben sich durch die Reform ergeben:

  • Der Förderungshöchstbetrag steigt von 861 Euro auf 934 Euro.
  • Zugleich wird die Altersgrenze auf 45 Jahre bei Beginn der Ausbildung angehoben.
  • Die Freibeträge vom Elterneinkommen der BAföG-Geförderten werden außerdem um 20,75 Prozent angehoben.
  • Der Wohnbedarfszuschlag wird von 325 Euro auf 360 Euro angehoben.

Die Bundesregierung hat zudem einen BAföG-Notfallmechanismus beschlossen, damit in zukünftigen Krisensituationen Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung schnell und gezielt unterstützt werden können. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Es kann damit voraussichtlich noch im Herbst 2022 in Kraft treten. Weitere Informationen lesen Sie im FAQ BAföG-Reform.

Heizkostenzuschuss: Aufgrund der steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung einen Heizkostenzuschuss beschlossen. Der erste Heizkostenzuschlag beträgt für BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie Aufstiegs-BAföG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Dieser wird zurzeit ausgezahlt.

Ein zweiter Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro soll kommen. Er wurde im September vom Bundeskabinett beschlossen und ist nun auch vom Bundesrat gebilligt worden. Eine Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses ist für Ende des Jahres beziehungsweise Anfang 2023 geplant. Weitere Informationen lesen Sie im FAQ Heizkostenzuschuss vom Bundesbildungsministerium.

Einmalzahlung: Daneben sollen alle Studierenden eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Bund trägt die Kosten. Das Bundesbildungsministerium arbeitet derzeit mit Hochdruck an der Umsetzung.

Energiepreispauschale: Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten zudem eine einmalige 300 Euro Energiepreispauschale. Wer neben dem Studium arbeitet, wie zum Beispiel Werkstudenten, erhält somit auch diese Energiepreispauschale. Die Auszahlung erfolgte über den Arbeitgeber im September.

Die Bundesregierung hat drei Entlastungspakete geschnürt. Gemeinsam umfassen sie mehr als 95 Milliarden Euro. Das Ziel: Bürgerinnen und Bürger sollen in dieser Zeit unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden. Alle Maßnahmen im Überblick.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.10.2022

Gesetzliche Neuregelungen November 2022

Um den Erdgasverbrauch zu senken, soll mehr Strom aus erneuerbaren Energien produziert werden. Die Umsatzsteuer auf Gas wird vorübergehend reduziert. Die EU kann Sanktionsverstöße schneller ahnden und biologische Pflanzenschutzmittel sind künftig einfacher zugänglich.

Energie

Sichere Versorgung in der Krise

Änderungen im Energierecht ermöglichen es, mehr Strom aus erneuerbaren Energien zu produzieren und den Erdgasverbrauch zu senken. Für die Einspeisung von LNG-Flüssiggas ab diesem Winter wurden rechtliche Voraussetzungen geschaffen. Der Großteil der Regelungen ist am 13. Oktober in Kraft getreten.

Umsatzsteuer auf Gas wird reduziert

Die steigenden Energiepreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger schon jetzt zu einer großen Belastung geworden. Deshalb senkt die Bundesregierung vorübergehend den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas. Gelten soll dies auch für Fernwärme, mit der vor allem viele Mietwohnungen versorgt werden.

Schneller weg vom Gas – Brennstoffwechsel vereinfacht

Die angespannte Lage auf dem Gasmarkt treibt Betreiber von Kraftwerken und Industrieanlagen um, die auf diesen Brennstoff angewiesen sind. Damit sie schnell und unkompliziert auf einen anderen Brennstoff umsatteln können, werden erforderliche Genehmigungsverfahren vereinfacht.

Europa

Sanktionsverstöße EU-weit ahnden

Um die Durchsetzung von EU-Sanktionen zu vereinheitlichen und Sanktionsverstöße schneller zu ahnden, soll die EU ihre Kompetenzen erweitern können. Damit das nach deutschem Recht möglich wird, hat der Bundesrat dem entsprechenden Gesetz zugestimmt.

Soziales

Finanzierung der Begleitung von Menschen mit Behinderung im Krankenhaus

Werden Menschen mit Behinderung im Krankenhaus behandelt, sind manche von ihnen auf die Begleitung von vertrauten Bezugspersonen angewiesen. Ab dem 1. November wird diese Begleitung finanziert. Begleitet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe – etwa der Wohngruppe oder der Förderwerkstatt – eine betroffene Person ins Krankenhaus, übernehmen die zuständigen Träger die Kosten.

Landwirtschaft

Einsatz biologischer Pflanzenschutzmittel wird einfacher

Biologische Pflanzenschutzmittel sind in der EU künftig einfacher zugänglich. Dadurch können Mikroorganismen als Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln schneller zugelassen werden. Landwirte können so chemische Pflanzenschutzmittel besser durch nachhaltigere Alternativen ersetzen. Die neuen Regeln gelten ab November 2022.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.10.2022

Regierungspläne für Bürgergeld – Bundesrat nimmt Stellung

Die Bundesregierung will die Grundsicherung zu einem modernen Bürgergeld fortentwickeln und so die staatliche Unterstützung bürgernäher, unbürokratischer und zielgerichteter gestalten. Zu diesem Gesetzentwurf hat sich der Bundesrat am 28. Oktober 2022 geäußert. In ihrer Stellungnahme fordern die Länder die Bundesregierung insbesondere auf, die mit dem Gesetz verbundenen Kostenfolgen zu überprüfen und etwaige Mehrkosten der Länder und Kommunen zu refinanzieren.

Was die Bundesregierung vorhat: Dauerhafte Arbeitsmarktintegration

Nach dem Wunsch der Bundesregierung sollen sich die über 5 Millionen Menschen, die in Deutschland Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitsuche konzentrieren können.

Höhere Regelbedarfe

Ziel ist eine dauerhafte Arbeitsmarktintegration. Außerdem gestaltet der Entwurf die Berechnung der Regelbedarfe neu: Sie sollen künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst werden. Die Regelbedarfe für das kommende Jahr wurden bereits entsprechend berechnet. Ab 1. Januar 2023 soll etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher.

2 Jahre Karenzzeit

Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche konzentrieren können, soll in den ersten zwei Jahren des Bürgergeldbezugs eine sog. Karenzzeit gelten: Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen. Vermögen wird nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Nach der Karenzzeit folgt eine entbürokratisierte Vermögensprüfung.

Auch hieran entzündet sich Kritik der Länder. Mit dieser Regelung würde eine nahezu unbegrenzte Anerkennung auch unangemessener Aufwendungen für Heizung während der zweijährigen Karenzzeit erfolgen, deshalb sollen die Kosten nur für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe übernommen werden, fordert der Bundesrat in seiner Stellungnahme.

Freibeträge und Kooperationsplan

Für Bürgergeldbeziehende gelten zudem höhere Freibeträge als bislang. Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen Kooperationsplan abgelöst, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Dieser Plan soll dann als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess gelten. Mit Abschluss des Kooperationsplans gilt eine Vertrauenszeit. In diesem Zeitraum wird ganz besonders auf Vertrauen und eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe gesetzt.

Leistungsminderungen weiter möglich

Wer Termine nicht wahrnimmt, muss nach den Plänen der Bundesregierung auch weiterhin mit Sanktionen rechnen – allerdings nur im Wiederholungsfall. Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen dann höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht reduziert. Es gibt keine Leistungsminderung, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen. Die verschärften Sonderregelungen für die unter 25-jährigen Hilfeempfänger entfallen.

Arbeitsmarktzugang Geringqualifizierter

Geringqualifizierte sollen auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterstützt werden, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung soll Leistungsberechtigten helfen, die besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen.

Höhere Freibeträge für Nebenjobs

Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende können künftig mehr ihres selbstverdienten Geldes behalten. Der Freibetrag für Hinzuverdienste soll auf 520 Euro steigen, damit junge Menschen die Erfahrung machen, dass es sich lohnt, einen Schüler- oder Studentenjob aufzunehmen.

Mit der Erhöhung des Freibetrags im Bereich zwischen 520 und 1.000 Euro von 20 auf 30 Prozent des erzielten Erwerbseinkommens steige der Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze.

Bundesrat fordert weitere Schritte

Dies sei nur ein erster Schritt zur Verbesserung der Hinzuverdienstregelungen, monieren die Länder in ihrer Stellungnahme. Es sei insbesondere sicherzustellen, dass ebenso Personen, die Einkommen aus einer Ausbildungsvergütung oder Qualifizierung beziehungsweise Teilqualifizierung erhalten, sowohl von der Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen als auch von der Neuausrichtung bei der Einkommensanrechnung im SGB II profitieren.

Sozialer Arbeitsmarkt

Nach dem Regierungsentwurf sollen die Regelungen zum „Sozialen Arbeitsmarkt“ künftig unbefristet gelten. Deren Ziel ist es, besonders arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung zu ermöglichen und Übergänge in ungeförderte Beschäftigung zu erreichen. Bislang sollte die Regelung am 31. Dezember 2024 auslaufen.

Nächste Schritte

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Anschließend kommt das Gesetz noch einmal abschließend in den Bundesrat. Es bedarf seiner Zustimmung, um in Kraft treten zu können.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 28.10.2022

Bundesrat fordert mehr Unterstützung für kleine Betriebe

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, die Unternehmenshilfen zur Bewältigung gestiegener Energiepreiskosten auszuweiten – und dabei insbesondere kleine und mittlere Betriebe wie zum Beispiel Bäckereien einzubeziehen. Am 28. Oktober 2022 fasste er auf Anregung der Stadtstaaten Bremen und Berlin eine entsprechende Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.

Darin weist der Bundesrat auf einige besonders wichtige Punkte bei der Überarbeitung der laufenden bzw. angekündigten Unterstützungsprogramme hin. Erforderlich sei insbesondere, den Kreis der antragberechtigten Unternehmen im sog. Energiekostendämpfungsprogramm deutlich auszuweiten.

Weniger Hürden für KMU

Aktuelle Beschränkungen auf Unternehmen, die unter die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen fallen, sollten aufgehoben, formale Hürden in den Anträgen für kleine und mittlere Unternehmen verringert, die Antragsfrist verlängert werden, fordert der Bundesrat.

Handwerk, Handel und Dienstleistung einbeziehen

Die Bundesregierung müsse den Rahmen der EU-Beihilfen voll ausschöpfen. Profitieren sollten künftig zum Beispiel produzierende Betriebe aus dem Backhandwerk, die bislang keine Wirtschaftshilfen nach dem Energiekostendämpfungsprogramm erhalten haben, aber auch Unternehmen aus dem Dienstleistungsbereich, dem Einzelhandel oder dem Gesundheitssektor.

EU-Krisenrahmen verlängern

Auf EU-Ebene soll sich die Bundesregierung für die zeitnahe Verlängerung des bis Ende 2022 befristeten EU-Krisenrahmens bis mindestens zum Ende des nächsten Jahres einsetzen.

Entscheidung liegt bei Bundesregierung

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit dem Appell des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 28.10.2022

Bundesrat billigt Energiepreispauschale für Rentner sowie Anhebung der Verdienstgrenze bei den Midijobs

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 28. Oktober 2022 grünes Licht für die Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende gegeben, indem er den entsprechenden Gesetzbeschluss aus dem Bundestag gebilligt hat.

Weitere Gruppen einbeziehen

In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zu prüfen, welche Personengruppen bislang keinen Einmalbetrag zur Entlastung von den steigenden Energiepreisen erhalten haben und wie diese Personengruppen in weitere Entlastungspakete einbezogen werden könnten.

Was das Gesetz vorsieht: 300 Euro Einmalzahlung

Nach dem Gesetz erhalten Rentnerinnen und Rentner eine Energiepreispauschale als Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Diese Pauschale bekommt, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat.

Automatische Auszahlung Anfang Dezember

Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale wird Anfang Dezember 2022 automatisch als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen überwiesen. Sie unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Insgesamt belaufen sich die Ausgaben des Bundes auf rund 6,4 Milliarden Euro.

Außerdem: Anhebung der Obergrenze des Übergangsbereichs

Das Gesetz hebt überdies die Obergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im so genannten Übergangsbereich, in dem Arbeitnehmende lediglich einen reduzierten Beitragsanteil zahlen müssen, von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat an. Mit der Ausweitung des Übergangsbereichs werden Beschäftigte bei den Sozialversicherungsbeiträgen in einer Größenordnung von rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet. Für die Sozialversicherung insgesamt ergeben sich dadurch ab 2023 allerdings jährliche Mindereinnahmen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Weiteres Verfahren

Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens jetzt wie geplant in Kraft treten – größtenteils am Tag nach der Verkündung; eine Regelung tritt erst am 1. Januar 2023 in Kraft. Die begleitende Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen befasst. Feste Fristen gibt es dazu nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 28.10.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin