Zugangsnachweis bei Versand mehrerer Steuerbescheide in einem Umschlag

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 16. August 2022 (Az. 6 K 2755/21 E) entschieden, dass vom Zugang eines Steuerbescheids trotz Bestreitens des Steuerpflichtigen auszugehen ist, wenn nachgewiesen ist, dass ein tatsächlich zugegangener anderer Bescheid vom Rechenzentrum im selben Umschlag versandt wurde.

Das Finanzamt erließ einen zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für 2016 gegenüber den Klägern, in dem es die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Erklärung schätzte. Mit Bescheid vom 5. August 2019 hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf und erließ am selben Tag einen erstmaligen Schätzungsbescheid für das Jahr 2017. Die daraus für 2017 resultierende Nachzahlung beglichen die Kläger fristgerecht innerhalb eines Monats.

Im Jahr 2020 reichten die Kläger eine Einkommensteuererklärung für 2016 ein. Hierauf übersandte das Finanzamt ihnen einen mit „Kopie“ beschrifteten Ausdruck des Bescheids für 2016 vom 5. August 2019 und teilte mit, dass eine Änderung nicht mehr möglich sei. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen vor, diesen Bescheid nunmehr erstmals erhalten zu haben.

Eine Anfrage des Finanzamts beim Rechenzentrum der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ergab, dass die beiden Einkommensteuerbescheide für 2016 und 2017 vom 5. August 2019 Inhalt einer Druckdatei gewesen seien, die zeitgleich mit dem Status „maschinell gut erfasst“ kuvertiert, ohne manuelle Bearbeitung durch einen Operator automatisch in die entsprechende Postbox einsortiert und am 5. August 2019 zur Post eingeliefert worden seien. Die Sendung habe fünf Blätter enthalten, wobei der zwei Blätter umfassende Einkommensteuerbescheid 2016 mit einem QR-Code frankiert gewesen sei, der drei Blätter umfassende Einkommensteuerbescheid 2017 dagegen nicht.

Daraufhin verwarf das Finanzamt den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage bestritten die Kläger weiterhin den Zugang des Bescheids für 2016 sowie dessen Versand in einem Umschlag mit dem anderen Bescheid. Der Fehler in der Zustellung liege möglicherweise auch beim Postdienstleister.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat den Einspruch ebenso wie das Finanzamt als verfristet angesehen, da er von einem tatsächlichen Zugang des Einkommensteuerbescheids für 2016 vom 5. August 2019 ausgegangen ist.

Der Beweis des vom Steuerpflichtigen bestrittenen Zugangs eines Steuerbescheids könne auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden. Nach den internen Ermittlungen des Finanzamts zum Postversand durch das Rechenzentrum seien beide Bescheide vom 5. August 2019 im selben Umschlag versandt worden. Die Angaben des Rechenzentrums seien nicht anzuzweifeln, da beide Bescheide Inhalt derselben Druckdatei mit insgesamt fünf Blättern gewesen seien, keine Fehlermeldung ersichtlich sei und der Bescheid für 2016 den für den Postversand notwendigen Aufdruck des QR-Codes enthalten habe, nicht aber der Bescheid für 2017. Ohne einen solchen QR-Code (Briefmarke) wäre ein (isolierter) Versand des Bescheids für 2017 nicht möglich gewesen.

Eben dieser Bescheid sei den Klägern aber zugegangen. Sie hätten den Zugang nicht bestritten und außerdem den Zahlbetrag innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist beglichen. Dies sei nur bei Kenntnis des Bescheids möglich gewesen. Dementsprechend müsse zwangsläufig auch der Bescheid für 2016 zugegangen sein. Ein Fehler bei der Postzustellung sei danach ausgeschlossen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.10.2022 zum Urteil 6 K 2755/21 E vom 16.08.2022

Keine Steuerpflicht von Zinsen aus nicht fremdüblichem Vertrag zwischen Angehörigen

Von einem nahen Angehörigen erhaltene Zinsen sind nicht steuerpflichtig, wenn der zugrunde liegende Darlehensvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist. Unabhängig davon fehlt es an einer Überschusserzielungsabsicht, wenn ein hingegebenes Darlehen dieselben Konditionen enthält wie das Refinanzierungsdarlehen. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. August 2022 (Az. 7 K 1646/20 E) entschieden.

Der Kläger stellte seinem Sohn am 30. September 2017 einen Betrag von 100.000 Euro darlehensweise zur Verfügung, den dieser zur Einzahlung in die Rücklage einer in Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen GmbH benötigte. Hierfür nahm der Kläger ein Darlehen in gleicher Höhe bei einer Bank auf und gab die mit der Bank vereinbarte Vertragslaufzeit und den Zinssatz von 2,5 % pro Jahr an seinen Sohn weiter. Im Darlehensvertrag mit dem Sohn ist ferner geregelt, dass der Sohn „auf jederzeit mögliches Verlangen Sicherheiten in Höhe der valutierenden Darlehnssumme zu stellen“ habe. Die Zahlung der Zins- und Tilgungsraten erfolgte unmittelbar von der GmbH an die Bank.

Das Finanzamt unterwarf beim Kläger Zinseinnahmen in Höhe von 625 Euro für 2017 bzw. 2.500 Euro für 2018 dem Abgeltungssteuersatz von 25 %. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Abgeltungssteuersatz bei Darlehen zwischen nahe stehenden Personen gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG keine Anwendung finde und der Vertrag überdies nicht fremdüblich sei.

Das Finanzgericht Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat der 7. Senat ausgeführt, dass der zwischen dem Kläger und seinem Sohn geschlossene Darlehensvertrag überwiegend privat motiviert sei und einem Fremdvergleich nicht standhalte. Hierfür spreche zunächst, dass der nicht gesicherte Rückzahlungsanspruch des Klägers gefährdet gewesen sei, weil er im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH abhinge. Der Sohn sei selbst nicht kreditwürdig und auch nicht in der Lage gewesen, Sicherheiten zu stellen. Die diesbezügliche Regelung im Darlehensvertrag sei zu unbestimmt, um als echte bank- bzw. fremdübliche Sicherung gewertet werden zu können. Dass die Bank keine gesonderten Sicherheiten vom Kläger gefordert habe, sei unerheblich, da die wirtschaftliche Situation des Klägers mit derjenigen seines Sohnes nicht vergleichbar sei. Schließlich hätte sich ein fremder Dritter einen Aufschlag auf den vereinbarten Refinanzierungszins gewähren lassen.

Unabhängig davon fehle dem Kläger die Überschusserzielungsabsicht. Wegen des Werbungskostenabzugsverbots und der beschränkten Verlustverrechnung werde die Einkünfteerzielungsabsicht zwar bei Kapitalerträgen grundsätzlich vermutet. Diese Vermutung könne aber widerlegt werden, wenn ein positives Ergebnis von vornherein wirtschaftlich ausgeschlossen erscheine. Im Streitfall sei ein irgendwie gearteter positiver Ertrag des Klägers wegen der gleichen Zinshöhe in beiden Darlehensverträgen nicht denkbar. Die Refinanzierungszinsen seien dabei trotz des Werbungskostenabzugsverbots in die Totalergebnisprognose einzubeziehen, da das Merkmal der Überschusserzielungsabsicht steuerlich beachtliches Erwerbshandeln von steuerlich unbeachtlichem Handeln aus privaten Motiven abgrenzen solle.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.10.2022 zum Urteil 7 K 1646/20 vom 24.08.2022

DStV beanstandet unausgewogene Pläne zur Modernisierung der Betriebsprüfung

Das Gesetzgebungsvorhaben zur Modernisierung der Betriebsprüfung ist im Deutschen Bundestag angelangt. Der DStV ist unzufrieden mit der geplanten Ausgestaltung. Er warnte maßgebliche MdB im Austausch und als Sachverständiger in der Anhörung des Finanzausschusses u. a. vor neuen Drohkulissen.

Bei der Ankündigung der Modernisierung der Betriebsprüfung haben Steuerpflichtige und deren Berater Großes gehofft: In erster Linie, dass die Prüfung näher an die geprüften Zeiträume rückt. Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) leiden unter der aktuell oft erst zeitverzögerten Prüfung. Statt einer groß angelegten Reform knüpfen die Neuerungen aber an das bestehende System an.

In Gesprächen mit MdB StB Markus Herbrand (finanzpolitischer Sprecher der FDP) und MdB Sascha Müller (Bündnis 90/Die Grünen, Finanzausschuss) zeigte StB Torsten Lüth, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), auf, dass KMU deutlich weniger als große Unternehmen von den Änderungen profitieren dürften. Stattdessen sähen sie und die kleinen und mittleren Kanzleien sich neuen Risiken ausgesetzt. Im Hearing des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags und in seiner Stellungnahme S 16/22 zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/3436) forderte der DStV daher unter anderem folgende Nachbesserungen.

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen entschärfen

Ein Dorn im Auge ist dem DStV die Ausgestaltung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens. Zur Beschleunigung der Betriebsprüfung soll das Druckmittel den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung anhalten. Kommt er der Anordnung des Prüfers „nicht“ oder „nicht vollständig“ nach, sollen ihn scharfe Sanktionen treffen: ein automatisch festgesetztes Mitwirkungsverzögerungsgeld von 100 Euro pro Tag, ggf. weitere Zuschläge und eine automatische Verlängerung der Ablaufhemmung mindestens um ein Jahr.

Mit deutlichen Worten bemängelte der DStV in der Anhörung, dass der Prüfer das Instrument ohne vorheriges Fehlverhalten des Unternehmers einsetzen könne. Ebenso kritisch: Die Beurteilung, ob die gelieferten Informationen vollständig sind, läge in der Hand des Prüfers. Gerade für kleine Unternehmen könne zudem die fixe Geldbuße von 100 Euro pro Tag sehr belastend sein. Das Instrument müsse entschärft werden. Als Lösung zeigte der DStV verschiedene Anknüpfungspunkte auf: Das Instrument solle erst bei „Wiederholungstätern“ greifen. Nur wenn der Unternehmer gar nicht mitwirke, sei es gerechtfertigt. Der Fallbeileffekt des Verzögerungsgeldes und die fixe Höhe des Betrags müssten durch ein Ermessen des Prüfers abgemildert werden. Dies schaffe die notwendige Flexibilität, um dem Einzelfall gerecht zu werden – so der DStV.

Verkürzte Ablaufhemmung: Nutzen für KMU?

Der Regierungsentwurf sieht vor, die Frist zur Ablaufhemmung an die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zu knüpfen. Zudem begrenzt er die Ablaufhemmung auf fünf Jahre. Dieser Ansatz ist zwar grundsätzlich gut. Jedoch reicht er nicht aus, um die gerade für KMU wichtige frühzeitige Rechtssicherheit zu erreichen. Der DStV strich heraus, dass bei ihnen die Prüfungen regelmäßig nicht länger als bis zu 1,5 Jahren dauern. Insofern profitierten KMU von der Verkürzung nicht. Für sie müsste ergänzend die Festsetzungsfrist von aktuell vier auf zwei Jahre verkürzt werden.

In der Anhörung wurde deutlich, dass die Begrenzung der Ablaufhemmung als die „Kehrseite“ des qualifizierten Mitwirkungsverlangens gesehen werde. Beide Seiten – Finanzverwaltung und Steuerpflichtige – müssten so jeweils ihren Beitrag zur Beschleunigung der Betriebsprüfung beitragen. Der DStV widersprach dieser Gleichung: Das belastende Instrument könne KMU treffen, ohne dass bei ihnen die Verkürzung einen Mehrwert bringe. Hätte der Gesetzgeber dem Gedanken des Gebens und Nehmens zielgenauer Rechnung tragen wollen, hätte er das qualifizierte Mitwirkungsverlangen etwa gesetzlich so gestalten können, dass der Prüfer es erst im vierten oder fünften Jahr der Ablaufhemmungsfrist einsetzen darf – so der DStV in der Anhörung.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 17.10.2022

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Wärmewende beraten

Ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel „Mit steuerlichen Maßnahmen Wärmewende beschleunigen“ (20/3692) stand am Freitag, 14. Oktober 2022, auf der Tagesordnung des Bundestages. Nach der Debatte überwiesen die Abgeordneten den Antrag an den federführenden Finanzausschuss.

Die CDU/CSU-Fraktion verlangt steuerliche Begünstigungen durch Sonderabschreibungen und verbesserte Abzugsmöglichkeiten für Vermieter von neu zu bauenden Gebäuden und für Vermieter von bestehenden Gebäuden. Auch für Eigentümer von neu zu bauendem oder bereits errichtetem Wohneigentum soll es Verbesserungen geben. Für Wohnungseigentümergemeinschaften sollen Vorschriften geändert werden, um den Einbau von Photovoltaik-Anlagen zu fördern. Auch sollen Steuerpflichtige beim Ausbau der Solarenergie entlastet werden, in dem unter anderem die Erträge aus Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp (Kilowatt Peak) Nennleistung von der Einkommen- und Umsatzsteuer befreit werden können.

In der Begründung des Antrages heißt es, Bürger und Unternehmen wollten ihre Gebäude energetisch modernisieren. Es sei im allgemeinen Interesse, sie hierbei zu unterstützen. Im Gebäudebereich stecke ein großes Energiesparpotential, das allerdings nicht nur aufgrund verbliebener Hürden im Steuerrecht nicht genutzt werde.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.10.2022

Volkswirte erwarten weltweit sehr hohe Inflation

Volkswirt*innen erwarten weltweit hohe Inflationsraten in diesem und im nächsten Jahr. Für das Jahr 2022 liegt die erwartete Rate bei 9,5 Prozent. Dies zeigt der neue Economic Experts Survey (EES), eine vierteljährliche Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik mit 1687 Teilnehmenden aus über 100 Ländern. „Ihre Inflationserwartungen für 2022 sind im Vergleich zum zweiten Quartal noch einmal deutlich um 1,8 Prozentpunkte gestiegen“, sagt ifo-Forscher Niklas Potrafke.

Auch für die kommenden Jahre sehen die Teilnehmenden nun höhere Inflationsraten. Für die abgefragten Jahre 2023 und 2026 erwarten sie weltweit 7,5 Prozent und 5,0 Prozent.

Die Zahlen beziehen sich auf den Median der durchschnittlich erwarteten Inflationsraten auf Länderebene. Der Median wird verwendet, weil sich die erwarteten Inflationsraten regional sehr stark unterscheiden und in vereinzelten Ländern und Regionen drastisch höher sind als im Rest der Welt. In Ostafrika erwarten die Teilnehmenden für das Jahr 2022 beispielsweise eine durchschnittliche Inflationsrate von knapp 60 Prozent, in Westeuropa und Nordamerika hingegen von 7,3 und 7,2 Prozent.

Die Ergebnisse der Umfrage vom 7. bis 21. September 2022 basieren auf 1687 Antworten.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.10.2022

Steuerberaterprüfung: Hilfsmittelerlass 2023

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2023 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel

Hierzu wird unter anderem ausgeführt:

  • Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2023 findet bundeseinheitlich vom 10. bis 12. Oktober 2023 statt.
  • Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2023 werden als Hilfsmittel die Texte folgender Gesetze (Textausgaben) einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien zugelassen: Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Umsatzsteuergesetz, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, Außensteuergesetz, Investitionszulagengesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Steuerberatungsgesetz.
  • Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2023 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2022 geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.
  • Die Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen.
  • Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.
  • Die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist zulässig, sofern eine Verbindung mit dem Internet nicht möglich ist.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 14.10.2022

Anpassung der außergerichtlichen Streitbeilegung an digitale Märkte

Die Europäische Kommission hat am 28. September 2022 eine Konsultation sowie eine Sondierung zur Anpassung der außergerichtlichen Streitbeilegung an digitale Märkte begonnen.

Die Kommission plant den Erlass einer Richtlinie zur Regelung dieses Bereichs. Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen derzeit für die alternative Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution, ADR), also den Rechtsschutz außerhalb eines Gerichts, vielfach private Systeme, welche die ADR-Richtlinie (RL 2013/11/EU) nicht erfüllen. Die geplante Richtlinie soll für fairen Rechtsschutz in diesem Bereich sorgen. Die Kommission plant im Rahmen ihres Arbeitsprogrammes „Durchsetzung der Verbraucherrechte“ im Jahr 2023 ein Paket zu beschließen, mit dem sowohl die ADR-Richtlinie als auch die Verordnung über Online-Streitbeilegung (VO (EU) Nr. 524/2013) modernisiert werden sollen. Mithilfe letzterer können Online-Käufer die Zustimmung von Unternehmen zur Beilegung ihrer Streitigkeiten unter Nutzung eines ADR-Verfahrens einholen. Interessenvertreter können bis zum 21. Dezember 2022 Stellung nehmen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 14.10.2022

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Fragenkatalog veröffentlicht

Das BAFA veröffentlicht den Fragenkatalog zur Berichterstattung für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Damit können Unternehmen prüfen, wie sie ab dem 01.01.2023 ihrer Berichtspflicht vollständig nachkommen können.

Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen, müssen regelmäßig einen Bericht über die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Der Bericht generiert sich aus den Antworten in einem strukturierten Fragebogen. Ab Januar wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein elektronisches Portal für die Berichte zur Verfügung stehen.

Torsten Safarik, Präsident des BAFA: „Wir verstehen uns als Partner aller Unternehmen, die die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erfüllen wollen. Dementsprechend orientiert sich der Fragenkatalog an der im Gesetz angelegten Bemühenspflicht. Plausible Darlegungen, z. B. zu begonnenen internen Prozessen, werden bei der Prüfung durch das BAFA angemessen gewürdigt.“

Das BAFA veröffentlicht den Fragebogen vorab, so dass sich die Unternehmen mit dem Inhalt des späteren Fragebogens auseinandersetzen können. Damit können sie überprüfen, inwieweit sie bereits alle Informationen für einen vollständigen Bericht vorliegen haben oder ob es noch weitergehender vorbereitender Maßnahmen bedarf.

Der Fragenkatalog enthält offene und geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten (Multiple Choice). Durch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des späteren Fragebogens sowie die Veröffentlichung des daraus generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens kommen die Unternehmen ihrer Berichtspflicht im Rahmen des Gesetzes nach.

Der Konzeption des Fragenkatalogs ging ein breiter Beteiligungs- und Stakeholderprozess voraus. Im Vordergrund standen die praxistaugliche und verfahrenseffiziente Ausgestaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Lieferkettengesetzes.

Quelle: BAFA, Pressemitteilung vom 14.10.2022

Effektivere Verfahren in der Sozialversicherung

Die Bundesregierung möchte Verfahren in der Sozialversicherung effektiver gestalten und im Sinne der Digitalisierung und Entbürokratisierung verbessern. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes (20/3900) der Bundesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze.

Das Gesetz enthält darüber hinaus unter anderem Regelungen zur Neustrukturierung der Ausstellung von A1-Bescheinigungen im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, Regelungen zum Künstlersozialversicherungsrecht, zu Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und Regelungen aus dem Bereich der Arbeitsförderung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.10.2022

Stellungnahme: Konsultation sowie geplanter Vorschlag für eine Richtlinie zu Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung in der Europäischen Union

WP/vBP im Visier der Europäischen Kommission

WPK: WP/vBP sind keine „Vermittler“ für Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung

Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihrer am 12. Oktober 2022 beendeten öffentlichen Konsultation verdeutlicht, dass sie WP/vBP und andere steuerberatende Berufe als sog. „Vermittler“/„Enabler“ für (mit)verantwortlich für Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung hält. Sie plant daher eine Richtlinie zur weiteren Regulierung dieser Berufe. Hiergegen hat sich die WPK in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 ausgesprochen.

Mögliche weitere Maßnahmen gegen Steuerintermediäre

Ziel der Europäischen Kommission ist es, gegen Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung vorzugehen. Mit ihrer öffentlichen Konsultation (vollständiger Titel: „Steuerhinterziehung & aggressive Steuerplanung in der EU – Vorgehen gegen Vermittler („Enabler“)“ möchte sie Meinungen zur Rolle von sogenannten „Enablern“ beziehungsweise Intermediären einholen, die Steuerberatungsdienste erbringen und komplexe Strukturen für meist grenzüberschreitende Steuergestaltungen ausarbeiten können, die zu Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung führen könnten. Als „Vermittler“/„Enabler“ hat die Kommission die steuerberatenden Berufsstände wie WP/vBP, Steuerberater und Rechtsanwälte im Visier.

Die Konsultation zielt vor allem darauf ab zu erfragen, ob weitere EU-Maßnahmen gegen Steuerintermediäre als erforderlich angesehen werden. In der Konsultation wird bereits ein „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern, die Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung in der Europäischen Union erleichtern (Securing the Activity Framework of Enablers – SAFE)“ angekündigt.

Die WPK hat sich an der Konsultation beteiligt, indem sie sowohl den von der Europäischen Kommission vorgegebenen Fragebogen beantwortet als auch eine ausführliche Stellungnahme abgegeben hat.

Legale Möglichkeiten der Steuergestaltung in den nationalen Steuergesetzen

Die WPK hat sich deutlich dagegen ausgesprochen, WP/vBP und andere regulierte steuerberatende Berufe als Vermittler für Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu bezeichnen. Vielmehr ist die Möglichkeit zur Steuergestaltung bereits in den nationalen Steuergesetzen selbst angelegt, also dem Steuerwettbewerb der EU-Mitgliedstaaten. Steuerpflichtige können zwischen verschiedenen Optionen wählen und damit ihre Steuerlast legal minimieren. Sofern unerwünschte Gesetzeslücken gesehen werden, müssen diese von den Mitgliedstaaten (in gemeinsamer Abstimmung) geschlossen werden, anstatt die steuerberatenden Berufsstände dafür verantwortlich zu machen.

Es erscheint zielgerichteter, die Unternehmensteuern in den Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, um den Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu minimieren. Darüber hinaus sollten die bestehenden EU-Anti-Missbrauchs-Vorschriften mit Blick auf deren Wirksamkeit evaluiert und verbessert werden.

Zusätzliche Berufsregulierungen sind nicht erforderlich

Zudem steht es jedem EU-Mitgliedstaat frei, ein qualitätssicherndes Berufsrecht für steuerberatende Berufsstände zu erlassen, das unter anderem auch zur Vermeidung von Steuerhinterziehung beiträgt, wie es in Deutschland der Fall ist.

Zusätzliche Reglementierungen der steuerberatenden Berufsstände, also auch der WP/vBP, sind daher aus Sicht der WPK nicht erforderlich. Sowohl national und auf europäischer Ebene steht bereits ein ausreichendes – insbesondere berufs- und strafrechtliches – Regelwerk zur Verfügung.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 14.10.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin