Inflationsrate im September 2022 bei +10,0 %

Vor allem Energie- und Nahrungsmittelpreise sorgen für neuen Höchststand

Verbraucherpreisindex, September 2022

  • +10,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +1,9 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, September 2022

  • +10,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +2,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im September 2022 bei +10,0 %. Die Inflationsrate hat sich damit nach +7,9 % im August 2022 sprunghaft erhöht und verweilt seit sieben Monaten oberhalb von 7 %. „Die Inflationsrate erreichte mit +10,0 % einen neuen Höchststand im vereinigten Deutschland.“ sagt Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen Bundesamtes und erklärt: „Hauptursachen für die hohe Inflation sind nach wie vor enorme Preiserhöhungen bei den Energieprodukten. Aber wir beobachten zunehmend auch Preisanstiege bei vielen anderen Gütern, besonders bei den Nahrungsmitteln. Zudem haben das Auslaufen von 9-Euro-Ticket und Tankrabatt den Preisauftrieb im September 2022 verstärkt. Diese zeitlich begrenzten Maßnahmen des zweiten Entlastungspakets hatten sich von Juni bis August 2022 dämpfend auf die Gesamtteuerung ausgewirkt.“ Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im September 2022 gegenüber August 2022 deutlich um 1,9 %.

Auslaufen der Entlastungsmaßnahmen verstärkt den Preisauftrieb

Neben dem Anstieg der Preise für alle Energieprodukte infolge der Kriegs- und Krisensituation beeinflussen Lieferengpässe und deutliche Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen die Inflationsrate. Dadurch verteuerten sich auch andere Waren und Dienstleistungen, insbesondere erneut viele Nahrungsmittel.

Im September 2022 sind mit 9-Euro-Ticket und Tankrabatt zudem zwei befristete Maßnahmen des zweiten Entlastungspakets ausgelaufen, dadurch wurde der Preisauftrieb insgesamt beschleunigt. Nach Inkrafttreten der Entlastungsmaßnahmen im Juni 2022 hatte das Statistische Bundesamt den dämpfenden Effekt der Entlastungsmaßnahmen auf den Verbraucherpreisindex auf etwa einen Prozentpunkt geschätzt. Im September 2022 zeigte sich das Auslaufen der Entlastungsmaßnahmen im Bereich Verkehr an den wieder gestiegenen Preisen für Tickets im öffentlichen Regional- und Personennahverkehr sowie für Kraftstoffe. Die Preiserhöhung im Verkehr gegenüber dem Vorjahresmonat lag im September 2022 bei +14,0 %, nach +3,7 % im August 2022 (Juli: +5,4 %; Juni: +8,3 %).Im Mai 2022, vor Inkrafttreten der Entlastungsmaßnahmen, hatte sie bei +16,3 % gelegen.

Energieprodukte binnen Jahresfrist um 43,9 % teurer

Die Preise für Energieprodukte lagen im September 2022 um 43,9 % über dem Niveau des Vorjahresmonats (August 2022: +35,6 %). Haushaltsenergie verteuerte sich mit +51,8 % besonders stark: So haben sich die Preise für leichtes Heizöl binnen Jahresfrist mit +108,4 % mehr als verdoppelt, die Teuerung für Erdgas betrug +95,1 %. Die Preise für Strom erhöhten sich um 21,0 %, die Abschaffung der EEG-Umlage seit Juli 2022 federte die Strompreiserhöhung nur leicht ab. Die Teuerung für Kraftstoffe lag im September 2022 bei +30,5 %, nach +16,5 % im August 2022 (Juli 2022: +23,0 %; Juni 2022: +33,2 %). Im Mai 2022, vor Inkrafttreten des Tankrabatts, hatte die Teuerung für Kraftstoffe bei +41,0 % gelegen. Das Auslaufen der abgesenkten Mineralölsteuer dürfte jedoch nur ein Grund für die kräftige Preiserhöhung bei Kraftstoffen sein. Ursachen für die teuren Energieprodukte sind insbesondere die starken Anstiege der internationalen Einkaufspreise.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 18,7 %

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im September 2022 um 18,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat und damit stärker als die Gesamtteuerung. Insgesamt hat sich der Preisauftrieb hierfür seit Jahresbeginn sukzessive verstärkt (August: +16,6 %). Erneut wurden im September 2022 bei allen Nahrungsmittelgruppen Preiserhöhungen beobachtet: Erheblich teurer wurden Speisefette und Speiseöle (+49,0 %) sowie Molkereiprodukte und Eier (+29,1 %). Auch für Fleisch und Fleischwaren (+19,5 %) sowie für Brot und Getreideerzeugnisse (+18,5 %) erhöhten sich die Preise für Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar.

Inflationsrate ohne Energie und Nahrungsmittel bei +4,6 %

Im September 2022 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +6,0 %. Wie stark aktuell zudem die Nahrungsmittelpreise Einfluss auf die Gesamtteuerungsrate nehmen, zeigt sich an der Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Energie und Nahrungsmitteln: Sie lag deutlich niedriger bei +4,6 % und damit nicht einmal halb so hoch wie die Gesamtinflationsrate.

Waren verteuerten sich gegenüber September 2021 um 17,2 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich im September 2022 gegenüber dem Vorjahresmonat um 17,2 %. Verbrauchsgüter, zu denen unter anderem Energie und Nahrungsmittel gehören, verteuerten sich merklich um 23,3 %. Die Preise von Gebrauchsgütern stiegen um 5,9 % (darunter Möbel und Leuchten: +9,1 %; Fahrzeuge: +9,0 %).

Dienstleistungen verteuern sich binnen Jahresfrist nur um 3,6 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im September 2022 um 3,6 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Darunter verteuerten sich die Nettokaltmieten um 1,8 %, die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte stark ins Gewicht fallen. Deutlicher erhöhten sich die Preise für Wartung und Reparatur von Wohnungen und Wohnhäusern (+13,9 %), Pauschalreisen (+10,4 %) sowie Gaststättendienstleistungen (+8,5 %). Zudem fielen durch das Auslaufen des 9-Euro-Tickets die Preisentlastungen im öffentlichen Regional- und Personennahverkehr weg: Binnen Jahresfrist verteuerten sich im September 2022 nun wieder die Preise sowohl für die Bahntickets im Nahverkehr (+2,4 %) als auch für die kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches (+1,9 %). Hingegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger, beispielsweise Telekomunikation (-1,5 %) und die Leistungen sozialer Einrichtungen (-1,4 %).

Im Vormonatsvergleich wird der sprunghafte Preisanstieg durch den Wegfall des 9-Euro-Tickets und des Tankrabatts sichtbar

Im Vergleich zum August 2022 stieg der Verbraucherpreisindex im September 2022 deutlich um 1,9 %. Sprunghaft erhöhten sich die Preise für die Tickets der Bahn im Nahverkehr (+82,5 %) sowie für den kombinierten Personenverkehr (+175,3 %) durch das Auslaufen des 9- Euro-Tickets. Die Energiepreise insgesamt stiegen um 6,9 %. Insbesondere stiegen hier die Preise für Kraftstoffe (+12,5 %) verstärkt durch den Wegfall des Tankrabatts. Bei der Haushaltsenergie stiegen vor allem die Gaspreise um 6,7 %. Darüber hinaus mussten die privaten Haushalte mehr für Nahrungsmittel bezahlen (+1,8 %, darunter Gemüse: +3,9 %; Molkereiprodukte: +2,2 %). Hinzu kamen im September 2022 saisonale Preisschwankungen: Hier standen insbesondere den gestiegenen Preisen für Bekleidungsartikel (+5,7 %) Preisrückgänge bei Pauschalreisen (-10,9 %) gegenüber.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.10.2022

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungs­rechengrößen 2023

Das Kabinett hat am 12.10.2022 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern 3,31 Prozent.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2023 im Überblick

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), steigt auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro jährlich (2022: 58.050 Euro) bzw. 4.987,50 Euro monatlich (2022: 4.837,50 Euro).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2023 (auf Basis des Regierungsentwurfs)

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 12.10.2022

DStV bezieht Stellung: Steuerberater sind keine Vermittler von Steuerhinterziehung

Mit zwei ausführlichen Stellungnahmen hat sich der DStV an der Konsultation der EU-Kommission zur Initiative „SAFE“ beteiligt. „SAFE“ soll in eine neue Richtlinie zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern aggressiver Steuerplanung und Steuerhinterziehung münden. Der DStV lehnt das Vorhaben ab. Insbesondere wehrt er sich dagegen, dass Steuerberater als Vermittler von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung bezeichnet werden könnten.

Die EU-Kommission gibt Interessenträgern die Möglichkeit, zu geplanten Rechtsakten im Wege eines Konsultationsverfahren Stellung zu nehmen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat deshalb zur geplanten EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung gleich zweifach Position bezogen.

Beide Stellungnahmen dürften nicht im Sinne der EU-Kommission sein. Denn die Position des DStV ist eindeutig: Nach den derzeitigen Veröffentlichungen der EU-Kommission wird „SAFE“ keinen wirksamen Erfolg im weltweiten Kampf gegen Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung erzielen.

Stattdessen droht dem Berufsstand, unter Generalverdacht gestellt und durch die Bezeichnung „Vermittler“ als Gehilfe von Steuertricksereien gebrandmarkt zu werden. Auch die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, die Einführung eines Vermittlungsverbots, eine Selbsteinschätzung durch den Berater, weitere Due-Diligence-Belastungen oder die Einführung eines zentrales EU-Registers für Vermittler sieht der DStV nicht als zielführend an.

Der DStV ist gerne bereit vernünftige und verhältnismäßige Vorschläge zur Eindämmung von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung zu unterstützen. Der Berufsstand trägt aber dafür Sorge, dass sich die Steuerpflichtigen an Recht und Gesetz halten. Daher darf er nicht zum Sündenbock einer bislang erfolgsarmen Strategie zur Verhinderung von Steuervermeidung gemacht werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 12.10.2022

Norddeutsche Initiative für Bundesrat: Gemeinnützige Organisationen bei Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerlich unterstützen

An diesem Donnerstag (13.10.2022) verhandelt der Finanzausschuss des Bundesrats über den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022. Darin sind unter anderem steuerliche Erleichterungen für Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen vorgesehen.

Die norddeutschen Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein machen sich in diesem Zusammenhang dafür stark, auch gemeinnützige Organisationen beim Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerlich stärker zu unterstützen – damit sie wie Privathaushalte einfach, unbürokratisch und steuerlich begünstigt Photovoltaikanlagen errichten und betreiben können. Vor allem muss bei Vereinen sichergestellt werden, dass Photovoltaikanlagen nicht dazu führen, dass sich z. B. mit einer Vereinsgaststätte plötzlich die Besteuerung insgesamt nachteilig verändert. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt 45.000 Euro im Jahr, so ist gesetzlich geregelt, dass die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen. In ihrem gemeinsamen Antrag fordern die Länder nun, dass die steuerfreien Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage für das Überschreiten der 45.000-Euro-Grenze im wirtschaftlichen Betrieb ohne Relevanz sind.

Die Länder Hamburg, Schleswig Holstein und Mecklenburg-Vorpommern weisen in einer weiteren gemeinsamen Initiative für den Bundesrat auf eine Unklarheit im Gesetzesentwurf hin und schlagen eine prägnantere Formulierung vor, damit von den beabsichtigten Vergünstigungen auch die Eigentümer solcher Gebäude profitieren, die keine EFH sind und überwiegend, aber nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt werden. So können auch Kleingewerbetreibende besser von dieser Regelung profitieren.

„Angesichts der Energiekrise ist der Ausbau erneuerbarer Energien wichtiger denn je. Deshalb ist es gut und richtig, wenn wir über steuerliche Erleichterungen zusätzliche Anreize für den Betrieb von Photovoltaikanalgen schaffen – auch und gerade für gemeinnützige Organisationen und Vereine, die sich gerade überlegen, welchen Beitrag sie leisten können. Mit dieser Initiative greifen wir Hinweise von Sportvereinen aus Hamburg auf. Die Rechtslage wird sich künftig erheblich verbessern – da setzen wir nun noch einen drauf: Wenn am Ende die Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlagen nämlich dazu führen, dass ein Verein über die Einnahmen-Grenze kommt und damit Steuern zahlen müsste, wäre das kontraproduktiv. Hier setzen wir mit unserer Initiative an und sorgen dafür, dass gemeinnützige Organisation genügend Spielraum haben, um mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ihrerseits einen Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien leisten zu können.“

Hamburgs Finanzsenator Dr. Andreas Dressel

„Die Lehre der aktuellen Energiekrise ist: je unabhängiger wir von fossilen Energieträgern sind, desto besser. Daher ist es gut, die Erzeugung von erneuerbaren Energien wo es nur geht zu fördern. Mit der Initiative der Norddeutschen Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gelingt aber noch mehr. Wir wollen gemeinnützige Organisationen steuerlich unterstützen, wenn sie Photovoltaikanlagen errichten. Die Einkünfte aus dem erzeugten Strom sind für sie in Teilen steuerfrei. Das ist Anreiz, erneuerbare Energien zu erzeugen und damit gut für das Klima. Und es hilft gemeinnützigen Organisationen, die erzielten Einnahmen für ihre wichtige gesellschaftliche Aufgabe zu nutzen.“

Bremens Finanzsenator Dietmar Strehl

„Bis zum Jahr 2035 soll der Energiebedarf in Mecklenburg-Vorpommern vollständig aus erneuerbaren Energien erzeugt werden. Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen, müssen wir den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter voranbringen. Dazu gehören auch die gemeinnützigen Organisationen. Bereits im August wurde in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen, kleine Photovoltaikanlagen für Balkone zu fördern. Die vorliegende Initiative stellt einen für den gemeinnützigen Sektor wichtigen Schritt auf dem Weg zur Klimaneutralität dar. Wer auf erneuerbare Energien setzt, sollte keine steuerlichen Nachteile hinnehmen müssen.“

Mecklenburg-Vorpommerns Finanzminister Dr. Heiko Geue

„Um die Energiewende mit Kraft und Dynamik voranzubringen, müssen alle Bereiche der Gesellschaft mitgedacht werden. Es braucht flexibles, schnelles und unbürokratisches Denken und Handeln, um die Energieversorgung in Zeiten des russischen Angriffskriegs und der Energiekrise kurz- wie mittelfristig sicherzustellen. Mit der heutigen Initiative ziehen die norddeutschen Länder erneut an einem Strang. Dieses gemeinsame Handeln war schon bei der Verlängerung der Homeoffice-Pauschale erfolgreich. Nun wollen wir mit steuerlichen Erleichterungen gemeinnützigen Organisationen den Weg hin zu einer klimaschonenden und nachhaltigen Energieversorgung ebnen und hoffen erneut auf Erfolg.“

Schleswig-Holsteins Finanzministerin Monika Heinold

Quelle: FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 12.10.2022

Änderungsprotokoll zur Umsetzung des BEPS-Projekts

Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Das am 21. Juli 2022 in Sofia unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Bulgarien sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist.

Mit dem Änderungsprotokoll wird der abkommensrechtliche Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Bulgarien umgesetzt.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 12.10.2022

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer: Kapitalmaßnahme von Air Liquide S. A. (Frankreich) im Juni 2022

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStGsetz (EStG)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die o. g. Kapitalmaßnahme Folgendes:

  • Die Air Liquide S. A. (Frankreich) hat am 8. Juni 2022 eine Kapitalmaßnahme durchgeführt, bei der Gratisaktien im Verhältnis 1:10 an die Anteilseigner ausgegeben wurden.
  • Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen liegen für diese Kapitalmaßnahme die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 1, 7 KapErhStG vor. Die Anschaffungskosten der Altanteile sind nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis auf die eingebuchten jungen Anteile zu übertragen. Als Zeitpunkt der Anschaffung der jungen Anteile gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altanteile.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 19 / 10028 :019 vom 11.10.2022

Energiepreispauschale für Rentner

Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsempfänger des Bundes sollen eine Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes (20/3938) der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, der am 13.10.2022 erstmals im Bundestag beraten werden soll. Diese Pauschale soll erhalten, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen Anfang Dezember 2022 ausgezahlt werden. Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und wird automatisch ausgezahlt. Insgesamt belaufen sich die Ausgaben des Bundes auf rund 6,4 Milliarden Euro.

Bestandteil des Gesetzentwurfes ist außerdem, für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich die Obergrenze von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat anzuheben. Mit der Ausweitung des Übergangsbereichs sollen Beschäftigte bei den Sozialversicherungsbeiträgen in einer Größenordnung von rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet werden, für die Sozialversicherung insgesamt ergeben sich dadurch ab 2023 allerdings jährliche Mindereinnahmen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.10.2022

Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V

Verfahrensrechtliche Fragen zum BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021 (BStBl I 2022 S. 155)

Mit Urteilen vom 6. Mai 2020, X R 16/18, BStBl II 2022 S. 109, und X R 30/18, BFH/NV S. 1067, hat der BFH entschieden, dass die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung darstellt, sofern durch sie ein finanzieller Aufwand der oder des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird, der im konkreten Zusammenhang mit einer Gesundheitsmaßnahme steht. Erstattungen bzw. Bonuszahlungen nach § 65a SGB V sind aber nur dann steuerlich unbeachtlich, wenn sie Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und von den Versicherten privat finanziert worden sind bzw. werden. Auf den Zeitpunkt des Abflusses der Kosten kommt es nicht an; eine pauschale Bonusleistung muss zudem die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken. Eine „echte“ Beitragsrückerstattung, die den Sonderausgabenabzug mindert, liegt dagegen vor, wenn sich ein Bonus der gesetzlichen Krankenkasse auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist oder für aufwandsunabhängiges Verhalten gezahlt wird.

Die Grundsätze dieser Entscheidungen sind nach dem BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021, BStBl I 2022 S. 155 – u. a. zur einkommensteuerlichen Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V – über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein in allen verfahrensrechtlich änderbaren Fällen anzuwenden.

Im BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021, a. a. O., ist zugleich eine Vereinfachungsregelung getroffen worden. Danach bedarf es für bis zum 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen der vorstehend dargestellten differenzierten Betrachtungsweise nicht, wenn die jährlichen Bonusleistungen auf der Grundlage von § 65a SGB V den Betrag von 150 Euro pro versicherte Person nicht übersteigen. Aus Vereinfachungsgründen kann dann generell vom Vorliegen steuerlich unbeachtlicher Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse ausgegangen werden. Eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung liegt nur hinsichtlich der den Betrag von 150 Euro pro versicherte Person übersteigenden Bonusleistungen nach § 65a SGB V vor. Allerdings können Steuerpflichtige nachweisen, dass auch diesen Betrag übersteigende Bonusleistungen Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und privat finanziert wurden oder werden.

Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Umsetzung dieser Urteile geht das BMF auf folgende Punkte ein:

I. Anwendungsregelung

II. Nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO vorläufig ergangene Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume bis 2015

III. Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG a. F. für Besteuerungszeiträume bis 2016

IV. Weitere verfahrensrechtliche Hinweise

V. Vorlage einer Papierbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse in bestimmten Fällen

VI. Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen für den Veranlagungszeitraum 2021

Hinweis

Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, in denen Steuerpflichtige durch eine bisher vorgenommene Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung beim Abzug als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG belastet sind und in denen nun eine Korrektur im Hinblick auf Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) vorgenommen werden soll. Soweit die Festsetzungsfrist in den betroffenen Einkommensteuerbescheiden noch nicht abgelaufen ist, kommt eine Änderung unter den in dem BMF-Schreiben genannten Voraussetzungen in Betracht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :009 und IV C 3 – S-2221 / 21 / 10002 :011 vom 07.10.2022

„Spezi“ – Bezeichnung darf weiter genutzt werden

Die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 11.10.2022 festgestellt, dass die zwischen zwei Brauereien getroffene Vereinbarung zur Berechtigung der Nutzung der Bezeichnung „PAULANER Spezi“ für ein Mischgetränk aus Limonade und Cola aus dem Jahr 1974 fortbesteht (Az. 33 O 10784/21).

Damit darf die Klägerin die Bezeichnung „PAULANER Spezi“ weiter nutzen.

Die beklagte Brauerei aus Augsburg hatte vorgerichtlich die Rechtsnachfolge der Klägerin hinsichtlich des Vertrags von 1974 bezweifelt und zudem die Kündigung der Vereinbarung erklärt. Sie begehrte den Abschluss einer neuen Lizenzvereinbarung. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Feststellungsklage.

Dieser gab das Landgericht München I am 11.10.2022 statt.

Die Kammer erkannte die klägerische Brauerei als Rechtsnachfolgerin an. Zudem erachtete sie die Vereinbarung von 1974 als weiterhin wirksam und fortbestehend.

Zur Überzeugung des Gerichts ist die Vereinbarung von 1974 nicht als Lizenzvertrag, sondern als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung auszulegen. Hierfür spreche bereits, so die Kammer, dass die ursprünglich vorgesehene Überschrift des Vertragsdokuments noch vor Vertragsunterzeichnung von „Lizenzvertrag“ in „Vereinbarung“ abgeändert worden sei, sowie weitere Begleitumstände des Vertragsschlusses. So sei mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen. Im Vertrauen auf die endgültige Beilegung habe die Klägerin erhebliche Investitionen in den Aufbau ihrer Marke getroffen.

Nach Auffassung des Gerichts sind markenrechtliche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen – im Gegensatz zu Lizenzverträgen – nicht ordentlich kündbar. Denn die Schutzdauer eingetragener Markenrechte könne durch einfache Gebührenzahlung unbegrenzt verlängert werden, so die Kammer.

Das berechtigte Bedürfnis nach einer Abgrenzung der Benutzungsbefugnisse für (tatsächlich oder vermeintlich) verwechslungsfähige Zeichen bestehe deshalb ebenfalls regelmäßig zeitlich unbegrenzt, zumal wenn – wie im Streitfall – mit dem Abschluss der Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarung eine endgültige Beilegung bestehender Meinungsverschiedenheiten beabsichtigt worden sei, und die Parteien im Anschluss an diese Vereinbarung im Vertrauen auf deren Bestand vorhersehbar erhebliche Investitionen in ihren jeweiligen Markenaufbau getätigt hätten.

Für eine außerordentliche Kündigung durch die Beklagte habe die Klägerin keinen Anlass gegeben, so die Kammer, da sie sich stets vertragstreu verhalten habe.

Das Gericht führt hierzu in seinem Urteil aus: „Die Klägerin hält die vertraglichen Vereinbarungen unbestritten ein, und Jahrzehnte nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene Vertragsreue als Ausfluss des Wunsches der Beklagten, am beachtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin zu partizipieren, stellt keinen wichtigen Grund im Rechtssinne dar.“

Die im Rahmen einer Widerklage geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche der Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz wies die Kammer wegen des Fortbestehens der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 zwischen den Parteien als unbegründet zurück.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I, Pressemitteilung vom 11.10.2022 zum Urteil 33 O 10784/21 vom 11.10.2022 (nrkr)

EU-Kommission: FAQ zu Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht

Am 06.10.2022 wurden 33 häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 über die Offenlegungspflichten nach Art. 8 der EU-Taxonomieverordnung (EU) 2020/852 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Fragen und Antworten waren bereits Gegenstand der Draft Commission notice vom 2. Februar 2022 (vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 4. Februar 2022) und erläutern die in den geltenden Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen. Sie sollen die Unternehmen bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften unterstützen.

Behandelt werden beispielsweise folgende Fragen:

  • Für welche Unternehmen gilt die Meldepflicht gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung?
  • Wie wird eine „Wirtschaftstätigkeit“ im delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten definiert?
  • Was ist eine taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit?
  • Was sind „ermöglichende Tätigkeiten“ und „Übergangstätigkeiten“ bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit?
  • Wie kann die Taxonomiefähigkeit von Wirtschaftstätigkeiten in Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel ermittelt und gemeldet werden?
  • Wie werden bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit die NACE-Codes verwendet, um die taxonomiefähigen Tätigkeiten zu ermitteln?

Darüber hinaus sind Fragen angesprochen, die im Besonderen für Nicht-Finanzunternehmen, Finanzunternehmen, Vermögensverwalter, Versicherungen und Kreditinstitute von Bedeutung sind.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 11.10.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin