Referentenentwurf: Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Seit dem Erlass der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 11.10.2022

Referentenentwurf: Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen bereitgestellt, die im Verhältnis zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten (§ 2 Abs. 1 StAbwG) Anwendung finden.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StAbwG werden das BMF und das BMWK ermächtigt, eine Rechtsverordnung (RVO) mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der die Steuerhoheitsgebiete genannt sind, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (EU-Liste) in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAbwG).

Im Oktober 2022 konnte eine Einigung über die Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke im Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN-Rat) erzielt werden (13092/22). Die Nullsatzjurisdiktionen Anguilla, Bahamas sowie die Turks- und Caicosinseln wurden neu auf die EU-Liste aufgenommen. Als Nullsatzjurisdiktionen werden Hoheitsgebiete bezeichnet, die keine Körperschaftsteuer oder eine Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von null oder nahe null Prozent erheben. Ihre Überwachungsmechanismen in Bezug auf die wirtschaftliche Substanz der Unternehmen vor Ort weisen erhebliche Defizite auf. Damit befinden sich auf der EU-Liste nun zwölf Staaten bzw. Hoheitsgebiete.

Die Änderungsverordnung setzt diese Erweiterung gemäß § 3 Abs. 1 StAbwG in das deutsche Recht um.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 11.10.2022

Keine Aufrechnung Strom gegen Gas

Beziehen Leistungsempfänger nach dem SGB II Strom und Gas vom selben Anbieter und rechnet dieser in der Jahresabrechnung ein vorhandenes Stromguthaben gegen eine Heizkostennachforderung auf, muss der SGB II-Leistungsträger die gesamte Heizkostennachforderung übernehmen und nicht nur den um das Stromguthaben geminderten Betrag. So hat es das Sozialgericht Schleswig mit Urteil vom 10. August 2022 entschieden (Az. S 35 AS 635/18).

Geklagt hatten die Eltern dreier Kinder, die als Familie Leistungen nach dem SGB II vom Kreis Schleswig-Flensburg erhalten. Sie beziehen sowohl den Strom für ihre Wohnung als auch Gas, das sie zum Heizen nutzen, über die Stadtwerke. Mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2017 teilten die Stadtwerke ihnen mit, dass aus den für Strom gezahlten Abschlägen ein Guthaben resultiere, für Gas aber noch eine Nachzahlung geleistet werden müsse. Die Stadtwerke rechneten diese beiden Beträge gegeneinander auf und forderten insgesamt noch einen Betrag in Höhe von 37,45 Euro von den Klägern. Diese Nachzahlung übernahm der Kreis. Die Kläger forderten aber den gesamten Betrag für die Heizkostennachforderung in Höhe von 649,24 Euro.

Zum Hintergrund: Die Heizkosten werden zusammen mit den Kosten der Unterkunft vom Jobcenter bzw. Kreis als SGB II-Leistungsträger übernommen. Strom zahlen die Leistungsempfänger hingegen aus ihrem Regelsatz selbst. Somit steht ihnen grundsätzlich auch das aus einer Jahresabrechnung resultierende Guthaben für zu viel gezahlte Stromabschläge zu, ohne dass dies als Einkommen zu berücksichtigen ist. Ist der Stromanbieter ein anderer als der Gaslieferant, bekommen Leistungsempfänger daher ein etwaiges Stromguthaben zurück, während sie eine Nachforderung für Gas vollständig über die SGB II-Leistungen erstattet erhalten. Werden aber Strom und Gas vom selben Versorger geliefert, werden Guthaben und Nachforderungen in der Regel gegeneinander aufgerechnet und nur der verbleibende Anteil geltend gemacht oder ausbezahlt. Der Kreis Schleswig/Flensburg ging bislang in solchen Fällen davon aus, dass er nur die tatsächlich vom Versorger verlangte Nachforderung übernehmen müsse, da nur insoweit ein Bedarf bestehe. Das sah das Sozialgericht Schleswig anders. Es ging davon aus, dass der Bedarf an Heizkosten in der vollen Höhe der Heizkostennachforderung entstehe, auch wenn davon ein Teil aus eigenen Mitteln der Leistungsbezieher, nämlich durch das Stromguthaben, bereits beglichen worden sei. Den Klägern dürfe außerdem durch den Bezug von Strom und Gas aus einer Hand kein Nachteil entstehen.

Das Sozialgericht hat die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen, da es dieser Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Der Kreis hat die Sprungrevision eingelegt (Az. beim Bundessozialgericht: B 7 AS 21/22 R).

Quelle: SG Schleswig, Pressemitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil S 35 AS 635/18 vom 10.08.2022

Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV), Ergänzung von Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022

Behörden haben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) den Finanzbehörden Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Die Finanzbehörden können aber nach § 2 Absatz 2 MV Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Die hiernach bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben sich bislang aus Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022, IV A 3 – S-0229 / 21 / 10002 :009, BStBl I Seite 848.

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Anlage 1 des vorgenannten BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022 nach den Ausführungen unter der Überschrift „Abgeordnete“ mit sofortiger Wirkung folgende Regelung eingefügt:

Arbeitsentgelt an Strafgefangene im Justizvollzug
Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0229 / 22 / 10002 :001 vom 10.10.2022

Regierung bringt zweiten Heizkostenzuschuss auf den Weg

Wegen der im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten will die Bundesregierung einen zweiten Heizkostenzuschuss an bedürftige Haushalte auszahlen, die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten. Über einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/3884) zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB) debattiert der Bundestag erstmals am 13. Oktober 2022, zusammen mit einem Gesetzentwurf zur Erhöhung des Wohngeldes.

Vom zweiten Heizkostenzuschuss sollen der Bundesregierung zufolge alle Haushalte profitieren, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind. Sie sollen den Zuschuss gestaffelt nach Haushaltsgröße erhalten. Darüber hinaus sollen wie beim ersten Heizkostenzuschuss auch die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen profitieren, wenn die Leistungsberechtigung für mindestens einen Monat im maßgeblichen Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bestand. Für sie sieht die Bundesregierung einen pauschalen Zuschuss vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.10.2022

vzbv stoppt Preiserhöhung der Fitnesskette clever fit

  • Passieren des Drehkreuzes beim Eintritt ins Fitnessstudio sollte als Zustimmung zu einer Preiserhöhung gelten.
  • vzbv bewertet das Verhalten des Anbieters als aggressives und unlauteres Geschäftsgebaren gegenüber den Mitgliedern.
  • Gerichte verhängen einstweilige Verfügungen gegen die clever fit GmbH und den Betreiber eines clever-fit-Studios in Minden.

Gerichte verhängen einstweilige Verfügungen gegen Franchisekette clever fit

Das Landgericht Augsburg hat der clever fit GmbH per einstweiliger Verfügung verboten, das Passieren des Drehkreuzes beim Eintritt ins Fitnessstudio als Zustimmung zu Preiserhöhungen zu werten. Eine entsprechende Verfügung erließ das Landgericht Rottweil auch gegen die CF Minden GmbH, die als Franchisenehmerin ein clever-fit-Studio in Minden betreibt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wirft den Unternehmen vor, Druck auf die Mitglieder auszuüben, um die vermeintliche Zustimmung zu Preiserhöhungen zu erhalten.

„Clever fit versucht rücksichtslos, Preiserhöhungen durchzusetzen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Die Mitglieder haben kaum eine Wahl: Entweder sie passieren das Drehkreuz am Eingang und stimmen damit der Preiserhöhung zu. Oder sie dürfen nicht mehr ins Studio, obwohl sie dafür bezahlt haben. Dieses Vorgehen ist aus unserer Sicht ein klarer Rechtsbruch.“

54 Prozent Preiserhöhung per Drehkreuz

Die clever fit GmbH ist laut eigenen Angaben eine Fitnesskette mit 500 Studios, die von Franchisepartnern betrieben werden. Im August kündigte das Studio in Minden per Aushang und E-Mail eine Preiserhöhung um acht Euro im Monat oder 96 Euro im Jahr an. Für Mitglieder, die bislang 14,90 Euro im Monat zahlten, war das ein Aufschlag von 54 Prozent.

Die nötige Zustimmung der Mitglieder wollte sich der Betreiber auf besondere Weise einholen: „Für deine Zustimmung kannst Du ganz unkompliziert unser Drehkreuz passieren“, hieß es im Aushang und in den E-Mails. Der Zutritt zum Studio war aber nur über das Drehkreuz möglich. Allein durch die weitere Nutzung des Studios stimmten die Mitglieder demnach der geforderten Preiserhöhung zu.

vzbv: Klarer Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Nach Auffassung des vzbv sind die Preiserhöhungen unwirksam und das Vorgehen der Anbieter ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Mitgliedern, die nicht mit der Preiserhöhung einverstanden sind, werde der Zutritt zum Studio faktisch verweigert. Sie müssten somit auf ihr Training verzichten, obwohl sie dafür bezahlt haben. Clever fit schaffe am Drehkreuz eine Zwangssituation und setze die Mitglieder unzulässig unter Druck, der Preiserhöhung zuzustimmen. Diese würden durch den Aushang am Eingang regelrecht überrumpelt.

Eine wirksame Zustimmung zu Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit ist laut vzbv grundsätzlich nur mit aktiver Zustimmung der Kund:innen möglich. Davon könne bei clever fit keine Rede sein. Indem die Mitglieder das Drehkreuz durchschreiten, nähmen sie lediglich ihr Recht wahr, das Studio vertragsgemäß zu nutzen. Eine stillschweigende Zustimmung zu einer Preiserhöhung lasse sich daraus in keinem Fall ableiten.

Einstweilige Verfügungen erlassen

Das Landgericht Rottweil hat dem Antrag des vzbv auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die CF Minden GmbH stattgegeben. Gegen die clever fit GmbH erwirkte der vzbv eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Augsburg. Die Gerichte untersagten den Anbietern, die Zustimmung zu einer Preiserhöhung dadurch herbeizuführen, dass die Mitglieder das im Eingangsbereich befindliche Drehkreuz passieren, um in das Fitnessstudio zu gelangen.

„Drehkreuz-Zustimmung“ auch bei McFit

Bereits im Frühjahr dieses Jahres sorgte der Betreiber der Fitnessstudios McFit, die RSG Group GmbH, mit einer ähnlichen Praxis für Aufregung. Auch hier sollte das Passieren des Drehkreuzes am Einlass zu den Studios als Zustimmung zur Preiserhöhung gelten. Gegen dieses Vorgehen hat der vzbv nach erfolgloser Abmahnung am 11. August 2022 Klage beim LG Bamberg (Az. 13 O 730/22) eingereicht.

Beschluss des LG Augsburg vom 26.09.2022, Az. 084 O 3035/22 – nicht rechtskräftig

Beschluss des LG Rottweil vom 26.09.2022, Az. 4 O 41/22 – nicht rechtskräftig

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 11.10.2022

„Gestrichene Streichpreise“ irreführend

Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 10.10.2022 die Werbung einer Vergleichs- und Verkaufsplattform mit Streichpreisen und Rabattkästchen für Markenparfums als irreführend für Verbraucher eingestuft (Az. 42 O 9140/22).

Der Plattform wurde die entsprechende Bewerbung der Produkte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt.

Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Vergleichs- und Verkaufsplattform. Über die Plattform können Verbraucher zu den Angeboten von Drittanbietern gelangen; die Verfügungsbeklagte vertreibt über ihre Internetseite aber auch selbst Markenparfums im Wege des Direktverkaufs. In einer Galerieansicht werden die verschiedenen Parfums, die sowohl von Drittanbietern als auch der Verfügungsbeklagten selbst zum Kauf angeboten werden, in einer Übersicht dargestellt. Klickt der Seitenbesucher auf ein konkretes Produkt, gelangt er auf die jeweilige Produktdetailseite. Soweit man ein Produkt direkt bei der Verfügungsbeklagten kaufen möchte, wird man zu einer Bestellübersicht geleitet. Die Plattform bewirbt sämtliche Markenparfums in ihrer Galerieansicht und ihren Produktdetailseiten mit Preisersparnissen, indem sie (1) bei einem Angebot den Gesamtpreis einem höheren durchgestrichenen Preis gegenüberstellt (Streichpreis) und/oder (2) eine prozentuale Preisersparnis mit einem rot hervorgehobenen Rabatt-Kästchen ausweist (Rabatt-Kästchen). Bei der Bestellübersicht im Rahmen des Direktverkaufs zeigt die Plattform ebenfalls Streichpreise an. Die dargestellte Ersparnis sowohl bei den Streichpreisen als auch bei den Rabattkästchen berechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem günstigsten und dem teuersten gelisteten Angebot auf der Plattform, unabhängig davon, von welchem Händler die Ware angeboten wird.

Die Kammer ordnet die konkrete Darstellung der Streichpreise und Rabattkästchen durch die Verfügungsbeklagte als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein.

Soweit die Verfügungsbeklagte die Streichpreise und Rabattkästchen in ihren Galerieansichten und auf ihren Produktdetailseiten verwendet, sei die Darstellung irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthalte.

Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt oder mit einem prozentualen Abzug beworben, müsse sich aus der Werbung die Bezugsgröße eindeutig ergeben. Die Werbung mit einer Preisherabsetzung beinhalte ein hohes Irreführungspotential, da der Eindruck vermittelt werde, es handele sich um ein besonders günstiges Angebot.

Zudem verstießen die verwendeten Streichpreise in der Bestellübersicht im Rahmen des Direktverkaufs gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PangV).

Die Verfügungsbeklagte stelle entgegen der gesetzlichen Vorgabe bei Angabe der Preisermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis ab, den sie selbst innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung angewendet habe, sondern nehme auf den teuersten auf der Plattform ermittelbaren Verkaufspreis Bezug.

Der Verstoß gegen die Verordnung sei unlauter, führt die Kammer in den Urteilsgründen aus, da er geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen: Die Werbung mit den Streichpreisen sei geeignet, den Verbraucher zum Kauf eines durch die Plattform selbst vertriebenen Markenparfums zu veranlassen, ohne dass der Verbraucher die Vor- und Nachteile der geschäftlichen Entscheidung eindeutig erkennen, abwägen und eine „effektive Wahl“ treffen könne. Gegenüber Mitbewerbern erlange das beklagte Portal damit einen nicht unerheblichen und unlauteren Wettbewerbsvorteil.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I, Pressemitteilung vom 10.10.2022 zum Urteil 42 O 9140/22 vom 10.10.2022 (nrkr)

Ausgleich für energieintensive Betriebe wird verlängert

Der sog. Spitzenausgleich zur Entlastung energieintensiver Betriebe soll um ein Jahr bis Ende 2023 verlängert werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sog. Spitzenausgleichs (20/3872) vor. Angesichts der hohen Preise sollen die rund 9.000 energieintensiven Unternehmen um rund 1,7 Milliarden Euro entlastet werden. Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen nach den Vorgaben des Entwurfs Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren. In dem Gesetzentwurf heißt es, durch die Verlängerung werde die Energiepreissteigerung gedämpft, einer weiter zunehmenden Inflation entgegengewirkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland weiterhin gewährleistet.

Auf einen konkreten Wert zur Erreichung des Ziels zur Reduzierung der Energieintensität des produzierenden Gewerbes soll für das Jahr 2023 verzichtet werden. Es habe in früheren Jahren eine deutliche Übererfüllung des Zielwerts gegeben. Jetzt sei davon auszugehen, dass die Wirtschaft in emissionsarme Techniken und Energieeffizienz investiert habe. Des Weiteren sieht der Entwurf vor, die Steuerbegünstigung für den sog. Hafendiesel abzuschaffen. Diese Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse zum Güterumschlag in Seehäfen sei im Jahr 2006 aufgenommen worden, um die Wettbewerbsbedingungen für deutsche Seehäfen gegenüber anderen europäischen Seehäfen möglichst zu verbessern. Ein Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das angestrebte Ziel der Subvention nicht erreicht worden sei. Daher solle die Steuerermäßigung zum 30. Juni 2024 auslaufen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2022

Jahressteuergesetz mit höheren Freibeträgen

Mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (20/3879) soll ein Bündel von Steuerrechtsänderungen auf den Weg gebracht werden. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer sowie die Erhöhung von Pausch- und Freibeträgen. Durch die Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden. Durch die verschiedenen Maßnahmen sollen die Steuerzahler im kommenden Jahr um 3,16 Milliarden Euro und bis 2026 um rund 6,9 Milliarden Euro entlastet werden.

Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, den Sparer-Pauschbetrag von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner zu erhöhen. Zur leichteren technischen Abwicklung sollen bereits erteilte Freistellungsaufträge prozentual erhöht werden. Bei der Altersvorsorge soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 96 Prozent und 98 Prozent für 2024 vorgesehen. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Der Grundrentenzuschlag soll steuerfrei gestellt werden. Dadurch könnte der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen, heißt es in der Entwurf. Verbessert wird die Abschreibung von Immobilien. Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 2023 fertiggestellt werden, soll von zwei auf drei Prozent angehoben werden. Damit würden zukünftig alle Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben. Erhöht wird der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind. Der Betrag soll von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr erhöht werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2022

Regierung: Online-Schach kann als gemeinnützig gelten

Digital gespieltes Schach fällt „grundsätzlich“ unter die Dimension „interaktive elektronische Werke, die auf einer Spielidee beruhen“, wie es in der Förderrichtlinie „Computerspieleförderung des Bundes“ definiert ist. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/3681) auf eine Kleine Anfrage (30/3379) der AfD-Fraktion. Die Abgeordneten hatten darin unter anderem gefragt, ob die Bundesregierung Schach in seiner digitalen Version für einen förderwürdigen E-Sport respektive ein förderwürdiges Spiel halte.

„Das Spielen von Online-Schach fällt auch unter den Begriff des Schachs nach § 52 Absatz 2 Nummer 21 der Abgabenordnung. Die Förderung kann damit gemeinnützig sein“, heißt es darauf in der Antwort. Der Status der Gemeinnützigkeit einer Organisation müsse jedoch im Einzelfall geprüft werden, eine Entscheidung darüber treffe nach der deutschen Finanzverfassung das örtlich zuständige Finanzamt. Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass sich SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im Koalitionsvertrag darauf verständigt hätten, E-Sport gemeinnützig zu machen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin