IDW: Fachlicher Hinweis zur Finanzberichterstattung zum oder nach dem 30. September 2022 im Lichte des aktuellen Krisengeschehens

Das IDW hat am 30. September 2022 einen Fachlichen Hinweis veröffentlicht, der Hilfestellungen zur Bilanzierung und Berichterstattung zum Abschlussstichtag 30. September 2022 und für Folgestichtage (insbesondere 31. Dezember 2022) bietet. Der Hinweis erläutert, wie sich die aktuellen Risiken und Unsicherheiten – auch im Hinblick auf eine vorausgesagte Rezession in Deutschland und der Europäischen Union – auf die Unternehmensplanung als Grundlage für Prognosen und daraus abgeleitete Zahlungsströme auswirken können.

Neben ausgewählten Bilanzierungs- und Bewertungsfragen von Finanzinstrumenten (sowohl nach IFRS als auch nach HGB) werden Überlegungen zur

  • Transparenz durch eine angemessene Berichterstattung in Anhang und Lagebericht sowie
  • Aufnahme eines Hinweises in den Bestätigungsvermerk zur Hervorhebung eines Sachverhalts im Zusammenhang mit den bestehenden Unsicherheiten

behandelt.

Die Ausführungen ergänzen die zuvor veröffentlichten Fachlichen Hinweise des IDW zum Ukraine-Krieg (dazu zuletzt „Neu auf WPK.de“ vom 12. August 2022).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 10.10.2022

Online-Händler Shopify verpflichtet sich zu Einhaltung von EU-Verbraucherrecht

Der multinationale Online-Händler Shopify hat sich dazu verpflichtet, gegen illegale Praktiken von Händlern auf der Plattform vorzugehen. Vorangegangen waren Gespräche mit der EU-Kommission und dem Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz). EU-Justizkommissar Didier Reynders sagte: „Fast 75 Prozent der Internetnutzer in der EU kaufen online ein. Das ist ein riesiger Markt, den Betrüger und unseriöse Händler für ihre Zwecke nutzen können, und sie werden dies auch weiterhin tun, wenn wir nicht handeln. Wir begrüßen die von Shopify eingegangene Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die auf seiner Plattform tätigen Händler sich ihrer Pflichten nach dem EU-Recht bewusst sind und bei Verstößen gegen die Vorschriften aus dem Verkehr gezogen werden.“

Beschwerden über illegale Praktiken

Die Gespräche mit Shopify waren Folge zahlreicher Beschwerden bei den europäischen Verbraucherzentren, deren Zahl während der COVID-19-Pandemie ihren Höhepunkt erreichte. Die Beschwerden bezogen sich hauptsächlich auf von der Plattform betriebene Internet-Shops. Sie betrieben illegale Praktiken, beispielsweise gefälschte Angebote, falsche Angaben in Bezug auf Warenknappheit, Lieferung gefälschter Waren oder unterlassene Angaben ihrer Kontaktdaten.

Die Kommission hat im Juli 2021 zusammen mit dem CPC-Netz und unter der Leitung der belgischen Generaldirektion für Wirtschaftsinspektion Gespräche mit Shopify aufgenommen. Das Ziel: Änderungen, um den illegalen Praktiken von Händlern auf der Plattform entgegenzuwirken.

Wichtigste Verpflichtungen seitens Shopify

Shopify hat sich verpflichtet, ein schnelles und wirksames Melde- und Abhilfeverfahren für die nationalen Verbraucherbehörden einzuführen. Auch sollen die Vorlagen so geändert werden, dass die Händler transparentere Angaben gegenüber den Verbrauchern machen müssen.

Konkret hat sich Shopify verpflichtet,

  • seine Vorlagen für die Kontaktseiten von Internet-Shops, für die Generatoren der allgemeinen Geschäftsbedingungen, für die Datenschutzpolitik und für die Erstattungspolitik um Felder für die Eingabe von Unternehmensinformationen und Kontaktdaten zu erweitern,
  • den Händlern klare Leitlinien zum geltenden EU-Verbraucherrecht an die Hand zu geben,
  • auf Anfrage nationaler Verbraucherbehörden Unternehmensinformationen zu jedem EU-Händler bereitzustellen.

Um schneller und effizienter gegen von den nationalen Verbraucherbehörden gemeldete Verstöße von Online-Shops gegen das EU-Verbraucherrecht vorzugehen, hat sich Shopify bereit erklärt, die betreffenden Online-Shops zu entfernen und die betreffenden Unternehmensinformationen zu übermitteln. Zu solchen Verstößen könnten beispielsweise Falschangaben über die Warenknappheit, Verkäufe unter Druckausübung, nachgeahmte Waren oder nicht gelieferte Produkte gehören.

Darüber hinaus haben die nationalen Verbraucherschutzbehörden vereinbart, ihre Zusammenarbeit mit der kanadischen Wettbewerbsbehörde gegen Verstöße durch nicht in der EU bzw. nicht im EWR ansässige Shopify-Händler zu verstärken.

Nächste Schritte

Das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) wird die Umsetzung dieser Verpflichtungen sowie alle weiteren Beschwerden von Verbrauchern aktiv überwachen. Darüber hinaus können Maßnahmen auf nationaler Ebene eingeleitet werden, um sicherzustellen, dass EU-Standards eingehalten werden und für alle Plattformen die gleichen Regeln gelten.

Hintergrund

Bei dem Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) handelt es sich um einen Zusammenschluss von Behörden, die für die Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzvorschriften zuständig sind. Damit die Behörden grenzüberschreitend operieren können, werden ihre Maßnahmen auf EU-Ebene koordiniert.

Die nationalen Behörden sind für die Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzvorschriften zuständig. Dank der aktualisierten Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz verfügen sie nun über mehr Befugnisse, um Unregelmäßigkeiten aufzudecken und schnell gegen unseriöse Händler vorzugehen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf Verbraucherschutzvorschriften in verschiedenen Bereichen wie unlautere Geschäftspraktiken, E-Commerce, Geoblocking, Pauschalreisen, Online-Verkauf und Fahrgastrechte.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.10.2022

Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang verlängert

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt bis Ende 2022. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können zeitlich befristet wieder Kurzarbeitergeld erhalten. Das verschafft Unternehmen und Beschäftigten Sicherheit in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld.

Die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld gelten bis 31. Dezember 2022. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zeitlich befristet wieder Kurzarbeitergeld erhalten. Ihr Anspruch gilt drei Monate – vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022. Die Regelung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldes für sie war zum 30. Juni 2022 außer Kraft getreten.

Mit dem erleichterten Zugang ist geregelt, dass:

  • Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • Beschäftigte keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.

Bis zum 30. Juni 2023 ist zudem der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich.

Störungen in den Lieferketten

Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld sollten zum 30. September 2022 auslaufen. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine wirkt sich jedoch weiterhin auf die deutsche Wirtschaft aus. Es drohen weitere Störungen in den Lieferketten und Versorgungsengpässe beim Gas. Das sorgt für Unsicherheiten bei vielen Unternehmen und Beschäftigten.

Mit den Verordnungen soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse aufrecht erhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden. Auch Verleiher sollen in die Lage versetzt werden, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu halten. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs verschafft den Betrieben Planungssicherheit und trägt zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts bei.

Damit die Bundesregierung weiterhin Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld im Wege einer Verordnung erlassen kann, gilt bis 30. Juni 2023 eine Verordnungsermächtigung.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 07.10.2022

BAföG: So entlastet der Bund Studierende

Eine höhere BAföG-Förderung, Energiepreispauschale, Heizkostenzuschuss und eine Einmalzahlung für alle Studierenden: Aufgrund der gestiegenen Preise entlastet die Bundesregierung Studierende und BAföG-Geförderte finanziell – ein Überblick über die Maßnahmen.

Studierende haben in den letzten Jahren unter der Corona-Pandemie besonders gelitten. Nun belasten steigende Kosten vor allem Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen. Dazu zählen auch Studierende. Die Bundesregierung hat deshalb weitreichende Maßnahmen getroffen, um sie zu unterstützen.

BAföG-Reform: Die Bundesregierung hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die bereits zum 1. August in Kraft getreten ist. Damit können Studierende, Schülerinnen und Schüler schon in diesem Wintersemester von erheblichen Leistungsverbesserungen profitieren. Folgende Verbesserungen haben sich durch die Reform ergeben:

  • Der Förderungshöchstbetrag steigt von 861 Euro auf 934 Euro.
  • Zugleich wird die Altersgrenze auf 45 Jahre bei Beginn der Ausbildung angehoben.
  • Die Freibeträge vom Elterneinkommen der BAföG-Geförderten werden außerdem um 20,75 Prozent angehoben.
  • Der Wohnbedarfszuschlag wird von 325 Euro auf 360 Euro angehoben.

Die Bundesregierung hat zudem einen BAföG-Notfallmechanismus beschlossen, damit in zukünftigen Krisensituationen Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung schnell und gezielt unterstützt werden können. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Es kann damit voraussichtlich noch im Herbst 2022 in Kraft treten. Weitere Informationen lesen Sie im FAQ BAföG-Reform.

Heizkostenzuschuss: Aufgrund der steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung einen Heizkostenzuschuss beschlossen. Der erste Heizkostenzuschlag beträgt für BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie Aufstiegs-BAföG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Dieser wird zurzeit ausgezahlt.

Ein zweiter Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro soll kommen. Er wurde im September vom Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetz muss aber noch vom Bundestag verabschiedet werden – erst dann kann es in Kraft treten. Eine Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses ist für Ende des Jahres beziehungsweise Anfang 2023 geplant. Weitere Informationen lesen Sie im FAQ Heizkostenzuschuss vom Bundesbildungsministerium.

Einmalzahlung: Daneben sollen alle Studierenden eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Bund trägt die Kosten. Das Bundesbildungsministerium arbeitet derzeit mit Hochdruck an der Umsetzung.

Energiepreispauschale: Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten zudem eine einmalige 300 Euro Energiepreispauschale. Wer neben dem Studium arbeitet, wie zum Beispiel Werkstudenten, erhält somit auch diese Energiepreispauschale. Die Auszahlung erfolgte über den Arbeitgeber im September.

Die Bundesregierung hat drei Entlastungspakete geschnürt. Gemeinsam umfassen sie mehr als 95 Milliarden Euro. Das Ziel: Bürgerinnen und Bürger sollen in dieser Zeit unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden. Alle Maßnahmen im Überblick.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 07.10.2022

Arbeitnehmerrechte in der EU

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/3817) zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen vorgelegt. Mit dem Gesetz soll eine entsprechende EU-Richtlinie (2019/2121) umgesetzt werden, in der es um Änderungen der sog. Gesellschaftsrichtlinie (GesRRL) in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen geht.

Das Gesetz enthält unter anderem folgende Regelungen: Nach den unionsrechtlichen Vorgaben gilt das MgFSG (Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und bei grenzüberschreitender Spaltung) in erster Linie für die Ausgestaltung der Mitbestimmung in Gesellschaften deutscher Rechtsform, die aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehen („Herein-Umwandlung“). Sowohl für den grenzüberschreitenden Formwechsel und die grenzüberschreitende Spaltung als auch für die grenzüberschreitende Verschmelzung werden Verhandlungen über die Mitbestimmung in einer hervorgehenden Gesellschaft bereits dann erforderlich, wenn eine beteiligte Gesellschaft eine Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier Fünfteln des Schwellenwerts entspricht, der die Unternehmensmitbestimmung im Wegzugsmitgliedstaat auslöst („Vier-Fünftel-Regelung“). Der Umsetzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter im besonderen Verhandlungsgremium wird nach dem Vorbild des geltenden Rechts ausgefüllt. Um Verzögerungen und unnötige Kosten zu vermeiden, erfolgt die Wahl durch bestehende Gremien der Arbeitnehmervertretung. Den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Spaltung wird durch eine Sitzgarantie der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer Rechnung getragen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.10.2022

Elektronische Kommunikation mit den Standesämtern

Bürgerinnen und Bürger sollen leichter elektronisch mit den Standesämtern kommunizieren können. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür hatte der Bundestag am 29. September 2022 beschlossen, der Bundesrat hat sie am 7. Oktober 2022 gebilligt. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.

Once-Only-Prinzip

Das Gesetz soll auch das sog. Onlinezugangsgesetz umsetzen. Bürgerinnen und Bürger können zukünftig ihre Personenstandsdaten über ein Verwaltungsportal erfassen und dem zuständigen Standesamt übersenden. Dieses tauscht sich dann mit der jeweiligen anderen Behörde aus – die Daten werden nur einmal erfasst.

Verzicht auf Papiernachweise

Dadurch können Standesämter in bestimmten Fällen auf die Vorlage urkundlicher Nachweise verzichten – zum Beispiel beim Ausstellen einer Personenstandsurkunde oder eines Ehefähigkeitszeugnisses, Anmeldung einer Eheschließung, Anzeige eines Geburts- bzw. Sterbefalls.

Datenaustausch zwischen Behörden

Damit Bürgerinnen und Bürger Nachweise für die Beurkundung nicht mehr selbst vorlegen müssen, tauschen die verschiedenen Standesämter ihre Registerdaten elektronisch aus. Das Gesetz regelt dazu das automatisierte Abrufverfahren zwischen den Behörden.

Papiergebundenen Alteinträge sollen in den elektronischen Personenstandsregistern intensiver nacherfasst werden, um den Datenaustausch zu erleichtern.

Religionsgemeinschaft nicht mehr beurkundet

Die auf Wunsch der Betroffenen derzeit noch mögliche Beurkundung der Religionszugehörigkeit entfällt zukünftig. Diese Änderung wurde erst im Laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Regierungsentwurf eingefügt.

Anregung des Bundesrates umgesetzt

Auf Anregung des Bundesrates enthält das Gesetz eine Klarstellung, wie mit Personenstandsregistern in bestimmten Fallkonstellationen umzugehen ist.

Baldiges Inkrafttreten

Das Gesetz soll im Wesentlichen am 1. November 2022 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 07.10.2022

Bundesrat stimmt reduzierter Umsatzsteuer auf Gas zu – Prämien zum Inflationsausgleich steuerfrei

Eine Woche nach dem Bundestag stimmte am 7. Oktober 2022 auch der Bundesrat der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zu. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 beträgt sie statt 19 nur 7 Prozent. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten.

Prämien zum Inflationsausgleich steuerfrei

Das Gesetz befreit außerdem Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGBII nicht als Einkommen bewertet. Diese Änderung war erst im Laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Fraktionsentwurf aufgenommen worden.

Rückwirkendes Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

Appell an die Bundesregierung

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, schnellstmöglich ein Modell zu schaffen, um die Preissteigerung für Gas, Strom und Wärme für Unternehmen und Haushalte zu begrenzen. Es müsse Anreiz zum Energiesparen beinhalten, sozial gerecht und praktikabel vollziehbar sein. Der Bundesrat betont, dass auch der Umbau zu klimafreundlicher Energieversorgung in allen Sektoren weiter befördert werden muss.

Unterstützung für Strom- und Gaspreisbremse

Die geplante Strom- und Gaspreisbremse unterstützt der Bundesrat – sie müsse jetzt schnellstmöglich eingeführt werden. Da Finanzierungsinstrumente wie die Abschöpfung von Übergewinnen am Strom-, Gas- und Ölmarkt nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, müsse sie die Bremse anderweitig finanziert werden. Ein Impuls für den Ausbau der Sektorenkopplung könnte aus Sicht des Bundesrates die temporäre Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß sein.

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 07.10.2022

Strafprozesse: Bundesrat für längere Verhandlungspausen bei höherer Gewalt

Der Bundesrat will erreichen, dass Strafprozesse bei Katastrophen und Seuchen länger unterbrochen werden können. In einer am 7. Oktober gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung dazu auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung vorzulegen. Darin soll sie regeln, dass die Unterbrechungsfristen für Hauptverhandlungen auch in Fällen höherer Gewalt gehemmt werden.

Hintergrund: Beschleunigungsgebot

Damit Strafprozesse möglichst zügig zum Abschluss gebracht werden, bestimmt die Strafprozessordnung, wieviel Zeit zwischen den einzelnen Verhandlungstagen liegen darf – in der Regel drei Wochen und nach zehn Verhandlungstagen bis zu einem Monat. In bestimmten Fällen, z. B. bei Erkrankung von Richterinnen und Richtern, werden diese Fristen „gehemmt“, das heißt, sie laufen nicht weiter, so lange die Krankheit besteht. Dies gilt jedoch längstens für zwei Monate. Ist eine Fortsetzung nach den vorgeschriebenen Abständen nicht möglich, muss die Hauptverhandlung ausgesetzt und wieder neu begonnen werden.

Anlass: Corona-Pandemie

Der Bundesrat fordert nun, dass die Unterbrechungsfristen auch in Fällen höherer Gewalt nicht laufen. Darunter sollen insbesondere Seuchen und Katastrophen fallen. Gelten soll dies unabhängig davon, ob die Hauptverhandlung bereits zehn Tage gedauert hat.

Auch wenn die Fälle höherer Gewalt selten sein dürften, zeige die COVID-19-Pandemie, dass eine solche Regelung erforderlich ist. Anstelle einer zeitlich befristeten Regelung, die es für die Corona-Zeit gab und die sich bewährt habe, sei eine dauerhafte Lösung geboten.

Die geltenden Vorgaben würden auch den Fall einer Quarantäne nicht erfassen, weil es sich dabei lediglich um den Verdacht einer Krankheit und nicht um eine tatsächliche Krankheit handele.

Beeinträchtigungen des Flugverkehrs

Weitere denkbare Anwendungsfälle für „höhere Gewalt“ seien Sperrungen des Luftraumes, wie es sie beispielsweise aufgrund der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull im Jahr 2010 oder aufgrund von Terroranschlägen bereits gegeben habe.

Nächste Schritte

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 07.10.2022

Bundesrat stimmt zu: Umsatzsteuer in der Gastronomie bleibt abgesenkt

Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 zahlreichen Änderungen bei den sog. Verbrauchsteuern zugestimmt. Der Bundestag hatte sie am 22. September 2022 beschlossen, um Gastronomie und mittelständische Brauereien zu entlasten und die Energieversorgung zu stabilisieren. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend wie geplant in Kraft treten.

Gastronomie stützen

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.

Kleine Brauereien stärken

Die ebenfalls eigentlich nur temporär ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet. Ziel ist es nach der amtlichen Begründung, die einzigartige Biervielfalt und Braukunst sowie die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu stärken. Außerdem befreit das Gesetz Bierwürze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer.

Gasversorgung sichern

Das Gesetz schafft die Grundlage, damit der während der Corona-Pandemie aufgestellte Wirtschaftsstabilisierungsfonds der KfW Darlehen zur Refinanzierung von sog. Zuweisungsgeschäften gewähren kann. Dazu gehören Transaktionen zur Stabilisierung der Energieversorgung, insbesondere zum Auffüllen der Gasspeicher und zum Ausbau der Infrastruktur für Flüssiggas. Gesetzliche Kreditermächtigungen sollen die Liquidität der KfW sichern und Sicherheitsanforderungen an Gas- und Strommärkten bedienen.

Umsetzung von EU-Recht

Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz dient eigentlich der Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht, wurde allerdings im Laufe des Bundestagsverfahrens um zahlreiche weitere Maßnahmen ergänzt – unter anderem die Absenkung der Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 1. Januar 2023 von 9,5, auf 9 Prozent.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 07.10.2022

Weiter vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Bis Mitte nächsten Jahres kann die Bundesregierung den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter per Verordnung ermöglichen – die vom Bundestag beschlossene Rechtsgrundlage dazu hat der Bundesrat am 7. Oktober 2022 gebilligt. Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.

Sonderregeln aus Corona-Zeit

Die Sonderregeln zum vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld waren 2020 wegen der Corona-Pandemie eingeführt und über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert worden. Dies ist nun auch über den 30. September 2022 hinaus möglich.

Vereinfachte Prüfung

Das vom Bundesrat gebilligte Gesetz enthält weitere Verordnungsermächtigungen. So kann die Bundesagentur für Arbeit künftig leichter die Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes prüfen. Dies betrifft zum Beispiel den Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie die Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können.

Hinzuverdienst durch Minijobs vereinfacht

Bis zum 30. Juni 2023 ist der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 07.10.2022

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