BAföG: Ausbildungsförderung in Notlagen: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 der 28. BAföG-Novelle zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz wie geplant zum 1. November 2022 in Kraft treten. Es ermächtigt die Bundesregierung, den Kreis der BAföG-Berechtigten künftig per Rechtsverordnung auszuweiten – auch auf Personen, die normalerweise nicht bezugsberechtigt sind. Voraussetzung ist eine bundesweite Notlage, die erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt für studentische oder ausbildungsbegleitende Nebenjobs hat – so wie es in der Corona-Pandemie der Fall war. Damals waren viele junge Menschen in finanzielle Not geraten, weil ihre Jobs z. B. in der Gastronomie aufgrund des Lockdowns wegfielen.

Schnelles Handeln in künftigen Krisen

Um für künftige Krisenlagen vorbereitet zu sein, wird die Bundesregierung in die Lage versetzt, schnell handlungsfähig zu sein: Sie kann dann per Verordnung neben Studierenden auch Personen zum BAföG-Bezug berechtigen, die sich in einer förderfähigen Ausbildung befinden. Sofern die Notlage es nahelegt, können zum Beispiel auch Grenzpendler profitieren.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 07.10.2022

Corona-Infektion einer Grundschullehrerin kein Dienstunfall

Eine Grundschullehrerin aus Oberfranken wollte mit ihrer Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth die Anerkennung ihrer Corona-Infektion als Dienstunfall erreichen. Mit Urteil vom 4. Oktober 2022 wurde diese Klage jedoch abgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende der 5. Kammer, Präsident Dr. Thomas Boese, aus, dass ein Dienstunfall nicht vorlag. Dies hätte nach der gesetzlichen Regelung in Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) unter anderem vorausgesetzt, dass die Ansteckung der Klägerin mit dem SARS-CoV-2-Virus zeitlich und örtlich bestimmbar gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen dabei die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts nicht. Insbesondere reicht es bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind. Vielmehr müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen, was hier aber nicht der Fall war.

Darüber hinaus kam im hier zu entscheidenden Fall auch eine Anerkennung der Infektion als Berufskrankheit nicht in Betracht. Zwar kann die durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung COVID-19 grundsätzlich eine Berufskrankheit darstellen. Dies gilt aber nur dann, wenn die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war (Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung – BKV). Ein „besonderes Ausgesetztsein“ in diesem Sinne setzt eine Gefährdung voraus, die der spezifischen Tätigkeit innewohnt. Maßgeblich sind insoweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Zwar wies die Schule der Klägerin im fraglichen Zeitraum ein erhöhtes Infektionsgeschehen auf, allerdings befand sich in der von der Klägerin betreuten Notgruppe der ersten Jahrgangsstufe kein infizierter Schüler. Obwohl der Klägerin darüber hinaus an einem Tag die Pausenaufsicht über sämtliche Schüler der Notbetreuung oblag und später von diesen mehrere positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden waren, ergab sich auch insoweit kein exponiertes Ansteckungsrisiko. Die Pausenaufsicht fand im Freien statt und dauerte lediglich 15 Minuten. Auch aus einer etwaigen Begegnung mit einer später positiv getesteten Kollegin folgte kein besonderes Ansteckungsrisiko. Insoweit war die Klägerin lediglich der Ansteckungsgefahr ausgesetzt, der ein Beamter, der im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, immer ausgesetzt ist.

Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Quelle: VG Bayreuth, Pressemitteilung vom 05.10.2022 zum Urteil B 5 K 21.909 vom 04.10.2022

Bericht des EU-Parlaments über die Auswirkungen neuer Technologien auf die Besteuerung von Kryptowerten und der Blockchain-Technologie

Am 04.10.2022 wurde im EU-Parlament der Bericht über die Auswirkungen neuer Technologien auf die Besteuerung von Kryptowerten und der Blockchain-Technologie mit großer Mehrheit angenommen.

Mit Blick auf die vielseitigen Veränderungen, die sich durch Kryptowerte und technologische Neuerungen in Steuerangelegenheiten ergeben, fordert das EU-Parlament damit zu einer besseren Koordinierung von Regulierungen zur Besteuerung von Kryptowerten sowie einer zielgerichteteren Nutzung der Blockchain-Technologie gegen Steuerbetrug auf. Die zugrundeliegende Haltung dabei ist, dass Kryptowerte transparent, gerecht und wirkungsvoll besteuert werden sollten.

Forderungen

Grundsätzlich appelliert der Bericht an die Mitgliedstaaten, Gesetzgebung hinsichtlich der Steuern auf Kryptowerte an die technologischen Neuerungen anzupassen und somit ein klares, zukunftsorientiertes Regelwerk zu schaffen. Die EU-Kommission soll dabei alle Möglichkeiten ausschöpfen, koordinierend tätig zu sein und dafür zu sorgen, dass Maßnahmen auch international wasserfest sind.

Zentrale Punkte sind, u. a.:

  • Die Forderung an die EU-Kommission, bestehende Formen der Besteuerung von Kryptowerten in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu evaluieren. Ziel soll sein, nach dem „best practice“-Verfahren die effektivsten Wege zu identifizieren.
  • Die Forderung nach einer klaren, breit anwendbaren Definition von Kryptowerten sowie der Frage, wie diese jeweils steuerrechtlich behandelt werden sollen. Die Idee ist, dass durch Leitlinien Einheitlichkeit geschaffen werden kann.
  • Der Hinweis auf die Chancen und Risiken von neuen Technologien wie Blockchain und Distributed-Ledger. Der Bericht betont das Potenzial, welches beispielsweise Blockchain bietet, um Steuerprozesse zu automatisieren. Gleichzeitig wird aufgezeigt, dass diese auch Gefahren für z. B. den Datenschutz mit sich bringen kann. Damit Steuerinformationen und andere Daten in einem gesicherten Umfeld ausgetauscht werden können, hat – laut EU-Parlament – eine zulassungsbeschränkte Blockchain mit eingeschränkter Zulassung von Intermediären im Hinblick auf Steuerverwaltungen große Bedeutung und trägt zur verbesserten Integrität des Systems bei.
  • Die Forderung nach der Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, um Krypto-Assets in den Rahmen zum Informationsaustausch mit aufzunehmen. Die EU-Kommission soll dabei u. a. die künftigen Empfehlungen der OECD zur Meldung von Kryptowerten und die Überarbeitungen des CRS zu berücksichtigen. Die EU-Kommission hat bereits für den 16.11.2022 die Vorlage eines Überarbeitungsvorschlags (sog. DAC 8) angekündigt.

Quelle: DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 07.10.2022

Mietpreisregelungen gelten auch für Privatvermietungen im Familienkreis

Teure „Hilfe“ – Auch ein nichtgewerblich tätiger Privatinvestor hat besondere Sorgfaltspflichten bei der Bemessung des Mietpreises zu treffen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass auch ein nichtgewerblich tätiger Privatinvestor, der erstmals mit der Wohnraumvermietung zu tun hat, besondere Sorgfaltspflichten bei der Bemessung des Mietpreises zu treffen hat (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.07.2022, 940 OWi 862 Js 44556/21).

Nach den Feststellungen des Gerichts vermietete der Betroffene vom 15.06.2018 bis zum 30.04.2021 eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von rund 53 m2 an seinen Cousin sowie dessen vierköpfige Familie für 810,00 Euro/Monat, während die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß gültigem Mietspiegel und unter Berücksichtigung einer zwanzigprozentigen Wesentlichkeitsgrenze höchstens 549,60 Euro bzw. ab dem 01.06.2020 höchstens 570,00 Euro betragen durfte. Zuvor war die einjährige Wohnungssuche des Mieters wegen der anhaltenden Wohnungsknappheit in Frankfurt erfolglos geblieben. Dadurch bewegt, schloss der Betroffene den Mietvertrag mit seinem Cousin ab, wobei er sich bei der Bemessung des Mietpreises an den ungeprüften Angaben seiner Miteigentümer richtete.

Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 1.000 Euro wegen leichtfertiger Mietpreisüberhöhung und ordnete die Abführung der ordnungswidrig erwirtschafteten Mehrerlöse in Höhe von 8.759,40 Euro an. Der Betroffene habe nach Ansicht des Gerichts ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen im Sinne von § 5 Absatz 2 WiStG ausgenutzt. So habe die Verhandlung ergeben, dass der Mieter, obschon ihm die Miete hoch vorgekommen sei, die Wohnung als „teure Notlösung“ akzeptiert. Der Annahme eines Ausnutzens stehe dabei auch nicht entgegen, dass ein Teil bzw. die gesamte Miete aus Sozialleistungen bestritten würde. Der Betroffene habe schließlich auch leichtfertig gehandelt. So seien auch nichtgewerbliche Vermieter bzw. solche, die erstmals mit der Vermietung von Wohnraum zu tun haben, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gehalten, Auskünfte bei sachkundigen Stellen einzuholen. Die bloße Rücksprache mit anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft genüge hierfür nicht. Ebenso wenig dürfe der Vermieter einfach einen Wert aus der Luft greifen, der Hausgeld und monatliche Darlehensrate abdeckt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.09.2022 zum Urteil 940 OWi 862 Js 44556/21 vom 14.07.2022 (nrkr)

Kündigung – Fälschung des Impfnachweises zum Corona Virus

Der Kläger war seit dem 01.09.1990 bei der Beklagten tätig. Mit In-Kraft-Treten des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung ab dem 24.11.2021 galt bei der Beklagten die 3G-Regelung. Es durften nur Personen den Arbeitsplatz betreten, die geimpft, getestet oder genesen waren. Die Beklagte bat um Vorlage eines entsprechenden Beleges.

Mit Datum vom 25.11.2021 legte der Kläger ein digitales EU-Impfzertifikat vor, welches einen vollständigen Impfschutz ab dem 13.09.2021 auswies. Der Impfpass selbst wies jeweils eine Impfung vom 12.08.2021, sowie vom 13.09.2021 mit den Impfchargen COMIRNATY CH.-BSCRW2 und -BSCVY8 auf, welche in der Praxis einer Berliner Ärztin durchgeführt worden sein sollen.

An beiden Impfterminen war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Gegen die Berliner Ärztin liefen diverse Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegalen Handel mit gefälschten Impfausweisen. Der Kläger wurde am 03.01.2022 durch die Beklagte im Beisein des Betriebsrats mit dem Vorwurf der Vorlage eines gefälschten Impfnachweises konfrontiert. Mit Schreiben vom 07.01.2022 erfolgte nach Anhörung des Betriebsrats die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Vorlage eines gefälschten Impfpasseses stelle zwar einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass der Kläger einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte. Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung seien ebenfalls nicht gegeben, da hierzu der Betriebsrat nicht angehört worden war.

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass eine Impfpassfälschung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Zur streitigen Frage des tatsächlichen Vorliegens einer Fälschung ist eine Beweisaufnahme erforderlich.

Die Verhandlung wird fortgesetzt.

Weiteres Verfahren

In einem weiteren Verfahren vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichtes hat diese am heutigen Tage in der mündlichen Verhandlung ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass eine Impfpassfälschung grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellt.

Die außerordentliche Kündigung scheiterte hier an der Interessenabwägung aufgrund der 19-jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers, der Tatsache, dass die Fälschung auf Vorhalt sofort zugestanden wurde und dem Umstand, dass auch die Arbeitgeberin sich einen Verstoß gegen § 28b IFSG vorhalten lassen musste. Die ordentliche Kündigung scheiterte an einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung und damit aus formalen Gründen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2022 – 3 Sa 374/22).

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.10.2022 zum Beweisbeschluss 8 Sa 326/22 vom 04.10.2022

Klagen auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung niedersächsischer Beamter bleiben ohne Erfolg

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 28. September 2022 die Berufungen gegen eine Vielzahl von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg zurückgewiesen (Az. 5 LB 59/20, 5 LC 202/17, 5 LC 206/17, 5 LC 207/17, 5 LC 208/17, u. a.), mit denen diese Klagen niedersächsischer Beamter auf Zahlung von Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung abgewiesen hatten.

Bis Ende des Jahres 2016 richtete sich die Besoldung von niedersächsischen Beamten nach sog. Dienstaltersstufen. Dabei bildete das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung eines Beamten zu einer Besoldungsstufe. Der Europäische Gerichtshof sah mit Urteil vom 8. September 2011 eine Vergütung nach dem Lebensalter im Bereich der Tarifbeschäftigten (Arbeitnehmer) als unionsrechtswidrig an. Nachfolgend stellte er mit Urteil vom 19. Juni 2014 die Unionsrechtswidrigkeit von an das Lebensalter anknüpfenden Besoldungssystemen für Beamte fest. Daraufhin änderte das Land Niedersachsen Ende des Jahres 2016 sein Besoldungsgesetz und ersetzte die früheren Dienstaltersstufen – rückwirkend ab September 2011 – durch sog. Erfahrungsstufen.

Die klagenden Beamten sind der Auffassung, dass ihnen sowohl vor als auch nach der Gesetzesänderung Ansprüche auf Entschädigung zustehen. Hinsichtlich des früheren, unstreitig altersdiskriminierenden Besoldungsgesetzes hätten sie ihre Ansprüche rechtzeitig in der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geltend gemacht. Aber auch die neue Gesetzeslage mit dem Erfahrungsstufensystem sei altersdiskriminierend. Die nicht begründete Unterstellung des Gesetzgebers, berufliche Erfahrungen selbst zum Ende einer bis zu 28 Jahre andauernden Erfahrungszeit führten zu honorierbaren besseren Arbeitsergebnissen, sei nicht haltbar.

Der Senat hat die Berufungen der niedersächsischen Beamten gegen die klageabweisenden Urteile der Verwaltungsgerichte zurückgewiesen. Den Beamten stünden keine Entschädigungszahlungen wegen einer altersdiskriminierenden Besoldung zu.

Vor Inkrafttreten der Neuregelung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes, d. h. bis August 2011, sei die Besoldung der Kläger zwar altersdiskriminierend gewesen. Sie hätten ihre Ansprüche aber nicht rechtzeitig geltend gemacht, weil sie die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, der für die Geltendmachung von Ansprüchen eine Frist von zwei Monaten vorsehe, nicht gewahrt hätten. Diese Frist beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Betroffene Kenntnis von seiner Benachteiligung, hier der Altersdiskriminierung, erlangt habe. Dies sei mit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 mit der Klärung der Rechtslage zu den Besoldungssystemen für Beamte der Fall gewesen, sodass die Ausschlussfrist mit Ablauf des 19. August 2014 geendet habe. Die Beamten, in deren Berufungsverfahren Entschädigungsansprüche wegen des alten Dienstaltersstufensystems streitig gewesen seien, hätten ihre Anträge aber erst nach diesem Datum gestellt.

Mit der Neuregelung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes habe das Land Niedersachsen den Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung beseitigt. Das rückwirkend zum September 2011 eingeführte Erfahrungsstufensystem sei ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Honorierung von Berufserfahrung. Der Gesetzgeber dürfe pauschalierend bestimmte Zeiträume für den Stufenaufstieg festlegen. Er sei nicht dazu verpflichtet gewesen, vor der Einführung des Erfahrungsstufensystems eine auf empirische Untersuchungen basierende Begründung für die jeweilige Anzahl und den Abstand der einzelnen Erfahrungsstufen und der daraus resultierenden Erfahrungszeit bis zum Erreichen der Endstufe der Besoldung zu geben.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 29.09.2022 zum Urteil 5 LB 59/20 u. a. vom 28.09.2022

Einrichtungsbezogene Impfpflicht und Beschäftigung

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage einer nicht gegen SARS-CoV-2 geimpften Pflegekraft auf tatsächliche Beschäftigung sowie Zahlung von Annahmeverzugslohn abgewiesen.

Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin, die Senioreneinrichtungen betreibt, als Alltagsbegleiter und Betreuungskraft Sozialer Dienst beschäftigt. Nach Verabschiedung der gesetzlichen Neuregelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht forderte die Beklagte ihre Mitarbeiter auf, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Sie kündigte hierbei an, nicht geimpfte Mitarbeiter nach dem 15.03.2022 nicht mehr zu beschäftigen. Aufgrund der Nichtvorlage eines Impfnachweises stellte die Beklagte den Kläger – wie auch sämtliche Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hatten – ab dem 16.03.2022 unbezahlt frei. Der Kläger hält die Freistellung für rechtswidrig und fordert die vollständige Vergütung für den Monat März 2022 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die Klage abgewiesen. Dem Beschäftigungsanspruch des Klägers stehe bereits § 20a Abs. 1 IfSG entgegen, aus dem sich seit dem 16.03.2022 ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte ergebe. Einer gesonderten behördlichen Entscheidung des Gesundheitsamtes bedürfe es hierfür nicht.

Darüber hinaus sei ein arbeitgeberseitiges Hygienekonzept, wonach in Anbetracht der gesetzlichen Wertung des § 20a IfSG nach dem 15.03.2022 keine nicht immunisierten Mitarbeiter mehr in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt werden sollen, nicht zu beanstanden. Das Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers habe deshalb das Beschäftigungsinteresse des Klägers überwogen. Diese Berechtigung der Freistellung schlage auch auf den Vergütungsanspruch durch, mit der Folge, dass die Beklagte auch keinen Annahmeverzugslohn schulde.

Gegen das Urteil ist Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln (4 Sa 637/22) eingelegt worden.

Quelle: ArbG Köln, Pressemitteilung vom 04.10.2022 zum Urteil 8 Ca 1779/22 vom 21.07.2022 (nrkr – LAG Köln-Az.: 4 Sa 637/22)

Steuersatz für Umsätze mit Silbermünzen

I.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegt u. a. die Einfuhr der in Nummer 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Nummer 54 Buchst. c Doppelbuchstabe cc) der Anlage 2 führt Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen auf, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlungsstücke sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor.

Die (Vereinfachungs-)Regelungen des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl I S. 638 haben bei ihrer praktischen Anwendung dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewendet worden ist, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Die dort genannten (Vereinfachungs-)Regelungen sind daher nicht mehr anzuwenden. In Randnummer 174 Nummer 2 des BMF-Schreibens sind die Absätze 1, 3 und 4, sowie die Anlage 1 zum BMF-Schreiben zu streichen.

In der Folge ist wie bei Goldmünzen auch bei Silbermünzen jeweils zu prüfen, ob es sich um ein Sammlungsstück handelt und die „250 %-Grenze“ überschritten ist. Als Folgeänderung ist in Randnummer 175 des BMF-Schreibens ferner Satz 4 zu streichen.

II.

Das BMF-Schreiben vom 5. August 2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl I S. 638 wird wie folgt geändert:

  1. In Randnummer 174 wird wie folgt geändert:

    a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

    „Es handelt sich hierbei um ein zweistufiges Prüfungsschema, wonach zunächst die Einordung einer Münze als „Sammlungsstück“ und sodann die Überschreitung der „250 %-Grenze“ zu prüfen ist.“

    b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

    c) In Nummer 2 werden die Absätze 1, 3 und 4 gestrichen.
  2. In Randnummer 175 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 4 wird gestrichen.

    b) In Satz 5 wird das Wort „außerdem“ gestrichen.
  3. Anlage 1 wird gestrichen.

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7246 / 19 / 10001 :002 vom 27.09.2022

beA für Berufsausübungsgesellschaften: BRAK und DAV empfehlen qualifizierte elektronische Signatur

Rechtsanwaltsgesellschaften, die Schriftsätze aus ihrem beA-Gesellschaftspostfach einreichen wollen, empfehlen BRAK und DAV, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren. Sie geben ferner Hinweise zur Durchführung und Dokumentation des Versands ohne qualifizierte Signatur. Hintergrund ist eine bislang ungeklärte Rechtsfrage.

Gemäß § 130a IV ZPO und den Parallelvorschriften in den übrigen Verfahrensordnungen stellt auch das beA einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft seit dem 01.08.2022 einen sicheren Übermittlungsweg dar. Nach § 59l II BRAO i. V. m. § 23 III RAVPV können berechtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte daher grundsätzlich elektronische Dokumente aus dem beA der Berufsausübungsgesellschaft ohne qualifizierte elektronische Signatur wirksam einreichen.

Aufgrund von technischen Gegebenheiten in der Justiz ist es derzeit nicht möglich, dass in den Metadaten der beA-Nachrichten die Identität der im Zeitpunkt des Versands der Nachricht am beA der Berufsausübungsgesellschaft angemeldeten Person übermittelt wird. Es wird daher nur die Information übertragen, dass eine gem. § 23 III RAVPV berechtigte Person die Nachricht aus dem Postfach der Berufsausübungsgesellschaft versandt hat. Die Identität der konkreten Person wird nicht übermittelt, sodass für die Gerichte auch kein Abgleich möglich ist, ob die den Schriftsatz verantwortende Person mit der ihn versendenden Person identisch ist.

Die Rechtsfrage, ob das Erfordernis der Personenidentität zwischen der verantwortenden Person, die das elektronische Dokument einfach signiert, und der die Nachricht versendenden Person auch für den Versand von Nachrichten aus beA der Berufsausübungsgesellschaften gilt, ist bislang ungeklärt. Rechtsprechung zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Berufsausübungsgesellschaften liegt noch nicht vor.

Zur Vermeidung möglicher Nachteile empfehlen BRAK und Deutscher Anwaltverein (DAV) daher allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in Berufsausübungsgesellschaften tätig sind und Schriftsätze aus dem beA der Berufsausübungsgesellschaften einreichen möchten, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren.

Für den Fall, dass trotz der bestehenden Unsicherheiten das Kanzlei-beA als sicherer Übermittlungsweg ohne qualifizierte elektronische Signatur genutzt werden soll, sollte darauf geachtet werden, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt, die oder der das elektronische Dokument zeichnet, sich auch selbst am Kanzlei-beA angemeldet hat und das Dokument persönlich versendet. Zur Sicherheit sollte sodann ein Auszug aus dem Nachrichtenjournal, welches erkennen lässt, welche Nutzerin oder welcher Nutzer am Kanzlei-beA angemeldet war, zur Akte genommen werden. Damit lässt sich auch später nachweisen, welche Rechtsanwältin oder welcher Rechtsanwalt die Nachricht versandt hat.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 06.10.2022

Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung auch bei Flug mit direkten Anschlussflügen von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen

Der Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung gilt auch bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen, bei dem die Flüge von unterschiedlichen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden.

Wurden die Flüge von einem Reisebüro kombiniert, das einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat, ist unerheblich, dass zwischen den Luftfahrtunternehmen keine rechtliche Beziehung besteht.

Ein Fluggast erwarb über ein Reisebüro einen elektronischen Flugschein für den 25. Juli 2018 über drei Flüge für die Strecke Stuttgart – Kansas City. Der erste Flug, von Stuttgart nach Zürich, wurde von Swiss International Air Lines durchgeführt, während die beiden Flüge von Zürich nach Philadelphia und von Philadelphia nach Kansas City von American Airlines durchgeführt wurden. Auf den Bordkarten für diese Flüge war die Nummer des elektronischen Flugscheins verzeichnet. Außerdem war auf dem Flugschein American Airlines als Dienstleistungserbringerin angegeben, und der Flugschein war mit einer einheitlichen Buchungsnummer für die gesamte Strecke versehen. Darüber hinaus stellte das Reisebüro eine Rechnung aus, die einen Gesamtpreis für die gesamte Strecke sowie für den Rückflug auswies. Die Flüge von Stuttgart nach Zürich und von Zürich nach Philadelphia fanden planmäßig statt. Der Flug von Philadelphia nach Kansas City dagegen war bei der Ankunft um mehr als vier Stunden verspätet.

Vor den deutschen Gerichten klagte flightright, eine Gesellschaft für Rechtshilfe für Fluggäste, an die die durch diese Verspätung entstandenen Ansprüche abgetreten worden waren, gegen American Airlines auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro nach der Verordnung Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Der mit der Sache befasste deutsche Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung dieser Verordnung vorgelegt.

Mit seinem Urteil vom 06.10.2022 entscheidet der Gerichtshof, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ einen Beförderungsvorgang mit Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat erfasst, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine rechtliche Beziehung miteinander verbundenen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, wenn diese Flüge von einem Reisebüro zusammengefasst wurden, das für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ so zu verstehen ist, dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen. Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Im vorliegenden Fall verfügte der Fluggast über einen Flugschein, der einen Beleg dafür darstellte, dass die Buchung der gesamten Reise von Stuttgart nach Kansas City von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert worden war. Bei einem solchem Beförderungsvorgang ist davon auszugehen, dass er auf einer einzigen Buchung beruht, so dass es sich um „direkte Anschlussflüge“ handelt.

Die Flüge, um die es vorliegend geht, wurden von unterschiedlichen ausführenden Luftfahrtunternehmen, nämlich Swiss International Air Lines und American Airlines, durchgeführt, zwischen denen keine rechtliche Beziehung bestand. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste keine Bestimmung enthält, wonach die Einstufung als Flug mit direkten Anschlussflügen davon abhängt, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen besteht, die die einzelnen Flüge, aus denen sich der Flug zusammensetzt, durchführen. Eine solche zusätzliche Bedingung würde dem Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste zuwiderlaufen, da dadurch namentlich deren Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung ihres Fluges beschränkt werden könnte.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 06.10.2022 zum Urteil C-436/21 vom 06.10.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin