Unterstützung für Brauereien und Gastronomie – Steuererleichterungen

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 21.09.2022 Steuererleichterungen für kleine Brauereien und die Gastronomie beschlossen. Außerdem wurden Möglichkeiten zur Unterstützung der Gasindustrie verbessert. In der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Sitzung stimmten die Abgeordneten dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (20/2247) zu, nachdem vorher auf Antrag der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sechs Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden waren. Für den Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die CDU/CSU-Fraktion lehnte ab. Die AfD-Fraktion und die Linksfraktion enthielten sich. Mit dem Gesetz werden unter anderem EU-Vorgaben umgesetzt. Außerdem wird Bierwürze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer befreit. Per Änderungsantrag eingefügt wurde die Weiterführung der ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel, die bereits im Zuge der Corona-Hilfsmaßnahmen eingeführt worden war und eigentlich zum Ende dieses Jahres ausgelaufen wäre. Zur Stärkung der „einzigartigen Biervielfalt und Braukunst“ sowie der mittelständisch geprägten Brauereistruktur sollen die ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel entfristet werden und dauerhaft in Kraft bleiben. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) sollte eigentlich zum Jahresende auslaufen, wird aber jetzt bis Ende 2023 verlängert. Die Umsatzsteuermindereinnahmen sollen sich dadurch auf rund 3,3 Milliarden Euro belaufen.

Eine weitere Änderung betrifft Maßnahmen zur Stabilisierung der Energieversorgung. So wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der im Zuge der Corona-Pandemie aufgestellte Wirtschaftsstabilisierungsfonds der KfW Darlehen zur Refinanzierung von Zuweisungsgeschäften gewähren kann. Zu den von der KfW abgewickelten Zuweisungsgeschäften gehören nach Darstellung im Änderungsantrag zahlreiche Transaktionen, die zur Stabilisierung der Energieversorgung, insbesondere zur Auffüllung der Gasspeicher und dem Ausbau der Infrastruktur für Flüssiggas beitragen. Ein weiteres Instrument seien Kreditlinien, um Sicherheitsanforderungen an Gas- und Strommärkten bedienen zu können. Eine belastbare gesetzliche Kreditermächtigung sei erforderlich, damit die KfW handlungsfähig bleibe und das Vertrauen von Wirtschaft und Öffentlichkeit in die Maßnahmenpakete der Bundesregierung keinen Schaden nehme.

In der Aussprache des Ausschusses begrüßte die SPD-Fraktion das Gesetzesvorhaben. Die Entlastung der Gastronomie sei angebracht, denn eine Wiederanhebung der Umsatzsteuer wäre inflationstreibend gewesen. Außerdem sei es wichtig, über die KfW Energieunternehmen schnell und wirksam zu schützen, die unter den enormen Energiekosten leiden würden.

Die CDU/CSU-Fraktion verwies darauf, dass sie die Maßnahmen zur Biermengenstaffel und zur Verlängerung der Umsatzsteuerermäßigung in der Gastronomie selbst schon lange gefordert habe. Die Umsatzsteuerermäßigung hätte dauerhaft gelten sollen. 2023 werde man die nächste Verlängerung erleben, sonst werde es ein Sterben der Gastronomiebetriebe geben.

Kritisiert wurde von der Union die per Änderungsantrag vorgenommene Absenkung der Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 1. Januar 2023 von 9,5 auf neun Prozent, was eine Belastung der kleinen Landwirte bedeute und angesichts weiterer Belastungen zu Betriebsaufgaben führen werde. Die Berechnungsgrundlage für die Änderung sei falsch. Die Union verwies zum Punkt Gewährleistungen auf eine Stellungnahme des Rechnungshofes, wonach für das Jahr 2023 Gewährleistungsermächtigungen für das Doppelte des Bundeshaushalts vorgesehen seien. Das könne dauerhaft nicht gutgehen. Das Risiko sei deutlich zu hoch.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wies die Kritik der Union an der Befristung der Umsatzsteuer für die Gastronomie zurück. Die Befristung sei auch von Sachverständigen aus der Wissenschaft befürwortet worden. Auch die Absenkung der Vorsteuerpauschale für Landwirte sei richtig, die Berechnung des Finanzministeriums sei nachvollziehbar. Zur Gasversorgung stellte die Fraktion fest, es sei richtig, die KfW jetzt vorausschauend mit der notwendigen Liquidität auszustatten.

Die FDP-Fraktion zeigte Verständnis für die Kritik der Union an der Senkung der Vorsteuerpauschale für die Landwirte. Allerdings hätte das Risiko bei einer Ablehnung der bisherigen Höhe der Pauschale durch die EU auch bei den Landwirten gelegen. Und dieses Risiko sei wegen der Rückwirkung erheblich. Zu den Maßnahmen zur Stabilisierung der Energieversorgung erklärte die Fraktion, es handele sich um Eventual-Verbindlichkeiten, die eventuell kommen könnten.

Die AfD-Fraktion lehnte die Maßnahmen zur Stabilisierung der Energieversorgung als ordnungspolitisch heikel ab. Die Konzerne zu schützen, wäre nur zu rechtfertigen, wenn die Ursachen, die zu den Problemen geführt hätten, behoben wären. Die Energiekrise sei jedoch hausgemacht und das Ergebnis einer Reihe von Fehlentscheidungen der letzten Jahre.

Die Fraktion Die Linke unterstütze die Maßnahmen für Brauereien und die Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie. Die Befristung sei jedoch richtig. Die Maßnahmen zur Stabilisierung der Energieversorgung wurden begrüßt. Es bestehe Handlungsdruck, um die Energieversorgung zu sichern.

Abgelehnt wurde ein Antrag der CDU/CSU (20/1727), die verlangt hatte, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Höhe von sieben Prozent in der Gastronomie unbefristet weiterzuführen. Darüber hinaus forderte die CDU/CSU-Fraktion die unbefristete Fortführung der reduzierten Biersteuer für kleine und mittlere Brauereien. Für den Antrag stimmte nur die CDU/CSU-Fraktion, während die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP ablehnten. Enthaltungen gab es von der AfD-Fraktion und der Fraktion Die Linke.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.09.2022

Verwaltungsprozessrecht: BRAK zur Beschleunigung von Verfahren im Infrastrukturbereich

Das Bundesjustizministerium will Gerichtsverfahren über besonders wichtige Infrastrukturvorhaben beschleunigen. Die BRAK begrüßt dieses Ziel. Dem Gesetzentwurf des Ministeriums steht sie jedoch auch kritisch gegenüber.

Mitte August legte das Bundesministerium der Justiz einen Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vor, das die Dauer von Verfahren über wirtschaftlich und infrastrukturell besonders wichtige Vorhaben reduzieren soll, ohne dabei den Rechtsschutzfaktor zu beeinträchtigen. Es sollen verschiedene Regelungen in die VwGO aufgenommen bzw. modifiziert werden, darunter ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die solche Verfahren, die Möglichkeit einer gütlichen Beilegung im frühen Verfahrensstadium sowie die Festlegung eines Verfahrensplans, falls es zur einer solchen Beilegung nicht kommt.

In ihrer Stellungnahme teilt die BRAK die Einschätzung des Ministeriums, dass Verfahren für umweltrechtliche Großvorhaben häufig zu lange dauern. Gleichzeitig äußerte sie Bedenken, ob die vorgeschlagenen Änderungen des Prozessrechts das Problem substanziell lösen können oder ob sie nicht bloß die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen weiter einschränken. Zudem könne eine weitere Ausweitung der erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des BVerwG die Verfahren nicht beschleunigen, wenn das Gericht nicht entsprechend personell ausgestattet ist.

Die Vorschrift des § 80c I und II VwGO-E hält die BRAK für unbestimmt und mit unabsehbaren Kontenrisiken für die Antragsteller verbunden. Sie sieht in der Prognoseentscheidung des Gerichts nach § 80c II VwGO-E außerdem eine Gefahr, dass die Betroffenen gerichtlichen Rechtsschutz nicht mehr wahrnehmen, weil sie den Ausgang einstweiliger Rechtsschutzverfahren nicht mehr vorhersehen können. Hinsichtlich des § 87 II VwGO-E, der für die dort genannten Verfahren einen frühen Erörterungstermin als „Soll-Vorschrift“ vorsieht, legt die BRAK dar, dass die Möglichkeit, einen frühen Erörterungstermin festzulegen, für die Gerichte schon heute besteht.

Im Ergebnis hält die BRAK viele der vorgeschlagenen Regelungen für entbehrlich.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 21.09.2022

Koalition will Energiesicherungsgesetz novellieren

Die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben den Gesetzentwurf „zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ (20/3497) vorgelegt. Um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, seien weitere Maßnahmen erforderlich, „die zu einer weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs im Winter 2022/2023 und im Winter 2023/2024 führen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Stromversorgung sichergestellt bleibt“, heißt es in der Begründung zu dem Entwurf, der am Donnerstag in erster Lesung durch den Bundestag beraten wird. Freitagmorgen wird es zu der Novelle eine Expertenanhörung im Ausschuss für Klimaschutz und Energie geben.

Der Vorlage zufolge soll das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) um klarstellende Vorschriften ergänzt werden. Des Weiteren würden das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG 2021), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) und das LNG-Beschleunigungsgesetz um Regelungen ergänzt, die insbesondere die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Biogas und Photovoltaik sowie von LNG-Anlagen verbessern sollen. Ziel sei außerdem die Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie die Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes.

Aus Sicht der Koalitionsfraktionen sind insbesondere die Anpassungen im EnWG erforderlich, um bereits kurz- und mittelfristig eine bessere Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu erreichen. Dies sei für die Versorgungssicherheit in den kommenden Wintern zwingend notwendig und auch darüber hinaus erforderlich, um eine effiziente Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu gewährleisten. Zudem müssten die Anforderungen feststehen und die rechtzeitige Errichtung der Leitungen sichergestellt werden. „Nur so können die Offshore-Ausbauziele des Windenergie-auf-See-Gesetzes erreicht werden“, heißt es in dem Entwurf.

Darüber hinaus würden im EnWG Regelungen zur Entschädigung bei Speicherstilllegung getroffen. Bundestag und Bundesrat hätten im Vorfeld darauf hingewiesen, dass es mit Blick auf etwaige finanzielle Härten aus einer nicht genehmigten Speicherstilllegung erforderlich sei, eine Härteausgleichsregelung aufzunehmen. Gleichfalls soll eine Anzeige bei der Umstellung von L-Gas auf H-Gas eingeführt werden.

Geändert werden soll durch den Gesetzentwurf auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Geplant sei eine Ergänzung der Sondervorschrift für Windenergieanlagen, heißt es. Des Weiteren würden Regelungen zu Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen eingeführt.

Im EnWG soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine temporäre Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes kurzfristig umzusetzen, ohne dass diese einer vorherigen Genehmigung bedarf. Des Weiteren soll im EnWG eine Klarstellung des Umfangs der Brennstoffbevorratung während der befristeten Teilnahme am Strommarkt erfolgen.

Die geplante Änderung im NABEG zielt darauf ab, dass zur beschleunigten Höherauslastung der bestehenden Stromleitungen und zur Entlastung sowohl der energierechtlichen Genehmigungsbehörden in Bund und Ländern als auch der Übertragungsnetzbetreiber für Änderungen des Betriebskonzepts „weder ein Bundesfachplanungs- beziehungsweise Raumordnungs- noch ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder energierechtliches Anzeigeverfahren erforderlich sein soll“.

Durch Änderungen im LNG-Beschleunigungsgesetz sollen weitere Verfahrenserleichterungen und Beschleunigungen für die schwimmenden LNG-Terminals eingeführt werden. Ermöglicht werden soll ein vorzeitiger Baubeginn auch bei unvollständigen Planungsunterlagen. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein weiteres Terminal am Standort Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) zu genehmigen.

Durch Korrekturen im EEG 2021 soll für die Jahre 2022, 2023 und 2024 eine Sonderregelung für die EEG-Förderung von Biogasanlagen geschaffen werden. Diese schaffe in der Krise einen vorübergehenden Anreiz, „dass die Stromerzeugung aus Biogas gesteigert wird und damit in diesem Umfang auf die Verstromung von Erdgas verzichtet werden kann“, schreiben die Fraktionen.

Schließlich soll auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) geändert werden. Ziel seien Erleichterungen bei der unterjährigen Inbetriebnahme von innovativen KWK-Projekten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 468/2022

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung möchte den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Mitte nächsten Jahres weiter über Verordnungsermächtigungen verlängern können. Dazu hat sie nun einen entsprechenden Entwurf (20/3494) eines Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen vorgelegt. Der vereinfachte Zugang war im Rahmen der Corona-Pandemie beschlossen und zuletzt über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert worden.

Das Gesetz soll es der Regierung ermöglichen, auch über den 30. September 2022 hinaus die Möglichkeit zu haben, Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld durch Verordnung zu erlassen. „Auch im Hinblick auf die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in Paragraf 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sollte eine solche Möglichkeit bestehen, um in allen Branchen den Unternehmen in diesem schwierigen Umfeld weiterhin eine Unterstützung bei der Nutzung von Kurzarbeit ermöglichen zu können, damit Entlassungen sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen möglichst vermieden werden“, schreibt die Regierung.

Die Verordnungsermächtigungen sollen ausgeweitet werden, um für die Bundesagentur für Arbeit Vereinfachungen bei den Prüfungen der Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes zu ermöglichen (Möglichkeit des Verzichts auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können).

Für die pandemiebedingte Möglichkeit des anrechnungsfreien Hinzuverdiensts durch Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit wird eine bis zum 30. Juni 2023 befristete Verordnungsermächtigung geschaffen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.09.2022

Ausgleich von Belastungen durch Inflation

Die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wollen durch verschiedene steuerliche Maßnahmen wie die Anhebung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages sowie durch ein höheres Kindergeld die Belastungen durch die Inflation reduzieren. Der von den Fraktionen eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (20/3496) sieht dazu die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages von derzeit 10.347 Euro auf 10.632 Euro im kommenden Jahr vor. 2024 soll der Grundfreibetrag weiter auf 10.932 Euro steigen. Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags werde die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Steuerpflichtige ab 2023 gewährleistet, heißt es in dem Entwurf.

Die Anhebung und die Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte nach rechts führt nach Angaben der Fraktionen zu einem Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs. Nicht verschoben wird der Eckwert der sogenannten Reichensteuer. Durch die Maßnahmen werde sichergestellt, dass trotz steigender Inflation Lohnsteigerungen und Entlastungen auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen würden. Besonders für kleinere und mittlere Einkommen sollten Lohnsteigerungen nicht durch eine progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung gemindert werden.

Die steuerlichen Mindereinnahmen durch die in dem Gesetz enthaltenen Maßnahmen werden im nächsten Jahr auf 12,21 Milliarden Euro veranschlagt und im Jahr 2024 auf 17,95 Milliarden Euro. Davon entfallen auf den Bund im nächsten Jahr rund 5,3 Milliarden Euro und im Jahr 2024 rund 7,8 Milliarden Euro.

Ebenfalls im nächsten Jahr erhöht werden soll das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat. Diese Erhöhung in einem Schritt soll für die Jahre 2023 und 2024 gelten. Somit steigt das Kindergeld für das erste und zweite Kind um 18 Euro und für das dritte Kind um zwölf Euro monatlich.

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 erfolgt eine Erhöhung des Kinderfreibetrages derzeit 8.388 Euro um 160 Euro auf dann 8.548 Euro. Auch der Unterhaltshöchstbetrag für das Jahr 2022 wird nachträglich von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben.

Im Jahr 2023 sollte der Kinderfreibetrag (inklusive Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) um 140 Euro auf 8.688 Euro angehoben werden. Im Jahr 2024 ist eine weitere Erhöhung um 228 Euro auf insgesamt 8.916 Euro vorgesehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.09.2022

Nichtumsetzung von EU-Rechtsvorschriften: Kommission leitet Schritte zur Gewährleistung der vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien ein

Die Kommission leitet eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren gegen verschiedene Mitgliedstaaten ein, die keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht gemacht haben („Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung“). Die Kommission sendet ein Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben. In diesem Fall haben 24 Mitgliedstaaten noch nicht die vollständige Umsetzung von 10 EU-Richtlinien gemeldet, deren Umsetzungsfrist zwischen dem 1. Juli und dem 31. August 2022 endete. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Umsetzung der Richtlinien abzuschließen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Arbeitnehmerrechte: Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen

Die Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen stärkt und aktualisiert die Rechte der 182 Millionen Arbeitnehmer/innen in der EU und verbessert ihren Schutz. Die neuen Vorschriften verleihen Arbeitskräften beispielsweise ein Recht auf mehr Vorhersehbarkeit bei Arbeitsaufträgen und Arbeitszeiten. Zudem erhalten Arbeitnehmer/innen einen Anspruch darauf, ausführlicher über wesentliche Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses, den Arbeitsort und die Entlohnung informiert zu werden. Die neuen Vorschriften sollen insbesondere den schätzungsweise 2 bis 3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in prekären Beschäftigungsverhältnissen zugutekommen. Die Kommission richtet heute Aufforderungsschreiben an 19 Mitgliedstaaten (Belgien, Tschechien, Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und Finnland), da diese die vollständige Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht nicht bis zum 1. August 2022 mitgeteilt haben.

Nachhaltiges Finanzwesen: EU-Vorschriften zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren und -zielen in Produktüberwachungsprozesse

Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 der Kommission wird klargestellt, dass Wertpapierfirmen in ihren Produktüberwachungs- und Produktkontrollverfahren auch Nachhaltigkeitsfaktoren und nachhaltigkeitsbezogene Ziele berücksichtigen müssen. Mit diesen Vorschriften werden Umwelt-, Sozial- und Governance- (Nachhaltigkeits-) Erwägungen ins Zentrum des Finanzsystems gerückt. Ab dem 22. November 2022 müssen Unternehmen, die Finanzprodukte herstellen oder vertreiben, dabei nachhaltigkeitsbezogenen Zielen gebührend Rechnung tragen und dafür sorgen, dass Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsfaktoren für alle Kunden leicht verfügbar bleiben. Die Kommission richtet heute Aufforderungsschreiben an Belgien, Deutschland, Ungarn, Spanien und Slowenien, da diese die Richtlinie nicht fristgerecht bis zum 22. August 2022 umgesetzt haben.

Nachhaltiges Finanzwesen: EU-Recht verpflichtet alle Fondsverwalter, Nachhaltigkeitsrisiken in ihr Portfolio einzubeziehen

Die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1270 („OGAW-Nachhaltigkeitsrichtlinie“) verpflichtet alle Fondsverwalter, Nachhaltigkeitsrisiken in ihr Portfolio einzubeziehen. Insbesondere müssen gemäß der OGAW-Nachhaltigkeitsrichtlinie OGAW-Verwaltungsgesellschaften Nachhaltigkeitsrisiken in die Verwaltung von OGAW einbeziehen. Außerdem müssen Verfahren für Interessenkonflikte eingeführt werden, die sich aus der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken ergeben können. OGAW-Verwaltungsgesellschaften müssen im Zuge ihrer Sorgfaltspflichten bei der Auswahl und der laufenden Überwachung von Anlagen Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen und Einzelheiten der Verfahren zur Steuerung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen des Risikomanagements erfassen. Belgien und Spanien haben die OGAW-Nachhaltigkeitsrichtlinie nicht bis zum 1. August 2022 in nationales Recht umgesetzt und erhalten daher heute ein Aufforderungsschreiben.

Sicheres Spielzeug: Allergene Duftstoffe in Spielzeug

Im Jahr 2020 hat die Kommission die Richtlinie (EU) 2020/2088 zur Verbesserung der Kennzeichnung von Spielzeugen, die potenziell allergene Duftstoffe enthalten, sowie die Richtlinie (EU) 2020/2089 über das Verbot bestimmter allergener Duftstoffe in Spielzeug angenommen. Um den Schutz von Kindern vor möglichen negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Duftstoffen, die lebenslange Allergien auslösen können, zu verbessern, hat die Kommission die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug geändert und die Liste der 55 verbotenen Duftstoffe um Atranol, Chloratranol und Methylheptincarbonat erweitert. Ferner müssen gemäß den neuen Vorschriften weitere 61 allergene Duftstoffe ab einer bestimmten Konzentration auf dem Spielzeug angegeben werden. Seit Geltungsbeginn der beiden Richtlinien am 5. Juli 2022 müssen Unternehmen, die Spielzeug verkaufen, dafür sorgen, dass diese neuen Kennzeichnungsvorschriften und Verbote eingehalten werden. Zypern hat die beiden EU-Richtlinien über allergene Duftstoffe in Spielzeug nicht bis zum 4. Juli 2022 in nationales Recht umgesetzt und erhält daher heute ein Aufforderungsschreiben.

Gesellschaftsrecht: Vereinfachung von Unternehmensvorschriften für digitale Werkzeuge und Verfahren

Die Richtlinie (EU) 2019/1151 enthält Bestimmungen betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, komplett online durchzuführende Verfahren für die Gründung bestimmter Gesellschaftsformen und die grenzüberschreitende Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Online-Einreichung von Urkunden bei Unternehmensregistern einzuführen. Außerdem sollen mehr Daten aus Unternehmensregistern kostenlos über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 1. August 2021 umsetzen. 17 Mitgliedstaaten hatten jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Übergangsfrist für ein Jahr bis zum 1. August 2022 zu verlängern. Inzwischen ist die Umsetzungsfrist für alle Mitgliedstaaten abgelaufen. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Belgien, Bulgarien, Dänemark, Zypern, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Slowenien, die Slowakei und Schweden.

Zweite Chance für Unternehmer: Vermeidung von Insolvenz und leichterer Zugang zu Finanzmitteln

Mit der Richtlinie (EU) 2019/1023 wurden Regeln eingeführt, um eine Insolvenz frühzeitig abzuwenden und ein günstiges Umfeld zu schaffen, damit insolvente Unternehmer möglichst schnell wieder auf die Beine kommen. Die neuen Vorschriften schaffen die Voraussetzungen, damit sich bestandsfähige Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, frühzeitig umstrukturieren können, um eine Insolvenz zu vermeiden. Redliche insolvente Unternehmer erhalten besseren Zugang zu Finanzmitteln und werden nach drei Jahren vollständig entschuldet. Zudem wird die Effizienz der Insolvenzverfahren durch die Harmonisierung bestimmter Vorschriften über Gerichte und Insolvenzverwalter und den Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln verbessert. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie endete am 17. Juli 2022. Die folgenden Mitgliedstaaten haben keine nationalen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mitgeteilt und erhalten daher ein Aufforderungsschreiben: Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechien, Luxemburg, Lettland, Malta, die Niederlande, Polen und Slowenien.

Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige: Förderung der Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt

Ziel der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (Richtlinie (EU) 2019/1158) ist die Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter bei der Arbeitsmarktbeteiligung, indem eine gerechte Verteilung der Betreuungsaufgaben zwischen den Eltern gefördert wird. Mit der Richtlinie wurde ein Vaterschaftsurlaub eingeführt, der Vätern bzw. dem zweiten Elternteil das Recht auf mindestens zehn Tage Urlaub um den Zeitpunkt der Geburt des Kindes herum gibt. Außerdem wird ein Elternurlaub von mindestens vier Monaten eingeführt, von denen mindestens zwei Monate nicht zwischen den Elternteilen übertragbar sind. Arbeitnehmer/innen, die Angehörige oder eine im gleichen Haushalt lebende Person pflegen oder unterstützen, erhalten Anspruch auf fünf Arbeitstage Urlaub pro Jahr. Erwerbstätige Eltern von Kindern bis acht Jahren und alle pflegenden Angehörigen erhalten das Recht, flexible Arbeitsregelungen zu beantragen. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie endete am 2. August 2022. Die folgenden Mitgliedstaaten haben keine nationalen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mitgeteilt und erhalten daher ein Aufforderungsschreiben: Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei.

EU-Vorschriften für Saatgut: Richtlinie (EU) 2021/1927 hinsichtlich der Anforderungen an Hybridweizensaatgut, das durch zytoplasmatische männliche Sterilität erzeugt wird

Angesichts der technischen und der internationalen Entwicklungen wurde mit der Richtlinie (EU) 2021/1927 die Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut geändert, um bestimmte Bedingungen für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hybridweizensaatgut festzulegen. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 31. August 2022 umsetzen. Ungarn hat dies versäumt und erhält daher heute ein Aufforderungsschreiben.

EU-Vorschriften für Saatgut: Richtlinie (EU) 2021/971 zur Änderung mehrerer Richtlinien über den Verkehr mit Saatgut hinsichtlich der Verwendung biochemischer und molekularer Techniken

Mit der Richtlinie (EU) 2021/971 wurden die Anhänge der Richtlinien über den Verkehr mit Saatgut geändert, um den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen hinsichtlich der Verwendung biochemischer und molekularer bei der Saatgutzertifikation Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 31. August 2022 umsetzen. Belgien, Kroatien und Ungarn haben dies versäumt und erhalten daher heute Aufforderungsschreiben.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.09.2022

Umsatzsteuer auf Gas soll befristet gesenkt werden

Die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Gas soll zeitlich befristet von derzeit 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt werden. Dies sieht ein von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gemeinsam eingebrachter Gesetzentwurf (20/3530) vor. Die Senkung der Umsatzsteuer ist im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 vorgesehen.

Wie die Fraktionen in dem Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetz schreiben, entspricht der Zeitraum der Absenkung der Umsatzsteuer vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 dem Zeitraum, in dem auch die Gasbeschaffungsumlage erhoben wird. Damit den Kunden keine zusätzlichen Belastungen aus der obligatorischen Erhebung der Umsatzsteuer auf die Gasbeschaffungsumlage entstehen, soll jetzt die Umsatzsteuer auf den Gasbezug insgesamt gesenkt werden. Denn die steigenden Energiepreise seien bereits jetzt eine große Belastung für viele Bürgerinnen und Bürger. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdgas zu machen, könnten diese Entwicklung verstärken. Auch die Umlage zur Finanzierung der Ersatzbeschaffungskosten der von ausbleibenden russischen Lieferungen betroffenen Gasimporteure werde weitere Preisanstiege nach sich ziehen.

Von den Unternehmen erwarten die Koalitionsfraktionen, dass sie die Senkung der Umsatzsteuer in vollem Umfang an die Verbraucher weitergegeben werden. Die Mindereinnahmen durch die Umsatzsteuersenkung werden bis zum Jahre 2024 auf insgesamt 11,265 Milliarden Euro veranschlagt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.09.2022

Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 21.09.2022 den Entwurf der Bundesregierung eines „Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung“ (20/2164) in geänderter Fassung angenommen. Über den ursprünglichen Regierungsentwurf hinaus sind nunmehr auch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vorgesehen. Der geänderte Entwurf wurde mit Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, CDU/CSU und AfD bei Enthaltung von Die Linke angenommen. Die abschließende Beratung im Bundestag ist am 22.09.2022 ohne Debatte vorgesehen.

Das Übereinkommen regelt den Angaben zufolge die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus weiteren Vertragsstaaten außerhalb der Europäischen Union. Es erhöhe die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, indem es die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung und ihre Grenzen in Gestalt einheitlich geregelter Anerkennungshindernisse festlegt. Zur Durchführung des Übereinkommens sollen in erster Linie Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes genutzt werden. Denn dieses Gesetz enthalte bereits Durch- und Ausführungsvorschriften für vergleichbare Rechtsinstrumente. Daneben sieht der Entwurf maßvolle Änderungen des autonomen Vollstreckbarerklärungsverfahren für ausländische Urteile in Paragraf 722 Zivilprozessordnung vor. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen eine in einem früheren Gesetzgebungsverfahren vergessene Folgeänderung nachgeholt und eine Klarstellung eingefügt. Im Wohnungseigentumsgesetz soll die Frist zur Anwendbarkeit der Regelung zum zertifizierten Verwalter um ein Jahr bis zum 1. Dezember 2023 verlängert werden. Die Union hatte sich im Ausschuss gegen diese Änderung positioniert. Im Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens sind laut Antrag Änderungen in Folge der Verschiebung des Inkrafttretens einer Regelung zur Vereidigung von Gerichtsdolmetschern im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.09.2022

Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) – Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes:

Die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2021, BStBl I Seite 2475.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2138 / 19 / 10002 :003 vom 20.09.2022

Kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I

Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I (Grund-, Haupt- und Realschule sowie die Klassen 5 bis 10 an Gymnasien) vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 erlangt haben, müssen besoldungsrechtlich nicht wie Studienräte behandelt werden, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, die auch die Oberstufe an Gymnasien umfasst, erworben haben. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit am 14.09.2022 verkündeten Urteilen entschieden und die Klagen von zwei Lehrerinnen abgewiesen.

Beide Klägerinnen hatten die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I erworben und waren bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung gemäß der gesetzlichen Regelung der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Gegen Ende ihrer aktiven Dienstzeit legten sie hiergegen Widerspruch ein und erhoben anschließend Klage. Sie verlangten, wie Studienräte der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet zu werden. Sie sahen in der unterschiedlichen Besoldungsregelung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, für die kein hinreichender Sachgrund gegeben sei, zumal sie die gleiche Tätigkeit verrichteten und dieselbe Verantwortung wie Studienräte trügen.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Die Kammer hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund des allgemein angenommenen weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers in Fragen der Besoldung ist das Gericht auf die Prüfung evidenter, d. h. sich aufdrängender Sachwidrigkeit beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen insoweit Friktionen und bestimmte Härten in der Ausgestaltung des Besoldungssystems hingenommen werden, um das Besoldungssystem flexibel halten zu können. Daher ist eine ungleiche Besoldung nur dann rechtswidrig, wenn es für sie keinen tragfähigen Grund gibt. Ein solcher Grund liegt aber jedenfalls in den hier vorliegenden „Altfällen“, in denen das Lehramtsstudium vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 abgeschlossen wurde, vor, weil sich die Lehrerausbildung bis dahin zwischen der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und der für die Sekundarstufe II deutlich unterschieden hat. Das zeigt sich etwa an der erheblich längeren Studiendauer oder der offenkundig größeren Bedeutung der fachlichen Ausbildung im Rahmen der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II. Es ist dabei anerkannt, dass unterschiedliche Ausbildungsanforderungen auch unterschiedliche Besoldungszuordnungen in einem Umfang wie hier rechtfertigen. Auf die Frage, ob die Sekundarstufe I hinsichtlich Tätigkeit und Verantwortung der Sekundarstufe II entspricht, kommt es insoweit nicht an, weil die Diversität in der Ausbildung bereits eine hinreichende Sachgrundlage für die besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung bildet.

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, wenn sie von einem der Beteiligten eingelegt wird.

Quelle: VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zu den Urteilen 1 K 951/18 und 1 K 4831/20 vom 14.09.2022

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