Wirtschaftsausschuss stimmt Änderung der Gewerbeordnung zu

Der Wirtschaftsausschuss im Bundestag hat in seiner Sitzung am 28.09.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze in geänderter Fassung angenommen. Zuvor hatten die Abgeordneten über drei Änderungsanträge der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP abgestimmt. Die Änderungsanträge wurden mit den Stimmen aller Fraktionen unter Enthaltung der Fraktion Die Linke angenommen.

Mit dem Gesetzentwurf (20/3067) möchte die Bundesregierung drei Anpassungen an der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung und dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz vornehmen. Zum einen sollen in einem neuen Paragrafen 11 der Gewerbeordnung (GewO) die Vorgaben der Versicherungsvertriebsrichtlinie über die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern geregelt werden. In Paragraf 14 soll die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden gegenüber den Gewerbebehörden sowie der Katalog der empfangsberechtigten Stellen von Gewerbeanzeigen erweitert werden. Zudem werden weitere Ergänzungen des Paragrafen 14 vorgenommen, Vorschläge der für den Vollzug zuständigen Länder für Ergänzungen der Gewerbeordnung umgesetzt sowie durch Zeitablauf erledigte Vorschriften der Gewerbeordnung aufgehoben. Diese Änderungen seien aufgrund von Vorgaben der EU zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern nötig, die in der GewO umzusetzen seien, schreibt die Bundesregierung dazu.

Weiterhin soll die momentan noch bis zum 31. Dezember 2022 befristete Erlaubnis für die erleichterte Durchführung von Sitzungen der Gremien und Organe der Handwerksorganisationen in der Handwerksordnung (HwO) verlängert werden. Die neuen Regelungen und Sitzungsformate hätten sich in der Praxis bewährt, heißt es im Entwurf. Deshalb sollen die in Paragraf 124c Absatz 6 HwO enthaltenen Regelungen zur Befristung aufgehoben werden.

Als dritte Änderung sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Rechtssprechungsaufgaben im Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz künftig bei einem Senat konzentriert werden sollen. Bislang gebe es keine gerichtsinterne Zuständigkeit bei den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. „Um divergierende Entscheidungen verschiedener Senate bei der Anwendung derselben spezialgesetzlichen Normen zu vermeiden, insbesondere in nacheinander anhängig werdenden Verwaltungs- und Bußgeldsachen zum selben Sachverhalt, sollten die Zuständigkeiten bei einem Senat konzentriert werden“, heißt es dazu. Deshalb solle eine Konzentration bei dem in Paragraf 91 respektive Paragraf 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils vorgesehenen Kartellsenat festgelegt werden.

Mit dem ersten der drei Änderungsanträge der Ampelfraktionen wird eine vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung übernommen („Zuverlässigkeitsüberprüfung“ statt „Zuverlässigkeitsprüfung“) und Artikel 1 Nummer 2 Absatz 1 vereinfacht und folgendermaßen gefasst: „Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.“

So werde, wie es in der Begründung heißt, statt einer Aufzählung jeder einzelnen Vorschrift mit Zuverlässigkeitsüberprüfung geregelt, dass die Mitteilungspflicht für alle Gewerbe gelte, bei denen „nach diesem Gesetz“, d. h. nach der Gewerbeordnung, die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, schreiben die Ampelfraktionen in der Begründung des Änderungsantrags.

Mit dem zweiten Änderungsantrag wird an Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc Nummer 14 angefügt: „die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.“ Wie es in der Begründung heißt, werden durch die Anfügung der neuen Nummer 14 in § 14 Absatz 8 Satz 1 die Erlaubnisbehörden in den Katalog der empfangsberechtigten Stellen aufgenommen.

Der dritte Änderungsantrag soll eine Regelungslücke schließen. Wie Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP schreiben, soll dies durch die Änderung des Wortlauts in Artikel 1 Nummer 25 Satz 1 vor der Nummerierung von „oder 3“ zu „, 3 oder 4“ passieren. „Mit dem neuen § 148c GewO soll den Gewerbebehörden im Anwendungsbereich der §§ 33c ff. GewO und der Spielverordnung ermöglicht werden, nicht rechts-konform betriebene Spielautomaten einschließlich des in dem Automaten vorhandenen Geldes einzuziehen.“ Bislang sei jedoch nicht der Fall erfasst, dass ein Gewerbetreibender ein Spielgerät ohne die nach § 33c Absatz 3 Satz 1 GewO erforderliche Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Behörde aufstellt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.09.2022