Entwurf zur Verschärfung des Wettbewerbsrechts

Kartellamt soll nach Sektoruntersuchung bei Wettbewerbsstörungen in Märkte eingreifen dürfen; Vorteile aus Verstößen sollen leichter abgeschöpft werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Gesetzentwurf zur gezielten Verschärfung des Wettbewerbsrechts vorgelegt und wird diesen in Kürze in die Ressortabstimmung geben. Damit setzt das BMWK seine Ankündigung von Juni dieses Jahres um. Ziel der Novelle ist es, den Wettbewerb im Sinne der Verbraucher zu stärken. Dort, wo die Marktstruktur dem Wettbewerb entgegensteht, etwa weil es nur wenige Anbieter im Markt gibt und regelmäßig parallele Preisentwicklungen zu Lasten der Verbraucher zu beobachten sind, sollen die Eingriffsinstrumente des Kartellrechts gestärkt werden.

Bundesminister Habeck hierzu: „Wettbewerb ist unser schlagkräftigstes Instrument zur Senkung der Preise und zur Förderung von Innovation, gerade im jetzigen wirtschaftlichen Umfeld. Angesichts der aktuell ohnehin steigenden Preise und enormen Gewinne einzelner Unternehmen ist es nicht hinnehmbar, dass es in einigen Bereichen immer noch verkrustete und durch Machtstrukturen geprägte Märkte zum Schaden der Verbraucherinnen und Verbraucher gibt. Es reicht nicht, dass alle immer nur intensiveren Wettbewerb fordern, sondern wir müssen das Wettbewerbsprinzip auf den Märkten auch aktiv durchsetzen. Daher stärken wir mit der Novelle die Befugnisse des Kartellamts, damit Verbraucherinnen und Verbraucher bessere Qualität zu besseren Preisen erhalten.“

Der Gesetzentwurf novelliert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum elften Mal und weitet die Befugnisse des Bundeskartellamtes zum Schutz der Verbraucher aus. Das „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“ sieht erstens ein neues Eingriffsinstrument vor, mit dem das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung Störungen des Wettbewerbs schnell und effektiv abstellen kann. Zweitens wird die Abschöpfung von Vorteilen aus Kartellrechtsverstößen für die Behörde deutlich erleichtert. Damit soll es eine bessere Handhabe zum Schutz geben, wenn es bei Märkten mit vergleichsweise wenigen Anbietern im Markt immer wieder parallele Preisentwicklungen gibt, ohne dass aber ein Kartell nachweisbar ist. Dieses Phänomen ist an den Zapfsäulen regelmäßig zu beobachten und hier muss ein schnelleres und schärferes Eingreifen des Kartellamts möglich sein.

Die im Entwurf enthaltenen Instrumente sollen eine aktivere Wettbewerbspolitik in Deutschland ermöglichen. Ziel ist die umfassende Durchsetzung des Wettbewerbsprinzips – vor allem in Märkten mit strukturellen Wettbewerbsstörungen. Ähnliche Instrumente existieren bereits in anderen Staaten. Insbesondere bestehen Parallelen zur Marktuntersuchung der britischen Wettbewerbsbehörde (CMA), die ebenfalls Maßnahmen bis hin zu Entflechtungen bei Störungen des Wettbewerbs vornehmen kann. In Großbritannien hat dieses Marktuntersuchungsinstrument den Wettbewerb in verschiedenen Sektoren erfolgreich belebt (für abgeschlossene Sektoruntersuchungen der CMA mit Abhilfemaßnahmen siehe https://www.gov.uk).

Die Stärkung des Wettbewerbs erfolgt auch mit Blick auf das gesamtwirtschaftliche Umfeld. So kann intensiverer Wettbewerb bei steigender Inflation langfristig zur Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie zur Reduzierung von Monopol- und Oligopolrenten und Abhängigkeiten beitragen, insbesondere bei Märkten, wo hohe Markteintrittsbarrieren bestehen und neue Anbieter nur schwer in den Markt kommen. Diese Märkte mit „vermachteten“ Strukturen sollen aufgebrochen werden. Denn mehr Wettbewerb sorgt auf allen Märkten für niedrigere Preise und höhere Qualität für die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Im Einzelnen

1. Maßnahmen im Anschluss an eine Sektoruntersuchung

Das deutsche Kartellrecht kennt bereits das Instrument einer Sektoruntersuchung. Derzeit kann das Bundeskartellamt untersuchen, ob der Wettbewerb in einem Sektor eingeschränkt ist. So führt das Kartellamt aktuell beispielsweise eine Sektoruntersuchung auf den Kraftstoffmärkten durch. Das Problem aktuell ist, dass das Bundeskartellamt – anders als die britische CMA – aufgrund der Sektoruntersuchung keine Maßnahmen zur Belebung des Wettbewerbs ergreifen kann.

Daher soll die Behörde im Anschluss an eine Sektoruntersuchung künftig Eingriffsbefugnisse erhalten, das heißt, das Bundeskartellamt soll konkrete Maßnahmen zur Abstellung festgestellter erheblicher Wettbewerbsstörungen anordnen können. In Zukunft sollen beispielsweise Verpflichtungen zur Etablierung offener Standards, zur Gewährung des Zugangs zu Schnittstellen, zur Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemanagements, zur Veränderung der Lieferbeziehungen, zur organisatorischen Trennung von Unternehmensbereichen sowie – als ultima ratio – die Anordnung einer eigentumsrechtlichen Entflechtung möglich sein. So hat beispielsweise die britische CMA im Zuge von Sektoruntersuchungen im Baustoffbereich den Austausch wettbewerbssensibler Informationen unterbunden und – ebenso wie z. B. bei verschiedenen Flughäfen – den Verkauf von Unternehmensteilen angeordnet. Weitere Untersuchungen der CMA zielten z. B. auf den Zugang zu wichtiger Infrastruktur, Kapazitätserweiterungen und Markttransparenz und erfolgten im Verkehrs-, Finanzbereich und dem Lebensmitteleinzelhandel. Derartige Maßnahmen soll nach der Reform des Wettbewerbsrechts auch das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung ergreifen können, sowohl im Hinblick auf die Marktstruktur als auch das Verhalten einzelner Unternehmen. Darüber hinaus kann das Bundeskartellamt künftig im Anschluss an eine Sektoruntersuchung Unternehmen verpflichten, alle relevanten Zusammenschlüsse auf einem oder mehreren Märkten zur Fusionskontrolle anzumelden und so präventiv einer zu starken Unternehmenskonzentration vorbeugen.

Für die neuen Befugnisse werden klare Verfahrensdauern festgelegt: für die Sektoruntersuchung und die damit verbundenen Befragungen der Teilnehmer auf den betroffenen Märkten sowie die Datenerhebungen und -analysen sind maximal 18 Monate vorgesehen, die darauf folgende mögliche Phase der Anordnung von Maßnahmen soll ebenfalls maximal 18 Monate dauern.

Damit kann das Kartellamt künftig Märkte mit „vermachteten“ Strukturen stärker aufbrechen und gegen Störungen des Wettbewerbs besser vorgehen. Nämlich dort, wo es schon seit langem nur wenige Anbieter im Markt gibt und wo schon seit langen kein Wettbewerb mehr herrscht und Verbraucher unter schlechter Qualität und hohen Preisen leiden. Oft braucht es nämlich keine harten Markteingriffe, um erlahmte Wettbewerbskräfte wieder zu entfesseln, sondern schnelles und gezieltes Agieren.

2. Verbesserung der Vorteilsabschöpfung bei Kartellrechtsverstößen

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Vorteile, die Unternehmen durch Kartellrechtsverstöße erzielt haben, künftig einfacher abgeschöpft werden können. Dieses Instrument besteht auch jetzt schon, wurde aber aufgrund hoher Hürden bislang noch nie genutzt. So müssen die Kartellbehörden derzeit komplexe Berechnungen des wirtschaftlichen Vorteils vornehmen und zusätzlich nachweisen, dass ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Diese Voraussetzungen werden jetzt erleichtert.

Denn klar ist: Gewinne aus nachgewiesenen Wettbewerbsverstößen dürfen nicht bei den Unternehmen verbleiben. Die Kartellbehörden müssen rechtswidrige Bereicherungen effektiver verhindern können. Daher werden die Anwendungshürden der Vorteilsabschöpfung gesenkt. So gilt künftig die Vermutung, dass ein Unternehmen mit dem nachgewiesenen Kartellrechtsverstoß einen Vorteil in Höhe von 1 % seiner Inlandsumsätze mit dem Produkt oder Dienstleistung erzielt hat, das mit dem Kartellrechtsverstoß in Zusammenhang steht. Außerdem darf es für die Abschöpfung keine Rolle spielen, ob ein Unternehmen schuldhaft gehandelt hat, denn der Vorteil ist durch einen Bruch des Wettbewerbsrechts entstanden, das genügt.

Die kartellrechtliche Vorteilsabschöpfung ist dabei nicht zu verwechseln und kein Ersatz für die Abschöpfung von krisenbedingten Zufallsgewinnen. Beim Kartellrecht geht es um das Abschöpfen von Vorteilen aus einem nachgewiesenen illegalen Verhalten, bei der Abschöpfung um von Zufallsgewinnen um eine wirtschafts- und finanzpolitisch gebotene Umverteilung von legalen Krisengewinnen. Was den Stromsektor anbetrifft, arbeitet das BMWK gerade an einem Mechanismus zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen, um darüber den Strompreis zu senken.

3. Durchsetzung des Digital Markets Act

Darüber hinaus schafft das „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“ die rechtlichen Grundlagen dafür, dass das Bundeskartellamt die Europäische Kommission bei der Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA) unterstützen kann. Ebenso wird die Möglichkeit für die gerichtliche Durchsetzung des DMA in Deutschland eingeführt (sog. private enforcement).

Das BMWK hat die Grundlagen des „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetzes“ insbesondere mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus den Bereichen Wettbewerbsökonomie und Kartellrecht konsultiert und deren Anregungen aufgenommen.

Ausblick: 12. GWB-Novelle

Mit dem „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“ (11. GWB-Novelle) setzt das Bundeswirtschaftsministerium weitere Punkte seiner im Februar vorgelegten wettbewerbspolitischen Agenda mit 10 Punkten für nachhaltigen Wettbewerb um. Darin wird die Stärkung fairen und wirksamen Wettbewerbs als zentrales Element einer zeitgemäßen Ordnungspolitik hervorgehoben. Weitere Punkte der 10 Punkte-Agenda, die demnächst umgesetzt werden, sind mehr Rechtssicherheit für Kooperationen von Unternehmen für mehr Nachhaltigkeit sowie ein stärkerer Verbraucherschutz. So wird das Bundeswirtschaftsministerium entsprechend des Koalitionsvertrages in dieser Legislatur eine weitere GWB-Novelle mit einem Schwerpunkt auf dem Verbraucherschutz vorlegen.

Quelle: BMWK, Mitteilung vom 20.09.2022

Bekämpfung der Geldwäsche: Jahresbericht 2021 der Financial Intelligence Unit (FIU)

Der von der Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, vorgelegte Jahresbericht 2021 steht jetzt im WPK-Mitgliederbereich „Meine WPK“ (dort unter „Geldwäschebekämpfung“) zur Verfügung.

Für WP/vBP dürften die Ausführungen zu Typologien und Trends von Interesse sein, die auch Fallbeispiele enthalten (Bericht der FIU, ab Seite 29).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 20.09.2022

Keine Vollwaisenrente bei Tod der Pflegeeltern

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 14.06.2022 entschieden (Az. L 14 R 693/20).

Der Kläger kam nach der Geburt zu Pflegeeltern. Seine leiblichen Eltern leben noch. Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der beklagte Rentenversicherungsträger eine Halbwaisenrente. Nach dem Tod der Pflegemutter beantragte er eine Vollwaisenrente. Der gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten gerichteten Klage gab das SG Düsseldorf statt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG nun das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Dieser setze nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI voraus, dass das Kind keinen Elternteil mehr habe, der – ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse – unterhaltspflichtig sei. In diesem Sinne sei der Kläger kein Vollwaise, da seine dem Grunde nach unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern noch lebten. Da Pflegekinder gegenüber Pflegeeltern nicht unterhaltsberechtigt seien, stelle § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sie zwar mit leiblichen Kindern (und Adoptivkindern) insoweit gleich, als dass sie grundsätzlich Waisenrente nach dem Tod von Pflegeeltern(teilen) beanspruchen könnten. Die davon losgelöste Frage, wann ein Kind den Status einer Halbwaise und wann denjenigen einer Vollwaise habe, beantworte sich hingegen ausschließlich nach den Vorgaben des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI und daher nur mit Blick auf die unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern. Zwar könne ein Kind mehr als zwei Elternteile im Sinne des § 48 SGB VI haben (z. B. leibliche Eltern und Pflegeeltern), jedoch nur dann Vollwaise sein, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden sei. Es entspreche erkennbar nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass Pflegekinder nach Versterben beider Pflegeelternteile sowohl ein Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern zustehe und sie somit doppelt abgesichert seien, während leibliche Kinder, die in der Herkunftsfamilie gelebt haben, nur dann Anspruch auf Vollwaisenrente haben, wenn ihnen die Möglichkeit genommen sei, einen Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gegen einen unterhaltspflichtigen Elternteil geltend zu machen, weil beide dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben seien.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.09.2022 zum Urteil L 14 R 693/20 vom 14.06.2022

Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 20.09.2022 in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist.

Geklagt hatten jeweils Unternehmen, die auf dem Gebiet der Stadt Dortmund Wettbüros betrieben. Die Klägerinnen vermittelten die in den Wettbüros angebotenen Renn- und Sportwetten, eine Klägerin veranstaltete auch selbst Pferdewetten als Buchmacherin.

Die beklagte Stadt Dortmund erhebt seit dem Jahr 2014 eine kommunale Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer. Besteuert wird der Aufwand für die Teilnahme an Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, bei denen es sich nach der Steuersatzung um Einrichtungen handelt, die wie im Fall der Klägerinnen neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse an Monitoren ermöglichen. Dabei soll die vom Betreiber des Wettbüros geschuldete Steuer auf die Wettkunden abgewälzt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Jahr 2017 zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund entschieden, dass eine Wettbürosteuer jedenfalls nicht nach der Fläche des Wettbüros bemessen werden darf. Daraufhin änderte die Stadt rückwirkend ihre Satzung und legte nunmehr den Brutto-Wetteinsatz als Steuermaßstab fest; der Steuersatz beträgt 3 %. Die Klagen gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide wiesen die Vorinstanzen ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ jedoch jeweils die Revision zur Klärung der Frage zu, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer nach der Satzungsänderung wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotteriegesetz gesperrt ist. Diese betragen jeweils 5 % des Wetteinsatzes.

Der Senat hat die Revisionsverfahren im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer zunächst ausgesetzt. Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u. a.) ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett-und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist. Bei diesen Steuern handelt es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen.

Fußnote

Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG

Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

Hinweis zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen wurde die o. g. Befugnis auf die Gemeinden übertragen (vgl. § 3 des Kommunalabgabengesetzes).

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 20.09.2022 zu den Urteilen 9 C 2.22, 9 C 3.22 und 9 C 4.22 vom 20.09.2022

Gesetzentwurf: Kohle und Abfälle sollen künftig CO2-Bepreisung unterliegen

Um die nationalen Klimaschutzziele Deutschlands zu erreichen, ist am 19. Dezember 2019 als Teil des Klimapaketes der damaligen Bundesregierung das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen verkündet worden – zunächst für die Sektoren Wärme und Verkehr. Mit einem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/3438) sollen nunmehr auch ab 2023 die Brennstoffe Kohle und Abfälle in das Gesetz aufgenommen werden. Die Aufhebung der bisherigen Brennstoffbeschränkung sichere eine umfassende CO2-Bepreisung aller fossilen Brennstoffemissionen durch das Brennstoffemissionshandelsgesetze (BEHG).

Diese CO2-Bepreisung sei als Querschnittsinstrument erforderlich, da sämtliche fossilen Brennstoffemissionen Bestandteil des nationalen Emissionsbudgets sind, das nach den Vorgaben der EU-Klimaschutzverordnung einem jährlich vorgegebenen Reduktionspfad folgen muss, heißt es im Entwurf.

Die Bepreisung der fossilen Brennstoffemissionen werde laut Entwurf zu einem Anstieg der Kosten der Abfallverbrennung führen. Gleichzeitig erhöhten sich mit einem steigenden CO2-Preisniveau für die preissetzenden Kraftwerke im EU-Emissionshandel auch die Marktpreise von Abfallverbrennungsanlagen, die im unteren einstelligen Prozentbereich produzieren.

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf fordert der Bundesrat, solche Anlagen auszunehmen, deren Hauptzweck die Verbrennung gefährlicher Abfälle ist. Die Sonderabfallverbrennung diene im Hauptergebnis der Vernichtung des Schadstoffpotenzials in den gefährlichen Abfällen; ein Brennstoffcharakter sei nicht vorhanden und trete gegenüber diesem Hauptzweck völlig zurück

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 459/2022

Gesetzentwurf zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben

Die Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes (20/3447) zur weiteren Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vorgelegt.

Zur Umsetzung der Richtlinie werden im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verschiedene Änderungen vorgenommen: Arbeitgeber, die den Wunsch eines Elternteils, die Arbeitszeit in der Elternzeit zu verringern oder zu verteilen, nicht entsprechen, werden verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen. Arbeitgeber in Kleinbetrieben werden verpflichtet, Beschäftigten, die den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegzeitgesetz beantragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Antrages zu antworten. Im Fall einer Ablehnung des Antrags ist diese zu begründen. Für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz vereinbaren, wird geregelt, dass sie die Freistellung vorzeitig beenden können, wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist. Außerdem soll ein Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung eingeführt werden. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen, die unter diese Richtlinie fallen, zuständig sein.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.09.2022

Prüfung einer Übergewinnsteuer

Die Besteuerung bestimmter Sachverhalte lässt sich verfassungsrechtlich bei Vorliegen von Sachgründen grundsätzlich rechtfertigen. Es komme aber auf die genaue Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage an, heißt es in der Antwort der Regierung (20/3237) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/3116), die sich nach Planungen für eine sog. Übergewinnsteuer erkundigt hatte.

An der Prüfung der Übergewinnsteuer seien das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen beteiligt. Das Auswärtige Amt sei teilweise eingebunden gewesen. Mögliche makroökonomische Auswirkungen würden in die Prüfung miteinbezogen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.09.2022

Eilantrag einer ungeimpften Sekretärin gegen Betretungs- und Tätigkeitsverbot bleibt erfolglos

Das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen durfte einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Antragstellerin untersagen, das Krankenhaus, in dem sie als Sekretärin arbeitet, zu betreten oder dort tätig zu werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit am 19. September 2022 bekannt gegebenem Beschluss vom 16.September 2022 entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Das Gesundheitsamt hatte gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 3. Juni 2022 ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Grund hierfür ist, dass unter anderem Personen, die in Krankenhäusern tätig sind, aufgrund der geltenden, bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Gesetzeslage über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügen müssen. Einen solchen hatte die Antragstellerin ihrem Arbeitgeber aber nicht vorgelegt.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist im Eilverfahren nicht festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. April 2022 (Az. 1 BvR 2649/21) entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht hinsichtlich einer COVID-19-Immunität verfassungsgemäß war. Bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren ist nicht festzustellen, dass sich die wissenschaftliche Erkenntnislage seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts derart geändert hat, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Übertragung des Virus, offenkundig unzutreffend geworden ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur am 1. September 2022 zwei an die Virusvariante BA.1 angepasste Impfstoffe sowie am 12. September 2022 ein weiterer, speziell auf die Virusvarianten BA.4 und BA.5 ausgerichteter Impfstoff von der Europäischen Kommission zugelassen worden sind. Damit steht nunmehr ein an die aktuell vorherrschende Omikron-Variante angepasster Impfstoff zur Verfügung.

Auch hat das Gesundheitsamt das ihm bei seiner konkreten Entscheidung gegenüber der Antragstellerin zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere bestehen im Eilverfahren keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des angeordneten Betretungs- und Tätigkeitsverbots. Unerheblich ist insoweit, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um ärztliches oder pflegerisches Personal, sondern um eine Sekretärin handelt. Dass die Antragstellerin in dem Krankenhaus einer Tätigkeit nachgehen könnte, bei der jeglicher Kontakt sowohl zu den Patienten als auch zu anderen dort arbeitenden Personen ausgeschlossen werden kann, hat sie nicht geltend gemacht. Auf die aufgeworfene Frage, inwieweit die Antragstellerin auch von zu Hause aus arbeiten kann, kommt es demgegenüber nicht an, da sich das angeordnete Tätigkeitsverbot nur auf solche Tätigkeiten bezieht, die „in“ der Einrichtung ihrer Arbeitgeberin verrichtet werden.

Schließlich liegt ein Gleichheitsverstoß nicht vor, wenn andere Gesundheitsämter – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – keine Betretungs- und Tätigkeitsverbote aussprechen und damit das Infektionsschutzgesetz faktisch nicht anwenden. Einzelfallentscheidungen der Verwaltung müssen sich vor dem Gleichheitssatz nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen. Im Übrigen dürfte eine Ermessensausübung dahingehend, flächendeckend keine entsprechenden Verbote auszusprechen, mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar sein, die den Behörden vorbehaltlich besonders gelagerter Einzelfälle keinen relevanten Spielraum belässt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.09.2022 zum Beschluss 13 B 859/22 vom 16.09.2022

Gesetzentwurf zur Meldepflicht für Einkünfte auf Internet-Plattformen

Betreiber digitaler Plattformen sollen verpflichtet werden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Um auch ausländische Anbieter zu erfassen, soll es einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsländern der Europäischen Union geben. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (20/3436) vor.

Darin heißt es, zu den Bereichen, in denen es bislang an steuerlicher Transparenz gefehlt habe, sei vor allem die Plattformökonomie zu rechnen. Zu den bekanntesten Beispielen zählten Portale, die die Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums ermöglichten, der Fahrdienstvermittlung dienten oder zum Verkauf von Waren genutzt würden. Eine große Zahl von Personen und Unternehmen nutze digitale Plattform zur Erzielung von Einkünften. Die gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung dieser Einkünfte stelle für die Finanzbehörden allerdings eine Herausforderung dar. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass die erzielten Einkünfte vielfach gegenüber den Finanzbehörden gar nicht oder nur unvollständig erklärt würden. Oft sei es für die Finanzbehörden schwer, die Angaben zu verifizieren und unbekannte Steuerfälle zu ermitteln. Von den Plattformbetreibern könnten erforderliche Auskünfte regelmäßig nicht erlangt werden. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn diese Plattformbetreiber im Ausland ansässig seien und das Angebot von inländischen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werde.

Daher sollen die Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet werden, an das Bundeszentralamt für Steuern Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Meldepflichtig seien Anbieter sowohl aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsländern. Dazu ist auch ein automatischer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedsländern geplant.

Außerdem sieht der Gesetzentwurf Änderungen bei der Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen vor. Diese Außenprüfungen sollen zeitnaher durchgeführt und beschleunigt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.09.2022

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b bis d und f UStG

Nachweis der im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen (§ 4 Nr. 7 Satz 5 UStG)

Durch Artikel 15 Nr. 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 wurden mit § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG Regelungen zur Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16.12.2019 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 10). Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2022 ausgeführt werden.

Daneben wurde durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021 § 4c in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, der Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie enthält. Unionsrechtliche Grundlage ist insoweit die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13.07.2021 (ABl. L 250 vom 15.07.2021, S. 1). Die Regelungen sind rückwirkend zum 01.01.2021 anzuwenden (Artikel 1 Nummer 6 a. a. O. in Verbindung mit § 27 Abs. 35 Satz 1 UStG).

Voraussetzung der Steuerbefreiung

Nach § 4 Nr. 7 Satz 3 UStG sind für die Steuerbefreiung der Umsätze an die in § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d UStG und im neu eingefügten Buchstaben f genannten Einrichtungen und Personen die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen maßgebend. Der leistende Unternehmer muss gem. § 4 Nr. 7 Satz 5 UStG dies durch eine Bescheinigung vom vorgenannten Leistungsempfänger, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (bzw. durch eine von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellte Bescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster, nachweisen. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. von der begünstigten Einrichtung mit einem Dienststempelabdruck versehen.

Änderung des Musters der Bescheinigung

Die materiell-rechtlichen Änderungen haben eine Anpassung der Bescheinigung nach Artikel 51 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 notwendig gemacht. Die entsprechenden Änderungen des harmonisierten Bescheinigungsmusters wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 des Rates vom 15.03.2022 vorgenommen (ABl. L 88 vom 16.03.2022, S. 15).

Das für den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen mit dem Bezugsschreiben vom 23.06.2011 bekannt gemachte Vordruckmuster wird durch das in deutscher, englischer und französischer Sprache dem Schreiben beigefügten Muster ersetzt.

Anwendungsregelung

Das Muster ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2022 bewirkt werden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7158-e / 22 / 10001 :001 vom 16.09.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin