Mindestlohn für Einsatz in der häuslichen Betreuung (24-Stunden-Pflege)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage einer im Rahmen einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ eingesetzten Arbeitnehmerin auf Zahlung zusätzlicher Vergütung im Wesentlichen stattgegeben.

Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot „24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige, über 90 Jahre alte Dame zu betreuen. Die ältere Dame lebte allein in ihrer Wohnung in einer Seniorenwohnanlage. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate gefordert und zur Begründung ausgeführt, sie sei in dieser Zeit von 6.00 Uhr morgens bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen, falls sie benötigt werde. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.

Mit Urteil vom 17.08.2020 (siehe Pressemitteilung Nr. 20/20) hatte das Landesarbeitsgericht der Klage schon einmal im Wesentlichen stattgegeben. Auf das von den Parteien eingelegte Rechtsmittel der Revision hat das Bundesarbeitsgericht eine weitere Aufklärung konkret geleisteter Arbeits- und Bereitschaftszeiten gefordert und das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin den geforderten Mindestlohn erneut im Wesentlichen zugesprochen. Die Betreuung der älteren, pflegebedürftigen Dame habe 24 Stunden am Tag sichergestellt werden müssen. Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme neben ihren vergüteten Arbeitszeiten in erheblichem Umfang vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten zur Sicherstellung der Betreuung erbringen müssen. In den Zeiten, zu denen sich keine andere Person zur Betreuung in der Wohnung der älteren Dame aufgehalten habe, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Betreuung für den Fall der Fälle sicherzustellen.

Das Landesarbeitsgericht ist hierbei davon ausgegangen, dass die Klägerin die Beweislast für die erbrachten Bereitschaftszeiten trage. Für einen kleinen Teil der eingeklagten Zahlungen hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Für diese Zeiten ist das Landesarbeitsgericht nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt gewesen, dass die Klägerin Bereitschaftszeiten geleistet habe. Hierbei handele es sich um Zeiten, die die ältere Dame mit Familienangehörigen in ihrer Wohnung oder im Restaurant verbracht habe.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 06.09.2022 zum Urteil 21 Sa 1900/19 vom 05.09.2022

6,6 % mehr beantragte Regelinsolvenzen im August 2022 als im Vormonat

  • Unternehmensinsolvenzen 1. Halbjahr 2022: -4,0 % zum 1. Halbjahr 2021
  • Verbraucherinsolvenzen 1. Halbjahr 2022: -20,2 % zum 1. Halbjahr 2021

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im August 2022 um 6,6 % gegenüber Juli 2022 gestiegen. Im Juli 2022 war sie um 4,2 % gegenüber Juni 2022 zurückgegangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Außerdem bildet die Insolvenzstatistik nicht alle Geschäftsaufgaben ab, da Geschäftsaufgaben auch aus anderen Gründen beziehungsweise vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten erfolgen können.

4,0 % weniger Unternehmensinsolvenzen im 1. Halbjahr 2022 im Vergleich zum 1. Halbjahr 2021

Im 1. Halbjahr 2022 haben die deutschen Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 7 113 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren 4,0 % weniger als im 1. Halbjahr 2021.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Halbjahr 2022 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf knapp 8,2 Milliarden Euro. Im 1. Halbjahr 2021 hatten sie bei rund 31,8 Milliarden Euro gelegen, da mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen insolvent wurden als im 1. Halbjahr 2022.

Baugewerbe mit den meisten Insolvenzen

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im 1. Halbjahr 2022 im Baugewerbe mit 1 330 Fällen (1. Halbjahr 2021: 1 219; +9,1 %). Es folgte der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 1 058 Verfahren (1. Halbjahr 2021: 1 120; -5,5 %).

20,2 % weniger Verbraucherinsolvenzen im 1. Halbjahr 2022 als im 1. Halbjahr 2021

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im 1. Halbjahr 2022 um 20,2 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum gesunken. Die Entwicklung der Verbraucherinsolvenzen ist seit Mitte 2020 im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu betrachten. Die Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Dieser Nachholeffekt sorgte ab Anfang 2021 für einen starken Anstieg der Verbraucherinsolvenzen und scheint inzwischen beendet.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.09.2022

ifo Institut erwartet Rezession und Inflation

Das ifo Institut hat seine Prognose für das deutsche Wirtschaftswachstum drastisch gekappt. „Wir gehen in eine Winter-Rezession“, sagt Timo Wollmershäuser, der Leiter der ifo Konjunktur-Prognosen. Im kommenden Jahr erwartet das Institut nun ein Schrumpfen der Wirtschaftsleistung um 0,3 Prozent, für dieses Jahr nur noch 1,6 Prozent Wachstum. Die Geldentwertung dürfte in diesem Jahr bei durchschnittlich 8,1 und im kommenden Jahr sogar bei 9,3 Prozent liegen. „Die Kürzungen der Gaslieferungen aus Russland im Sommer und die dadurch ausgelösten drastischen Preissteigerungen verhageln die wirtschaftliche Erholung nach Corona. Erst 2024 erwarten wir eine Normalisierung mit 1,8 Prozent Wachstum und 2,5 Prozent Inflation“, sagt er.

Im Vergleich zum Juni senkt das ifo seine Wachstumsprognose für 2023 deutlich um 4,0 Prozentpunkte und erhöht die Inflationsprognose kräftig um 6,0 Prozentpunkte. „Das sind ungewöhnlich hohe Änderungen in einem so kurzen Zeitraum“, sagt Wollmershäuser weiter. Die Energieversorger passten vor allem zu Jahresbeginn 2023 ihre Strom- und Gaspreise spürbar an die hohen Beschaffungskosten an. Das werde die Inflationsrate im ersten Vierteljahr sogar auf etwa 11 Prozent hochtreiben. Damit gingen die realen Haushaltseinkommen kräftig zurück und die Kaufkraft sinke spürbar. Das dritte Entlastungspaket der Regierung dürfte diesem Rückgang zwar etwas entgegenwirken, ihn aber bei weitem nicht ausgleichen.

„Der Kaufkraftverlust, gemessen am Rückgang der realen Pro-Kopf-Löhne in diesem und im kommenden Jahr um jeweils etwa 3 Prozent, ist so hoch wie nie zuvor seit dem Beginn der heutigen volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Jahre 1970“, fügt Wollmershäuser hinzu. Im weiteren Verlauf des kommenden Jahres schwäche sich der Preisanstieg allmählich ab. Dabei nimmt das ifo Institut an, dass im Winter genügend Gas zur Verfügung steht. Deshalb sollten die Energiepreise nicht weiter steigen und spätestens ab dem Frühjahr 2023 wieder sinken.

Schwere Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt erwartet das ifo Institut nicht. Der Beschäftigungsaufbau werde sich nur vorübergehend verlangsamen. Der Anstieg der Arbeitslosen um gut 50.000 Personen im kommenden Jahr gehe vor allem auf den sprunghaften Anstieg der arbeitslosen ukrainischen Staatsbürger*innen im Sommer 2022 zurück, die nur allmählich in den Arbeitsmarkt integriert würden.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 12.09.2022

Gestiegene Energiekosten – Land lindert die Betroffenheit der Unternehmen durch steuerliche Maßnahmen

Der völkerrechtswidrige Überfall Russlands auf die Ukraine und die daraufhin erfolgten Sanktionen der EU führen auch für die Bevölkerung und Unternehmen in Deutschland zu schwerwiegenden Folgewirkungen. „Die niedersächsischen Finanzämter werden in dieser herausfordernden Situation helfen und den in besonderer Weise betroffenen Unternehmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten mit steuerlichen Erleichterungen entgegenkommen“, erklärte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers.

Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung oder der Erlass fälliger Steuern sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge. Ein entsprechender Erlass geht heute den niedersächsischen Finanzämtern zu.

Wesentlich betroffenen Unternehmen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen, insbesondere und gerade auch wegen einer Anpassung aufgrund der hohen Betriebskosten nicht mehr angemessener Steuervorauszahlungen, mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Über Anträge wird in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen schnell entschieden. Die Finanzämter gehen hier mit Augenmaß vor und schöpfen den ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll aus.

Auch eine rückwirkende Herabsetzung der dritten Vorauszahlung zum 10. September 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 09.09.2022

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sog. Spitzenausgleichs (SpAVerlG)

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) erhalten im Energie- und im Stromsteuerrecht u. a. den sog. Spitzenausgleich (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG). Diese Steuerentlastungen ermöglichen es den UPG, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 % der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- bzw. Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen. Voraussetzungen sind, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Diese Steuerbegünstigung ist nur bis Ende 2022 gesetzlich verbindlich geregelt.

Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, hat der Koalitionsausschuss im Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen vom 3. September 2022 beschlossen, dass der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert wird. Damit werden rund 9.000 energieintensive Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro entlastet. Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren. Durch die Verlängerung wird die Energiepreissteigerung gedämpft, einer weiter zunehmenden Inflation entgegengewirkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher UPG in Deutschland weiterhin gewährleistet werden.

Darüber hinaus werden punktuelle Änderungen im Energiesteuergesetz und Stromsteuergesetz vorgenommen. Die Einzelheiten sind dem Entwurf des Gesetzes nebst Begründungen zu entnehmen.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 07.09.2022

Finanzbehörde Hamburg: Minderung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen wegen Energiepreispauschale

Allgemeinverfügung der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9. September 2022 zur Minderung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für den 10. September 2022 wegen der Energiepreispauschale

Die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg mindert eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG für den 10.09.2022 festgesetzt worden ist, durch eine Allgemeinverfügung um die Energiepreispauschale nach § 112 Abs. 2 EStG, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht.

Quelle: Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Allgemeinverfügung S 2257-2022/002-52 vom 09.09.2022

Erhöhung des Mindestlohns lässt Preise steigen

Die Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober bringt viele Unternehmen dazu, ihre Preise zu erhöhen. Das ist ein Ergebnis der ifo Konjunkturumfrage. Sie betrifft Unternehmen in fast allen Wirtschaftszweigen. 30,7 Prozent der teilnehmenden Firmen beschäftigen Mitarbeiter für weniger als 12 Euro pro Stunde. 58,3 Prozent planen als Reaktion, ihre Preise hochzusetzen. „Das dürfte die ohnehin schon große Inflation weiter antreiben“, sagt ifo-Arbeitsmarktexperte Sebastian Link. Die Regierung erhöht den Mindestlohn zum 1. Oktober von 10,45 auf 12 Euro pro Stunde.

Damit sind Preiserhöhungen die am häufigsten genannte Folge. Nur 12,7 Prozent der betroffenen Unternehmen planen aufgrund der Erhöhung Stellen abzubauen. 82,7 Prozent wollen die Zahl der Beschäftigten gleich halten, und 5,1 Prozent möchten sie sogar erhöhen.

Die durchschnittliche Arbeitszeit der Beschäftigten wollen 18,3 Prozent der betroffenen Unternehmen verringern, 17,6 Prozent denken über Kürzungen bei zusätzlichen Lohnbestandteilen wie Sonderzahlungen, Boni und geldwerten Vorteilen nach. Außerdem wollen die betroffenen Unternehmen ihre Investitionen sowie Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen eher zurückschrauben (21,3 Prozent und 11,1 Prozent) als ausbauen (4,7 Prozent und 5,0 Prozent). „Die große Mehrheit der betroffenen Unternehmen plant demnach nicht, die teurer gewordenen Arbeitskräfte durch Kapital zu ersetzen oder in das Wissen der Beschäftigten zu investieren, um deren Produktivität zu steigern“, sagt Link.

Viele Befragte vermuten, dass sich ihre Einkaufspreise in Folge der Mindestlohnanhebung erhöhen werden. Von den direkt betroffenen Unternehmen erwartet dies knapp die Hälfte (49,4 Prozent), unter den nicht direkt betroffenen Unternehmen beläuft sich dieser Anteil auf 29 Prozent. Ferner rechnen 52,8 Prozent mit schrumpfenden Gewinnen, 32,4 Prozent mit abnehmender Wettbewerbsfähigkeit, und 23,3 Prozent mit weniger Nachfrage als Folge der Mindestlohnerhöhung.

Wie stark die Unternehmen von der Anhebung des Mindestlohnes betroffen sind, unterscheidet sich stark nach Regionen. In Westdeutschland beschäftigen bisher 29,1 Prozent der teilnehmenden Unternehmen zu weniger als 12 Euro pro Stunde, im Osten jedoch 39,9 Prozent. Unterschiede gibt es auch zwischen den Branchen: In der Gastronomie sind 78,0 Prozent der befragten Firmen betroffen, im Beherbergungssektor 65,1 Prozent der Betriebe. In der Zeitarbeit bezahlen derzeit 63,5 Prozent der Firmen unter dem neuen Mindestlohn, im Landverkehr 46,7. Überdurchschnittlich betroffen sind auch der Einzelhandel mit 57,9 Prozent, die Textilindustrie mit 71,9 Prozent und die Nahrungs- und Genussmittelindustrie mit 61,4 Prozent der Unternehmen.

Zur Anhebung des Mindestlohnes und den geplanten Reaktionen der Unternehmen darauf stellte das ifo im Juni 2022 Sonderfragen in den Konjunkturumfragen. Sie wurden von 6.900 Unternehmen beantwortet.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 09.09.2022

Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz

Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger durch die gestiegenen Gaspreise sieht der Gesetzentwurf vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Prozent zu senken.

Die Umsatzsteuer ist darauf angelegt, dass sie von den steuerpflichtigen Unternehmen grundsätzlich an die Bürgerinnen und Bürger weitergegeben wird. Bei einer vollständigen Weitergabe wird eine entsprechende Preissenkung und damit eine spürbare Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 07.09.2022

Referentenentwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes

Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG)

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen gedämpft werden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden.

Das Gesetz beinhaltet insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 durch den Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussichtlichen Ergebnissen des 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleichermaßen wird der Unterhaltshöchstbetrag angehoben, der an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt ist.
  • Die Anhebung des Kinderfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 entsprechend dem voraussichtlichen Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts, sowie die Anhebung des Kindergelds für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023.
  • Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhaltshöchstbetrags für das Jahr 2022.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 08.09.2022

Muster für Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023

Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gemacht (siehe Anlage).

Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A 4.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 9. September 2019 (Bundessteuerblatt Teil 1 (BStBl I) Seite 911) zu beachten.

Abweichend zum oben genannten BMF-Schreiben gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2023 Folgendes:

  • Gemäß § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG ist ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
  • Ist ein Dritter gemäß § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG).

Quelle: BMF, Bekanntmachung IV C 5 – S-2533 / 19 / 10030 :004 vom 08.09.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin