Selbstständigkeit einer Reinigungskraft auch bei Bereitstellung der Putzutensilien vom Auftraggeber

Eine Reinigungskraft kann auch dann selbstständig tätig sein, wenn die Putzutensilien vom Auftraggeber bereitgestellt werden. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Urteil vom 23.08.2021 – S 20 BA 2427/19).

Die Klägerin beauftragte die Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum mit Reinigungsarbeiten in ihren betrieblichen Räumlichkeiten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte die Beklagte zu der Einschätzung, dass die Beigeladene versicherungspflichtig bei der Klägerin angestellt gewesen sei.

Nach Ansicht der Kammer überwogen dagegen im Rahmen der Gesamtwürdigung die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit: Für eine Eingliederung spreche vorliegend alleine die Tatsache, dass die Klägerin die Putzutensilien (Staubsauger, Putzmittel) gestellt bzw. bezahlt habe. Da die Beigeladene aber über ihre eigene Arbeitskraft frei habe verfügen können, insbesondere Aufträge habe ablehnen und ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei habe gestalten können, sprächen die überwiegenden Tatsachen für Selbstständigkeit. Die Kammer verkenne nicht, dass bei Arbeiten wie Putzen nur eine geringe Einweisung vonnöten sei und sich die selbstständige Durchführung der Tätigkeit quasi aus der Tätigkeit selbst ergebe. Das Gesetz gebe jedoch keinen Anhalt, dass die selbstständige Durchführung derartiger Arbeiten a priori nicht möglich sei.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Urteil S 20 BA 2427/19 vom 23.08.2021

„Tasting-Leiter“, der in den Räumlichkeiten des Auftraggebers Spirituosen-Verkostungen durchführt, kann abhängig beschäftigt sein

Ein sog. Tasting-Leiter, der in den Räumlichkeiten des Auftraggebers Spirituosen-Verkostungen durchführt, ist abhängig beschäftigt, wenn er keinen maßgeblichen Einfluss auf den Termin, den Ort, die Art der Verkostung sowie die Auswahl der präsentierten Spirituosen nehmen kann. So entschied das SG Stuttgart (Urteil vom 25.10.2021 – S 20 BA 6155/19).

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Importeur von hochwertigen Spirituosen. Im Rahmen der in den Räumlichkeiten der Klägerin regelmäßig stattfindenden Spirituosen-Verkostungen bestand ein Auftragsverhältnis mit dem Beigeladenen, der nach Ansicht der Rentenversicherung in seiner Funktion als sogenannter Tasting-Leiter bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigte war.

Auch nach Ansicht der Kammer überwogen im Rahmen der Gesamtwürdigung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Schon der Rahmenvertrag spreche für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. So verpflichtete sich der Beigeladene unter Punkt 6 geradezu arbeitnehmertypisch, im Falle seiner krankheitsbedingten Verhinderung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Tagen vorzulegen. Auch sei der Beigeladene im Rahmen der Durchführung der Verkostungen funktionsgerecht dienend in die Betriebsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen und habe letztlich ihrem Direktions- und Weisungsrecht unterlegen, welches in dem Rahmenvertrag festgeschrieben worden sei und sich sodann im Rahmen der Verrichtung der Tätigkeit verwirklicht habe. So sei der Beigeladene verpflichtet gewesen, im Rahmen der Events die Erhebung der Kundenbewertungen mit eigens dafür zur Verfügung gestellten Tablets der Klägerin durchzuführen. Des Weiteren existierten klare Absprachen bezüglich der Vor- und Nachbereitung der Verkostungen. So habe es zu den Aufgaben des Beigeladenen gehört, vor den Verkostungen Werbemittel der Klägerin sowie Käse, Chips, Salzstangen, Wasser und Spucknäpfe in den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu platzieren. Zudem musste der Beigeladene die zu dem jeweiligen Event passenden Spirituosen aus dem Bestand der Klägerin für die Verkostung bereitstellen. Die Arbeitszeit des Beigeladenen habe sich nach den angebotenen Verkostungen gerichtet, welche einseitig von der Klägerin terminiert worden seien. Weder auf die Auswahl der im Rahmen der Verkostungen präsentierten Spirituosen noch auf die Art der durchzuführenden Verkostung habe der Beigeladene maßgeblichen Einfluss nehmen können. Vielmehr sei in dem Rahmenvertrag ausdrücklich vereinbart worden, dass der Termin, der Ort, die Art der Verkostung sowie die verkosteten Waren durch die Klägerin vorgegeben seien. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Beigeladene hinsichtlich der Gestaltung und des Ablaufs der Verkostungen aufgrund seiner Kenntnisse und individuellen Fähigkeiten einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum gehabt und er dadurch den Events ein stark individuelles Gepräge verliehen habe. In der modernen Arbeitswelt sei eine weitreichende Eigenständigkeit bei der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit jedoch eher die Regel und sei daher für sich genommen kein geeignetes Kriterium, um ein unternehmerisches Handeln zu begründen.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Urteil S 20 BA 6155/19 vom 25.10.2021

Steuererleichterungen für Photovoltaik-Anlagen gefordert

Hessen und Baden-Württemberg setzen sich im Sinne des Klimaschutzes für weitere Steuererleichterungen und mehr Bürokratieabbau ein.

Wer privat eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) anschafft und betreibt, soll künftig von Steuererleichterungen profitieren. Dafür setzen sich Hessen und Baden-Württemberg gemeinsam bei der Bundesregierung ein. Dabei erneuern die beiden Länder die Forderung des Bundesrats aus dem November des vergangenen Jahres nach einer Ertragsteuerbefreiung für Anlagen bis 30 Kilowatt peak (kWp), und wollen darüber hinaus auch neue Spielräume bei der Umsatzsteuer nutzen.

Hessens Finanzminister Michael Boddenberg erklärte: „Private PV-Anlagen können einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten, denn hier zählt jeder Schritt. Wir setzen uns deshalb weiter dafür ein, PV-Anlagen bis 30 kWp von der Einkommensteuer zu befreien, um Betreiberinnen und Betreibern bürokratischen Aufwand zu ersparen. Niemand soll allein deshalb zum Steuerberater müssen.“

Bisherige Regelung sollte auf PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp ausgedehnt werden

Die aktuelle Vereinfachungsregel für die Einkommensteuer gilt nur für PV-Anlagen mit einer Leistung bis 10 kWp. Das ist aus Sicht von Hessen und Baden-Württemberg zu niedrig. Sie fordern daher, dass die Regel auf PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp ausgedehnt wird, um der aktuellen Leistungsentwicklung von Solarmodulen angemessen Rechnung zu tragen.

Baden-Württembergs Finanzminister Dr. Danyal Bayaz sagte dazu: „Bei der Erhöhung auf 30 kWp denken wir insbesondere an Mehrfamilienhäuser. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, Baden-Württemberg bis 2040 klimaneutral zu machen und jede PV-Anlage unterstützt uns auf diesem Weg. Steuerliche Hemmnisse und zusätzliche bürokratische Lasten sind da fehl am Platz. Wir wollen die private Gewinnung von Solarenergie gezielt vereinfachen.“

Durch eine Änderung im EU-Recht haben seit April dieses Jahres EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Lieferung und Installation von Solarpaneelen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Hessen und Baden-Württemberg sprechen sich dafür aus, diese Option beim aktuellen Jahressteuergesetz in nationales Recht umsetzen. Eine entsprechende Regelung sieht der Gesetzentwurf bislang jedoch nicht vor.

Diejenigen unterstützen, die für Klimaschutz und Energieunabhängigkeit aktiv werden

Boddenberg: „Mit unserer Initiative wollen wir diejenigen unterstützen, die für Klimaschutz und Energieunabhängigkeit aktiv werden. Da die EU uns nun grünes Licht gegeben hat – und das ausdrücklich im Interesse des Klimaschutzes – werden wir alle Hebel in Bewegung setzen, damit im Jahressteuergesetz auch Erleichterungen für die Umsatzsteuer umgesetzt werden.“

Bislang gilt bei der Umsatzsteuer: Betreiberinnen und Betreiber von privaten PV-Anlagen sind aufgrund ihrer geringen Umsätze als Kleinunternehmer zu werten. Sie zahlen keine Umsatzsteuer. Der Nachteil an der Kleinunternehmerregelung ist: Kleinunternehmer haben keinen Anspruch auf Erstattung der sogenannten Vorsteuer. Das heißt: Bei der Anschaffung einer PV-Anlage wird die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erstattet. Auf die Kleinunternehmerregelung kann aber auch verzichtet werden. Dann erfolgt der Wechsel in die Regelbesteuerung: Die Betreiberinnen und Betreiber der privaten PV-Anlagen müssen dann Umsatzsteuer auf Stromlieferung und Eigenverbrauch zahlen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, können sich im Gegenzug aber Vorsteuern vom Finanzamt erstatten lassen. In der Regel sind die Erstattungsbeträge für die Vorsteuer aus der Anschaffung der PV-Anlage höher als die für den eingespeisten oder selbst verbrauchten Strom zu zahlende Umsatzsteuer.

Dr. Bayaz: „Die Option zur Regelbesteuerung bringt vergleichsweise viel Bürokratie mit sich – für die Betreiberinnen und Betreiber und die Finanzverwaltung. Diesen Aufwand können wir uns sparen, wenn die Lieferung und Installation von Solarpaneelen umsatzsteuerfrei wird. Die PV-Anlage wird dann einfach zum günstigeren Nettopreis erworben und installiert.“

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.08.2022

CETA-Abkommen: EU-Kommission verständigt sich mit Deutschland auf Klarstellungen zum Investitionsschutz

Die EU-Kommission hat mit der deutschen Bundesregierung Klarstellungen zum Investitionsschutz beim europäisch-kanadischen Handelsabkommen CETA erarbeitet. Der Textentwurf enthält eine genauere Definition der Begriffe „indirekte Enteignung“ und „faire und billige Behandlung“ von Investoren. Er bietet Rechtssicherheit und muss nun von allen anderen EU-Mitgliedstaaten unterstützt werden. Im Anschluss müssen die neuen Begriffsbestimmungen noch vom Gemischten CETA-Ausschuss angenommen werden.

Klarstellung beim Investitionsschutz

Die Europäische Kommission hat in konstruktiven Gesprächen mit der Bundesregierung gemeinsam einen Text ausgearbeitet, der einige Bestimmungen des CETA-Abkommens präzisiert. Damit soll sichergestellt werden, dass die Parteien unter anderem im Rahmen der Klima-, Energie- und Gesundheitspolitik gesetzgeberische Maßnahmen ergreifen können, um legitime öffentliche Ziele zu erreichen und gleichzeitig ein möglicher Missbrauch des Streitbeilegungsmechanismus durch Investoren verhindert werden kann.

CETA-Handelsabkommen

Die EU und Kanada sind verlässliche und gleichgesinnte Partner, die dieselben Ziele verfolgen, wenn es um offenen, nachhaltigen und fairen Handel geht. Das weitreichende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) soll auch helfen, die gemeinsamen Klimaschutzziele zu erreichen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.08.2022

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) – Stand August 2022

– Arbeitshilfe und Anleitung mit Stand vom August 2022 –

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001 S. 183).

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 29.08.2022

Zum Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen COVID-19

Der u. a. für Pauschalreiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises nach Rücktritt von Pauschalreiseverträgen wegen COVID-19 entschieden.

Sachverhalt

In den drei Verfahren nimmt die jeweilige Klagepartei die jeweilige Beklagte auf Erstattung der Anzahlung für eine Pauschalreise in Anspruch, nachdem sie vor Antritt der Reise wegen der COVID-19-Pandemie von dem Vertrag zurückgetreten ist.

Im Verfahren X ZR 66/21 buchte die Klägerin im Januar 2020 eine Donaukreuzfahrt im Zeitraum vom 22. bis 29. Juni 2020 zu einem Gesamtpreis von 1.599,84 Euro. Die Klägerin trat am 7. Juni 2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung von 319,97 Euro. Die Beklagte berechnete weitere Stornokosten in Höhe von insgesamt 999,89 Euro (85 % des Reisepreises, unter Abzug einer Gutschrift). Die Klägerin bezahlte diesen Betrag nicht. Die Flusskreuzfahrt wurde mit einem angepassten Hygienekonzept und einer von 176 auf 100 verringerten Passagierzahl durchgeführt.

Im Verfahren X ZR 84/21 buchte der Kläger im Februar 2020 eine Pauschalreise nach Mallorca im Zeitraum vom 5. bis 17. Juli 2020 für 3.541 Euro. Der Kläger trat am 3. Juni 2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung von 709 Euro. Die Beklagte berechnete Stornokosten in Höhe von insgesamt 886 Euro (25 % des Reisepreises) und belastete die Kreditkarte des Klägers um weitere 177 Euro. Das vom Kläger gebuchte Hotel war zum Zeitpunkt seines Rücktritts und im Reisezeitraum geschlossen.

Im Verfahren X ZR 3/22 buchte der Kläger eine Ostseekreuzfahrt im Zeitraum vom 22. bis 29. August 2020 für 8.305,10 Euro. Der Kläger trat am 31. März 2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 3.194 Euro. Die Kreuzfahrt wurde von der Beklagten am 10. Juli 2020 abgesagt.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg.

Im ersten Verfahren sind das Amtsgericht und das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, schon im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch die COVID-19-Pandemie als unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB hinreichend wahrscheinlich gewesen.

Im zweiten Verfahren hat das Landgericht einen Rückzahlungsanspruch bejaht, weil das vom Kläger gebuchte Hotel im fraglichen Zeitraum geschlossen war und schon dieser Umstand dazu führe, dass der Kläger ohne Entschädigungspflicht vom Vertrag habe zurücktreten können.

Im dritten Verfahren haben die Vorinstanzen offen gelassen, ob die Voraussetzungen von § 651h Abs. 3 BGB im Zeitpunkt des Rücktritts vorlagen, und einen Rückzahlungsanspruch schon aufgrund der später erfolgten Absage der Reise bejaht.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

In den drei Verfahren kam es zu unterschiedlichen Entscheidungen.

Die Begründetheit der Klagen hing in allen drei Verfahren davon ab, ob die jeweils beklagte Reiseveranstalterin dem Anspruch der jeweiligen Klagepartei auf Rückzahlung des Reisepreises einen Anspruch auf Entschädigung nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenhalten kann. Einen solchen Entschädigungsanspruch sieht das Gesetz als regelmäßige Folge für den Fall vor, dass der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB liegt nicht nur dann vor, wenn feststeht, dass die Durchführung der Reise nicht möglich ist oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder sonstiger Rechtsgüter des Reisenden führen würde. Sie kann vielmehr schon dann zu bejahen sein, wenn die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken in Bezug auf solche Rechtsgüter verbunden wäre. Die Beurteilung, ob solche Risiken bestehen, erfordert regelmäßig eine Prognose aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden.

Im ersten Verfahren blieb die Revision erfolglos.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die COVID-19-Pandemie im Reisezeitraum (Sommer 2020) als Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB zu bewerten, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen. Eine Anwendung von § 651h Abs. 3 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die COVID-19-Pandemie weltweit wirkte und dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort der Reisenden vorgelegen haben.

Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass im Zeitpunkt des Rücktritts eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise aufgrund der COVID-19-Pandemie hinreichend wahrscheinlich war. Diese Würdigung hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerfrei bewertet.

Das Berufungsgericht hat eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung der Klägerin insbesondere wegen der räumlichen Verhältnisse an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffs, der nicht bestehenden Impfgelegenheit und der nicht vorhandenen Therapien gegen COVID-19 bejaht. Es hat dabei das Hygienekonzept der Beklagten und den Umstand, dass die im Zeitpunkt des Rücktritts bestehende Reisewarnung befristet war und noch vor Beginn der Reise ablief, berücksichtigt. Zulässigerweise hat es auch auf das Alter der Klägerin Bezug genommen. Dies ist jedenfalls dann möglich, wenn erst solche Umstände, die bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren, und die daraus resultierenden Risiken dazu führen, dass die Reisende zu einer Personengruppe gehört, für die die Reise mit besonderen Gefahren verbunden ist. Nach den Umständen bei Vertragsschluss hätte das Alter der Klägerin einer Teilnahme an der Reise nicht entgegengestanden – erst die Pandemie und die aus ihr folgenden Risiken haben den Charakter der Reise verändert.

Im zweiten Verfahren führte die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Vortrag des Klägers zu der durch Unsicherheit und Unwägbarkeiten geprägten pandemischen Lage in Europa ab Frühjahr 2020 und zu allgemeinen Maßnahmen zur Herabsetzung der Infektionswahrscheinlichkeit sowie die Bezugnahme auf ein für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erstelltes Gutachten nicht den Schluss auf eine erhebliche Beeinträchtigung zulassen, weil daraus nicht hervorgeht, welche konkreten Infektionsrisiken im maßgeblichen Zeitraum (Juli 2020) auf Mallorca bestanden.

Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB ergibt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht daraus, dass das vom Kläger gebuchte Hotel im Reisezeitraum geschlossen war. Zwar kann die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel trotz Zuweisung einer gleichwertigen Ersatzunterkunft am gleichen Ort einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel darstellen. Ein zur Minderung berechtigender Reisemangel begründet aber nicht ohne weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB. Ob eine solche Beeinträchtigung gegeben ist, ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine solche Würdigung auch dann erforderlich, wenn der Reisende in einem anderen Hotel untergebracht werden soll. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat das Landgericht im Streitfall unterlassen. Der Senat kann diese im Wesentlichen dem Tatrichter überlassene Würdigung nicht selbst vornehmen.

Das dritte Verfahren hat der Bundesgerichtshof entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-477/22 (X ZR 53/21, Pressemitteilungen Nr. 085/2022 und Nr. 118/2022) ausgesetzt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der dem Gerichtshof der Europäischen Union bereits vorliegenden Frage ab.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 651h BGB Rücktritt vor Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) …

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

§ 148 ZPO

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 30.08.2022 zu den Urteilen X ZR 66/21 und X ZR 84/21 sowie zum Beschluss X ZR 3/22 vom 30.08.2022

Inflationsrate im August 2022 voraussichtlich +7,9 %

Verbraucherpreisindex, August 2022

  • +7,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,3 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, August 2022

  • +8,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,4 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im August 2022 voraussichtlich +7,9 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucher­preisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Im Juli 2022 hatte die Inflationsrate bei +7,5 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Juli 2022 voraussichtlich um 0,3 %.

Seit Beginn des Kriegs in der Ukraine sind insbesondere die Preise für Energie merklich angestiegen und beeinflussen die hohe Inflationsrate erheblich. Im August 2022 waren die Energiepreise 35,6 % höher als im Vorjahresmonat. Auch die Preise für Nahrungsmittel stiegen mit +16,6 % überdurchschnittlich. Deutliche Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen wirken sich dabei preiserhöhend aus. Hinzu kommen die preistreibenden Effekte unterbrochener Lieferketten infolge der Corona-Pandemie. Sondereffekte wie die Auswirkungen des 9-Euro-Tickets und des Tankrabatts sind in den Ergebnissen enthalten. In welchem Ausmaß sie sich genau ausgewirkt haben, lässt sich mit den vorläufigen Ergebnissen noch nicht darstellen. Detaillierte Informationen veröffentlicht das Statistische Bundesamt mit den endgültigen Ergebnissen am 13. September 2022.

Inflationsrechner gibt Auskunft über persönliche Inflationsrate

Mit dem persönlichen Inflationsrechner des Statistischen Bundesamtes können Verbraucherinnen und Verbraucher ihre monatlichen Konsumausgaben für einzelne Güterbereiche entsprechend des eigenen Verbrauchsverhaltens anpassen und eine persönliche Inflationsrate berechnen.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.08.2022

BFH: Belastung der Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften bei steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken

Leitsatz

Es verletzt nach der im Jahr 2010 geltenden Rechtslage nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Dividenden, die ein öffentlich-rechtliches Versorgungswerk von inländischen Kapitalgesellschaften in seinem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten BgA bezieht, für Körperschaftsteuerzwecke gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG einem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug von den Bruttoeinnahmen mit einer teilweisen Abstandnahme auf drei Fünftel des Steuerabzugs unterliegen.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH zur Höhe der Gebühr bei Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft

Leitsatz

Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten ist.

Quelle: BFH, Urteil I R 46/18 vom 04.05.2022

Gesetzliche Neuregelungen im September 2022: Energiepreispauschale wird ausgezahlt – mehr Gehalt in der Pflege

Die Energiepreispauschale für einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige wird ausgezahlt. Öffentliche Gebäude heizen weniger. Pflegekräfte erhalten höhere Mindestlöhne. Die Lockerung der Corona-Einreiseregeln wird bis zum 30. September verlängert. Das E-Rezept geht an den Start. Nitrat belastete Gebiete müssen einheitlich gekennzeichnet werden.

Energie

Auszahlung der Energiepreispauschale

Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Maßnahme ist Teil des zweiten Entlastungspakets, das im Juni in Kraft getreten ist.

Weitere Energiesparmaßnahmen

Ab dem 1. September gelten weitere Energiesparmaßnahmen, die kurzfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen. Zum Beispiel dürfen öffentliche Büros nur noch auf maximal 19 Grad beheizt werden. Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen werden zu bestimmten Zeiten nicht mehr beleuchtet.

Pflege

Mindestlohn in der Pflege steigt, mehr Urlaub

Die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte, qualifizierte Pflegehilfskräfte sowie Pflegefachkräfte steigen zum 1. September 2022. Zwei weitere Steigerungen sind für das kommende Jahr vorgesehen. Altenpflegekräfte erhalten Anspruch auf mehr Urlaub. Dies sind weitere Schritte, um die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern und den Beruf attraktiver zu machen.

Gesundheit

Regeln bei Einreise nach Deutschland bleiben gelockert

Einreisende nach Deutschland brauchen weiterhin keinen Nachweis, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende Verordnung um einen Monat bis 30. September verlängert.

Das E-Rezept startet

Ab dem 1. September 2022 wird die 1. Stufe des E-Rezept-Rollouts starten. Apotheken sind dann in der Lage, E-Rezepte einzulösen und mit den Krankenkassen abzurechnen.

Umwelt

Einheitliche Kennzeichnung Nitrat belasteter Gebiete

Mit Nitrat belastete Gebiete werden künftig von den Ländern nach einheitlichen Standards und im Einklang mit der EU-Nitratrichtlinie ausgewiesen. Wichtig ist das für den Schutz des Grundwassers. Dies sieht eine Verwaltungsvorschrift vor, die am 17. August 2022 in Kraft getreten ist.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.08.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin