Kaufpreisaufteilung bei Immobilien: Grund und Boden vs. Gebäude – Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung
Wie berechnet man den Anteil von Grund und Boden? Anleitung zur Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude und Grund und Boden.
Die Kaufpreisaufteilung ist einer der wichtigsten Stellhebel bei vermieteten Immobilien: Nur der Gebäudeanteil ist abschreibbar (AfA), Grund und Boden hingegen nicht. In der Praxis entstehen Streitfälle häufig durch die Methodenwahl, die Plausibilisierung und den Umgang mit der BMF-Arbeitshilfe. Dieser Fachbeitrag zeigt, wie Sie die Aufteilung rechtssicher strukturieren – mit Blick auf aktuelle BFH-Leitlinien und die Verwaltungspraxis (Stand 2025).
Mit dem Rechner können Sie die Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) berechnen.
Aufteilung Grundstückskaufpreis
Kurzüberblick: Was ist die Kaufpreisaufteilung – und warum ist sie so wichtig?
- Ziel: Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage durch Trennung von Boden- und Gebäudeanteil.
- Grundregel: Gesamtkaufpreis ist nach dem Verhältnis der Wertanteile aufzuteilen (Bodenwert / Gebäudewert).
- Konfliktpunkte: Vertragliche Aufteilung, Schätzmethodik (ImmoWertV), Plausibilitätsprüfungen, Arbeitshilfe-Quoten.
1. Rechtlicher Rahmen: AfA setzt Gebäudekosten voraus
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählt die AfA zu den Werbungskosten. Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten des Gebäudes. Da beim Kauf einer Immobilie in der Regel ein Gesamtkaufpreis gezahlt wird, muss dieser für steuerliche Zwecke in einen nicht abnutzbaren Grund-und-Boden-Anteil und einen abnutzbaren Gebäudeanteil aufgeteilt werden.
2. Vertragliche Kaufpreisaufteilung: Bindungswirkung und Grenzen
2.1 Grundsatz: Vertragliche Aufteilung ist regelmäßig zu beachten
Enthält der Kaufvertrag eine explizite Aufteilung, ist diese in der Praxis häufig ein wichtiger Ausgangspunkt. Allerdings gilt: Eine vertragliche Quote ist nur dann belastbar, wenn sie markt- und objektgerecht ist.
2.2 Korrekturmaßstab: „Grundsätzliche Verfehlung“ der realen Wertverhältnisse
Nach der BFH-Linie ist ein Abweichen von der Vertragsaufteilung insbesondere dann möglich, wenn die vereinbarten Werte die realen Wertrelationen in grundsätzlicher Weise verfehlen. Typische Risikosignale sind:
- extrem niedriger Gebäudeanteil trotz guter Bausubstanz bzw. hoher Mieterträge
- extrem hoher Gebäudeanteil bei faktischer Abbruchreife / starkem Sanierungsstau
- unplausible Bodenquote bei sehr hohen Bodenrichtwerten (oder umgekehrt)
- Aufteilung ohne nachvollziehbare Bewertungslogik (nur „Steuerargument“)
3. Aufteilung ohne (wirksame) Vertragsquote: Methodik nach ImmoWertV und BFH
Gibt es keine belastbare Vertragsaufteilung, erfolgt die Aufteilung regelmäßig anhand anerkannter Wertermittlungsverfahren (z. B. nach der ImmoWertV). In Betracht kommen je nach Objekt:
- Vergleichswertverfahren (wenn ausreichende Vergleichsdaten/Marktfaktoren vorliegen)
- Ertragswertverfahren (typisch bei Renditeobjekten, Mietwohn- und Geschäftsgrundstücken)
- Sachwertverfahren (wenn Vergleichs-/Ertragswert datenbasiert nicht tragfähig ist)
3.1 Einzelfallprinzip: Methodenwahl begründen
Für die Praxis entscheidend ist, dass die Methodenwahl objektbezogen begründet wird: Datenlage, Objektart, Marktpraxis und Plausibilisierung müssen zusammenpassen. Eine schematische „Ein-Methoden-für-alles“-Vorgehensweise erhöht das Streitpotenzial.
3.2 Plausibilitätsgrenze: Ergebnis muss wirtschaftlich nachvollziehbar sein
Ein Kernthema in Rechtsbehelfs- und BP-Verfahren ist der Plausibilitätscheck: Passt die ermittelte Wertrelation zu Kaufpreis, Lage, Bodenrichtwert, Ertragsdaten und Zustand? Weicht das Ergebnis stark ab, ist häufig eine objektindividuelle Wertermittlung (z. B. Gutachten) der bessere Weg.
4. BMF-Arbeitshilfe (Stand 2025): Zweck, Nutzen und Grenzen
Die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung wird in der Praxis häufig als Recheninstrument genutzt. Sie kann hilfreich sein:
- als erste Näherung für eine plausible Aufteilung
- als Plausibilitätscheck einer Vertragsaufteilung
- zur Vorbereitung von Argumentationslinien im Einspruchs- oder BP-Verfahren
Wichtig ist jedoch die Einordnung: Die Arbeitshilfe ist typisierend und ersetzt nicht automatisch eine objektindividuelle Wertermittlung. In streitigen Fällen entscheidet die nachvollziehbare Begründung der Parameter und die Konsistenz mit den realen Wertverhältnissen.
5. Sonderfall Denkmalimmobilie: Bodenwert ist nicht automatisch „null“
Bei denkmalgeschützten Gebäuden wird in der Praxis gelegentlich argumentiert, der Bodenwert sei wegen einer angeblich „ewigen“ Nutzungsdauer des Denkmals mit 0 EUR anzusetzen. Diese Argumentation ist regelmäßig nicht tragfähig.
Der BFH hat klargestellt, dass auch bei einer denkmalgeschützten Immobilie der Gesamtkaufpreis aufzuteilen ist und das allgemeine Ertragswertverfahren als zulässige Methode herangezogen werden kann. Zudem hat der BFH betont, dass auch Denkmalobjekte keine „unendliche“ wirtschaftliche Nutzungsdauer haben.
Praxistipp: Das steuerliche Potenzial liegt häufig weniger in einer „Bodenwert-Eliminierung“, sondern in einer sauberen Dokumentation der Restnutzungsdauer (AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer) sowie in der Nutzung denkmalbezogener Sonderregeln (z. B. erhöhte Absetzungen bei begünstigten Maßnahmen – soweit anwendbar).
6. Praxisleitfaden: So dokumentieren Sie die Kaufpreisaufteilung streitfest
- Vertrag prüfen: Gibt es eine Kaufpreisaufteilung? Ist sie marktgerecht und plausibel (Bodenrichtwert, Zustand, Ertrag)?
- Objekttyp bestimmen: Renditeobjekt (Ertragswert) vs. Substanz-/Spezialobjekt (Sachwert) vs. ausreichende Vergleichsdaten (Vergleichswert).
- Datenbasis sichern: Bodenrichtwert, Flächen, Baujahr, Modernisierungen, Mieten, Bewirtschaftungskosten, Liegenschaftszins / Faktoren.
- Plausibilisieren: Ergebnis muss zum Kaufpreis und zur Marktlage passen; Querchecks dokumentieren.
- Arbeitshilfe strategisch nutzen: als Check – nicht als alleinige Wahrheit; Abweichungen begründen.
- Dokumentation erstellen: Rechenweg, Parameter, Quellen, Sensitivitäten (z. B. Miete/Liegenschaftszins/Restnutzungsdauer).
FAQ zur Kaufpreisaufteilung (Grund und Boden / Gebäude)
Wann ist eine vertragliche Aufteilung bindend?
Sie ist regelmäßig zu beachten, sofern sie nicht die realen Wertverhältnisse deutlich verfehlt und objektiv unplausibel ist.
Ist die BMF-Arbeitshilfe verpflichtend zu verwenden?
Nein. Sie ist ein typisierendes Instrument zur Orientierung und Plausibilisierung, ersetzt aber nicht zwingend eine objektbezogene Wertermittlung.
Welches Verfahren ist „das richtige“?
Das hängt vom Einzelfall ab (Objekttyp, Datenlage, Marktpraxis). Entscheidend ist eine nachvollziehbare Begründung der Methodenwahl.
Kann bei Denkmalimmobilien der Bodenwert 0 EUR sein?
Regelmäßig nein. Der Gesamtkaufpreis ist auch bei Denkmalobjekten aufzuteilen; Denkmalschutz führt nicht automatisch zu einem Bodenwert von null.
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