Zur Sozialversicherungspflicht eines Event-Caterers als Leiter und Organisator des Küchenbetriebes während eines Volksfestes

Ein Event-Caterer, der für einen Festzeltbetreiber als Leiter und Organisator des Küchenbetriebes während eines Volksfestes im Wesentlichen mit der Planung von Speisekarte, Küchenausstattung, Küchenpersonal und Einkauf sowie mit der Aufsicht über die Zubereitung der Speisen im Festzelt und der Einweisung, Überwachung und Kontrolle des Küchenpersonals betraut ist, dabei während des Festzeltbetriebes vereinbarungsgemäß größtenteils im Festzelt zugegen ist, mit den Mitarbeitern des Festzeltbetreibers im Team zusammen kocht und arbeitet und eine vertraglich vereinbarte pauschale Vergütung erhält, der eine Hochrechnung eines Stundenlohnes zugrunde liegt, ist in dieser Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt. So entschied das SG Stuttgart (Urteil vom 24.02.2022 – S 26 R 4198/19).

Der Kläger, der ein Cateringunternehmen betreibt, war nach Ansicht der beklagten Rentenversicherung für den beigeladenen Festzeltbetreiber in der beschriebenen Tätigkeit als Leiter und Organisator des Küchenbetriebes während eines Volksfestes abhängig beschäftigt tätig. Dies sowie die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung von Beginn der Tätigkeit an stellte die Beklagte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV fest. Auch nach Ansicht der Kammer überwogen im Rahmen der gebotenen Gesamtschau die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Urteil S 26 R 4198/19 vom 24.02.2022

Leichte Verbesserung bei der Reform der Betriebsprüfung

Der BMF-Referentenentwurf zur Beschleunigung der Betriebsprüfung aus Juli sah gravierende Verschärfungen bei den Mitwirkungspflichten und Sanktionen vor. Der DStV kritisierte das Paket in seiner Stellungnahme, bei einer Veranstaltung und in der F.A.Z. scharf. Manches mildert der vom Bundeskabinett am 24.08.2022 beschlossene Regierungsentwurf ab.

Seit 2019 verhandelten Bund und Länder über die Modernisierung der Betriebsprüfung (BP) – ein Vorhaben, das der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) grundsätzlich begrüßt. Das mit dem Referentenentwurf vorgelegte Ergebnis war jedoch erschreckend. Einzelne, positiv zu wertende Neuerungen, wie Rechtsgrundlagen zur Stärkung der Digitalisierung der BP, waren nur ein schwacher Trost.

Neues Instrument: Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Sehr bedrohlich wirkt die Einführung des sog. qualifizierten Mitwirkungsverlangens. Als Druckmittel gegenüber dem Steuerpflichtigen zielt es auf die Beschleunigung des Verfahrens ab. Nach dem Referentenentwurf sollte der Prüfer das Instrument anlass- und begründungslos einsetzen können. Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nicht oder nicht vollständig nach, drohen empfindliche Strafen: ein automatisches Verzögerungsgeld von 100 Euro pro Tag, weitere Zuschläge sowie eine verlängerte Ablaufhemmung, mindestens um ein Jahr.

„In dieser Ausgestaltung stammt das Instrument aus dem Gruselkabinett des Verfahrensrechts und hat mit einem kooperativen Steuerverfahren nichts zu tun.“ monierte der DStV in dem BDI-Webtalk zur Beschleunigung der BP mit Vertretern des BMF, der Wissenschaft und Wirtschaft (DStV-Information vom 17.08.2022). In seiner Stellungnahme S 11/22 zum Referentenentwurf lehnte er diese Maßnahme entschieden ab. Das Instrument dürfe allenfalls bei einem erkennbaren Fehlverhalten des Steuerpflichtigen zum Einsatz kommen. Zudem seien die Höhe des Verzögerungsgelds und die automatische Verlängerung der Ablaufhemmung von einem Jahr unangemessen – so der DStV.

Der Regierungsentwurf (BR-Drs. 409/22) nimmt die Kritik erfreulicherweise auf. Der Prüfer soll danach – bevor er zu dem Instrument greift – den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit des qualifizierten Mitwirkungsverlangens hinweisen müssen. Erst wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten dann dennoch nicht nachkommt, soll der Prüfer das qualifizierte Mitwirkungsverlangen begründungslos einsetzen können.

Abgestimmte Rahmenbedingungen mit der Finanzbehörde

Steuerpflichtige können dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen entkommen, wenn der Prüfer mit ihnen sog. Rahmenbedingungen für die BP festlegt. Im Dunkeln blieb nach dem Referentenentwurf, was damit genau gemeint ist.

Der DStV fürchtete, dass hier an implementierte Tax Compliance Management Systeme angeknüpft werden könnte. Damit wären gerade kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) benachteiligt. Sie verfügen mitunter nicht über die Ressourcen für solche Systeme. Das heißt jedoch keineswegs, dass sie weniger „compliant“ sind als andere. Der DStV forderte daher eine Konkretisierung der „Rahmenbedingungen“.

Auch hier zeigt sich im Regierungsentwurf ein Lichtblick: „Die Vorschrift steht allen Arten von Vereinbarungen offen. Möglich ist etwa die Vereinbarung von Fristen, in denen Nachfragen nachgekommen werden soll, oder die Festlegung eines Prüfungsplans für die gesamte Prüfung. […] Die Aussparung bestimmter Prüfungsfelder kann ebenfalls Gegenstand der Vereinbarung sein.“- so die neue Gesetzesbegründung.

Früherer Start der BP in Sicht?

Eine Hauptkritik des DStV am Referentenentwurf war: Das Kernproblem der KMU ginge er nicht an – nämlich, dass Prüfer erst Jahre später an die Tür klopfen. Kleine und mittlere Kanzleien fordern einen viel früheren Start der BP, um früher Rechtssicherheit, weniger Aufwand bei der Sachverhaltsaufklärung und eine niedrigere Zinslast für KMU zu erreichen.

An dieser Stelle betritt der Regierungsentwurf Neuland. Für die Ertrag- und Umsatzsteuererklärungen soll die Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erlassen werden, welches dem wirksam gewordenen Steuerbescheid folgt. Gibt die Finanzbehörde die Prüfungsanordnung später bekannt, verkürzt sich quasi die Ablaufhemmung. Die Prüfungsbescheide müssen danach i. d. R. spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs ergehen, das auf das Kalenderjahr des wirksam gewordenen Steuerbescheids folgt. Erstreckt sich die BP auf mehrere Jahre, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten Steuerbescheids maßgeblich.

Nach Auffassung des DStV ist dies ein bemerkenswerter Ansatz. Ob er einen Zeitgewinn bringt, wird ein spannender Diskussionspunkt im parlamentarischen Verfahren. Der DStV wird zudem seine Kritikpunkte an dem Regierungsentwurf nachdrücklich vorbringen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 29.08.2022

Rentenrechtliche Relevanz einer psychischen Erkrankung erst nach Ausschöpfung aller Behandlungsoptionen

Eine psychische Erkrankung hat erst dann rentenrechtliche Relevanz, wenn alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft wurden. Dies ist nicht der Fall, wenn eine muttersprachliche Psychotherapie trotz Verständigungsproblemen in der deutschen Sprache nicht durchgeführt wird, es aber Anhaltspunkte gibt, dass eine solche erfolgversprechend ist. So entschied das SG Stuttgart (Gerichtsbescheid vom 16.05.2022 – S 7 R 3778/19, noch nicht rechtskräftig).

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, unter anderem wegen einer chronifizierten depressiven Störung, einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzsyndrom. Sie befand sich in deutschsprachiger psychotherapeutischer Behandlung. Eine muttersprachliche Psychotherapie wurde nicht durchgeführt.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Unter anderem habe sich aus der Verwaltungsakte sowie den sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte der Klägerin ergeben, dass diese Probleme bei der Verständigung in der deutschen Sprache habe. Aus einem ärztlichen Rehabilitationsentlassungsbericht gehe jedoch hervor, dass die dort absolvierte muttersprachliche Psychotherapie der Klägerin zu einer sehr guten psychischen und körperlichen Stabilisierung und Verbesserung der Symptomatik verholfen habe. Insbesondere habe ihre Stimmungslage stabilisiert und deutlich verbessert werden können. Bei Entlassung habe eine deutliche Verringerung der zu Beginn bestehenden psychovegetativen Spannungszustände sowie der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Diese muttersprachliche Psychotherapie sei in der Folge nicht fortgesetzt worden. Somit gelangte die Kammer zu der Ansicht, dass die Behandlungsoptionen der Klägerin vorliegend noch nicht ausgeschöpft seien, da die Psychotherapie während ihres Rehabilitationsaufenthaltes gezeigt habe, dass sie mit muttersprachlicher therapeutischer Hilfe ihre psychischen Einschränkungen verringern könne.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Gerichtsbescheid S 7 R 3778/19 vom 16.05.2022 (nrkr)

Gewerbesteuereinnahmen 2021 in Rekordhöhe

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2021 rund 61,1 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein Plus von rund 15,8 Milliarden Euro beziehungsweise 34,9 % gegenüber dem Vorjahr, teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Damit lag das Aufkommen aus der Gewerbesteuer mit +10,4 % sogar deutlich über dem Niveau vor Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2019 und auf dem höchsten Stand seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991.

Das Gewerbesteueraufkommen lag auch in allen Bundesländern über dem des ersten Corona-Jahres 2020. Die höchsten Anstiege bei den Flächenländern verzeichneten Rheinland-Pfalz mit 64,1 % und Sachsen mit 49,2 %. Bei den Stadtstaaten hatte Bremen mit 66,4 % das stärkste Plus gegenüber dem Jahr 2020. Auch im Vergleich zu 2019 stieg in Rheinland-Pfalz und Sachsen das Aufkommen aus der Gewerbesteuer am stärksten mit 35,2 % beziehungsweise 20,7 %. Bei den Stadtstaaten erzielte Berlin den höchsten Zuwachs mit 28,6 %. Dagegen blieb Hamburg als einziges Bundesland mit einem Minus von 3,1 % unter dem Aufkommen von 2019.

Grundsteuereinnahmen leicht im Plus

Die Einnahmen aus der Grundsteuer A, die auf das Vermögen der land- und fortwirtschaftlichen Betriebe erhoben wird, betrugen 2021 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Dies war gegenüber dem Vorjahr ein Anstieg um 0,4 %. Aus der Grundsteuer B, die auf Grundstücke erhoben wird, nahmen die Gemeinden im Jahr 2021 insgesamt 14,6 Milliarden Euro ein und damit 2,2 % mehr als 2020.

Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2021 Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) von rund 76,1 Milliarden Euro. Gegenüber 2020 ist dies ein Anstieg um 16,1 Milliarden Euro beziehungsweise 26,9 %.

Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz leicht erhöht

Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grund­steuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2021 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 403 % und damit 3 Prozentpunkte über dem des Vorjahres. Bei der Grundsteuer A stieg der Hebesatz im Jahr 2021 gegenüber 2020 um 2 Prozentpunkte auf durchschnittlich 347 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B nahm gegenüber 2020 ebenfalls bundesweit um 3 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2021 bei 481 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.08.2022

Bottroper Apotheker: Widerruf der Approbation ist rechtmäßig

Mit Urteil vom 25.08.2022 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage eines vormaligen Bottroper Apothekers abgewiesen, die gegen den von der Bezirksregierung Münster verfügten Widerruf seiner Approbation als Apotheker gerichtet war.

Der Kläger wurde aufgrund jahrelanger Versorgung Krebskranker mit unterdosierten Arzneimitteln wegen Betruges und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in einer Vielzahl von Fällen rechtskräftig zu einer 12-jährigen Haftstrafe mit lebenslangem Berufsverbot verurteilt.

Das Gericht hat ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens, welches seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegt, zur Ausübung des Berufs als Apotheker sowohl unzuverlässig als auch unwürdig ist. Dem steht nicht entgegen, dass über die vom Kläger gegen seine strafgerichtliche Verurteilung erhobene Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden ist. Die Kammer hat klargestellt, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers hat. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Bundesapothekerordnung kommt es auch nicht auf den vom Kläger mit der Verfassungsbeschwerde u. a. angegriffenen Umstand an, ob er im strafrechtlichen Sinne schuldhaft gehandelt hat. Der Widerruf der Approbation neben dem bereits strafgerichtlich verhängten Berufsverbot knüpft an die spezifischen berufsrechtlichen Verfehlungen des Klägers an und dient der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 25.08.2022 zum Urteil 18 K 3908/20 vom 25.08.2022

ALG II: Kein Anspruch auf monatliche Erhöhung des Regelbedarfs wegen pandemie- und kriegsbedingten Preiserhöhungen

Arbeitslosengeld II-Bezieher haben keinen Anspruch auf eine monatliche Erhöhung des Regelbedarfs um 150 Euro bis 250 Euro. So entschied das SG Stuttgart (Beschluss vom 06.05.2022 – S 15 AS 1410/22 ER).

Der Antragsteller begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die monatliche Anhebung des Regelbedarfs um 150 Euro – 250 Euro. Zur Begründung führte er aus, er befinde sich in einer Notsituation. Die Antragsgegnerin habe auf die pandemie- und kriegsbedingte Preiserhöhung seit April 2020 nicht reagiert. Die seit Beginn der Pandemie angefallenen Kosten beliefen sich bei dem Antragsteller auf weit über 2.000 Euro. Ferner seien die Lebensmittelpreise aufgrund des Krieges exponentiell in die Höhe gegangen.

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Das dem Antragsteller monatlich gewährte Arbeitslosengeld II sei unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regelbedarfs von 449 Euro nach Regelbedarfsstufe 1 sowie der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ermittelt worden. Ein wie vom Antragsteller mitgeteilter Anstieg der Lebensmittelpreise liege nach Ansicht der Kammer nicht vor. Im Übrigen seien die Maßstäbe zur Bemessung der Regelbedarfe der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zur Regelbedarfsermittlung nachgebildet worden und mit dem Grundgesetz vereinbar.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Beschluss S 15 AS 1410/22 ER vom 06.05.2022

Hohe Inflation führt im 2. Quartal 2022 zu Reallohnrückgang von 4,4 %

Nominallohnanstieg um 2,9 % zum Vorjahresquartal kann Inflation nicht ausgleichen

Die anhaltend hohe Inflation in Deutschland hat im 2. Quartal 2022 erneut zu einem Reallohnrückgang geführt: Zwar war der Nominallohnindex im 2. Quartal 2022 nach vorläufigen Ergebnissen der neuen Verdiensterhebung um 2,9 % höher als im Vorjahresquartal, allerdings stiegen die Verbraucherpreise im selben Zeitraum um 7,6 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ergibt dies einen realen (preisbereinigten) Verdienstrückgang von 4,4 %, nachdem die Reallöhne im 1. Quartal 2022 um 1,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal gesunken waren. Die Inflation zehrte somit den Nominallohnanstieg auch im 2. Quartal 2022 mehr als auf. Der Nominallohnindex bildet die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich Sonderzahlungen ab, während der Reallohnindex über die preisbereinigte Verdienstentwicklung Auskunft gibt.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.08.2022

Bezieher von Leistungen nach SGB II – Kein Anspruch auf Therapiehund aufgrund sozialer Folgen der Coronapandemie

Bezieher von Leistungen nach dem SGB II haben keinen Anspruch auf einen Therapiehund und die damit verbundenen Kosten aufgrund der sozialen Folgen der Coronapandemie. So entschied das SG Stuttgart (Beschluss vom 02.05.2022 – S 15 AS 1258/22 ER).

Der Antragsteller begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Übernahme von Kosten i. H. v. 2.000 Euro für die Anschaffung eines Therapiehundes sowie die Übernahme von monatlich 200 Euro für Futter, medizinische Grundversorgung, Versicherung und Steuer. Zur Begründung führte er aus, die ständigen Lockdowns, Ausgangssperren und fehlenden soziokulturellen Angebote während der Coronapandemie hätten ihn so stark isoliert, dass er einen seelischen Schaden davongetragen habe. Er wolle in einer selbstbestimmten Tier-Therapie diese Schäden kompensieren und heilen.

Das Gericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ab. Seit dem 01.04.2022 seien die in Baden-Württemberg geltenden Beschränkungen aufgrund der Coronapandemie nahezu aufgehoben worden. An dem öffentlichen Leben könne seitdem wieder weitestgehend in normalen Maß teilgenommen werden. Der Antragsteller könne daher auch ohne Therapiehund Tagesstrukturen entwickeln und soziale Kontakte pflegen. Im Übrigen war für die Kammer bereits keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aus der sich ein Anspruch des Antragstellers hätte ergeben können.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Beschluss S 15 AS 1258/22 ER vom 02.05.2022

ALG: Fahrverbot eines Berufskraftfahrers wegen Cannabis-Konsums – Sperrzeit rechtmäßig

Eine private Fahrt unter Cannabis-Einfluss, welche zum vorübergehenden Verlust der Fahrerlaubnis führt, rechtfertigt bei einem Berufskraftfahrer die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn dieser hierdurch seinen Arbeitsplatz verliert und im Anschluss Arbeitslosengeld beantragt. So entschied das SG Stuttgart (Urteil vom 26.01.2022, S 6 AL 5194/20, rechtskräftig).

Der Kläger wandte sich gegen die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit durch die beklagte Agentur für Arbeit. Er war als Kraftfahrer der Klasse CE beschäftigt gewesen. Nachdem sein Arbeitgeber ihm gekündigt hatte, weil er mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden war, nachdem bei einer Verkehrskontrolle bei einer privaten Fahrt festgestellt worden war, dass er unter dem Einfluss von Cannabis gestanden hatte, beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diese verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit.

Die dagegen gerichtete Klage wurde abgewiesen, denn der Kläger habe durch sein Verhalten die Kündigung und damit seine darauffolgende Arbeitslosigkeit grob fahrlässig verursacht. Der Besitz der Fahrerlaubnis sei unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Kraftfahrer. Der Kläger habe deshalb arbeitsvertraglich alles zu unterlassen gehabt, was zum Entzug der Fahrerlaubnis führen könne, wozu auch der Nichtverlust der Fahrerlaubnis während der Freizeit gehöre. Die Annahme einer solchen arbeitsvertraglichen (Neben)Pflicht enthalte keine unangemessene und unverhältnismäßige Einwirkung des Arbeitsrechts auf die private Lebensgestaltung von Arbeitnehmern (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2011, L 8 AL 3458/10; BSG, Urteil vom 06.03.2003, B 11 AL 69/02 R.). Es entspreche zudem auch der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher sich die Kammer anschließe, dass eine private Trunkenheitsfahrt und entsprechend eine Fahrt unter Drogeneinfluss, die zum Verlust der Fahrerlaubnis und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führe, eine Verletzung des Arbeitsvertrages enthalten könne (Urteil vom 25.08.1981, 7 RAr 44/80; Urteil vom 06.03.2003 a.a.O.). Eine angeblich zugesagte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen habe der Kläger nicht beweisen können.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Urteil S 6 AL 5194/20 vom 26.01.2022 (rkr)

Für bessere Verzahnung von Ladeinfrastruktur und Stromversorgung: Ministerien verstärken Zusammenarbeit

Dr. Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr, und Dr. Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, haben am 26.08.2022 gemeinsam die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur besucht. Im Mittelpunkt des Besuchs, zu dem Bundesverkehrsminister Wissing eingeladen hatte, standen sowohl die Arbeit und die digitalen TOOLs der Leitstelle als auch die Gründung der Interministeriellen Steuerungsgruppe Ladeinfrastruktur (ISLa). Hauptaufgabe der ISLa ist es, die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Masterplan Ladeinfrastruktur II für den beschleunigten Aufbau einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur ressortübergreifend zu koordinieren. Dazu gehört die an Bedeutung gewinnende Verzahnung von Lade- und Stromnetz, die die Minister mit der Interministeriellen Steuerungsgruppe gemeinsam gestalten und weiter verbessern wollen. Ziel ist, den Ausbau beider Netze besser zu synchronisieren.

BMDV und BMWK übernehmen die gemeinsame Leitung der ISLa. Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur unterstützt inhaltlich und organisatorisch. Das BMDV verständigt sich derzeit mit dem BMWK und weiteren relevanten Akteuren wie Ländern, Kommunen, Verbänden und Unternehmen über den neuen Masterplan, der den gemeinsamen Fahrplan der Bundesregierung für den Ladeinfrastrukturausbau vorgeben und im Herbst vom Bundeskabinett beschlossen werden soll.

Dr. Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr: „Ladeinfrastruktur und Stromnetzausbau müssen endlich zusammengedacht werden. Wir haben darum heute eine gemeinsame Steuerungsgruppe aufgegleist, die alle Akteure rund um den neuen Masterplan Ladeinfrastruktur an einen Tisch holt. Ziel ist es, kurzfristig Hürden abzubauen, Umsetzungsprozesse zu beschleunigen und so unsere Strom- und Verkehrsnetze für die Zukunft gut aufzustellen. Denn klar ist: Den schnellen Aufbau einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur werden wir nur gemeinsam stemmen können.“

Dr. Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Die Ladeinfrastruktur darf nicht zum Flaschenhals für den Hochlauf der Elektromobilität werden. Es ist mir dabei besonders wichtig, dass die neue interministerielle Steuerungsgruppe Ladeinfrastruktur einen Fokus auf die Integration von Ladeinfrastruktur und Stromsystem legt. Unser Ziel ist es, erneuerbare Energien effektiver zu nutzen – zum Beispiel können E-Autos durch die Solaranlage auf dem eigenen Dach oder dem Mietshaus günstig geladen werden. Solche intelligenten Ladelösungen brauchen wir, um die Energiewende im Verkehr erfolgreich voranzutreiben“

Die Leitstelle plant, unterstützt und begleitet unter dem Dach der bundeseigenen NOW GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Aktivitäten zum Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 26.08.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin