Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet, um die Frage klären zu lassen, ob aus dem Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten ist, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte.

Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte acht Tage Erholungsurlaub für die Zeit vom 12. bis zum 21. Oktober 2020. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 ordnete die Stadt Hagen die Absonderung des Klägers in häusliche Quarantäne für die Zeit vom 9. bis zum 21. Oktober 2020 an, weil er zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Kontakt hatte. Für die Zeit der Quarantäne war es dem Kläger untersagt, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen und Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen. Die Beklagte belastete das Urlaubskonto des Klägers mit acht Tagen und zahlte ihm das Urlaubsentgelt.

Der Kläger hat die auf Wiedergutschrift der Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto gerichtete Klage darauf gestützt, es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Die Situation bei einer Quarantäneanordnung sei der infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb entsprechend § 9 BUrlG, dem zufolge ärztlich attestierte Krankheitszeiten während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen, nachgewähren.

Das Landesarbeitsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Für den Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts ist es entscheidungserheblich, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nach nationalem Recht nicht nachzugewähren ist, weil der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 16.08.2022 zum Beschluss 9 AZR 76/22 (A) vom 16.08.2022

Land NRW unterliegt im Rechtsstreit um Corona-Soforthilfen

Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Den gegen diese Schlussbescheide gerichteten Klagen dreier Zuwendungsempfänger gegen das Land Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit am 16. August 2022 in mündlicher Verhandlung verkündeten Urteilen stattgegeben.

Als im Frühjahr 2020 kleine Unternehmen und Selbstständige durch verschiedene infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Notlagen gerieten, schufen Bund und Länder Programme, um kurzfristig Finanzhilfen bereitzustellen. Solche Soforthilfen erhielten auch die Kläger der heute entschiedenen Verfahren. Der Betreiber eines Düsseldorfer Schnellrestaurants musste ebenso wie die Betreiberin eines Kosmetikstudios aus Remscheid während des Lockdowns im Frühjahr 2020 zeitweise den Betrieb schließen. Ein Steuerberater aus Düsseldorf, der einen Großteil seiner Umsätze durch die Aus- und Fortbildung von Steuerberatern erwirtschaftet, erlitt durch den Wegfall von Präsenzvorträgen Umsatzeinbußen. Nachdem die drei Kläger zunächst aufgrund von Ende März bzw. Anfang April 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 Euro erhalten hatten, setzte die Behörde im Rahmen sog. Rückmeldeverfahren später die Höhe der Soforthilfe auf ca. 2.000 Euro fest und forderte etwa 7.000 Euro zurück.

Die zuständige 20. Kammer des Gerichts hat nun entschieden, dass diese Schlussbescheide rechtswidrig sind.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide kam es auf die Förderpraxis des Landes während des Antragsverfahrens bis zum Erlass der Bewilligungsbescheide an. Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes stimmte mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht überein. Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger auf Grund von Formulierungen in online vom Land bereit gestellten Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden eher davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behaltendürfen der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten. Demgegenüber stellte das Land bei Erlass der Schlussbescheide auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes, also einen Verlust, voraussetzte. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich. Mit Blick darauf konnte auch die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31. Mai 2020, die erstmals eine Definition des Begriffs des Liquiditätsengpasses enthielt, trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert. Insbesondere konnten die Zuwendungsempfänger dem Inhalt der Bescheide nicht verlässlich entnehmen, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen sei.

Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sind noch weitere ca. 500 Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen anhängig. Wie mit diesen umzugehen ist, wird die Kammer in Kürze entscheiden. In den drei heute entschiedenen Streitigkeiten, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.08.2022 zu den Urteilen 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22 vom 16.08.2022

Mehr Entlastung für den Betrieb kleiner PV-Anlagen gefordert

Der DStV setzt sich für eine stärkere steuerliche Entlastung beim Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen ein. Er regt an, PV-Anlagen bis 30 kW/kWp ertragsteuerlich nicht zu besteuern. Ferner sollten die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten weiter vereinfacht werden.

Die Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) auf dem eigenen Hausdach wird immer beliebter. Aber der Betrieb einer solchen Anlage ist mit einem gewissen bürokratischen Aufwand verbunden – auch steuerlicher Art. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bereits letztes Jahr versucht, mit einem BMF-Schreiben für Entlastung zu sorgen. Betreiber kleiner PV-Anlagen von einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10 kW/kWp können seither beantragen, dass diese Tätigkeit als Liebhaberei qualifiziert wird. Damit sind sie raus aus der Ertragsbesteuerung.

Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) wären hier noch weitere Entlastungen möglich. Er adressiert die Stellschrauben in seiner DStV-Stellungnahme S 13/22.

Anhebung der Leistungsgrenzen

PV-Anlagen leisten einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Stromerzeugung. Die aktuell begünstigte Leistungsgrenze von bis 10 kW/kWp kann in der Praxis jedoch dazu verleiten, über eine größere PV-Anlage gar nicht erst nachzudenken; und das, obwohl auf etlichen Dächern vieler Privathaushalte noch Platz wäre. Damit geht Potenzial zur nachhaltigen Energiegewinnung flöten. Insofern ist die von Christian Lindner, Bundesminister der Finanzen, bekundete Erwägung, die genannte Grenze auf 30 kW/kWp anzuheben, sehr zu begrüßen.

Der Bundesrechnungshof dürfte die Entlastung mangels gesetzlicher Grundlage jedoch kritisch beäugen. Insofern empfiehlt der DStV, die Erleichterung auf rechtssichere Füße zu stellen und die Fiktion der Liebhaberei gesetzlich zu normieren.

Umsatzsteuerliche Erleichterungen

Das größere Sorgenkind in diesem Zusammenhang ist die Umsatzsteuer. Die ertragsteuerliche Liebhabereifiktion spielt für die Umsatzsteuer keine Rolle. Zwar können Betreiber kleiner PV-Anlagen von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Aber von Erklärungspflichten entlastet sind sie damit nicht: Es bleibt mindestens die Abgabe der jährlichen Umsatzsteuererklärung – inkl. der Aufzeichnungs- und Ermittlungspflichten. Dabei besteht aufgrund der aktuellen Einspeisevergütung überhaupt keine Gefahr, dass Betreiber kleiner PV-Anlagen die relevanten Umsatzgrenzen (22.000 Euro im Vorjahr bzw. 50.000 Euro im laufenden Jahr) sprengen.

So erzeugt eine 1 kWp PV-Anlage in Deutschland im Durchschnitt etwa 1.000 kWh; eine Anlage mit 10 kWp entsprechend 10.000 kWh. Bei einer Einspeisevergütung von 6,23 Cent pro kWh (Stand Juli 2022) ergäbe das gerade mal 623 Euro pro Jahr.

Deutschland sollte sich auf europäischer Ebene dringend für eine Möglichkeit einsetzen, auf die Erklärungspflichten in diesen Fällen zu verzichten. Ohne eine entsprechende Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie wird eine Entlastung der Steuerpflichtigen allerdings schwer. Übergangsweise könnte der Gesetzgeber aber (gesetzlich) fingieren, dass Betreiber kleiner PV-Anlagen aufgrund der niedrigen Umsätze stets die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllen. Die Einhaltung der Umsatzgrenzen müsste entsprechend nicht jährlich einzeln nachgewiesen werden. Dies könnte man zum Anlass nehmen, die Umsatzsteuerjahreserklärung weiter zu vereinfachen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 15.08.2022

Gesetzentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung

Mit einem Gesetzentwurf (20/3067) möchte die Bundesregierung drei Anpassungen an der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung und dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz vornehmen.

Zum einen sollen in einem neuen Paragrafen 11 der Gewerbeordnung (GewO) die Vorgaben der Versicherungsvertriebsrichtlinie über die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern geregelt werden. In Paragraf 14 soll die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden gegenüber den Gewerbebehörden sowie der Katalog der empfangsberechtigten Stellen von Gewerbeanzeigen erweitert werden. Zudem werden weitere Ergänzungen des Paragrafen 14 vorgenommen, Vorschläge der für den Vollzug zuständigen Länder für Ergänzungen der Gewerbeordnung umgesetzt sowie durch Zeitablauf erledigte Vorschriften der Gewerbeordnung aufgehoben. Diese Änderungen seien aufgrund von Vorgaben der EU zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern nötig, die in der GewO umzusetzen seien, schreibt die Bundesregierung in dem Entwurf.

Weiterhin soll die momentan noch bis zum 31. Dezember 2022 befristete Erlaubnis für die erleichterte Durchführung von Sitzungen der Gremien und Organe der Handwerksorganisationen in der Handwerksordnung (HwO) verlängert werden. Die neuen Regelungen und Sitzungsformate hätten sich in der Praxis bewährt, heißt es im Entwurf. Deshalb sollen die in Paragraf 124c Absatz 6 HwO enthaltenen Regelungen zur Befristung aufgehoben werden.

Als dritte Änderung sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Rechtssprechungsaufgaben im Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz künftig bei einem Senat konzentriert werden sollen. Bislang gebe es keine gerichtsinterne Zuständigkeit bei den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. „Um divergierende Entscheidungen verschiedener Senate bei der Anwendung derselben spezialgesetzlichen Normen zu vermeiden, insbesondere in nacheinander anhängig werdenden Verwaltungs- und Bußgeldsachen zum selben Sachverhalt, sollten die Zuständigkeiten bei einem Senat konzentriert werden“, heißt es dazu. Deshalb solle eine Konzentration bei dem in Paragraf 91 respektive Paragraf 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils vorgesehenen Kartellsenat festgelegt werden.

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf fordert der Bundesrat, die im Entwurf der Bundesregierung unter dem Paragrafen 7 Absatz 1 aufgeführten Gewerbe nach § 30 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 33a Absatz 1 Satz 1, § 33c Absatz 1 Satz 1, § 33d Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 34a Absatz 1 Satz 1, § 34b Absatz 1 Satz 1, § 34c Absatz 1 Satz 1, § 34d Absatz 1 Satz 1, § 34f Absatz 1 Satz 1, § 34h Absatz 1 Satz 1, § 34i Absatz 1 Satz 1, § 38 Absatz 1 Satz 1 oder § 55 Absatz 1 oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 zu streichen und den Paragrafen, wie folgt zu fassen: „Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, hat diese Personen, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.“ Erst dann würde die gemäß der Gesetzesbegründung beabsichtigte „zentral und deutlich erkennbare“ Regelung der Mitteilungspflicht auch tatsächlich erreicht, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates.

In ihrer Gegenäußerung stimmt die Bundesregierung dem Änderungsvorschlag nicht zu: „Da der nach § 146 Absatz 2 Nummer 1a – neu – GewO bußgeldbewehrt sein soll, unterliegt sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes nach Artikel 103 Absatz 2 GG.“, heißt es. Diesen Anforderungen genüge die vom Bundesrat vorgeschlagene offene Formulierung nicht, da die Adressaten der Vorschrift nicht ausreichend klar bestimmt würden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.08.2022

Sicherung der Energie- und Wärmeversorgung: Höhe der Gas-Umlage steht fest

Bundesminister Habeck: „Die Umlage muss und wird mit gezielten Entlastungen einhergehen.“

Um die Wärme- und Energieversorgung in der kommenden Kälteperiode zu sichern, wird von Oktober an eine befristete Gas-Sicherungsumlage erhoben. Diese liegt zu Beginn des Umlagezeitraums (ab dem 1. Oktober) bei 2,4 Cent, wie der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) am 15.08.2022 bekannt gab. Ziel ist es, in der durch den russischen Angriff auf die Ukraine bewusst ausgelösten deutschen und europäischen Energiekrise die Gasversorgung für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft zu sichern. Um die Energiekosten mindestens teilweise zu dämpfen, soll die befristete Umlage durch weitere, zielgenaue Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger und eine Verlängerung der Hilfsprogramme für die Wirtschaft flankiert werden.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck, erklärte: „Die Umlage ist eine Folge von Putins völkerrechtswidrigem Angriffskrieg auf die Ukraine und die von russischer Seite verursachte künstliche Energieknappheit. Sie ist bei weitem kein einfacher Schritt, aber notwendig, um die Wärme- und Energieversorgung in den privaten Haushalten und der Wirtschaft aufrechtzuerhalten. Sonst wäre die Versorgungssicherheit gefährdet. Aber erstens: Die Umlage muss und wird von einem weiteren Entlastungspaket begleitet werden. Die Energiepreise sind durch den russischen Angriffskrieg insgesamt enorm gestiegen. Gerade für diejenigen, die nicht viel haben, ist das eine hohe Belastung, die nicht oder nur schwer zu tragen ist. Die Bundesregierung hat sich schon auf erste Schritte wie eine Ausweitung des Wohngeldes mit einem Heizkostenzuschuss verständigt. Ich meine aber, dass weitere zielgenaue Entlastungen nötig sind. In dieser Krise müssen wir den demokratischen Konsens sozialpolitisch absichern. Zweitens ist für die Bundesregierung völlig klar, dass der Staat über die Umlage letztlich keine höheren Mehrwertsteuereinnahmen erzielen soll. Wir werden einen Weg finden, um sicherzustellen, dass es da nicht noch zu einer zusätzlichen Belastung kommt.“

Hintergrund für die Umlage ist die von Russland künstlich geschaffene Energieknappheit. So wurden die Gasflüsse durch die Pipeline Nord Stream 1 ohne belastbare technische Gründe reduziert. Gasimportunternehmen müssen nun zu deutlich höheren Preisen als vereinbart am so genannten Spotmarkt Ersatz beschaffen, damit die Privathaushalte sowie die Wirtschaft weiter mit ausreichend Gas versorgt werden können. Dadurch würden zum Teil hohe und nicht zu deckende Verluste entstehen, wodurch Insolvenzen und großflächige Lieferausfälle in der Gasversorgung wahrscheinlich würden. Um ein solches Szenario zu verhindern, soll der Großteil dieser Ersatzbeschaffungskosten ab Oktober solidarisch von allen Gasversorgern getragen werden, die diese dann auf die Endkunden – Privathaushalte und Wirtschaft – umlegen können. Bis Ende September tragen die Gasimporteure die Kosten praktisch allein. Die Umlage dient explizit nicht dazu, die Eigentümerinnen und Eigentümer der Energieversorgungsunternehmen vor Wertverlusten zu schützen. Die Umlage ist per Rechtsverordnung von der Bundesregierung beschlossen worden; Rechtsgrundlage ist § 26 des novellierten Energiesicherungsgesetzes.

Insgesamt unternimmt die Bundesregierung umfangreiche Anstrengungen, um die Gasversorgung zu stabilisieren und so die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. So kümmert sie sich um den zügigen Aufbau einer Infrastruktur für Flüssigerdgas, um russisches Gas zu ersetzen. Sie sorgt für die ausreichende Befüllung der Gasspeicher in der kommenden Heizperiode und für die Ersatzbeschaffung von Gas. Darüber hinaus sichert die Bundesregierung die Funktionsfähigkeit des Gasmarktes ab, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten, unter anderem durch Kreditprogramme sowie durch die staatliche Beteiligung an Uniper, dem größten Gasimportunternehmen am deutschen Markt.

Näheres zur Umlage

Die Umlage ist bis zum 1. April 2024 befristet. Sie kann alle drei Monate anhand der tatsächlichen Kostenhöhe aktualisiert werden. Ihre Höhe wird jeweils von dem Marktgebietsverantwortlichen THE ermittelt. Wirtschaftsprüfer oder andere in der Verordnung genannte Prüfer müssen die Richtigkeit der Kostenberechnungen testieren. Die Bundesnetzagentur begleitet als unabhängige Behörde das Verfahren und prüft die Berechnungen auf Plausibilitäten, einschließlich einer genauen Überprüfung im Rahmen der sogenannten Endabrechnung.

Diejenigen Gasimporteure, die wegen ihrer hohen Ersatzbeschaffungskosten für ausfallendes russisches Gas die Umlage in Anspruch nehmen wollen, konnten bei THE 90 Prozent ihrer voraussichtlichen Mehrbeschaffungskosten geltend machen. Dafür gelten zwei zentrale Bedingungen. Erstens darf es nur um Ersatzbeschaffungen für physische Gaslieferungen in den deutschen Markt gehen; zweitens dürfen nur Mengen angerechnet werden, die in Bestandsverträgen in Bezug auf russische Erdgaslieferungen zugesichert wurden. Das heißt, die Lieferverträge müssen vor dem 1. Mai 2022 abgeschlossen worden sein.

Insgesamt haben zwölf Gasimporteure ihre Ersatzbeschaffungskosten bei THE angemeldet. Bezogen auf den Umlagezeitraum bis Anfang April 2024 machten diese Gasimporteure 34 Milliarden Euro an Kosten geltend; dies entspricht 90 Prozent der erwarteten Ersatzbeschaffungskosten für diese Zeit. Aus dieser Summe wurde durch ein im Rahmen der Rechtsverordnung vorgegebenes Berechnungsverfahren die Höhe der Umlage ermittelt. Dabei wird mit Prognosewerten gearbeitet. Am Ende des Umlagezeitraums wird dann anhand der tatsächlichen Kosten abgerechnet.

Weitere Informationen

Zu THE: Die Firma Trading Hub Europe ist ein Unternehmen der Fernleitungsnetzbetreiber in Deutschland, das nicht gewinnorientiert arbeiten darf und für die technische Funktionsfähigkeit des deutschen Gasmarktes zuständig ist.

Eine ausführliche FAQ-Liste zur Gassicherungs-Umlage finden Sie hier.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 15.08.2022

Keine Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts

Mit Urteil vom 24. Juni 2022 (Az. 4 K 135/19 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass kein objektiver Verkürzungstatbestand vorliegt, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt aber alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Da bis einschließlich 2008 lediglich der Ehemann Arbeitslohn bezog, hatte das Finanzamt den Fall als Antragsveranlagung gespeichert. Ab 2009 erzielte auch die Ehefrau Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug erfolgte bei den Klägern nach den Steuerklassen III und V. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden im Datenverarbeitungsprogramm des Finanzamts unter der Steuernummer der Kläger erfasst. Da der Fall dennoch weiterhin als Antragsveranlagung gespeichert war, forderte das Finanzamt die Kläger zunächst nicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen auf und die Kläger gaben auch keine Erklärungen ab.

Nachdem dem Finanzamt aufgefallen war, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorlagen, erließ es im Jahr 2018 für die Streitjahre 2009 und 2010 Schätzungsbescheide. Hiergegen machten die Kläger geltend, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Das Finanzamt ging demgegenüber von einer verlängerten Festsetzungsfrist wegen vollendeter Steuerhinterziehung aus. Die Datenverarbeitungsprogramme der Finanzverwaltung hätten es in den Streitjahren noch nicht ermöglicht, aufgrund der übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen auf das Vorliegen einer Pflichtveranlagung zu schließen. Eine manuelle Überprüfung sei aufgrund der Vielzahl der Fälle tatsächlich unmöglich gewesen. Im Übrigen hätten es die Kläger vorsätzlich unterlassen, Einkommensteuererklärungen abzugeben.

Der 4.Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Bei Erlass der Bescheide im Jahr 2018 sei für die Streitjahre 2009 und 2010 die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen gewesen. Die Frist habe sich nicht auf zehn bzw. fünf Jahre verlängert, weil bereits objektiv weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliege.

Die Voraussetzung der vorliegend allein in Betracht kommenden Unterlassungsvariante, dass der Steuerpflichtige die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lasse, sei nicht gegeben. Die Finanzbehörde könne nur über solche Umstände in Unkenntnis gelassen werden, über die sie nicht bereits informiert sei. Diese Auffassung ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und sei auch vom Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich der Sicherung des Steueraufkommens, gedeckt. Das Steueraufkommen sei nicht gefährdet, wenn die Finanzbehörden tatsächlich über alle wesentlichen Umstände informiert sind.

Im Streitfall seien die Kläger zwar verpflichtet gewesen, Einkommensteuererklärungen einzureichen, weil sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den Steuerklassen III und V lohnversteuert wurde. Allein die Verletzung von Erklärungspflichten reiche aber nicht aus, um den objektiven Verkürzungstatbestand zu verwirklichen, denn die Erfüllung von steuerlichen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten sei nicht von § 370 AO geschützt. Dem Finanzamt seien aufgrund der vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen, die unter der Steuernummer der Kläger gespeichert waren, vielmehr alle maßgeblichen Umstände bekannt gewesen. Dass es diese Daten aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zur Prüfung einer Pflichtveranlagung herangezogen habe, ändere an dieser Kenntnis nichts.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da zu der streitigen Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege. Diese ist dort unter dem Az. VI R 14/22 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter August 2022

Keine Hinzuschätzungen bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem Gesellschafter

Verdeckte Bareinlagen führen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 18. Mai 2022 (Az. 10 K 261/17 K,U) entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren einen Großhandel und tätigte hierbei auch Barumsätze. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt zum einen Aufzeichnungsmängel bei der Führung der offenen Ladenkasse der Klägerin fest. Zum anderen hatte der Alleingesellschafter Bareinlagen in die Kasse getätigt. Diese stammten nach dessen eigenen Angaben aus ihm persönlich gewährten Darlehen von verschiedenen Darlehensgebern und aus im Privatvermögen vorhandenen Barrücklagen aus nicht versteuerten Silberverkäufen in den neunziger Jahren. Die Betriebsprüfung führte unter Auswertung der privaten Konten des Alleingesellschafters und seiner Ehefrau Bargeldverkehrsrechnungen durch, die auch die Finanzierung privater Reihenhäuser berücksichtigte. Diese führten zu Höchstfehlbeträgen, die das Finanzamt als Mehreinnahmen der Klägerin und zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter behandelte.

Der hiergegen erhobenen Klage hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster teilweise stattgegeben. Die beim Gesellschafter durchgeführten Bargeldverkehrsrechnungen begründeten keine Schätzungsbefugnis auf Ebene der GmbH. Grundsätzlich sei eine Bargeldverkehrsrechnung zwar eine geeignete Verprobungsmethode. Hieraus könne aber nicht zwangsläufig die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen ihres Gesellschafters nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt habe. Selbst wenn man unterstelle, dass die ungeklärten Vermögenszuwächse durch betriebliche Aktivitäten erzielt worden waren, sei es ebenso gut möglich, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt habe und nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft. Aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufkläre, könnten keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden. Auch aus der durch die verdeckten Einlagen hergestellten Verbindung zur Klägerin könne nicht gefolgert werden, dass diese selbst weitere Betriebseinnahmen erzielt habe.

Nach Auffassung des 10. Senats hat allerdings dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis wegen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestanden. Die Hinzuschätzungen seien allerdings auf einen (Un-)Sicherheitszuschlag i. H. v. 1,5 % der von der Klägerin getätigten Gesamtumsätze, nicht nur der Barumsätze, zu begrenzen. Die Ergebnisse der Bargeldverkehrsrechnungen seien nicht in die Berechnung der Hinzuschätzungen einzubeziehen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.08.2022 zum Urteil 10 K 261/17 vom 18.05.2022

IDW: Drittes Update des Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges/Zweites Update in englischer Sprache verfügbar

Das IDW hat am 11. August 2022 das dritte Update seines Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges veröffentlicht. Ergänzt wurden Ausführungen zum Verhältnis sanktionsrechtlicher Meldepflichten zur berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht (Frage 6.1.11.). Außerdem wurden die Ausführungen zum Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen, einschließlich Abschlussprüfung, für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aktualisiert (Frage 6.1.3.).

Bereits am 9. August 2022 hat das IDW das zweite Update des Fachlichen Hinweises (mit Stand vom 14. April 2022) in englischer Sprache vorgelegt.

Der Hinweis (mit Vorversionen) ist auf der Internetseite des IDW abrufbar.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 12.08.2022

Begrenzte Klagemöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die Dienststellenleitung

Die Gleichstellungsbeauftrage einer Behörde kann nicht uneingeschränkt alle Entscheidungen der Dienststellenleitung, die ihrer Auffassung nach gegen gleichstellungsrechtliche Vorschriften verstoßen, mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angreifen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11.08.2022 entschieden.

Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesnachrichtendienstes (BND), beanstandete die Änderung der verwaltungsinternen Förderungsrichtlinie des BND durch den beklagten Dienststellenleiter. Nach dieser setzte die Beförderung in eine A 16-Führungsposition ursprünglich die Absolvierung einer dreijährigen A 15-Sachgebietsleitung voraus. Mit der angegriffenen Änderung ist vorgesehen, dass die Bewährung für diese Führungsposition in mindestens zwei (jeweils zumindest zweijährigen) unterschiedlichen regelbeurteilten A 15-Sachgebietsleitungen zu erfolgen hat, von denen eine durch die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbehörde oder als Residenturleitung ersetzt werden kann. Die Klägerin machte gegenüber der Dienststellenleitung geltend, die Änderung der Förderungsrichtlinie verletze gleichstellungsrechtliche Vorgaben des Gesetzes und stelle eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten des BND dar, die mit verfassungsrechtlichen Gleichheitsrechten (Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG) nicht vereinbar sei. Ihren darauf gestützten Einspruch hielt der Beklagte für unbegründet. Er blieb auch bei der nächsthöheren Dienststellenleitung ohne Erfolg. Nach gescheiterten Einigungsversuchen hat die Gleichstellungsbeauftragte Klage bei dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Zurückweisung ihres Einspruchs rechtwidrig gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht, das im ersten und letzten Rechtszug über Klagen zu entscheiden hat, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des BND zugrunde liegen, hat die Klage mangels Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten abgewiesen. Zwar eröffnet das Gesetz (§ 34 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) der Gleichstellungsbeauftragten die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine Kompetenzklage gegen die Dienststellenleitung zu erheben, unter anderem wenn diese – wie hier allein in Betracht kommend – „Rechte der Gleichstellungsbeauftragten“ verletzt hat. Damit sind allein die Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Informations- und Verfahrensrechte gemeint, die der Gleichstellungsbeauftragten als Organ der Dienststelle gesetzlich eingeräumt worden sind. Dementsprechend kann die Gleichstellungsbeauftragte auch nur die Beachtung dieser Organrechte gerichtlich überprüfen lassen. Die hier von der Gleichstellungsbeauftragten im konkreten Verfahren als verletzt gerügten Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern (wie das Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 2 GG) begründen keine Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 11.08.2022 zum Urteil 5 A 2.21 vom 11.08.2022

Regelung der Bremischen Beihilfeverordnung über die Beihilfefähigkeit der bei vollstationärer Pflege anfallenden Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten ist unwirksam

Das Bremische Beamtengesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, welche die Beihilfefähigkeit der im Rahmen einer vollstationären Betreuung und Pflege anfallenden Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten zu Lasten der Beihilfeberechtigten ändert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11.08.2022 entschieden.

Die Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO) enthielt in ihrer bis Ende Juni 2019 maßgeblichen Fassung eine Regelung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft (einschließlich der Investitionskosten der Einrichtung) aus Anlass einer vollstationären Pflege, in der sie einen von den Beamten und Versorgungsempfängern bis zur Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Dienst- und Versorgungsbezüge selbst zu tragenden Betrag festlegte. Für den darüber hinausgehenden Betrag bestand ein Anspruch auf Beihilfe. Mit Wirkung zum 1. Juli 2019 wurde die betreffende Vorschrift ersetzt. Nach der neuen Verordnungsregelung (in § 4j Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBVO) sind unter anderem die genannten Pflegenebenkosten beihilfefähig, sofern nach Abzug aller maßgeblichen Kosten von den Bruttobezügen nach dem Bremischen Beamtenbesoldungs- und Versorgungsgesetz höchstens ein nach bestimmten Parametern zu berechnender Selbstbehalt verbleibt.

Gegen diese Neuregelung wandte sich der Antragsteller mit seiner Normenkontrolle. Er trat 2003 in den Ruhestand und wurde 2018 zur Betreuung und Pflege vollstationär in einer Pflegeeinrichtung aufgenommen. Er erhielt insoweit von der Antragsgegnerin unter anderem auch für die Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten Beihilfeleistungen, die nach dem Inkrafttreten der vorgenannten Neuregelung um monatlich 236 Euro geringer ausfielen. Das Oberverwaltungsgericht hat die angegriffene Vorschrift wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG) verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht für unwirksam erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen bestätigt und die Revision der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die Vorschrift des § 4j Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBVO verletzt bereits den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der wegen des Zusammenhangs der Beihilfe mit der den Beamten und Versorgungsempfängern lebenslang geschuldeten Alimentation auch im Beihilferecht gilt. Danach muss der parlamentarische Landesgesetzgeber die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen des Beihilfesystems selbst festlegen. Dieser hat unter dem letztgenannten Gesichtspunkt grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, dass und in welchem Maße ein bestehender Beihilfestandard abgesenkt werden darf. Deshalb ist eine – wie hier für die Inanspruchnahme vollstationärer Pflege – vom Verordnungsgeber zu Lasten jedenfalls eines Teils der Beamten und Versorgungsempfänger vorgenommene Änderung des Umfangs der bislang als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen nur wirksam, wenn sie auf einer hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung des parlamentarischen Landesgesetzgebers beruht. Schränkt der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit – wie hier – unter Festlegung eines den Betroffenen verbleibenden Betrages ein, der zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts in der jeweiligen Belastungssituation dienen soll, müssen aus einer gesetzlichen Grundlage zumindest auch die Parameter für die Berechnung dieses Betrages hinreichend klar hervorgehen. Diesen Anforderungen wird die im Bremischen Beamtengesetz enthaltene Regelung (§ 80 Bremisches Beamtengesetz in der bis zum 31. Mai 2019 maßgeblichen Fassung) nicht gerecht. Ihr ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Verwaltung befugt ist, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten bei vollstationärer Pflege zu beschränken.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 11.08.2022 zum Urteil 5 CN 1.21 vom 11.08.2022

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