BFH: Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft

Leitsatz

  1. Eine Betriebsstätte i. S. von § 12 Satz 1 AO erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
  2. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätten i. S. des § 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH-Urteile vom 23.02.2011 – I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; vom 24.08.2011 – I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014 S. 764). Dies gilt aber nur, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt wird (beispielsweise Identität der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragsnehmers).
  3. Ohne eine gewisse räumliche und zeitliche „Verwurzelung“ des Unternehmens vor Ort, fehlt es an dem für eine Betriebsstättenbegründung erforderlichen Dienen der Geschäftseinrichtung oder Anlage für eigene unternehmerische Zwecke i. S. des § 12 Satz 1 AO. Allein die Übertragung von auch umfassenden Aufgaben ohne gleichzeitig eigene betriebliche Tätigkeiten vor Ort, macht die Betriebsstätte des Auftragnehmers nicht zur Betriebsstätte des Auftraggebers.

Quelle: BFH, Urteil III R 35/20 vom 23.03.2022

BFH: Finanzamt darf auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch „Erstattungsbescheide“ erlassen

Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 05.04.2022 – IX R 27/18 – entschieden.

Im Streitfall reichte der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des W eine Einkommensteuererklärung für W und dessen Ehefrau beim Finanzamt (FA) ein. Dieses setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß in Höhe von rund 29.000 Euro fest. Unter Berücksichtigung einbehaltener Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von rund 2.500 Euro. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage und machte geltend, das FA dürfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine (förmlichen) Bescheide mehr erlassen.

Dem ist der BFH – wie schon zuvor das Finanzgericht – nicht gefolgt und hat die Handhabung der Finanzverwaltung bestätigt. Zwar dürfen Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden. Vielmehr muss das FA Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Tabelle anmelden. Eine Ausnahme gilt für sog. Nullbescheide sowie für Umsatzsteuerbescheide, mit denen eine negative Steuer festgesetzt wird und aus denen sich keine Zahllast ergibt.

Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt nach Ansicht des BFH auch dann vor, wenn sich – trotz positiver Steuer – unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen eine Erstattung ergibt. Einem derartigen Bescheid fehlt die abstrakte Eignung, sich auf anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken. Denn damit hat das FA keine Insolvenzforderung festgesetzt, die nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden kann.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 31/22 vom 11.08.2022 zum Urteil IX R 27/18 vom 05.04.2022

BFH: Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumbepflanzung

Wer ein Grundstück mit aufstehender Weihnachtsbaumkultur erwirbt, hat für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer (GrESt) zu entrichten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.02.2022 – II R 45/19 – entschieden.

Im Streitfall erwarb der Kläger Grundbesitz mit angepflanzten Weihnachtsbäumen, die zu gegebener Zeit gefällt werden sollten. Die Gegenleistung für den Aufwuchs war im Vertrag gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt setzte für den gesamten Kaufpreis GrESt fest. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Bäume für sog. Scheinbestandteile und bezog den entsprechenden Kaufpreisanteil nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt ein.

Der BFH hat das Urteil des FG bestätigt. Zwar gehören alle Leistungen des Erwerbers für das „Grundstück“ zur Bemessungsgrundlage. Der Grundstücksbegriff umfasst auch dessen wesentliche Bestandteile, nämlich die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Dazu zählen grundsätzlich auch aufstehende Gehölze. Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks sind jedoch die sog. Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden. Bei Gehölzen kommt es auf die Zweckbestimmung bei Aussaat oder Pflanzung an. Unschädlich ist es, wenn eine lange Verweildauer zu erwarten ist oder das Gehölz bei Entfernung als lebender Organismus zerstört wird.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 32/22 vom 11.08.2022 zum Urteil II R 45/19 vom 23.02.2022

Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister: Regierungsentwurf bringt Klarstellungen

Die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister soll künftig zentral beim Bundesamt für Justiz liegen. Der jüngst vorgelegte Regierungsentwurf bringt Klarstellungen bei Bußgeldern und ergänzende Regelungen im anwaltlichen Berufsrecht.

Das Bundesministerium der Justiz hat Ende Juli den Regierungsentwurf für das geplante „Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt. Im Kern regelt das Gesetz, dass Rechtsdienstleister, die sich nach § 10 RDG registrieren müssen, künftig der zentralen Aufsicht durch das Bundesamt für Justiz unterstellt werden. Dazu zählen etwa Inkassodienstleister und Rentenberaterinnen und -berater; von der Registrierung als Inkassodienstleister machen häufig auch Legal Tech-Anbieter Gebrauch. Neben der zentralen Aufsicht schafft das Gesetz auch einen umfassenden Sanktionsrahmen für geschäftsmäßige unbefugte Rechtsdienstleistungen.

Gegenüber dem Referentenentwurf des Gesetzes, zu dem die BRAK Stellung genommen hatte, enthält der Regierungsentwurf keine inhaltlichen Änderungen des RDG. In der Gesetzesbegründung wurde jedoch eine Klarstellung zur zukünftigen Gestaltung der Bußgeldbewehrung ergänzt. Danach sollen u. a. studentische Law Clinics nicht mit Bußgeldern belegt werden, wenn die fachliche Anleitung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht; vielmehr solle dann, wie schon bisher, geprüft werden, ob begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen und ob deshalb die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu untersagen ist.

Klargestellt wird außerdem, dass die Befugnis der Rechtsanwaltskammern, gegen unbefugt Rechtsdienstleistende nach dem UWG und dem UKlaG vorzugehen, von der neuen Bußgeldbewehrung unberührt bleibt.

Der Regierungsentwurf bringt ferner – neben einer klarstellenden Regelung für Patentanwaltsgesellschaften in § 59c I 1 BRAO-E – eine praktisch wichtige Änderung im Bereich der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung für Berufsausübungsgesellschaften. In § 59o IV BRAO wird nunmehr klargestellt, dass für die Berechnung der zulässigen Jahreshöchstleistung der Versicherung einer Berufsausübungsgesellschaft lediglich die anwaltlichen Gesellschafter relevant sind. Damit kommt der Gesetzgeber einer Anregung der BRAK nach. Diese hatte darauf hingewiesen, dass in der Praxis Unsicherheiten bestehen, ob der Begriff „Gesellschafter“ nur die anwaltlichen Gesellschafter erfasst oder die Gesellschafter aller Berufsgruppen. Die Beschränkung auf anwaltliche Gesellschafter entspricht dem Verständnis des insoweit gleichlautenden, aktuell noch geltenden § 59j II 2 BRAO.

Eine Klarstellung wird auch in § 207a II BRAO für die Versicherung ausländischer Anwaltsgesellschaften eingefügt. Danach kommt es für die Berechnung der Jahreshöchstleistung auf die Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung an und nicht auf die weltweite Zahl der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer.

Die BRAK wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 10.08.2022

Berufsrecht: Neue Regelungen ab 01.08.2022

Seit dem 01.08.2022 gelten eine Reihe neuer berufsrechtlicher Regelungen für Anwältinnen und Anwälte. Unter anderem wird die Berufsausübungsgesellschaft umfassend neu geregelt und berufsrechtliche Kenntnisse werden verpflichtend.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Zum 01.08.2022 sind die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in Kraft getreten. Das auch als „große BRAK-Reform“ bezeichnete Gesetz bringt weitreichende Änderungen für Anwältinnen und Anwälte.

Umfassend neu geregelt und vereinheitlicht wurde das Recht der Berufsausübungsgesellschaften sowohl in der BRAO als auch in der PAO und im StBerG. Die Berufsausübungsgesellschaft ist nunmehr selbst Trägerin berufsrechtlicher Rechte und Pflichten und bedarf der Zulassung durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer. Hierfür läuft eine Übergangsfrist bis zum 01.11.2022. Nicht haftungsbeschränkte Gesellschaften, in denen nur Anwältinnen und Anwälte bzw. sozietätsfähige Berufe zusammengeschlossen sind, brauchen keine Zulassung, können sie aber fakultativ beantragen.

Zusammenschlüsse sind ab jetzt in sämtlichen Rechtsformen des deutschen Rechts zulässig; auch mehrstöckige Gesellschaften werden möglich. Außerdem können Anwältinnen und Anwälte sich ab jetzt mit Angehörigen aller freien Berufe (mit Ausnahme von Maklerinnen und Maklern) beruflich zusammenschließen. Weiterhin nicht zulässig ist eine reine Kapitalbeteiligung an Anwaltsgesellschaften.

Neu geregelt wurde unter anderem auch die Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften.

Zudem wurde das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) auch für Berufsausübungsgesellschaften vorgesehen. Für bereits zugelassene Berufsausübungsgesellschaften legt die BRAK ab dem 01.09.2022 Postfächer an, damit diese Zeit zur Bestellung ihrer beA-Karten haben. Ab dann ist auch die Erstregistrierung für sie möglich. Zur Beantragung und Erstregistrierung des Gesellschafts-beA hat die BRAK umfangreiche Informationen publiziert.

Seit dem 01.08.2022 muss, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden will, außerdem Kenntnisse im anwaltlichen Berufsrecht nachweisen. Die neue Pflicht gilt für alle, die ab diesem Stichtag zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Sie müssen innerhalb eines Jahres ab Zulassung an einer Fortbildung im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden teilnehmen; dabei zählen auch bis zu sieben Jahre vor der Zulassung absolvierte Veranstaltungen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 10.08.2022

Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen Corona-Tests

Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs.

Der Kläger ist als Leiter der Nachtreinigung bei der Beklagten, die am Standort Berlin Lebensmittel für den Handel produziert, beschäftigt. Die Beklagte erstellte zum Infektionsschutz ein Hygienekonzept, das für Arbeitnehmer, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch anordnet. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 16. Juni 2020 sah nach Einreise aus einem Risikogebiet grundsätzlich eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 14 Tagen vor. Diese sollte jedoch nicht für Personen gelten, die über ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund verfügen, der ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests ausweist, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, und die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen.

Der Kläger reiste während des ihm erteilten Urlaubs vom 11. August bis zum 14. August 2020 wegen des Todes seines Bruders in die Türkei, die zu dieser Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Vor der Ausreise aus der Türkei unterzog er sich einem Corona-PCR-Test, der ebenso wie der erneute Test nach Ankunft in Deutschland negativ war. Der Arzt des Klägers attestierte ihm Symptomfreiheit. Die Beklagte verweigerte dem Kläger für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsvergütung. Mit seiner Klage hat der Kläger Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe von 1.512,47 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht die Annahme seiner Arbeitsleistung verweigert.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vom Kläger angebotenen Arbeitsleistung in Annahmeverzug befand. Das von ihr erteilte Betretungsverbot des Betriebs führte nicht zur Leistungsunfähigkeit des Klägers (§ 297 BGB), weil die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung von der Beklagten selbst gesetzt wurde. Dass ihr die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände unzumutbar war, hat sie nicht dargelegt. Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, war außerdem unbillig (§ 106 GewO) und daher unwirksam. Die Beklagte hat dem Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen. Hierdurch hätte sie den nach § 618 Abs. 1 BGB erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erreichen und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellen können.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 10.08.2022 zum Urteil 5 AZR 154/22 vom 10.08.2022

Wenn Sonnenlicht stört – Nachbarrechtsstreitigkeit wegen Reflexionen einer Photovoltaikanlage

Das Zusammenleben zwischen Nachbarn ist manchmal nicht einfach. Immer wieder werden vor Gericht Beeinträchtigungen des Eigentums durch Lärmbelästigung, Pflanzenbewuchs oder ähnliche Einwirkungen geltend gemacht. Das Gericht hat in einem solchen Fall festzustellen, ob überhaupt eine Beeinträchtigung – verursacht durch die Nachbarn – vorliegt, und ob diese wesentlich ist, so dass die klagende Partei deren Unterlassung oder Beseitigung verlangen kann.

Mit diesen Fragestellungen hat sich der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in seinem Urteil vom 14.07.2022 (Az. 8 U 166/21) befasst, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der klagenden Partei u. a. Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Die klagende Partei behauptete, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien, und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten. Ihren Antrag, die Reflexionen zu beseitigen, wies das Landgericht Göttingen erstinstanzlich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.

Aber auch mit ihrer Berufung hat die klagende Partei keinen Erfolg. Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt, so der 8. Zivilsenat. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, d. h. in diesem konkreten Fall, des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks. Wie bereits das Landgericht urteilte der 8. Zivilsenat, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existierten. Auch der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, beträfe andere Konstellationen und sei überdies nicht verbindlich, könne aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Aber auch danach sei nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, auf die sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts stützt, seien in dem Wohnraum der klagenden Partei insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexionen verursacht durch die Paneele wahrnehmbar. Der Sachverständige habe für diese Erkenntnisse u. a. die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt und ausgewertet. Auch bei dem von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war.

Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 10.08.2022 zum Urteil 8 U 166/21 vom 14.07.2022

Rat der EU legt partiellen Standpunkt zur neuen EU-Geldwäscheaufsichtsbehörde fest

Der Rat der EU hat am 29. Juni 2022 seinen partiellen Standpunkt zum Vorschlag der Europäischen Kommission zu einer Verordnung zur Errichtung einer europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde (AMLA) festgelegt. Die Mitgliedstaaten einigten sich im Rat darauf, dass die Befugnisse der AMLA bezüglich des Nichtfinanzsektors stark eingeschränkt werden sollen.

Unverbindliche Empfehlungen statt Weisungsrecht gegenüber nationalen Geldwäscheaufsichtsbehörden

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission soll der AMLA in bestimmten Fällen ein Weisungsrecht gegenüber den nationalen Geldwäscheaufsichtsbehörden zustehen (Art. 32 des Verordnungsvorschlags). Davon betroffen wäre auch die WPK als zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Demgegenüber möchte der Rat der EU der AMLA dieses Weisungsrecht nicht zugestehen, sondern ihr lediglich die Befugnis zur Erteilung unverbindlicher Empfehlungen übertragen.

Auch die WPK sprach sich unter anderem in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2021 („Neu auf WPK.de“ vom 10. September 2021) gegen ein Weisungsrecht der AMLA gegenüber nationalen Geldwäscheaufsichtsbehörden aus, da sie hier die Gefahr sah, dass die AMLA durch das Weisungsrecht die direkte Aufsicht über die Verpflichteten im Nichtfinanzsektor übernehmen könnte.

Weitere Befugnisse bei der Beaufsichtigung des Finanzsektors

Der Rat der EU möchte der AMLA jedoch weitere Befugnisse im Finanzsektor zusprechen. So soll die AMLA zusätzliche Befugnisse zur direkten Beaufsichtigung bestimmter Arten von Kredit- und Finanzinstituten und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen erhalten, sofern diese als risikobehaftet gelten. Zudem soll der AMLA die direkte Aufsicht über 40 Gruppen und Unternehmen übertragen werden.

Noch keine Einigung konnten die Mitgliedstaaten hingegen bei der Frage erzielen, wo die AMLA ihren Sitz haben soll.

Hintergrund

Der Vorschlag der Europäischen Kommission zu einer Verordnung zur Errichtung einer europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde ist Teil des Legislativpakets der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Finanzkriminalität. Hierüber berichtete die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 23. Juli 2021.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 10.08.2022

Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz

Der Staat darf sich nicht auf Kosten der Bürgerinnen und Bürger an der Inflation bereichern. Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, hat Bundesfinanzminister Christian Lindner Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Es sieht vor, für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation anzupassen, um so Mehrbelastungen zu vermeiden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden.

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat am 10. August 2022 die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Damit sollen inflationsbedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird.

Von den Verbesserungen profitieren rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer. Bewusst ausgenommen davon sind jedoch besonders hohe Einkommen, für die der sog. Reichensteuersatz von 45 Prozent greift.

Mit den Änderungen sollen nicht nur steuerliche Mehrbelastungen vermieden werden, sondern für zahlreiche Menschen bedeuten sie auch weniger Verwaltungsaufwand: Für mehr als 270.00 Bürgerinnen und Bürger fällt damit auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung weg. Das betrifft unter anderem rund 75.000 Rentnerinnen und Rentner.

Geplante Anpassungen

Die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz sehen im Einzelnen insbesondere folgende Änderungen vor:

Höherer Grundfreibetrag

  • Zum 1. Januar 2023 ist eine Anhebung um 285 Euro auf 10.632 Euro vorgesehen.
  • Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro vorgeschlagen.

Kalte Progression ausgleichen

Die sog. Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen, 2024 soll er ab 63.515 Euro beginnen.

So kommen trotz steigender Inflation höhere Einkommen auch tatsächlich bei den Bürgerinnen und Bürgern an und der Effekt der kalten Progression wird somit ausgeglichen. Besonders hohe Einkommen (sog. Reichensteuersatz) ab 277.836 Euro sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen.

Im Durchschnitt sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dadurch im nächsten Jahr 193 Euro mehr netto haben als in diesem Jahr, wenn sich ihr Einkommen nicht ändert.

Unterstützung von Familien

Der Kinderfreibetrag soll schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro erhöht werden, bis er zum 1. Januar 2024 bei 2.994 Euro liegt.

Das Kindergeld wird in den Jahren 2023 bis 2024 schrittweise erhöht: Ab dem 1. Januar 2024 beträgt es monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich 233 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro. Die Erhöhung des Kindergeldes gilt auch für einkommensschwache Familien, welche keine Einkommensteuer zahlen.

Anhebung des Unterhalthöchstbetrags

Der Unterhalthöchstbetrag für 2022 wird von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen werden automatisiert.

Bei den Eckpunkten für ein Inflationsausgleichsgesetz wurden die Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zu Grunde gelegt. Wenn der Progressionsbericht beziehungsweise die Daten der Herbstprojektion vorliegen, ist eine Anpassung im parlamentarischen Verfahren für ein Inflationsausgleichsgesetz möglich.

  • Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF.
  • Eckpunktepapier für ein Inflationsausgleichsgesetz
  • Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz – Entlastungsbeispiele
  • Fragen und Antworten zum Ausgleich der kalten Progression

Quelle: BMF, Mitteilung vom 10.08.2022

4,2 % weniger beantragte Regelinsolvenzen im Juli 2022 als im Vormonat

  • Unternehmensinsolvenzen Mai 2022: +11,3 % zum Vorjahresmonat
  • Verbraucherinsolvenzen Mai 2022: -4,3 % zum Vorjahresmonat 

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juli 2022 um 4,2 % gegenüber Juni 2022 gesunken. Bereits im Juni war sie um 7,6 % gegenüber Mai 2022 zurückgegangen.

11,3 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Mai 2022 im Vergleich zum Mai 2021

Im Mai 2022 haben die deutschen Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1 242 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren 11,3 % mehr als im Mai 2021.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im Mai 2022 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf knapp 2,2 Milliarden Euro. Im Mai 2021 hatten sie bei rund 7,0 Milliarden Euro gelegen.

Dieser Rückgang der Forderungen bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im Mai 2021 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im Mai 2022.

Baugewerbe mit den meisten Insolvenzen

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Mai 2022 im Baugewerbe mit 233 Fällen (Mai 2021: 180; +29,4 %). Es folgte der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 183 Verfahren (Mai 2021: 168; +8,9 %).

4,3 % weniger Verbraucherinsolvenzen im Mai 2022 als im Mai 2021

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Mai 2022 um 4,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat gesunken. Die Entwicklung der Verbraucherinsolvenzen ist seit Mitte 2020 im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu betrachten. Die Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Dieser Nachholeffekt sorgte ab Anfang 2021 für einen starken Anstieg der Verbraucherinsolvenzen und scheint inzwischen beendet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin