BFH zur Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von Filmverwertungsrechten

Leitsatz

  1. Einem Nutzungsberechtigten kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise das wirtschaftliche Eigentum an Filmrechten zuzurechnen sein. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der zivilrechtliche Eigentümer infolge der vertraglichen Vereinbarungen während der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer der Filmrechte von deren Substanz und Ertrag wirtschaftlich ausgeschlossen ist. Hieran fehlt es z. B., wenn der zivilrechtliche Eigentümer durch erfolgsabhängige Vergütungen während der gesamten Vertragslaufzeit weiterhin an Wertsteigerungen der Filmrechte beteiligt ist.
  2. Die für Leasingverträge entwickelten Grundsätze zur Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums können nicht uneingeschränkt auf die Nutzungsüberlassung von Filmrechten übertragen werden. Dies folgt insbesondere daraus, dass eine hinlänglich verlässliche Einschätzung der Wertentwicklung von Filmrechten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertriebsvertrags regelmäßig nicht möglich ist.

Quelle: BFH, Urteil IV R 32/19 vom 14.04.2022

Mindestlohn hatte nur geringe Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen

Schon im Juli dieses Jahres stieg der Mindestlohn auf 10,45 Euro brutto je Stunde. Im Oktober wird dann die Lohnuntergrenze auf 12 Euro angehoben. Eine Studie des ZEW Mannheim im Auftrag der Mindestlohnkommission zeigt nun, dass die Mindestlohn-Einführung 2015 sowie die erste Erhöhung im Januar 2017 kaum Marktaustritte von Unternehmen verursacht hat. Die Forscher/innen stellen außerdem fest, dass manche Branchen durch die Lohnuntergrenze teils sogar produktiver wurden – und so den Wettbewerb insgesamt förderten.

Inwiefern sich eine Lohnuntergrenze auf Wettbewerbsindikatoren wie Marktaustritte und die Arbeitsproduktivität auswirkt, hat das ZEW untersucht: „Hauptaspekt unserer Untersuchung waren die Lohnkostenerhöhungen, die durch den Mindestlohn verursacht werden und am Ende die Wettbewerbsbedingungen von Unternehmen beeinflussen.“ Das sagt Moritz Lubczyk, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“ am ZEW und Co-Autor der Studie.

Ein wichtiges Ergebnis: Sowohl die Einführung 2015 als auch die erste Erhöhung des Mindestlohns 2017 hatten nicht zur Folge, dass sich die Wettbewerbsintensität für Unternehmen in Deutschland verändert hat – zumindest nicht wesentlich. In Arbeitsmarktregionen, in denen mehr Arbeitnehmer/innen vor der Mindestlohneinführung weniger als 8,50 Euro pro Stunde verdienten, verließen zwar Kleinstunternehmen, also Unternehmen mit vier oder weniger Mitarbeiter/-innen, den Markt. Gezeigt hat sich das vor allem in den ehemaligen ostdeutschen Bundesländern, wo der Bruttodurchschnittslohn 2015, zum Untersuchungszeitpunkt, wesentlich niedriger war als im Westen. Aus wirtschaftspolitischer Sicht ist das aber nicht zwingend ein Problem: „Oft sind es die unproduktiveren Unternehmen, die den Markt verlassen. Ein Anstieg der Arbeitslosigkeit konnte jedoch nicht beobachtet werden. Solange die Arbeitsnachfrage hoch ist, finden die betroffenen Arbeitnehmer/innen bei anderen Unternehmen eine Folgebeschäftigung“, so Moritz Lubczyk.

Höherer Mindestlohn, effizienteres Arbeiten?

Die Studie bestätigt aber nicht nur, dass der Mindestlohn kaum Auswirkungen auf Marktaustritte hatte. Auch hat sich gezeigt, dass in Branchen, die besonders von der Einführung des Mindestlohns betroffen waren (etwa die Spiel-, Wett- und Lotteriewesen, die Werbebranche oder das Verlagswesen) die Arbeitsproduktivität – also der Umsatz im Verhältnis zu den eingesetzten Arbeitskräften – angestiegen ist. Die Studie gibt mehrere Erklärungsansätze: „Zum einen kann das damit zusammenhängen, dass Unternehmen verstärkt in Kapital, also Maschinen oder Technologien, investieren und somit ihre Arbeitskräfte produktiver einsetzen; andererseits ist denkbar, dass Unternehmen statt auf geringfügige mehr auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse setzen und auch somit die Produktivität der Arbeitnehmer/innen steigt“, sagt Lubczyk. Ein weiterer Grund: „Wenn vor allem weniger produktive Unternehmen aus dem Markt austreten, dann steigt die durchschnittliche Produktivität der gesamten Branche.“

Als Datengrundlage diente den Forscher/innen das Mannheimer Unternehmenspanel (MUP), die Verdienststrukturerhebung (VSE) sowie Datensätze der integrierten Erwerbsbiografien (IEB) für Branchen und Regionen. Um die Bedeutsamkeit der Veränderungen beurteilen zu können, wurden die Daten von 2010, also deutlich vor Einführung des Mindestlohns, bis 2018 miteinander verglichen.

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 05.08.2022

Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung rechtmäßig

Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte gegen die Mutter eines den Präsenzunterricht verweigernden Gymnasialschülers eine Schulbesuchsaufforderung erlassen und für den Fall, dass der Schüler die Schule weiter nicht besucht, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro androhen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 05. August 2022 entschieden und einen gegen die behördliche Aufforderung gerichteten Eilantrag der Mutter abgelehnt.

Der 15-jährige Düsseldorfer Gymnasialschüler besucht bereits seit November 2021 die Schule nicht mehr, und zwar aus Angst, sich und in der Folge seine Mutter mit dem Corona-Virus zu infizieren. Obwohl weder er noch seine Mutter zu einer Risikogruppe gehören, sind beide der Ansicht, während der Corona-Pandemie seien mit einem Schulbesuch nicht hinnehmbare Gesundheitsgefahren verbunden. Seine in diesem Zusammenhang im Jahr 2021 gestellten Anträge auf Befreiung vom Präsenzunterricht blieben indes erfolglos. Die entsprechenden Entscheidungen der Schule wurden in einem gerichtlichen Eilverfahren in zwei Instanzen bestätigt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2021 – 7 L 1811/21 sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 – 19 B 1458/21 -).

Weil der Schüler den Schulbesuch dennoch weiterhin verweigerte, forderte die Bezirksregierung Düsseldorf die Mutter des Schülers im Rahmen einer Ordnungsverfügung auf, den Schulbesuch ihres Sohnes sicherzustellen, und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro an. Die Ablehnung des Eilantrages der Mutter mit Beschluss vom 05.08.2022 hat das Gericht wie folgt begründet:

Die betreffende Anordnung beruhe auf der gesetzlich verankerten Verantwortung der Eltern, ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu lassen. Die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einschränkungen des Elternrechts seien vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schulpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Schulbesuchsaufforderung sei mit Blick auf die Verweigerung des Schulbesuchs auch erforderlich gewesen. Gründe, aus denen die Mutter des Schülers nicht für einen regelmäßigen Schulbesuch Sorge tragen könne, seien nicht ersichtlich. Solche Gründe seien insbesondere nicht in den Infektionsrisiken durch das Corona-Virus zu sehen. Im Verhältnis zwischen Schüler und Staat bestehe kein Anspruch auf einen absoluten Ausschluss einer Infektion mit diesem Virus. Das Risiko, am Corona-Virus zu erkranken, lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf ein hinnehmbares Maß reduzieren. So könne das Infektionsrisiko auch in der Schule durch das freiwillige Tragen einer Maske minimiert werden und könnten Impfungen die Auswirkungen einer möglichen Infektion vermindern. Zudem existierten in Zusammenschau mit diesen Möglichkeiten ausreichende staatliche Schutzvorkehrungen. Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen habe für das kommende Schuljahr 2022/2023 ein Handlungskonzept mit zahlreichen Maßnahmen erstellt. Darüber hinaus treffe der Staat mit den derzeit beabsichtigten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits jetzt Vorsorge für eine mögliche negative Entwicklung des Infektionsgeschehens im Herbst und Winter.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.08.2022 zum Beschluss 18 L 621/22 vom 05.08.2022

9-Euro-Ticket und Co.: Ohne staatliche Eingriffe wäre Inflation zwei Prozentpunkte höher

Der Staat entlastet die Deutschen mit Angeboten wie dem 9-Euro-Ticket. Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, dass die Inflationsrate ohne staatlichen Einfluss zwei Prozentpunkte höher wäre. Die Maßnahmen haben allerdings ihren Preis.

In Deutschland regelt üblicherweise der Markt die Preise: Was knapp und nachgefragt ist, ist teurer als Waren und Dienstleistungen, die im Überfluss da sind. Doch es gibt auch Ausnahmen: Der Staat stellt Güter bereit, für die das nicht gilt. Dazu zählen beispielsweise Museen und Bibliotheken, Kitas und Schulen, Bahn und Post, Wasserversorgung und Müllentsorgung, Pflege- und Krankenhausdienstleistungen. Insgesamt machen die staatlichen Güter 12,5 Prozent des Warenkorbs aus, mit dem die Inflation ermittelt wird. Weil diese Preise sich nicht frei bewegen, dämpfen sie die Inflation – das allgemeine Preisniveau wird also durch den Staat herabgesetzt. Während die Preise, auf die der Staat einen Einfluss hat, zuvor wenig schwankten, wurden sie im Juni so stark gesenkt wie nie zuvor. Nach IW-Auswertungen läge die Inflation ohne solche staatlichen Eingriffe um zwei Prozentpunkte höher. Die Wissenschaftler beziehen sich dabei auf den sog. harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI), der zuletzt bei 8,2 Prozent lag.

Mit 9-Euro-Ticket gegen Inflation

Vor allem Entlastungen wie das 9-Euro-Ticket dürften dabei ausschlaggebend sein: Der Personenverkehr hat einen großen Anteil am Warenkorb, mit dem die Inflation berechnet wird. Der deutsche Sondereffekt zeigt sich auch im EU-Vergleich: Nur Malta, Frankreich und Finnland verzeichneten zuletzt geringere Inflationsraten. Der EU-Schnitt lag im Juni bei 9,6 Prozent, Spitzenreiter Estland kommt sogar auf eine Inflation von 22 Prozent.

Preise dürften künftig stark steigen

Die Entlastungen haben allerdings ihren Preis: Maßnahmen wie das 9-Euro-Ticket sorgen nicht nur für einen hohen Verwaltungsaufwand. Die Verkehrsbetriebe und die Bahn gehen davon aus, dass der staatliche Ausgleich ihre Kosten nicht abdeckt. Zusammen mit den steigenden Energiepreisen könnte das dazu führen, dass ab September nicht nur die Ticketpreise steigen, sondern auch die Inflation. „Kurzfristig ist es natürlich erfreulich, dass die Inflation nicht noch stärker steigt“, sagt Studienautorin Melinda Fremerey. „Allerdings sind solche Entlastungen keine langfristigen Lösungen. Um die Inflationseffekte zu dämpfen, sind gezielte Entlastungen und Einmalzahlungen wie die Heizkostenpauschale der richtige Weg.”

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 03.08.2022

Übergewinnsteuer kann für die Innovationskraft einer Ökonomie fatal sein: Unabhängiger Beirat legt Stellungnahme vor

Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hat eine Stellungnahme zur Übergewinnsteuer vorgelegt. Der Beirat hat sich vor dem Hintergrund der zuletzt intensiveren politischen Debatte über die Besteuerung vorwiegend krisenbedingter außergewöhnlich hoher Gewinne mit dem Thema befasst und rät in seiner Stellungnahme dringend davon ab, eine sog. Übergewinnsteuer einzuführen.

Dabei hat der Rat insbesondere folgende Schlüsselfaktoren identifiziert:

  • Übergewinne in der Praxis abzugrenzen und auf dieser Grundlage besteuern zu wollen, führt zu willkürlichen Belastungen und Verzerrungen in der Produktionsstruktur, wodurch schädliche Verzerrungswirkungen drohen.
  • Wirtschaftliche Aktivitäten und die daraus resultierenden Erträge sind grundsätzlich zufälligen Schwankungen ausgesetzt. In diesem zufälligen Auf und Ab wird es unausweichlich Perioden geben, in denen ein „Übergewinn“ entsteht, und Perioden mit „Untergewinn“. Würde der Staat in den Perioden des „Übergewinns“ erwartbar argumentieren, dass dieser ungerechtfertigt sei und steuerlich abgeschöpft werden sollte, dann sänken Investitionsanreize und wohlfahrtssteigernde Aktivitäten unterblieben.
  • Hinzu kommt, dass rapide steigende Preise und die daraus erwachsenen Gewinnerwartungen Anreize bieten, die Produktionskapazitäten gerade dort auszubauen, wo die Knappheiten besonders groß sind. Solche Anpassungen sind aus volkswirtschaftlicher Sicht in hohem Maße wünschenswert, weil sie die knappen Ressourcen der Ökonomie in die Verwendungen lenken, in denen sie den höchsten Mehrwert erbringen. Eine Übergewinnsteuer, die alle Gewinne, die aus dem höheren Preis resultieren, wegbesteuert, würde genau diese Anreize zur sozial wünschenswerten Kapazitätsausweitung zunichtemachen.
  • Dieser Effekt wird noch durch die innovationsfeindliche Wirkung verstärkt. Innovationswettläufe generieren typischerweise viele Verlierer und einige wenige Gewinner. Würden Gewinne der Innovationssieger ex post „wegbesteuert“, bestünde ex ante kein Anreiz mehr, sich an produktiven Innovationswettläufen zu beteiligen.
  • Das Vertrauen ins Steuersystem basiert auf dessen Regelgebundenheit. Besteuert wird, wer ein positives Einkommen bzw. Gewinne erzielt. In welchen Sektoren, mit welchen Produkten und in welchen Phasen des Weltgeschehens Gewinne erzielt werden, spielt für die Höhe der Besteuerung keine Rolle. Eine ad hoc-Besteuerung einzelner Aktivitäten würde viel von diesem lange gewachsenen Vertrauen zerstören.

Die aktuelle Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats zur Übergewinnsteuer wird in der Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht und kann hier als PDF-Dokument heruntergeladen werden.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 05.08.2022

Unzureichende Begründung der Nicht-Vorlage an den EuGH verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter

Der VerfGH Rheinland-Pfalz hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die die Verpflichtung nationaler Gerichte zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH im Zusammenhang mit dem in den Lebensversicherungsrichtlinien verbürgten Widerspruchsrecht und der Frage dessen rechtsmissbräuchlicher Ausübung betraf (Az. VGH B 70/21).

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 22. Juli 2022 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die die Verpflichtung nationaler Gerichte zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH im Zusammenhang mit dem in den Lebensversicherungsrichtlinien verbürgten Widerspruchsrecht und der Frage dessen rechtsmissbräuchlicher Ausübung betraf.

Der Beschwerdeführer erklärte im Jahr 2016 den Widerspruch zu einem 2002 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, der zum vereinbarten Vertragsende im März 2012 bereits vollständig abgewickelt worden war. Er begründete die Zulässigkeit seines Widerspruchs mit einer fehlerhaften Belehrung über dieses Recht und mit unzu­reichenden Verbraucherinformationen.

Das Landgericht Trier wies die unter anderem auf Rückabwicklungsansprüche in Höhe von 17.319,51 Euro gerichtete Klage des Beschwerdeführers ab, da der Versicherungs­vertrag nicht aufgrund des Widerspruchs unwirksam geworden sei. Dabei ließ es offen, ob die Belehrung über das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß war. Der Ausübung des Rücktrittsrechts stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Bestand des Vertrages über eine sehr lange Zeit – auch noch nach endgültiger Vertragsabwick­lung – nicht in Frage gestellt worden sei.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die hiergegen gerichtete Berufung im Beschluss­wege als unbegründet zurück. Es treffe entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh­rers nicht zu, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nur festgestellt werden könne, wenn die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs – ins­besondere ein subjektives Element – vorlägen. Der EuGH erkenne an, dass die natio­nalen Gerichte einen Rechtsmissbrauch nach nationalem Recht prüfen und feststellen dürften, wenn – wie vorliegend – keine europäischen Regelungen zum Rechtsmiss­brauch getroffen seien. Demgegenüber sei die Entscheidungen des EuGH, auf die der Beschwerdeführer sich berufe, zu Verbraucherkrediten und nicht zum Lebensversiche­rungsrecht ergangen und nicht darauf übertragbar. Auch der Sinn der Lebensversiche­rungsrichtlinien werde durch die Anwendung der nationalen Grundsätze rechtsmiss­bräuchlichen Verhaltens nicht gefährdet. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht zurück.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts und machte eine Verletzung des Willkürverbots im Hinblick auf den gesetzlichen Richter und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz geltend. Insbesondere habe das Oberlandesgericht willkürlich gegen seine Pflicht zur Vorlage an den EuGH verstoßen. Es habe nämlich eine klare oder geklärte Rechtslage des Unionsrechts, die eine Vorlage entbehrlich machen würde, ohne nachvollziehbare Begründung unterstellt. Es sei insoweit schon zweifelhaft, ob der Rechtsmissbrauchs­einwand in Fällen unzureichender Belehrung über das Widerspruchsrecht unionsrecht­lich überhaupt angewendet werden dürfe. Eindeutig geklärt sei spätestens seit einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2021 jedenfalls, dass der Berufung auf ein unionsrechtlich begründetes Widerspruchsrecht eine allein nach nationalen, aus­schließlich objektiven, Kriterien beurteilte Rechtsmissbräuchlichkeit nicht entgegen­gehalten werden dürfe; vielmehr müsse stets auch ein subjektives Element vorliegen. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hielt die Verfassungsbeschwerde dagegen für unzulässig, da die Vorlagepflicht nicht, jedenfalls aber nicht willkürlich, verletzt worden sei. Die angegriffene Entscheidung sei vertretbar und überzeugend begründet und stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie zahlreicher Obergerichte.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde, verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –). Der EuGH sei gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV. Komme ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – nicht nach, könne dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter ent­zogen sein. Dabei stelle nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter dar. Eine Ver­letzung von Verfassungsrecht liege nur vor, wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht mehr verständlich erscheine und offensichtlich unhaltbar sei. Offensichtlich unhaltbar gehandhabt werde Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung unter anderem dann, wenn das Fachgericht das – grundsätzlich von der Vorlagepflicht befreiende – Vorliegen einer von vornherein eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachliche bzw. sachlich einleuchtende Begründung annehme. Die Pflicht der Fachgerichte zur Begrün­dung folge aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechts auf den gesetz­lichen Richter. Dabei wirke die Integrationsverantwortung des Grundgesetzes und der Landesverfassung auf diese Begründungspflicht ein. Die unionale Vorlagepflicht sowie die auch dem Unionsrecht entstammende Pflicht zur Begründung der Nichtvorlage würden nämlich verfassungsrechtlich durch das Recht auf den gesetzlichen Richter abgesichert, wobei die Verfassungsgerichte ihre Integrationsverantwortung durch die Kontrolle der Fachgerichte auf die Beachtung dieser Pflichten unter der Perspektive der Garantie des gesetzlichen Richters wahrnähmen. Das Fachgericht müsse deshalb Gründe angeben, die dem Verfassungsgericht die gebotene Kontrolle am Maßstab der Verfassung überhaupt erst ermöglichten. Sei die verfassungsgerichtliche Kontrolle auf eine Vertretbarkeitsprüfung beschränkt, müsse sich umgekehrt gerade die Vertretbar­keit der Handhabung der Vorlagepflicht aus der Begründung des Fachgerichts ergeben. Das Fachgericht müsse eine nachvollziehbare, vertretbare Begründung dafür geben, dass die maßgebliche Rechtsfrage durch den EuGH bereits entschieden oder die rich­tige Antwort auf diese Rechtsfrage derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

Diese Anforderungen habe das Oberlandesgericht nicht gewahrt. Es sei nämlich nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet gewesen, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH dazu durchzuführen, ob und unter welchen Voraussetzungen es mit Unionsrecht vereinbar ist, wenn die Ausübung eines durch die Lebensversicherungsrichtlinien garantierten Widerspruchsrechts wegen Rechtsmissbrauchs des Versicherungs­nehmers ausgeschlossen wird, obwohl dieser nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt wurde. Insoweit greife keine der vom EuGH anerkannten Ausnahmen von der Vorlagepflicht. Insbesondere sei die Beantwortung der entscheidungserheblichen Fragen – die sich der Richtlinie nicht eindeutig entnehmen lasse – in der Recht­sprechung des EuGH nicht erschöpfend geklärt. Im Hinblick auf die vergleichbaren Zwecke der jeweiligen Vertragslösungsrechte der Verbraucherkreditrichtlinie und der Lebensversicherungsrichtlinien folge dies nicht zuletzt aus der jüngsten Rechtspre­chung des EuGH zu den Grenzen des Rechtsmissbrauchseinwands bei der Ausübung des Widerrufsrechts im Verbraucherkreditvertragsrecht.

Das Oberlandesgericht habe keine hinreichend tragfähige Begründung gegeben, warum es gleichwohl von einer Vorlage abgesehen habe. Es könne sich aufgrund der jüngsten Entscheidung des EuGH zur Verbraucherkreditrichtlinie zunächst nicht ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Handhabung des Rechtsmissbrauchseinwands im Lebensversicherungsrecht und des Bundes­verfassungsgerichts, das diese unter dem Blickwinkel des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht beanstandet hatte, stützen. Auch im Übrigen lieferten die Ausführungen des Ober­landesgerichts keine vertretbare und nachvollziehbare Begründung für das Absehen von einer Vorlage. So habe sich das Oberlandesgericht insbesondere nicht hinreichend mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und mit den Zielen des in den Lebens­versicherungsrichtlinien gewährleisteten Rücktrittsrechts – bzw. deren möglicher Beein­trächtigung durch die Anwendung des nationalen Rechtsmissbrauchseinwands – aus­einandergesetzt.

Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter erfolgreich war, könne schließlich dahinstehen, ob zugleich der vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügte allgemeine Justizgewährleistungsanspruch verletzt sei.

Quelle: VerfGH Rheinland-Pfalz

Telefonische Krankschreibung ab sofort wieder möglich

Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss fordert dauerhafte Lösung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 4. August 2022 die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wieder in Kraft gesetzt. Diese war zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführt und am 31. Mai 2022 nicht erneut verlängert worden. Die Patientenvertretung im G-BA, zu der auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gehört, begrüßt die Wiedereinführung, spricht sich allerdings für eine dauerhafte Regelung aus. Die neue Sonderregelung gilt nur bis 30. November 2022.

Die vom G-BA wieder eingesetzte Sonderregelung ermöglicht die telefonische Krankschreibung für Patient:innen mit leichten Atemwegserkrankungen. Dadurch haben insbesondere Menschen, die unter einer Immunschwäche leiden oder Immunsuppressiva einnehmen, die Möglichkeit, sich vor einer Ansteckung in einer Arztpraxis zu schützen. Die telefonische Krankschreibung entlastet dadurch Patient:innen und Arztpraxen. Um das dauerhaft zu ermöglichen, fordert die Patientenvertretung im G-BA eine dauerhafte Regelung.

Die Patientenvertretung im G-BA

Die Patientenvertretung im G-BA besteht aus Vertreter:innen der vier maßgeblichen Patientenorganisationen entsprechend der Patientenbeteiligungsverordnung: Deutscher Behindertenrat, Bundesarbeitsgemeinschaft PatientInnenstellen und -initiativen, Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. und vzbv. Die Patientenvertretung im G-BA kann mitberaten und Anträge stellen, hat aber kein Stimmrecht.

Quelle: vzbv, Mitteilung vom 05.08.2022

Zum Schadenersatzanspruch wegen Produkthaftung bei braunen Flecken nach dem Düngen des Rollrasens

Mit Urteil vom 22.10.2021 wies das Amtsgericht München die Klage eines Münchners gegen den Hersteller eines Düngers auf Schadenersatz in Höhe von 1.244 Euro ab.

Im Juli 2020 verlegte der Kläger auf seinem Grundstück auf einer Fläche von 28 qm Rollrasen. Anfang August 2020 erwarb er eine 8 kg Packung des von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Langzeitrasendüngers, um den verlegten Rasen zu düngen. Die Beklagte bewirbt ihren Dünger mit der Aussage, es bestehe keine Verbrennungsgefahr. Um den erworbenen Dünger auszubringen, erwarb der Kläger auch einen Streuwagen. Der Kläger führt aus, er habe den Dünger im August 2020 mit dem Streuwagen entsprechend den Vorgaben auf trockenem Rasen, ca. 1-2 Tage nach dem Mähen ausgebracht. Er habe nur ca. 0,8 kg des Düngers verbraucht, was einer Menge für 30 qm entspreche. Anschließend sei der Rasen ca. 10 Minuten bewässert worden. Nach wenigen Tagen hätten sich auf dem Rasen erhebliche Verbrennungsschäden gezeigt. Diese würden auf einem Produktfehler des Langzeitrasendüngers beruhen. Er habe daher einen Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Beklagte führt aus, der von ihr hergestellte Dünger sei fehlerfrei, es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Produkt falsch angewendet habe. Das Schadensbild spreche für eine Überdüngung des Rasens. Der Kläger habe den Rasen wohl nicht genau nach den auf der Verpackung genannten Anweisungen gedüngt und gepflegt.

Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Die zuständige Richterin führte in der Begründung aus: „(…) Ein Anspruch des Klägers aus § 1 ProdHaftG ist nicht ersichtlich. Hierfür müsste der Kläger vortragen und beweisen, dass die Beklagte ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr gebracht hat und dem Beklagten durch diesen Fehler ein Schaden entstanden ist. Vorliegend mangelt es bereits am substanziierten Vortrag eines Produktfehlers. Der Kläger trägt nicht vor, welcher Art der behauptete Mangel des Düngers überhaupt sein soll. Er trägt auch sonst nichts vor, was auf einen Produktfehler des von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Langzeitdüngers schließen ließe. Der Kläger trägt lediglich einen Schaden vor. Er behauptet, wenige Tage nach der Düngung habe der Rasen erhebliche Verbrennungsschäden aufgewiesen. Er legt Lichtbilder vor, auf denen zu erkennen ist, dass der Rasen an einzelnen Stellen braun geworden ist. Für eine teilweise Verbräunung kürzlich verlegten Rollrasens sind jedoch diverse Ursachen denkbar, wie zum Beispiel mangelndes Anwachsen des aufgebrachten Rollrasens aufgrund von Verlegungsfehlern, mangelnde Wässerung, Wurzelzerstörung durch Schädlingsbefall oder teilweise Überdüngung aufgrund ungleichmäßiger Ausbringung des Düngers. Es kann somit keinesfalls vom Schaden auf einen Fehler des Produkts geschlossen werden. Gegen einen Produktfehler spricht vorliegend schon die Tatsache, dass der Rasen bei angeblich gleichmäßiger Ausbringung nicht gleichmäßig verbräunt ist, sondern lediglich einzelne braune Flecken bestehen. Hätte der Dünger einen grundsätzlichen Mangel, so müsste sich dieser auch auf der gesamten Rasenfläche ausgewirkt haben. Dies ist jedoch ausweislich der Lichtbilder nicht der Fall. (…)“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 05.08.2022 zum Urteil 113 C 2145/21 vom 22.10.2021 (rkr)

Regierung gegen Lösegeldzahlungen bei Ransomware-Attacken

Sog. Ransomware-Attacken sind Thema der Antwort der Bundesregierung (20/2926) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/2783). Wie die Fraktion darin ausführte, geht es dabei um Erpressungsvorfälle, bei denen „gekaperte Unternehmensdaten gegen Zahlung eines Lösegeldes (englisch ransom, daher der Begriff der Ransomware) wieder freigeschaltet“ werden.

Laut Bundesregierung sollte Zahlungsaufforderungen im Falle von Ransomware-Angriffen nicht Folge geleistet werden. Das Zahlen von Lösegeld bei Ransomware-Angriffen unterstütze kriminelle Akteure und finanziere weitere Straftaten, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort weiter. Betroffenen sei zudem davon abzuraten zu zahlen, da sie andernfalls als zahlungsbereite und daher attraktive Ziele für weitere Angriffe erscheinen könnten. Zudem sei das Wiederherstellen der verschlüsselten Daten auch durch das Nachkommen der Zahlungsforderung nicht garantiert.

Der Antwort zufolge stellen das Bundeskriminalamt (BKA) und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf den eigenen Webseiten umfangreiche Angebote zur Prävention, aber auch zur Reaktion auf Ransomware-Angriffe zur Verfügung. Darunter finde sich u. a. ein spezielles Informationsportal zum Thema Ransomware.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.08.2022

Bundeskabinett verabschiedet zeitlich befristete Gas-Umlage für sichere Wärmeversorgung im Herbst und Winter

Um die Wärme- und Energieversorgung in der kommenden Kälteperiode zu sichern, hat das Bundeskabinett im schriftlichen Umlaufverfahren am 4. August 2022 eine befristete Gas-Sicherungsumlage auf Basis des § 26 Energiesicherungsgesetz verabschiedet. Ziel ist es, in der durch den russischen Angriff auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise Insolvenzen und Lieferausfälle in der Gasversorgung zu verhindern und so die Versorgungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft aufrechtzuerhalten. Die befristete Umlage soll durch weitere, zielgenaue Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger und eine Verlängerung der Hilfsprogramme für die Wirtschaft flankiert werden.

Die Rechtsverordnung der Bundesregierung wird dem Bundestag nun zur Konsultation vorgelegt. Anschließend wird sie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Rechtsverordnung soll voraussichtlich Mitte August 2022 in Kraft treten und vom 1. Oktober 2022 greifen. Sie endet am 1. April 2024. Die Geltung der Rechtsverordnung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Energiesicherungsgesetzes zeitlich befristet, sie gilt bis zum 30. September 2024.

Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck:

„Russland hat mit dem Angriff auf die Ukraine auch eine schwere Energiekrise produziert, künstliche Energieknappheit geschaffen und die Preise in die Höhe getrieben. Dieser externe Schock trifft unser Land, das über Jahre stark von günstigem Gas aus Russland abhängig war, besonders. Wir setzen alles daran, unabhängiger zu werden und sind auf einem guten Weg. Wir müssen uns darauf aber einstellen: Gas ist inzwischen ein knappes und teures Gut.“

Habeck betonte: „Die befristete Umlage ist eine Folge der durch Russland verursachten Krise. Sie ist kein leichter Schritt, aber sie ist nötig, um die Wärme- und Energieversorgung in den privaten Haushalten und in der Wirtschaft zu sichern. Dabei werden die Kosten möglichst solidarisch verteilt: Die betroffenen Gasimporteure tragen bis zum Oktober alle Kosten für die Ersatzbeschaffung allein. Danach werden diese gleichmäßig auf viele Schultern verteilt. 10 Prozent der Kosten tragen die betroffenen Gasimporteure für die Zeit der Umlage selbst.“

Der Minister machte deutlich: „Die Entscheidung der Bundesregierung für die befristete Umlage wird und muss von weiteren Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger begleitet werden. Wir haben uns in einem ersten Schritt auf zielgenaue Entlastungen verständigt, die gerade jenen helfen, die wenig haben. Weitere Entlastungsschritte sind aus meiner Sicht dringend nötig. Die Krise, die Russlands völkerrechtswidriger Angriff, produziert hat, braucht eine starke soziale Antwort.“

Habeck sagte weiter: „Auch ein Teil der Unternehmen steht durch die hohen Preise unter Druck. Entsprechend werden wir die Hilfsprogramme verlängern und so in dieser Krise helfen. Es geht hierbei um den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Aufrechterhaltung von Lieferketten.“

Näheres zur Verordnung

Die Rechtsverordnung zur Einführung einer Gas-Sicherungsumlage basiert auf § 26 des Energiesicherungsgesetzes. Übergreifendes Ziel ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten, Insolvenzen von Gashändlern und Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern.

Hintergrund ist folgender: Durch die Lieferkürzungen Russlands fallen bisher vertraglich zugesicherte Gaslieferungen weg. Deshalb können die betroffenen Gasimporteure ihre Lieferpflichten gegenüber den Energieversorgern (wie Stadtwerken) nur noch mit zusätzlichen Neueinkäufen erfüllen – das aber zu wesentlich höheren Kosten. Den Gasimporteuren fehlen aber zunehmend die Mittel für diese Ersatzbeschaffung, weil sie aufgrund von vertraglichen Regeln die höheren Preise zum jetzigen Zeitpunkt nicht an ihre Kunden weitergeben können. Hierdurch entstehen erhebliche Verluste. Wenn diese zu groß sind, drohen diese für das Funktionieren der Gasversorgung in Deutschland relevanten Gasimporteure zusammenzubrechen, was wiederum zu Lieferausfällen und weiteren Insolvenzen führen kann; damit wäre die Gasversorgung von privaten und gewerblichen Verbrauchern insgesamt gefährdet.

Daher greift die Bundesregierung nun in den Markt ein. Bis Anfang Oktober tragen die betroffenen Gasimporteure weiterhin die hohen Kosten für die Ersatzbeschaffung vollständig allein. Ab dem 1.Oktober haben sie aber mit der nun beschlossenen Rechtsverordnung die Möglichkeit, für einen Großteil ihrer Ersatzbeschaffungskosten einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, aber nur für eine begrenzte Zeit. Den Ausgleich können die Gasimporteure bei dem Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe, beantragen. Konkret können sie dabei 90 Prozent der tatsächlichen Mehrbeschaffungskosten geltend machen, und das nur für Bestandsverträge. Ein Wirtschaftsprüfer oder andere in der Verordnung genannte Prüfer müssen die Richtigkeit testieren. Daneben nimmt die Bundesnetzagentur als unabhängige Behörde eine Überwachungsrolle ein.

Um den Ausgleich zu finanzieren, können die Kosten über die „saldierte Preisanpassung“, also eine Art Umlage, auf viele Schultern verteilt werden. Damit wird auch verhindert, dass es für einen Teil der Gaskunden – nämlich die, die mittelbar von jenen Gasimporteuren versorgt werden, die hohe Ersatzbeschaffungskosten haben, zu untragbaren Preissteigerungen und in der Wirtschaft zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

Die genaue Höhe der befristeten Umlage berechnet der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe. Sie wird am 15. August mitgeteilt. Das genaue Berechnungsverfahren legt die Verordnung fest. Ab dem 1. Oktober erhebt THE die befristete Umlage gegenüber den sog. Bilanzkreisverantwortlichen, die diese dann wiederum – je nach Ausgestaltung der Vertragsbedingungen – an ihre privaten und gewerblichen Kunden weiterreichen können. Die Umlage wird monatlich abgerechnet und kann alle drei Monate angepasst werden.

Damit die Energieversorger mögliche Preissteigerungen rechtssicher und transparent mitteilen können, soll die Verordnung bis zum 9 August in Kraft treten. Einzelfragen, die im Rahmen der Ressortabstimmung und der Anhörung des Parlaments nicht abschließend geklärt werden konnten, werden unabhängig vom Inkrafttreten der Verordnung weiter geprüft.

Eine ausführliche FAQ Liste zur Rechtsverordnung finden Sie hier.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 04.08.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin