Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Kindergeld verfassungswidrig

Mit am 3. August 2022 veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf die Vorlage eines Finanzgerichts entschieden, dass § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (im Folgenden: EStG 2006) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und die Vorschrift für nichtig erklärt.

Die vorgelegte Vorschrift sieht vor, dass Staatsangehörige der meisten Nicht-EU-Staaten, denen der Aufenthalt in Deutschland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist, nur dann einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und zusätzlich bestimmte Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen, das heißt entweder im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, Arbeitslosengeld I beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

Nach Einleitung des Vorlageverfahrens wurde § 62 Abs. 2 EStG mit Wirkung zum 1. März 2020 geändert.

Sachverhalt

Nach § 62 Abs. 2 EStG 2006 ist die Gewährung von Kindergeld an nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Staatsangehörige davon abhängig, über welche Art von Aufenthaltstitel sie verfügen. Ausländer, die eine (stets unbefristete) Niederlassungserlaubnis besitzen, haben einen Anspruch auf Kindergeld (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2006). Demgegenüber haben Ausländer, denen lediglich eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, nur dann einen Kindergeldanspruch, wenn die erteilte Aufenthaltserlaubnis eine Erwerbstätigkeit erlaubt oder erlaubt hat (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2006).

Demgegenüber haben nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Staatsangehörige, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG 2006), regelmäßig keinen Anspruch auf Kindergeld. Sie sind nur ausnahmsweise anspruchsberechtigt, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a EStG 2006) und eines der in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 (BVerfGE 132, 72) hatte das Bundesverfassungsgericht in einem früheren Verfahren festgestellt, dass die mit § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 wortgleichen Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BEEG) und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BErzGG) gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen und nichtig sind.

In den vier Ausgangsverfahren machen nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Eltern mit Wohnsitz im Inland Ansprüche auf Kindergeld geltend. Alle Anträge wurden abgelehnt, weil zwar ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG 2006 vorliege, die zusätzlich erforderlichen Merkmale der Arbeitsintegration (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006) jedoch nicht erfüllt seien. Hiergegen reichten die Betroffenen jeweils Klage beim Finanzgericht ein. Dieses hat die Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob § 62 Abs. 2 EStG 2006 verfassungswidrig sei.

Nach Einleitung des Vorlageverfahrens wurde § 62 Abs. 2 EStG mit Wirkung zum 1. März 2020 geändert. Nach dem in die Vorschrift neu eingefügten § 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld, wenn er einen der in Nr. 2 Buchstabe c genannten humanitären Aufenthaltstitel besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält; auf eine Integration in den deutschen Arbeitsmarkt kommt es in dieser Variante nicht mehr an.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Die Vorlagen sind zulässig, soweit sie § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 betreffen. Soweit das Vorlagegericht darüber hinaus ausdrücklich § 62 Abs. 2 EStG 2006 insgesamt mit den dort erfassten zusätzlichen Fallgruppen zur verfassungsrechtlichen Prüfung stellt, sind sie hingegen unzulässig, weil es auf diese Fallgruppen für die vorliegenden Fälle nicht ankommt.

II. § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 ist formell verfassungsmäßig, insbesondere besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 GG. Soweit das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG nicht der steuerlichen Freistellung des kindbedingten Existenzminimums, sondern der Förderung der Familie dient, handelt es sich dabei zwar für sich genommen nicht um eine materiell steuerrechtliche, sondern um eine sozialrechtliche Regelung. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für den Förderanteil des Kindergeldes folgt aber jedenfalls aus dem kompetenzbegründenden Schwerpunkt des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs.

III. § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 ist materiell verfassungswidrig. Die Vorschrift verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seinem Wesen entsprechend ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen.

Den Steuergesetzgeber bindet Art. 3 Abs. 1 GG an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist. Zwar belässt der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt jedoch eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt. Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen.

2. Nach diesen Maßstäben ist § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.

a) Die Regelung bewirkt eine Ungleichbehandlung zwischen zwei Teilgruppen von Ausländern mit humanitärem Aufenthaltstitel nach den §§ 23 Abs. 1, 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten: Einen Anspruch auf Kindergeld haben nur diejenigen, die zusätzlich zu diesen Merkmalen im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind oder es nur vorübergehend nicht sind, weil sie Arbeitslosengeld I beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Wer hingegen – wie die Klägerinnen und der Kläger der Ausgangsverfahren – keines dieser Merkmale aufweist, erhält kein Kindergeld.

Diese Ungleichbehandlung entfällt insbesondere nicht dadurch, dass das Fehlen eines Kindergeldanspruchs im Regelfall durch den Anspruch auf Sozialleistungen kompensiert wird. Denn auch in diesem Fall kann es zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung derjenigen Ausländer kommen, die keinen Kindergeldanspruch haben. Mit erheblichen finanziellen Nachteilen im Vergleich zu Kindergeldberechtigten kann der Wegfall des Kindergeldanspruchs auch dann verbunden sein, wenn die Betroffenen über eigenes Vermögen verfügen und daher – trotz fehlenden Erwerbseinkommens – keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Denn der Anspruch auf Kindergeld besteht unabhängig von sozialrechtlicher Bedürftigkeit, während ein Anspruch auf Sozialleistungen typischerweise nur dann besteht, wenn vorhandenes Vermögen oberhalb der jeweils geltenden Freigrenzen verbraucht ist.

b) Die Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.

Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit § 62 Abs. 2 EStG 2006 einen legitimen Zweck. Die Regelung hat das Ziel, Kindergeld nur solchen Personen zukommen zu lassen, die sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten werden. Diese Unterscheidung nach der prognostizierten Bleibedauer in Deutschland kann eine ungleiche Behandlung grundsätzlich rechtfertigen.

Die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien bestimmen den Kreis der Leistungsberechtigten jedoch nicht in geeigneter Weise. Ungeeignet, die zuverlässige Prognose eines dauerhaften Aufenthalts zu begründen und damit das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, ist vor allem das Kriterium einer Integration in den Arbeitsmarkt (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006).

Zwar mag die vom Gesetzgeber als zusätzliches Indiz für eine dauerhafte Bleibeperspektive gewertete Integration in den deutschen Arbeitsmarkt in vielen Fällen den Schluss tragen, dass die Betroffenen sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten werden. Der für die vorgelegte Vorschrift maßgebliche Umkehrschluss, dass ohne eine Erwerbstätigkeit eine solche Prognose nicht möglich sei, ist indes nicht begründbar.

Gerade bei humanitären Aufenthaltstiteln erscheint eine Korrelation zwischen einer Erwerbstätigkeit und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer weniger plausibel als etwa in Fällen einer gezielten Zuwanderung zum Zwecke der Ausbildung und nachfolgenden Erwerbstätigkeit. Denn die Aufenthaltsdauer hängt bei den meisten humanitären Aufenthaltstiteln stärker von der Situation in den Herkunftsstaaten der Betroffenen als von deren eigener Lebensplanung ab.

Auch steht es der Aussicht auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel nicht zwingend entgegen, wenn die in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 genannten Kriterien im Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfüllt sind. Zwar ist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Da dies jedoch zukunftsorientiert zu beurteilen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene aktuell erwerbstätig ist, sondern ob angenommen werden kann, dass er dies in der Zukunft auf Dauer sein wird.

Die mangelnde Eignung der vorgelegten Vorschrift zur Erfassung relevanter Unterschiede bei der Prognose zur Aufenthaltsdauer wird in der Mehrzahl der Ausgangsfälle zudem daran deutlich, dass ausschlaggebend für die Verweigerung von Kindergeld in diesen Fällen ein – jeweils kurzer – Zeitraum zwischen dem Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I und der nachfolgenden erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf einer neuen Arbeitsstelle war. Einen solchen kurzen Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Indiz gegen eine Arbeitsmarktintegration zu werten, wird der tatsächlichen Situation der Betroffenen nicht gerecht.

Die durch § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Nr. 2 Buchstabe c EStG 2006 bewirkte Benachteiligung lässt sich auch nicht durch eine Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung rechtfertigen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass der Gesetzgeber sogar umgekehrt einen atypischen Fall als Leitbild gewählt hat.

Für andere Differenzierungsgründe fehlt es an einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung für einen konkreten Förderungs- oder Lenkungszweck der im Schwerpunkt steuerrechtlichen Regelung. Soweit der Bundesfinanzhof der Auffassung ist, § 62 Abs. 2 EStG 2006 diene auch dem Zweck, Zuwanderungsanreize insbesondere für kinderreiche Ausländer abzubauen („keine Zuwanderung in Sozialsysteme“), ist eine dahingehende Entscheidung des Gesetzgebers nicht erkennbar.

Entsprechendes gilt für wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Zwar handelt es sich auch dabei um einfachgesetzlich geregelte Belange im Aufenthaltsrecht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), die grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung in Betracht kommen könnten. Doch auch diese Zielsetzung ist bei der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG 2006 nicht erkennbar verfolgt worden.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 03.08.2022 zum Beschluss 2 BvL 9/14, 2 BvL 14/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 10/14 vom 28.06.2022

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt deutsche Regelung zur Förderung grüner Fernwärme

Die Europäische Kommission hat entsprechend der EU-Beihilfevorschriften eine mit 2,98 Milliarden Euro ausgestattete deutsche Regelung genehmigt. Sie soll grüne Fernwärme auf Basis von erneuerbaren Energieträgern und Abwärme fördern. Die Maßnahme wird dazu beitragen, den Nationalen Energie- und Klimaplan Deutschlands umzusetzen. Zudem unterstützt sie die strategischen Ziele der EU im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal – insbesondere auch zum Ziel der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Die Beihilfe soll in Form von direkten Zuschüssen gewährt werden.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager sieht die deutsche Regelung als hilfreich an, um den Fernwärmesektor in Deutschland grüner zu machen. Die Regelung unterstütze „den Bau effizienterer Fernwärmesysteme und die Dekarbonisierung bestehender Fernwärmesysteme. Deutschland wird den Anteil von erneuerbaren Energien und Abwärme im Wärmesektor so erhöhen und damit seine CO2-Emissionen erheblich senken können.“

Die deutsche Förderregelung im Detail

Im Juni 2022 hat Deutschland bei der Kommission eine geplante Förderregelung für grüne Fernwärme auf Basis von erneuerbaren Energien und Abwärme angemeldet.

Die Regelung ist bis zum 30. August 2028 befristet. Sie steht sowohl Fernwärmenetzbetreibern als auch Betreibern offen, die diese Dienstleistung bislang nicht am Markt anbieten. Die Beihilfe soll in Form von direkten Zuschüssen gewährt werden. Im Rahmen der Maßnahme werden Durchführbarkeitsstudien und Umstellungspläne für den Bau bzw. die Dekarbonisierung von Fernwärmenetzen unterstützt. Nach der Regelung können Fernwärmenetzbetreiber auch Investitionsbeihilfen erhalten für:

  • den Bau neuer Fernwärmesysteme, bei denen erneuerbare Energien und Abwärme einen Anteil von mindestens 75 Prozent ausmachen,
  • die Dekarbonisierung und Modernisierung bestehender Fernwärmesysteme für den Betrieb mit erneuerbaren Energieträgern und Abwärme sowie
  • die Installation von Anlagen zur Wärmeerzeugung aus erneuerbaren und solarthermischen Quellen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie die Einbindung von Abwärme in die Fernwärmesysteme.

Darüber hinaus sind Betriebsbeihilfen für die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen mittels Solarthermie-Anlagen und Wärmepumpen möglich.

Die Förderung für Durchführbarkeitsstudien und Umstellungspläne kann bis zu 50 Prozent der dafür entstehenden Kosten betragen. Bei den Investitionsbeihilfen soll der Beihilfebetrag je Empfänger bis zu 40 Prozent der beihilfefähigen Investitionskosten decken können. Im Falle von Betriebsbeihilfen wird die Beihilfe auf Basis der Wärmemenge berechnet, die aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird. Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass die Beihilfe die Finanzierungslücke (d. h. den Beihilfebetrag, der für eine andernfalls ausgebliebene Investition den Ausschlag gibt) nicht übersteigt.

Erwartet wird, dass durch diese landesweite Regelung pro Jahr eine Kapazität von annähernd 681 MW für die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen installiert wird. Dadurch würden die Treibhausgasemissionen alljährlich um rund 4 Millionen Tonnen CO2 sinken.

Bewertung durch die Kommission

Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Er ermöglicht es den EU-Ländern, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen zu fördern. Auch nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 wurde die Regelung von der Kommission geprüft.

Bei ihrer Prüfung gelangte die Kommission zu folgendem Ergebnis:

  • Die Beihilfen sind für die Dekarbonisierung des Fernwärmesektors in Deutschland erforderlich und angemessen und entfalten einen „Anreizeffekt“. Da fossile Brennstoffe gegenüber erneuerbaren Energien und Abwärme einen Kostenvorteil aufweisen, würden Investitionen in Fernwärmeanlagen ohne die Beihilfe auf fossile Brennstoffe setzen und so den aktuellen Energiemix in Deutschland abbilden, der durch einen hohen Anteil an Gasheizkesseln und KWK-Anlagen gekennzeichnet ist. Außerdem dürften Investitionen in neue Fernwärmenetze und in die Dekarbonisierung bestehender Netze wegen der hohen Kosten und geringen Erträge solcher Investitionen ohne die Regelung wohl ausbleiben. Für die Begünstigten der Regelung bestünden ohne die Beihilfen keine ausreichenden Planungsanreize für den Bau neuer Fernwärmenetze und die kosteneffiziente Dekarbonisierung bestehender Netze.
  • Die Beihilfen sind verhältnismäßig und auf das erforderliche Minimum begrenzt. Die Höhe der Beihilfen beruht zwar nicht auf einer individuellen Berechnung der Finanzierungslücke je Empfänger – die Bewilligungsbehörde muss jedoch dafür Sorge tragen, dass die Unterstützung die Finanzierungslücke nicht übersteigt. Dazu unterliegt die Förderung der Wärmeerzeugung einem jährlichen Monitoring durch die Bewilligungsbehörde.
  • Die positiven Auswirkungen der Beihilfen auf die Dekarbonisierung der Fernwärmesysteme in Deutschland überwiegen etwaige Negativwirkungen auf Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten. Mit der Regelung wird die Dekarbonisierung des Fernwärmesektors in Deutschland gefördert. Dadurch werden die Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal verringert, ohne dass der Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig verzerrt wird.

Daher hat die Kommission die von Deutschland angemeldete Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.08.2022

Kein neues Corona-Sonderprogramm

Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, ein Corona-Sonderprogramm für die Veranstaltungswirtschaft vorzulegen. Die weitere Entwicklung der pandemischen Lage und deren wirtschaftliche Auswirkungen würden jedoch sehr aufmerksam beobachtet, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/2908) auf eine Kleine Anfrage (20/2776) der Fraktion Die Linke.

Die Abgeordneten hatten sich unter anderem erkundigt, welche weiteren wirtschaftlichen Maßnahmen die Bundesregierung für die Unternehmen aus der Veranstaltungswirtschaft in den Bereichen Messen, Kongresse und Businessevents, aber auch Konzerte, Festivals, Volksfeste, Clubevents und ähnliche plane. Die vergangenen beiden Jahre hätten außerordentliche Einschnitte für etwa 240.000 Unternehmen im Veranstaltungsbereich gebracht.

Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort darauf, dass die Laufzeit des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen verlängert worden sei, dass beide Hilfskomponenten (Wirtschaftlichkeitshilfe und Ausfallabsicherung) bis Jahresende in Anspruch genommen werden könnten und auch der Sonderfonds für Messen, Ausstellungen und andere registrierte Veranstaltungen bis ins dritte Quartal 2022 erfasst werde. Darüber hinaus sei auf Beschluss des Deutschen Bundestages das Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ verlängert worden, was zur Folge habe, dass diese Programme grundsätzlich bis zum 30. Juni 2023 verfügbar gemacht worden seien. „Die genannten Maßnahmen tragen maßgeblich dazu bei, die Veranstaltungswirtschaft in Deutschland zu unterstützen“, schreibt die Bundesregierung,

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.08.2022

Neue Rechte zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in der EU in Kraft

Ab 02.08.2022 müssen alle Mitgliedstaaten die 2019 angenommenen EU-weiten Vorschriften zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige anwenden. Diese Vorschriften enthalten Mindeststandards für Vaterschafts-, Eltern- und Pflegeurlaub und legen zusätzliche Rechte fest, wie z. B. das Recht, flexible Arbeitsregelungen zu beantragen. Dies soll die Menschen dabei unterstützen, ihre berufliche Karriere und ihr Familienleben unter einen Hut zu bringen, ohne auf eines von beiden verzichten zu müssen. Diese Rechte, die zusätzlich zu dem bestehenden Recht auf Mutterschaftsurlaub gewährt werden, sind eine Errungenschaft im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte und stellen einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu einer Union der Gleichheit dar.

Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

Mit der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben soll sowohl (i) die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt als auch (ii) die Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen und von flexiblen Arbeitsregelungen gesteigert werden. Insgesamt ist die Beschäftigungsquote von Frauen in der EU um 10,8 Prozentpunkte niedriger als die der Männer. Darüber hinaus arbeiten nur 68 % der Frauen mit Betreuungs- und Pflegeverpflichtungen im Vergleich zu 81 % der Männer mit denselben Verpflichtungen. Die Richtlinie ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sich um Angehörige zu kümmern, die Unterstützung benötigen, sodass Eltern und pflegende Angehörige ihren Beruf und ihr Privatleben miteinander vereinbaren können.

  • Vaterschaftsurlaub: Berufstätige Väter haben zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Anspruch auf mindestens 10 Arbeitstage Vaterschaftsurlaub. Die Vergütung muss mindestens in Höhe des Krankengeldes erfolgen;
  • Elternurlaub: Jeder Elternteil hat Anspruch auf mindestens vier Monate Elternurlaub, wobei zwei Monate bezahlt und nicht übertragbar sind. Eltern können einen flexiblen Urlaub beantragen – entweder in Vollzeit, Teilzeit oder in einzelnen Teilen;
  • Urlaub für pflegende Angehörige: Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine/n Angehörige/n oder eine in demselben Haushalt lebende Person betreuen oder unterstützen, haben Anspruch auf mindestens fünf Arbeitstage Pflegeurlaub pro Jahr;
  • Flexible Arbeitsregelungen: Alle berufstätigen Eltern mit Kindern bis zu acht Jahren und alle pflegenden Angehörigen haben das Recht, verkürzte Arbeitszeiten, flexible Arbeitszeiten und Flexibilität am Arbeitsplatz zu beantragen.

Nächste Schritte

Wie Präsidentin von der Leyen in ihren politischen Leitlinien dargelegt hat, wird die Kommission sicherstellen, dass die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben vollständig umgesetzt wird und dazu beiträgt, mehr Frauen in den Arbeitsmarkt zu integrieren und Kinderarmut zu bekämpfen. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der neuen Vorschriften unterstützen, auch im Rahmen des Europäischen Sozialfonds+, um die Qualität und den Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung zu verbessern.

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis heute in nationales Recht umsetzen. In einem nächsten Schritt wird die Kommission die Vollständigkeit und Konformität der von den einzelnen Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Maßnahmen bewerten und erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.08.2022

Umsatzsteuersenkung im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen

Eine Senkung der Umsatzsteuer auf Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte auf null Prozent würde zu Steuermindereinnahmen in Höhe von zwei Milliarden Euro im Jahr führen. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/2833) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/2046) mit. In den Eckwerten zum Haushalt 2023 inklusive des Finanzplans bis 2026 sei keine entsprechende Vorsorge enthalten. Die Steuermindereinnahmen für eine Entfristung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken würde zu Steuermindereinnahmen von gut 3,3 Milliarden Euro im kommenden Jahr führen. Auch für eine solche Maßnahme sei keine entsprechende Vorsorge getroffen worden. In der Antwort weist die Bundesregierung darauf hin, dass zwischen den Koalitionsparteien im Koalitionsvertrag im Bereich der Umsatzsteuersätze keine Änderungen vereinbart worden seien.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.08.2022

Bekämpfung der Geldwäsche: WPK aktualisiert Liste der Hochrisikoländer

Die Financial Action Task Force (FATF) hat mit Mitteilung vom 17. Juni 2022 die Liste der Länder aktualisiert, die unter FATF-Beobachtung stehen. Mit Mitteilung vom selben Tag hat die FATF eine Liste mit den Ländern veröffentlicht, die von der FATF eine Aufforderung zum Handeln erhalten haben (unverändert Stand 21. Februar 2021).

Die WPK hat die Übersicht der Listen zuletzt am 1. August 2022 aktualisiert und diese informationshalber im Mitgliederbereich Meine WPK bereitgestellt.

Hintergrund

Die FATF und ihre Regionalgruppen überprüfen Länder auf Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Stellen die FATF und ihre Regionalgruppen Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einem Land fest, so wird dieses unter FATF-Beobachtung gestellt oder zum Handeln aufgefordert.

Die Europäische Kommission hat Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14. Juli 2016). Diese wurde zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 vom 7. Januar 2022, die am 13. März 2022 in Kraft getreten ist.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 02.08.2022

BGH-Vorlage an EuGH zu den Folgen eines Reiserücktritts wegen COVID-19

Der unter anderem für Pauschalreiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung der Pauschalreise-Richtlinie vorgelegt.

Sachverhalt

Der Kläger buchte bei der Beklagten im Januar 2020 eine Reise nach Japan im Zeitraum vom 3. bis 12. April 2020 zu einem Gesamtpreis von 6.148 Euro.

In Japan waren Anfang Februar Schutzmasken im gesamten Land ausverkauft. Ende Februar schlossen die großen Vergnügungsparks, sportliche Großveranstaltungen fanden nicht mehr oder nur noch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Am 26. Februar 2020 beschloss die japanische Regierung, für die kommenden Wochen sämtliche Großveranstaltungen komplett abzusagen. Einen Tag später wurde beschlossen, sämtliche Schulen bis mindestens Anfang April zu schließen.

Der Kläger trat am 1. März 2020 von der Reise zurück. Die Beklagte berechnete Stornokosten in Höhe von insgesamt 1.537 Euro (25 % des Reisepreises), die der Kläger bezahlte. Am 26. März 2020 erging für Japan ein Einreiseverbot. Der Kläger verlangte daraufhin die Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung von 1.537 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro verurteilt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht den zu zahlenden Betrag auf 14,50 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 83,54 Euro reduziert und die weitergehende Klage abgewiesen.

Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch in voller Höhe weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2302 (Pauschalreise-Richtlinie) ab. Deshalb hat er die relevante Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Begründetheit der Klage hängt davon ab, ob die beklagte Reiseveranstalterin dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Reisepreises einen Anspruch auf Entschädigung nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenhalten kann. Einen solchen Entschädigungsanspruch sieht das Gesetz als regelmäßige Folge für den Fall vor, dass der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

In Instanzrechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob Umstände dieser Art bereits im Zeitpunkt des Rücktritts vorgelegen haben müssen, oder ob der Entschädigungsanspruch auch dann ausgeschlossen ist, wenn solche Umstände erst nach der Rücktrittserklärung aufgetreten sind.

Im Streitfall hat das Landgericht auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abgestellt und angenommen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Zeitpunkt des Rücktritts am 1. März 2020 noch nicht hinreichend wahrscheinlich war. Der Bundesgerichtshof hält diese Beurteilung für fehlerhaft, weil das Landgericht sich nicht mit der Frage befasst hat, ob die ungewöhnliche Art und Anzahl der bis zum 1. März 2020 in Japan getroffenen Maßnahmen schon damals hinreichende Anhaltspunkte für eine erhebliche Infektionsgefahr begründete. Zur abschließenden Klärung dieser Frage müsste er die Sache an das Landgericht zurückverweisen.

Eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wäre hingegen entbehrlich, wenn der Entschädigungsanspruch schon wegen des nach dem Rücktritt am 26. März 2020 angeordneten Einreiseverbots ausgeschlossen wäre. Der Bundesgerichtshof neigt der Auffassung zu, dass (auch) nach dem Rücktritt aufgetretene Umstände dieser Art zu berücksichtigen sind. Er hat die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt, weil aufgrund einer Vorlage des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 25. Januar 2022 (8Ob130/21g) nicht hinreichend klar ist, ob Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreise-Richtlinie, deren Umsetzung § 651h BGB dient, in diesem Sinne auszulegen ist.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 02.08.2022 zum Beschluss X ZR 53/21 vom 02.08.2022

Soziales Europa: Transparentere und verlässlichere Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU

Die EU-Mitgliedstaaten mussten bis 01.08.2022 die Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie stärkt und aktualisiert die Rechte der 182 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU und verbessert ihren Schutz.

Mit den neuen Vorschriften erhalten die Arbeitskräfte ein Recht auf mehr Vorhersehbarkeit bei ihren Arbeitsbedingungen; dies betrifft beispielsweise Arbeitsaufträge und Arbeitszeiten. Zudem haben sie einen Anspruch darauf, ausführlicher über wesentliche Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses, den Arbeitsort und die Entlohnung informiert zu werden. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung eines starken sozialen Europas und trägt dazu bei, die europäische Säule sozialer Rechte für die Menschen in der gesamten EU greifbar zu machen.

Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, sagte: „Mit der Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen hat die EU direkt auf den schnellen Wandel unserer Arbeitsmärkte reagiert. Die Menschen erhalten ein Recht auf vollständigere Informationen über die Bedingungen ihres Beschäftigungsverhältnisses und auf mehr Vorhersehbarkeit im täglichen Leben. Die neuen Vorschriften gewährleisten hochwertige Arbeitsplätze, schaffen mehr Stabilität für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ermöglichen es ihnen, ihren Alltag besser zu planen.“

Arbeitnehmerrechte werden ausgeweitet und an die neue Arbeitswelt angepasst

Mit der Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU einen Anspruch auf Folgendes:

  • ausführlichere Unterrichtung über wesentliche Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses, frühzeitig und in schriftlicher Form
  • Höchstdauer für die Probezeit zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
  • Möglichkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber; jegliche Einschränkung dieses Rechts muss aus objektiven Gründen gerechtfertigt sein
  • Unterrichtung über die Arbeitsplanung mit angemessenem Vorlauf, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen schwer vorhersehbaren Arbeitszeitplan haben oder auf Abruf arbeiten
  • wirksame Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Null-Stunden-Verträgen
  • schriftliche Antwort auf Ersuchen um Übergang zu einer Beschäftigungsform mit sichereren Arbeitsbedingungen
  • kostenlose obligatorische Fortbildung zu den auszuführenden Aufgaben, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine solche Fortbildung anzubieten

Somit erhalten jetzt weitere 2 bis 3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in prekären oder atypischen Beschäftigungsverhältnissen (z. B. mit Teilzeit-, Zeitarbeits- und Abrufverträgen) ein Recht darauf, über ihre Beschäftigungsbedingungen informiert zu werden. Zudem verbessert sich ihr Schutz, beispielsweise durch das Recht auf größere Vorhersehbarkeit bei ihrer Arbeitszeit. Gleichzeitig ermöglicht die Richtlinie weiterhin Flexibilität bei atypischen Beschäftigungsverhältnissen, was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern gleichermaßen zugutekommt.

Für Arbeitgeber bestehen weitere Vorteile der Richtlinie darin, dass der Schutz der Arbeitskräfte an die neuesten Entwicklungen auf den Arbeitsmärkten angepasst wird, dass administrative Hindernisse abgebaut werden (etwa durch die Möglichkeit der elektronischen Bereitstellung von Informationen) und dass für alle Arbeitgeber in der EU gleiche Rahmenbedingungen gelten, sodass ein fairer Wettbewerb auf Grundlage eines gemeinsamen Mindestniveaus der Arbeitnehmerrechte möglich ist.

Nächste Schritte

Die Mitgliedstaaten hatten bis 01.08.2022 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Als Nächstes wird die Kommission prüfen, ob die von den einzelnen Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Maßnahmen vollständig sind und der Richtlinie entsprechen, und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.08.2022

Neue EU-Vorschriften: Besserer Schutz von Kindern in grenzüberschreitenden Sorgerechtsfällen

Am 01.08.2022 traten EU-Vorschriften für die Zusammenarbeit von Justizbehörden bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten wie Sorgerecht, elterliche Rechte und Kindesentführung in Kraft. EU-Justizkommissar Didier Reynders sagte: „Die neuen Vorschriften werden bestimmte Verfahren vereinfachen und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden der EU-Länder sowie zwischen den Gerichten verbessern. In solchen schwierigen Fällen werden Eltern und Kinder dabei unterstützt, ihre Rechte zu wahren und Lösungen in kostengünstigeren und schnelleren Verfahren zu finden.“

Vereinfachte Zusammenarbeit der Behörden zum Wohl des Kindes

Die sogenannte „Brüssel-IIb-Verordnung“ hat das Ziel, die Bedürfnisse des Kindes besser zu schützen. Die Verordnung aktualisiert die bestehenden Vorschriften über Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren, bei denen es um die elterliche Verantwortung geht. Die neue Verordnung wird die Übermittlung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und bestimmten Vereinbarungen innerhalb der EU vereinfachen, und zwar durch Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung in anderen EU-Ländern.

Kinder müssen gehört werden, Gerichtsverfahren sollen schneller werden

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass ein Kind seine Meinung in allen Verfahren äußern kann, die das Kind betreffen. Etwa in Fragen des Sorgerechts und des Umgangsrechts, oder wenn das Kind von einem Elternteil entführt wurde. Die neue Verordnung wird auch die Dauer und die Kosten der Gerichtsverfahren verringern: Beispielsweise durch die Einführung klarer Fristen für die Rückgabe eines entführten Kindes. Auch wird das Vermittlungsverfahren („Exequatur“) für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung abgeschafft. Solche Entscheidungen sind nun unmittelbar durchsetzbar.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.08.2022

Stellungnahme: Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards

Die WPK hat sich an der öffentlichen Konsultation zu den Entwürfen der European Sustainability Reporting Standards (ED ESRS) beteiligt und am 29. Juli 2022 Stellung genommen. Darin begrüßt die WPK die Gesetzgebungsinitiative der Europäischen Union zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Zudem vertritt sie Auffassung, dass verbindliche Standards in diesem Kontext dazu beitragen können, den Aussagegehalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung adressatenorientiert zu verbessern und vergleichbarer zu machen.

Kritikpunkte

In den vorliegenden ESRS-Entwürfen sieht die WPK ein gutes Fundament, das aber einer nochmaligen Überarbeitung bedarf. Folgende Kritikpunkte werden adressiert:

  • unzureichender zeitlicher Rahmen von Standardsetzung und Kommentierungsmöglichkeit,
  • fehlende Mittelstandsperspektive der Standardentwürfe,
  • Gefahr der Offenlegung von Unternehmensinterna und Geschäftsgeheimnissen,
  • fehlender roter Faden und unzureichende Handhabbarkeit der Standards,
  • weit gefasster Stakeholderkreis,
  • schwer verständliches Konzept der Double Materiality,
  • unzureichende Konvergenz mit Berichtsstandards des ISSB.

Die WPK hofft auf eine Berücksichtigung ihrer Kritikpunkte im weiteren Standardsetzungsprozess und steht für einen Austausch gerne zur Verfügung.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 01.08.2022

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