Daten für die neue Grundsteuer – mehr Zeit einräumen und vereinfachen

Unternehmen mangelt es derzeit wahrlich nicht an Herausforderungen – und dann trudelt auch noch Post vom Finanzamt ein: Die Umsetzung der 2019 beschlossenen Reform der Grundsteuer steht an. Insgesamt müssen rund 36 Millionen Grundstücke (und oft auch darauf stehende Gebäude) neu bewertet werden.

Das bringt vielen Betrieben in Deutschland aktuell erhebliche Zusatzbelastungen. Auslöser der laufenden Neuregelung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April 2018. Damals hatten die Verfassungsrichter die bisherige Praxis der Grundsteuererhebung nach den sog. Einheitsbewertungen als grundgesetzwidrig verworfen und dem Staat eine Frist gesetzt: Bis Ende 2024 soll eine verfassungskonforme Neuregelung umgesetzt sein, ab 2025 soll sie angewendet werden. Die IHK-Organisation hatte sich seinerzeit für eine bürokratiearme Umsetzung in Form eines einfachen Flächenmodells stark gemacht, das jedoch nur in Bayern konsequent angewendet wird. Auch Niedersachsen, Hessen und Hamburg bieten ihren Steuerpflichtigen vergleichsweise einfache Lösungen. Baden-Württemberg hat sich für ein Modell entschieden, das allein auf Bodenrichtwerte setzt. Dieser Ansatz ist zwar vermeintlich einfach, könnte aber wegen der hohen rechtlichen Unsicherheit in Bezug auf die Eignung der Bodenrichtwerte für steuerliche Zwecke streitanfällig sein. Die anderen Länder haben sich für das sog. Bundesmodell entschieden, das deutlich mehr Angaben der Steuerpflichtigen benötigt.

Hindernisse bei der Datenerhebung

Unabhängig vom Modell gilt bundesweit: Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger können seit Anfang Juli die erforderlichen Daten an ihr Finanzamt melden. Zeit dafür haben sie bis Ende Oktober. Die Behörden berechnen dann bis Ende 2024 die neue Grundsteuer, die ab dem Jahr 2025 fällig wird. Die Steuerpflichtigen übermitteln die Daten online über das Internetportal Elster an ihr Finanzamt. Das Portal hielt jedoch anfangs der hohen Zahl von Nutzern nicht stand und war zeitweise aufgrund von Wartungsarbeiten nicht mehr erreichbar. Auch wenn die Finanzverwaltung dies bedauert hat; überraschend sind diese Probleme keineswegs.

Mehr Zeit für die Umsetzung

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber bei der Neukonzeption der Grundsteuer einen großen Gestaltungsspielraum zugestanden, ohne ein bestimmtes Modell vorzugeben. Dabei steht fest: Gerade in der sehr kurzen Frist für die Datenlieferung – gerade mal vier Monate – funktioniert das einfache, wertunabhängige Modell für die Unternehmen sehr viel schneller und besser. Das vom damaligen Bundesfinanzminister Olaf Scholz bevorzugte Bundesmodell hingegen erfordert die aufwendige Erhebung einer Vielzahl von Daten speziell zu den Gebäuden, etwa deren Bruttogrundfläche – obwohl in vielen Fällen eher deren Nutzfläche bekannt ist.

Lösungen zur Entlastung aller Beteiligten

Als Bund und Länder 2019 die Beschlüsse zur Grundsteuer fassten, war nicht absehbar, in welchem Ausmaß Unternehmen, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Verwaltungen in den Jahren 2020 bis 2022 durch die Corona-Pandemie und den Krieg in der Ukraine belastet sein würden. Jetzt sollen sie auch noch in relativ kurzer Zeit zum Teil umfangreiche und zumindest in den Betrieben bislang nicht erhobene Daten liefern.

Der DIHK sieht drei Möglichkeiten, das vorliegende Problem zu entschärfen: Erstens wäre es möglich, die Frist pragmatisch um sechs Monate bis Ende April 2023 zu verlängern. Für die Umsetzung der Neuregelung bis Ende 2024 bliebe noch immer genügend Zeit. Zweitens könnte man alternativ beim Bundesmodell den Aufwand reduzieren. So könnte zum Beispiel eine einfache Umrechnung von der Nutzfläche zur Bruttogrundfläche erfolgen. Zudem könnten die Bodenrichtwerte von der Finanzverwaltung später automatisch in den Prozess eingebunden werden. Derzeit müssen die Unternehmen diese Werte auf Internetseiten der Länder herausfinden und deklarieren. Drittens – und das wäre die beste Variante – könnte eine Kombination dieser beiden Optionen gewählt werden: mehr Zeit für schlankere Informationspflichten. Auf diese Weise würden nicht nur Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger deutlich entlastet, sondern die Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie die Finanzverwaltung selbst. Damit würde auch die alle sieben Jahre vorgesehene Aktualisierung der Daten erheblich einfacher.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 28.07.2022

Inflationsrate im Juli 2022 voraussichtlich +7,5 %

Verbraucherpreisindex, Juli 2022:
+7,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,9 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juli 2022:
+8,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,8 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Juli 2022 voraussichtlich +7,5 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Im Juni 2022 hatte die Inflationsrate bei +7,6 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Juni 2022 voraussichtlich um 0,9 %.

Seit Beginn des Kriegs in der Ukraine sind insbesondere die Preise für Energie merklich angestiegen und beeinflussen die hohe Inflationsrate erheblich. Im Juli 2022 lagen die Energiepreise um 35,7 % höher als im Vorjahresmonat. Auch die Preise für Nahrungsmittel stiegen mit +14,8 % überdurchschnittlich. Deutliche Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen wirken sich dabei preiserhöhend aus. Hinzu kommen die preistreibenden Effekte unterbrochener Lieferketten infolge der Corona-Pandemie. Sondereffekte wie die Auswirkungen des 9-Euro-Tickets und des Tankrabatts sind in den Ergebnissen enthalten. In welchem Ausmaß sie sich genau ausgewirkt haben, lässt sich mit den vorläufigen Ergebnissen noch nicht darstellen. Detaillierte Informationen veröffentlicht das Statistische Bundesamt mit den endgültigen Ergebnissen am 10. August 2022.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.07.2022

Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Zur steuerlichen Erfassung von im Inland ansässigen Steuerpflichtigen wendet die Finanzverwaltung bundeseinheitliche rechtsformabhängige Fragebögen an. Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern gibt es ebenfalls einen bundeseinheitlichen Fragebogen. Für die umsatzsteuerliche Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde bislang noch kein spezieller Fragebogen bundesweit aufgelegt.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden ab sofort folgende beiliegende Vordruckmuster eingeführt:

  • FsE jPöR Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
  • FsE OE Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder
  • FsE jPöR Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Ausfüllhilfe Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
  • FsE OE Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Ausfüllhilfe Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder (§ 18 Abs. 4f UStG)

(2) Die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder ist optional. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung notwendigen Informationen aus anderen Unterlagen, z. B. landesspezifischen Fragebögen, ergibt, wird es nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung verzichtet wird.

(3) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7532 / 19 / 10002 :005 vom 28.07.2022

BFH: Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

Leitsatz

  1. Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 Satz 1 AO nicht aus.
  2. Zumindest in denjenigen Fällen, in denen die offenbare Unrichtigkeit auf der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der Steuererklärung beruht, ist § 129 Satz 1 AO bereits dann anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist (Anschluss an das BFH-Urteil vom 22.05.2019 – XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020 S. 37). Entsprechendes muss gelten, wenn (nur) die Angabe einer Endsumme mit 0 Euro erfolgt und dies erkennbar unrichtig ist.

Quelle: BFH, Urteil I R 47/18 vom 08.12.2021

BFH: Entlastungsanspruch für Branntweinsteuer

Leitsatz

  1. Der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG setzt nicht voraus, dass die Erzeugnisse bereits in dem Zeitpunkt nachweislich versteuert sind, in dem sie in das Steuerlager aufgenommen werden.
  2. Bei einem unversteuerten Bezug von Erzeugnissen entsteht der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG nicht bereits mit deren Aufnahme in das Steuerlager, sondern frühestens mit der Festsetzung der für das Erzeugnis entstandenen Branntweinsteuer.

Quelle: BFH, Urteil VII R 52/20 vom 05.04.2022

BFH: „Sendelizenz“ nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut

Leitsatz

Die medienrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen schließen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der „Sendelizenz“ aus.

Quelle: BFH, Urteil IV R 13/18 vom 22.03.2022

BFH zum Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes

Leitsatz

Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen ‑ entgegen BMF-Schreiben vom 18.08.2015 (BStBl I 2015 S. 659) ‑ einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.07.2009 – V R 93/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015 S. 735).

Quelle: BFH, Beschluss V R 46/19 vom 15.03.2022

BFH: (Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen Steuerart

Irrtum über das Entstehen einer Umsatzsteuerverbindlichkeit bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen

Leitsatz

  1. Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO einkommenserhöhend in dem Umfang ändern, in dem es zuvor zu einer Einkommensminderung gekommen war.
  2. Eine irrige Beurteilung eines Sachverhalts i. S. des § 174 Abs. 4 AO liegt vor, wenn sich dessen Beurteilung nachträglich als unrichtig erweist; ob der dafür ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt, ist unerheblich.
  3. Die zutreffende Berücksichtigung desselben Sachverhalts kann auch bei einer anderen Steuerart in Frage kommen, sofern – bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt – eine sachliche Verbindung zwischen beiden Regelungsgegenständen besteht.

Quelle: BFH, Urteil XI R 5/19 vom 17.03.2022

BFH: Besteuerung der Umsätze eines Freizeitparks

Leitsatz

  1. Innenumsätze innerhalb eines Organkreises sind keine Reisevorleistungen i. S. des § 25 Abs. 1 und 3 UStG. Die Klägerin (Organträgerin) hat sich auch nicht auf die Unionsrechtswidrigkeit hinsichtlich der Zurechnung der Umsätze der Organgesellschaft berufen.
  2. Die Einräumung der Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.

Quelle: BFH, Urteil XI R 23/21 (XI R 4/21) vom 17.03.2022

BFH: Kein Kindergeld für Finanzbeamtin im gehobenen Dienst bei nebenberuflichem Studium der Rechtswissenschaften

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 07.04.2022 – III R 22/21 – entschieden hat, ist eine Kindergeldgewährung wegen eines Jurastudiums des Kindes nicht mehr möglich, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin ein längerfristiges Dienstverhältnis in der Finanzverwaltung aufnimmt, das deutlich über 20 Wochenarbeitsstunden umfasst, und das Studium nur in den danach verbleibenden arbeitsfreien Zeiten durchführt.

Die Klägerin ist die Mutter einer 1999 geborenen Tochter, die im August 2020 ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin erfolgreich abschloss. Anschließend nahm die Tochter eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung auf, die zunächst 40 Wochenstunden und ab Dezember 2020 28 Wochenstunden umfasste. Im Oktober 2020 begann die Tochter ein Studium der Rechtswissenschaften. Die Familienkasse lehnte eine Kindergeldgewährung wegen des Universitätsstudiums ab September 2020 ab, da sie der Auffassung war, dass die Tochter ihre Erstausbildung bereits mit dem dualen Studium zur Diplom-Finanzwirtin abgeschlossen habe. Das Studium der Rechtswissenschaften sei eine Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit der Tochter kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden könne. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet. Er folgte dem FG im Ergebnis, aber nur teilweise in der Begründung. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nach Abschluss einer Erstausbildung während einer Zweitausbildung kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes). Ob mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können oder es sich um eine Erst- und eine Zweitausbildung handelt, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst setzt eine einheitliche Erstausbildung einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten voraus. Diesen hatte das FG im Hinblick auf den kurzen zeitlichen Abstand und die inhaltliche Nähe der beiden Studiengänge zu Recht bejaht. Zudem muss die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Haupttätigkeit des Kindes darstellen und nicht hinter die Erwerbstätigkeit zurücktreten. Insofern ist eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. Da das FG festgestellt hat, dass die Tochter bereits ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, für das der Ausbildungsberuf „Diplom-Finanzwirtin“ Voraussetzung war, allenfalls gleichviel Zeit in die Ausbildung und in die Erwerbstätigkeit investierte und sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten, sprach die Gesamtbetrachtung für eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung). Daher kam es auf den Umfang der Erwerbstätigkeit an, der über der Grenze von 20 Wochenstunden lag.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 29/22 vom 28.07.2022 zum Urteil III R 22/21 vom 07.04.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin