BFH: Zurechnung von Grundstücken einer Untergesellschaft

Leitsatz

  1. Ein inländisches Grundstück „gehört“ einer Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines zuvor unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.
  2. Ein Grundstück einer Untergesellschaft ist einer Obergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat.

Quelle: BFH, Urteil II R 44/18 vom 01.12.2021

BFH: Keine Zurechnung eines Anteils am Gesamthandsvermögen aufgrund einer Treuhandabrede

Leitsatz

  1. Ein Anteil am Vermögen der Gesamthand i. S. des § 6 GrEStG kann auch über eine mehrstöckige Beteiligung vermittelt werden.
  2. Bei Treuhandverhältnissen ist der Anteil am Vermögen der Gesamthand dem Treuhänder zuzurechnen.

Quelle: BFH, Urteil II R 16/20 vom 12.01.2022

BFH: Erlass eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids nach Abschluss eines Insolvenzplanverfahrens

Leitsatz

  1. Wird das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, kann das FA Lohnsteuer, die es nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat, als Nachzügler im Wege eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids innerhalb der Frist des § 259b InsO festsetzen.
  2. Dem FA ist kein Verschulden an der Nichtanmeldung von Steuer- und Haftungsansprüchen zur Insolvenztabelle anzulasten, wenn es die Kenntnis vom Bestehen der Ansprüche erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans infolge einer Lohnsteuer-Außenprüfung erlangt.
  3. Die (teilweise) Befreiung des Insolvenzschuldners von seinen Verbindlichkeiten durch den Insolvenzplan berührt nur die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, weshalb das FA bei deren Festsetzung nicht auf die Insolvenzquote beschränkt ist.

Quelle: BFH, Urteil VI R 33/19 vom 08.03.2022

BFH: Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG

Leitsatz

  1. Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge gemäß § 10a EStG steht im Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Dieses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden.
  2. Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO i. V. m. § 10a Abs. 5 Satz 2, § 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1 EStG in der bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 geltenden Fassung kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erstmals nach Eintritt der materiellen Bestandskraft begehrt.

Quelle: BFH, Urteil X R 32/20 vom 19.01.2022

BFH zur Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens: Kein Veräußerungsverlust wegen Ansatzes des gemeinen Werts der Anteile bei Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

Leitsatz

  1. Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft sind bei der Bestimmung der relevanten Beteiligungsquote i. S. des § 17 EStG nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von BFH-Urteil vom 25.11.1997 – VIII R 36/96, BFH/NV 1998, 691).
  2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten auszugehen; der Ansatz des gemeinen Werts der Beteiligung im Zeitpunkt des Erreichens der Relevanzschwelle kommt nicht in Betracht (vgl. ständige Rechtsprechung). Dies gilt auch für § 17 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung.
  3. Verfassungsrechtlich gebotener Vertrauensschutz nach Maßgabe des BVerfG-Beschlusses vom 07.07.2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011 S. 86) setzt u. a. voraus, dass die bis zum 31.03.1999 entstandenen Wertsteigerungen im Falle einer Veräußerung nach dem 31.03.1999 auch im Zeitpunkt der Veräußerung nach der bis zum 31.03.1999 geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Ist das nicht der Fall, beruht die rückwirkende Verstrickung der Wertsteigerungen nicht auf der (dem Gesetzgeber zurechenbaren) Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle, sondern ‑ wie hier ‑ auf dem (der Sphäre des Steuerpflichtigen zurechenbaren) Hineinwachsen in die Wesentlichkeit; Vertrauensschutz ist insoweit nicht geboten.
  4. Ist verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz geboten, werden die bis zum 31.03.1999 entstandenen Wertsteigerungen vom steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn abgezogen und insoweit von der Besteuerung ausgenommen. Gegebenenfalls wird der Veräußerungsgewinn bis auf Null gemindert.
  5. Verluste, die sich ergeben, wenn der gemeine Wert der Anteile am 31.03.1999 dem Veräußerungserlös gegenübergestellt wird, sind nicht steuerbar.

Quelle: BFH, Urteil IX R 19/20 vom 05.04.2022

Zwölf Euro Mindestlohn ab Oktober 2022

Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf zwölf Euro brutto je Arbeitsstunde. Das Mindestlohngesetz ist beschlossen. Von dem Vorhaben profitieren Millionen Menschen in Deutschland. Doch: Was ist eine Mindestlohnkommission? Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn? Und wer kontrolliert, ob er gezahlt wird?

Wie wird sich der Mindestlohn im Jahr 2022 entwickeln?

Der Mindestlohn liegt seit 1. Juli 2022 bei 10,45 Euro brutto pro Arbeitsstunde. 2020 hatte die Mindestlohnkommission empfohlen, den Mindestlohn in mehreren Schritten zu erhöhen. Die Bundesregierung war dieser Empfehlung gefolgt.

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 23. Februar 2022 hat die Bundesregierung zudem eine einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohnes auf zwölf Euro brutto die Stunde auf den Weg gebracht. Dieses zentrale Anliegen der Bundesregierung ist nun umgesetzt und tritt zum 1. Oktober in Kraft.

Wer profitiert besonders von der Erhöhung des Mindestlohns?

Von der Erhöhung werden mehr als sechs Millionen Menschen in Deutschland profitieren. Vor allem Frauen und Menschen in Ostdeutschland, die häufig im Niedriglohnsektor beschäftigt sind.

Laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betrifft die Mindestlohnerhöhung auf zwölf Euro pro Arbeitsstunde rund 22 Prozent aller Beschäftigungsverhältnisse. Das sind etwa doppelt so viele wie bei der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015. Profitieren werden vor allem Beschäftigte in Mini- und Teilzeitjobs sowie Neueinsteiger.

Wie hoch ist der Mindestlohn derzeit und warum wurde er eingeführt?

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Juli 2022 bei 10,45 Euro.

Einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit dem 1. Januar 2015. Damit wurde eine Lohnuntergrenze eingeführt, die nicht unterschritten werden darf. Sie schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen und trägt damit zu einem fairen und funktionierenden Wettbewerb bei. Gleichzeitig sorgt der Mindestlohn für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen.

Der Mindestlohn-Rechner des Bundesarbeitsministeriums hilft herauszufinden, ob und wieweit ein Gehalt dem Mindestlohn entspricht, darüber oder darunterliegt und wie hoch der Stundenlohn ist.

Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.

Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
  • Selbstständige,
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Auf Branchenmindestlöhne haben ehemals Langzeitarbeitslose sofort Anspruch, denn diese Löhne sind tariflich vereinbart.

Was gilt für Personen mit einem Minijob?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber. Er ist ein Bruttostundenlohn. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt mit der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober die Minijob-Grenze auf 520 Euro. Sie wird künftig jeweils an die Entwicklung des Mindestlohns angepasst. Aktuell liegt die Minijob-Grenze bei 450 Euro.

Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Er ist verpflichtet, die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren, um sie bei einer Prüfung durch den Zoll vorlegen zu können.

Ausführliche Auskünfte erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale.

Wann unterliegen Arbeitgeber einer Dokumentationspflicht?

Eine Dokumentationspflicht für Arbeitgeber gilt generell für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.

Die Schwellenwerte der Mindestlohn-Dokumentationspflicht werden künftig entsprechend der Entwicklung der Mindestlohnhöhe angepasst.

Haftet ein Auftraggeber, wenn sich ein Subunternehmer nicht an das Mindestlohngesetz hält?

Ein Auftraggeber haftet für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, wenn er einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Diese sogenannte Auftraggeberhaftung gilt im Arbeitnehmer-Entsendegesetz bereits seit vielen Jahren. Das Mindestlohngesetz greift auf diese bestehende Regel zurück, da sie sich bewährt hat.

Wer entscheidet über eine Anpassung des Mindestlohns?

Eine unabhängige Kommission der Tarifpartner, die Mindestlohnkommission, schlägt der Bundesregierung alle zwei Jahre vor, in welcher Höhe der Mindestlohn angepasst werden sollte. Die Kommission prüft, welche Mindestlohnhöhe einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet. Sie orientiert sich bei ihrer Entscheidung an der Entwicklung der Tariflöhne in Deutschland.

Die Mindestlohnkommission evaluiert zudem laufend die Auswirkungen des Mindestlohns und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung alle zwei Jahre in einem Bericht zur Verfügung.

Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, dass die Bundesregierung den gesetzlichen Mindestlohn in einer einmaligen Anpassung auf zwölf Euro pro Stunde erhöht. Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen weiterhin auf Vorschlag der Mindestlohnkommission, erstmals wieder zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024.

Wie setzt sich die Mindestlohnkommission zusammen?

Die Mindestlohnkommission besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und sechs stimmberechtigten sowie zwei beratenden Mitgliedern. Alle fünf Jahre schlagen die Spitzenverbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je drei Vertreterinnen und Vertreter für die Kommission vor.

Die zwei beratenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und sollen ihren wissenschaftlichen Sachverstand einbringen. Die Mitglieder werden von den Tarifpartnern benannt und dann von der Bundesregierung berufen.

Wer kontrolliert, dass der Mindestlohn auch gezahlt wird? Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnzahlung liegt, wie bisher bereits bei den Branchenmindestlöhnen, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung.

Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Dokumentation der Arbeitszeit können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Wohin können sich Beschäftigte mit Fragen zum Mindestlohn wenden?

Die Mindestlohn-Hotline nimmt Beschwerden und Meldungen von Verstößen entgegen und beantwortet alle Fragen rund um den Mindestlohn. Sie ist montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 030 60 28 00 28 zu erreichen.

Zuständig für die Verfolgung von Rechtsverstößen ist der Zoll. Zudem gibt es die Möglichkeit, seinen Mindestlohnanspruch beim zuständigen Arbeitsgericht einzuklagen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 07.07.2022

Für Kurzzeitvermietungen geltende Steuerregelung, mit der Immobilienvermittlern Pflichten auferlegt werden: Der freie Dienstleistungsverkehr steht weder der Pflicht zur Erhebung und Übermittlung von Informationen noch der Pflicht zur Einbehaltung von Steuern entgegen

Die Pflicht, einen steuerlichen Vertreter zu benennen, stellt hingegen eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.

Airbnb ist ein weltweit agierender Konzern, der im Internet das gleichnamige Immobilienvermittlungsportal betreibt. Dieses bietet die Möglichkeit, Vermieter, die über Unterkünfte verfügen, mit an Unterkünften interessierten Personen in Verbindung zu bringen. Insoweit erhebt Airbnb gegenüber dem Kunden vor dem Beginn der Vermietung die für die Bereitstellung der Unterkunft fällige Zahlung und leitet sie anschließend an den Vermieter weiter, falls seitens des Mieters keine Beanstandung erfolgt ist.

Mit einem italienischen Gesetz von 2017 wurde eine neue Steuerregelung für die nicht gewerbliche Kurzzeitvermietung von Immobilien eingeführt. Diese Regelung betrifft Airbnb als Betreiber eines Immobilienvermittlungsportals und gilt für Verträge über die nicht gewerbliche Vermietung von Wohnimmobilien durch natürliche Personen für die Dauer von höchstens 30 Tagen, gleich ob diese Verträge direkt mit den Mietern oder indirekt über Immobilienvermittler oder Betreiber von Internetportalen geschlossen werden. Seit dem 1. Juni 2017 unterliegen die Einkünfte aus solchen Mietverträgen einer Abgeltungssteuer in Höhe von 21 %, und die Mietvertragsdaten müssen der Steuerverwaltung übermittelt werden. Wenn sie die Miete einnehmen, müssen die Immobilienvermittler bzw. Internetportalbetreiber als für die Steuererhebung zuständige Personen 21 % vom Mietzins einbehalten und diesen Betrag an den Fiskus abführen. Nicht gebietsansässige Personen, die als nicht dauerhaft in Italien niedergelassen angesehen werden, müssen als für die Steuer verantwortliche Person einen steuerlichen Vertreter benennen.

Die Airbnb Ireland UC und die Airbnb Payments UK Ltd, die zum Airbnb-Konzern gehören, erhoben eine Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Leiters der Steuerbehörde, mit der die neue Steuerregelung umgesetzt wurde. Der mit dem Rechtsmittel von Airbnb befasste Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) hat den Gerichtshof ersucht, mehrere unionsrechtliche Vorschriften im Hinblick auf die Pflichten auszulegen, die das nationale Gesetz den Vermittlern von kurzzeitigen Immobilienvermietungen auferlegt.

In seinen Schlussanträgen vom 07.07.2022 führt Generalanwalt Maciej Szpunar zunächst aus, dass die Pflicht, Informationen zu erheben und den Steuerbehörden zu übermitteln, sowie die Pflichten, Steuern einzubehalten und einen steuerlichen Vertreter zu benennen, keine technischen Vorschriften im Sinne der Richtlinie 2015/15351 darstellten. Daher sei Italien nicht verpflichtet gewesen, die Kommission vorab über diese Pflichten zu informieren, um zu vermeiden, dass sie gegenüber Einzelpersonen nicht geltend gemacht werden könnten. Die unterlassene Anmeldung des italienischen Gesetzes bei der Kommission und die etwaige Unanwendbarkeit der italienischen Vorschriften auf Airbnb seien nämlich vor dem nationalen Gericht thematisiert worden.

Unter Verweis auf das Urteil Airbnb Ireland2 führt der Generalanwalt sodann aus, dass Art. 56 AEUV3, der den freien Dienstleistungsverkehr betreffe, weder der Pflicht zur Erhebung und Übermittlung von Informationen noch der Pflicht zur Einbehaltung von Steuern entgegenstehe. Auch wenn die Einbehaltung von Steuern eine deutlich größere Belastung darstelle als eine schlichte Informationspflicht, handle es sich dabei nicht um eine indirekte Diskriminierung von Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen, wie Airbnb mit der Begründung geltend mache, dass nahezu alle auf dem italienischen Markt aktiven Plattformen in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien.

Es sei durchaus nachvollziehbar, dass Vermittler, die in die Entrichtung der Miete involviert seien, zur Steuereinbehaltung verpflichtet würden, da die Tätigkeit einer erheblichen Zahl natürlicher Personen, die nicht den für Gewerbetreibenden geltenden Pflichten unterlägen, in steuerlicher Hinsicht naturgemäß schwer zu kontrollieren sei. Zudem betreffe die fragliche Steuerregelung nicht etwa die Besteuerung der Dienstleistungen von Airbnb, sondern die Erhebung von Steuern auf die diesen Dienstleistungen zugrunde liegende Vermietung von Immobilien, die sich auf italienischem Hoheitsgebiet befänden. Daher falle diese Regelung unzweifelhaft in den Bereich der steuerlichen Zuständigkeit der italienischen Regierung.

Was die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Vertreters anbelange, sei hingegen daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits im Urteil Kommission/Spanien4 entschieden habe, dass eine Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Vertreters, die das spanische Recht den Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen gerade zum Zweck der Übermittlung von Informationen und der Einbehaltung von Steuern auferlegt habe, eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle und daher gegen Art. 56 AEUV verstoße. Daraus folge, dass auch die im italienischen Recht vorgesehene Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Vertreters gegen Art. 56 AEUV verstoße.

Zuletzt grenzt der Generalanwalt den Rahmen des maßgeblichen Unionsrechts ein. Seiner Auffassung nach sind alle oben genannten Pflichten, da sie in den Bereich des Steuerrechts fallen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 (die die Dienste der Informationsgesellschaft betrifft) und der Richtlinie 2006/123 (über Dienstleistungen im Binnenmarkt) ausgenommen. Daraus folge, dass die nationale Regelung, die diese Pflichten auferlege, ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen sei.

Fußnoten

1 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).
2 Urteil vom 27. April 2022, Airbnb Ireland, C-674/20 (vgl. Pressemitteilung Nr. 66/22).
3 „Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.“
4 Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C‑678/11.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 07.07.2022 zum Schlussantrag C-83/21 vom 07.07.2022

In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen

Der Gerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung, wonach der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat, in dem die Begünstigte sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat, ausschließlich gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, diese Kindererziehungszeiten berücksichtigen muss.

CC zog im November 1987, nachdem sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt hatte, nach Belgien, wo sie am 5. Dezember 1987 und am 23. Februar 1990 zwei Kinder zur Welt brachte. Ab der Geburt ihres ersten Kindes widmete sie sich der Erziehung ihrer Kinder, ohne eine Beschäftigung auszuüben, ohne Versicherungszeiten zu erwerben und ohne Leistungen für ihre Erziehung zu beziehen. Gleiches gilt für ihren Aufenthalt in Ungarn, wo sie im Dezember 1991 lebte.

Nach ihrer Rückkehr nach Österreich im Februar 1993 widmete sich CC für 13 weitere Monate der Erziehung ihrer Kinder, unterlag jedoch der Pflichtversicherung und entrichtete Beiträge zum österreichischen Sozialversicherungssystem. Anschließend arbeitete sie in diesem Mitgliedstaat bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand und entrichtete Beiträge.

Nachdem sie bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt eine Altersrente beantragt hatte, wurde ihr dieser Anspruch mit Bescheid vom 29. Dezember 2017 zuerkannt. Die in Österreich zurückgelegten Kindererziehungszeiten wurden Versicherungszeiten gleichgestellt und bei der Berechnung der Höhe ihrer Rente berücksichtigt. Die in Belgien und Ungarn zurückgelegten Zeiten wurden hingegen nicht berücksichtigt.

CC focht diesen Bescheid mit der Begründung an, dass die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten auf der Grundlage von Art. 21 AEUV, in dem das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit verankert werde, Versicherungszeiten gleichzustellen seien, da sie vor und nach diesen Zeiten in Österreich gearbeitet habe und sozialversichert gewesen sei.

Nachdem ihre Berufung zurückgewiesen worden war, legte CC Revision beim Obersten Gerichtshof (Österreich) ein. Da der Oberste Gerichtshof Zweifel daran hatte, ob in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen sind, hat er den Gerichtshof um Auslegung einer Bestimmung des Sekundärrechts der Union ersucht1, die im vorliegenden Fall zeitlich anwendbar ist. Es sei nämlich nicht ausgeschlossen, dass diese Bestimmung die Voraussetzungen für eine solche Berücksichtigung abschließend vorsehe, und CC erfülle diese nicht, da sie zum Zeitpunkt, zu dem ihre erste Kindererziehungszeit begonnen habe, keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt habe.

Mit seinem Urteil verneint der Gerichtshof, dass diese Bestimmung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die ein und dieselbe Person in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, abschließend regelt, und bestätigt, dass diese Zeiten im vorliegenden Fall nach Art. 21 AEUV zu berücksichtigen sind.

Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 in Anbetracht seines Wortlauts, des Zusammenhangs, in den er sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, dahin auszulegen ist, dass er die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die ein und dieselbe Person in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, nicht abschließend regelt.

Zum Wortlaut von Art. 44 stellt der Gerichtshof fest, dass aus dieser Bestimmung nicht hervorgeht, dass sie diese Berücksichtigung abschließend regelt, und dass diese Bestimmung zwar eine Kodifizierung seiner hierzu ergangenen Rechtsprechung darstellt2, das Urteil Reichel-Albert3 aber zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht verkündet worden war und daher die Erkenntnisse aus diesem Urteil beim Erlass der Verordnung Nr. 987/2009 nicht im Hinblick auf ihre etwaige Kodifizierung berücksichtigt werden konnten.

Zum Regelungszusammenhang von Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 stellt der Gerichtshof unter Verweis auf den Titel und das Kapitel dieser Verordnung, zu denen er gehört, klar, dass diese Bestimmung eine zusätzliche Regelung enthält, die es ermöglicht, die Wahrscheinlichkeit der vollständigen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten der betreffenden Personen zu erhöhen und somit eine Nichtanrechnung so weit wie möglich zu vermeiden.

Was das Ziel der Verordnung Nr. 987/2009 betrifft, liefe eine Auslegung, nach der Art. 44 dieser Verordnung die Berücksichtigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten abschließend regelt, darauf hinaus, dass der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat, in dem eine Person ausschließlich gearbeitet und Beiträge geleistet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat, die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die diese Person in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, verweigern und diese folglich benachteiligen könnte, nur weil sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Eine solche Auslegung liefe daher den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen zuwider, insbesondere dem Ziel, die Beachtung des in Art. 21 AEUV verankerten Grundsatzes der Freizügigkeit zu gewährleisten, und könnte somit die praktische Wirksamkeit von Art. 44 dieser Verordnung gefährden.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die Erkenntnisse aus dem Urteil Reichel-Albert, um die Beachtung dieses Grundsatzes sicherzustellen, auf einen Fall wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden übertragbar sind, in dem die betroffene Person nicht die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß dieser Bestimmung erfüllt, um die Berücksichtigung der von ihr in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente durch den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat zu erreichen. Folglich ist dieser Mitgliedstaat nach Art. 21 AEUV verpflichtet, diese Zeiträume zu berücksichtigen, sofern diese Person ausschließlich in diesem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie diese Zeiten zurückgelegt hat.

So besteht wie beim Sachverhalt, der im Urteil Reichel-Albert in Rede stand, eine hinreichende Verbindung zwischen den von CC im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten und den aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich erworbenen Versicherungszeiten. Folglich sind die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Berücksichtigung und Anrechnung dieser Zeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente durch ihn anzuwenden.

Wenn CC Österreich nicht verlassen hätte, wären ihre Kindererziehungszeiten bei der Berechnung ihrer österreichischen Altersrente berücksichtigt worden. Folglich ist CC wie die betroffene Person in der Rechtssache, in der das Urteil Reichel-Albert ergangen ist, nur deshalb benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, was gegen Art. 21 AEUV verstößt.

Fußnoten

1 Es handelt sich um Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1). Dieser Art. 44 („Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten“) sieht in Abs. 2 vor, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt wird, der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zuständig bleibt, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden.

2 Vgl. Urteile vom 23. November 2000, Elsen, C-135/99, und vom 7. Februar 2002, Kauer, C-28/00 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 13/02), in denen der Gerichtshof die Prüfungskriterien eines „engen Zusammenhangs“ oder eines „hinreichenden Zusammenhangs“ zwischen den zurückgelegten Versicherungszeiten, die durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dem Mitgliedstaat erworben wurden, in dem die betreffende Person eine Altersrente beantragt, und den Kindererziehungszeiten aufgestellt hat, die diese Person in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat. Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein solcher enger oder hinreichender Zusammenhang festgestellt werden konnte, weil die Personen, die ausschließlich im zur Zahlung ihrer Altersrente verpflichteten Mitgliedstaat gearbeitet hatten, eine Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausübten, als das Kind geboren wurde, und dass folglich die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer solchen Rente anwendbar waren.

3 Im Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert, C-522/10, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 21 AEUV dahin auszulegen ist, dass er die zuständige Einrichtung eines ersten Mitgliedstaats dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem zweiten Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, welche nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und welche zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, so zu berücksichtigen, als seien diese Kindererziehungszeiten im Inland zurückgelegt worden.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 07.07.2022 zum Urteil C-576/20 vom 07.07.2022

EU-Parlament fordert Nutzung von Blockchain zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung

Die Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft- und Währung (ECON) des EU-Parlaments fordern die EU-Kommission auf zu ermitteln, wie Blockchain künftig zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung genutzt werden kann. Außerdem soll die Besteuerung von Kryptowerten europaweit besser koordiniert werden.

Die Resolution der Europaabgeordneten hebt hervor, dass nationale Steuerbehörden alle verfügbaren Instrumente nutzen sollen, um künftig Steuern effizient zu erheben. Dabei kann insbesondere Blockchain zur Automatisierung von Prozessen und zur Identifizierung und Zuordnung von Vermögenswerten beitragen.

Die Mitglieder des ECON-Ausschusses fordern außerdem weitere Anstrengungen, um die Analysefähigkeiten der nationalen Steuerbehörden zu verbessern. Im Zuge dessen soll die EU-Kommission bewerten, wie Blockchain-Technologien besser zur Vermeidung von Steuerhinterziehung genutzt werden können. Auch die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, ihre Steuerbehörden weiter zu modernisieren.

Zudem sollen Kryptoassets in den Mitgliedstaaten nach dem Willen der Europaabgeordneten Teil einer fairen, effektiven und transparenten Besteuerung sein. Daher fordern sie die EU-Kommission auf, die derzeitige Besteuerung von Kryptowerten in den Mitgliedstaaten zu untersuchen und zu bewerten. Dabei soll eine vereinfachte steuerliche Behandlung für gelegentliche Händler und kleineren Transaktionen in Betracht gezogen werden. Abschließend fordern die Europaabgeordneten, die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (2011/16/EU) zu ergänzen und Kryptowerte in den Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten miteinzubeziehen.

Die Resolution wird in der zweiten Jahreshälfte im Plenum des EU-Parlaments abgestimmt.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 07.07.2022

Soldaten müssen sich gegen COVID-19 impfen lassen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 07.07.2022 die Anträge zweier Luftwaffenoffiziere gegen die Verpflichtung, die COVID-19-Impfung zu dulden, als unbegründet zurückgewiesen. Gegenstand dieser Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung ist eine Allgemeine Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24.11.2021, mit der die Schutzimpfung gegen COVID-19 in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten verbindlichen Basisimpfungen aufgenommen worden ist. Die beiden Antragsteller haben vorgetragen, die Impfung mit den von der Bundeswehr verwendeten mRNA-Impfstoffen sei rechtswidrig und greife in unzumutbarer Weise in ihre Rechte ein. Die mit den Impfstoffen verbundenen Risiken stünden außer Verhältnis zu deren Nutzen.

Der 1. Wehrdienstsenat hat die Allgemeine Regelung zur Durchführung der COVID-19-Impfung als anfechtbare dienstliche Maßnahme i. S. des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO angesehen, weil sie für die ausführenden Truppenärzte und Disziplinarvorgesetzten bindend ist und unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsposition der betroffenen Soldaten hat. Er hat darum die Einwände gegen die COVID-19-Impfung an vier Verhandlungstagen erörtert und inhaltlich überprüft. Dabei sind neben Sachverständigen der Antragsteller und der Bundeswehr auch Fachleute des Paul-Ehrlich- und Robert-Koch-Instituts angehört worden.

Im Ergebnis hat sich die Allgemeine Regelung als formell und materiell rechtmäßig erwiesen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Regelung in einem ordnungsgemäßen Verfahren erlassen und insbesondere die Soldatenvertretungen beteiligt. Es war im Rahmen der ihm zustehenden Weisungsbefugnis nach § 10 Abs. 4 SG berechtigt, nach pflichtgemäßen Ermessen den Kreis der notwendigen Schutzimpfungen durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Denn das Soldatengesetz enthält in § 17a SG* eine ausdrückliche Regelung darüber, dass jeder Soldat verpflichtet ist, sich im Interesse der militärischen Auftragserfüllung gesund zu erhalten und dabei ärztliche Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten gegen seinen Willen zu dulden. Dies hat seinen Grund darin, dass der militärische Dienst seit jeher durch die Zusammenarbeit in engen Räumen (Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen), durch Übungen und Einsätze in besonderen naturräumlichen Gefährdungslagen und durch das Gemeinschaftsleben in Kasernen das besondere Risiko der Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit sich bringt. Das Gesetz erwartet, dass jeder Soldat durch die Duldung von Schutzimpfungen zu seiner persönlichen Einsatzfähigkeit und damit zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (Art. 87a GG) insgesamt beiträgt. Die Erhaltung der eigenen Einsatzfähigkeit ist eine zentrale Dienstpflicht im hoheitlichen Dienst- und Treueverhältnis des Soldaten (Art. 33 Abs. 4 GG).

Die gesetzliche Ausgestaltung der Duldungspflicht genügt auch dem rechtsstaatlichen Gebot, dass der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Denn er hat die Reichweite des Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit in allgemeiner Weise hinreichend klar bestimmt und auf zumutbare Eingriffe begrenzt. Die genaue Festlegung der im Einzelnen hinzunehmenden Impfungen und zu verwendenden Impfstoffe konnte er dem Dienstherrn überlassen, weil die Soldatinnen und Soldaten abhängig von ihrem Einsatzort im In- und Ausland unterschiedliche Impfungen benötigen. Außerdem erfordern etwa das Auftreten neuer Krankheitserreger oder das Bekanntwerden neuer Nebenwirkungen von Impfstoffen eine flexible und schnelle Entscheidungsfindung.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat bei der Einführung der Duldungspflicht im November 2021 das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Damals wies die Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus eine erhebliche Gefährlichkeit auf. Die vorhandenen Impfstoffe konnten zwar das Risiko einer Infektion und Übertragung nur verringern, aber die Gefahr schwerer Verläufe um 90 % reduzieren. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht das Vorhandensein einer sich verschärfenden pandemischen Lage im Winter 2021 bestätigt und näher ausgeführt, dass nach damaliger überwiegender fachlicher Einschätzung von einer erheblichen Reduzierung der Infektions- und Transmissionsgefahr durch die COVID-19-Impfung ausgegangen wurde (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 – Rn. 157 ff., 173 f.).

Der 1. Wehrdienstsenat hat sich nach der von ihm durchgeführten Sachverständigenanhörung auch der Bewertung angeschlossen, dass die Impfung gegenüber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission bewirkt (BVerfG a. a. O. Rn. 184 f.). Außerdem reduziert sie vor allem nach einer Auffrischungsimpfung das Risiko eines schweren Verlaufs über längere Zeiträume, sodass der positive Effekt der Impfung das mit ihr verbundene Risiko weiter deutlich überwiegt. Dies gilt nach den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts auch für die Gruppe der 18- bis 59-Jährigen, die den überwiegenden Anteil des militärischen Personals ausmachen. Das Bundesministerium der Verteidigung war berechtigt, bei seiner Einschätzung der Impfrisiken auf die Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts zurückzugreifen, auch wenn diese Fachbehörde die Daten der Kassenärztlichen Vereinigungen entgegen § 13 Abs. 5 IfSG bislang nicht erhalten hat. Durch die zahlreichen Einwendungen der Antragsteller wurde die Überzeugungskraft der amtlichen Auskünfte der beiden Fachbehörden nicht durchgreifend erschüttert.

Allerdings ist das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet, die Aufrechterhaltung der COVID-19-Impfung zu evaluieren und zu überwachen. Denn Daueranordnungen müssen stets daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts veränderter Umstände weiterhin verhältnismäßig und ermessensgerecht sind. Das Nachlassen der Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und die Verringerung der Effektivität der aktuell verfügbaren Impfstoffe sind Umstände, die eine erneute Ermessensentscheidung für die Anordnung weiterer Auffrischungsimpfungen angezeigt erscheinen lassen. Außerdem ist eine Evaluierung der Entscheidung dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss im Schlichtungsverfahren zugesagt worden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 17a Soldatengesetz (Auszug)

(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen

oder

2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes unberührt.

(3) Einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahmen aus Kapillaren oder peripheren Venen und röntgenologische Untersuchungen hat der Soldat zu dulden.

(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 07.07.2022 zu den Beschlüssen 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 vom 07.07.2022

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