E-Bilanz: Veröffentlichung der Taxonomien 6.6 vom 02.05.2022

Das BMF hat das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.6) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.

Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen (Wirtschaftsjahr 2023 oder 2023/2024). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2022 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2022 oder 2022/2023 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2022 und für Echtfälle ab Mai 2023 gegeben sein.

Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2133-b / 21 / 10002 :003 vom 21.06.2022

Kein Rückgang der gesamtwirtschaftlichen Arbeitsproduktivität durch Corona-Pandemie

Arbeitsproduktivität hat sich in den Branchen unterschiedlich entwickelt

Die gesamtwirtschaftliche Arbeitsproduktivität, gemessen als preisbereinigtes Bruttoinlandsprodukt je Erwerbstätigenstunde, ist nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes im 1. Quartal 2022 um 0,7 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum gestiegen. Auch in den Jahren 2020 und 2021, die stark von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie geprägt waren, lag die Arbeitsproduktivität je Stunde höher als im jeweiligen Vorjahr, mit Zuwächsen von +0,4 % (2020) und +1,1 % (2021). Im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019 ergibt sich ein Anstieg um 1,5 %. Bei der Arbeitsproduktivität gab es jedoch große Unterschiede zwischen den einzelnen Wirtschaftsbereichen, da sich die zugrundeliegende preisbereinigte Bruttowertschöpfung (Output) und die geleisteten Arbeitsstunden der Erwerbstätigen (Input) in den Branchen unterschiedlich entwickelten.

Deutlicher Rückgang der Arbeitsproduktivität im Verarbeitenden Gewerbe im Jahr 2020, Gegenbewegung im Folgejahr

Produktionseinbrüche durch die Corona-Pandemie und in deren Folge auch Materialengpässe haben in vielen Bereichen zu einer sinkenden Zahl der Arbeitsstunden geführt. So hat sich im Jahr 2020 im Verarbeitenden Gewerbe der Arbeitsinput um 6,2 % reduziert. Der Anteil an Kurzarbeitenden erreichte im Mai 2020 seinen historischen Höchststand von 29,2 %. Im Fahrzeugbau war sogar mehr als die Hälfte der Belegschaft in Kurzarbeit. Der Rückgang der Bruttowertschöpfung im Verarbeitenden Gewerbe war mit -10,0 % jedoch noch stärker. Dadurch sank die Arbeitsproduktivität im Jahr 2020 um 4,1 %. Ursache hierfür könnte sein, dass der Arbeitsinput nicht unmittelbar und in vollem Umfang an den Produktionsumfang angepasst wurde.

Im Jahr 2021 blieb die konjunkturelle Entwicklung im Verarbeitenden Gewerbe trotz starker Nachfrage gebremst. Dies lag vor allem an der eingeschränkten Versorgung mit wichtigen Vorprodukten wie Halbleitern und an Störungen der internationalen Lieferketten. In der Folge konnte nur ein Teil des Produktionseinbruchs wieder wettgemacht werden, die Bruttowertschöpfung stieg um 4,6 %. Gleichzeitig stieg die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden der Erwerbstätigen jedoch nur um 1,3 %. So verharrte die Kurzarbeiterquote in der zweiten Jahreshälfte 2021 bei etwa 5 % und war damit rund doppelt so hoch wie in der Gesamtwirtschaft. Da die Produktion deutlich stärker wuchs als die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, nahm die Arbeitsproduktivität um 3,3 % zu. Gegenüber dem Jahr 2019, vor der Corona-Pandemie, war die Produktivität 2021 noch um 0,8 % niedriger.

Im Vergleich zum Verarbeitenden Gewerbe war das Baugewerbe zunächst kaum von der Corona-Pandemie betroffen. So stieg die preisbereinigte Bruttowertschöpfung im Jahr 2020 um 3,8 % an. Gleichzeitig lag die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden 2,2 % unter dem Vorjahreswert, sodass die Arbeitsproduktivität je Erwerbstätigenstunde 2020 deutlich um 6,1 % zunahm. Im Folgejahr war mit -4,6 % jedoch ein ähnlich starker Verlust an Produktivität zu verzeichnen. Der Grund hierfür ist, dass einerseits die preisbereinigte Bruttowertschöpfung um 1,7 % zurückging. Preisanstiege und Lieferprobleme bei Vormaterialien dürften hierzu beigetragen haben. Andererseits nahm die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden um 3,1 % zu, unter anderem durch vermehrte Überstunden und verringerte Kurzarbeit. Die Arbeitsproduktivität im Baugewerbe lag damit um 1,2 % über dem Vorkrisenniveau des Jahres 2019.

Dienstleistungsbereiche: Unter dem Strich keine Produktivitätsverluste

Ähnlich wie im Verarbeitenden Gewerbe ging die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden in den Dienstleistungsbereichen im ersten Corona-Jahr 2020 stark zurück, und zwar um 4,9 %. Grund hierfür waren vor allem die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie, die zu einer zeitweisen Einstellung vieler wirtschaftlicher Tätigkeiten führten, gerade in den besonders kontaktintensiven Branchen: So brach der Arbeitsinput im Gastgewerbe und bei den sonstigen Dienstleistern, zu denen auch die Kreativwirtschaft zählt, noch erheblich stärker ein. Die Kurzarbeiterquote stieg in einigen Branchen zeitweise auf rund zwei Drittel der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Zugleich ging die Wirtschaftsleistung in den meisten Branchen deutlich zurück. Wirtschaftszweige wie der Onlinehandel oder die Post-, Kurier- und Expressdienste konnten hingegen im Jahr 2020 ihre Wertschöpfung steigern.

Da die Wirtschaftsleistung über alle Dienstleistungsbereiche hinweg mit -4,0 % etwas schwächer zurückging als das Arbeitsvolumen, ergab sich im Jahr 2020 ein rechnerischer Anstieg der Arbeitsproduktivität um 1,0 %. Im Jahr 2021 ging die konjunkturelle Erholung des Dienstleistungsbereichs (+2,8 %) mit einem etwas schwächeren Anstieg des Arbeitsinputs einher (+1,9 %). Die Arbeitsproduktivität erhöhte sich nochmal um 0,9 %. Allerdings können diese Durchschnittswerte die sehr unterschiedliche Situation in den einzelnen Branchen nicht widerspiegeln: So konnten sich etwa die Erziehungs- und Gesundheitsdienstleister im Jahr 2021 ihrem Vorkrisenniveau wieder annähern, der Bereich Verkehr und Lagerei dieses sogar leicht überschreiten. Dagegen blieben Arbeitsinput und Produktion im Reise- und Gastgewerbe, in Teilen der Unternehmensdienstleister und bei den sonstigen Dienstleistern im Jahr 2021 im Vorkrisenvergleich noch erheblich eingeschränkt. Insgesamt betrachtet lag die Arbeitsproduktivität in den Dienstleistungsbereichen 2,0 % über dem Vorkrisenniveau des Jahres 2019.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.07.2022

Schnelle, unkomplizierte und kostenlose Abgabe – mit der „Grundsteuererklärung für Privateigentum”

BMF und DigitalService GmbH des Bundes entwickeln vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts.

Im Zuge der Grundsteuerreform werden rund 36 Millionen Eigentümerinnen und Eigentümer in Deutschland ab dem 1. Juli 2022 eine Grundsteuererklärung abgeben müssen. Viele davon sind Privateigentümerinnen und -eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken. Diese müssen zur Feststellung des Grundsteuerwerts in den meisten Fällen nur wenige Angaben zum Grund und Boden sowie zum Gebäude bzw. zur Wohnung machen. Die „Grundsteuererklärung für Privateigentum” vereinfacht die Abgabe der Grundsteuererklärung für diese Zielgruppe.

Die Online-Anwendung steht unter Grundsteuererklärung für Privateigentum seit dem 4. Juli 2022 zur Verfügung.

Hinweis

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Finanzverwaltung zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Die Abwicklung des allgemeinen Besteuerungsverfahrens im Bereich des Grundsteuerrechts obliegt den jeweils zuständigen Landesfinanzbehörden. Örtliche Behörden sind die Finanzämter. Über Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung informiert das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Ein weiteres Informations- und Service-Angebot finden Sie auf www.finanzamt.de. Das Bundesministerium der Finanzen hat gegenüber den Finanzämtern kein Weisungs- oder Eingriffsrecht.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 06.07.2022

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie

Das Bundeskabinett hat auf Vorschlag von Bundesjustizminister Marco Buschmann den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) beschlossen. Der Regierungsentwurf dient der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen.

Daneben enthält der Regierungsentwurf eine Reihe von Erleichterungen für innerstaatliche Umwandlungen von Unternehmen.

Der Regierungsentwurf umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird ein rechtssicheres europaweit kompatibles Verfahren eingeführt, bei dem die beteiligten Handelsregister digital miteinander kommunizieren.
  • Für grenzüberschreitende und für innerstaatliche Umwandlungen werden die Rechte der Minderheitsgesellschafter vereinheitlicht, die Ungleichbehandlung von Minderheitsgesellschaftern übertragender und übernehmender Gesellschaften bei der Verschmelzung wird beendet. Das Spruchverfahren steht künftig beiden Gruppen von Minderheitsgesellschaftern zur Verfügung.
  • Aktiengesellschaften erhalten die Möglichkeit, erforderliche Anpassungen der Wertverhältnisse übertragender und übernehmender Gesellschaften durch zusätzliche Aktien auszugleichen. Das schont die Liquidität und erleichtert Investitionen im Zuge von Umstrukturierungen.
  • Der Schutz der Gesellschaftsgläubiger im Umwandlungsverfahren wird gestärkt und ihr Rechtsschutz effizient ausgestaltet.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ihrer Arbeitgeber eigene Rechte auf frühzeitige und umfassende Information über das Umwandlungsvorhaben, um ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können.

Quelle: BMJ, Mitteilung vom 06.07.2022

Corona: Dienstentfernung einer JVA-Beamtin

Die landesweit für das Disziplinarrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine Justizvollzugsbeamtin, die sich u. a. geweigert hat, dienstliche Anordnungen in Bezug auf die Corona-Pandemie umzusetzen, aus dem Dienst entfernt.

Der Beamtin wurde im Rahmen des gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens zur Last gelegt, beharrlich kundgetan zu haben, sich nicht an eine Hausverfügung zur Umsetzung der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP in Bezug auf die Corona-Testpflicht nach längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz halten zu wollen. Sie werde sich auch vor dem anstehenden Einsatztraining und Dienstsport nicht testen lassen. Ihre Verweigerungshaltung äußerte sie in einer an den Leiter der JVA adressierten E-Mail, unmittelbar gegenüber ihrem Vorgesetzten sowie in einem anlassbezogenen Personalgespräch. Außerdem äußerte sie sich gegenüber Kollegen, dem unmittelbaren Vorgesetzten und dem Leiter der JVA wiederholt in hohem Maße kritisch gegen die staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung, indem sie die Corona-Pandemie u. a. als „Propagandazirkus, gezielte Angst- und Panikmache sowie gezielte Täuschung des Staates“ bezeichnete. Ferner riet sie Gefangenen mit der Begründung, dass der Impfstoff noch in einer experimentellen Phase stecke und ein Versuch am Menschen sei, von einer Impfung ab. Im März 2022 hat das Land beim erkennenden Gericht Klage mit dem Ziel der Entfernung der Beamtin aus dem Dienst erhoben.

Die Richter der 3. Kammer des Gerichts werteten die beharrliche Verweigerungshaltung der Beamtin sowie ihre wiederholten innerdienstlichen Äußerungen in Bezug auf die staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sowie zur Impfung als einheitliches schweres Dienstvergehen, mit dem die Beamtin das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Ein Beamter müsse auch und gerade durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Dabei könne eine ernsthaft gemeinte Ankündigung eines Beamten, einer Weisung zukünftig nicht Folge leisten zu wollen – ebenso wie ein Gehorsamsverstoß selbst – bereits eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zur Folge haben. Die Gehorsamspflicht gehöre zum Kernbereich der einem Beamten obliegenden Dienstpflichten. Eine ernst gemeinte Verweigerungshaltung berühre im hochsicherheitsrelevanten Bereich einer JVA grundsätzlich den Kernbereich des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses. Die Beamtin habe die Coronatests erkennbar nicht wegen eines damit verbundenen Eingriffs in ihre psychische oder physische Integrität oder aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, sondern alleine, weil sie deren Sinnhaftigkeit in Zweifel gezogen habe. Es stehe ihr jedoch nicht zu, mit Überlegungen, dass das Testen oder Impfen nicht zielführend sei, da es mutmaßlich keine Corona-Pandemie gebe, die wissenschaftliche Rechtfertigung von Schutzmaßnahmen in Frage zu stellen, zu deren Umsetzung eine JVA nach der geltenden Rechtsordnung verpflichtet sei. Mit ihren Äußerungen habe die Beamtin auch eindeutig die Grenze der grundgesetzlich gewährleisteten Meinungsfreiheit überschritten, da sie den Rahmen sachlicher Kritik an Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung weit verlassen habe. Ein Beamter sei an Recht und Gesetz gebunden; ihm stehe es gerade nicht frei, diesen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zählenden Grundsatz nur bei Vereinbarkeit mit seiner eigenen Überzeugung zu berücksichtigen und anderenfalls durch sein Verhalten zu unterwandern. Außerdem habe die Beamtin ihr Vertrauensverhältnis zu den von ihr zu betreuenden Gefangenen dazu ausgenutzt, diese im Rahmen einer Abfrage der Impfbereitschaft durch gezielte einseitige, manipulative Informationen von einer Impfung abzuhalten, womit sie gegen ihre Pflicht zur gewissenhaften Pflichterfüllung im Strafvollzug verstoßen habe. Mit ihrem Verhalten habe die Beamtin klar zu erkennen gegeben, dass sie sich aus allein eigennützigen Motiven an die aus Fürsorgegesichtspunkten erlassenen Schutzmaßnahmen für Leib und Leben nicht gebunden fühle und sich dieser Gemeinwohlverpflichtung nicht unterwerfen wolle. Hierdurch habe sie sich im hohen Maße treuwidrig verhalten. Angesichts des im Laufe des Verfahrens zutage getretenen unbelehrbaren Persönlichkeitsbildes der Beamtin stehe auch zukünftig ein pflichtgemäßes Verhalten nicht zu erwarten, sodass eine Entfernung aus dem Dienst geboten sei.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 06.07.2022 zum Urteil 3 K 802/22.TR vom 21.06.2022

Kündigung trotz Elternzeit

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit als wirksam erachtet und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam bestätigt.

Die Arbeitnehmerin hat sich gegen eine von ihrer Arbeitgeberin während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Änderungskündigung gewandt. Das hierfür zuständige Integrationsamt hatte zuvor dieser Kündigung während der Elternzeit zugestimmt.

Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen. Durch die hier angebotene Änderung sollte das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen und mit den Aufgaben durchgeführt werden, die die Arbeitnehmerin vor Zuweisung des nach Behauptung der Arbeitgeberin weggefallenen anderweitigen Arbeitsplatzes innehatte. Die Arbeitnehmerin hat das Änderungsangebot der Arbeitgeberin abgelehnt und sich gegen die Kündigung gewandt.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen, weshalb eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei. Deshalb habe die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hat, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 06.07.2022 zum Urteil 16 Sa 1750/21 vom 05.07.2022

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG

Anwendungsschreiben vom 07.07.2020 und Berechnungsschema zur Ermittlung des Beihilfewerts

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1122) wurden die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt. Dies erfolgte durch die Einführung einer Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in § 7b EStG.

Mit dem Anwendungsschreiben vom 07.07.2020 nimmt das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG ausführlich Stellung. Als Anlage wird zudem eine Checkliste zur Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen zur Verfügung gestellt.

Zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils (Beihilfewert) aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG steht ein Berechnungsschema online zum Abruf bereit. Die Berechnung erfolgt entsprechend den Ausführungen unter Tz. 4.1. des Anwendungsschreibens vom 07.07.2020.

Hinweise

  • Bei der Berechnung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils wird in Einkommensteuerfällen auf den prozentualen Durchschnittssteuersatz abgestellt. Dieser ermittelt sich aus der tariflichen Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (soweit erhoben), dividiert durch das zu versteuernde Einkommen (nach Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG). In Körperschaftsteuerfällen wird auf den Körperschaftsteuersatz (15 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag und zuzüglich dem individuellen Gewerbesteuersatz abgestellt. Maßgebend sind die Werte des Jahres der erstmaligen Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG. In Einkommensteuerfällen ist daher, da die erforderlichen Angaben abschließend erst im Rahmen der Steuerveranlagung festzustellen sind, die Berechnung vorläufig aufgrund der voraussichtlich festzusetzenden Beträge durchzuführen.
  • Der zur Diskontierung erforderliche Basiszinssatz ist der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.01.2008, S. 6) zu entnehmen. Maßgebend ist der Wert, der zum Ende des Jahres, das der erstmaligen Inanspruchnahme der Forschungszulage vorausgeht, gilt. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme im Jahr 2019 sind daher 0,82 %, im Jahr 2020 0,67 %, im Jahr 2021 0,59 % und im Jahr 2022 0,55 % anzusetzen.
  • Das Berechnungsschema wurde zum 05.07.2022 aktualisiert und neu zum Download zur Verfügung gestellt.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 05.07.2022

Das sind Ihre Rechte bei Flugärger

Aufgrund von Personalmangel bei Fluggesellschaften und an Flughäfen können viele Reisende derzeit nicht wie geplant in den Urlaub starten. Auch wenn die Verantwortung hierfür bei der Luftfahrtbranche liegt, hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Verantwortlichen Alternativen erarbeitet, um die Personalkapazitäten kurzfristig zu verbessern. So soll Bodenabfertigungspersonal aus dem Ausland gewonnen werden. Dabei steht fest: Bei den Sicherheitsüberprüfungen gibt es keine Abstriche.

Was kann ich tun, wenn mein Flug annulliert wurde? Bekomme ich eine Entschädigung?

Die Fluggesellschaft muss Ihnen eine nach Ihrer Wahl anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder – falls entsprechende Plätze verfügbar sind – zu einem passenden Zeitpunkt anbieten.

Falls Sie den Flug nicht mehr antreten wollen, muss die Airline den kompletten Flugpreis (einschließlich Steuern und Gebühren) erstatten. Organisieren Sie auf eigene Faust einen Ersatzflug, können Sie eventuelle Mehrkosten als Schadenersatz nur fordern, wenn die Fluggesellschaft die Annullierung verschuldet hat.

Entscheidend für Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung (pauschale Entschädigung) ist, wann Sie über die Annullierung informiert wurden und ob die Fluggesellschaft Ihnen einen Alternativflug mit Flugzeiten angeboten hat, die nur geringfügig von denen des annullierten Flugs abweichen.

Wenn die Fluglinie Sie mindestens 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert hat, haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Anderes gilt, wenn Sie 13 bis 7 Tage vor Abflug, oder in weniger als 7 Tagen vor Abflug informiert wurden. Die Regelungen dazu finden Sie bei den Verbraucherzentralen.

Mit der App der Verbraucherzentrale kann man seine Ansprüche kostenlos prüfen.

Unter welchen Voraussetzungen hat man Ansprüche nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung?

Ansprüche haben Sie, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Entweder muss der Startflughafen des Fluges sich in einem EU-Land befinden (einschließlich der französischen Départements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin; der Azoren und Madeira, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla und der zu Finnland gehörigen Aland-Inseln) oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo.

Oder: Der Zielflughafen und Sitz der Fluglinie müssen in der EU beziehungsweise einem der oben genannten Länder liegen.

Was können Sie geltend machen, wenn Sie auf einen anderen Flug umgebucht wurden?

Die Verlegung auf einen anderen Flug aus betrieblichen Gründen gilt als so genannte Nichtbeförderung beziehugnsweise Beförderungsverweigerung. In diesem Fall muss die Fluggesellschaft nach Wahl des Fluggastes einen Ersatzflug zum frühestmöglichen oder – falls entsprechende Plätze verfügbar sind – zu einem gewünschten, späteren Zeitpunkt anbieten.

Oder sie muss den kompletten Preis für den ursprünglich gebuchten Flug erstatten, falls man den Flug nicht mehr antreten will. Grundsätzlich möglich sind auch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft auf Betreuungs- und Ausgleichsleistungen sowie Entschädigung, je nach Auswirkung der Nichtbeförderung.

Was gilt, wenn die Flugzeiten geändert wurden?

Der Europäische Gerichtshof hat die reine Vorverlegung eines Fluges von mehr als einer Stunde als Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung eingestuft. Denn auch die Vorverlegung eines Fluges führt zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten für Fluggäste.

Daher können in diesen Fällen Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung bestehen.

Die Frage, wie eine Verlegung auf einen späteren Zeitpunkt einzustufen ist, ist hingegen nicht abschließend entschieden. Der Europäische Gerichtshof hat bisher für den konkreten Fall einer Verlegung eines Fluges um zwei Stunden und 50 Minuten entschieden, dass es sich hierbei nicht um eine Annullierung handelt. Diese scheint er vielmehr als Verspätung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung einstufen zu wollen. Grundsätzlich möglich sind auch hier Ansprüche gegen die Fluggesellschaft auf Betreuungs- und Ausgleichsleistungen sowie Entschädigung sowie auch eine Flugpreiserstattung. Diese Ansprüche hängen von der Dauer der Verspätung und der Länge der Flugstrecke ab.

An wen muss man sich bei Buchung über ein online-Portal wenden?

Hat man eine Flugreise über ein Online-Portal wie Opodo, Swoodoo, fluege.de oder Kiwi.com gebucht, ist die Airline ihr Vertragspartner – oder sogar mehrere Fluglinien. An diese sollte man sich auch bei Ansprüchen wegen Flugärgers wenden.

Welche Rechte habe ich, wenn ich nicht rechtzeitig durch die Sicherheitskontrollen komme und meinen Flug verpasse?

Verpassen Sie einen gebuchten Flug, weil sich die Sicherheitskontrollen verzögern, ist nicht die Airline die Ansprechpartnerin für mögliche Forderungen, sondern die Bundespolizei, da die Sicherheitskontrollen ihr obliegen. In einem ersten Schritt können Sie sich dazu an eine Bundespolizeidirektion wenden.

Liegt es jedoch an langen Warteschlagen beim Einchecken, dann ist die Airline zuständig. Voraussetzung für alle Ansprüche ist, dass Sie rechtzeitig am Flughafen waren.

Welche Ansprüche haben Sie, wenn Gepäck verloren ging, verspätet ankam oder beschädigt wurde?

Kommen Gepäckstücke nicht, zerstört, beschädigt oder verspätet an, muss man dies unverzüglich der Airline und gegebenenfalls dem Pauschalreiseveranstalter anzeigen. Für Schäden durch Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Verspätung von Gepäck können Reisende in der Regel bis maximal 1.400 Euro pro Passagier Ersatz verlangen. Steht während einer Pauschalreise das Gepäck am Urlaubsort nicht zur Verfügung, kann man zudem den Reisepreis mindern.

Wie kann ich meine Rechte gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen?

Die Verbraucherzentralen halten auf ihrer Webseite umfangreiche Informationen dazu bereit, welche Ansprüche Sie bei Flugärger jeder Art haben. Zudem werden hier auch Musterbriefe bereitgestellt, etwa zum Anspruch auf Flugpreiserstattung wegen Annullierung.

Was kann ich tun, wenn die Fluggesellschaft meine Ansprüche ablehnt?

Werden Ihre Forderungen nicht innerhalb von zwei Monaten erfüllt, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. – söp oder die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz wenden. Welche von den beiden Stellen zuständig ist, richtet sich nach der betroffenen Fluglinie. Die Schlichtung ist kostenlos.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 06.07.2022

Umfassender Rechtsrahmen für Kryptowerte vereinbart

Das EU-Parlament und der EU-Rat haben eine vorläufige Einigung über die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) erzielt. Damit wird ein europäischer Rechtsrahmen für den Kryptomarkt geschaffen, der weitere Innovationen auf einer sicheren und soliden Grundlage ermöglicht.

MiCa verpflichtet Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Vorgaben zum Schutz der Wallets von Verbrauchern umzusetzen. In Zukunft benötigen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen deshalb eine Zulassung, um in Europa ihren Geschäften nachgehen zu können. Die Zulassung ist von den nationalen Finanzaufsichtsbehörden innerhalb von drei Monaten nach der Beantragung auszustellen.

Außerdem müssen Anbieter die Umweltbilanz der von ihnen ausgegebenen Assets angeben. Dazu soll die EU-Kommission innerhalb von zwei Jahren einen Bericht über die Umweltauswirkungen von Kryptowährungen erarbeiten und Mindeststandards für die Nachhaltigkeit der Assets formulieren.

MiCA wird den Kryptomarkt europaweit einheitlich regulieren und Risiken im Zusammenhang mit Verbraucherschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität reduzieren. Sie setzt laut dem französischen Wirtschafts- und Finanzminister Bruno le Maire dem „wilden Westen der Kryptowährungen“ ein Ende.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 05.07.2022

Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2023

Das Bundesministerium der Finanzen hat zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Entwurf der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Besteuerung des Arbeitslohns (Lohnsteuer-Richtlinien – LStR) 2023 erstellt. (…)

Im Hinblick auf die in den zurückliegenden Jahren stetig gewachsene Bedeutung von BMF- Schreiben enthält die Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien kaum echte Neuregelungen. Das BMF hat davon abgesehen, den Inhalt neuerer BMF-Schreiben in die Richtlinien zu übernehmen.

Allerdings wurden diese teilweise an zwischenzeitlich ergangene BMF-Schreiben angepasst. Dies gilt insbesondere für die Richtlinien R 8.1 (Bewertung der Sachbezüge) und R 8.2 (Belegschaftsrabatte). Darüber hinaus beinhaltet die Neufassung zahlreiche redaktionelle wie sprachliche Änderungen. Ziel der Überarbeitung ist es auch, dass die Rechtsanwendung erleichtert wird.

Das Vorhaben soll nach Kabinettbefassung und finaler Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in diesem Jahr abgeschlossen werden, damit die Änderungen ab dem 01.01.2023 Anwendung finden können.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 05.07.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin