Bekanntmachung des geänderten Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025

BMF, Mitteilung vom 20.02.2025

Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025 wird hiermit bekannt gemacht. Die Bekanntmachung vom 24. September 2024 (BStBl I Seite 1262) wird gleichzeitig aufgehoben.

Wichtige Änderungen

Mit dem neuen Muster sind folgende Anpassungen verbunden:

  • Zusätzliche Angabe des Kalenderjahres des Versorgungsbeginns unter Nummer 30 des Ausdrucks, sofern Versorgungsbezüge unter Nummer 9 bescheinigt werden. Grundlage hierfür ist das BMF-Schreiben vom 5. September 2024 (Tz. 16b, BStBl I S. 1255).
  • Formatvorgaben: Der Ausdruck erfolgt im DIN A4-Format.
  • Musterkonformität: Der Ausdruck kann vom amtlichen Muster abweichen, sofern sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthalten sind und das Format sowie der Aufbau mit dem bekannt gemachten Muster übereinstimmen.

Vorgaben zur Ausstellung

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 5. September 2024 (BStBl I S. 1255) zu beachten. Das neue Muster ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Mittelständische Unternehmen steuerlich im Nachteil

Mittelständische Unternehmen bilden das Rückgrat der deutschen Wirtschaft, stehen jedoch steuerlich oft schlechter da als große Konzerne. Eine aktuelle Studie des ZEW Mannheim im Auftrag der IMPULS-Stiftung des VDMA zeigt, dass Deutschland eine der höchsten Steuerbelastungen für Unternehmen im internationalen Vergleich aufweist. Während große Unternehmen durch internationale Steuerplanung ihre Abgaben optimieren können, sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einer überproportional hohen Steuerlast konfrontiert.

Hohe Steuerlast benachteiligt den industriellen Mittelstand

Die Studie macht deutlich, dass insbesondere Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus betroffen sind. Sie erwirtschaften hohe steuerpflichtige Einkommen, profitieren jedoch kaum von steuerlichen Erleichterungen für KMU. Julia Spix vom ZEW erklärt: „Unternehmen, die weder klein genug sind, um von KMU-spezifischen Entlastungen zu profitieren, noch groß genug, um internationale Steuerplanungsmöglichkeiten zu nutzen, stehen vor erheblichen Nachteilen.“

Ein Vergleich mit anderen europäischen Ländern zeigt, dass die Steuerbelastung für KMU in Deutschland mit 38 % bis 39 % deutlich höher liegt als der Durchschnittswert von 28 % bis 30 %. In Belgien beispielsweise erhalten KMU eine steuerliche Entlastung von bis zu 12,8 Prozentpunkten gegenüber großen Kapitalgesellschaften. In Deutschland liegt dieser Wert hingegen lediglich bei 0,7 Prozentpunkten. Trotz bestehender Entlastungen bleibt Deutschland damit ein Hochsteuerland, was sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirkt.

Deutschland als Investitionsstandort unattraktiv?

Die hohe Steuerbelastung führt dazu, dass Deutschland als Investitionsstandort an Attraktivität verliert. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Herausforderungen wie sinkenden Umsätzen, rückläufiger Kapazitätsauslastung und schwachem Wachstum sind steuerliche Erleichterungen für KMU essenziell.

Bertram Kawlath, Präsident des VDMA, betont: „Die allgemeine Steuerbelastung in Deutschland ist zu hoch und international nicht wettbewerbsfähig. Insbesondere KMU sind im Vergleich zu großen Unternehmen besonders stark belastet. Hier besteht politischer Handlungsbedarf!“

Mögliche Lösungen: Steuerreformen für KMU

Um Deutschland als Wirtschaftsstandort attraktiver zu gestalten, bedarf es gezielter Steuerreformen. Besonders wirkungsvoll sind maßgeschneiderte Anreize wie:

  • Sonderabschreibungen für Investitionen
  • Begünstigende Steuersätze für KMU
  • Unbürokratische Steuererleichterungen, die administrativen Aufwand minimieren

Studien zeigen, dass insbesondere Sonderabschreibungen nachweislich positive Effekte auf Investitionen haben. Die Einführung solcher Maßnahmen könnte den steuerlichen Wettbewerbsnachteil mittelständischer Unternehmen mindern und zur wirtschaftlichen Stärkung Deutschlands beitragen.

Fazit: Deutschland muss handeln, um den steuerlichen Standortnachteil für KMU auszugleichen. Ohne gezielte Reformen bleibt der Mittelstand benachteiligt, was langfristig die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit des Landes schwächt.

Quelle: ZEW Mannheim, IMPULS-Stiftung

Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat mit koordinierter Ländererlass vom 20.02.2025 (FM3-S 0625-1/14) eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen betreffend die Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO erlassen. Diese Verfügung betrifft alle am 20. Februar 2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche sowie Anträge, die sich gegen die Festsetzung bestimmter Steuerarten richten.

1. Hintergrund der Entscheidung

Die Zurückweisung erfolgt aufgrund folgender Rechtsgrundlagen:

  • § 367 Absatz 2b und § 172 Absatz 3 AO
  • Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023 (2 BvR 2671/14, 2 BvR 2674/14) und vom 12. Juli 2023 (2 BvR 482/14, 2 BvR 1711/15)

Diese Entscheidungen bekräftigen die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, auch in Verbindung mit § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG und anderen steuerrechtlichen Bestimmungen.

2. Betroffene Verfahren

Die Allgemeinverfügung betrifft anhängige Einsprüche und Anträge zu folgenden Steuerfestsetzungen:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuermessbetrag
  • Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
  • Verlustfeststellungen nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG
  • Ablehnung von Änderungsanträgen in diesen Steuerbereichen

3. Konsequenzen für Steuerpflichtige

  • Zurückweisung aller anhängigen Einsprüche und Anträge, soweit die Besteuerung von Erstattungszinsen als verfassungswidrig gerügt wird.
  • Keine Möglichkeit des Einspruchs gegen diese Allgemeinverfügung.
  • Möglichkeit der Klage beim zuständigen Finanzgericht.

4. Rechtsbehelfsbelehrung

Steuerpflichtige, die von dieser Allgemeinverfügung betroffen sind, können innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben. Die Klage muss folgende Inhalte haben:

  • Bezeichnung des Klägers, Beklagten und Gegenstands des Klagebegehrens
  • Bezug auf die angegriffene Steuerfestsetzung und die Allgemeinverfügung
  • Einreichung schriftlich oder als elektronisches Dokument

Die Klage kann nicht durch Einspruch angefochten werden.

5. Fazit

Mit diesem Erlass stellt das Finanzministerium Baden-Württemberg klar, dass weitere Einsprüche oder Änderungsanträge gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen nicht mehr zulässig sind. Betroffene Steuerpflichtige können lediglich den Rechtsweg über das Finanzgericht beschreiten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Hessisches Finanzgericht: Landesgrundsteuergesetz Hessen ist verfassungsgemäß

Das Hessische Finanzgericht (FG Hessen) hat mit Urteil vom 23. Januar 2025 (Az. 3 K 663/24) entschieden, dass die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) verfassungsgemäß ist. Damit wurde die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die gegen die Berechnung ihres Grundsteuermessbetrags vorgegangen war.

1. Hintergrund der Klage

Die Klägerin wandte sich gegen die Berechnung des Grundsteuermessbetrags für ihr Zweifamilienhaus und argumentierte, dass das neue HGrStG gegen das Bestimmtheitsgebot und das Leistungsfähigkeitsprinzip nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Ihrer Ansicht nach vernachlässige das Gesetz die tatsächlichen Infrastrukturkosten der Kommunen und diene primär der Beibehaltung des bisherigen Messbetragsvolumens.

2. Entscheidung des FG Hessen

Das FG Hessen wies die Klage mit folgenden Begründungen ab:

  • Bestimmtheitsgebot: Das Bundesverfassungsgericht hält es für ausreichend, wenn die Größenordnung der Steuerlast vorhersehbar ist, auch wenn der genaue Steuerbetrag erst mit dem Hebesatz der Kommune feststeht.
  • Leistungsfähigkeitsprinzip: Die Grundsteuer knüpft an das Eigentum am Grundbesitz an. Eigentum an einem Grundstück stellt eine generelle Leistungsfähigkeit dar, sodass keine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt.
  • Bemessungsgrundlage: Die Grundstücks- und Gebäudegröße sind legitime Kriterien zur Berechnung der Steuer. Es sei zulässig, dass das Alter eines Gebäudes keine Rolle spielt.
  • Kommunale Infrastruktur: Die Grundsteuer dient der Finanzierung kommunaler Infrastruktur. Es sei sachgerecht, davon auszugehen, dass größere Grundstücke eine höhere Nutzungsmöglichkeit dieser Infrastruktur haben.
  • Differenzierung nach Nutzung: Es sei verfassungsrechtlich zulässig und notwendig, dass unbebaute Grundstücke anders behandelt werden als Wohn- und Gewerbeimmobilien.
  • Lagefaktor: Die Einbeziehung von Bodenrichtwerten als Faktor zur Bestimmung der Steuerlast ist zulässig, solange diese nicht das einzige Kriterium sind.
  • Objektsteuercharakter: Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, daher kann Art. 47 Abs. 1 der Hessischen Landesverfassung nicht verletzt sein.

3. Bedeutung der Entscheidung

  • Rechtssicherheit für Grundsteuerzahler: Das Urteil bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes und stellt sicher, dass es nicht zu einem verfassungswidrigen Systemwechsel kommt.
  • Kein Verstoß gegen EU- oder Bundesrecht: Das Gericht bestätigt, dass die Differenzierung zwischen verschiedenen Grundstückstypen sachgerecht und verfassungskonform ist.
  • Anwendung des Faktorverfahrens bleibt bestehen: Die Berücksichtigung von Bodenrichtwerten und Lageabstufungen zur Berechnung bleibt möglich.
  • Revision zugelassen: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

4. Hintergrund: Reform der Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2018 die alte Einheitsbewertung für verfassungswidrig, da sie zu realitätsfernen Wertverzerrungen führte. Der hessische Landesgesetzgeber nutzte seine Befugnis zur eigenständigen Regelung und verabschiedete 2021 das neue Hessische Grundsteuergesetz.

5. Berechnung der Grundsteuer

Die Berechnung des Grundsteuermessbetrags erfolgt nach folgender Formel:

Grundstücksfläche x Steuermesszahl x Faktorwert = Grundsteuermessbetrag

Dieser wird dann mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu bestimmen.

6. Fazit

Das Urteil des FG Hessen bringt Klarheit und bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes. Steuerpflichtige und Gemeinden können weiterhin mit der neuen Berechnungsmethode arbeiten. Die Entscheidung zeigt, dass das Gericht eine breite gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit akzeptiert, solange grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien eingehalten werden.

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

BFH-Urteil zur Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.01.2025 (Az. IV R 11/22) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen ist. Diese Entscheidung ist für Kommanditisten von besonderer Bedeutung, da sie die steuerliche Behandlung von Haftungssituationen konkretisiert.

1. Kernaussagen des Urteils

  • Eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG scheidet aus, wenn eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht.
  • Dies gilt sowohl, wenn die Haftung durch eine Entnahme wieder auflebt („Wiederaufleben der Haftung“) als auch dann, wenn die Haftung allein durch die im Handelsregister eingetragene Haftsumme begründet wird („Bestehen der Haftung“).

2. Bedeutung der Entscheidung

  • Klarstellung für Kommanditisten: Bisher war umstritten, ob eine Gewinnhinzurechnung nur durch das Wiederaufleben der Haftung vermieden werden kann oder ob auch die bloße Existenz einer eingetragenen Haftsumme dazu führt. Der BFH hat nun entschieden, dass beides gilt.
  • Auswirkungen auf steuerliche Gestaltung: Unternehmen sollten prüfen, wie sich ihre Handelsregistereintragungen auf die steuerliche Behandlung ihrer Kommanditisten auswirken können.
  • Erleichterung für Kommanditisten: Steuerpflichtige, die aufgrund der Eintragung einer Haftsumme haften, müssen nicht zusätzlich eine Gewinnhinzurechnung befürchten.

3. Praxisrelevanz

  • Steuerberater sollten ihre Mandanten darauf hinweisen, dass eine eingetragene Haftsumme steuerliche Konsequenzen hat und nicht nur im gesellschaftsrechtlichen Sinne relevant ist.
  • Unternehmen können die Entscheidung nutzen, um ihre Gesellschaftsstrukturen steuerlich optimal anzupassen.
  • Die Finanzverwaltung wird künftig die Unterscheidung zwischen Wiederaufleben und Bestehen der Haftung in der steuerlichen Behandlung von Kommanditisten berücksichtigen müssen.

4. Fazit

Das BFH-Urteil bringt Rechtssicherheit für Kommanditisten und klärt die Voraussetzungen für eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG. Unternehmen und Steuerberater sollten prüfen, ob die im Handelsregister eingetragene Haftsumme Auswirkungen auf ihre steuerliche Situation hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH-Urteil: Keine Steuerbefreiung für Einbringung von Kommanditanteilen in kurzfristig erworbene Vorrats-GmbHs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. II R 46/22) entschieden, dass die Einbringung von Kommanditanteilen in eine kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbH nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Damit präzisiert der BFH die Anforderungen an die Steuerbefreiung nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).

1. Hintergrund des Falls

Eine grundbesitzende Kommanditgesellschaft (KG) erlebte einen Wechsel im Gesellschafterbestand, indem die Anteile der Kommanditisten in eine Vorrats-GmbH eingebracht wurden. Das Finanzamt unterwarf diese Transaktion der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Die Gesellschafter argumentierten hingegen, dass die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG anwendbar sei.

2. Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass die Steuerbefreiung nur dann greift, wenn der Einbringende zum Zeitpunkt der Einbringung bereits mehr als fünf Jahre zu mindestens 95 % an der Vorrats-GmbH beteiligt war. Folgende Punkte wurden klargestellt:

  • Grundsätzliche Steuerbefreiung: Nach § 6a Satz 1 GrEStG kann ein steuerbarer Wechsel im Gesellschafterbestand grundstücksbesitzender Gesellschaften von der Grunderwerbsteuer befreit sein.
  • Einhaltung der Vorbehaltensfrist: Nach § 6a Satz 3 und 4 GrEStG muss der Einbringende mindestens fünf Jahre lang vor der Einbringung mehr als 95 % der Anteile an der Gesellschaft gehalten haben.
  • Kein Verzicht auf Vorbehaltensfrist: Die Einhaltung dieser Mindesthaltedauer ist zwingend; eine Verkürzung oder ein Verzicht darauf ist nicht möglich.

3. Bedeutung der Entscheidung

  • Gestaltungsmodelle mit Vorratsgesellschaften zur Steuervermeidung bei Grundbesitzübertragungen werden eingeschränkt.
  • Unternehmen, die Kommanditanteile in GmbHs einbringen wollen, müssen sicherstellen, dass sie die fünfjährige Beteiligungsfrist einhalten.
  • Steuerberater und Gesellschaftsrechtler sollten prüfen, ob geplante Umstrukturierungen die Anforderungen des § 6a GrEStG erfüllen, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.

4. Fazit

Das BFH-Urteil verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei der Einbringung von Kommanditanteilen in eine Vorrats-GmbH. Die fünfjährige Mindesthaltedauer der Anteile ist unabdingbar und lässt keine Ausnahmen zu.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH-Urteil: Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. II R 2/22) entschieden, dass die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbegünstigt sein kann. Die Entscheidung klärt wichtige Voraussetzungen zur steuerlichen Behandlung solcher Umstrukturierungen.

1. Kernaussagen des Urteils

  • Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft kann unter die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG fallen.
  • Falls die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden kann, steht dies der Begünstigung nicht entgegen.
  • Der frühere Einzelkaufmann, der nach Erlöschen des Einzelunternehmens Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft wird, muss seine Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % fünf Jahre lang halten, um die Nachbehaltensfrist einzuhalten.

2. Bedeutung der Entscheidung

  • Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Unternehmer, die ihre Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft ausgliedern möchten.
  • Das Urteil bestätigt, dass auch bei einer Neugründung die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG möglich ist.
  • Die Finanzverwaltung muss die Besonderheiten der Umwandlungspraxis berücksichtigen, insbesondere wenn eine Vorbehaltensfrist umwandlungsbedingt nicht einhaltbar ist.

3. Auswirkungen für die Praxis

  • Unternehmer sollten sicherstellen, dass sie die Mindestbeteiligung von 95 % an der Kapitalgesellschaft fünf Jahre lang halten.
  • Steuerberater sollten ihre Mandanten bei Umstrukturierungen nach § 6a GrEStG auf die Nachbehaltensfrist aufmerksam machen.
  • Prüfung durch die Finanzbehörden: Die Finanzverwaltung muss sorgfältig prüfen, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt sind.

4. Fazit

Das BFH-Urteil bringt mehr Klarheit für Unternehmen, die Umstrukturierungen mit Steuerbegünstigungen planen. Die steuerliche Behandlung von Unternehmensumwandlungen wird durch diese Entscheidung praxisnah und flexibler gestaltet.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH-Urteil zur Anwendung des § 6a GrEStG auf Anteilsübertragungen im Ausland

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. II R 36/21) entschieden, dass die Verlängerung der Beteiligungskette bei ausländischen Gesellschaften grunderwerbsteuerpflichtig ist, wenn der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück gehört. Zudem wurden zentrale Fragen zur Vereinbarkeit des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) mit dem EU-Recht geklärt.

1. Kernaussagen des Urteils

  • Die Verlängerung der Beteiligungskette, bei der der übertragende Alleingesellschafter zugleich Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ist, unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer, sofern die grundbesitzende Gesellschaft ein inländisches Grundstück hält.
  • Ob eine ausländische Anteilsübertragung einer nach § 6a GrEStG begünstigten Umwandlung entspricht, muss das Finanzgericht anhand des maßgebenden ausländischen Rechts ermitteln.
  • Eine Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Finanzgericht ausländisches Recht fehlerhaft angewendet hat.

2. Vereinbarkeit mit EU-Recht

  • § 1 Abs. 3 GrEStG verstößt nicht gegen die Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008, die indirekte Steuern auf Kapitalansammlungen regelt.
  • Die Nichtanwendung des § 6a GrEStG auf Anteilsübertragungen an eine ausländische Gesellschaft verstößt weder gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV).
  • Es liegt keine unzulässige Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vor.

3. Bedeutung des Urteils

  • Unternehmen mit internationalen Beteiligungsstrukturen müssen beachten, dass auch grenzüberschreitende Anteilsübertragungen Grunderwerbsteuer auslösen können.
  • Die Entscheidung stellt klar, dass das Finanzgericht ausländisches Recht von Amts wegen zu prüfen hat.
  • Steuerliche Gestaltungen, die auf eine Anwendung von § 6a GrEStG bei Auslandsbeteiligungen abzielen, sollten sorgfältig geprüft werden, um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden.

4. Fazit

Der BFH hat mit diesem Urteil Rechtssicherheit in der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Anteilsübertragungen mit Auslandsbezug geschaffen. Unternehmen und Steuerberater sollten die Auswirkungen auf ihre Transaktionen sorgfältig analysieren und gegebenenfalls alternative Steuerplanungen in Betracht ziehen.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH-Urteil: Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.10.2024 (Az. XI R 24/21) entschieden, dass für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden kann. Die Entscheidung bringt Klarheit über die steuerliche Behandlung solcher Verpflichtungen und deren Bewertung.

1. Hintergrund des Falls

Unternehmen, die Pensionsverpflichtungen übernehmen, stehen vor der Herausforderung, die bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen richtig zu bewerten. Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen eine Pensionsverpflichtung übernommen und diese nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG bewertet. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Bewertung die Bildung einer gewinnmindernden Rücklage ausschließe. Das Unternehmen klagte gegen diese Sichtweise.

2. Entscheidung des BFH

Der BFH entschied zugunsten des Klägers und stellte klar:

  • Die Bewertung der Pensionsverpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG führt nicht dazu, dass die Anwendung von § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG ausgeschlossen ist.
  • Unternehmen können somit eine gewinnmindernde Rücklage bilden, wenn sie eine Pensionsverpflichtung übernehmen und die Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 EStG erfüllt sind.
  • Diese steuerliche Regelung bietet Unternehmen mehr Flexibilität in der Bilanzierung und kann zur Steuerstundung genutzt werden.

3. Auswirkungen der Entscheidung

  • Unternehmen, die Pensionsverpflichtungen übernehmen, können durch die Bildung einer Gewinnrücklage ihre Steuerlast in dem betreffenden Jahr senken.
  • Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Steuerpflichtige, da die Möglichkeit der Gewinnrücklage unabhängig von der Bewertung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG besteht.
  • Steuerberater sollten ihre Mandanten darauf hinweisen, dass sie von dieser Regelung profitieren können, um steuerliche Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

4. Fazit

Das BFH-Urteil bietet Unternehmen eine zusätzliche Möglichkeit zur Steueroptimierung bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen. Die Kombination aus Bewertung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG und der Bildung einer Gewinnrücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG kann ein wertvolles Instrument sein, um steuerliche Vorteile zu sichern.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH-Urteil zur umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bei Einziehung von Schmiergeldern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. XI R 6/23) entschieden, dass strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage mindern. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die steuerliche Behandlung von illegalen Vorteilen.

1. Hintergrund des Falls

Ein Diplom-Ingenieur hatte von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen erhalten, hauptsächlich für den privaten Hausbau. Diese Zahlungen erfolgten ohne Wissen seines Arbeitgebers und wurden als Bestechung im geschäftlichen Verkehr eingestuft. Das Landgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe und ordnete die Einziehung der Bestechungsgelder nach §§ 73 ff. StGB an.

Das Finanzamt (FA) betrachtete die Schmiergeldzahlungen als steuerpflichtige Entgelte und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Jedoch berücksichtigte das FA die eingezogenen Beträge nicht als Minderung der Bemessungsgrundlage. Dagegen wehrte sich der Kläger vor dem BFH.

2. Entscheidung des BFH

Der BFH entschied zugunsten des Klägers und stellte klar, dass die eingezogenen Bestechungsgelder die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern müssen. Die wichtigsten Argumente des Gerichts:

  • Schutz vor Doppelbelastung:
    • Die Einziehung der Bestechungsgelder durch das Strafgericht führt bereits zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils.
    • Würden die eingezogenen Beträge dennoch der Umsatzsteuer unterworfen, würde dies eine unzulässige doppelte Belastung des Klägers bedeuten.
  • Grundsatz der Gleichbehandlung:
    • Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) verlangen, dass steuerrechtliche Vorschriften nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen dürfen.
    • Die Umsatzsteuer darf nicht auf Beträge erhoben werden, die der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht mehr nutzen kann.
  • Kein Verweis auf Billigkeitsverfahren erforderlich:
    • Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist unmittelbar vorzunehmen.
    • Ein gesondertes Billigkeitsverfahren ist unionsrechtlich ohnehin fragwürdig.

3. Bedeutung des Urteils

  • Unternehmen und Einzelpersonen, die in Strafverfahren mit Einziehungen konfrontiert sind, können die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.
  • Finanzämter müssen in vergleichbaren Fällen zukünftig die eingezogenen Beträge steuerlich berücksichtigen.
  • Das Urteil schafft Rechtssicherheit und verhindert steuerliche Doppelbelastungen.

4. Fazit

Der BFH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass strafrechtlich eingezogene Schmiergelder nicht doppelt besteuert werden dürfen. Die Entscheidung stärkt den steuerlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und verhindert unangemessene steuerliche Belastungen von Betroffenen.

Quelle: Bundesfinanzhof

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin