Staatliche Unterstützungsmaßnahmen können nicht jedes Unternehmensrisiko abfedern

IfM Bonn plädiert für eine differenzierte Betrachtung bei der Ausgestaltung möglicher Maßnahmen

Sollten im Zuge des Kriegs in der Ukraine staatliche Unterstützungsprogramme für den Mittelstand erforderlich sein, sollten diese nach Ansicht der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn berücksichtigen, ob die Notlage der Unternehmen auf einer existenzgefährdenden Ausnahmesituation oder auf dem unternehmerischen Risiko beruht: „Bereits mit der Georgien-Krise im Jahre 2008, spätestens aber seit der Annexion der Krim in 2014 war erkennbar, dass das unternehmerische Engagement in Russland mit erhöhtem Risiko verbunden ist. Unternehmerinnen und Unternehmer, die dieses Risiko dennoch eingegangen sind, sollten unserer Ansicht nach bei möglichen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen keine besondere Berücksichtigung finden. Schließlich ist das Risiko, das mit ihrer unternehmerischen Betätigung verbunden war, mit den damit verbundenen ökonomischen Chancen abgegolten worden“, erläutert Prof. Dr. Friederike Welter (IfM Bonn/Universität Siegen).

Anders sei die Situation zu bewerten, wenn die Folgen des Krieges mittelständische Unternehmen unvermittelt und Existenz bedrohend treffen. „Der Krieg hat als exogener Schock zu einem kurzfristig sehr starken Anstieg der Energiepreise in den vergangenen Wochen geführt. In dieser kurzen Phase war es keinem Unternehmen möglich, kurzfristig nennenswerte Substitutionsmöglichkeiten aufzubauen. In diesem Fall sind – ähnlich wie schon während der Corona-Pandemie – staatliche Unterstützungsmaßnahmen gerechtfertigt“, so die Präsidentin des IfM Bonn. Demnach wäre grundsätzlich eine befristete Absenkung staatlicher Preisaufschläge auf Energie erwägenswert, da alle Unternehmen entsprechend ihrer konkreten Betroffenheit entlastet würden.

Die Ökonomin hat gemeinsam mit ihrem Team sowohl die Auswirkungen der vergangenen Kriegswochen auf den Mittelstand als auch die möglichen Effekte beispielsweise im Falle eines Rohstoffstopps beleuchtet. Demnach sind aktuell die direkten Folgen für die mittelständische Wirtschaft aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Verflechtungen mit Russland und der Ukraine überschaubar.

Deutlich gravierender sind hingegen die indirekten Auswirkungen, da viele mittelständische Unternehmen als Zulieferer unter den gestiegenen Preisen für Vorprodukte, Rohstoffe und Energie litten. Hinzu komme, dass die Nachfrage der privaten Haushalte nach den Produkten und Dienstleistungen aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten sinke. Dies treffe wiederum besonders mittelständische Bereiche, die schon unter der Pandemie gelitten haben, wie beispielsweise die Gastronomie oder die Kulturschaffenden.

Das Hintergrundpapier „Die Auswirkungen des Ukraine-Konfliktes auf den Mittelstand“ ist auf der Homepage des Instituts für Mittelstandsforschung (www.ifm-bonn.org) abrufbar.

Quelle: IfM Bonn, Pressemitteilung vom 13.05.2022

EuGH: DSGVO steht Verbandsklage nicht entgegen

Der EuGH hat am 28. April 2022 in der Rechtssache Meta Platforms Ireland (Rs. C-319/20) entschieden.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen Meta Platforms Ireland (vormals Facebook Ireland) eine Unterlassungsklage erhoben, weil diese ihren Nutzern kostenlose Spiele von Drittanbietern bereitstellte und dabei gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und Verbrauchern sowie zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verstieß. Der Bundesgerichtshof hielt die Klage für begründet, aber zweifelte an der Klagebefugnis des Verbandes und somit an der Zulässigkeit der Klage. Der EuGH entschied nun, dass ein Verband eine klagebefugte Einrichtung im Sinne der DSGVO ist, wenn er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt. Ein solcher Verband könne unabhängig von einem ihm erteilten Auftrag Klage erheben, wenn seines Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß der DSGVO verletzt worden seien. Dafür sei es nicht erforderlich, dass die betroffene Person individuell ermittelt und das Vorliegen einer konkreten Verletzung behauptet werde.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

28. April 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 80 – Vertretung betroffener Personen durch eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht – Klage eines Verbands zur Wahrung von Verbraucherinteressen ohne Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einer betroffenen Person – Auf das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken, die Verletzung eines Verbraucherschutzgesetzes oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gestützte Klage“

In der Rechtssache C-319/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. Mai 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juli 2020, in dem Verfahren

Meta Platforms Ireland Limited, vormals Facebook Ireland Limited,

gegen

Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) sowie des Richters N. Wahl,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Meta Platforms Ireland Limited, vertreten durch Rechtsanwälte H.-G. Kamann, M. Braun und H. Frey sowie Rechtsanwältin V. Wettner,

–        des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., vertreten durch Rechtsanwalt P. Wassermann,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch D. Klebs und J. Möller als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, G. Kunnert und J. Schmoll als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, C. Vieira Guerra, P. Barros da Costa und L. Medeiros als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch F. Erlbacher, H. Kranenborg und D. Nardi, dann durch F. Erlbacher und H. Kranenborg als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Dezember 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGVO).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Meta Platforms Ireland Limited, vormals Facebook Ireland Limited, mit Sitz in Irland und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (Deutschland) (im Folgenden: Bundesverband) deswegen, weil Meta Platforms Ireland gegen die deutschen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten verstoßen habe und damit eine unlautere Geschäftspraxis vorgenommen sowie gegen ein Verbraucherschutzgesetz und das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen habe.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 DSGVO

3        In den Erwägungsgründen 9, 10, 13 und 142 DSGVO heißt es:

„(9)      Die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31)] besitzen nach wie vor Gültigkeit, doch hat die Richtlinie nicht verhindern können, dass der Datenschutz in der Union unterschiedlich gehandhabt wird, Rechtsunsicherheit besteht oder in der Öffentlichkeit die Meinung weit verbreitet ist, dass erhebliche Risiken für den Schutz natürlicher Personen bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung des Internets. Unterschiede beim Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten, vor allem beim Recht auf Schutz dieser Daten, können den unionsweiten freien Verkehr solcher Daten behindern. Diese Unterschiede im Schutzniveau können daher ein Hemmnis für die unionsweite Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten darstellen, den Wettbewerb verzerren und die Behörden an der Erfüllung der ihnen nach dem Unionsrecht obliegenden Pflichten hindern. Sie erklären sich aus den Unterschieden bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 95/46…

(10)      Um ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union zu beseitigen, sollte das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden. …

(13)      Damit in der Union ein gleichmäßiges Datenschutzniveau für natürliche Personen gewährleistet ist und Unterschiede, die den freien Verkehr personenbezogener Daten im Binnenmarkt behindern könnten, beseitigt werden, ist eine Verordnung erforderlich, die für die Wirtschaftsteilnehmer einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen Rechtssicherheit und Transparenz schafft, natürliche Personen in allen Mitgliedstaaten mit demselben Niveau an durchsetzbaren Rechten ausstattet, dieselben Pflichten und Zuständigkeiten für die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter vorsieht und eine gleichmäßige Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten und gleichwertige Sanktionen in allen Mitgliedstaaten sowie eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet. …

(142)      Betroffene Personen, die sich in ihren Rechten gemäß dieser Verordnung verletzt sehen, sollten das Recht haben, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Einrichtungen, Organisationen oder Verbände ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren satzungsmäßige Ziele im öffentliche[n] Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten tätig sind, zu beauftragen, in ihrem Namen Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen oder das Recht auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Einrichtungen, Organisationen oder Verbände das Recht haben, unabhängig vom Auftrag einer betroffenen Person in dem betreffenden Mitgliedstaat eine eigene Beschwerde einzulegen, und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf haben sollten, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Rechte der betroffenen Person infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung verletzt worden sind. Diesen Einrichtungen, Organisationen oder Verbänden kann unabhängig vom Auftrag einer betroffenen Person nicht gestattet werden, im Namen einer betroffenen Person Schadenersatz zu verlangen.“

4        Art. 1 („Gegenstand und Ziele“) Abs. 1 DSGVO lautet:

„Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.“

5        Art. 4 Nr. 1 DSGVO bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.      ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden ‚betroffene Person‘) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“.

6        Kapitel III („Rechte der betroffenen Person“) der DSGVO umfasst die Art. 12 bis 23.

7        Art. 12 („Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person“) Abs. 1 DSGVO lautet:

„Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.“

8        Art. 13 („Informationen bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person“) Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO lautet:

„Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

c)      die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

e)      gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten …“

9        Kapitel VIII („Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen“) der DSGVO umfasst die Art. 77 bis 84.

10      Art. 77 („Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde“) Abs. 1 DSGVO lautet:

„Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“

11      Art. 78 („Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde“) Abs. 1 DSGVO bestimmt:

„Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.“

12      Art. 79 („Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter“) Abs. 1 DSGVO sieht vor:

„Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.“

13      Art. 80 („Vertretung von betroffenen Personen“) DSGVO bestimmt:

„(1)      Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisation… oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentliche[n] Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

(2)      Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.“

14      Art. 82 („Haftung und Recht auf Schadenersatz“) Abs. 1 DSGVO lautet:

„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“

15      Art. 84 („Sanktionen“) Abs. 1 DSGVO lautet:

„Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung – insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen – fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

 Richtlinie 2005/29/EG

16      Der Zweck der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22) besteht nach ihrem Art. 1 darin, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.

17      Art. 5 („Verbot unlauterer Geschäftspraktiken“) der Richtlinie 2005/29 bestimmt:

„(1)      Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

(2)      Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn

a)      sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht

und

b)      sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet[,] oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

(5)      Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. …“

18      Art. 11 („Durchsetzung“) Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie durchzusetzen.

Diese Mittel umfassen Rechtsvorschriften, die es Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben, einschließlich Mitbewerbern, gestatten,

a)      gerichtlich gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen

und/oder

b)      gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde einzuleiten, die für die Entscheidung über Beschwerden oder für die Einleitung eines geeigneten gerichtlichen Verfahrens zuständig ist.

Jedem Mitgliedstaat bleibt es vorbehalten zu entscheiden, welcher dieser Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen wird und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ermächtigt werden soll, vorab die Durchführung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung von Beschwerden, einschließlich der in Artikel 10 genannten Einrichtungen, zu verlangen. Diese Rechtsbehelfe stehen unabhängig davon zur Verfügung, ob die Verbraucher sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, oder in einem anderen Mitgliedstaat befinden.

…“

19      Anhang I („Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten“) Nr. 26 der Richtlinie 2005/29 bestimmt:

„Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet … der Richtlinien 95/46/EG …“

 Richtlinie 2009/22/EG

20      Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. 2009, L 110, S. 30) lautet:

„(1)      Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Unterlassungsklagen im Sinne des Artikels 2 zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, die unter die in Anhang I aufgeführten Richtlinien fallen, um so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

(2)      Ein Verstoß im Sinne dieser Richtlinie ist jede Handlung, die den in Anhang I aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form zuwiderläuft und die in Absatz 1 genannten Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt.“

21      Art. 7 („Weitergehende Handlungsbefugnisse“) der Richtlinie 2009/22 lautet:

„Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen sowie sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitergehende Rechte zur Klageerhebung einräumen.“

22      Anhang I der Richtlinie 2009/22 enthält eine Liste der in ihrem Art. 1 angesprochenen Unionsrichtlinien. Dort ist in Nr. 11 die Richtlinie 2005/29 aufgeführt.

 Richtlinie (EU) 2020/1828

23      In den Erwägungsgründen 11, 13 und 15 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22 (ABl. 2020, L 409, S. 1) heißt es:

„(11)      Diese Richtlinie sollte bestehende nationale Verbandsklageverfahren zum Schutz der Kollektivinteressen oder der individuellen Interessen der Verbraucher nicht ersetzen. Unter Berücksichtigung der Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten sollte sie es deren Ermessen überlassen, die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Verbandsklageverfahren als Teil eines bestehenden oder eines neuen Verbandsklageverfahrens für kollektive Unterlassungsentscheidungen oder Abhilfeentscheidungen oder als eigenständige Verfahren zu konzipieren, sofern mindestens ein nationales Verbandsklageverfahren dieser Richtlinie entspricht. … Bestehen auf nationaler Ebene zusätzlich zu dem Verfahren gemäß dieser Richtlinie weitere Verfahren, so sollte die qualifizierte Einrichtung die Wahl treffen können, welches Verfahren sie nutzen möchte.

(13)      Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte den jüngsten Entwicklungen im Bereich des Verbraucherschutzes Rechnung tragen. Da Verbraucher inzwischen auf einem größeren und zunehmend digitalisierten Markt tätig sind, ist es zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus erforderlich, dass Bereiche wie Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reiseverkehr und Tourismus, Energie und Telekommunikation zusätzlich zum allgemeinen Verbraucherrecht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. …

(15)      Diese Richtlinie sollte die in Anhang I genannten Rechtsakte unberührt lassen; daher sollten durch sie weder die in diesen Rechtsakten festgelegten Begriffsbestimmungen geändert oder erweitert noch ein etwa darin enthaltenes Durchsetzungsverfahren ersetzt werden. So könnten beispielsweise die in der [DSGVO] festgelegten oder darauf beruhenden Durchsetzungsmechanismen weiterhin für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher genutzt werden, sofern sie anwendbar sind.“

24      Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2020/1828 sieht vor:

„Diese Richtlinie findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Verstöße durch Unternehmer gegen die in Anhang I enthaltenen Vorschriften des Unionsrechts einschließlich ihrer Umsetzung in nationales Recht, welche die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder zu beinträchtigen drohen. Diese Richtlinie berührt nicht die in Anhang I aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts. …“

25      Art. 24 („Umsetzung“) Abs. 1 der Richtlinie 2020/1828 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 25. Dezember 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 25. Juni 2023 an.

…“

26      Anhang I („Liste der Vorschriften des Unionsrechts nach Artikel 2 Absatz 1“) der Richtlinie 2020/1828 führt in Nr. 56 die DSGVO auf.

 Deutsches Recht

 Unterlassungsklagengesetz

27      § 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) vom 26. November 2001 (BGBl. 2001 I, S. 3138) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UKlaG) bestimmt:

„(1)      Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. …

(2)      Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

11.      die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln

a)      der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder

b)      der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,

wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.“

28      Nach den Angaben des Bundesgerichtshofs (Deutschland) können gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG qualifizierte Einrichtungen im Sinne von § 4 UKlaG zum einen gemäß § 1 UKlaG die Unterlassung der Verwendung von nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (im Folgenden: BGB) unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum anderen die Unterlassung von Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 Abs. 2 UKlaG verlangen.

 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

29      § 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGB1. 2004 I, S. 1414) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UWG) sieht vor:

„Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“

30      § 3a UWG lautet:

„Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“

31      § 8 UWG bestimmt:

„(1)      Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. …

(3)      Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

3.      qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 [UKlaG] … eingetragen sind“.

 Telemediengesetz

32      Nach Angaben des Bundesgerichtshofs war bis zum Inkrafttreten der DSGVO § 13 Abs. 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. 2007 I, S. 179, im Folgenden: TMG) anwendbar. Mit dem Inkrafttreten der DSGVO ist diese Bestimmung durch die Art. 12 bis 14 DSGVO ersetzt worden.

33      § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG bestimmte:

„Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46 … in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

34      Meta Platforms Ireland, die das Angebot der Dienste des sozialen Netzwerks Facebook in der Union betreibt, ist die für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Nutzern dieses sozialen Netzwerks in der Union Verantwortliche. Die Facebook Germany GmbH mit Sitz in Deutschland bewirbt unter der Adresse www.facebook.de den Verkauf von Werbeflächen. Auf der Internetplattform Facebook befindet sich, u. a. unter der Internetadresse www.facebook.de, ein sogenanntes „App-Zentrum“, in dem Meta Platforms Ireland ihren Nutzern kostenlose Spiele von Drittanbietern zugänglich macht. Wenn der Nutzer des App-Zentrums bestimmte dieser Spiele aufruft, erscheint der Hinweis, dass die Nutzung der betreffenden Anwendung es der Spielegesellschaft ermögliche, eine Reihe von personenbezogenen Daten zu erheben, und sie dazu berechtige, im Namen dieses Nutzers Informationen, wie etwa seinen Punktestand, zu veröffentlichen. Mit der Nutzung stimmt der Nutzer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anwendung und der Datenschutzpolitik der Spielegesellschaft zu. Außerdem wird bei einem bestimmten Spiel darauf hingewiesen, dass die Anwendung im Namen des Nutzers Statusmeldungen, Fotos und weitere Informationen veröffentlichen dürfe.

35      Der Bundesverband, bei dem es sich um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG handelt, hält die Hinweise der betreffenden Spiele im App-Zentrum für unlauter, und zwar u. a. unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers. Außerdem stelle der Hinweis, dass die Anwendung berechtigt sei, bestimmte personenbezogene Informationen des Nutzers in seinem Namen zu veröffentlichen, eine den Nutzer unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung dar.

36      In diesem Zusammenhang erhob der Bundesverband beim Landgericht Berlin (Deutschland) gegen Meta Platforms Ireland eine Unterlassungsklage, die auf § 3a UWG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG und das BGB gestützt wurde. Die Klage wurde unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben.

37      Das Landgericht Berlin verurteilte Meta Platforms Ireland entsprechend den Anträgen des Bundesverbands. Die von Meta Platforms Ireland beim Kammergericht Berlin (Deutschland) eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Meta Platforms Ireland legte daraufhin gegen die zurückweisende Entscheidung des Berufungsgerichts beim vorlegenden Gericht Revision ein.

38      Das vorlegende Gericht hält die Klage des Bundesverbands für begründet, da Meta Platforms Ireland gegen § 3a UWG und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG verstoßen und unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG verwendet habe.

39      Das vorlegende Gericht hegt jedoch Zweifel an der Zulässigkeit der Klage des Bundesverbands. Es sei nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Bundesverband, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung nach § 8 Abs. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG sehr wohl klagebefugt gewesen sei, die Klagebefugnis im Lauf des Verfahrens verloren habe, nachdem die DSGVO, insbesondere deren Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1, in Kraft getreten sei. Sollte dies der Fall sein, müsste das vorlegende Gericht der Revision von Meta Platforms Ireland stattgeben und die Klage des Bundesverbands abweisen, da nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften des deutschen Rechts die Klagebefugnis bis zum Abschluss der letzten Instanz fortbestehen müsse.

40      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich die Antwort hierauf nicht eindeutig aus der Beurteilung des Wortlauts, der Systematik und des Zwecks der Bestimmungen der DSGVO.

41      Zum Wortlaut der Bestimmungen der DSGVO führt das vorlegende Gericht aus, dass die Klagebefugnis von Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet seien, nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO an die Voraussetzung geknüpft sei, dass die Einrichtung, Organisation oder Vereinigung von der betroffenen Person beauftragt worden sei, in deren Namen die in den Art. 77 bis 79 DSGVO genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sei.

42      Um eine solche Klage im Auftrag und Namen einer betroffenen Person zur Durchsetzung ihrer persönlichen Rechte gehe es bei der Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG jedoch nicht. Hierbei handle es sich vielmehr um eine sich aus § 3 Abs. 1 und § 3a UWG ergebende Verbandsklagebefugnis aus eigenem Recht, die eine objektiv-rechtliche, von einer Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und deren Beauftragung unabhängige Verfolgung von Verstößen gegen die Bestimmungen der DSGVO erlaube.

43      Ferner sehe Art. 80 Abs. 2 DSGVO keine Verbandsklagebefugnis zur objektiv-rechtlichen Durchsetzung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten vor, da diese Bestimmung voraussetze, dass die Rechte einer betroffenen Person gemäß der DSGVO infolge einer bestimmten Datenverarbeitung tatsächlich verletzt worden seien.

44      Eine Verbandsklagebefugnis, wie sie in § 8 Abs. 3 UWG geregelt sei, dürfte sich auch nicht auf Art. 84 Abs. 1 DSGVO stützen lassen, wonach die Mitgliedstaaten die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festlegten und alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen träfen. Eine Verbandsklagebefugnis, wie sie in § 8 Abs. 3 UWG geregelt sei, könne nämlich nicht als „Sanktion“ im Sinne dieser Bestimmung der DSGVO angesehen werden.

45      Zur Systematik der Bestimmungen der DSGVO führt das vorlegende Gericht aus, dass durch die DSGVO insbesondere die Befugnisse der Aufsichtsbehörden vereinheitlicht worden seien, woraus abgeleitet werden könne, dass die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO in erster Linie diesen Behörden obliege. Der Einschub „unbeschadet eines anderweitigen Rechtsbehelfs“ in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2 sowie Art. 79 Abs. 1 DSGVO könnte jedoch gegen die These sprechen, dass die Rechtsdurchsetzung durch diese Verordnung abschließend geregelt sei.

46      Was das Ziel der DSGVO betreffe, könnte deren praktische Wirksamkeit für das Bestehen einer wettbewerbsrechtlichen Verbandsklagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sprechen, unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen, da damit eine zusätzliche Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung erhalten bliebe, um gemäß dem zehnten Erwägungsgrund der DSGVO ein möglichst hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Allerdings könnte es als mit dem Harmonisierungsziel der DSGVO unvereinbar angesehen werden, wenn man eine wettbewerbsrechtliche Verbandsklagebefugnis zuließe.

47      Der Bundesgerichtshof hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 DSGVO nationalen Regelungen entgegen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen?

 Zur Vorlagefrage

48      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie sich aus Rn. 36 sowie den Rn. 41 bis 44 des vorliegenden Urteils ergibt, im Ausgangsrechtsstreit ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie der Bundesverband und Meta Platforms Ireland gegenüberstehen und dieser die Frage betrifft, ob ein solcher Verband gegen diese Gesellschaft ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage erheben kann.

49      Unter diesen Umständen hängt, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend ausgeführt hat, die Antwort auf die Vorlagefrage allein von der Auslegung von Art. 80 Abs. 2 DSGVO ab, da Art. 80 Abs. 1 und Art. 84 DSGVO im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind. Zum einen setzt die Anwendung von Art. 80 Abs. 1 DSGVO nämlich voraus, dass die betroffene Person die in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht beauftragt hat, in ihrem Namen die in den Art. 77 bis 79 DSGVO vorgesehenen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Es steht jedoch fest, dass dies im Ausgangsverfahren nicht der Fall ist, da der Bundesverband unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person handelt. Zum anderen steht fest, dass Art. 84 DSGVO die verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen betrifft, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, was im Ausgangsverfahren ebenfalls nicht in Rede steht.

50      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Ausgangsverfahren nicht die Frage der Klagebefugnis eines Mitbewerbers aufwirft. Daher ist nur der Teil der Frage zu beantworten, der sich auf die Klagebefugnis der nach dem nationalen Recht berechtigten Verbände, Einrichtungen und Kammern im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO bezieht.

51      Folglich ist die Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu verstehen, dass mit ihr im Wesentlichen geklärt werden soll, ob Art. 80 Abs. 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einer betroffenen Person Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei.

52      Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass mit der DSGVO ausweislich ihres zehnten Erwägungsgrundes u. a. erreicht werden soll, dass die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden und dass die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union beseitigt werden.

53      In diesem Zusammenhang regelt Kapitel VIII dieser Verordnung u. a. die Rechtsbehelfe, mit denen die Rechte der betroffenen Person geschützt werden können, wenn die sie betreffenden personenbezogenen Daten Gegenstand einer Verarbeitung gewesen sind, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. Der Schutz dieser Rechte kann somit entweder unmittelbar von der betroffenen Person oder von einer befugten Einrichtung – mit oder ohne entsprechenden Auftrag – nach Art. 80 DSGVO beansprucht werden.

54      So ist zunächst die betroffene Person berechtigt, selbst Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats einzulegen oder bei den nationalen Zivilgerichten Klage zu erheben. Genauer gesagt verfügt diese Person über das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde nach Art. 78 DSGVO, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter nach Art. 79 DSGVO bzw. den Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nach Art. 82 DSGVO.

55      Sodann hat die betroffene Person nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht unter bestimmten Voraussetzungen zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen oder die in den oben erwähnten Artikeln genannten Rechte wahrzunehmen.

56      Schließlich können die Mitgliedstaaten nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorsehen, dass jede Einrichtung, Organisation oder Vereinigung unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Art. 77 DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Art. 78 und 79 DSGVO aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten dieser Person verletzt worden sind.

57      Hierzu ist festzustellen, dass die DSGVO, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 im Licht insbesondere ihrer Erwägungsgründe 9, 10 und 13 ergibt, eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen soll. Allerdings eröffnen Bestimmungen dieser Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche, strengere oder einschränkende, nationale Vorschriften vorzusehen, die ihnen einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen lassen („Öffnungsklauseln“).

58      Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs haben nämlich Verordnungen nach Art. 288 AEUV sowie aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären. Allerdings kann es vorkommen, dass manche Bestimmungen einer Verordnung zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteil vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a., C-645/19, EU:C:2021:483, Rn. 110 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Dies gilt insbesondere für Art. 80 Abs. 2 DSGVO, der den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum hinsichtlich seiner Umsetzung lässt. Damit die in dieser Bestimmung vorgesehene Verbandsklage ohne Beauftragung im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten erhoben werden kann, müssen die Mitgliedstaaten daher von der ihnen durch diese Bestimmung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, diese Art der Vertretung betroffener Personen in ihrem nationalen Recht vorzusehen.

60      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 und 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie von der ihnen durch eine solche Öffnungsklausel eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, von ihrem Ermessen jedoch unter den Voraussetzungen und innerhalb der Grenzen der Bestimmungen der DSGVO Gebrauch machen und müssen daher Rechtsvorschriften erlassen, die nicht gegen den Inhalt und die Ziele dieser Verordnung verstoßen.

61      Im vorliegenden Fall hat der deutsche Gesetzgeber – wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache bestätigt hat – nach dem Inkrafttreten der DSGVO keine besonderen Bestimmungen erlassen, die speziell der Umsetzung von Art. 80 Abs. 2 der DSGVO im deutschen Recht dienen sollten. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, die zur Umsetzung der Richtlinie 2009/22 erlassen wurde, ermöglicht es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen nämlich bereits, gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten Klage zu erheben. Die deutsche Regierung weist im Übrigen darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID (C-40/17, EU:C:2019:629), in dem es um die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46 gegangen sei, entschieden habe, dass diese Bestimmungen dieser nationalen Regelung nicht entgegenstünden.

62      Unter diesen Umständen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, im Wesentlichen zu prüfen, ob sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften in den Rahmen des jedem Mitgliedstaat in Art. 80 Abs. 2 DSGVO eingeräumten Ermessensspielraums einfügen, und daher diese Bestimmung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts sowie der Systematik und der Ziele dieser Verordnung auszulegen.

63      Hierzu ist festzustellen, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, ein Verfahren einer Verbandsklage gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten vorzusehen, wobei dies jedoch an eine Reihe von Anforderungen an den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich geknüpft ist.

64      Was als Erstes den persönlichen Anwendungsbereich eines solchen Verfahrens betrifft, so wird die Klagebefugnis einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung zuerkannt, die die in Art. 80 Abs. 1 DSGVO aufgeführten Kriterien erfüllt. Diese Bestimmung verweist insbesondere auf „eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentliche[n] Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist“.

65      Es ist festzustellen, dass ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie der Bundesverband unter diesen Begriff fallen kann, da er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, das darin besteht, die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher zu gewährleisten, und die Verwirklichung eines solchen Ziels mit dem Schutz der personenbezogenen Daten dieser Verbraucher in Zusammenhang stehen kann.

66      Der Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher oder zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken – den ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie der Bundesverband insbesondere durch die in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehene Unterlassungsklage verhindern und ahnden möchte – kann nämlich, wie im vorliegenden Fall, mit einem Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten dieser Verbraucher einhergehen.

67      Was als Zweites den sachlichen Anwendungsbereich dieses Verfahrens betrifft, so kann eine Einrichtung, die die in Art. 80 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt, die in Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorgesehene Verbandsklage unabhängig von einem ihr erteilten Auftrag nur dann erheben, wenn „ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung [der personenbezogenen Daten dieser Person] verletzt worden sind“.

68      Insoweit ist erstens auszuführen, dass von einer solchen Einrichtung für die Zwecke der Erhebung einer Verbandsklage im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO nicht verlangt werden kann, dass sie die Person, die von einer Verarbeitung von Daten, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt, konkret betroffen ist, im Voraus individuell ermittelt.

69      Es genügt nämlich der Hinweis, dass der Begriff „betroffene Person“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO nicht nur eine „identifizierte natürliche Person“, sondern auch eine „identifizierbare natürliche Person“ umfasst, also eine natürliche Person, die direkt oder indirekt, mittels Zuordnung zu einer Kennung wie insbesondere einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder einer Online-Kennung identifiziert werden kann. Unter diesen Umständen kann die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die von einer solchen Verarbeitung betroffen sind, auch für die Erhebung einer solchen Verbandsklage ausreichen.

70      Zweitens ist die Erhebung einer Verbandsklage nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO auch nicht daran geknüpft, dass eine konkrete Verletzung der Rechte einer Person aus den Datenschutzvorschriften vorliegt.

71      Wie sich nämlich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung – auf den in Rn. 67 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist – ergibt, setzt die Erhebung einer Verbandsklage lediglich voraus, dass die betroffene Einrichtung „ihres Erachtens“ davon ausgeht, dass die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung personenbezogener Daten dieser Person verletzt worden seien, und somit eine Datenverarbeitung behauptet, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoße.

72      Folglich reicht es für die Anerkennung der Klagebefugnis einer solchen Einrichtung nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO aus, geltend zu machen, dass die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen könne, ohne dass ein der betroffenen Person in einer bestimmten Situation durch die Verletzung ihrer Rechte tatsächlich entstandener Schaden nachgewiesen werden müsste.

73      Eine solche Auslegung steht im Einklang mit den Anforderungen, die sich aus Art. 16 AEUV und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben, und damit mit dem Ziel der DSGVO, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a., C-645/19, EU:C:2021:483, Rn. 44, 45 und 91).

74      Die Tatsache, dass Verbände zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie der Bundesverband befugt sind, unabhängig von der Verletzung der Rechte einer von diesem Verstoß individuell und konkret betroffenen Person eine Verbandsklage auf Unterlassung von gegen diese Verordnung verstoßenden Verarbeitungen zu erheben, trägt unbestreitbar dazu bei, die Rechte der betroffenen Personen zu stärken und ihnen ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

75      Außerdem könnte sich die Erhebung einer solchen Verbandsklage, da sie es ermöglicht, zahlreiche Verletzungen der Rechte der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen zu verhindern, als wirksamer erweisen als die Klage, die eine einzelne, von einer Verletzung ihres Rechts auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten individuell und konkret betroffene Person gegen den Verletzer erheben kann.

76      Wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, könnte die präventive Funktion der durch Verbände zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie dem Bundesverband erhobenen Klagen nämlich nicht gewährleistet werden, wenn mit der in Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Verbandsklage nur die Verletzung von Rechten einer von einem solchen Verstoß individuell und konkret betroffenen Person geltend gemacht werden könnte.

77      Als Drittes ist entsprechend dem Ersuchen des vorlegenden Gerichts noch zu prüfen, ob Art. 80 Abs. 2 DSGVO dem entgegensteht, dass eine Verbandsklage unabhängig von einer konkreten Verletzung eines Rechts einer betroffenen Person und von einem von dieser Person erteilten Auftrag erhoben wird, wenn der Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften im Rahmen eines Verfahrens zur Durchsetzung anderer Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes geltend gemacht worden ist.

78      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie im Wesentlichen in Rn. 66 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, der Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz personenbezogener Daten gleichzeitig den Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder unlautere Geschäftspraktiken nach sich ziehen kann.

79      Daher hindert diese Bestimmung, wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Mitgliedstaaten nicht daran, von der ihnen eingeräumten Befugnis in dem Sinne Gebrauch zu machen, dass die Verbände zur Wahrung von Verbraucherinteressen befugt sind, gegen Verletzungen der in der DSGVO vorgesehenen Rechte gegebenenfalls über Vorschriften zum Schutz der Verbraucher oder zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen, wie sie in der Richtlinie 2005/29 und der Richtlinie 2009/22 vorgesehen sind.

80      Diese Auslegung von Art. 80 Abs. 2 DSGVO wird im Übrigen durch die Richtlinie 2020/1828 bestätigt, die die Richtlinie 2009/22 ab dem 25. Juni 2023 aufheben und ersetzen wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2020/1828 nach ihrem Art. 2 Abs. 1 auf Verbandsklagen gegen Verstöße durch Unternehmer gegen die Vorschriften des Unionsrechts Anwendung findet, die in ihrem Anhang I enthalten sind, in dem in Nr. 56 die DSGVO genannt ist.

81      Zwar ist die Richtlinie 2020/1828 auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar und die Frist für ihre Umsetzung noch nicht abgelaufen. Sie enthält jedoch mehrere Gesichtspunkte, die bestätigen, dass Art. 80 DSGVO komplementären Verbandsklagen im Bereich des Verbraucherschutzes nicht entgegensteht.

82      Auch wenn es nämlich, wie sich aus dem elften Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, weiterhin möglich sein wird, komplementäre Verfahrensvorschriften für Verbandsklagen im Bereich des Verbraucherschutzes vorzusehen, können die in der DSGVO festgelegten oder darauf beruhenden Durchsetzungsmechanismen wie der in Art. 80 DSGVO festgelegte ausweislich des 15. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie nicht ersetzt oder geändert werden, und deshalb können sie zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher eingesetzt werden.

83      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann.

 Kosten

84      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann.

PrechalPasserBiltgen
Rossi Wahl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. April 2022.

Der Kanzler Der Präsident
A. Calot Escobar K. Lenaerts

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 13.05.2022 zum Urteil C-319/20 des EuGH vom 28.04.2022

Energiepreispauschale: Vorleistung der Arbeitgeber abgewendet

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 erfuhr auf der Zielgeraden eine weitreichende Ergänzung: die Energiepreispauschale. In der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags zeigte sich eine gravierende Schwachstelle des ersten Vorschlags. Der DStV wies als Sachverständiger auf drohende Liquiditätsbelastungen für kleine Arbeitgeber hin – mit Erfolg.

Bereits im Vorfeld des Hearings hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seine Anregungen zum Gesetzentwurf adressiert (vgl. DStV-News 05/2022). Die Ampel-Koalition stellte kurzfristig einen Umsetzungsvorschlag zur Energiepreispauschale zur Diskussion.

Umsetzungsvorschlag: Vorleistung durch Arbeitgeber kritisch

Arbeitgeber, die monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, sollen die Pauschale an die Arbeitnehmer mit dem September-Gehalt auszahlen. Nach dem Vorschlag hätten sie den ausgezahlten Betrag erst mit der für September abzuführenden Lohnsteuer verrechnen können. Für Arbeitgeber, die die Lohnsteuer-Anmeldungen vierteljährlich oder jährlich abgeben, enthielt der Vorschlag sogar keine Regelungen. Der DStV kritisierte in der Anhörung nachdrücklich: „Hier hat der Vorschlag leider eine komplette Leerstelle“. Kleinen Arbeitgebern drohte so ein längerfristiger Liquiditätsentzug – in der anhaltenden Krisenzeit eine schwer zu bewältigende Belastung.

Endgültige Gesetzesregelung: Finanzausschuss schafft Abhilfe

Die vom Finanzausschuss beschlossene Regelung stellt nunmehr sicher, dass die Auszahlung der Energiepreispauschale und Verrechnung mit der Lohnsteuer liquiditätsschonend ausfallen (vgl. BT-Drs. 20/1765). Beispielsweise gilt für „Quartalsanmelder“: Sie verrechnen den Betrag für die Energiepreispauschale mit dem Gesamtbetrag der für das 3. Quartal einzubehaltenden Lohnsteuer. Dies erfolgt in der Lohnsteuer-Anmeldung, die bis zum 10.10.2022 abzugeben ist. Für die Auszahlung an die Arbeitnehmer haben die „Quartalsanmelder“ eine Option: Entweder sie zahlen die Energiepreispauschale mit dem Gehalt für September aus. Alternativ können sie die Pauschale mit dem Arbeitslohn für Oktober auszahlen. Dies würde ihre Liquidität schonen. Der Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 geht am 20.05.2022 durch den Bundesrat.

In der Anhörung wurde der DStV durch seine Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein vertreten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 13.05.2022

Verabschiedung neuer Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und Vertikal-Leitlinien

Die Europäische Kommission hat am 10. Mai 2022 eine neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und dazu gehörige Leitlinien angenommen. Die BRAK hatte sich am vorangegangenen Konsultationsverfahren beteiligt.

Dadurch sollen für Unternehmen einfachere, klarere und aktuelle Vorschriften bereitgestellt werden. Sie sollen dadurch ihre Liefer- und Vertriebsvereinbarungen leichter auf Übereinstimmung mit dem EU-Wettbewerbsrecht überprüfen können. Abgestimmt sind die Regelungen auf ein zunehmend durch elektronischen Handel und Online-Verkäufe geprägtes Geschäftsumfeld. Sie sehen insbesondere eine Einschränkung des geschützten Bereichs in Bezug auf den zweigleisigen Vertrieb und Paritätsverpflichtungen vor, eine Erweiterung des geschützten Bereichs in Bezug auf den aktiven Verkauf und den Online-Verkauf. In Kraft treten sollen die Regelwerke am 1. Juni 2022.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 13.05.2022

EuGH: Pauschalbegrenzung des Streitwerts zulässig

Der EuGH hat am 28. April 2022 ein Urteil in der Sache C-559/20 gefällt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine natürliche Person ein Videospiel zum Download auf einer Filesharing-Plattform angeboten, wogegen die Rechteinhaberin eine Abmahnung erwirkte und schließlich Klage erhob und gewann. Der Unterlegene wurde nur zur Erstattung eines Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht wandte sich an den EuGH. Der EuGH entschied, dass Mitgliedstaaten die zu tragenden Kosten für unterliegende natürliche Personen, die außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geistiges Eigentum verletzt haben, durch eine Deckelung des Streitwerts, wie in § 97a UrhG, niedrig halten dürfen, wenn die Möglichkeit besteht, die spezifischen Merkmale des Einzelfalls zu berücksichtigen und bei Unbilligkeit die Kosten höher anzusetzen. Die Höchstbeträge, die geltend gemacht werden können, dürfen im Verhältnis zu den Gebühren, die ein Anwalt normalerweise verlangt, nicht zu niedrig sein.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

28. April 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 14 – Begriffe ‚Prozesskosten‘ und ‚sonstige Kosten‘ – Abmahnung zur Sicherstellung der außergerichtlichen Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums – Anwaltskosten – Einstufung – Nationale Regelung, die den erstattungsfähigen Betrag dieser Kosten unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt“

In der Rechtssache C‑559/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Saarbrücken (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. Oktober 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 2020, in dem Verfahren

Koch Media GmbH

gegen

FU

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und D. Gratsias,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Koch Media GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt A. Nourbakhsch,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und U. Bartl als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, T. Scharf und S. L. Kalėda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. November 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Koch Media GmbH und FU über die erstattungsfähigen Anwaltskosten, die Koch Media entstanden sind, um die Durchsetzung ihrer Rechte durch eine vor Erhebung einer Klage an FU gerichtete Abmahnung sicherzustellen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2004/48

3        Die Erwägungsgründe 10, 14 und 17 der Richtlinie 2004/48 lauten:

„(10)      Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.

(14)      Nur bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen müssen die Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 angewandt werden. Unbeschadet davon können die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen auch bei anderen Rechtsverletzungen anwenden. In gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden.

(17)      Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sollten in jedem Einzelfall so bestimmt werden, dass den spezifischen Merkmalen dieses Falles, einschließlich der Sonderaspekte jedes Rechts an geistigem Eigentum und gegebenenfalls des vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakters der Rechtsverletzung[,] gebührend Rechnung getragen wird.“

4        Art. 1 („Gegenstand“) dieser Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Rechte des geistigen Eigentums‘ auch die gewerblichen Schutzrechte.“

5        Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.“

6        Kapitel II der Richtlinie enthält deren Art. 3 bis 15, die die in dieser Richtlinie geregelten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe betreffen.

7        Art. 3 („Allgemeine Verpflichtung“) der Richtlinie 2004/48 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2)      Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“

8        Art. 13 („Schadensersatz“) dieser Richtlinie lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.

Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:

a)      Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,

oder

b)      sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2)      Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.“

9        Art. 14 („Prozesskosten“) der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.“

 Richtlinie 2001/29/EG

10      In Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) heißt es:

„… [D]iese Richtlinie [lässt] die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise:

a)      über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen;

…“

11      Art. 8 („Sanktionen und Rechtsbehelfe“) Abs. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadenersatz erheben und/oder eine gerichtliche Anordnung sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material sowie von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 beantragen können.“

 Richtlinie 2009/24/EG

12      Durch die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. 2009, L 111, S. 16) wurde die Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. 1991, L 122, S. 42) aufgehoben und kodifiziert.

13      Art. 1 („Gegenstand des Schutzes“) Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 bestimmt:

„Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der [am 9. September 1886 in Bern unterzeichneten] Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst [(Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der Fassung der Änderung vom 28. September 1979]. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff ,Computerprogramm‘ auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.“

14      Art. 7 („Besondere Schutzmaßnahmen“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Unbeschadet der Artikel 4, 5 und 6 sehen die Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen Personen vor, die eine der nachstehend aufgeführten Handlungen begehen:

a)      Inverkehrbringen einer Kopie eines Computerprogramms, wenn die betreffende Person wusste oder Grund zu der Annahme hatte, dass es sich um eine unerlaubte Kopie handelt;

…“

 Deutsches Recht

15      § 97a („Abmahnung“) des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. 1965 I S. 1273) in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: UrhG) bestimmt:

„(1)      Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2)      Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.      Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

2.      die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3.      geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und

4.      wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3)      Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.      eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2.      nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      Koch Media ist Inhaberin von Rechten des geistigen Eigentums an dem Computerspiel „This War of Mine“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es handelt sich um ein Computerspiel, das im November 2014 auf den Markt gebracht wurde und nach Angaben von Koch Media den deutschen Computerspielpreis erhielt. Laut Vorlageentscheidung erzielte das Werk auf dem betreffenden Markt in den ersten Monaten nach seiner Veröffentlichung Preise von über 30 Euro.

17      Da Koch Media der Ansicht war, dass FU, eine natürliche Person, ihre Rechte des geistigen Eigentums mehrfach verletzt habe, indem er dieses Computerspiel über seinen Internetanschluss der Öffentlichkeit auf einer Filesharing-Plattform im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerks zum Download angeboten habe, beauftragte sie eine Anwaltskanzlei mit der Durchsetzung ihrer Rechte, insbesondere durch Übersendung einer Abmahnung gemäß § 97a UrhG an FU.

18      Mit Schreiben vom 9. April 2015 schlugen die Anwälte von Koch Media FU eine gütliche Lösung vor und forderten ihn auf, sich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verpflichten, dieses Spiel der Öffentlichkeit nicht mehr auf einer Filesharing-Plattform zum Download zur Verfügung zu stellen und Schadensersatz zu zahlen.

19      Da dieser Vorschlag von FU nur hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung, nicht aber hinsichtlich der Zahlung von Schadensersatz angenommen wurde, erhob Koch Media beim Amtsgericht Saarbrücken (Deutschland) Schadensersatzklage. Dieses gab der Klage mit Urteil vom 29. Januar 2020 statt und stellte fest, dass FU das fragliche Computerspiel zwischen dem 26. und 28. November 2014 zu mindestens 13 Zeitpunkten über seinen Internetanschluss auf einer Filesharing-Plattform zum Download angeboten habe. Außerdem verurteilte das Amtsgericht FU zur Tragung der Kosten in Höhe von 124 Euro zuzüglich Zinsen für die Anwaltskosten, die Koch Media für die Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs im Wege einer Abmahnung habe aufwenden müssen.

20      Da Koch Media u. a. der Ansicht war, dass ihr sämtliche vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 984,60 Euro, entsprechend einem Gegenstandswert von 20 000 Euro, erstattet werden müssten, legte sie gegen diese Entscheidung beim vorlegenden Gericht, dem Landgericht Saarbrücken (Deutschland), Berufung ein.

21      Das vorlegende Gericht gibt an, dass die Erstattung von in der vorprozessualen Phase eines Rechtsstreits auf dem Gebiet des geistigen Eigentums entstandenen Anwaltskosten für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im deutschen Recht in § 97a UrhG geregelt sei. Nach dieser Bestimmung kann der Inhaber des verletzten Urheberrechts grundsätzlich die „erforderlichen Aufwendungen“ ersetzt erhalten. Insoweit ergebe sich zum einen aus § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG, dass der deutsche Gesetzgeber den Streitwert der zu ersetzenden Summe gegenüber natürlichen Personen im Grundsatz auf 1 000 Euro deckele, was dazu führe, dass ein erheblicher Teil der Anwaltskosten beim Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums verbleibe. Zum anderen sehe § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG vor, dass das zuständige Gericht diese Obergrenze in Fällen von „Unbilligkeit“ ausnahmsweise außer Acht lassen dürfe. Dagegen betrage der Gegenstandswert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) jedenfalls über 10 000 Euro, wenn ein Inhaber von Rechten an aktuellen Filmen, Musik oder DVDs sein Unterlassungsrecht geltend mache.

22      In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht erstens, ob die Anwaltskosten für eine Abmahnung wie die in der bei ihm anhängigen Rechtssache in Rede stehende unter die „Prozesskosten“ oder die „sonstigen Kosten“ im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2004/48, unter den in Art. 13 dieser Richtlinie genannten „Schadensersatz“ oder überhaupt nicht unter diese Richtlinie fallen.

23      Die in § 97a UrhG vorgesehene Abmahnung diene dem zweifachen Ziel, zum einen zu versuchen, einen Prozess durch gütliche Beilegung des Rechtsstreits durch die Parteien zu vermeiden, und zum anderen den Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums im Fall eines Prozesses vor der Gefahr zu schützen, dass ihm die Kosten auferlegt werden, falls er eine Unterlassungsklage ohne vorherige Abmahnung erheben und der Beklagte den Anspruch sofort anerkennen würde.

24      Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die einschlägigen Richtlinien in Anbetracht der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C‑57/15, EU:C:2016:611), dahin auszulegen sind, dass die Abmahnkosten grundsätzlich auch dann vollständig zu erstatten seien, wenn die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums durch natürliche Personen begangen worden sei, die kein berufliches oder kommerzielles Interesse verfolgten, und ob bestimmte Faktoren zur Erstattung nur eines geringen Anteils dieser Kosten führen könnten. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, fragt sich das vorlegende Gericht, welche Kosten dann erstattungsfähig wären.

25      Drittens seien nach Art. 14 der Richtlinie 2004/48 die Anwaltskosten der obsiegenden Partei in der Regel von der unterlegenen Partei zu tragen, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstünden. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG habe aber dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. So gelte nach dieser Bestimmung die Obergrenze von 1 000 Euro für den für die Kostenfestsetzung geltenden Gegenstandswert nur in dem besonderen Fall nicht, dass dieser Wert im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls unbillig sei.

26      Abschließend weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sein Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit einer Vielzahl bei ihm anhängiger Rechtsstreitigkeiten stehe, deren Entscheidung hinsichtlich der Erstattung der Anwaltskosten in der vorprozessualen Phase eines Rechtsstreits im Bereich der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums von der Auslegung des Unionsrechts abhänge, da die deutsche Rechtsprechung insoweit sehr uneinheitlich sei.

27      Unter diesen Umständen hat das Landgericht Saarbrücken beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      a)      Ist Art. 14 der Richtlinie 2004/48 so auszulegen, dass die Norm notwendige Anwaltskosten als „Prozesskosten“ oder als „sonstige Kosten“ erfasst, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2004/48 dadurch entstehen, dass er außergerichtlich im Wege der Abmahnung einen Unterlassungsanspruch gegen einen Verletzer dieser Rechte geltend macht?

b)      Falls Frage 1a verneint wird: Ist Art. 13 der Richtlinie 2004/48 so auszulegen, dass die Norm die in Frage 1a benannten Anwaltskosten als Schadensersatz erfasst?

2.      a)      Ist das Unionsrecht, insbesondere mit Blick auf

–      Art. 3, 13 und 14 der Richtlinie 2004/48,

–      Art. 8 der Richtlinie 2001/29 und

–      Art. 7 der Richtlinie 2009/24

so auszulegen, dass ein Inhaber von Rechten geistigen Eigentums im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2004/48 im Grundsatz Anspruch auf Ersatz der vollständigen in Frage 1a benannten Anwaltskosten, jedenfalls eines angemessenen und wesentlichen Teils derselben hat, auch wenn

–      die verfolgte Rechtsverletzung durch eine natürliche Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen worden ist und

–      eine nationale Regelung für diesen Fall vorsieht, dass solche Anwaltskosten regelmäßig nur nach einem reduzierten Streitwert ersatzfähig sind?

b)      Falls Frage 2a bejaht wird: Ist das in Frage 2a benannte Unionsrecht so auszulegen, dass eine Ausnahme zu dem in Frage 2a benannten Grundsatz, wonach dem Rechteinhaber die in Frage 1a benannten Anwaltskosten vollständig oder jedenfalls zu einem angemessenen und wesentlichen Teil zu ersetzen sind,

unter Berücksichtigung von anderen Faktoren (wie etwa Aktualität des Werks, Dauer der Veröffentlichung und Verletzung durch eine natürliche Person außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Interessen) in Betracht kommt,

selbst wenn die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2004/48 in Filesharing, also einem öffentlichen Zugänglichmachen des Werks durch ein Anbieten zum kostenlosen Download für alle Teilnehmer in einer frei zugänglichen Tauschbörse ohne Digital Rights Management, besteht?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

28      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass die Kosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums für seine Vertretung durch einen Beistand im Hinblick auf die außergerichtliche Durchsetzung dieser Rechte entstanden sind, wie z. B. die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten, unter den Begriff „Prozesskosten“ oder „sonstige Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung fallen. Hilfsweise fragt es sich, ob solche Kosten unter den Begriff „Schadensersatz“ im Sinne von Art. 13 dieser Richtlinie fallen.

29      Mit der Richtlinie 2004/48 sollen ihrem zehnten Erwägungsgrund zufolge die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.

30      Zu diesem Zweck betrifft die Richtlinie 2004/48 nach ihrem Art. 1 alle Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie finden diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe auf jede Verletzung dieser Rechte des geistigen Eigentums, die im Unionsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.

31      Allerdings zielen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 nicht darauf ab, alle Aspekte im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, sondern nur diejenigen, die zum einen eng mit der Durchsetzung dieser Rechte verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe vorschreiben, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben (Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Außerdem hat sich der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2004/48 für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (Urteil vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C‑264/19, EU:C:2020:542, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Gleichwohl ist, wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, festzustellen, dass die Richtlinie 2004/48 im Hinblick auf ihr Ziel, ein hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum zu gewährleisten, sowohl auf gerichtliche als auch auf außergerichtliche Verfahren anwendbar ist, da beide Arten von Verfahren erforderlich sein können, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen.

34      So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein der Schadensersatzklage vorausgehendes gesondertes Verfahren wie beispielsweise das Auskunftsersuchen, mit dem ein Kläger gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48 von einem Internetzugangsanbieter Informationen verlangt, die es ermöglichen, seine Kunden zu identifizieren, um gegen die mutmaßlichen Rechtsverletzer zielgerichtet gerichtlich vorgehen zu können, das in dieser Bestimmung vorgesehene Kriterium erfüllt, nämlich dass ein solcher Antrag im Zusammenhang mit „einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums“ steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C‑597/19, EU:C:2021:492, Rn. 81 und 82).

35      Da das außergerichtliche Abmahnverfahren eine Form der Suche nach einer gütlichen Einigung vor der eigentlichen Klageerhebung darstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48 fällt.

36      Zur Frage, ob die Kosten einer Abmahnung unter die Begriffe „Prozesskosten“ oder „sonstige Kosten“ im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 oder aber unter den Begriff „Schadensersatz“ im Sinne von deren Art. 13 fallen, ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 nicht nur die „Prozesskosten“ im engeren Sinne, sondern auch die „sonstigen Kosten“ erfasst, die der „obsiegenden Partei“ entstanden sind.

37      Diese Bestimmung zielt darauf ab, das Schutzniveau für geistiges Eigentum zu erhöhen, indem sie verhindern soll, dass ein Geschädigter von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Wahrung seiner Rechte abgehalten wird (Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Das somit mit dieser Bestimmung verfolgte spezielle Ziel fügt sich vollständig in das allgemeine Ziel der Richtlinie 2004/48 ein, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einander anzunähern, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum zu gewährleisten. Diesen Zielen entsprechend muss derjenige, der Rechte des geistigen Eigentums verletzt, im Allgemeinen die finanziellen Folgen seines Verhaltens in vollem Umfang tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C‑406/09, EU:C:2011:668, Rn. 49).

39      Angesichts dieser Ziele sowie der weiten und allgemeinen Formulierung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48, der auf die „obsiegende Partei“ und die „unterlegene Partei“ Bezug nimmt, ohne dies zu präzisieren oder die Verfahrensarten, für die diese Regel gelten soll, zu beschränken, gilt diese Bestimmung für die Prozesskosten jedes Verfahrens, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt (Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 78).

40      Allerdings birgt eine weite Auslegung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin, dass nach diesem Artikel die unterlegene Partei in der Regel die der obsiegenden Partei entstandenen Kosten zu tragen hat, ohne dass die Art dieser Kosten näher bestimmt würde, die Gefahr in sich, dass dieser Artikel einen zu weiten Anwendungsbereich erhält und damit Art. 13 dieser Richtlinie seine praktische Wirksamkeit genommen wird (Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C‑57/15, EU:C:2016:611, Rn. 36).

41      So hat der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C‑57/15, EU:C:2016:611), entschieden, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass unter die „sonstigen Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung nur Kosten fallen, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen.

42      Wenn, wie im Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C‑57/15, EU:C:2016:611), im Hinblick auf die Merkmale der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, entschieden wurde, dass die „sonstigen Kosten“ im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 diese Kriterien erfüllen müssen, um ersatzfähig zu sein, muss dies erst recht für die „Prozesskosten“ im Sinne dieser Bestimmung gelten.

43      Was die Frage betrifft, ob es sich bei den mit einer Abmahnung verbundenen Kosten um „Prozesskosten“ oder „sonstige Kosten“ im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/48 handelt, ist festzustellen, dass Abmahnkosten zwar nicht als „Prozesskosten“ im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sind, weil in diesem Stadium noch kein Rechtsstreit vor einem Gericht anhängig ist, nichts in der Richtlinie 2004/48 jedoch dagegenspricht, diese Kosten als „sonstige Kosten“ einzustufen, ungeachtet der Tatsache, dass in diesem vorprozessualen Stadium noch nicht feststeht, ob der Inhaber des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums später ein Gerichtsverfahren einleiten wird oder ob der mutmaßliche Verletzer seinen Vorschlag für eine gütliche Einigung annimmt.

44      Da das Abmahnverfahren ein Verfahren darstellt, das erforderlich ist, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, und ein späteres Gerichtsverfahren verhindern oder sogar ersetzen soll, ist davon auszugehen, dass die Kosten für den Beistand und die Vertretung in diesem Verfahren aus den in den Rn. 32 bis 35 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen unter den Begriff „sonstige Kosten“ im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 fallen.

45      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass die Kosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums für seine Vertretung durch einen Beistand im Hinblick auf die außergerichtliche Durchsetzung dieser Rechte entstanden sind, wie z. B. die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten, unter den Begriff „sonstige Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.

 Zur zweiten Frage

46      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C‑497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Insofern ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass in einem Fall, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums von einer natürlichen Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, die Erstattung der „sonstigen Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung, auf die der Inhaber dieses Rechts Anspruch hat, pauschal auf der Grundlage eines durch diese Regelung begrenzten Streitwerts berechnet wird, sofern nicht das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Anwendung einer solchen Begrenzung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei. Für den Fall, dass dies bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht auch wissen, welche Faktoren es bei der Beurteilung, ob diese Kosten zumutbar und angemessen im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2004/18 sind, gegebenenfalls zu berücksichtigen hat.

48      Als Erstes verlangt Art. 14 der Richtlinie 2004/48, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden.

49      Zum einen verpflichtet Art. 14 der Richtlinie 2004/48 die Mitgliedstaaten nur, die Erstattung der „zumutbaren“ Prozesskosten sicherzustellen. Diese Anforderung, die sowohl für „Prozesskosten“ als auch für „sonstige Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung gilt, spiegelt die in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Verpflichtung wider, wonach die Mitgliedstaaten u. a. dafür sorgen müssen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C‑57/15, EU:C:2016:611, Rn. 24).

50      So hat der Gerichtshof entschieden, dass übermäßige Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden, nicht zumutbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C‑57/15, EU:C:2016:611, Rn. 25).

51      Zum anderen sieht Art. 14 der Richtlinie 2004/48 vor, dass die Prozesskosten und sonstigen von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten „angemessen“ sein müssen.

52      Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Frage, ob diese Kosten angemessen sind, nicht unabhängig von den Kosten beurteilt werden kann, die der obsiegenden Partei tatsächlich durch den Beistand eines Anwalts entstanden sind, sofern diese „zumutbar“ im Sinne von Rn. 49 des vorliegenden Urteils sind. Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass diese Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C‑57/15, EU:C:2016:611, Rn. 29).

53      Außerdem ist, was insbesondere die Situation einer natürlichen Person betrifft, die außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ein Recht des geistigen Eigentums verletzt hat, darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 ergibt, die Voraussetzung, dass die Rechtsverletzungen, um in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu fallen, in gewerblichem Ausmaß vorgenommen sein müssen, nur für Maßnahmen in Bezug auf Beweismittel, für Maßnahmen in Bezug auf das Auskunftsrecht und für einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen gemäß Kapitel II der Richtlinie gilt, wobei die Mitgliedstaaten unbeschadet davon solche Maßnahmen auch bei nicht in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen anwenden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C‑597/19, EU:C:2021:492, Rn. 88).

54      Diese Voraussetzung gilt aber nicht für die „Prozesskosten“ und die „sonstigen Kosten“ nach Art. 14 der Richtlinie 2004/48. Nach dieser Bestimmung kann somit gegenüber einzelnen Verletzern angeordnet werden, dass sie dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums diese Kosten vollständig zu erstatten haben, sofern sie zumutbar und angemessen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C‑597/19, EU:C:2021:492, Rn. 89).

55      Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der allgemeinen Regel des Art. 14 der Richtlinie 2004/48 in ihr innerstaatliches Recht Pauschaltarife vorsehen dürfen. Er hat jedoch klargestellt, dass diese Tarife gewährleisten müssen, dass die Kosten, die der unterlegenen Partei nach dieser nationalen Regelung auferlegt werden können, zumutbar sind und dass die Höchstbeträge, die für diese Kosten geltend gemacht werden können, im Verhältnis zu den Gebühren, die normalerweise von einem Anwalt auf dem Gebiet des geistigen Eigentums verlangt werden, nicht zu niedrig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C‑57/15, EU:C:2016:611, Rn. 25, 26, 30 und 32).

56      Könnte nämlich der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der dem Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums entstandenen zumutbaren Anwaltskosten verurteilt werden, würde die abschreckende Wirkung eines Verfahrens wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, entgegen der allgemeinen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 und dem mit dieser Richtlinie verfolgten Hauptziel, ein hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten, das ausdrücklich im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannt wird und im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht, erheblich geschwächt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C‑57/15, EU:C:2016:611, Rn. 27).

57      Außerdem ist es Sache des nationalen Gerichts, auch darauf zu achten, dass die voraussichtliche Höhe der Prozesskosten, die dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums zugesprochen werden können, nicht geeignet ist, ihn in Anbetracht der von ihm als außergerichtliche Kosten zu tragenden Beträge und ihres Nutzens für die Schadensersatzklage davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C‑481/14, EU:C:2016:419, Rn. 63).

58      Als Zweites sieht Art. 14 der Richtlinie 2004/48 neben einer Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit der erstattungsfähigen Kosten vor, dass die allgemeine Regel der Aufteilung dieser Kosten keine Anwendung findet, wenn Billigkeitsgründe es verbieten, der unterlegenen Partei die Kosten der obsiegenden Partei aufzuerlegen, selbst wenn diese zumutbar und angemessen sind.

59      Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Bestimmung nationale Vorschriften betrifft, die es dem Gericht ermöglichen, in einem Einzelfall, in dem die Anwendung der allgemeinen Prozesskostenregelung zu einem Ergebnis führen würde, das als ungerecht angesehen wird, ausnahmsweise von dieser Regelung abzuweichen. Er hat jedoch klargestellt, dass Billigkeitsgründe schon allein aufgrund ihres Wesens einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von Kosten, die eine bestimmte Obergrenze überschreiten, nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C‑57/15, EU:C:2016:611, Rn. 31).

60      Als Drittes soll nach Art. 14 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit deren 17. Erwägungsgrund die nationale Regelung, mit der Art. 14 der Richtlinie umgesetzt wird, es dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliegt, jedenfalls ermöglichen, den spezifischen Merkmalen jedes Falles Rechnung zu tragen.

61      So könnte das nationale Gericht als solchen spezifischen Merkmalen insbesondere der Aktualität des Werks, der Dauer der Veröffentlichung, dem Umstand, dass die Verletzung der Rechte von einer natürlichen Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, sowie, wie sich aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 ergibt, den Sonderaspekten des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums und gegebenenfalls dem vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakter der Rechtsverletzung Rechnung tragen.

62      Im Übrigen ist es im Rahmen dieser Berücksichtigung der spezifischen Merkmale jedes einzelnen Falles auch erforderlich, dass das vorlegende Gericht im Einklang mit der in Art. 3 der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen allgemeinen Verpflichtung prüfen kann, ob ein Antrag auf Verurteilung zur Tragung der Kosten eines Vertreters für eine Abmahnung u. a. fair, gerecht und nicht missbräuchlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C‑597/19, EU:C:2021:492, Rn. 93 und 94).

63      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, nämlich § 97a UrhG, sieht vor, dass die erstattungsfähigen Kosten dadurch reduziert werden, dass ein Gegenstandswert von höchstens 1 000 Euro angesetzt wird, wenn es sich bei dem Abgemahnten um eine natürliche Person handelt, die geschützte Werke oder andere Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet. § 97a Abs. 3 Satz 4 sieht jedoch eine Ausnahme für den Fall vor, dass dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.

64      Art. 14 der Richtlinie 2004/48 steht einer solchen Regelung nicht entgegen, da sie sicherstellen soll, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten zumutbar und angemessen sind, soweit sie dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliegt, die Möglichkeit gibt, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu berücksichtigen.

65      Unter diesen Umständen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass in einem Fall, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums von einer natürlichen Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, die Erstattung der „sonstigen Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung, auf die der Inhaber dieses Rechts Anspruch hat, pauschal auf der Grundlage eines durch diese Regelung begrenzten Streitwerts berechnet wird, sofern nicht das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Anwendung einer solchen Begrenzung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei.

 Kosten

66      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Kosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums für seine Vertretung durch einen Beistand im Hinblick auf die außergerichtliche Durchsetzung dieser Rechte entstanden sind, wie z. B. die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten, unter den Begriff „sonstige Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.

2.      Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass in einem Fall, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums von einer natürlichen Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, die Erstattung der „sonstigen Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung, auf die der Inhaber dieses Rechts Anspruch hat, pauschal auf der Grundlage eines durch diese Regelung begrenzten Streitwerts berechnet wird, sofern nicht das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Anwendung einer solchen Begrenzung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei.

Unterschriften


Quelle: BRAK, Mitteilung vom 13.05.2022 zum Urteil C-559/20 des EuGH vom 28.04.2022

Neuerungen im Umwandlungsrecht – Erweiterung der Vorbehaltsaufgaben der WP/vBP

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (Richtlinie (EU) des 2019/2121 vom 27. November 2019) veröffentlicht. Die Umsetzung muss bis zum 31. Januar 2023 erfolgen. Diese Richtlinie hat die Vorschriften der Gesellschaftsrechtsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/1132 vom 14. Juni 2017, im Folgenden GesRRL) über grenzüberschreitende Verschmelzungen umfassend geändert und erstmals Bestimmungen für den grenzüberschreitenden Formwechsel und für die grenzüberschreitende Spaltung zur Neugründung geschaffen.

Die grenzüberschreitende Umwandlung soll künftig in einem neuen Sechsten Buch (§§ 305 bis 345 UmwG-E) geregelt werden (Seiten 16 bis 40 des Referentenentwurfs – im Folgenden RefE).

Die bisher nach dem UmwG vorgesehenen Vorbehaltsprüfungen für WP/vBP bleiben demnach erhalten oder sollen erweitert werden. Im Einzelnen:

§§ 9 bis 12 Prüfung der Verschmelzung

Die Prüfung des Verschmelzungsvertrags nach den §§ 9 bis 12 UmwG erfolgt wie bisher durch WP/vBP. In § 12 Abs. 2 UmwG wurden kleinere Ergänzungen des Prüfungsberichts eingefügt. Neu ist, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Verschmelzungsprüfung gemäß § 9 UmwG-E entbehrlich ist, an die Ausnahmetatbestände von § 8 Abs. 3 UmwG-E angeglichen werden sollen. Die Verschmelzungsprüfung soll grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen entbehrlich sein, wie der Verschmelzungsbericht der Vertretungsorgane gemäß § 8 Abs. 3 UmwG-E (vgl. Begründung auf Seite 57 des RefE). Formal sollte dieser Gleichlauf durch einen umfassenden Verweis auf § 8 Abs. 3 UmwG-E in § 9 Abs. 2 UmwG-E sichergestellt werden.

§ 48 Prüfung der Verschmelzung unter Beteiligung von GmbH

Ein neuer § 48 Satz 2 UmwG-E soll klarstellen, dass bei rechtzeitigem Prüfungsverlangen nach Satz 1 (durch einen Gesellschafter) nach wie vor nicht nur eine Prüfung der Verschmelzung, sondern auch die Erstellung eines Prüfungsberichts und dessen Übersendung an alle Gesellschafter erforderlich ist. Bislang nicht ausdrücklich geregelt ist die Frist, binnen der der Prüfungsbericht den Gesellschaftern zu übersenden ist. Maßgeblich soll künftig die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag geltende Frist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung sein (vgl. Begründung auf Seite 60 des RefE).

§ 60 Prüfung der Verschmelzung unter Beteiligung von AG

Ein neuer § 60 Satz 2 UmwG-E soll dafür sorgen, dass Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht bei der Verschmelzung inländischer Aktiengesellschaften nur dann entbehrlich sind, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf die Verschmelzungsprüfung verzichten (Einschränkung des umfassenden Verweises der § 9 Abs. 2 UmwG-E und § 12 Abs. 3 UmwG auf § 8 Abs. 3 Satz 1 UmwG, vgl. Begründung auf Seite 60 des RefE, Art. 96 Abs. 4 GesRRL).

§ 142 Prüfung der Sacheinlage bei Spaltungen mit Kapitalerhöhung

Nach § 142 Abs. 1 UmwG ist eine Sacheinlageprüfung nach § 183 AktG im Rahmen einer spaltungsbedingten Kapitalerhöhung stets erforderlich. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) wurde § 183a AktG geschaffen, der Ausnahmetatbestände vom Erfordernis der Sacheinlageprüfung enthält, wenn unter einem Börsenkurs gehandelte Wertpapiere oder Gegenstände eingebracht werden, denen bereits eine aktuelle Bewertung eines Sachverständigen zugrunde liegt. Hier liegen ausreichende Anhaltspunkte zur Bewertung des eingebrachten Vermögens vor, weshalb eine zusätzliche Sacheinlageprüfung nicht erforderlich ist. Dies soll auch für spaltungsbedingte Kapitalerhöhungen gelten, weshalb ein Verweis auf § 183a AktG eingefügt wurde (vgl. auch Begründung auf Seite 75 des RefE).

§ 308 Bekanntmachung des Verschmelzungsplans

§ 122d UmwG regelt die Offenlegung von Unterlagen und wird als § 308 UmwG-E neu gefasst (Umsetzung von Art. 123 GesRRL). Von der Mitgliedsstaatenoption zur Bekanntmachung des Prüfungsberichts des unabhängigen Sachverständigen (Art. 123 Abs. 1 zweiter Unterabs. GesRRL) soll kein Gebrauch gemacht werden, da der Prüfungsbericht der Information der Anteilsinhaber dient. Deren Möglichkeit zur Kenntnisnahme wird bereits durch § 311 Abs. 1 Satz 2 UmwG-E gewährleistet (vgl. Begründung auf Seite 81 des RefE).

§ 309 Verschmelzungsbericht

Nach Art. 124 GesRRL erstellt das Verwaltungs- oder Leitungsorgan jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Dies wird durch § 309 UmwG-E umgesetzt. Der Bericht unterliegt entsprechend der Richtlinie keiner Prüfungspflicht.

§ 311 Prüfung bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen

Hierhin soll § 122f UmwG verschoben werden, der aktuell die grenzüberschreitende Verschmelzungsprüfung regelt. Verschmelzungsprüfer bleiben unverändert WP/vBP. Die Vorschrift soll außerdem zwecks Umsetzung von Art. 125 GesRRL angepasst werden (vgl. Begründung auf Seite 86 des RefE). Dazu soll § 311 Abs. 1 UmwG-E künftig vorgeben, dass der Prüfungsbericht den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, die den Verschmelzungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden muss. Nach § 311 Abs. 2 UmwG-E sind Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht bei Verzicht der Anteilsinhaber und bei Gesellschaften mit nur einem Anteilsinhaber nicht erforderlich.

Nach Art. 133a Abs. 1 GesRRL sollen die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, in denen mindestens die zivilrechtliche Haftung des unabhängigen Sachverständigen geregelt ist. Der nationale Gesetzgeber sieht hier keinen Umsetzungsbedarf, da die Verweisungen in § 305 Abs. 2 UmwG-E auch § 11 Abs. 2 UmwG umfassen, der wiederum bereits derzeit auf § 323 HGB verweist (vgl. Begründung auf Seite 86 des RefE).

Nach Art. 133a Abs. 2 a) GesRRL müssen nationale Vorschriften sicherstellen, dass der Sachverständige unabhängig ist und kein Interessenkonflikt besteht. Auch diesbezüglich verweisen die §§ 305 Abs. 2 UmwG-E und 11 Abs. 1 Satz 1 UmwG auf §§ 316a Satz 2, 319 Abs. 1 bis 4 und 319b HGB, weshalb kein Umsetzungsbedarf besteht.

Nach Art. 133a Abs. 2 b) GesRRL ist sicherzustellen, dass die Stellungnahme des Sachverständigen unparteiisch und objektiv abgegeben wird, um die zuständige Behörde im Einklang mit den Anforderungen der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit gemäß dem Recht und den beruflichen Standards zu unterstützen. Insoweit verweist die Gesetzesbegründung auf die Regelungen der WPO (vgl. Begründung auf Seite 86 des RefE). Umsetzungsbedarf besteht daher auch hier nicht.

§ 316 Verschmelzungsbescheinigung des Registergerichts

Das Gesetz sieht eine Prüfung durch das Registergericht vor, ob die Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung vorliegen. Binnen drei Monaten muss es eine Verschmelzungsbescheinigung ausstellen. Das Gericht kann für seine Prüfung einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen (§ 317 Satz 1 Nr. 4 UmwG-E). Dies gilt gleichermaßen für Formwechsel (§§ 343, 344 Satz 1 Nr. 4 UmwG-E). Dies dient der Umsetzung von Art. 127 Abs. 12 Satz 2 GesRRL. In der Gesetzesbegründung (Seite 101 f. des RefE) wird darauf hingewiesen, dass diese Hinzuziehung im Sinne von Art. 133a Abs. 2 GesRRL auszulegen ist. Der Sachverständige muss daher WP/vBP sein, für den die Berufsgrundsätze der WPO gelten.

§ 325 Prüfung bei grenzüberschreitenden Spaltungen

Diese Vorschrift ist neu. Demnach muss auch der Spaltungsplan oder sein Entwurf nach den §§ 9 bis 12 geprüft und den Anteilsinhabern übermittelt werden (vgl. inhaltlich § 311 zur Verschmelzungsprüfung; Umsetzung von Art. 160f GesRRL). Bei der grenzüberschreitenden Ausgliederung sind die Spaltungsprüfung und der Prüfungsbericht per se nicht erforderlich (§ 320 Abs. 2 UmwG-E i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 2 UmwG-E; vgl. Art. 160f Abs. 3 und 160s GesRRL; vgl. Begründung auf Seite 108 des RefE).

§ 337 Formwechselbericht

Wie bei Verschmelzungen muss auch bei anderen Formwechseln ein Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer erstellt werden (Art. 86e Abs. 1 GesRRL). Auf die Ausführungen zu § 309 UmwG-E wird insoweit verwiesen. Es besteht keine Prüfungspflicht.

§ 338 Prüfung bei grenzüberschreitenden Formwechseln

Die Vorschrift ist ebenfalls neu. Wie für Spaltungen gelten auch hier die für die WP/vBP-Prüfung von grenzüberschreitenden Verschmelzungen dargestellten Inhalte (Umsetzung von Art. 86f GesRRL, vgl. Ausführungen auf Seite 117 des RefE). Da kein Rechtsträgerwechsel stattfindet, kommt es zu keinem „Umtausch“ der Anteile. § 338 Abs. 1 Satz 1 UmwG-E verweist deshalb nicht auf die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses gemäß § 12 Abs. 2 UmwG (vgl. Art. 86f Abs. 3 GesRRL).

§§ 313, 327, 340 Prüfung von Barabfindungen

Der bisher für das Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan geltende § 122i UmwG wird in § 313 UmwG-E neu gefasst. § 313 Abs. 6 UmwG-E regelt die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch einen WP/vBP. § 327 UmwG-E verweist zu spaltungsbedingten Barabfindungsangeboten durch die übertragende Gesellschaft auf § 313 UmwG-E. § 340 UmwG-E regelt nun auch das Abfindungsangebot, das die formwechselnde Gesellschaft ihren Anteilsinhabern zu unterbreiten hat (vgl. Art. 86f Abs. 2 GesRRL); § 340 Abs. 6 UmwG-E enthält eine entsprechende Prüfungspflicht.

§ 347 Übergangsvorschrift

Nach § 317 Abs. 1 Nr. 1 UmwG-E gilt die vor dem 31. Januar 2023 geltende Rechtslage weiterhin für eine Verschmelzung, eine Spaltung oder einen Formwechsel, wenn der Verschmelzungsvertrag oder der Spaltungs- und Übernahmevertrag vor dem 31. Januar 2023 geschlossen, der Verschmelzungs- oder Spaltungsplan vor dem 31. Januar 2023 aufgestellt oder der Formwechselbeschluss als Umwandlungsbeschluss vor dem 31. Januar 2023 gefasst wurde und die Umwandlung bis zum 31. Dezember 2023 zur Eintragung angemeldet wurde.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 13.05.2022

BFH zur steuerfreien Verwendung von Kohle zur Herstellung von Asphaltmischgut

Leitsatz

Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt.

Quelle: BFH, Urteil VII R 31/19 vom 23.11.2021

BFH zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil V R 48/20 (V R 20/17) vom 21.04.2022 entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen können.

Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung. Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen, entgegen der Verwaltungspraxis weiterhin steuerbar sind, sodass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt. Sportvereine müssen jetzt also damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen auch insoweit als umsatzsteuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung i. S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt. Dies spricht der BFH in seinem Urteil ausdrücklich an.

Diese Problematik dürfte sich nur gesetzgeberisch dadurch lösen lassen, dass der nationale Gesetzgeber die nach der Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies wird in der Fachwelt seit zwei Jahrzehnten diskutiert, ohne dass der nationale Gesetzgeber derartige Überlegungen bislang aufgegriffen hat.

In dem vom BFH jetzt entschiedenen Streitfall ging es um einen Golfverein, der nicht nur von seinen Mitgliedern durch allgemeine Mitgliedsbeiträge aus Sicht der Finanzverwaltung nicht steuerbar vergütet wurde, sondern der darüber hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers.

Das Finanzamt (FA) sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die dem Grunde nach mögliche Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für den Veranstaltungsbereich versagte das FA, da es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah, was es insbesondere damit begründete, dass es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte.

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des BFH davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne.

Da diesbezüglich Zweifel aufgetreten waren, rief der BFH im Revisionsverfahren den EuGH an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL nicht möglich sei.

Dem hat sich der BFH jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Danach war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dies gilt auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall fehlte.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 20/22 vom 12.05.2022 zum Urteil V R 48/20 vom 21.04.2022

Bundestag stimmt für Kinder­zuschlag und Einmal­zahlung

Mehr Unterstützung in der Grundsicherung

Ab 1. Juli bekommen rund 2,9 Millionen von Armut betroffene Kinder in Deutschland 20 Euro zusätzlich im Monat. Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger erhalten einmalig 200 Euro. Die Bundesregierung will so besondere Härten aufgrund der Pandemie und steigender Energiepreise abfedern. Der Bundestag hat dem Vorhaben zugestimmt.

Menschen in der Grundsicherung erhalten mehr Unterstützung. Der Bundestag hat dem Vorhaben der Bundesregierung für einen Sofortzuschlag für leistungsberechtigte Kinder und eine Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte zugestimmt. Bevor das Gesetz am 1. Juli in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen.

Jeden Monat 20 Euro mehr

Die Unterstützung hilfebedürftiger Familien und die Verbesserung der Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Mit dem Gesetz soll ein monatlicher Sofortzuschlag von 20 Euro für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene eingeführt werden, die mit ihren leistungsberechtigten Eltern in einem Haushalt leben.

Erhalten sollen den Zuschlag alle Kinder, die entweder einen Leistungsanspruch nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf Kinderzuschlag sowie die Ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz haben. Die Bundesregierung will so finanzielle Spielräume für Familien schaffen und dazu beitragen, die Lebensumstände und Chancen von Kinder und Jugendlichen zu verbessern.

Der Sofortzuschlag wird ab 1. Juli 2022 ergänzend, ohne weiteren Antrag unbürokratisch ausgezahlt und ist bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung vorgesehen. „Mir ist wichtig, dass dieses Geld schnell und unbürokratisch bei den Kindern ankommt“, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zu dem Vorhaben. Auch Kinder, die, wie aus der Ukraine geflohene Kinder, eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz haben, erhalten einen Kindergeldanspruch und damit Anspruch auf den Sofortzuschlag.

Sozialstaat steht den Menschen zur Seite

Eine weitere Regelung im Gesetz betrifft alle erwachsenen Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung, die im Juli 2022 einen Leistungsanspruch haben. Sie sollen einmalig 200 Euro erhalten. Im parlamentarischen Verfahren hat die Bundesregierung die Summe von ursprünglich 100 Euro auf 200 Euro verdoppelt. Heil erklärte dazu: „Wir erhöhen die Einmalzahlungen für alle, die Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen beziehen, auf 200 Euro, um die Menschen in dieser schwierigen Situation zu unterstützen.“ Menschen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden eine Einmalzahlung von 100 Euro erhalten.

Die Auswirkungen der Pandemie und die steigenden Lebenshaltungskosten treffen die Menschen besonders hart, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Die Bundesregierung hat zwei Entlastungspakete auf den Weg gebracht, um diesen Menschen zu helfen.

Leistungsanspruch für Geflüchtete aus der Ukraine geregelt

Eine weitere Ergänzung des Gesetzesvorhabens betrifft den Status hilfebedürftiger geflüchteter Menschen aus der Ukraine. Sie werden den im Asylverfahren anerkannt Schutzberechtigten leistungsrechtlich gleichgestellt. Die Geflüchteten haben damit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Sie erhalten zudem erleichterten Zugang zu Integrations- und Sprachkursenkursen sowie zum Arbeitsmarkt.

Geregelt wurde auch, dass der Bund die Länder und Kommunen im Jahr 2022 mit insgesamt zwei Milliarden Euro bei ihren Mehraufwendungen für die geflüchteten Menschen aus der Ukraine unterstützt.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.05.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin