Fairness bei den CO2-Kosten: BMWK, BMWSB und BMJ einigen sich auf gerechte Verteilung

In einem gemeinsamen Gespräch am Samstagabend, dem 2. April 2022, haben sich Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck, Bundesbauministerin Klara Geywitz und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann auf eine faire Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern sowohl bei den Wohn- als auch Nichtwohngebäuden geeinigt.

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen.

Im Gebäudebereich soll der CO2-Preis Vermieter motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, sparsam mit Energie umzugehen. Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit konnte der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten. Dem will die Bundesregierung mit der neuen Aufteilung nach dem Stufenmodell für Wohngebäude nun abhelfen. Die Bundesregierung erfüllt damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag.

„Mieter tragen seit 2021 allein die Zusatzkosten für den CO2-Preis auf Öl und Gas. Das wird sich nun ändern. Wir schaffen mit dem nun vereinbarten Stufenmodell endlich eine faire Aufteilung der Kosten zwischen Vermietern und Mietern. Millionen Mieter werden damit gezielt entlastet. Gleichzeitig sorgen wir dafür, dass der CO2- Preis seine beabsichtigte klimapolitische Lenkungswirkung im Gebäudesektor entfalten kann. Vermieter erhalten einen Anreiz, um in energetische Sanierungen zu investieren. Mieter bleiben motiviert, den eigenen Energieverbrauch zu senken.“

Bundesbauministerin Klara Geywitz

„Ich freue mich sehr, dass es gelungen ist, eine Lösung zu finden, die sozial gerecht ist und künftig Mieter entlastet. Je schlechter ein Gebäude gedämmt ist, je älter zum Beispiel die Heizung oder die Fenster sind, umso höher sind die CO2- Kosten für Vermieter und umso größer die Entlastung für Mieter. Denn in diesen Fällen leidet der Mieter häufig unter hohen Energiekosten wegen schlechter Dämmung und Heizung, ohne aber selbst gut gegensteuern zu können. Umgekehrt kann ein Vermieter, der das Gebäude gut energetisch saniert hat, die Kosten auch umlegen. Denn dann sind beispielsweise Dach und Fenster gut gedämmt, sodass vor allem die Mieter durch ihr Verhalten noch dazu beitragen können, Energie einzusparen und so die Heizkosten zu reduzieren. Angesichts der Heterogenität von Nichtwohngebäuden werden wir hier zunächst eine 50/50-Aufteilung anwenden.“

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck

„Mit dem Stufenmodell haben wir eine faire, bürokratiearme und zugleich wirksame Lösung vereinbart. Bei Wohngebäuden kommen wir zu einer fairen Kostenteilung, die sich an der Energiebilanz der Immobilie orientiert. Wir schaffen somit gerade dort Anreize, Gebäude energetisch zu sanieren, wo die Potenziale besonders groß sind und eine Sanierung machbar ist. Zugleich ist das Stufenmodell auch für private Vermieter, die etwa nur eine Immobilie vermieten, gut anwendbar. Für Nichtwohngebäude setzen wir sehr stark auf die Vertragsfreiheit. Die dort getroffene Lösung dient in erster Linie der Vermeidung von Bürokratie angesichts der extremen Vielgestaltigkeit der Nutzungen und ihrer Energieintensität. Die Gewerbemietparteien werden im Zusammenspiel mit Verhandlungen über ggf. erforderliche Mietanpassungen daher die für sie richtigen Lösungen finden.”

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Die Eckpunkte auf einen Blick

Wohngebäude/ gemischte Nutzung

Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit fair zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m2 geknüpft.

Diese 10 Stufen ermöglichen eine zielgenaue Berechnung.

Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter keine CO2- Kosten mehr tragen. Ausnahmen kann es geben, wenn Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, keinen Beitrag zur energetischen Sanierung leisten können.

Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.

Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2- Kosten erfolgt über die Heizkostenabrechnung.

Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle für die Berechnung erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die Verteilung der CO2-Kosten leicht ermitteln können.

Nichtwohngebäude

Bei Nichtwohngebäuden wie z. B. Gewerberäumen greift die 50:50 Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Die Mietparteien können, sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich zum Bespiel über die Mietkosten vereinbaren.

Das Stufenmodell soll perspektivisch auch auf die Nichtwohngebäude angewendet werden. Aufgrund der Heterogenität dieser (u. a. Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlen derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen in den kommenden zwei bis drei Jahren bereitgestellt werden.

Ziel ist es, dass die Regelung am 01.01.2023 in Kraft tritt. In das Gesetz wird eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Evaluierung und eine Prüfung der Frage vorsieht, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.

Quelle: BMWK/BMWSB/BMJ, Pressemitteilung vom 03.04.2022

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der ZPO – Gesetzentwurf

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung

Das Übereinkommen regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus weiteren Vertragsstaaten außerhalb der Europäischen Union. Es erhöht die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, indem es die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung und ihre Grenzen in Gestalt einheitlich geregelter Anerkennungshindernisse festlegt.

A. Problem und Ziel

Die Haager Konferenz hat am 2. Juli 2019 das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Übereinkommen) verabschiedet. Der Rat der Europäischen Union hat den Beitritt der Europäischen Union zu diesem Übereinkommen am …. genehmigt (ABl. … vom …). Das Übereinkommen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

Das Übereinkommen regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus weiteren Vertragsstaaten außerhalb der Europäischen Union. Es erhöht die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, indem es die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung und ihre Grenzen in Gestalt einheitlich geregelter Anerkennungshindernisse festlegt. Durch die Möglichkeit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen verringern sich die hierfür bislang aufzuwendende Zeit, die Kosten sowie auch die Risiken im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Über die im Übereinkommen vorgesehenen Anerkennungshindernisse hinaus sind die ausländischen Entscheidungen im Anwendungsbereich des Übereinkommens inhaltlich nicht nachzuprüfen. Bei Vorliegen eines im Übereinkommen vorgesehenen Anerkennungshindernisses können sowohl die Anerkennung als auch die Vollstreckung versagt werden.

Das Übereinkommen wird für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme des Königreiches Dänemark) zwölf Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde verbindlich werden, soweit innerhalb dieser Frist kein anderer Vertragsstaat dem Beitritt widerspricht.

Um die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zeitgerecht und vollständig umsetzen zu können, bedarf es einiger Durchführungsvorschriften im deutschen Recht. Zudem soll die Zuständigkeit für das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach der Zivilprozessordnung modifiziert werden.

Durch die vereinfachte Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel trägt der Entwurf zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele 10 „Ungleichheit in und zwischen den Ländern verringern“ und 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ bei.

B. Lösung; Nutzen

Zur Durchführung des Übereinkommens sollen in erster Linie Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes genutzt werden. Denn dieses Gesetz enthält bereits Durch- und Ausführungsvorschriften für vergleichbare Rechtsinstrumente.

Daneben sieht der Entwurf maßvolle Änderungen des autonomen Vollstreckbarerklärungsverfahren für ausländische Urteile in § 722 der Zivilprozessordnung vor.

Quelle: BMJ, Mitteilung vom 30.03.2022

BMF-Schreiben zur Fristverlängerung der Steuererklärungen 2020 schafft Klarheit

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll die Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 für beratene Steuerpflichtige bis Ende August 2022 beschlossen werden. Das Gesetz tritt jedoch erst nach Ablauf der derzeitigen Abgabefristen in Kraft. Daher hat das BMF in seinem Schreiben für die Übergangszeit entsprechende Regelungen getroffen.

Aktuell steht für beratene Steuerpflichtige als Abgabetermin für die Steuererklärung 2020 der 31.05.2022 im Gesetz. Bis dahin gilt auch die zinsfreie Karenzzeit (vgl. ATAD-Umsetzungsgesetz, BGBl. I 2021, S. 2035). Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll die Frist zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie um weitere drei Monate verlängert werden – bis Ende August 2022 (vgl. Gesetzentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes, BT-Drs. 20/1111). Der Haken: Das Gesetz wird erst nach Ende Mai im Bundessteuerblatt veröffentlicht und mithin erst dann offiziell in Kraft treten.

Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verschiedene Anweisungen getroffen, um diese zeitliche Lücke die Abgabefristen betreffend zu schließen (vgl. BMF-Schreiben vom 01.04.2022):

Unter anderem entfällt demnach für beratene Steuerpflichtige der automatische Verspätungszuschlag für Steuererklärungen 2020, die nach Ende Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben werden. Die in diesem Zeitraum abgegebenen Steuererklärungen gelten grundsätzlich nicht als verspätet.

Das Schreiben ist für den Besteuerungszeitraum 2020 in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 01.04.2022

Zum Verhältnis von Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz für Einsätze auf Schiffen oder Luftfahrzeugen zur Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA-Schweiz

Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz ist lex specialis zu Art. 15a DBA-Schweiz bei der Besteuerung von Einkünften eines Piloten aus unselbständiger Arbeit mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeit in Deutschland.

Der Kläger war im Streitjahr 2017 bei seinem inländischen Arbeitgeber als Pilot tätig; arbeitsvertraglich war ihm der Arbeitsort A (im Inland) zugewiesen. Im Streitjahr war er ausschließlich auf Intercontinental- bzw. Langstrecken eingesetzt. Seinen Wohnsitz hatte er in der Schweiz, hierhin kehrte er nach seinen Arbeitseinsätzen zurück. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger die Rückerstattung vom Arbeitgeber abgeführter Lohnsteuer unter Berufung auf die Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA-Schweiz.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger mit seinen inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig sei. Aus dem DBA-Schweiz ergebe sich nichts Anderes. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz weise das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die für unselbständige Arbeit, die an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ausgeübt werde, dem Vertragsstaat zu, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung – im Streitfall in A – befinde. Die Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA-Schweiz stehe dem nicht entgegen, sei insbesondere nicht lex speciales gegenüber Art. 15 DBA-Schweiz. Dabei hat sich der Senat auf eine systematische und historische Auslegung gestützt und schließlich auf das Protokoll zur Änderung des DBA-Schweiz vom 12.03.2002 Bezug genommen, wonach Deutschland bis 2016 sein Besteuerungsrecht für bestimmte Mitglieder des Bordpersonals nicht wahrnahm. Diese Regelung sei nicht erforderlich gewesen, wenn das Bordpersonal unter die Grenzgängerregelung gefallen wäre. Hieraus leite sich her, dass Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz lex speciales zu Art. 15a DBA-Schweiz sei.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Revision wurde eingelegt, Az. des BFH I R 22/21.

Diese Entscheidung wurde nachträglich zur Veröffentlichung freigegeben.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 01.04.2022 zum Gerichtsbescheid 6 K 179/19 vom 12.04.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 22/21)

Schätzung anhand der Richtsatzsammlung des BMF

  1. Die Schätzung anhand der Richtsatzsammlung als externer Betriebsvergleich ist eine anerkannte Schätzungsmethode in Fällen, in denen ein interner Betriebsvergleich, etwa durch Nachkalkulation, mangels verlässlichen Zahlenmaterials nicht möglich ist.
  2. Die in der Literatur aufgeworfene Kritik an der Richtsatzsammlung greift vor dem Hintergrund nicht durch, dass die Richtsatzsammlung keinen normativen Charakter hat, sondern lediglich ein Hilfsmittel ist, das von den Finanzgerichten im Rahmen ihrer richterlichen Würdigung nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls angewandt wird.
  3. Gerade durch die große Spannbreite der Rohgewinnaufschlagsätze für Gastronomiebetriebe (im Streitjahr 2014 zwischen 186 % und 400 %) kommt der Berücksichtigung des Einzelfalls besondere Bedeutung zu, die die Kritik an der statistischen Erhebung der den Richtwerten zugrundeliegenden Daten zurücktreten lässt.

Wird nach einer Außenprüfung die Buchführung des Steuerpflichtigen wegen gravierender Mängel verworfen und kommt es zur Schätzung von Erlösen, bedient sich die Finanzverwaltung regelmäßig der Richtsatzsammlung als Schätzungsgrundlage, die auf einem Vergleich der steuerlichen Ergebnisse anderer Betriebe der Branche beruhen, weil für einen internen Betriebsvergleich häufig angesichts der mangelhaften Buchführung die erforderlichen Daten fehlen. Das Zustandekommen der Richtsatzsammlung, die regelmäßig aktualisiert wird, ist zunehmend in die Kritik geraten und war auch Gegenstand einer kleinen Anfrage (BT-Drs. 19/3987). Der BFH hat die grundsätzliche Brauchbarkeit der Richtsatzsammlung bislang offengelassen (BFH-Beschluss vom 08.08.2019, X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219; s. a. die nach dem Berichtsurteil ergangene Entscheidung vom 16.12.2021, IV R 1/18, BFH/NV 2022, 305, zu Begründungsanforderungen für den Ansatz eines an der oberen Grenze liegenden Rohgewinnaufschlagsatzes).

Im Streitfall ging es um Hinzuschätzungen bei einem Diskothek-Betrieb, einem Lokal und einer Bar. Das Gericht hat wegen der Mängel der Buchführung die Voraussetzungen für eine Schätzung dem Grund nach bejaht und bzgl. der Höhe von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die vom Betriebsprüfer vorgenommene Nachkalkulation sei untauglich, weil Getränkerezepturen unbekannt gewesen seien und die Abgabe von Getränken zu Spezialpreisen nicht im Einzelnen habe nachvollzogen werden können. Der Senat hat für seine Schätzung die Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe zugrunde gelegt und einen dem Mittelwert angenäherten Rohgewinnaufschlagsatz angewandt (300 % bei einer Spannbreite von 186 % bis 376 % (in 2013) bzw. 400 % (in 2014).

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Ob der BFH die Kritik aufgreift und das Messer grundlegend an die Richtsatzsammlung anlegen wird, bleibt abzuwarten, hat er doch im Beschluss vom 08.08.2019 (Az. X B 117/18, a. a. O.) die Anwendung der Richtsatzsammlung noch als eine anerkannte Schätzungsmethode angesehen.

Die Revision wurde eingelegt, Az. des BFH X R 19/21.

Diese Entscheidung wurde nachträglich zur Veröffentlichung freigegeben.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 01.04.2022 zum Urteil 2 K 218/18 vom 13.10.2020 (nrkr – BFH-Az.: X R 19/21)

Unternehmen können ab 01.04.2022 Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV stellen

Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können ab 01.04.2022 Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Nach der weitreichenden Aufhebung der Corona-Beschränkungen können die meisten Unternehmen wieder ihrem Geschäft nachgehen und benötigen keine staatliche Unterstützung mehr. In einzelnen Bereichen lässt sich aber das coronabedingt eingeschränkte Geschäft nicht so schnell wieder hochfahren. Zum Beispiel kann die Durchführung von Veranstaltungen einen erheblichen Vorlauf haben, sodass es dauert, bis Unternehmen, die in diesem Feld tätig sind, wieder eigene Umsätze erzielen. Für diese Unternehmen steht die verlängerte Überbrückungshilfe IV zur Verfügung.

Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.

Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen.

Verlängert wird auch die Neustarthilfe 2022 für Soloselbstständige. Für den Zeitraum April bis Juni 2022 können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung in der Neustarthilfe 2022 für das 2. Quartal ist voraussichtlich Mitte April möglich. Details zur Antragsstellung werden zeitnah auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Besonderheiten bei Antragsfristen beachten

Da das Temporary Framework als beihilferechtlicher Rahmen der Überbrückungshilfen Ende Juni ausläuft, können Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung nur bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Der 15. Juni 2022 ist auch der Stichtag zur Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022. Das Wahlrecht zum Wechsel zwischen beiden Programmen steht voraussichtlich ab Mai zur Verfügung. Unternehmen und Soloselbstständige, die von einem in das andere Programm wechseln wollen, werden gebeten, dies rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Überbrückungshilfe IV nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen

Infolge der russischen Kriegshandlungen gegen die Ukraine und der als Reaktion darauf von westlichen Staaten gegen Russland verhängten Sanktionen ergeben sich weitreichende Auswirkungen auch für die deutsche Wirtschaft. Durch den Zusammenbruch wirtschaftlicher und Logistikstrukturen sowie durch direkte oder indirekte Sanktionsbetroffenheit muss eine Vielzahl von Unternehmen hohe Umsatzeinbrüche in Kauf nehmen. Erwartungsgemäß könnte angesichts dieser Effekte ein Anreiz für Unternehmen entstehen, Überbrückungshilfe zu beantragen. Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV jedoch ausdrücklich nicht. Es gilt nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % als Voraussetzung für eine Antragsberechtigung.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 01.04.2022

Nachhaltigkeitsvorgaben für Produkte: Involvieren statt konfrontieren

Der Green Deal der EU bedeutet eine grundlegende Neuorientierung der europäischen Energie- und Klimapolitik. Aber nicht nur: Jetzt rückt eine umweltpolitische Maxime des Green Deal in den besonderen Fokus der Wirtschaft. Mit der am 30. März 2022 im Zuge der „Sustainable Product Initiative“ vorgeschlagenen Ökodesign-Verordnung will die EU-Kommission die „Zirkularität der europäischen Wirtschaft“ stärken. Hier beansprucht die EU mit dem Green Deal nicht weniger als eine globale Führungsrolle.

Neue Ökodesign-Verordnung umfasst gesamten Lebenszyklus von Produkten

Mit der Ökodesign-Verordnung möchte die EU-Kommission die Voraussetzungen dafür schaffen, dass möglichst viele Produkte nachhaltiger werden. Von längerer Haltbarkeit über bessere Reparierbarkeit bis hin zu den enthaltenen Chemikalien und Umweltauswirkungen von Produkten – die Initiative definiert eine lange Liste von Kriterien. Klar ist: Die Ökodesign-Anforderungen an Produkte stehen potenziell vor einer erheblichen Ausweitung.

Schließlich zielt der Verordnungsvorschlag nicht nur auf Vorgaben zu Produktionsprozessen, sondern auch auf eine erweiterte Produktverantwortung von Herstellern ab. Dies betrifft beispielsweise die Verpflichtung für Unternehmen, nachhaltigkeitsrelevante Produktinformationen etwa zu deren Reparierbarkeit oder Rückgabe zur Verfügung zu stellen. Die Umsetzung soll in Form eines digitalen Produktpasses erfolgen.

Unternehmen müssen sich auf neue Marktbedingungen einstellen

Die Initiative der Kommission erfasst den gesamten Lebenszyklus von immer mehr Produkten in Europa. In der Folge will die EU-Kommission diesen Rahmen nach und nach mit spezifischen Inhalten füllen. Eine Vielzahl von Unternehmen stünde damit mittelfristig vor einem erheblichen Anpassungsbedarf. Die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Wirtschaften auf dem EU-Binnenmarkt könnten sich für manche Produktvarianten grundlegend ändern. Im Fokus der Kommission stehen zum Beispiel Möbel oder Reifen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bereits im Sommer die Grundlage für ein über das aktuelle Gewährleistungsrecht hinausgehendes „right to repair“ geschaffen werden soll.

Ökologische und ökonomische Chancen

Doch so groß die Herausforderung, so klar ist auch der grundsätzliche Wille der deutschen Wirtschaft zur Förderung der Nachhaltigkeit – gerade auch auf europäischer Ebene. Neben ökologischen Vorteilen liegen hierin auch ökonomische Potenziale. Dies umfasst zum Beispiel eine geringere Importabhängigkeit bei verschiedenen Rohstoffen oder eine größere Wettbewerbsgleichheit im EU-Binnenmarkt. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der konstruktiven und frühzeitigen Beteiligung von Unternehmen, um ausgewogene Lösungen zu finden.

Zu bedenken gilt schließlich, dass die Betriebe infolge des Krieges in der Ukraine und der Corona-Krise derzeit vor erheblichen Herausforderungen stehen. Kommen in der nahen Zukunft anspruchsvolle Ökodesign-Vorgaben hinzu, können diese nicht nur die Produktvielfalt beschneiden, sondern Geschäftsmodelle infrage stellen.

Falls der nun präsentierte Vorschlag der EU-Kommission zur rechtlichen Realität wird, sollten daraus hervorgehende Produktvorgaben auf Basis betrieblicher Expertise entstehen und den Unternehmen genügend Entwicklungsspielraum geben. Dass der Kommissionsvorschlag die Vermeidung unverhältnismäßig negativer Einflüsse auf die Wettbewerbsfähigkeit gerade kleiner und mittlerer Unternehmen als Kriterium aufgreift und die Möglichkeit der wirtschaftlichen Selbstregulierung offenhält, stimmt hoffnungsvoll. Denn nur bei wirtschaftlicher Teilhabe und angemessener Unterstützung der Betriebe bei der Transformation kann die Initiative zu einem nachhaltigen Erfolgsmodell werden.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 31.03.2022

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG

Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.

Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2022 nicht geprüft.

Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG).

Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen im Jahr 2022 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleichlautender Erlass) FM3 – G-1425-4 / 4 vom 31.03.2022

Anrechnung von Quellensteuer, die auf Ausschüttungen von chinesischen Aktien erhoben wird, auf die deutsche Kapitalertragsteuer nach § 43a Absatz 3 EStG

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zur Anrechenbarkeit von Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Unternehmen Stellung:

Aktien chinesischer Unternehmen werden von deutschen Anlegern häufig nicht über Börsen auf dem chinesischen Festland, sondern über die Börse in Hongkong erworben. In Einzelfällen sind Aktien von chinesischen Unternehmen auch an deutschen Wertpapierbörsen notiert.

Die Belastung mit Quellensteuer auf Dividenden der chinesischen Unternehmen kann sich, je nach Haltedauer und Börsenplatz, an dem die chinesischen Aktien verwahrt und gelistet werden, unterscheiden. Für die Anrechenbarkeit der Quellensteuer ist bei deutschen Anlegern jedoch allein auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 28. März 2014 (DBA China) abzustellen, sofern es sich um Dividenden von Unternehmen handelt, die nach Artikel 4 DBA China auf dem chinesischen Festland ansässig sind. Im Einzelnen wird unterschieden zwischen:

  1. Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an Börsen auf dem chinesischen Festland verwahrt und gelistet werden
  2. Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an der Börse in Hongkong verwahrt und gelistet werden
  3. Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an einer deutschen Wertpapierbörse verwahrt und gelistet werden

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2283-c / 19 / 10012 :004 vom 31.03.2022

Mindestlohn und Minijobs – Geplante Erhöhung der Verdienstgrenze

Die Bundesregierung verteidigt die geplante Erhöhung der Verdienstgrenze bei Minijobs. Die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 450 auf 520 Euro ermögliche auch nach einer Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro je Stunde eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden, argumentiert die Regierung in ihrer Antwort (20/1181) auf eine Kleine Anfrage (20/803) der Fraktion Die Linke.

Gleichzeitig sollten Maßnahmen getroffen werden, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung förderten. So solle der im bisherigen Beitragsrecht bestehende Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entfallen. Damit würden die Anreize erhöht, über einen Minijob hinaus und perspektivisch auch vollerwerbstätig zu sein, heißt es in der Antwort weiter. Außerdem sollten mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge bei demselben Arbeitgeber auf eine Höchstdauer von sechs Jahren begrenzt werden, um Kettenbefristungen zu vermeiden, kündigt die Regierung an.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.04.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin