Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der ZPO – Gesetzentwurf

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung

Das Übereinkommen regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus weiteren Vertragsstaaten außerhalb der Europäischen Union. Es erhöht die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, indem es die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung und ihre Grenzen in Gestalt einheitlich geregelter Anerkennungshindernisse festlegt.

A. Problem und Ziel

Die Haager Konferenz hat am 2. Juli 2019 das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Übereinkommen) verabschiedet. Der Rat der Europäischen Union hat den Beitritt der Europäischen Union zu diesem Übereinkommen am …. genehmigt (ABl. … vom …). Das Übereinkommen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

Das Übereinkommen regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus weiteren Vertragsstaaten außerhalb der Europäischen Union. Es erhöht die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, indem es die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung und ihre Grenzen in Gestalt einheitlich geregelter Anerkennungshindernisse festlegt. Durch die Möglichkeit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen verringern sich die hierfür bislang aufzuwendende Zeit, die Kosten sowie auch die Risiken im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Über die im Übereinkommen vorgesehenen Anerkennungshindernisse hinaus sind die ausländischen Entscheidungen im Anwendungsbereich des Übereinkommens inhaltlich nicht nachzuprüfen. Bei Vorliegen eines im Übereinkommen vorgesehenen Anerkennungshindernisses können sowohl die Anerkennung als auch die Vollstreckung versagt werden.

Das Übereinkommen wird für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme des Königreiches Dänemark) zwölf Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde verbindlich werden, soweit innerhalb dieser Frist kein anderer Vertragsstaat dem Beitritt widerspricht.

Um die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zeitgerecht und vollständig umsetzen zu können, bedarf es einiger Durchführungsvorschriften im deutschen Recht. Zudem soll die Zuständigkeit für das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach der Zivilprozessordnung modifiziert werden.

Durch die vereinfachte Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel trägt der Entwurf zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele 10 „Ungleichheit in und zwischen den Ländern verringern“ und 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ bei.

B. Lösung; Nutzen

Zur Durchführung des Übereinkommens sollen in erster Linie Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes genutzt werden. Denn dieses Gesetz enthält bereits Durch- und Ausführungsvorschriften für vergleichbare Rechtsinstrumente.

Daneben sieht der Entwurf maßvolle Änderungen des autonomen Vollstreckbarerklärungsverfahren für ausländische Urteile in § 722 der Zivilprozessordnung vor.

Quelle: BMJ, Mitteilung vom 30.03.2022