Altersversorgung der VBL für den öffentlichen Dienst – Startgutschriften zum 01.01.2002 sind nach Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 30.11.2021 nunmehr wirksam

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 30.11.2021 mit mehreren Urteilen über die Startgutschriften von Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entschieden. Betroffen sind ca. 1,7 Millionen VBL-Versicherte, die am 01.01.2002 noch „rentenfern“ waren. Nachdem die ursprüngliche und auch eine geänderte Satzungsbestimmung zur Berechnung der Startgutschriften solcher Versicherten von den Gerichten für unwirksam erklärt worden waren, einigten sich die Tarifvertragsparteien auf eine nunmehr dritte Fassung. Diese hält nach Ansicht des OLG Karlsruhe der rechtlichen Kontrolle stand.

Die VBL hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf Grundlage von Versorgungstarifverträgen eine zusätzliche Altersversorgung zu gewähren. Auf tarifvertraglicher Grundlage wurde zum Stichtag 01.01.2002 das früher an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem nach einem Punktemodell umgestellt. Die hierzu in der Satzung getroffenen Übergangsregelungen sehen vor, dass die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften nach ihrem Wert festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben werden.

Die Satzungsregelungen zur Startgutschrift der sog. rentenfernen Versicherten – dies sind im Grundsatz diejenigen, welche am 01.01.2002 jünger als 55 Jahre waren – wurden sowohl in der Ursprungsversion des Jahres 2002 als auch in der geänderten Fassung des Jahres 2012 von den Gerichten beanstandet. Sie benachteiligten „Späteinsteiger“, die – typischerweise nach Studium oder Ausbildung – nicht bereits im Lebensalter von 20 Jahren oder noch früher in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, und verstießen damit gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Mit der nunmehr zweiten Anpassung aus dem Jahr 2018 wurde die Berechnungsweise zu Gunsten dieser Beschäftigten verbessert. Die Neuregelung behebt nach den heutigen Entscheidungen des OLG Karlsruhe den Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klagen auf Gewährung einer höheren Zusatzrente blieben somit ohne Erfolg. Die Urteile sind nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.11.2021 zu den Urteilen 12 U 112/20, 12 U 88/20 u. a. vom 30.11.2021 (nrkr)

Lkw-Maut verstößt teilweise gegen Unionsrecht

Die Erhebung der Lkw-Maut war in den Jahren 2010 und 2011 teilweise unionsrechtswidrig, weil bei der Berechnung der Mautsätze die Kapitalkosten der Autobahngrundstücke fehlerhaft kalkuliert worden sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 30. November 2021 entschieden und die Bundesrepublik Deutschland zu einer teilweisen Rückerstattung von Mautgebühren an die Kläger verpflichtet (Az. 9 A 118/16).

Die Kläger, die ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Polen betrieben, verlangten die Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 18. Juli 2011 gezahlten Lkw-Maut in Höhe von rund 12.000 Euro. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage ab­gewiesen. Auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Pressemitteilung vom 28. März 2019) hatte der EuGH am 28. Oktober 2020 entschieden, dass nach der EU-Wege­kostenrichtlinie die Kosten für die Verkehrspolizei bei der Kalkulation der Lkw-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies war nicht mehr Gegenstand des heutigen Urteils, nachdem die Bundesrepublik den Klägern insoweit die Mautgebühren (rund 424 Euro) zwischenzeitlich erstattet hatte.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Bundesrepublik verpflichtet, den Klägern weitere 565 Euro an Mautgebühren zu erstatten. Außerdem müssen beide Rückerstattungsbeträge für die Zeit ab Zahlung der Maut bis zum Tag der Erstattung verzinst werden.

Zur Begründung des Urteils hat die Vorsitzende des 9. Senats ausgeführt: Die Mautgebühren dürfen nach den Vorgaben der EU-Wegekostenrichtlinie die Infrastrukturkosten nicht überschreiten. Damit ist es nicht vereinbar, wenn bei den Kapitalkosten der Autobahngrundstücke statt mit ihrem Anschaffungswert mit ihrem aktuellen Wiederbeschaffungswert kalkuliert wird. Anders als andere Anlagegüter erleiden Grundstücke keinen Substanzverlust und müssen nicht nach einer gewissen Zeit erneut beschafft werden. Die per Gesetz festgelegten Mautsätze beruhen damit insoweit auf einer fehlerhaften Kalkulation, mit der den Mautzahlern Kosten angelastet werden, die über die Infrastrukturkosten hinausgehen. Den weiteren unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rügen der Kläger in dem als Musterklage geltenden Mauterstattungsverfahren ist der Senat hingegen nicht gefolgt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 30.11.2021 zum Urteil 9 A 118/16 vom 30.11.2021

Kommission genehmigt Beihilfeverlängerung zur Luftverkehrsteuer für Flüge von und zu kleinen Inseln in Deutschland

Die Europäische Kommission hat am 30.11.2021 die Verlängerung einer bestehenden deutschen Beihilferegelung genehmigt, die Flüge mit ausgewählten Gruppen von Fluggästen von und zu bestimmten kleinen und abgelegenen deutschen Inseln von der deutschen Luftverkehrsteuer befreit. Die ursprünglich bis Ende 2021 genehmigte Regelung wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

Im Rahmen der Regelung werden Luftverkehrsunternehmen, die die förderfähigen Strecken von und zu den förderfähigen Inseln bedienen, von der Luftverkehrsteuer befreit. Das gilt sowohl für Fluggäste mit Wohnsitz auf diesen Inseln als auch für andere Kategorien von Fluggästen, einschließlich Fluggästen, die eine medizinische Behandlung benötigen, und für Beamte, die auf den Inseln arbeiten. Die Fluggesellschaften geben die Steuerbefreiung dann in vollem Umfang an die Fluggäste weiter, die von der Zahlung der Steuer befreit werden. Die Regelung steht allen Luftfahrtunternehmen offen, die Flüge aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anbieten, die auf allen oder einem Teil der förderfähigen Strecken durchgeführt werden, und gilt für Flüge zwischen den förderfähigen inländischen Inseln und allen förderfähigen Zielen im EWR. Die Regelung zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen den Inseln und dem Festland zu verbessern.

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere nach den Luftverkehrsleitlinien 2014 geprüft. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme im Hinblick auf das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht diskriminierend ist, den Endverbrauchern tatsächlich zugutekommt und einen sozialen Charakter hat. Außerdem bieten die förderfähigen Strecken eine Verbindung zu einer benachteiligten Region. Daher kann die Beihilfe im Einklang mit den in den Luftverkehrsleitlinien festgelegten Bedingungen die gesamte Bevölkerung der Region erfassen. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verlängerung mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.11.2021

Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin u. a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.

Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).* Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

* Rechtsprechung des Senats vgl. BAG 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 – (Sonderurlaub); vgl. 24. September 2019 – 9 AZR 481/18 – (Altersteilzeit).

In einer weiteren Sache hat der Neunte Senat erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 234/21).

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 30.11.2021 zum Urteil 9 AZR 225/21 vom 30.11.2021

Gesetzliche Neuregelungen Dezember 2021

Das neue Infektionsschutzgesetz ergänzt bestehende Regelungen wie die 3G-Regelung oder Testpflichten. Angesichts rasant steigender Corona-Infektionen muss das Infektionsgeschehen eingedämmt werden. Auch die Homeoffice-Pflicht soll dazu beitragen. Neues bei der Telekommunikation: für den Netzausbau gibt es mehr Anreize. Der Datenschutz wird erhöht. Mobilfunk-Verträge können nach der Mindestlaufzeit jederzeit mit einem Monat Frist gekündigt werden. Und der Pfändungsschutz wird verbessert.

Corona-Pandemie

Geändertes Infektionsschutzgesetz

Die 3G-Regel ist ausgeweitet, die Testpflicht in Krankenhäusern und Heimen erweitert sowie eine erneute Homeoffice-Pflicht eingeführt: Das neue Infektionsschutzgesetz ermöglicht auch weiterhin bundesweit einheitliche Schutzvorkehrungen gegen das Coronavirus.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll das Infektionsrisiko gesenkt werden. Dazu sieht das Infektionsschutzgesetz etwa die Homeoffice-Pflicht und die 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor.

Weiter einfacher Zugang zu Grundsicherung und Hilfe für Sozialeinrichtungen und Kulturschaffende

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz wurde der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung verlängert. Damit erhalten weiterhin diejenigen Unterstützung, die besonders unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden. Hilfen für Sozialeinrichtungen und Kulturschaffende werden ebenfalls verlängert.

Kurzarbeit: Erleichterter Zugang gilt weiter

Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld sind bis zum 31. März 2022 verlängert.

Telekommunikation

Mobilfunkverträge flexibler kündbar

Mit der Modernisierung des Telekommunikationsgesetzes gibt es nun gezielt Anreize für Investitionen und Innovationen. Sie sollen den Ausbau der digitalen Infrastruktur im Festnetz- und Mobilfunkbereich schneller vorantreiben. Bei den Vertragslaufzeiten, zum Beispiel im Mobilfunk, wird es Anpassungen zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher geben. So können Verträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit künftig unter Umständen mit einem Monat Frist gekündigt werden. Das Gesetz tritt am 1. Dezember in Kraft.

Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz schafft mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt. Es enthält Regelungen zum digitalen Nachlass. Cookies sind nur mit einer Einwilligung erlaubt, die konform zur Datenschutzgrundverordnung ist. Das Gesetz tritt am 1. Dezember in Kraft.

Verbraucherschutz

Pfändungsschutzkonten: Mehr Schutz für Verschuldete

Ohne ein Girokonto geht es nicht: Regelmäßige Zahlungen wie Gehalt, Rente, Miete sind ohne Konto kaum vorstellbar. Bargeldloser Zahlungsverkehr muss deshalb für alle möglich sein – auch für Menschen mit Schulden. Hier greift das Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto. Wichtige Neuerungen treten zum 1. Dezember 2021 in Kraft.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.11.2021

Inflationsrate im November 2021 voraussichtlich +5,2 %

Verbraucherpreisindex, November 2021:
+5,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, November 2021:
+6,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,3 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – wird im November 2021 voraussichtlich +5,2 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Oktober 2021 voraussichtlich um 0,2 %.

Die hohen Inflationsraten seit Juli 2021 haben eine Reihe von Gründen, darunter Basiseffekte durch niedrige Preise im Jahr 2020. Hier wirken sich insbesondere die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze und der Preisverfall der Mineralölprodukte erhöhend auf die Gesamtteuerung aus. Hinzu kommen neben den üblichen Marktentwicklungen die Einführung der CO2-Bepreisung seit Januar 2021 sowie krisenbedingte Effekte, wie die deutlichen Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen, die sich vorerst nur teilweise und abgeschwächt im Verbraucherpreisindex und in der Inflationsrate niederschlagen.

Die endgültigen Ergebnisse für November 2021 werden am 10. Dezember 2021 veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.11.2021

Bund der Steuerzahler: Zukunftsweisendes Urteil zur Rentenbesteuerung

Der Gesetzgeber muss jetzt handeln! Jetzige Berufstätige wären von Doppelbesteuerung betroffen

„Erst bei den Beiträgen, dann bei der Rente: Der Staat besteuert unzulässigerweise doppelt“, sagt der Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt), Reiner Holznagel. Dies steht jetzt fest. Der Bundesfinanzhof hat heute ausgeführt, dass vor allem künftige Rentenjahrgänge betroffen sind. „Das höchste deutsche Steuergericht hat unmissverständlich klargemacht: Der Gesetzgeber muss umgehend nachbessern, damit eine rechtmäßige Renten-Besteuerung sichergestellt wird“, fordert Holznagel.

Konkret ging es um die Frage, ob Senioren doppelt besteuert werden –  ob also während des Erwerbslebens Rentenversicherungsbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden und bei Rentenauszahlung die Rente erneut besteuert wird. Eine solche Doppelbesteuerung verbietet die Verfassung. Wie die Zweifachbesteuerung aber konkret ermittelt wird, war umstritten. Jetzt hat der 10. Senat des Bundesfinanzhofs eine Rechenformel aufgestellt und damit in weiten Teilen der Rechenweise der Finanzverwaltung widersprochen: Insbesondere der Grundfreibetrag ist den Senioren nicht als steuerfreier Rentenzufluss anzurechnen (Az. X R 33/19 und X R 20/19). „Die Finanzverwaltung hat sich die Rentenbesteuerung bislang schöngerechnet“, so Holznagel. Das geht jetzt nicht mehr. Auch wenn das Gericht die Revisionen der Kläger zurückgewiesen hat, haben sie in der Sache für die Steuerzahler einen Erfolg erzielt! Der Bund der Steuerzahler hatte eine Revision direkt als Musterklage unterstützt.

Wer profitiert?

Senioren, die erst kürzlich in Rente gegangen sind – insbesondere Selbstständige, Unverheiratete und Männer –, sind nach Aussage des Gerichts stärker betroffen. Diese Gruppe sollte jetzt prüfen, ob sich bei ihnen eine Doppelbesteuerung ergibt. Es ist zu erwarten, dass auch die Finanzverwaltung in Kürze auf die Urteile reagiert. Zudem werden die Urteilsgründe von unseren Experten im Detail bewertet. Möglicherweise wird die Frage der Doppelbesteuerung dann doch noch an das Bundesverfassungsgericht weitergegeben, denn in einigen Punkten besteht eventuell weiterer Klärungsbedarf, etwa zur Einbeziehung der Hinterbliebenen.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., Presseinformation vom 31.5.2021

Steuertipp: Sind Sie auch der Auffassung, dass Renten nicht noch einmal (doppelt) besteuert werden dürfen? Es gibt bereits ein höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gegen die Doppelbesteuerung bei Renten. Weitere Infos auf Doppelbesteuerung von Renten

Geld zurück, wenn eine Fortbildung nicht termingerecht durchgeführt werden kann

Besonders in der ersten Zeit der Corona-Pandemie konnten Veranstaltungen regelmäßig nicht durchgeführt werden. Sie wurden häufig auf einen späteren Termin verlegt; ersatzweise wurden teilweise Gutscheine ausgestellt. Für Freizeitveranstaltungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass ein Teilnehmer dies unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren muss. Wie aber ist die Rechtslage bei Fortbildungsveranstaltungen?

Im November 2019 hatte sich eine Arbeitnehmerin für eine Ausbildung zu einem „Agile Coach“ im Rahmen eines mehrtägigen Präsensseminars angemeldet. Diese Veranstaltung sollte in fünf jeweils zwei- bis dreitätigen Terminblöcken stattfinden, die sich, beginnend Ende März 2020, über einen Zeitraum von rund sechs Monaten verteilten. Wegen der COVID-19-Pandemie sagte die Beklagte Anfang März 2020 den ersten Unterrichtsblock ab. Dieser sollte zu einem späteren Termin – ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke – als Webinar durchgeführt werden. Die Arbeitnehmerin war an den neu anberaumten Terminen verhindert und „stornierte“ deshalb. Der Veranstalter weigerte sich, die Teilnahmevergütung zurückzuzahlen.

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle gab der Teilnehmerin mit Urteil vom 18. November 2021 in zweiter Instanz recht (Az. 11 U 66/21). Die termin- oder fristgerechte Leistung sei für die Arbeitnehmerin wesentlich gewesen. Dieses besondere Interesse sei für den Veranstalter auch erkennbar gewesen. „Bucht ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen“, hob der Senat hervor. Es sei allgemein bekannt, dass im Berufsleben stehende Personen über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können und daneben teilweise auch familiär gebunden sind. Aus der Anmeldung habe sich in dem vorliegenden Fall unmissverständlich ergeben, dass die Lehrgangsteilnehmerin fest beschäftigt gewesen sei. Auch nach der Verteilung der Termine auf fünf Module von zumeist nur zwei Tagen Dauer habe sich das Angebot besonders an Personen gerichtet, die bereits im Berufsleben stehen.

Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob die dargestellten Grundsätze auch für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gelten, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben. Ebenso blieb offen, ob der Teilnehmer beweisen muss, dass er Ersatztermine nicht wahrnehmen kann; dies war hier unstreitig.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 29.11.2021 zum Urteil 11 U 66/21 vom 18.11.2021 (rkr)

Zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zu Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe von 0,5 Prozent pro Monat für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) und
  • des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl. I S. 4303)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 29.11.2021 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Unter Verzinsungszeiträumen vor dem 1. Januar 2019 sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 enden.

Entsprechendes gilt für am 29.11.2021 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.

Hinweis

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 (a. a. O.) entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat aber gleichzeitig eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 getroffen.
Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat untersagt. Der Gesetzgeber wurde nur insoweit verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen.

Betrifft der Einspruch oder Änderungsantrag auch für Verzinsungszeiträume nach dem 1. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen, kann hierüber insoweit zunächst nicht entschieden werden. Das Finanzamt wird nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den Einspruch oder den Änderungsantrag fortsetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Verfügung (Allgemeinverfügung) FM3 – S-0625-1 / 13 vom 29.11.2021

Betreiber einer Waschanlage muss für Schäden am Auto nicht immer zahlen

Einen Fahrzeugschaden, der beim Betrieb einer Waschanlage entstanden ist, muss der Anlagenbetreiber zwar normalerweise ersetzen. Weist er aber nach, dass die Beschädigung für ihn trotz größtmöglicher, „pflichtgemäßer“ Sorgfalt nicht zu vermeiden war, so haftet er ausnahmsweise nicht. Dann bleibt der Fahrzeughalter auf seinem Schaden sitzen. Das geht aus einem aktuellen Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hervor.

Ein Mann aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wollte seinen SUV von außen reinigen lassen. In der Waschanlage wurde er von einem Mitarbeiter eingewiesen. Kurz vor der ersten Waschrolle wurde das auf dem Förderband laufende Fahrzeug linksseitig leicht angehoben. Die Waschanlage wurde gestoppt. Auch ein zweiter Versuch scheiterte und der Waschvorgang wurde schließlich endgültig abgebrochen. Im rechten vorderen Bereich des SUV waren Beschädigungen zu erkennen. Diese Beschädigungen wollte der SUV-Fahrer von dem Betreiber der Waschanlage ersetzt bekommen.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Nach Ansicht der Kammer haftet ein Waschanlagenbetreiber zwar grundsätzlich für Fahrzeugschäden, die durch die Autowäsche entstanden sind. Etwas Anderes gelte nur, wenn der Kunde sich in der Anlage falsch verhalten habe oder das Fahrzeug defekt gewesen sei. Insofern bestehe eine gesetzliche Vermutung zulasten des Betreibers der Waschanlage: Dieser müsse nachweisen, dass der Fehler nicht auf seinen Organisations- und Verantwortungsbereich zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall habe sich der Betreiber jedoch entlastet, indem er die Kammer davon überzeugt habe, dass der Schaden am Fahrzeug trotz seiner pflichtgemäß ausgeübten Sorgfalt nicht zu vermeiden war: Die Waschanlage sei halbjährlich gewartet und täglich einer Sichtprüfung mit Testwäsche unterzogen worden, bei der ein Mitarbeiter mitlaufe und den Vorgang beobachte. Defekte seien dabei nicht festgestellt worden, auch nicht unmittelbar im Anschluss an dem Schadensfall. Der Betrieb sei dann auch ohne weitere Vorkommnisse fortgesetzt worden.

Anhaltspunkte für eine verschuldensunabhängige Haftung des Waschanlagenbetreibers sah die Kammer nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 26.11.2021 zum Urteil 4 O 50/21 vom 27.10.2021 (nrkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin