ILO-Übereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz von Deutschland ratifiziert

„Förderung der Gleichstellung erwerbstätiger Frauen weltweit – Mutterschutz auch international stärken“

Deutschland hat das ILO-Übereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz ratifiziert. Das Übereinkommen verbindet den Arbeitsschutz mit dem Diskriminierungsschutz schwangerer und stillender Frauen. Die Ratifikation ist in enger Kooperation mit den deutschen Sozialpartnern erfolgt.

„Weltweit erleben viele schwangere oder stillende Frauen nach wie vor Diskriminierung und vielfältige Benachteiligungen am Arbeitsplatz. Mit der Ratifikation des Übereinkommens leistet Deutschland einen bedeutenden Beitrag, um die Gleichstellung erwerbstätiger Frauen weltweit zu fördern. Zugleich senden wir ein klares Signal zur Stärkung internationaler Arbeitsstandards. Sie sind die Grundfesten einer fairen Globalisierung.“

Kerstin Griese, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Soziales

„Wir begrüßen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Geschwindigkeit der Ratifizierung von ILO-Konventionen in den letzten Jahren merklich beschleunigt hat. Damit wird die Legitimität der internationalen Normensetzung der ILO gestärkt. Mit der Ratifizierung der ILO-Konvention 183 über den Mutterschutz vollzieht die Bundesregierung eine Selbstverständlichkeit, die in Deutschland im Mutterschutzgesetz bereits geregelt ist. 14 Wochen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub ist im europäischen Vergleich allerdings der Mindestschutz für werdende und stillende Mütter.“

Reiner Hoffmann, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)

„Das deutsche Mutterschutzgesetz bietet einen umfassenden Schutz für werdende oder stillende Mütter und ihre Kinder. Es erfüllt bereits die Anforderungen des ILO-Übereinkommens 183 über den Mutterschutz und geht teilweise darüber hinaus. Gesetzliche Änderungen sind daher nicht erforderlich. Die Ratifizierung dieses wichtigen Übereinkommens trägt zur Stärkung der internationalen Arbeitsnormen bei.“

Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA)

Zum ILO-Übereinkommen Nr. 183

Das Übereinkommen wurde im Jahr 2000 von der ILO verabschiedet und bislang von 38 Staaten ratifiziert.

Es zielt darauf ab, durch umfassende Regelungen über den Mutterschutz die Gleichstellung aller erwerbstätigen Frauen sowie den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Mutter und Kind weltweit zu fördern, während gleichzeitig die unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.

Die inhaltlichen Schwerpunkte des Übereinkommens sind:

  • Der Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreuung von Mutter und Kind,
  • der Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen mit einer Geldleistung von mindestens zwei Dritteln des bisherigen Arbeitsentgelts der Frau,
  • der Kündigungsschutz,
  • das Rückkehrrecht zur selben oder gleichwertigen Arbeit sowie
  • das Verbot der Diskriminierung der Beschäftigten wegen einer Schwangerschaft oder Stillzeit.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 30.09.2021

Siebte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und zuletzt am 16. Juni 2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 23. September 2021 wurde sie nunmehr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001 vom 29.09.2021

Kommission will Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen bis 30. Juni 2022 verlängern

Die Europäische Kommission hat am 30. September 2021 vorgeschlagen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Um die Erholung der europäischen Wirtschaft weiter zu beschleunigen, wird mit dem Vorschlag auch der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens angepasst, indem zukunftsorientierte Investitions- und Solvenzstützungsmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum ermöglicht werden. Die Mitgliedstaaten haben nun Gelegenheit, zu dem Vorschlagsentwurf der Kommission Stellung zu nehmen.

Der Befristete Rahmen war ursprünglich am 19. März 2020 von der Kommission angenommen worden. Bislang hat die Kommission mehr als 650 Beschlüsse gegenüber allen Mitgliedstaaten gefasst, auch auf der Grundlage des Befristeten Rahmens, um Unternehmen, die vom Coronavirus-Ausbruch betroffen sind, eine notwendige und angemessene Unterstützung zu ermöglichen. Insgesamt wurden europäische Unternehmen mit mehr als 3 Bio. Euro unterstützt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Wir sehen endlich Licht am Ende des Tunnels, denn dank der beeindruckenden Impffortschritte und der Wiederbelebung unseres sozialen und wirtschaftlichen Lebens erholt sich die europäische Wirtschaft wieder. Gleichzeitig müssen wir uns der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit bewusst sein, Klippeneffekte beim Entzug der öffentlichen Unterstützung zu vermeiden. Wir schlagen daher vor, die Maßnahmen zur Abfederung der Krise schrittweise auslaufen zu lassen, damit sich die Mitgliedstaaten und die Industrie anpassen können. Flankierend sollten Maßnahmen zur Ankurbelung und Mobilisierung privater Investitionen in der Erholungsphase ergriffen werden können. Wir werden bei der Entscheidung über die nächsten Schritte die Ansichten aller Mitgliedstaaten und den notwendigen Schutz des Wettbewerbs im Binnenmarkt berücksichtigen.“

Wie bereits bei der letzten Verlängerung des Befristeten Rahmens im Januar 2021 angekündigt, entscheidet die Kommission nun angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen über die Zukunft des bestehenden Beihilferahmens, wobei sie darauf achten wird, dass einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewahrt bleiben. So geht die Kommission in ihrer Wirtschaftsprognose vom Sommer 2021 davon aus, dass das BIP sowohl in der EU als auch im Euroraum 2021 um 4,8 Prozent und 2022 um 4,5 Prozent wachsen wird. In ihrem Vorschlag berücksichtigt sie auch die ersten Rückmeldungen im Rahmen einer Umfrage, mit der sie sich am 1. Juni 2021 an die Mitgliedstaaten gewandt hatte.

Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission eine begrenzte Verlängerung des Befristeten Rahmens bis zum 30. Juni 2022 sowie eine Reihe gezielter Anpassungen vor. Angesichts der beobachteten wirtschaftlichen Erholung würde die vorgeschlagene begrenzte Verlängerung des Befristeten Rahmens sicherstellen, dass Unternehmen, die noch von der Krise betroffen sind, nicht plötzlich von der erforderlichen Unterstützung ausgeschlossen werden, sondern dass die Unterstützungsmaßnahmen in koordinierter Weise auslaufen. Ein solcher Ausstieg ist auch vor dem Hintergrund der Heterogenität der Erholung in den verschiedenen Sektoren in den einzelnen Mitgliedstaaten zu sehen.

Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, den Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens auszuweiten, um die derzeitige wirtschaftliche Erholung zu unterstützen und zu beschleunigen und gleichzeitig wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten. In diesem Sinne sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für einen begrenzten Zeitraum über den 30. Juni 2022 hinaus folgende Beihilfen zu gewähren:

  • Investitionsförderungsmaßnahmen für eine nachhaltige Wirtschaft, um die durch die Krise hinterlassene Investitionslücke zu schließen, verbunden mit geeigneten Vorkehrungen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen, beispielsweise indem sie sich an eine große Gruppe von Begünstigten richten und von begrenztem Umfang sein sollten, sowie
  • Unterstützung der Mobilisierung privater Mittel für und Investitionen in mittelständische Unternehmen und Unternehmen mit mittlerer Marktkapitalisierung, die in der Regel auf Bankdarlehen angewiesen sind und nach der Krise noch mehr Schulden aufwiesen. Solche Maßnahmen könnten diesen Unternehmen den Zugang zu Beteiligungskapital über private Finanzmittler ermöglichen, was für sie oft schwierig ist.

Die Mitgliedstaaten haben nun Gelegenheit, zu dem Vorschlagsentwurf der Kommission Stellung zu nehmen. Die Kommission wird bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen auch die Rückmeldungen berücksichtigen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.09.2021

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG)

Mit Schreiben vom 30. September 2021 ist diversen Verbänden ein Entwurf eines BMF-Schreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) zugegangen, zu dem sie Stellung nehmen können.

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050, BStBl I S. 889) eingeführt. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften wird damit die Möglichkeit eingeräumt, ohne tatsächlichen Rechtsformwechsel ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Die Option zur Körperschaftsbesteuerung kann erstmalig für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre ausgeübt werden.

Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 20. Oktober 2021 per E-Mail an IVC2@bmf.bund.de übermittelt werden.

  • Den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Option zur
    Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG)

Quelle: BMF, Schreiben IV C 2 – S-2700 / 20 / 10001 :022 vom 30.09.2021

Inflationsrate im September 2021 voraussichtlich +4,1 %

Verbraucherpreisindex, September 2021

  • +4,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • 0,0 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, September 2021

  • +4,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,3 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucher­preis­index (VPI) zum Vorjahresmonat – wird im September 2021 voraussichtlich +4,1 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, bleiben die Verbraucherpreise gegenüber August 2021 voraussichtlich unverändert.

Die hohen Inflationsraten seit Juli 2021 haben eine Reihe von Gründen, darunter Basiseffekte durch niedrige Preise im Jahr 2020. Hier wirken sich insbesondere die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze und der Preisverfall der Mineralölprodukte erhöhend auf die Gesamtteuerung aus. Hinzu kommen neben den üblichen Marktentwicklungen die Einführung der CO2-Bepreisung seit Januar 2021 sowie krisenbedingte Effekte, wie die deutlichen Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen, die sich vorerst nur teilweise und abgeschwächt im Verbraucherpreisindex und in der Inflationsrate niederschlagen.

Die Corona-Pandemie mit ihren Einschränkungen für das öffentliche Leben und den daraus resul­tierenden Folgen machte darüber hinaus eine Änderung des üblichen Vorgehens bei der jährlichen Aktualisierung der Gütergewichte des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) notwendig. Hierzu ist im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes ein Methodenpapier verfügbar. Die Aktualisierung der Gütergewichte im HVPI erklärt einen erheblichen Teil der Abweichung zwischen VPI und HVPI für Deutschland.

Die Situation bei der Preiserhebung in Folge der Corona-Krise hat sich im September 2021 weiter entspannt. Hinweise zu den Auswirkungen des Lockdowns auf die Preiserhebung finden Sie in unse­rem Methodenpapier „Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Preiserhebung“.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.09.2021

Kein Schmerzensgeld wegen Weiterleitung von nicht anonymisierter Gerichtsentscheidung

Entscheidungen von Gerichten dürfen nicht weitergeleitet werden, wenn die Personen, um die es geht, namentlich genannt werden. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass dem Kläger in diesem Fall allerdings kein Schmerzensgeld zusteht.

Der Kläger verlangt von der Stadt Bergisch Gladbach Schmerzensgeld, weil sie einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem Rechtsstreit ohne jede Anonymisierung einem größeren Kreis von Interessierten zur Verfügung gestellt hat.

Der Kläger war gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt Bergisch Gladbach vorgegangen, mit der ihm wegen der Corona Pandemie die Schließung seines Geschäftslokals auferlegt worden war.

Der Kläger behauptet, die Übersendung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung an weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in anderen Kommunen zu deren Information mit seinem vollen Namen habe dazu geführt, dass die Entscheidung auch in seinem Interessenverband bekannt geworden sei, in dem er sich engagiert hatte. Dadurch sei er offenen Anfeindungen als „Corona Leugner“ ausgesetzt gewesen. Dieser Beschluss des Gerichts sei sogar zusammen mit einem Zettel mit der Aufschrift „Ihr seid es“ unter den Scheibenwischer seines an seinem Wohnhaus geparkten Fahrzeugs gesteckt worden.

Er ist der Ansicht, Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewähre ihm einen Geldentschädigungsanspruch. Er macht Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000 Euro geltend.

Die Stadt Bergisch Gladbach ist der Ansicht, der Rechtsstreit des Klägers vor dem Verwaltungsgericht sei bereits Gegenstand der Berichterstattung in einer Tageszeitung und deshalb in der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen. Außerdem seien seine persönlichen Daten in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder geheim noch intim gewesen. Die Nachteile, die der Kläger erlitten haben will, seien nicht kausal auf die Weitergabe der Entscheidung zurückzuführen gewesen.

Das Landgericht entschied nun, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Stadt Bergisch Gladbach zustehe.

Ein Anspruch ergebe sich zwar grundsätzlich aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Danach steht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Übersendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln an Mitarbeiter anderer Kommunen stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar. Diesen Beschluss hätte die Stadt zumindest anonymisieren und dadurch die Identität des Klägers unkenntlich machen müssen.

Allerdings seien die vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen, Beschimpfungen und Herabsetzungen nicht notwendigerweise auf die Weiterleitung des Beschlusses durch Mitarbeiter der Stadt Bergisch Gladbach zurückzuführen gewesen. Dem Kläger stehe daher in diesem konkreten Fall kein Schadensersatz zu. Auch andere Geschäftsinhaber hätten sich gegen die Schließung gerichtlich zur Wehr gesetzt, so dass auch diese an den Beschluss hätten gelangen können. Zudem sei der Beschluss an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Kommunen gegangen. Diese waren selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dem Kläger komme auch keine Möglichkeit der Beweiserleichterung zugute – diese sei nur im Rahmen der Prüfung des Verschuldens möglich.

Schließlich seien auch keine immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers ersichtlich. Zwar soll eine abschreckende Wirkung dadurch erzielt werden, dass Verstöße zur Zahlung hoher Schmerzensgelder führen können. Zu einer uferlosen Häufung von Ansprüchen soll es aber nicht kommen – immerhin bestehe nach Art. 83 DSGVO auch die Möglichkeit, bei Verstößen Geldbußen in erheblichem Umfang zu verhängen.

Die Entscheidung vom 03.08.2021 zum Az. 5 O 84/21 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln, Mitteilung vom 30.09.2021 zum Urteil 5 O 84/21 vom 03.08.2021 (nrkr)

Tonnagebesteuerung: Hinzurechnung von Sondervergütungen

  1. Sondervergütungen sind auch insoweit dem nach der Tonnage gem. § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn hinzuzurechnen, als sie nach der Betriebsveräußerung oder -aufgabe entstanden sind.
  2. Sondervergütungen, die nach Einstellung der werbenden Tätigkeit entstehen, zählen jedoch nicht zum fiktiven Gewerbeertrag im Sinne von § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG (i. d. F. des JStG 2019). Die Vorschrift führt lediglich zu einer Fiktion von Gewerbeertrag, aber nicht zur Fiktion eines Gewerbebetriebes.

Nach § 5a EStG können Gewerbebetriebe mit Geschäftsleitung im Inland ihren Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auf Antrag nach der im Betrieb geführten Tonnage ermitteln. Dieser nach § 5a EStG ermittelte Gewinn gilt als Gewerbeertrag i. S. von § 7 Satz 1 GewStG. Der BFH zählte in ständiger Rechtsprechung hierzu auch die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 EStG hinzuzurechnenden Sondervergütungen. Nachdem der BFH mit drei Entscheidungen vom 25.10.2018 (IV R 35/16; IV R 40/16 und IV R 41/16) seine Rechtsprechung hinsichtlich der Hinzurechnung der Unterschiedsbeträge gem. § 5a Abs. 4 EStG geändert hatte und nunmehr die Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrages nicht mehr zum „nach § 5a EStG ermittelten Gewinn“ i. S. von § 7 Satz 3 GewStG zählte, ergänzte der Gesetzgeber mit JStG 2019 § 7 Satz 3 GewStG um den Zusatz „einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Abs. 4 und 4a EStG“ mit Rückwirkung auf die Erhebungszeiträume ab 2008. Vor diesem Hintergrund vertrat der Beklagte im Streitfall die Auffassung, dass § 7 Satz 3 GewStG nicht nur den Gewerbeertrag, sondern auch einen Gewerbebetrieb fingiere mit der Folge, dass die nach Einstellung der werbenden Tätigkeit entstandenen Sondervergütungen hinzuzurechnen seien.

Das FG Hamburg ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Gesetzesänderung durch das JStG 2019 überhaupt eine nach dem Rückwirkungsverbot rechtfertigungsbedürftige konstitutive Neuregelung enthalte, weil die nun ausdrücklich in die Regelung einbezogene Hinzurechnung der Sondervergütungen nach § 5a Abs. 4a EStG schon vorher nach ständiger Rechtsprechung zum nach § 5a EStG ermittelten Gewinn hinzugerechnet worden seien. Jedenfalls zählten die nach Einstellung der werbenden Tätigkeiten entstandenen Sondervergütungen nicht zum Gewerbeertrag i. S. von § 7 Satz 3 GewStG. Diese Vorschrift fingiere den Gewerbeertrag, aber eben nicht einen Gewerbebetrieb. Das Bestehen eines Gewerbebetriebes werde in § 7 Satz 1 GewStG nach allg. Ansicht vielmehr vorausgesetzt, es seien insoweit keine gesetzsystematischen Gründe erkennbar, warum § 7 Satz 3 GewStG Aussagekraft für die sachliche Steuerpflicht beigemessen werden könnte.

Die Revision wurde zugelassen und eingelegt (BFH-Az.: IV R 14/21).

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 30.09.2021 zum Gerichtsbescheid 2 K 61/19 vom 04.05.2021 (nrkr – BFH-Az.: IV R 14/21)

Sonderausgabenabzug von inländischen Pflichtbeiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für in Drittstaaten erzielten, im Inland steuerfreien Arbeitslohn

  1. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die im Zusammenhang mit den nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfreien Einnahmen aus einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen in einem Drittland stehen, sind nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in der am 01.01.2021 geltenden Fassung (Gesetz vom 21.12.2020, BGBl. I S. 3096) abzugsfähig. Denn erzielt der Steuerpflichtige steuerfreie Einnahmen, die gleichzeitig Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsträger auslösen, so besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen. Das hat zur Folge, dass die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgeht.
  2. Ein Sonderausgabenabzug lässt sich nicht auf die analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 a) – c) EStG stützen, da diese Regelung aufgrund des entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers nicht auf steuerfreie Einkünfte aus Drittstaaten anwendbar ist. Auch ist eine einschränkende Auslegung des Abzugsverbots gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten. Die Notwendigkeit einer solchen einschränkenden Auslegung folgt weder aus dem subjektiven Nettoprinzip noch aus dem Folgerichtigkeitsgebot (a. A. FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2018, 10 K 1964/17, EFG 2018, 1515; ausdrücklich offengelassen hingegen durch BFH, Urteil vom 18.04.2012, X R 62/09, BStBl II 2012 S. 721, Urteil vom 5.11.2019, X R 23/17, BStBl II 2020 S. 763).

Der Kläger war im Streitjahr 2016 bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture als Diplom-Kaufmann tätig, wobei er insgesamt 224 Arbeitstage in China verbrachte. Er erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in China. Von den erklärten Einkünften entfielen 12,28 % auf im Inland steuerpflichtige Einkünfte und die restlichen 87,72 % auf nach Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und China vom 28.03.2014 („DBA-China“) im Inland steuerfreie Einkünfte. Zudem wurden Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung für das gesamte Streitjahr als Sonderausgaben erklärt. Das Finanzamt ließ die in Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften stehenden Vorsorgeaufwendungen unberücksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die nicht berücksichtigten Vorsorgeaufwendungen stünden in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den im Inland steuerfreien Einnahmen aus der Tätigkeit in China, sodass sie gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in der am 01.01.2021 geltenden Fassung (n. F.), die gemäß § 52 Abs. 18 Satz 4 EStG i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2020 in allen noch offenen Fällen anzuwenden sei, nicht abziehbar seien.

Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 a)-c) EStG n. F. auf Drittstaaten komme ebenso wenig in Betracht wie eine einschränkende Auslegung des Sonderausgabenabzugsverbots gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG n. F. Die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung folge insbesondere nicht aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien des subjektiven Nettoprinzips sowie des Folgerichtigkeitsgebots.

Das Gericht hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Blick auf die besondere Fallkonstellation des Zusammentreffens der inländischen Sozialversicherungspflicht und eines möglichen anteiligen Abzugsverbotes nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG n. F. wegen Drittstaateneinkünften, ohne dass die übrigen Vorsorgeaufwendungen zur Altersvorsorge im In- oder Ausland abzugsfähig sind (ausdrücklich offengelassen durch BFH-Urteile vom 18.04.2012, X R 62/09, BStBl II 2012 S. 721 und vom 05.11.2019, X R 23/17, BStBl II 2020 S. 763). Zudem hat es die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil das FG Düsseldorf mit Urteil vom 10.07.2018 entschieden hat, dass inländische Beiträge zur Rentenversicherung, die mit nach DBA-China steuerfrei (mit Progressionsvorbehalt) gestellten Einkünften in Zusammenhang stehen und im Beschäftigungsstaat China nicht abziehbar sind, als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind (Az. 10 K 1964/17, EFG 2018, 1515; Rev. BFH X R 25/18 aus formalen Gründen verworfen).

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 30.09.2021 zum Gerichtsbescheid 1 K 73/19 vom 14.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 31/21)

BFH: Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an gewerblich tätiger Fonds-KG steuerpflichtig

Mit Urteil vom 17.03.2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, steuerpflichtig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben. Erhält danach der Gesellschafter Schadensersatz, so ist dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.

Der Kläger hatte vor dem Zivilgericht ein Urteil erstritten, durch das ihm gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts für einen gewerblich tätigen Filmfonds, dem der Kläger als Kommanditist beigetreten war, Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben in dem Prospekt zugesprochen worden war. Anders als das Finanzamt war der Kläger der Meinung, dass dieser Anspruch nicht der Besteuerung unterliege.

Der BFH entschied nun, dass auch Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung, die dem Mitunternehmer einer KG gegen einen Vermittler oder Berater zustehen, weil unzureichende Informationen über eine eingegangene Beteiligung erteilt wurden, der Besteuerung unterliegen. Dies gilt nicht nur für den Schadensersatz aus Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten hat.

Quelle: BFH

Verlustmeldung einer EC-Karte nach 30 Minuten kann verspätet sein

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Haftung der Bank für die nach Verlust einer Debitkarte erfolgten Geldabhebungen ausgeschlossen ist, soweit ein Verschulden des Karteninhabers bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist und eine sofortige Sperrung der Karte nach Feststellung des Verlustes unterbleibt (Urteil vom 31.08.2021, 32 C 6169/20 (88)).

Im dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall meldete die Klägerin am 11.11.2019 um 10:42 Uhr telefonisch gegenüber ihrer Bank den Verlust ihrer Debitkarte und veranlasste zugleich ihre Sperrung. Bereits um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr war es zu zwei Barabhebungen zu je 500,00 Euro gekommen. In ihrer schriftlichen Verlustmeldung am 19.11.2019 gab die Klägerin an, den Verlust bereits um 10:10 Uhr bemerkt zu haben. Im Rahmen der auf die Erstattung der Kontozahlungen gerichteten Klage behauptete die Klägerin, ihr Portemonnaie auf dem Arbeitsweg aus der Handtasche verloren oder entwendet bekommen zu haben und diesen Verlust erst um 10:30 Uhr bemerkt zu haben. Auch habe niemand autorisierten Zugang zu ihrer Karte gehabt, sodass die PIN ausgespäht worden sein müsse.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah, nachdem die Abhebungen ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und PIN erfolgt waren, einen möglichen Verstoß gegen die Obliegenheit der Klägerin nicht als widerlegt an, die PIN getrennt von der Karte zu verwahren oder diese nicht auf der Karte zu notieren. Zugleich sei der Klägerin ein, den Erstattungsanspruch ausschließender Sorgfaltsverstoß auch deshalb anzulasten, weil sie ausweislich ihrer schriftlichen Verlustanzeige den Verlust bereits vor den streitgegenständlichen Abhebungen gemerkt habe und trotz des mitgeführten Mobiltelefons nicht umgehend gegenüber der Beklagten gemeldet habe. Insofern könne die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, ihre IBAN nicht zur Hand gehabt zu haben, da nach den allgemeinen Bedingungen der beklagten Bank die Nennung derselben keine Voraussetzung für die Kartensperrung im Verlustfall sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.09.2021 zum Urteil 32 C 6169/20 (88) vom 31.08.2021 (nrkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin