Bestattungsvorsorge: Keine Steuerersparnis durch vorweggenommene Kosten

Das FG Münster (Urteil vom 23.06.2025, Az. 10 K 1483/24) hat entschieden, dass Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich abziehbar sind. Damit hat das Gericht klargestellt, dass selbst gut gemeinte Vorsorge zu Lebzeiten steuerlich nicht belohnt wird – auch wenn Angehörige später entlastet werden sollen.


Worum ging es konkret?

Ein Steuerpflichtiger hatte einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 € abgeschlossen und die Zahlung in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Begründung: Die Kosten würden sonst später seine Erben treffen – warum also nicht jetzt schon abziehbar machen?

Doch das Finanzamt und nun auch das Finanzgericht Münster lehnten dies ab.


Warum sind Bestattungsvorsorgekosten nicht abziehbar?

1. Keine außergewöhnlichen Aufwendungen

Das Gericht stellte klar: Der Tod betrifft alle Menschen, die Notwendigkeit einer Bestattung ist nicht außergewöhnlich. Es handelt sich nicht um einen unvorhersehbaren, untypischen Lebenssachverhalt. Damit fehlt es an der erforderlichen Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 33 EStG.

2. Keine Zwangsläufigkeit

Der Kläger handelte freiwillig. Für die eigene Bestattung gibt es keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Verpflichtung, zu Lebzeiten vorzusorgen. Das unterscheidet sich etwa von den Fällen, in denen Angehörige aus sittlicher Pflicht für die Beerdigung eines nahen Verwandten aufkommen müssen – hier kann eine steuerliche Berücksichtigung gegeben sein.

3. Keine tatsächliche wirtschaftliche Belastung

Ein weiterer wichtiger Aspekt: Die Aufwendungen wurden aus dem eigenen Vermögen geleistet. Bei Angehörigen hingegen sind Beerdigungskosten nur dann steuerlich abziehbar, wenn sie nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können. Wer seine eigene Bestattung aus eigenen Mitteln finanziert, ist also nicht im steuerlichen Sinne belastet – im Gegenteil: Der Nachlass wird dadurch entlastet.


Fazit: Gut gemeint – aber nicht steuerlich begünstigt

Wer zu Lebzeiten für die eigene Beerdigung vorsorgt, handelt möglicherweise verantwortungsbewusst – steuerlich bringt das aber keinen Vorteil. Anders als bei Beerdigungskosten für nahe Angehörige fehlt es bei der Bestattungsvorsorge an der Zwangsläufigkeit und an der außergewöhnlichen Belastung. Das Urteil des FG Münster folgt damit einer strengen, aber konsequenten Auslegung des § 33 EStG.


PRAXISTIPP

Bestattungsvorsorge kann ein sinnvoller Teil der Nachlassplanung sein – aber keine Maßnahme zur Steueroptimierung. Wer Angehörige entlasten will, sollte dies einkalkulieren – aber nicht auf eine steuerliche Absetzbarkeit hoffen.


Bleiben Sie informiert – wir halten Sie über steuerlich relevante Urteile zur privaten Vorsorge auf dem Laufenden.

Privater Wohnmobilverkauf – Steuerfalle oder Verlustchance?

Wird der Gewinn aus dem Verkauf eines privaten Wohnmobils steuerpflichtig? Oder ist ein Verlust wenigstens steuerlich nutzbar? Diese Frage liegt derzeit dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor (Az. IX R 4/25). Der zugrunde liegende Fall hat es in sich – denn es geht um ein hochpreisiges, selbstgenutztes Wohnmobil, das innerhalb weniger Monate wieder veräußert wurde. Die Entscheidung des BFH könnte für viele Wohnmobilbesitzer – insbesondere solche, die während der Corona-Jahre gekauft und wieder verkauft haben – weitreichende steuerliche Folgen haben.


Was sind private Veräußerungsgeschäfte überhaupt?

Private Veräußerungsgeschäfte sind sogenannte Spekulationsgeschäfte (§ 23 EStG) und unterliegen der Einkommensteuer, wenn bestimmte Fristen zwischen Anschaffung und Verkauf nicht eingehalten werden:

  • Immobilien: Veräußerungsfrist 10 Jahre
  • Andere Wirtschaftsgüter (z. B. Gold, Kunst, Oldtimer): Veräußerungsfrist 1 Jahr

Wichtig: Eine Ausnahme besteht bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Werden solche Gegenstände verkauft, bleibt der Gewinn auch innerhalb der Jahresfrist steuerfrei. Beispiele: gebrauchte Kleidung, Haushaltsgeräte – aber auch „normale“ Pkw.


Ist ein Wohnmobil ein Gebrauchsgegenstand – oder ein Luxusgut?

Hier scheiden sich die Geister – und genau darum geht es im aktuellen Streitfall.
Das Finanzamt argumentierte:

  • Ein Wohnmobil sei kein Alltagsgegenstand, da es nur gelegentlich genutzt werde.
  • Der Wertverfall sei gering, teilweise steige der Wiederverkaufswert sogar – etwa während der Corona-Zeit.
  • Luxusausstattung, Größe und Seltenheitswert machen das Wohnmobil vergleichbar mit einer Yacht oder einem Segelboot.

Das Finanzgericht Sachsen (5 K 960/24) sah das anders:

  • Auch ein hochwertiges Wohnmobil könne ein Gebrauchsgegenstand sein.
  • Die Nutzung im Alltag sei zwar nicht so häufig wie bei einem Pkw – aber eine regelmäßige Nutzung sei dennoch denkbar.
  • Ein hoher Kaufpreis allein mache noch keinen Luxusgegenstand.

Jetzt liegt der Fall beim BFH, der die Einordnung grundsätzlich klären muss.


Was bedeutet das für Sie als Wohnmobilbesitzer oder Verkäufer?

Variante 1: BFH folgt dem Finanzgericht

Dann bleibt der Verkauf steuerfrei, sofern das Wohnmobil privat genutzt wurde – selbst bei hohen Gewinnen und kurzer Haltedauer.

Variante 2: BFH folgt dem Finanzamt

Dann handelt es sich um ein steuerpflichtiges privates VeräußerungsgeschäftGewinne müssen versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt.

Aber: Wer Verlust beim Verkauf gemacht hat, könnte diesen steuerlich geltend machen – allerdings nur gegenüber anderen privaten Veräußerungsgewinnen (nicht mit Kapitalerträgen oder gewerblichen Einkünften verrechenbar).


PRAXISTIPP: Was Sie jetzt beachten sollten

  • Prüfen Sie bei Verkauf eines Wohnmobils, ob zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt – das schützt zuverlässig vor Steuerpflicht.
  • Bewahren Sie Rechnungen, Verträge und Nutzungshinweise sorgfältig auf – sie könnten im Fall einer Prüfung oder Rückfrage des Finanzamts entscheidend sein.
  • Falls Sie mit Verlust verkauft haben: Behalten Sie das Thema im Blick – das BFH-Urteil könnte Ihnen künftig eine Verlustverrechnung ermöglichen.

Fazit: BFH-Urteil mit Signalwirkung

Ob das Wohnmobil steuerlich wie ein Toaster oder wie eine Yacht behandelt wird, entscheidet nicht nur über eine mögliche Steuerpflicht. Es könnte auch darüber entscheiden, ob Sie steuerlich von einem Verlust profitieren können.

Bleiben Sie informiert – wir halten Sie über die Entscheidung des BFH auf dem Laufenden.

Steuertipps aus dem Internet – Was ist dran? Zwischen cleverer Gestaltung und gefährlichem Mythos

Immer mehr Menschen holen sich Steuertipps bei YouTube, TikTok und Instagram. Dort klingt vieles einfach: GmbH gründen, Auto steuerfrei fahren, in Aktien investieren und fast keine Steuern zahlen. Doch was oft fehlt: der steuerliche Kontext, rechtliche Feinheiten – und die Risiken.

In diesem Beitrag klären wir auf, welche Gestaltungsideen tatsächlich funktionieren – und wo Sie besser vorsichtig sein sollten.


🚗 1. Firmenwagen ohne 1%-Regelung – geht das wirklich?

Im Netz heißt es oft: „Wenn du die Privatnutzung verbietest, musst du nichts versteuern – kein Fahrtenbuch, kein 1%-Wert.“

Tatsächlich möglich – aber nur unter strengen Bedingungen:

  • Klare arbeitsvertragliche Regelung (bei GmbHs: z. B. für den Geschäftsführer)
  • Kein Zugriff auf das Fahrzeug außerhalb der Arbeitszeit (z. B. durch Verbleib am Firmensitz)
  • Keine Indizien für Privatnutzung, etwa durch häusliches Parken

⚠️ Risiko: Kann das Finanzamt eine Privatnutzung nicht eindeutig ausschließen, wird der geldwerte Vorteil geschätzt – und nachversteuert.


🏢 2. „Doppelstock“-Holding – Steuertrick oder sinnvolle Struktur?

Was man hört: „Gründe einfach eine zweite GmbH als Holding – so sparst du bei der Gewinnausschüttung fast alle Steuern!“

Grundsätzlich legal und steuerlich anerkannt:

  • Die Holding-GmbH kann Dividenden aus der Tochter-GmbH nahezu steuerfrei vereinnahmen (95 % steuerfrei).
  • Vorteilhaft bei Reinvestitionen im Unternehmensbereich, z. B. beim Kauf weiterer Beteiligungen

⚠️ Aber:

  • Kein Vorteil, wenn Sie das Geld privat benötigen – dann greifen wieder Kapitalertragsteuer oder Einkommensteuer
  • Strukturkosten durch zwei GmbHs
  • Keine Lösung für jedes Geschäftsmodell

📈 3. Investieren über die GmbH – lohnt sich das?

Im Internet oft zu hören: „Kaufe Aktien über deine GmbH und zahle nur 1,5 % Steuern!“

Stimmt – aber nur bei bestimmten Beteiligungen:

  • Bei Beteiligungen ab 10 % an Kapitalgesellschaften: Dividenden nahezu steuerfrei (§ 8b KStG)
  • Relevant für professionelle Beteiligungsstrukturen, nicht für Kleinanleger

⚠️ Problematisch bei „normalen“ Wertpapieren:

  • Kursgewinne und Zinsen unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer (bis zu 30 %)
  • Keine Sparerpauschbeträge, keine Verrechnung mit privaten Verlusten

🛡️ 4. Versicherungsgestaltungen – Was kann man absetzen?

Versprochen wird oft: „Lass deine GmbH deine Kranken- oder Rentenversicherung zahlen – steuerfrei!“

Teilweise möglich:

  • Betriebliche Altersvorsorge über Direktversicherungen ist steuerlich gefördert
  • Sterbegeldversicherungen können zur Nachlassplanung sinnvoll sein (nicht steuerlich absetzbar, aber erbschaftsteuerlich relevant)

⚠️ Wichtig:

  • Private Policen über die Firma laufen zu lassen, führt meist zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn
  • Fehlende Abgrenzung kann zu hohen Nachzahlungen führen

🧾 Unser Fazit: Zwischen TikTok-Trick und echter Gestaltung liegt oft eine Beratung

Viele der in sozialen Medien verbreiteten Ideen beruhen auf echten steuerlichen Möglichkeiten – doch entscheidend ist die Umsetzung im Detail. Ohne passende Verträge, Nachweise oder Struktur kann aus der „Steuersparidee“ schnell ein teures Problem werden.

Unsere Empfehlung: Bringen Sie uns Ihre Ideen mit – wir prüfen seriös, was funktioniert, was nicht und wie man es besser macht.


📞 Sie haben Fragen zu einer konkreten Gestaltungsidee aus dem Netz?

Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit uns. Wir zeigen Ihnen, was steuerlich möglich ist – mit Sicherheit und Substanz.

Berlin digitalisiert die Betriebsprüfung: Sichere Datenaustauschplattform jetzt verfügbar

Neue Möglichkeit zur Datenübermittlung bei Außenprüfungen der Steuerverwaltung Berlin

Seit Kurzem bietet die Steuerverwaltung Berlin eine cloudbasierte Datenaustauschplattform an, die bei Betriebsprüfungen eine sichere und einfache Alternative zu CDs, USB-Sticks oder Papierunterlagen darstellt. Die neue Plattform soll die Kommunikation im Rahmen von Außenprüfungen deutlich vereinfachen – unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards gemäß § 87a Abgabenordnung.


🔐 Was ist die Datenaustauschplattform der Steuerverwaltung Berlin?

Die Plattform ermöglicht es, prüfungsrelevante Daten während einer laufenden Außenprüfung verschlüsselt hochzuladen oder herunterzuladen. Sie wird vom IT-Dienstleistungszentrum (ITDZ) gemeinsam mit dem Technischen Finanzamt (TFA) betrieben – beide Standorte liegen in Deutschland.

❗ Wichtige Hinweise zur Nutzung:

  • Kein dauerhafter Speicherplatz: Die Plattform dient nur dem temporären Datenaustausch.
  • Keine ausführbaren Dateien: Dateien mit Makros oder Vorlagenformaten (z. B. .xlsm oder .dotx) sind aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt.
  • Maximale Uploadgröße: 2 GB
    Für größere Datenmengen sollte vorher die prüfende Person kontaktiert werden.
  • Dateinamen und Pfade dürfen 100 Zeichen nicht überschreiten.

📝 So funktioniert der Zugriff – Schritt für Schritt:

  1. Zustimmung erteilen
    Du erhältst von der prüfenden Person eine E-Mail mit einem Freigabelink (passwortgeschützt). Dafür ist die Angabe Deiner E-Mail-Adresse zwingend erforderlich.
  2. Zugang erhalten
    Nach Bestätigung erhältst Du ein separates Passwort, mit dem Du Dich über den Link anmelden kannst. Du wirst direkt in den freigegebenen Ordner weitergeleitet.
  3. Dateien hochladen
    Über das „+“-Symbol kannst Du einzelne Dateien oder per Drag-and-Drop ganze Ordner hochladen. Bei vielen Dateien empfiehlt sich das Verpacken in ein Archivformat (z. B. .zip, .7z).
  4. Dateien herunterladen
    Wenn Dir Unterlagen bereitgestellt werden, klicke auf „… Aktionen“ oder auf die „…“ neben der Datei und wähle „Herunterladen“.

📦 Was darf nicht über die Plattform laufen?

Für Rechtsbehelfe, Anträge oder ELSTER-Formulare ist weiterhin ausschließlich das ELSTER-Portal oder der Postweg zu verwenden. Verwaltungsakte werden wie gewohnt per Post oder über ELSTER bekanntgegeben.

Nach Beendigung der Prüfung wird der Zugang zur Plattform automatisch deaktiviert – ein späterer Zugriff ist dann nicht mehr möglich.


Fazit: Effizient, sicher, praxisnah

Die neue Datenaustauschplattform der Steuerverwaltung Berlin ist ein praktischer Schritt in Richtung digitaler Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung. Besonders im Rahmen von Außenprüfungen spart sie Zeit, reduziert Medienbrüche und ermöglicht eine strukturierte und nachvollziehbare Kommunikation mit dem Prüfungsdienst.


Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Mitteilung zur Datenaustauschplattform vom Juli 2025

RABE startet in Berlin: Belege digital referenzieren – Steuererklärung wird einfacher

Digitale Steuererklärung auf dem nächsten Level – Start des Verfahrens „RABE“ zum 01.07.2025

Seit dem 1. Juli 2025 ist Berlin offiziell Teil der digitalen Zukunft der Steuererklärung: Das neue Verfahren „RABE“ (Referenzierung auf Belege) wurde nun auch in den Berliner Finanzämtern eingeführt. Ziel: Die digitale Einreichung und Verarbeitung von Belegen im Rahmen der Einkommensteuererklärung soll einfacher, strukturierter und effizienter werden – für Steuerpflichtige ebenso wie für die Verwaltung.


📌 Was ist „RABE“?

„RABE“ steht für Referenzierung auf Belege. Das Verfahren wurde im Rahmen des bundesweiten KONSENS-Projekts entwickelt und erweitert die bestehenden Möglichkeiten der Belegübermittlung.

Neu dabei:

Belege können nun direkt beim Ausfüllen der Steuererklärung digital hochgeladen und konkret den passenden Eingabefeldern zugeordnet („referenziert“) werden – entweder in Mein ELSTER oder über eine kompatible Steuersoftware.

So können die Finanzämter gezielt auf die zugeordneten Belege zugreifen, ohne manuelle Nachbearbeitung oder Rückfragen, wenn die Belege die erwarteten Informationen enthalten.


💡 Deine Vorteile mit RABE:

  • Einfachere Abgabe: Kein mühsames Sortieren, Nachreichen oder Versenden von Belegen
  • Digitale Struktur: Belege werden den richtigen Stellen der Erklärung zugewiesen
  • Schnellere Bearbeitung: Finanzämter greifen direkt auf relevante Belege zu
  • Weniger Rückfragen: Weniger Nachforderungen durch klare Referenzierungen
  • Kompatibel mit ELSTER & Softwarelösungen: Nutzung ab Einkommensteuer 2023 möglich

🛠 Technische Hintergründe

Bereits seit November 2024 ist die RABE-Funktion in Mein ELSTER verfügbar. Über die EriC-Schnittstelle steht sie seit Februar 2025 auch Softwareanbietern zur Verfügung.
Wichtig: Steuererklärungen mit RABE-Referenzen konnten bereits vor dem offiziellen Einsatz in Berlin übermittelt werden. Da eine Verarbeitung dort jedoch erst ab dem 01.07.2025 möglich ist, mussten vorher übermittelte Referenzierungen technisch entfernt werden. Diese Entfernung ist nicht in der Erklärung selbst erkennbar – betroffen sind ggf. Erklärungen mit Abgabedatum zwischen November 2024 und Juli 2025.


🔭 Wie geht es weiter?

Die Berliner Finanzämter sind damit Teil der bundesweiten Rollout-Strategie. Bis Ende 2025 soll RABE flächendeckend in allen Bundesländern einsatzbereit sein. Die Funktion kann jetzt schon für die Steuererklärungen 2023 und 2024 genutzt werden – selbst dann, wenn das zuständige Finanzamt noch nicht vollständig auf RABE umgestellt ist.


📤 Praxistipp für Steuerpflichtige:

Wenn Sie Ihre Belege bereits beim Erstellen der Erklärung korrekt referenzieren, vermeiden Sie Rückfragen und sparen Zeit bei der Bearbeitung. Ob über Mein ELSTER oder Ihre Steuersoftware – RABE macht die Steuererklärung ein Stück smarter.


Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Mitteilung vom 14.07.2025

GoBD-Update 2025: Neue Regeln für E-Rechnungen und elektronische Aufbewahrungspflichten

2. Änderung der GoBD – BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025

📢 Wichtiger Hinweis für Unternehmen und Steuerpflichtige:
Mit Wirkung zum 14. Juli 2025 wurden die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erneut angepasst. Hintergrund ist insbesondere die Einführung der E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich seit dem 1. Januar 2025 (§ 14 UStG). Die Änderungen betreffen u. a. die Aufbewahrungspflichten, den Umgang mit hybriden Rechnungsformaten und den Datenzugriff durch die Finanzverwaltung.


🔍 Was ändert sich konkret?

1. Aufbewahrungspflicht für E-Rechnungen – nur strukturierter Teil erforderlich

E-Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG (z. B. XRechnung, ZUGFeRD) müssen nur im strukturierten Datenteil (z. B. XML-Datei) aufbewahrt werden. Der menschenlesbare PDF-Teil ist nur dann zusätzlich zu archivieren, wenn er steuerlich relevante Zusatzinformationen (z. B. Buchungsvermerke) enthält.

➡️ Praxisfolgen:
Für Unternehmen entfällt die doppelte Archivierung, sofern alle relevanten Informationen bereits im strukturierten Teil enthalten sind.


2. Keine Pflicht zur Speicherung bildhafter Rechnungskopien

Wird ein Fakturierungsprogramm verwendet, muss keine bildhafte Kopie (z. B. PDF) der Ausgangsrechnung gespeichert werden – sofern jederzeit ein inhaltlich identisches Mehrstück erzeugt werden kann.


3. Formatvorgaben und Konvertierung

  • Eingehende elektronische Dokumente müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden.
  • Eine Formatkonvertierung (z. B. MSG → PDF) ist unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Rz. 135) zulässig.
  • Bei OCR-Verarbeitung (Texterkennung) sind gewonnene Inhalte nach Prüfung ebenfalls aufzubewahren.

4. Zahlungsnachweise nicht immer aufbewahrungspflichtig

Nachweise von Zahlungsabwicklungsdiensten (z. B. PayPal, Stripe) sind nicht aufzubewahren, sofern sie nicht als Buchungsbeleg verwendet werden oder nicht allein der Abgrenzung zwischen Bar- und unbaren Vorgängen dienen.


5. Datenzugriff durch Finanzbehörden – Klarstellung beim mittelbaren Zugriff

Bei mittelbarem Datenzugriff (Z2) kann das Finanzamt verlangen, dass die Daten vom Steuerpflichtigen oder einem Dritten nach deren Vorgaben maschinell ausgewertet werden und anschließend ein Nur-Lesezugriff gewährt wird.


Ab wann gelten die neuen Regeln?

Die geänderten GoBD gelten ab dem 14. Juli 2025 – es gibt keine Übergangsfrist.


💡 Was sollten Unternehmen jetzt tun?

  • Prüfen Sie Ihre Rechnungsprozesse und Archivierungspflichten für E-Rechnungen.
  • Stimmen Sie Ihr Dokumentenmanagementsystem auf die neuen Anforderungen ab.
  • Dokumentieren Sie Konvertierungs- und OCR-Prozesse sorgfältig.
  • Stellen Sie sicher, dass Sie dem Finanzamt im Prüfungsfall den strukturierten Teil der E-Rechnung bereitstellen können.

Quelle: BMF-Schreiben vom 14.07.2025, Az. IV D 2 – S 0316/00128/005/088
Veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I

Grundsteuer: Finanzamt darf Bodenwert nicht willkürlich anpassen

FG Düsseldorf: Grundstück im Außenbereich ist landwirtschaftlich einzustufen – tatsächliche Nutzung spielt keine Rolle

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 11 K 2040/24 Gr,BG) einer Klage gegen die Bewertung eines Grundstücks für Grundsteuerzwecke stattgegeben. Im Streit ging es um die Frage, ob ein Flurstück im Außenbereich mit einem niedrigeren landwirtschaftlichen Bodenrichtwert oder mit dem deutlich höheren Wert für baureifes Land anzusetzen ist.

Der Fall: 1.020 qm Grundstück im Außenbereich

Die Kläger wandten sich gegen die vom Finanzamt vorgenommene Bewertung ihres mit Bäumen bestandenen Grundstücks in Höhe von 90 Euro/qm, was zu einem Grundsteuerwert von 91.800 Euro führte. Sie argumentierten, dass ihr Flurstück planungsrechtlich im Außenbereich liege und im Regionalplan sowie im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen sei. Eine Bebauung sei nicht zulässig, weshalb der niedrigere Bodenrichtwert von 5,50 Euro/qm für landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten müsse.

Das Finanzamt hielt dagegen, dass das Grundstück nicht tatsächlich landwirtschaftlich genutzt, sondern zu Gartenzwecken verwendet werde. Weil kein direkter Bodenrichtwert für diesen Fall existiere, sei der Wert nach § 247 BewG abzuleiten – etwa auf 11,25 bis 12 Euro/qm.

Das Urteil: Nutzungsmöglichkeit ist entscheidend, nicht Nutzung

Der 11. Senat des FG Düsseldorf entschied zugunsten der Kläger. Eine Anpassung des Bodenrichtwerts sei nicht zulässig, wenn – wie hier – bereits ein Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen offiziell festgestellt worden sei.

Das Gericht stellte klar:

  • Maßgeblich ist allein, ob die Fläche landwirtschaftlich „nutzbar“ ist, nicht, ob sie tatsächlich landwirtschaftlich genutzt wird.
  • Die Einstufung als „besondere Fläche der Landwirtschaft“ ist möglich, wenn eine bauliche Nutzung planungsrechtlich ausgeschlossen ist.
  • Eine Entwicklung zu Bauland sei nicht absehbar, sodass der landwirtschaftliche Bodenrichtwert von 5,50 Euro/qm anzusetzen sei.

Rechtsmittel eingelegt – Verfahren vor dem BFH

Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. II B 50/25) eingelegt. Ob die Entscheidung rechtskräftig wird, bleibt somit offen.


Praxistipp:
Grundstückseigentümer im Außenbereich sollten prüfen lassen, ob ihre Flächen zutreffend bewertet wurden. Entscheidend ist nicht, wie die Fläche derzeit genutzt wird, sondern ob sie objektiv landwirtschaftlich nutzbar ist. Eine pauschale Bewertung mit Bodenwerten für Bauland oder sonstige Nutzungen ist unzulässig, wenn ein eigener Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen festgelegt wurde.

Umsatzsteuervoranmeldung 2025: Was Unternehmer wissen müssen

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Umsatzsteuerrechts. Sie betrifft alle Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer zur Abgabe verpflichtet ist, welche Fristen gelten, welche Sonderregelungen es gibt und wie Sie typische Fehler vermeiden.


Wer muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Nach § 18 UStG müssen Unternehmer regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. In Neugründungsfällen besteht im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Kalenderjahr grundsätzlich eine monatliche Abgabepflicht (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG, UStAE 18.7). Danach richtet sich die Häufigkeit nach der Umsatzsteuer des Vorjahres:

  • Bis 1.000 €: Befreiung möglich (UStAE 18.2)
  • Bis 7.500 €: vierteljährliche Abgabe
  • Über 7.500 €: monatliche Abgabe

Auch bei bestimmten innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Reverse-Charge-Fällen besteht eine Abgabepflicht.


Wie wird die UStVA übermittelt?

Die Voranmeldung ist elektronisch mittels ELSTER über einen amtlich vorgeschriebenen Datensatz an das Finanzamt zu übermitteln (UStAE 18.1). Nur in Ausnahmefällen (z. B. bei unbilliger Härte) kann das Finanzamt auf Antrag eine Papierabgabe zulassen.


Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung

Nach § 46 UStDV kann das Finanzamt eine einmonatige Fristverlängerung gewähren. Voraussetzung dafür ist ein rechtzeitiger Antrag (§ 48 UStDV) sowie die Entrichtung einer Sondervorauszahlung (§ 47 UStDV). Diese beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres.

Achtung: Bei verspäteter oder fehlender Abgabe kann die Fristverlängerung abgelehnt oder widerrufen werden (UStAE 18.4).


Sonderregelungen laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

  • Keine Steuer entsteht: Das Finanzamt kann Unternehmer von der Abgabepflicht befreien, wenn in bestimmten Zeiträumen regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht (UStAE 18.6).
  • Kreditverkäufe: Für Umsätze auf Kredit gelten besondere Regeln. Offene Entgelte sind bis zum 31.12. zu erfassen und in der Dezember-Voranmeldung zu melden (UStAE 18.5).
  • Sicherheitsleistung: Bei Zweifeln an der Erstattungsberechtigung kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden (UStAE 18f.1).
  • Reverse-Charge-Fälle: Auch wenn nur Steuer nach § 13b UStG geschuldet wird, ist eine UStVA erforderlich (UStAE 13b.16).

Fristen und Verspätungszuschläge

Die Abgabefrist endet grundsätzlich am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 UStG). Eine verspätete Abgabe kann zu Verspätungszuschlägen führen (§ 152 AO; UStAE 18.4). Bei wiederholter Pflichtverletzung droht sogar der Widerruf der Dauerfristverlängerung (StAE 25e.3).


Fazit

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist ein komplexes, aber zentrales Element der Umsatzsteuerpflicht. Unternehmer sollten Fristen einhalten, Sonderregelungen kennen und ELSTER korrekt nutzen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater.

Tipp: Mit einer Dauerfristverlängerung und gutem Fristenmanagement vermeiden Sie Sanktionen und sorgen für mehr Planungssicherheit.


Digital statt Pendelordner: So arbeite ich als Steuerberater mit Lexware Office für Sie

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Steuergestaltungen für Unternehmen/ Unternehmer

Das Unternehmenssteuerrecht in Deutschland bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast eines Unternehmens zu optimieren. Diese Gestaltungen sind legal und beruhen auf der Nutzung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Spielräume. Ziel ist es, die Effizienz der Steuerzahlung zu maximieren und die Liquidität des Unternehmens zu verbessern.

Hier eine Übersicht der wichtigsten Steuergestaltungen im Unternehmenssteuerrecht:

I. Rechtsformwahl und -optimierung:

Die Wahl der geeigneten Rechtsform ist die grundlegendste und wichtigste Steuergestaltung. Sie entscheidet maßgeblich über die anzuwendenden Steuerarten (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) und deren Höhe.

  1. Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG):
    • Transparenzprinzip: Die Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen der Einkommensteuer unterworfen. Die Gesellschaft selbst zahlt keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
    • Gewerbesteuer-Anrechnung: Ein Teil der auf die Personengesellschaft entfallenden Gewerbesteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einkommensteuerschuld der Gesellschafter angerechnet werden (§ 35 EStG).
    • Verlustverrechnung: Verluste können in der Regel direkt mit anderen Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden.
    • GmbH & Co. KG: Kombiniert die Vorteile einer Personengesellschaft (Gewerbesteuer-Anrechnung, Einkommensteuer) mit der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft (Komplementär-GmbH).
  2. Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)):
    • Körperschaftsteuer: Die Kapitalgesellschaft selbst ist Steuersubjekt und zahlt Körperschaftsteuer (derzeit 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag).
    • Gewerbesteuer: Zusätzlich fällt Gewerbesteuer an.
    • Trennung Privat- und Unternehmenssphäre: Gewinne können im Unternehmen thesauriert werden und unterliegen dann nur der Körperschaft- und Gewerbesteuer (ca. 30 %). Eine Ausschüttung an die Gesellschafter unterliegt der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) oder dem Teileinkünfteverfahren (ca. 60 % steuerfrei, 40 % der Einkommensteuer).
    • Niedrigere Steuerbelastung bei Thesaurierung: Im Vergleich zur Einkommensteuerbelastung bei Personengesellschaften kann die Steuerbelastung auf Unternehmensebene niedriger sein, wenn Gewinne im Unternehmen verbleiben sollen.
    • Vorteile bei Veräußerung: Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG).

II. Holdingstrukturen:

Die Gründung einer Holdinggesellschaft (Muttergesellschaft, die Anteile an anderen Gesellschaften hält) bietet erhebliche Steuervorteile:

  • Nahezu steuerfreie Dividenden: Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft (Kapitalgesellschaft) sind zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Es fallen lediglich ca. 1,5 % Steuern an.
  • Nahezu steuerfreie Veräußerungsgewinne: Der Verkauf einer Tochtergesellschaft durch die Holding ist ebenfalls zu 95 % steuerfrei.
  • Gewinnabführung und Verlustverrechnung (Organschaft): Durch einen Gewinnabführungsvertrag kann die Holding Gewinne und Verluste ihrer Tochtergesellschaften zusammenfassen, was zu einer optimierten Steuerlast innerhalb des Konzerns führt.
  • Vermögensschutz: Gewinne können in der Holding geparkt werden und sind so vor Haftungsrisiken der operativen Tochtergesellschaften geschützt.
  • Bessere Finanzierungskonditionen: Eine Holding kann die Finanzierung für mehrere Tochtergesellschaften zentralisieren.

III. Gewerbesteueroptimierung:

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, deren Hebesätze regional stark variieren können.

  • Standortwahl: Die Wahl eines Standortes mit einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz (Gewerbesteueroasen) kann erhebliche Einsparungen bringen, auch durch virtuelle Geschäftsadressen oder die Verlagerung von reinen Verwaltungseinheiten.
  • Gewerbesteuerfreibetrag: Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es einen jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro.
  • Kürzungen des Gewerbeertrags: Bestimmte Einkünfte wie Miet- und Pachteinnahmen aus eigenem Grundbesitz können unter Umständen aus dem Gewerbeertrag herausgerechnet werden (§ 9 Nr. 1 GewStG).
  • Vermeidung einer gewerblichen Prägung bei Personengesellschaften: Bei der GmbH & Co. KG kann eine gewerbliche Prägung des Gesamtwertes unter Umständen vermieden werden, um die volle Gewerbesteueranrechnung zu ermöglichen.

IV. Umsatzsteueroptimierung:

Die Umsatzsteuer ist eine der komplexesten Steuerarten, bietet aber auch Gestaltungspotenziale.

  • Vorsteuerabzug: Sicherstellung des vollständigen und korrekten Vorsteuerabzugs durch lückenlose Dokumentation und korrekte Rechnungsstellung.
  • Optierung zur Umsatzsteuerpflicht: Bei steuerbefreiten Umsätzen (z.B. Vermietung an Unternehmer) kann zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
  • Kleinunternehmerregelung: Prüfung, ob die Kleinunternehmerregelung (bis 22.000 Euro Umsatz im Vorjahr) vorteilhaft ist, um keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen zu müssen (aber auch kein Vorsteuerabzug).
  • Internationaler Waren- und Dienstleistungsverkehr: Korrekte Anwendung der Regeln für innergemeinschaftliche Lieferungen/Leistungen und Ausfuhrlieferungen, um Doppelbesteuerung oder unnötige Steuerlasten zu vermeiden.
  • Organschaft: Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft, bei der rechtlich selbstständige Unternehmen umsatzsteuerlich als ein Unternehmen behandelt werden, was zu Erleichterungen im Rechnungsaustausch und beim Vorsteuerabzug führen kann.

V. Umwandlungssteuerrecht:

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ermöglicht es, Unternehmen steuerneutral umzustrukturieren, d.h., ohne die in den Vermögensgegenständen enthaltenen stillen Reserven sofort zu versteuern.

  • Verschmelzung: Zwei oder mehr Unternehmen werden zu einem Unternehmen zusammengeführt.
  • Spaltung: Ein Unternehmen wird in mehrere Unternehmen aufgeteilt.
  • Ausgliederung: Teile eines Unternehmens werden in ein neues oder bestehendes Unternehmen übertragen.
  • Formwechsel: Die Rechtsform eines Unternehmens wird geändert (z.B. von Personengesellschaft in Kapitalgesellschaft oder umgekehrt). Diese Gestaltungen sind komplex und erfordern eine genaue Prüfung der Voraussetzungen, um die Steuerneutralität zu gewährleisten.

VI. Internationale Steuergestaltung / Verrechnungspreise:

Für international agierende Unternehmen spielen diese Gestaltungen eine große Rolle.

  • Verlagerung von Funktionen/Betriebsstätten: Strategische Ansiedlung von Unternehmensteilen in Ländern mit niedrigeren Steuersätzen unter Beachtung der Substanzanforderungen.
  • Verrechnungspreise: Die Preise für Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen (z.B. Mutter- und Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern) müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Eine korrekte Gestaltung und Dokumentation der Verrechnungspreise ist entscheidend, um Gewinnverlagerungen zu vermeiden und Nachzahlungen sowie Strafen vorzubeugen.
  • Lizenzschranke / Zinsschranke: Beachtung nationaler und internationaler Regelungen zur Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Lizenzzahlungen oder Zinsaufwendungen an verbundene Unternehmen.
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Nutzung der DBA zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und zur Optimierung der Besteuerung von grenzüberschreitenden Einkünften.

VII. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Investitionsabzugsbeträge (IAB) und Sonderabschreibungen: Nutzung dieser steuerlichen Förderungen zur Minderung des zu versteuernden Gewinns bei Investitionen.
  • Rückstellungen: Bildung von steuerlich zulässigen Rückstellungen (z.B. für Pensionen, Gewährleistungen) zur Senkung des Gewinns.
  • Finanzierungsstrukturen: Optimierung der Finanzierungsform (Eigenkapital vs. Fremdkapital) unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit von Zinsen.
  • Mitarbeiterbeteiligungen: Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, die steuerliche Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bieten können.

Wichtiger Hinweis:

Steuergestaltungen sind hochkomplex und erfordern eine fundierte Expertise. Die Gesetzgebung ist einem stetigen Wandel unterworfen (z.B. durch neue BMF-Schreiben oder Rechtsprechung). Eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Steuerberater ist unerlässlich, um die für Ihr Unternehmen optimale Strategie zu entwickeln und rechtliche Risiken zu vermeiden. Eine missbräuchliche Gestaltung (Steuerumgehung) ist illegal und kann schwerwiegende Folgen haben.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin