Die Umsatzsteuervoranmeldung

Anleitung, Formular, Beispiel & Tipps vom Steuerberater


Wann muss ich Umsatzsteuer voranmelden?

Nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind Sie als Unternehmer verpflichtet, bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung der Umsatzsteuer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, in der Sie die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst berechnen müssen.




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Anleitung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in Elster online für Selbstständige in Deutschland.

Wer muss die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

  • Selbstständige mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen
  • Ausnahme: Kleinunternehmer, Umsätze unter 1.000 € Umsatzsteuer im Vorjahr

Wie gibt man die Umsatzsteuervoranmeldung ab?

  • Anmeldung bei Elster online
  • Formular finden: "Formulare und Leistungen" -> "Alle Formulare" -> "Umsatzsteuer" -> "Umsatzsteuervoranmeldung"
  • Datenübernahme: Daten aus vorherigen Voranmeldungen oder dem Elster-Profil können übernommen werden.
  • Angaben zum Unternehmen: Name, Adresse, Steuernummer etc.
  • Steuerberater: Angaben zum Steuerberater, falls vorhanden
  • Umsätze: Angabe der steuerpflichtigen und nicht steuerbaren Umsätze
  • Vorsteuer: Angabe der gezahlten Vorsteuer
  • Zahlungsweise: Lastschriftverfahren empfohlen
  • Prüfung: Elster online prüft die Plausibilität der Eingaben.
  • Absenden: Nach der Prüfung kann die Voranmeldung ans Finanzamt übermittelt werden.

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Daneben ist aber auch die Abgabe einer Jahreserklärung vorgesehen, die – wie andere Jahressteuern – grundsätzlich zum 31.05. des Folgejahres abzugeben ist.


Hinweis:

Wenn die unternehmerische Tätigkeit beendet wird, kann die Abgabe auch früher erfolgen. Dann ist die Jahressteuererklärung binnen eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums beim zuständigen Finanzamt einzureichen.


Umsatzsteuervoranmeldung von A - Z
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Zuständig für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt des Bezirks, von dem aus Unternehmer ihre Unternehmen ganz oder vorwiegend betreiben. Im Regelfall dürfte davon auszugehen sein, dass bei Einzelunternehmen die Bearbeitung der Hauptsteuerarten (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) sich beim selben Finanzamt konzentrieren. Bei Personengesellschaften ist dies differenzierter zu betrachten: Die Umsatzsteuererklärung wird bei dem Finanzamt, welches für die Personengesellschaft als eigenständige Person zuständig ist, bearbeitet. Die Einkommensteuern der Gesellschafter werden bei dem Finanzamt veranlagt, das für ihren Wohnsitz zuständig ist. Daher kann es vorkommen, dass unterschiedliche Finanzämter die Einkommensteuer der Gesellschafter und die Umsatzsteuer der Personengesellschaft bearbeiten.


Die Voranmeldung ist grundsätzlich von Ihnen als Unternehmer oder einem von Ihnen bestimmten Bevollmächtigten zu unterschrieben, sofern die Voranmeldung nicht – was heute der Regelfall ist – auf elektronischem Wege eingereicht wird. In diesem Fall wird die Unterschrift obsolet.


Zusammenfassende Meldungen (ZM)

Losgelöst hiervon ist zusätzlich eine Zusammenfassende Meldungen abzugeben, wenn Leistungen im Bereich der Europäischen Union ausgeführt worden sind. Jeder Unternehmer, der innerhalb der Europäischen Union Warenlieferungen ausführt, hat bis zum 25. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats eine zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern zu erstellen. Diese zusammenfassende Meldung muss ebenfalls zwingend auf elektronischem Wege erfolgen.

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist eine Meldepflicht, die Unternehmer im Rahmen des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu erfüllen haben. Gemäß § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 UStG müssen Unternehmer für innergemeinschaftliche Warenlieferungen eine ZM abgeben. Diese Meldung dient der Information des Empfangsmitgliedstaates über das Vorhandensein der Gegenstände in seinem Hoheitsgebiet und ist ein Schlüsselelement der Betrugsbekämpfung in der Europäischen Union.

Die ZM muss bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Meldezeitraums, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde, erfolgen. Erkennt der Unternehmer, dass eine abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist, ist er gemäß § 18a Abs. 10 UStG verpflichtet, diese innerhalb eines Monats zu berichtigen. Die Berichtigungspflicht besteht auch über die genannte Frist hinaus, um eine ordnungsgemäße Durchführung des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens zu gewährleisten.

Die Abgabe einer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelten ZM stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG geahndet werden kann. Zudem kann ein Fehler in der ZM zur Versagung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung führen, wenn dieser Fehler nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet werden kann.

Seit der Einführung der Quick Fixes zum 1. Januar 2020 hängt die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch von der zutreffenden Berücksichtigung des Vorgangs in der ZM ab. Die ZM hat somit eine erhöhte Relevanz für die Gewährung der Steuerbefreiung im grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenverkehr erhalten.

Zusammenfassend ist die korrekte und fristgerechte Abgabe der ZM für innergemeinschaftliche Warenlieferungen eine wesentliche Verpflichtung des Unternehmers, die sowohl für die Betrugsbekämpfung als auch für die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen von Bedeutung ist.

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2 Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Nach dem UStG ist derjenige, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt , zur Abgabe verpflichtet. Daher sind Sie als Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, die Voranmeldung abzugeben.


Personenzusammenschlüsse in Form von Personen- oder Kapitalgesellschaften sind dabei selbständige Unternehmer. Die dahinter stehenden Personen können zusätzlich zur Gesellschaft selbst Unternehmer im Sinne des UStG sein; dies ist jedoch eher der Ausnahmefall, da allein die Stellung als Gesellschafter noch nicht zur Unternehmerschaft führt. In diesen Fällen ist ein Gesellschafter selbst nicht zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet. Aber beispielsweise dann, wenn der Gesellschafter zur Gesellschaft in Leistungsbeziehungen steht, ist auch er als Unternehmer anzusehen.


Wenn Sie als Kleinunternehmer nach § 19 UStG gelten, sind Sie von der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen entbunden. Kleinunternehmer im Sinne dieser Norm sind solche Unternehmer, bei denen die Summe der erbrachten steuerpflichtigen Umsätze im vergangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat oder im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.


Kleinunternehmer haben im Wesentlichen keine Berührungspunkte mit der Umsatzsteuer, da bei ihnen auf ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird und damit nicht an das Finanzamt gezahlt werden muss. Außerdem sind Kleinunternehmer nicht berechtigt, die Vorsteuer aus Eingangsleistungen abzuziehen. Die Kleinunternehmer geben allenfalls die Umsatzsteuerjahreserklärung ab, in der sie die Summe ihrer Umsätze erklären. Voranmeldungen müssen aber nicht abgegeben werden.


Wenn ein Kleinunternehmer Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt, in denen die Zahllast durch Gegenüberstellung von Umsatzsteuern und Vorsteuern berechnet wird, erklärt er gleichzeitig seine Wahl zur Regelbesteuerung. Dies führt dann dazu, dass er regelmäßig Voranmeldungen abgeben muss.


Hinweis

Etwas anderes gilt bei innergemeinschaftlichen Erwerben in der EU: Als Kleinunternehmer müssen Sie, wenn eine Ware steuerfrei innergemeinschaftlich an Sie geliefert wird, diesen Erwerb versteuern. In diesen Fällen sind auch Sie verpflichtet, eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben, obwohl dies in der Regel für Kleinunternehmer nicht gefordert wird.


Auch in den Fällen, in denen Sie als Kleinunternehmer die Steuer aufgrund einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG zu tragen haben (z.B. Bauunternehmer oder Gebäudereiniger), sind Sie verpflichtet, Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen. Gleichzeitig können Kleinunternehmer die einbehaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen, daher kommt es in diesen Fällen tatsächlich zu einer Zahlung an das Finanzamt.


Schlussendlich gibt es auch Sonderfälle, in denen Voranmeldungen abzugehen sind. Dies betrifft beispielsweise die bereits erwähnten Kleinunternehmer, die aufgrund eines Übergangs der Steuerschuldnerschaft als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden. Auch derjenige, der unberechtigterweise eine Umsatzsteuer ausgewiesen hat und diese deswegen schuldet, ist zur Abgabe einer Voranmeldung verpflichtet. Oder der Privatier, der ein Neufahrzeug aus dem EU-Ausland importiert, muss eine (besondere) Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.


Derartige Sonderfälle sollten Sie am besten mit uns im persönlichen Gespräch klären.

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3 Wann muss die Abgabe erfolgen?

Das Gesetz sieht vor, dass die Voranmeldung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben werden muss.


3.1 Voranmeldungszeitraum

Laut UStG ist das Quartal der grundsätzliche Voranmeldungszeitraum. Hiervon gibt es aber drei Ausnahmen: Ist die Umsatzsteuer des gesamten vorangegangenen Kalenderjahres besonders gering (aktuell weniger als 1.000 €), kann das Finanzamt Unternehmer von der Abgabepflicht gänzlich befreien. Unternehmer sind zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung zwingend verpflichtet, wenn Ihre Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr über 7.500 € betrug. Sollte die Steuer des gesamten vorangegangenen Kalenderjahres jedoch mehr als 7.500 € zugunsten eines Unternehmers betragen, so steht es ihm offen, statt dem Quartal jeden Monat als Voranmeldungszeitraum zu wählen. Sollten Sie dies aber wählen, sind Sie für das gesamte Kalenderjahr an diese Option gebunden.


Wenn Sie als Existenzgründer Ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, gelten für Sie strengere Regelungen. Als Existenzgründer sind Sie verpflichtet, im laufenden (Erst-)Jahr und im darauffolgenden, zweiten Jahr monatliche Voranmeldungen abzugeben. Die Finanzämter nutzen dies als Kontrolle von Existenzgründern, um Eingangsbelege anzufordern und auf Grundlage dieser die Berechtigung zur Vorsteuervergütung zu überprüfen.

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3.2 Dauerfristverlängerung

Das Finanzamt muss Unternehmern auf Antrag (Dauerfristverlängerung) die Fristenfür die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängern. Diese dauerhaft wirkende Fristverlängerung gilt für das jeweilige Jahr. Sie ist bei Unternehmern, die monatlich Voranmeldungen abgeben, von einer Sondervorauszahlung abhängig.

Dauerfristverlängerung und Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung: Berechnung sowie die Regelungen für Monats- und Quartalszahler. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  1. Reguläre Umsatzsteuer-Voranmeldung: Normalerweise ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich bis zum 10. des Folgemonats fällig. Zum Beispiel muss die Voranmeldung für Januar 2024 bis zum 10. Februar 2024 erfolgen.

  2. Dauerfristverlängerung: Durch Beantragung einer Dauerfristverlängerung verschiebt sich der Abgabetermin der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat. Das bedeutet, dass die Voranmeldung für Januar 2024 dann bis zum 10. März 2024 abgegeben werden kann.

  3. Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung Fälligkeit: Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung muss bis zum 10. Februar jedes Jahres geleistet werden. Für das Jahr 2024 wäre der Stichtag demnach der 10. Februar 2024.

  4. Berechnung der Sondervorauszahlung: Die Höhe der Sondervorauszahlung entspricht 1/11 der gesamten Umsatzsteuer, die im Vorjahr gezahlt wurde. Zum Beispiel, wenn im Jahr 2023 insgesamt 10.000 € Umsatzsteuer gezahlt wurden, beträgt die Sondervorauszahlung für 2024 genau 909 € (10.000 € ÷ 11).

  5. Verrechnung der Sondervorauszahlung: Die geleistete Sondervorauszahlung wird mit der letzten Umsatzsteuervorauszahlung des Jahres verrechnet. Wenn also im Februar 2024 eine Sondervorauszahlung von 909 € geleistet wird, wird dieser Betrag mit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2024 verrechnet.

  6. Regelung für Quartalszahler: Personen, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgeben, können ebenfalls eine Dauerfristverlängerung beantragen und erhalten dadurch einen zusätzlichen Monat Zeit für die Abgabe. Allerdings müssen Quartalszahler keine Sondervorauszahlung leisten, wie es bei Monatszahlern der Fall ist.

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Welche Folgen hat eine verspätete Abgabe?

Wird die Voranmeldung nicht bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (bzw. einen Monat später bei Berücksichtigung einer Dauerfristverlaengerung) abgegeben, ist das Finanzamt berechtigt, einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Zahllast mit einer Höchstgrenze von 25.000 € festzusetzen.


Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – bei der Bemessung eines Verspätungszuschlags wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung auch die Festsetzungen im Jahressteuerbescheid zu berücksichtigen.


Welche Folgen hat eine verspätete Zahlung?

Davon zu unterscheiden sind Säumniszuschläge, die bei Nichtzahlung einer festgesetzten und fälligen Steuer entstehen. Hier besagt die Abgabenordnung, dass ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der (in 50-€-Schritten abgerundeten) Steuer für jeden angefangenen Monat der Säumnis entsteht.


Voraussetzung ist, dass die Steuer festgesetzt wurde (siehe Punkt 8). Ohne Festsetzung tritt keine Säumnis ein und es entstehen folglich auch keine Säumniszuschläge.


Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist unabhängig von Säumniszuschlägen. Das Finanzamt wird Verspätungszuschläge gesondert festsetzen, wenn Sie Ihre Voranmeldung verspätet abgeben. Ein Verspätungszuschlag darf 10 % der mit der Voranmeldung festgesetzten Steuer und höchstens 25.000 € betragen. Das Finanzamt entscheidet in derartigen Einzelfällen nach Ermessen.


Hinweis

Säumniszuschläge entstehen bei nicht fristgerechter Zahlung. Allerdings werden Säumniszuschläge nicht erhoben, wenn die Zahlung des fälligen Betrags durch Bankgutschrift erfolgt und innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit beim Finanzamt eingeht. Bei Bar- oder Scheckzahlungen gilt diese „Schonfristregelung“ nicht.

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6 Wie ist die Voranmeldung aufgebaut?

Die Voranmeldung ist inhaltlich mit einem Umfang von >zwei DinA-4-Seiten recht überschaubar. Die wesentlichen Aspekte sind im Abschnitt I ab Zeile 17 niedergelegt.


Formular Umsatzsteuer Voranmeldung

Die Voranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (DFÜ) zu übermitteln. Informationen zur elektronischen Übermittlung sind hier: https://www.steuerschroeder.de/umsatzsteuervoranmeldung-elster/index.html.

Zur Vermeidung unbilliger Härten soll das Finanzamt auf Antrag von der elektronischen Übermittlung der Voranmeldungen absehen und die Abgabe der Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf Papier oder durch Telefax zulassen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung des amtlichen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Nutzung der Möglichkeiten der Datenfernübertragung (§ 150 Abs. 8 AO) nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist. Ist eine solche wirtschaftliche und persönliche Unzumutbarkeit nicht gegeben, hat das Finanzamt im Rahmen des ihm nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG eingeräumten Ermessens über den Antrag des Unternehmers auf Abgabe der Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 14. 3. 2012, XI R 33/09, BStBl II S. 477).


Der Vordruck differenziert zwischen steuerfreien Lieferungen und sonstigen Leistungen mit und ohne Vorsteuerabzug, zwischen im Inland steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen, zwischen innergemeinschaftlichen Erwerben und solchen Vorgängen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nach § 13b UStG übergeht. Zusätzlich enthält der Vordruck ab Zeile 55 Möglichkeiten, abziehbare Vorsteuerbeträge einzutragen.


NEU: Abfrage der Besteuerungsart in der USt-VA 2021: Das BMF weist darauf hin, dass aufgrund des BFH-Urteils vom 18. August 2015, Az. V R 47/14 (BStBl. I 2018, S. 611) der Umsatzsteuererklärung deutlich entnehmbar sein muss, ob die Steuer nach vereinbarten Entgelten, nach vereinnahmten Entgelten oder nach vereinbarten und vereinnahmten Entgelten berechnet wurde.

Aufgrund von Hinweisen, dass Unternehmen die entsprechende Eintragungsmöglichkeit in Zeile 22 des Vordruckmusters USt 2 A (Kz 133) häufig missverstehen und Fehleintragungen vornehmen, bittet das BMF darum, Folgendes zu beachten: Die Steuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG – sog. Sollversteuerung). In diesem Fall ist in Zeile 22 des Vordruckmusters USt 2 A (Kz 133) eine „1“ einzutragen. Unter den Voraussetzungen des § 20 UStG (sog. Istversteuerung) kann die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden. In diesem Fall ist in Zeile 22 eine „2“ einzutragen. Erstreckt sich die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten nur auf einzelne Unternehmensteile (§ 20 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 oder Satz 1 Nr. 3 UStG) ist in Zeile 22 eine „3“ einzutragen. Die Besteuerung von Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG ist für die Eintragung in Zeile 22 unbeachtlich.


Besonders hinzuweisen ist auf die in Zeile 61 niedergelegte Berichtigung nach § 15a UStG. Zur Erläuterung: Diese Norm enthält unterschiedliche Tatbestände, die im Ergebnis dazu führen, dass in der Vergangenheit zu Recht erstattete Vorsteuern an das Finanzamt zurückgezahlt werden müssen oder eine Erstattung verlangt werden kann. Ein Beispiel für solche Tatbestände wären vermietete Gebäude, deren umsatzsteuerbewehrte Baukosten in die Vorsteuerangabe mit einbezogen waren, aber noch vor der Erzielung von Umsätzen, die durch den Bau geplant waren, veräußert werden. Diese Vorsteuern sind dann abzugsfähig, wenn Sie als Vermieter-Unternehmer steuerpflichtige Ausgangsumsätze tätigen oder zu tätigen beabsichtigen, weil Sie z.B. an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vermieten. Ändert sich innerhalb des „§-15a-UStG-Zeitraums“ (bei Grundstücken: zehn Jahre, bei anderen Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen regelmäßig fünf Jahre) die tatsächliche Verwendung, weil Sie ab dem vierten Jahr an Ärzte oder Versicherungsunternehmern vermieten, die steuerfreie Umsätze tätigen, so ist der Teil der Vorsteuern in jährlichen Beträgen für die Zukunft zurückzuerstatten, der auf diesen Restzeitraum entfällt. § 15a UStG ist recht kompliziert – wir können Sie diesbezüglich gern detailliert beraten.


Wichtig für Sie in diesem Zusammenhang ist Folgendes: Sofern eine Berichtigung nach § 15a UStG statthaft ist, muss differenziert werden, ob die Berichtigung bereits in der Voranmeldung oder erst im Rahmen der Jahreserklärung zu erfolgen hat. Hier ist in den Normen der UStDV geregelt, dass in bestimmten Fällen die Korrektur bereits im Rahmen der Voranmeldung zu erfolgen hat. Es handelt sich hierbei um bestimmte Veräußerungstatbestände, da in diesem Zeitpunkt die Verhältnisse für den Rest des Berichtigungszeitraums bereits feststehen. Andere Berichtigungen nach § 15a UStG werden erst in der Jahressteuererklärung verarbeitet. Auch hierzu können wir Sie gerne detailliert beraten.


Ansonsten ist eine Berichtigung nach § 15a UStG grundsätzlich nur dann in der Voranmeldung vorzunehmen, wenn die betragsmäßige Grenze (Umsatzsteueränderungsbetrag) von 6.000 € überschritten ist. Liegt die Korrektur gem. § 15a UStG betragsmäßig unterhalb von 6.000 €, ist die Berichtigung nach § 15a UStG erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum, das heißt im Rahmen der Umsatzsteuerjahressteuererklärung, durchzuführen.


Besonders hinzuweisen ist ferner auf die Regelung des § 17 UStG. Nach dieser Norm ist der geschuldete Steuerbetrag zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz oder für den Abzug von Vorsteuern beim Unternehmer geändert hat, z.B. bei Kaufpreisminderungen infolge von Mängelrügen. Eine Änderung nach § 17 UStG ist in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Anders als bei § 15a UStG ist im Vordruck hierfür keine besondere Kennziffer vorgesehen. Dies bedeutet, dass derartige Beträge saldiert mit den Umsätzen aus Leistungen bzw. saldiert mit den abziehbaren Vorsteuerbeträgen erklärt werden müssen.

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Welche Sanktionen drohen bei Fehlern in der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahressteuererklärung?

Es kommt häufig zu Fehlern in der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahressteuererklärung. Diese Fehler können zu erheblichen Nachzahlungen und Strafen führen.

Häufige Fehlerquellen:

  • Falsche Zuordnung von Vorsteuer und Umsatzsteuer:
    • Vorsteuer aus nicht abziehbaren Ausgaben geltend gemacht
    • Umsatzsteuer auf nicht steuerpflichtige Umsätze abgeführt
  • Rechenfehler:
    • Falsche Addition oder Subtraktion von Beträgen
    • Übertragungsfehler
  • Vergessen von Fristen:
    • Verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahressteuererklärung

Korrektur von Fehlern:

  • So schnell wie möglich handeln:
    • Je früher der Fehler entdeckt wird, desto geringer sind die negativen Folgen.
  • Art der Korrektur:
    • Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahressteuererklärung
    • Selbstanzeige beim Finanzamt
  • Zusammenarbeit mit einem Steuerberater:
    • Steuerberater kann bei der Fehlerkorrektur unterstützen
    • Vermeidung von weiteren Fehlern

Fallstricke:

  • Verjährungsfristen:
    • Finanzamt kann Fehler bis zu vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres nachfordern
  • Strafrechtliche Konsequenzen:
    • Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit drohen Strafen
  • Verlust der Steuervorteile:
    • Fehler können zum Verlust von Vorsteuerabzug oder Steuerbefreiungen führen

Tipps:

  • Sorgfältige Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldung und Jahressteuererklärung :
    • Vermeidung von Flüchtigkeitsfehlern
  • Verwendung einer Steuersoftware:
    • Unterstützung bei der korrekten Erstellung der Steuererklärung
  • Regelmäßige Aktualisierung der Buchhaltung:
    • Sicherstellen, dass alle relevanten Daten für die Steuererklärung verfügbar sind
  • Zusammenarbeit mit einem Steuerberater:
    • Steuerberater kann bei der Vermeidung von Fehlern unterstützen

Zusammenfassend:

Die Korrektur von Fehlern in der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahressteuererklärung ist wichtig, um negative Folgen zu vermeiden. Es ist ratsam, sorgfältig zu arbeiten, eine Steuersoftware zu verwenden und bei Bedarf mit einem Steuerberater zusammenzuarbeiten.


Mögliche Konsequenzen verspäteter oder unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldung:

Verspätete Umsatzsteuervoranmeldung:

  • Verspätungszuschlag:
    • 1% der festgesetzten Umsatzsteuer pro angefangenem Verspätungstag
    • Mindestens 25€, höchstens 10.000€
  • Zwangsgeld:
    • Kann bei wiederholter Verspätung verhängt werden
    • Bis zu 25.000€

Unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung:

  • Nachzahlung der Umsatzsteuer:
    • Zinsen auf die Nachzahlung
  • Strafe:
    • Bis zu 100% der hinterzogenen Steuer
    • Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sogar Freiheitsstrafe

Weitere Konsequenzen:

  • Verlust der Steuervorteile:
    • z.B. Vorsteuerabzug oder Steuerbefreiungen
  • Schädigung der Kreditwürdigkeit:
    • Negativeintrag bei der Schufa
  • Verdacht auf Steuerhinterziehung:
    • Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Tipps:

  • Fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung:
    • Vormerken der Fristen im Kalender
  • Sorgfältige Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldung:
    • Vermeidung von Flüchtigkeitsfehlern
  • Verwendung einer Steuersoftware:
    • Unterstützung bei der korrekten Erstellung der Voranmeldung
  • Zusammenarbeit mit einem Steuerberater:
    • Steuerberater kann bei der Vermeidung von Fehlern unterstützen

Selbstständige sollten bei Umsatzsteuervoranmeldungs-Korrekturen vorsichtig sein. Das Finanzamt kann eine Korrektur als Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung werten, auch wenn diese strafbefreiende Wirkung hat. In diesem Fall droht dem Selbstständigen eine Nachzahlung der Umsatzsteuer sowie Hinterziehungszinsen.

Um solche unangenehmen Situationen zu vermeiden, sollten Selbstständige folgende Tipps beachten:

  • Umsatzsteuervoranmeldung noch genauer prüfen

Selbstständige sollten ihre Umsatzsteuervoranmeldungen noch sorgfältiger prüfen, um Fehler zu vermeiden. Dazu gehören: Eine gründliche Prüfung aller Zahlen vor der Übertragung der Voranmeldung ans Finanzamt. Die Verwendung einer persönlichen Checkliste für die Voranmeldung, in der mögliche Fehlerquellen durch entsprechende Prüfpunkte ausmerzen werden

  • Bei Korrekturen sofort handeln

Sollte es trotz aller Sorgfalt zu einer Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung kommen, sollte diese umgehend durchgeführt werden. Das bedeutet: Korrektur der entsprechenden Voranmeldung und keinesfalls warten bis zur Umsatzsteuerjahresklärung.

Differenzen zwischen vorangemeldeten und dann später erklärten Umsätzen lassen das Finanzamt erst recht argwöhnisch werden.

Weitere Tipps zur Vermeidung von Umsatzsteuervoranmeldungs-Korrekturen:

  • Eine professionelle Buchhaltungssoftware verwenden

Eine professionelle Buchhaltungssoftware kann dabei helfen, Fehler bei der Umsatzsteuervoranmeldung zu vermeiden. Die Software führt automatisch die Berechnung der Umsatzsteuer durch und bietet eine Reihe von Kontrollfunktionen.

  • Einen Steuerberater beauftragen

Selbstständige, die sich nicht sicher sind, wie sie ihre Umsatzsteuervoranmeldung selbst erstellen sollen, können einen Steuerberater beauftragen. Der Steuerberater übernimmt die Erstellung der Voranmeldung und kann bei der Prüfung auf mögliche Fehler helfen.

Fazit

Die verspätete oder unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Es ist daher wichtig, die Fristen einzuhalten und die Voranmeldung sorgfältig zu prüfen. Selbstständige sollten bei Umsatzsteuervoranmeldungs-Korrekturen vorsichtig sein. Durch sorgfältiges Arbeiten und die Beachtung der oben genannten Tipps können Selbstständige die Wahrscheinlichkeit von Korrekturen und damit verbundenen Problemen reduzieren.

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Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Wenn ein Steuerpflichtiger den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Abgaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, gilt dies als Steuerhinterziehung. Objektiv müssen durch diese Handlungen Steuerzahlungen verringert oder – für sich oder für einen anderen – nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt worden sein.


Es stellt daher bereits eine Steuerhinterziehung dar, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung nicht fristgerecht abgegeben wird und infolgedessen ein monatlich zu zahlender Betrag erst verspätet beim Finanzamt eingeht.


In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hinzuweisen, nach der eine verspätete Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung eine Hinterziehung „auf Zeit“ sein kann, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Rahmen der Jahreserklärung korrigiert werden. Der Umfang der Steuerhinterziehung in Voranmeldungsfällen richtet sich jedoch nicht nach dem Zinsschaden, den der Fiskus durch die verspätete Zahlung erleidet, sondern immer nach dem Nennbetrag der hinterzogenen Steuer.


Achtung! Der BGH hat klargestellt, dass jede unrichtig abgegebene bzw. nicht abgegebene Steuererklärung oder Steueranmeldung isoliert als Straftat bewertet werden muss. Gibt ein Steuerpflichtiger wahrheitswidrig Voranmeldungen ab und korrigiert er die Angaben nicht im Rahmen der Jahreserklärung, so liegen mehrere Straftaten vor, die „tatmehrheitlich“ zueinanderstehen. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer bis zu 13 materiell voneinander unabhängige Straftaten durch Hinterziehung von Umsatzsteuern für ein einziges Kalenderjahr begangen haben kann, wenn er (vorsätzlich) im Laufe eines Jahres unzutreffende Voranmeldungen abgibt und dies (vorsätzlich) nicht im Rahmen der Jahreserklärung korrigiert.

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Kann die Festsetzung korrigiert werden?

Die von Ihnen als Unternehmer selbst berechnete Steuer wird als Steueranmeldung bezeichnet. Diese wird als eine Festsetzung unter einem Vorbehalt der Nachprüfung behandelt. Eine ausdrückliche Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid ist daher entbehrlich.


Dies gilt insbesondere dann, wenn die Voranmeldung mit einer Zahllast, also einem Überhang der Umsatzsteuern über die Vorsteuern einhergeht, was auch „Schwarzbetrag“ genannt wird. Unter „Rotbetrag“ versteht man die Fälle, bei welchen ein Überhang der Vorsteuern über die Umsatzsteuern besteht und damit die Anmeldung zu einer Herabsetzung der bisher festgesetzten Steuer oder zu einer Steuervergütung führt. Bei diesen gilt die Anmeldung als eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung erst dann, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Diese Zustimmung bedarf nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keiner besonderen Form. In der Praxis wird daher der geltend gemachte Betrag schlicht überwiesen, oder die Finanzverwaltung übersendet ein als „Mitteilung“ gekennzeichnetes Dokument.


Der Vorbehalt der Nachprüfung stellt eine sogenannte Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt „Steuerfestsetzung“ dar. Sie ist Bestandteil der Steuerfestsetzung und kann nicht isoliert angefochten worden. Grundsätzlich steht es im Ermessen der Behörde, eine Nebenbestimmung in den Steuerbescheid aufzunehmen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen gesetzlichen Vorbehalt der Nachprüfung, bei dem das Finanzamt kein Ermessen hat.


Dieser sogenannte „gesetzliche Vorbehalt der Nachprüfung“ führt dazu, dass die Umsatzsteuer aus der Voranmeldung, so lange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, zugunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann. Der Steuerfall ist insoweit verfahrensrechtlich noch „völlig offen“. DerVorbehalt der Nachprüfung wird erst dann gegenstandslos, wenn er entweder vom Finanzamt durch einen gesonderten Bescheid aufgehoben wird oder kraft Gesetzes entfällt. Ein gesetzlicher „ersatzloser“ Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung erfolgt jedoch erst dann, wenn auch die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist für das Steuerjahr endet.


Dieser gesetzliche Vorbehalt der Nachprüfung hat jedoch auch Vorteile für den Steuerpflichtigen. Auch der Steuerpflichtige selbst kann die Festsetzung durch Abgabe einer korrigierten Voranmeldung jederzeit ändern. Hierfür sieht der Vordruck in der Zeile 14 unter der Kennziffer 10 ein Eingabefeld vor, in dem durch Eintragen der Zahl „1“ deutlich gemacht werden kann, dass es sich bei dieser Anmeldung um eine berichtigte Anmeldung handelt.


Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Rechtsstand: Dezember 2014. Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen i. S. d § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2019 /22

Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen i. S. d § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG

a)

Anwendung der Zehn-Tage-Regelung bei einer nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobenen Fälligkeit

b)

Erteilung eines SEPA-Mandates

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei Stpfl, kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet ( § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG ).

„Kurze Zeit“

ist ein Zeitraum bis zu zehn Tagen; innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein ( BStBl 2000 II S. 121).

„Fälligkeit“

Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG (zehnter Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums). § 108 Abs. 3 AO , wonach sich die gesetzliche Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf ein Datum nach dem 10. Januar verschiebt, bleibt bei der Anwendung der Zehn-Tage-Regelung unberücksichtigt.

Beispiel:

Unternehmer U hat seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich zu übermitteln. Für den Voranmeldungszeitraum Dezember 01 ergibt sich eine Zahllast von 1.000,- €. Die Umsatzsteuervoranmeldung wurde von U am (= Freitag) übermittelt. Die Zahlung an das Finanzamt erfolgte ebenfalls am .

Lösung:

Verfahrensrechtlich ist die Umsatzsteuer für Dezember zwar erst am fällig ( § 108 Abs. 3 AO ). Da aber auf die Fälligkeit des § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG (zehnter Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums) abzustellen ist und die Zahlung bis zum tatsächlich erfolgt ist, wird die Zahlung dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (= 01) zugeordnet.

Zahlungszufluss bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates

Bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ist der Abfluss i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung anzunehmen, soweit das betreffende Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist (vgl. auch § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO ). Eine tatsächlich spätere Abbuchung vom Konto ist unbeachtlich. Der Aussage in Satz 1 steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Lastschriftverfahren der Belastung seines Kontos innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen kann, da in diesem Fall ein Abfluss zu verneinen wäre.

Beispiel:

Unternehmer U hat seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich zu übermitteln. U hat dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. Die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 01 wird von A rechtzeitig am (= Freitag) eingereicht. Es ergibt sich eine Zahllast von 1.000 €. Die Abbuchung erfolgt am . Das von der Abbuchung betroffene Konto weist im Zeitpunkt der Fälligkeit eine ausreichende Deckung aus.

Lösung:

Die Umsatzsteuer-Zahlung für Dezember 01 ist dem Jahr 01 zuzurechnen. Durch die erteilte Einzugsermächtigung gilt die Zahlung als am Fälligkeitstag geleistet. Die spätere Abbuchung durch das Finanzamt ist unerheblich.


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VAT return

Fact sheet

- VAT on the supplies of goods and services regarding trade fairs -

1. Transactions subject to VAT

Supply of goods (e.g. sales of goods) and services which you, as a taxable person (=entrepreneur), carry out in the course or furtherance of your business in the Federal Republic of Germany against payment are subject to German turnover tax (=value added tax), section 1 subsection 1 no. 1, first sentence of the VAT Act (UStG).

1.1. Transfer of goods into and sales in Germany

If you transport or dispatch goods from the territory of an EU member state for your disposal and not only temporarily to Germany, this qualifies as intra-community acquisition (section 1 a subsection 2 VAT Act). You have to charge this intra-community acquisition with VAT and declare it to the tax office (for information on the deduction of this VAT, see point 3.).

A not only temporary use already exists, when transferring goods to Germany with the intention to sell them there to a not yet determined purchaser. However, if you return unsold goods to the EU member state of origin immediately afterwards, the “intra-community acquisition“ may be limited to the quantity of actually sold goods.

Any good sold in Germany is taxable under German jurisdiction.

Example:

The Dutch trader “N“ transfers raincoats to Munich with the intention to sell them at a trade fair there. The unsold raincoats are transferred back to the Netherlands after the trade fair.

Trader “N“ has to declare an intra-community acquisition limited to the raincoats actually sold. These sold raincoats are subject to German VAT. The transfer to Germany and back to the Netherlands of the unsold raincoats remains irrelevant for VAT matters.

1.2. Services

If you supply a service to a customer at a trade fair (e.g.: hospitality, tattooing, hairdressing, etc.), this is subject to German VAT, as far as it is deemed to have been provided in Germany in accordance with the legal provisions of section 3a VAT Act.

This usually is the case for customers acting in a private capacity. In the case of Services rendered to another entrepreneur, the reverse-charge procedure must be observed (section 13b VAT Act).

2. Tax Rate (section 12 VAT Act)

Germany charges a standard VAT rate of 19 % and a reduced tax rate of 7 %. The reduced tax rate applies particularly to the supply and intra-community supply of almost all groceries -beverages (except milk and milk mix drinks) are, however, charged at the regular rateas well as, for example, the sale of books and magazines.

3. Deduction of Input VAT (section 15 VAT Act)

You are entitled to deduct invoiced, legally owed and separately shown VAT for purchased goods or services as input tax, if you are an entrepreneur using those goods and services for the purpose of a taxable transaction. The same applies to the deduction of import VAT and VAT on intracommunity acquisitions.

4. Competent tax office

According to section 21 subsection (1), second sentence of the German Fiscal Code (Abgabenordnung) in conjunction with the VAT Competency Ordinance (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung), the local responsibilities specified in the appendix apply to entrepreneurs who do not have their residence, registered office or management in Germany.

5. VAT returns (section 18 VATA)

On the 10th day after the end of each provisional VAT return period (monthly, quarterly or annually, depending on the amount of turnover), the tax must be calculated and submitted electronically to the competent tax office on an official form. In addition, the tax payable calculated in the provisional return must be paid to the tax office within 10 days after the end of the provisional VAT period.

At the end of each calendar year, you must file an annual VAT return. Usually, you have to submit this declaration until 31 July of the following year.

Important Information:

You must file both the provisional as well as the annual VAT return on an official form and submit it electronically in authenticated form. You can obtain the required electronic certificate in the ELSTER portal (www.elster.de).

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Aktuelles + weitere Infos

Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bei Leistung bis zum 10.01. des Folgejahres

Im Urteil vom 03.12.2019 - VIII R 23/17 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, wenn der 10.01. des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (GbR) eine Umsatzsteuervorauszahlung für das Jahr 2014 am 06.01.2015 gezahlt. Der 10.01.2015 war ein Sonntag.

Das Finanzgericht hatte die Umsatzsteuervorauszahlung nicht als Betriebsausgabe abgezogen, da sie nicht innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt worden sei.

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und entschieden, dass die Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Der BFH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit, also im Jahr 2014, gezahlt worden sei. Der 10.01.2015 sei für die Abzugsberechtigung nicht maßgeblich.

Das Urteil des BFH ist ein wichtiger Schritt für die Rechtssicherheit der Steuerpflichtigen. Es stellt klar, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, wenn der 10.01. des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

Weitere Infos


Rechtsgrundlagen zum Thema: Umsatzsteuervoranmeldung

AO 
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AEAO 
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

StbVV 
§ 33 StBVV Buchführung


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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