BFH: Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei Ersatzaufforstung gegen Entgelt

BFH, Urteil vom 19.12.2024 – V R 18/22
(Veröffentlicht am 02.05.2025)

Mit seinem aktuellen Urteil stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass Aufforstungsleistungen auf eigenen Flächen, die entgeltlich zur Erfüllung von Ersatzaufforstungsverpflichtungen Dritter erbracht werden, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen. Damit grenzt das Gericht die begünstigten landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Umsatzsteuerrecht enger aus.


🌲 Hintergrund: Aufforstung und Durchschnittssätze

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG können Land- und Forstwirte für bestimmte Umsätze die Besteuerung nach Durchschnittssätzen anwenden. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand bei der Umsatzsteuer zu vereinfachen. Die Regelung soll dabei grundsätzlich nur für Tätigkeiten gelten, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen.

Die zugrundeliegende EU-Richtlinie – Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL – verlangt, dass solche Dienstleistungen „normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen“.


⚖️ Der Fall: Ersatzaufforstung gegen Entgelt

Ein Forstwirt hatte auf seinen eigenen Flächen Aufforstungsmaßnahmen durchgeführt – allerdings nicht zu eigenen Produktionszwecken, sondern gegen Entgelt für einen Dritten, der gegenüber einer Behörde zum Nachweis einer Ersatzaufforstung verpflichtet war.

Der Forstwirt wollte diese Leistung nach § 24 UStG pauschal mit dem Durchschnittssteuersatz versteuern.


🧾 Entscheidung des BFH

Der BFH lehnte die Anwendung des Durchschnittssatzes ab:

„Für die Anwendung des § 24 UStG ist erforderlich, dass die Dienstleistung typischerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt – das ist bei Ersatzaufforstungen gegen Entgelt nicht gegeben.“

Wesentliche Argumentation:

  • Die Leistung erfolgt nicht im Rahmen der eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Produktion, sondern zur Erfüllung behördlicher Verpflichtungen Dritter.
  • Die Tätigkeit ist somit keine landwirtschaftliche Dienstleistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne.

💡 Praxishinweise für Unternehmer und Berater

Wann greift § 24 UStG nicht?

  • Wenn die Leistung nicht der eigenen landwirtschaftlichen Produktion dient
  • Wenn sie ausschließlich im Interesse Dritter erbracht wird (z. B. als Ausgleichsmaßnahme)
  • Wenn keine unmittelbare Verbindung zur normalen landwirtschaftlichen Erzeugung besteht

Empfohlenes Vorgehen:

  • Umsätze aus entgeltlichen Aufforstungen Dritter müssen zum Regelsteuersatz von 19 % versteuert werden.
  • Die Anwendung des Durchschnittssatzes nach § 24 UStG sollte bei solchen Sonderfällen kritisch geprüft und dokumentiert werden.
  • Im Zweifel ist eine vorherige verbindliche Auskunft beim Finanzamt ratsam.

📣 Fazit

Der BFH schafft Klarheit: Nicht jede forstwirtschaftliche Leistung ist umsatzsteuerlich begünstigt.
Aufforstungen gegen Entgelt zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen Dritter sind keine typischen landwirtschaftlichen Dienstleistungen – und unterliegen daher nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.


Quelle:
BFH, Urteil vom 19.12.2024 – V R 18/22

Kindergeld während des Freiwilligen Wehrdienstes – BFH schafft Klarheit

BFH, Urteil vom 20.02.2025 – III R 43/22
(Pressemitteilung Nr. 28/25 vom 02.05.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Der Freiwillige Wehrdienst (FWD) allein begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Kindergeld. Ein Anspruch kann jedoch weiterhin bestehen – etwa bei Ausbildungsplatzmangel oder geplanter Berufsausbildung.


👨‍✈️ Was war passiert?

Ein Vater hatte für seinen Sohn Kindergeld beantragt, obwohl dieser nach dem Abitur einen zehnmonatigen Freiwilligen Wehrdienst ableistete. Während der Grundausbildung wurde Kindergeld bewilligt, für die Zeit danach verweigerte die Familienkasse weitere Zahlungen – mit Verweis darauf, dass der FWD nicht wie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr als begünstigter Tatbestand im Einkommensteuergesetz gelte.


⚖️ Was entschied der BFH?

Der BFH stellte klar:

  • Der FWD selbst ist kein Kindergeldtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG.
  • Ein Kindergeldanspruch kann dennoch bestehen, wenn das Kind während des Wehrdienstes:
    • eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann, oder
    • sich nachweislich in einer Übergangszeit zu einer Ausbildung oder Studium befindet.

Wichtig:

  • Der BFH akzeptierte den Vortrag, dass der Sohn mangels Studienplatz keine Ausbildung aufnehmen konnte.
  • Allerdings: Ein konkreter Ausbildungswille muss objektivierbar sein – bloße Behauptungen reichen nicht.
  • Für einen Monat wurde das Kindergeld daher versagt, weil der Studienwunsch nicht frühzeitig nachgewiesen war.

💡 Praxistipps für Eltern und Berater

  • Dokumentieren Sie den Ausbildungswunsch frühzeitig (z. B. Bewerbungen, Absagen, Studienplatzsuche).
  • Der Freiwillige Wehrdienst zählt nicht automatisch wie ein FSJ/FÖJ für den Kindergeldanspruch.
  • Ein Kindergeldanspruch kann bestehen, wenn das Kind ausbildungswillig ist, aber keinen Platz erhält.
  • Die Grundausbildung im FWD zählt nicht als abgeschlossene Berufsausbildung.

📣 Fazit

Der Freiwillige Wehrdienst schließt einen Kindergeldanspruch nicht kategorisch aus – entscheidend ist, ob das Kind weiterhin ausbildungswillig und ausbildungsfähig ist, aber tatsächlich keine Ausbildung aufnehmen kann. Eltern sollten daher frühzeitig und lückenlos dokumentieren, dass sich das Kind aktiv um einen Ausbildungsplatz bemüht.


Quelle:
BFH, Urteil vom 20.02.2025 – III R 43/22

BFH: Rentenzahlungen aus liechtensteinischer Stiftung unterliegen der Erbschaftsteuer

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2024 – II R 50/22
(Veröffentlicht am 02.05.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Rentenzahlungen, die einem Dritten nach dem Tod des Stifters aus dem Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung gewährt werden, als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung auf den Todesfall einzuordnen sein können. Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Stiftungsgestaltungen.


📌 Worum geht es?

Im Streitfall gewährte das Stiftungsstatut einer liechtensteinischen Stiftung einer begünstigten Person nach dem Tod des Stifters einen Anspruch auf wiederkehrende Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen.

Das zuständige Finanzamt sah hierin eine steuerpflichtige Schenkung auf den Todesfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Kläger vertrat die Auffassung, es liege keine steuerbare Zuwendung vor, da keine Verfügung von Todes wegen im zivilrechtlichen Sinne erfolgt sei.


⚖️ Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts:

„Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen gewährt, ist hinsichtlich des Rentenstammrechts als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren.“

Das bedeutet konkret:

  • Nicht die einzelnen Rentenzahlungen, sondern das Rentenstammrecht, also der Anspruch auf die Rentenzahlungen als solches, wird mit dem Tod des Stifters unmittelbar ausgelöst.
  • Dieses Rentenstammrecht ist nach deutschem Steuerrecht eine steuerpflichtige Zuwendung von Todes wegen – vergleichbar mit einem Erbfall oder Vermächtnis.

🌍 Relevanz für internationale Stiftungen

Die Entscheidung betrifft insbesondere:

  • Stiftungen mit Sitz im Ausland (z. B. Liechtenstein, Schweiz, Luxemburg)
  • Fälle, in denen deutsche Begünstigte nach dem Tod des Stifters Zahlungen erhalten
  • Situationen, in denen durch das Stiftungsstatut eine indirekte Nachfolgegestaltung erfolgt

Der BFH stellt klar: Auch ohne zivilrechtliche Verfügung von Todes wegen kann eine steuerpflichtige Übertragung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorliegen – wenn der Anspruch erst mit dem Tod des Stifters entsteht.


💡 Praxishinweise für Berater

  • Stiftungen sollten sorgfältig prüfen, wie ihre Satzung die Begünstigung von Personen regelt – insbesondere im Hinblick auf Ansprüche, die erst nach dem Tod des Stifters entstehen.
  • Für deutsche Empfänger solcher Leistungen kann Erbschaftsteuerpflicht bestehen, selbst wenn die Stiftung ihren Sitz im Ausland hat.
  • Steuerliche Vorabberatung bei internationalen Vermögensgestaltungen ist unerlässlich, um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden.

📣 Fazit

Der BFH stärkt mit dieser Entscheidung die deutsche Finanzverwaltung in ihrer Auffassung, dass Begünstigungen aus ausländischen Stiftungen mit Bezug zum Tod des Stifters steuerpflichtig sein können. Für Berater ergibt sich daraus die klare Empfehlung: Internationale Stiftungsgestaltungen mit deutschem Inlandsbezug sollten stets auch erbschaftsteuerlich bewertet werden.


Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2024 – II R 50/22

BFH: Option zur Vollverschonung von Betriebsvermögen kann im Änderungsbescheid nachgeholt werden

BFH, Urteil vom 11.12.2024 – II R 44/21
(Veröffentlicht: 02.05.2025)

In einer praxisrelevanten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Erklärung zur optionalen Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG (a. F. 2013) auch erstmals im Rahmen eines Änderungs- oder Einspruchsverfahrens berücksichtigt werden kann – sofern der Änderungsrahmen nicht überschritten wird.


🧾 Hintergrund: Regel- vs. Optionsverschonung

Beim Erwerb von Betriebsvermögen im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft können Steuerpflichtige zwischen:

  • der Regelverschonung (85 %) und
  • der Optionsverschonung (100 %) wählen.

Letztere setzt voraus, dass bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden – z. B. eine längere Behaltensfrist und eine strengere Lohnsummenregelung.

Wichtig:

Die Option auf 100 %-Verschonung muss ausdrücklich erklärt werden, eine automatische Anwendung erfolgt nicht.


⚖️ Der Fall vor dem BFH

Ein Steuerpflichtiger hatte bei Abgabe seiner Erklärung keine Option auf die Vollverschonung erklärt. Erst im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid zur Schenkungsteuer wurde die Option nachträglich ausgeübt.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Optionserklärung ab – unter Verweis auf die Bindungswirkung des ursprünglichen Bescheids gemäß § 351 Abs. 1 AO.


📌 Die Entscheidung des BFH

Der BFH urteilte zugunsten des Steuerpflichtigen:

  • Die Optionserklärung zur Vollverschonung ist nicht fristgebunden und kann im Einspruchsverfahren nachgeholt werden.
  • Maßgeblich ist, ob die steuerlichen Auswirkungen der Option im Änderungsrahmen des § 351 Abs. 1 AO liegen.
  • Verlässt die Wirkung der Option den Änderungsrahmen, ist nicht automatisch die gesamte Verschonung zu versagen – nur der übersteigende Teil darf nicht berücksichtigt werden.

💡 Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung bringt mehr Flexibilität bei der Gestaltung erbschaftsteuerlicher Betriebsübertragungen:

Optionserklärungen sind grundsätzlich nicht verfristet, wenn der Bescheid noch änderbar ist.
✅ Auch im Einspruchsverfahren kann erstmals die Option auf 100 %-Verschonung ausgeübt werden.
⚠️ Die Änderungsmöglichkeiten nach § 351 AO begrenzen aber die Reichweite der Berücksichtigung.
🔎 In der Praxis empfiehlt es sich, bei Betriebsübertragungen regelmäßig zu prüfen, ob die Option zur Vollverschonung strategisch vorteilhaft ist – auch nachträglich.


📣 Fazit

Der BFH stärkt mit seinem Urteil die Rechte von Steuerpflichtigen bei der Gestaltung der Betriebsnachfolge. Die erstmalige Optionserklärung zur Vollverschonung nach § 13a ErbStG kann auch nachträglich im Änderungsverfahren erfolgen – allerdings nur im zulässigen Rahmen der Änderungsbefugnis der Finanzverwaltung.


Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2024 – II R 44/21

BFH: Zweifel an rückwirkender Verlängerung der Nachbehaltensfrist bei Grunderwerbsteuer

Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10.04.2025 – II B 54/24 (AdV)
(Quelle: BFH, veröffentlicht am 02.05.2025)

Mit aktuellem Beschluss hat der BFH im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) erhebliche Zweifel an der Rückwirkung einer gesetzlichen Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes geäußert. Im Mittelpunkt steht die Verdoppelung der sog. Nachbehaltensfrist für steuerbegünstigte Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen.


🔍 Worum geht es?

Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG bleibt ein Erwerbsvorgang innerhalb eines Konzerns steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden – unter anderem eine sog. Nachbehaltensfrist, also eine Mindestdauer der Beteiligungsverhältnisse nach dem Erwerb.

Diese Frist wurde durch das GrEStG-Änderungsgesetz vom 12.05.2021 von fünf auf zehn Jahre verlängert. Fraglich ist nun, ob diese Änderung auch für Erwerbsvorgänge gilt, die vor dem Inkrafttreten am 01.07.2021 erfolgt sind.


⚖️ Entscheidung des BFH

Im Rahmen einer summarischen Prüfung im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) stellte der BFH fest:

Es bestehen ernstliche Zweifel an der rückwirkenden Anwendung der neuen 10-Jahresfrist auf Altfälle.

Die Aussetzung der Vollziehung wurde daher zugunsten des Steuerpflichtigen gewährt. Es sei offen, ob der Gesetzgeber mit der Verlängerung der Frist in laufende Rechtsverhältnisse eingreifen durfte.


💡 Praxishinweis

Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen mit Umstrukturierungen vor dem 01.07.2021 von großer Bedeutung. Sie eröffnet betroffenen Konzernen die Möglichkeit, sich gegen Nachforderungen der Grunderwerbsteuer zur Wehr zu setzen – insbesondere dann, wenn die ursprüngliche 5-Jahresfrist bereits erfüllt wurde.

▶️ Ihre To-dos:

  • Prüfen Sie Grunderwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021, bei denen die Steuerfreiheit wegen einer vermeintlich nicht eingehaltenen 10-Jahresfrist versagt wurde.
  • Lassen Sie Steuerbescheide prüfen, bei denen die verlängerte Frist zur Begründung herangezogen wurde.
  • Beantragen Sie ggf. Aussetzung der Vollziehung, wenn gegen den Bescheid Einspruch eingelegt wurde.

📣 Fazit

Der BFH zweifelt an der rückwirkenden Anwendung der verlängerten Nachbehaltensfrist bei Konzernumstrukturierungen. Für betroffene Unternehmen ist dies eine wichtige Chance, sich gegen zusätzliche Steuerbelastungen zu wehren.


Quelle: BFH, Beschluss vom 10.04.2025 – II B 54/24 (AdV)

BFH: Missbräuchliche Nutzung des Schachtelprivilegs über Luxemburger Zwischengesellschaft unzulässig

BFH-Urteile vom 18.12.2024 – I R 12/21 und I R 13/21
(Pressemitteilung, veröffentlicht am 02.05.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit zwei Urteilen vom 18. Dezember 2024 zur missbräuchlichen Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Luxemburg (DBA 1958/2009) geäußert. Im Fokus: eine Konstellation, bei der eine deutsche KGaA über eine faktisch funktionslose Luxemburger Tochtergesellschaft steuerlich privilegierte Dividenden generieren wollte.


📌 Was ist das Schachtelprivileg?

Das sogenannte Schachtelprivileg ermöglicht es in vielen Doppelbesteuerungsabkommen – so auch im DBA Luxemburg – dass Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt werden. Damit soll Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Konzernstrukturen vermieden werden.


⚖️ Der Fall: Künstlich erzeugte Dividende durch Rechtsakte in Serie

Die Klägerin, eine deutsche Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), hatte eine Luxemburger Tochtergesellschaft errichtet, die kaum operative Tätigkeit entfaltete. Im Mittelpunkt stand vielmehr ein künstlich erzeugter Dividendenfluss, der durch folgende Abfolge von Maßnahmen initiiert wurde:

  1. Einlage eines Gesellschafterdarlehens
  2. Darlehensverzicht durch die deutsche Muttergesellschaft
  3. Ausschüttung der so geschaffenen Eigenmittel als Dividende

Durch diese Gestaltung sollten die Ausschüttungen unter Berufung auf das Schachtelprivileg des DBA steuerfrei bleiben.


🧾 Die Entscheidung des BFH

Der BFH erkannte in dieser Konstruktion einen steuerlichen Missbrauch im Sinne von § 42 AO. Die Luxemburger Gesellschaft habe keine wirtschaftliche Funktion erfüllt, sondern lediglich als „Durchleitungsgesellschaft“ fungiert, um eine steuerlich privilegierte Dividende zu simulieren.

👉 Folge: Das Schachtelprivileg konnte nicht angewendet werden – die Dividenden unterlagen somit voll der Besteuerung in Deutschland.


📍 Relevanter Zusatz: § 15b EStG nicht auf Gewerbesteuer anwendbar

In dem zusammenhängenden Verfahren I R 13/21 entschied der BFH zudem, dass die Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG) nicht auf die Gewerbesteuer übertragbar ist. Dies ist insbesondere für Fonds- oder Modellinvestoren von Bedeutung, die Verluste aus solchen Strukturen geltend machen wollen.


💡 Fazit und Praxishinweise

Der BFH sendet ein klares Signal:
Gestaltungen ohne wirtschaftliche Substanz, die nur auf Steuervermeidung abzielen, sind nicht durch DBA-Privilegien geschützt.

👉 Für die Praxis heißt das:

  • Substanzanforderungen im Ausland müssen ernst genommen werden.
  • Nur funktionsfähige Gesellschaften mit eigenständiger Geschäftsleitung und wirtschaftlicher Tätigkeit können sich auf DBA-Vergünstigungen berufen.
  • Sogenannte Durchleitungsgesellschaften oder „Briefkastenstrukturen“ bergen ein hohes Risiko der steuerlichen Nichtanerkennung.
  • Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 15b EStG greifen nicht im Bereich der Gewerbesteuer – ein Punkt, der insbesondere bei der Planung gewerblicher Fondsbeteiligungen berücksichtigt werden sollte.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteile vom 18.12.2024 – I R 12/21 und I R 13/21

BFH: Parallelimporte von Arzneimitteln können verdeckte Gewinnausschüttung auslösen

BFH, Urteil vom 11.12.2024 – I R 41/21
(Pressemitteilung Nr. 27/25 vom 02.05.2025)

In einem Urteil mit erheblicher Bedeutung für international tätige Konzerne hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Parallelimporte von Arzneimitteln zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen können – und zwar dann, wenn die Vorteile aus konzerninternen Vertriebsaktivitäten nicht angemessen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft aufgeteilt werden.


⚖️ Hintergrund des Falls

  • Klägerin: Eine deutsche GmbH, Tochtergesellschaft eines ausländischen Pharma-Konzerns
  • Aufgabe: Vertrieb von Originalarzneimitteln des Konzerns in Deutschland
  • Organschaft: Die Vertriebsgesellschaft ist Organgesellschaft einer deutschen Organträgerin (ebenfalls Tochter der Konzernmutter)

In Deutschland sind Apotheken gesetzlich verpflichtet, einen Teil ihres Arzneimittelbedarfs über Parallelimporteure zu günstigeren Preisen zu decken (sog. Importförderklausel). Diese Parallelimporte basieren oft auf dem Bekanntheitsgrad und der Marktdurchdringung der Originalprodukte, die durch Marketingmaßnahmen der inländischen Vertriebsgesellschaft gestärkt werden – wovon auch die ausländische Konzernmutter profitiert.


🧾 Streitpunkt: Aufwandsverlagerung ohne Vergütung = vGA?

Das Finanzamt nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an, weil die ausländische Muttergesellschaft durch die unentgeltliche Nutzung der Marketingwirkung der deutschen Vertriebsgesellschaft Aufwendungen erspart habe. Die durch Parallelimporte erzielten Vertriebserfolge im Ausland seien mittelbar auf die Arbeit der deutschen Gesellschaft zurückzuführen – ohne dass hierfür eine Gegenleistung erbracht wurde.

Das zunächst zuständige Finanzgericht verneinte die vGA – mit der Begründung, ein fremder Dritter hätte unter ähnlichen Umständen auch keine höhere Marge oder gesonderte Vergütung erhalten.


📌 BFH: Fremdvergleich nicht ausreichend gewürdigt

Der BFH hob das Urteil auf und stellt klar:

  • Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
  • Die Marketingaktivitäten der deutschen Vertriebsgesellschaft wirken faktisch konzernweit – auch auf den Erfolg der Parallelimporte.
  • Fremdübliche Vergütungssysteme (z. B. Bonussysteme für Außendienstmitarbeiter, die den Gesamtumsatz inklusive Parallelimporte berücksichtigen) sprechen für eine Weiterbelastungspflicht gegenüber der Konzernmutter.
  • Das FG habe nicht ausreichend geprüft, ob die Muttergesellschaft eine geldwerte Aufwandsersparnis erzielt hat.

Der Fall wurde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurückverwiesen.


📣 Bedeutung für die Praxis

Für international agierende Unternehmensgruppen – insbesondere im Pharma- oder Markenartikelbereich – ergeben sich klare Hinweise:

  • Aufmerksam prüfen, ob inländische Tochtergesellschaften Konzernvorteile generieren, ohne dass hierfür eine angemessene Vergütung erfolgt.
  • Die reine Nutzung von Marketingeffekten durch Dritte oder andere Konzernunternehmen kann eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen, auch ohne direkte Zahlung.
  • Fremdvergleichsgrundsätze sind insbesondere bei Organschaften und konzerninternen Vertriebsstrukturen sorgfältig zu dokumentieren.

💡 Fazit

Der BFH stellt klar: Nicht vergütete Marketingeffekte, die anderen Konzernteilen zugutekommen – etwa durch erhöhte Parallelimporte – können steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihr internes Transferpreissystem solchen Konstellationen Rechnung trägt und Fremdvergleichsgrundsätze konsequent angewendet werden.


Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 02.05.2025
Urteil vom 11.12.2024, Az. I R 41/21 (LEXinform-Dokument Nr. 0953944)

BFH konkretisiert Voraussetzungen für Steuerfreistellung durch ausländische Betriebsstätten

BFH-Urteile vom 18.12.2024 – I R 47/21 und I R 39/21
(Pressemitteilung Nr. 26/25 vom 02.05.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Grundsatzentscheidungen zur Steuerfreistellung von Einkünften aus ausländischen Betriebsstätten im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für mehr Klarheit gesorgt. Im Zentrum steht die Frage, wann eine Betriebsstätte im Ausland vorliegt und unter welchen Voraussetzungen entsprechende Einkünfte in Deutschland steuerfrei gestellt, aber dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden können.


⚖️ Urteil I R 47/21: Betriebsstätte durch Schweizer Büroraum eines Taxiunternehmers

Ein in Deutschland ansässiger Taxiunternehmer war Mitglied einer Schweizer Taxifunkzentrale und nutzte dort regelmäßig einen gemeinsam genutzten Büroraum mit drei Arbeitsplätzen. Er führte dort unter anderem:

  • Personalverwaltung für seine Fahrer,
  • Buchhaltungsvorbereitungen,
  • Rechnungswesen und behördliche Kontrolle.

▶️ Der BFH entschied:

Die Einkünfte aus der Tätigkeit in der Schweiz sind in Deutschland steuerfrei zu stellen, da eine abkommensrechtliche Betriebsstätte nach dem DBA Deutschland-Schweiz vorliegt.

▶️ Maßgeblich war:

  • Die Tätigkeit war geschäftsleitend, nicht bloß „hilfsweise“.
  • Der Unternehmer hatte eine dauerhafte Verfügungsmacht über den Raum (u. a. durch einen eigenen abschließbaren Container).
  • Die Tätigkeit war nachhaltig und organisatorisch im Ausland verwurzelt.

Die Entscheidung zeigt: Auch bei „geteilten Räumlichkeiten“ kann eine Betriebsstätte vorliegen, wenn eine gewisse zeitliche und örtliche Verwurzelung gegeben ist.


🕒 Urteil I R 39/21: Mindestdauer für Betriebsstätteneigenschaft

Im zweiten Verfahren klärte der BFH die zeitliche Komponente: Eine Geschäftseinrichtung kann nur dann als Betriebsstätte im Sinne eines DBA anerkannt werden, wenn sie mindestens sechs Monate lang bestanden hat – und zwar sowohl hinsichtlich:

  • der tatsächlichen Nutzung durch den Unternehmer, als auch
  • der Verfügbarkeit über die Geschäftseinrichtung selbst.

Ein Unternehmen, das z. B. nur für wenige Monate im Ausland aktiv ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht – selbst wenn die Tätigkeit vollständig in einer ausländischen Geschäftseinrichtung ausgeübt wurde.


📌 Bedeutung für die Praxis

  • Steuerpflichtige mit grenzüberschreitender Tätigkeit (z. B. Handwerker, Berater, Betreiber von Betriebsstätten im Ausland) sollten sorgfältig dokumentieren, wie lange und in welchem Umfang sie Geschäftsräume im Ausland nutzen.
  • Eine steuerfreie Behandlung der Auslandseinkünfte nach DBA setzt neben inhaltlichen auch zeitliche Mindestvoraussetzungen voraus.
  • Der BFH setzt mit diesen Urteilen klare Maßstäbe für die Anerkennung einer Betriebsstätte – insbesondere im Hinblick auf Verwurzelung, Nutzung, Verfügungsmacht und Dauer.

📣 Fazit

Die BFH-Urteile verdeutlichen:
Eine steuerliche Freistellung von Auslandseinkünften setzt voraus, dass im Tätigkeitsstaat eine echte, organisatorisch eingebundene und ausreichend lang genutzte Betriebsstätte besteht. Kurzfristige oder nur oberflächlich genutzte Einrichtungen reichen nicht aus.

Unternehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, sollten ihre Struktur und Dokumentation prüfen – und im Zweifel rechtzeitig steuerlichen Rat einholen.

Sie sind grenzüberschreitend tätig oder planen eine Betriebsstätte im Ausland? Wir prüfen Ihre Struktur auf steuerliche Optimierung und Doppelbesteuerungsrisiken – sprechen Sie uns an!


Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 02.05.2025

  • Urteil I R 47/21 (LEXinform-Dokument Nr. 0953917)
  • Urteil I R 39/21 (LEXinform-Dokument Nr. 0953774)

Keine Vollziehung durch Abtretung während eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2025 – 9 V 9049/25
(Pressemitteilung vom 29.04.2025)

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat klargestellt: Während eines laufenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 69 FGO dürfen grundsätzlich keine Vollziehungsmaßnahmen ergriffen werden – auch nicht in Form einer Abtretung der Steuerforderung. Damit stärkt das Gericht die Rechte von Steuerpflichtigen auf effektiven Rechtsschutz.


⚖️ Hintergrund des Verfahrens

Im entschiedenen Fall hatte die Finanzbehörde angekündigt, eine streitige Steuerforderung trotz eines laufenden Aussetzungsverfahrens an eine andere Behörde zur Aufrechnung abzutreten – sowohl gegenüber dem Steuerpflichtigen als auch gegenüber dem Gericht.

Der Steuerpflichtige stellte daraufhin einen Antrag auf einstweilige Anordnung, um diese Maßnahme zu verhindern. Das Gericht gab dem Antrag statt.


🔍 Die Entscheidung im Überblick

  • Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den effektiven Rechtsschutz und somit das Recht auf ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens (§ 114 Abs. 1 FGO).
  • Eine Abtretung der Steuerforderung zur Aufrechnung stellt eine Vollziehungsmaßnahme dar.
  • Besondere Gründe für eine vorzeitige Vollziehung müssen von der Finanzbehörde konkret geltend gemacht und glaubhaft gemacht werden – was im vorliegenden Fall nicht geschehen war.

Das Gericht machte außerdem deutlich, dass es offenlässt, ob es im Ausnahmefall zulässige Vollziehungsmaßnahmen während eines Aussetzungsverfahrens geben kann. Solche Maßnahmen bedürften jedoch einer besonderen Rechtfertigung.


🧾 Bedeutung für die Praxis

Für Steuerpflichtige und deren Berater ist die Entscheidung von großer Bedeutung:

  • Finanzämter dürfen während laufender Aussetzungsverfahren grundsätzlich keine Abtretungen oder Vollstreckungen einleiten.
  • Betroffene sollten bei drohenden Vollziehungsmaßnahmen unverzüglich gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen (§ 114 FGO).
  • Die Entscheidung stärkt das Vertrauen in den Grundsatz: Rechtsschutz darf nicht durch Verwaltungsvollzug ausgehöhlt werden.

📣 Fazit

Das FG Berlin-Brandenburg bekräftigt mit dieser Entscheidung, dass Steuerpflichtige einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf eine faire und ungestörte Durchführung von Aussetzungsverfahren haben. Eine Abtretung zur Vollstreckung stellt dabei eine unzulässige Maßnahme dar, solange kein abschließender gerichtlicher Beschluss über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorliegt – es sei denn, besondere, begründete Ausnahmesituationen liegen vor.


Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.04.2025
Beschluss vom 20.03.2025, Az. 9 V 9049/25

VG Koblenz: Gekürzte Inflationsausgleichszahlung bei Elternteilzeit ist rechtens

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 01.04.2025 – 5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO
(Pressemitteilung vom 23.04.2025)

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden: Die Kürzung der Inflationsausgleichszahlung für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte in Elternzeit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.


⚖️ Hintergrund der Entscheidung

Mit dem Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 gewährte das Land Rheinland-Pfalz eine einmalige Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro an seine Beamtinnen und Beamten. Für Teilzeitbeschäftigte wurde der Betrag anteilig zur Arbeitszeit gekürzt.

Zwei Kläger – eine Beamtin und ein Beamter – befanden sich zum maßgeblichen Stichtag am 9. Dezember 2023 in Elternzeit, übten aber gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung (30 % bzw. 50 %) aus. Sie erhielten die Zahlung entsprechend reduziert. Beamte in vollständiger Elternzeit ohne Teilzeit erhielten hingegen die volle Einmalzahlung, wenn sie im fraglichen Zeitraum mindestens an einem Tag Dienst geleistet hatten.

Die Kläger sahen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz – und klagten erfolglos.


🧾 Die Entscheidung des Gerichts im Überblick

Das VG Koblenz wies die Klage ab. Begründung:

  • Der Gesetzgeber habe bei einmaligen Sonderzahlungen einen weiten Gestaltungsspielraum.
  • Die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen (vollständig freigestellt vs. teilzeitbeschäftigt in Elternzeit) sei sachlich gerechtfertigt.
  • Für vollständig freigestellte Beamte sei ein individueller Bemessungsmaßstab am Stichtag nicht greifbar gewesen. Deshalb sei ein anderer Referenzzeitraum gerechtfertigt gewesen.
  • Die Regelung betreffe nicht das Kerngefüge der Besoldung, sondern eine ergänzende Leistung.
  • Ein Vergleich mit Tarifbeschäftigten sei nicht entscheidungserheblich, da unterschiedliche Entlohnungssysteme gelten.

📌 Auswirkungen in der Praxis

Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeit-Elternzeit bedeutet die Entscheidung:
Die Inflationsausgleichszahlung darf im Verhältnis zur Arbeitszeit gekürzt werden – auch dann, wenn andere Beamtinnen oder Beamte in vollständiger Elternzeit eine höhere Zahlung erhalten haben.

Auch die monatlichen Inflationsausgleichszahlungen (gestaffelt bis Februar 2025) können bei Teilzeitbeschäftigung anteilig gekürzt werden – auch hier sah das Gericht keinen Verfassungsverstoß.


📣 Fazit

Das Urteil stärkt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Sonderzahlungen. Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeit-Elternzeit bedeutet es jedoch eine klare Bestätigung: Ein Anspruch auf die volle Inflationsausgleichszahlung besteht nicht. Der Dienstherr darf die Leistung verhältnisbezogen kürzen.


Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung vom 23.04.2025
Gegen die Entscheidung ist die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz möglich.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin