BFH: Tilgungsbestimmung eines Dritten bei Steuerschuld – Anfechtung wegen Drohung möglich

📅 Urteil vom 19.03.2025, BFH X R 20/23
📍 Quelle: Bundesfinanzhof, veröffentlicht am 20.06.2025


🔍 Hintergrund des Falls

Im Fokus des Urteils steht die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Dritter, der eine fremde Steuerschuld bezahlt, seine Tilgungsbestimmung nachträglich anfechten kann – insbesondere, wenn er sich zur Zahlung durch Drohung gezwungen sah.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in seinem Urteil vom 19. März 2025 grundlegende Aussagen zur Auslegung und Anfechtbarkeit von Tilgungsbestimmungen getroffen.


📌 Die Leitsätze im Überblick

  1. Eine Tilgungsbestimmung (§ 225 Abs. 1 AO) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB sowie die Vorschriften der §§ 116 ff. BGB entsprechend anwendbar sind.
  2. Auch ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld leistet (§ 48 Abs. 1 AO), gibt eine solche Tilgungsbestimmung ab.
  3. Erfolgt die Zahlung aufgrund einer Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB, kann diese Tilgungsbestimmung angefochten werden. Wird wirksam angefochten, gilt sie gemäß § 142 BGB von Anfang an als nichtig.
  4. In diesem Fall kann dem Dritten ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO zustehen.

⚖️ Was bedeutet das für die Praxis?

1. Tilgungsbestimmungen sind rechtlich anfechtbar

Das Urteil bestätigt, dass Tilgungsbestimmungen – etwa zur Zuordnung einer Zahlung auf bestimmte Steuerarten oder Zeiträume – nicht rein verwaltungsintern sind, sondern zivilrechtlichen Anfechtungsregeln unterliegen.

2. Drohung durch Finanzverwaltung?

Sollte eine Finanzbehörde oder ein Dritter den Zahler unter unzulässigen Druck setzen, kann eine so entstandene Tilgungsweisung nachträglich aufgehoben werden – mit Rückforderungsanspruch.

3. Bedeutung für Geschäftsführer, Gesellschafter & Familienangehörige

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass nahestehende Personen freiwillig (oder unter Druck) Schulden eines Unternehmens oder Familienangehörigen begleichen. Diese sollten künftig sorgfältig prüfen, ob und wie sie die Tilgungsbestimmung abgeben – und unter welchen Umständen ein Rückforderungsanspruch bestehen könnte.


💡 Mandantenhinweis

Wenn Sie als Dritter auf eine fremde Steuerschuld gezahlt haben – etwa als Gesellschafter, Bürge oder Ehepartner – und sich dabei unter Druck gesetzt fühlten, prüfen wir gern, ob eine Anfechtung möglich ist und ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt besteht.


✅ Unsere Leistungen für Sie

  • Prüfung der Tilgungsbestimmungen in Steuerkonten
  • Anfechtungs- und Rückerstattungsanträge gegenüber dem Finanzamt
  • Vertretung bei strittiger Zahlung Dritter
  • Schutz vor persönlichen Haftungs- und Zahlungsrisiken im Steuerverfahren

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Für eine rechtssichere Einzelfallprüfung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

BFH: Wann ein Kostenfestsetzungsverfahren zu lange dauert


München (BFH). Wer vor Gericht Recht bekommt, hat oft Anspruch auf Erstattung seiner Verfahrenskosten. Doch was passiert, wenn die Festsetzung dieser Kosten unverhältnismäßig lange dauert? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mit seinem Urteil vom 6. November 2024 (Az. X K 7/22) wichtige Klarstellungen getroffen und die Grenzen einer noch angemessenen Verfahrensdauer bei Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren definiert. Dies ist von großer Relevanz für alle, die auf die zügige Abwicklung ihrer Kostenansprüche warten.

Das Problem: Überlange Verfahrensdauer

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die eigentliche Klärung eines Rechtsstreits abgeschlossen ist, die anschließende Kostenfestsetzung oder ein Erinnerungsverfahren jedoch unnötig viel Zeit in Anspruch nimmt. Dies führt nicht nur zu Frustration bei den Betroffenen, sondern kann auch erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, wenn Auslagen über lange Zeit nicht erstattet werden. Das Gesetz sieht in § 198 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) die Möglichkeit vor, bei überlanger Verfahrensdauer eine Entschädigung zu beantragen. Doch wann ist ein Verfahren tatsächlich „überlang“?

Die wesentlichen Erkenntnisse des BFH-Urteils

Der BFH hat mit seinem aktuellen Urteil zwei zentrale Punkte klargestellt:

  1. Einheitliches Gerichtsverfahren: Das Gericht stellte klar, dass das finanzgerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren und ein sich gegebenenfalls anschließendes Erinnerungsverfahren als ein (einheitliches) Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG anzusehen sind. Dies bedeutet, dass die gesamte Dauer vom Antrag bis zur abschließenden Entscheidung für die Prüfung einer überlangen Verfahrensdauer relevant ist. Eine Begrenzung des Klagebegehrens auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt (z.B. nur das Erinnerungsverfahren) ist dennoch möglich.
  2. Typisierung der angemessenen Dauer: Um Rechtsvereinfachung und Typisierung zu gewährleisten, hat der BFH eine Vermutung für eine noch angemessene Dauer festgelegt:
    • Im Kostenfestsetzungsverfahren (durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) wird eine angemessene Dauer angenommen, wenn dieser gut sechs Monate nach Einleitung des Verfahrens (durch den Kostenfestsetzungsantrag) mit Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung beginnt.
    • Im Erinnerungsverfahren (durch den Richter) wird eine angemessene Dauer angenommen, wenn dieser gut zwölf Monate nach Einlegung der Erinnerung mit Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung beginnt.
    Entscheidend ist hierbei, dass ab diesen Zeitpunkten nicht für „nennenswerte Zeiträume“ Inaktivität herrscht. Wird eine der genannten Fristen ohne sachlichen Grund überschritten oder kommt es danach zu längeren Phasen der Untätigkeit, kann dies auf eine überlange Verfahrensdauer hindeuten und einen Entschädigungsanspruch begründen.

Was bedeutet das?

Dieses Urteil gibt sowohl betroffenen Mandanten als auch uns als Steuerberatern eine klarere Orientierung. Bei der Überwachung von Kostenfestsetzungsverfahren können wir nun präzisere Zeitfenster ansetzen.

  • Fristen im Blick behalten: Wenn Ihr Kostenfestsetzungsantrag oder eine Erinnerung in die Länge gezogen wird, sollten Sie prüfen, ob die vom BFH genannten Zeitgrenzen überschritten werden.
  • Dokumentation ist entscheidend: Halten Sie den Verlauf des Verfahrens und jegliche Kommunikation mit dem Gericht fest. Dies ist für eine etwaige Entschädigungsklage unerlässlich.
  • Möglicher Entschädigungsanspruch: Bei Überschreitung der angemessenen Dauer kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 198 GVG entstehen, der sich pro Monat der Verzögerung auf 1.200 Euro beläuft.

Fazit

Das Urteil des BFH schafft mehr Rechtssicherheit und Transparenz im Umgang mit verzögerten Kostenfestsetzungsverfahren. Es unterstreicht die Bedeutung einer zügigen Justiz und stärkt die Rechte der Verfahrensbeteiligten.

Sie haben Fragen zur Dauer Ihres Kostenfestsetzungsverfahrens oder vermuten eine überlange Verfahrensdauer? Sprechen Sie uns an! Wir prüfen Ihren individuellen Fall und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil X K 7/22 vom 06.11.2024. Das vollständige Urteil finden Sie auf der Homepage des BFH.

💼 Zinsaufwand bei Pool-Finanzierung von Investmentanteilen – BFH XI R 39/20 (13.12.2023)

Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss XI R 39/20 vom 13. Dezember 2023 (seit 28.03.2024 abrufbar, amtliche Veröffentlichung 20.06.2025)


🧾 Hintergrund: Zinsaufwand & steuerfreie Investmenterträge

Im Streit stand die Frage, ob Kreditzinsen aus einer sogenannten Pool-Finanzierung für den Kauf von Fondsanteilen steuerlich abziehbar sind, obwohl die daraus erzielten Erträge steuerfrei waren (z. B. wegen Doppelbesteuerungsabkommen und Anwendung des InvStG).

Wesentliche Entscheidungspunkte des BFH:

  1. Werbungskosten/Betriebsausgaben von Investmentfonds-Anteilinhabern können beim Fondsvermögen nicht abgezogen werden – das regelt § 3 InvStG haufe.de+4bundesfinanzhof.de+4datenbank.nwb.de+4.
  2. Damit greift auch ein Ansatz nach § 3c Abs. 1 EStG nicht, da es hier an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Zinsaufwand und steuerfreien Einnahmen fehlt, wenn zugleich ein mittelbarer, nicht auflösbarer Zusammenhang mit nicht steuerfreien Erträgen besteht efv-online.de+5bdo.de+5datenbank.nwb.de+5.

🔍 Kernpunkte im Detail

1. Kein Abzug beim Fonds

Nach § 3 InvStG darf nicht am Anteilinhaber-Ebene gekürzt werden – es zählt ausschließlich das Fondsvermögen selbst datenbank.nwb.de+3bundesfinanzhof.de+3bdo.de+3. Daher sind Anleger-Aufwendungen wie Zinsen oder Depotgebühren irrelevant für die Fondserträge.

2. § 3c Abs. 1 EStG – Prüfung wirtschaftlicher Nähe

Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nicht abgezogen werden. Der BFH stellte klar:

  • Mittelbare Kosten – wie Pool-Finanzierungszinsen, die auch auf nicht steuerfreie Zwecke entfallen – entfalten kein Abzugsverbot, weil kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht gesetze-bayern.de+7datenbank.nwb.de+7bundesfinanzhof.de+7.
  • Entscheidend ist die tatsächliche Verwendungsabsicht des Kredits. Eine Aufteilung nach rechnerischen Anteilen genügt nicht.

💡 Praktische Bedeutung für Mandanten

  • Pool-Finanzierung für Fondsanteile: Zinszahlungen können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auch nicht-steuerfreie Zwecke mit bedienen – es besteht kein Abzugsverbot nach § 3c EStG.
  • Keine „automatische“ Kürzung von Zinsen bei steuerfreien Fondserträgen.
  • Wichtig: Dokumentation der Verwendung ist entscheidend – bei gemischtem Einsatz des Darlehens ist eine klar nachvollziehbare Zweckklärung erforderlich.

👨‍⚖️ Beispiel aus der Praxis

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts finanziert Fondsanteile via Pool-Darlehen. Erträge aus Immobilienfonds sind steuerfrei mangels deutscher Besteuerung. Die Zinskosten entfielen rein rechnerisch anteilig auch auf diese steuerfreien Erträge. Dieser nur mittelbare Zusammenhang reichte laut BFH nicht für eine Kürzung durch § 3c EStG – die Zinsen waren abzugsfähig datenbank.nwb.de.


✅ Unsere Empfehlung

  1. Analyse Ihrer Finanzierungsstrukturen: Prüfen Sie, wie Zinsaufwendungen entstehen und für welche Zwecke sie verwendet wurden.
  2. Dokumentieren Sie Kreditzwecke eindeutig, insbesondere bei Mischfinanzierungen.
  3. Pool-Finanzierungen zulässig – solange kein unmittelbarer Zusammenhang zu rein steuerfreien Einnahmen besteht.
  4. Rechtssichere Beratungsunterstützung bei Fonds-Investments und Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten.

📞 Unser Angebot

Wir prüfen gerne in einem kostenfreien Erstgespräch, ob Ihre Finanzierungskosten steuerlich abziehbar sind – und beraten Sie über erforderliche Nachweisdokumente zur Verteidigung bei Betriebs- oder Sonderprüfungen.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der generellen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei konkreten Fragestellungen erstellen wir gern ein Mandatsangebot.

Umsatzsteuer-Sonderprüfung: 1,63 Milliarden Euro Mehrergebnis im Jahr 2024

Veröffentlicht am 20. Juni 2025
Quelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF, Mitteilung vom 19.06.2025)


📌 Was ist passiert?

Nach aktuellen Zahlen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Umsatzsteuer-Sonderprüfungen im Jahr 2024 zu einem Mehrergebnis von rund 1,63 Milliarden Euro geführt.

Diese Summe ergibt sich ausschließlich aus Sonderprüfungenohne die Ergebnisse aus allgemeinen Betriebsprüfungen oder Steuerfahndungen.


🔍 Zahlen und Fakten im Überblick

  • 63.733 Sonderprüfungen wurden 2024 durchgeführt
  • 1.630 Prüfer waren im Jahresdurchschnitt im Einsatz
  • Ø 39 Prüfungen pro Prüfer
  • Ø Mehrergebnis pro Prüfer: rund 1 Mio. Euro

➡️ Die Zahlen zeigen: Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind ein effektives Prüfungsinstrument – und werden zunehmend unabhängig vom Betriebsprüfungsturnus eingesetzt, betriebssgrößenunabhängig.


🎯 Was bedeutet das für Unternehmer?

Der Fokus der Finanzverwaltung auf die Umsatzsteuer nimmt weiter zu. Auch kleinere und mittlere Unternehmen geraten verstärkt ins Visier – unabhängig davon, ob sie sonst im Prüfturnus liegen oder nicht.

Typische Schwerpunkte einer Sonderprüfung:

  • Fehlerhafte Rechnungsstellungen
  • Nicht oder falsch geltend gemachter Vorsteuerabzug
  • Unvollständige Leistungsnachweise (insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferungen)
  • Unzulässige Differenzbesteuerung oder unberechtigter Nullsteuersatz

💡 Unsere Empfehlung aus Beratungssicht:

1. Umsatzsteuerprozesse regelmäßig prüfen

Viele Fehler entstehen durch Routine oder fehlende Dokumentation. Ein interner Umsatzsteuer-Check spart im Zweifel hohe Nachzahlungen.

2. Auf korrekte Rechnungen achten

Rechnungsangaben nach § 14 UStG müssen vollständig und formal korrekt sein – sonst droht der Verlust des Vorsteuerabzugs.

3. Export- und EU-Geschäfte besonders im Blick behalten

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Reverse-Charge-Verfahren sind beliebte Prüffelder.

4. Digitalisierte Abläufe sinnvoll nutzen

Digitale Prüfpfade, saubere Archivierung und GoBD-konforme Systeme erleichtern die Verteidigung im Prüfungsfall erheblich.


👥 Wie wir Sie unterstützen

Unsere Kanzlei bietet Ihnen:

  • Umsatzsteuer-Checks für Selbstständige und Unternehmen
  • Dokumentenprüfung auf Vorsteuer-Risiken
  • Unterstützung bei laufenden oder angekündigten Prüfungen
  • Prüfungsvorbereitung und Schulungen für Ihr Team
  • Begleitung bei der Kommunikation mit der Finanzverwaltung

✅ Frühzeitig prüfen statt nachzahlen

Die Zahlen des BMF zeigen deutlich: Jeder zehnte Betrieb ist statistisch von einer Sonderprüfung betroffen – unabhängig von Branche oder Umsatzgröße.

Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Ihre Umsatzsteuerprozesse stabil und prüfungssicher sind.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Analyse Ihrer Umsatzsteuerprozesse stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Geschäftsleitung & Betriebsstätte: Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Auslandsgesellschaft

Wer eine Auslandsgesellschaft gründet – z. B. in Zypern, Malta oder einem anderen EU-Land –, muss sicherstellen, dass diese auch steuerlich anerkannt wird. Im Zentrum stehen dabei zwei zentrale Anforderungen: die tatsächliche Geschäftsleitung und eine ordnungsgemäße Betriebsstätte.

In Zeiten zunehmender Prüfung durch Finanz- und Sozialversicherungsbehörden ist es entscheidend, die Substanzanforderungen zu erfüllen. Denn andernfalls droht die Einstufung als Scheingesellschaft, was erhebliche steuerliche und rechtliche Risiken nach sich ziehen kann.


✅ Was bedeutet „tatsächliche Geschäftsleitung“?

Aus steuerlicher Sicht kommt es nicht auf den eingetragenen Sitz im Handelsregister an, sondern auf den Ort, an dem das Unternehmen faktisch geführt wird – also wo die geschäftlichen Entscheidungen getroffen und umgesetzt werden.

Finanzämter prüfen u. a.:

  • Wer trifft operative Entscheidungen – und wo?
  • Finden Sitzungen der Geschäftsleitung am Firmensitz statt?
  • Wo werden Verträge verhandelt und unterzeichnet?
  • Wo laufen tägliche Geschäftsprozesse ab?

➡️ Ein Unternehmen mit Verwaltungssitz in Zypern, dessen Geschäftsführer jedoch ausschließlich aus Deutschland agiert, riskiert, dass Deutschland als tatsächlicher Besteuerungsstaat gilt – mit allen steuerlichen Konsequenzen.


🏢 Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebsstätte

Die Betriebsstätte ist der sichtbare Nachweis für eine reale wirtschaftliche Tätigkeit. In der EU – insbesondere in Zypern, Malta, Irland oder Estland – prüfen Behörden zunehmend, ob Substanz vorhanden ist oder lediglich ein Briefkasten.

Eine funktionierende Betriebsstätte sollte:

  • Über eigene, physische Geschäftsräume verfügen (nicht nur virtuelle Adresse)
  • Abschließbar und exklusiv nutzbar sein (kein geteiltes Coworking)
  • Eine der Geschäftstätigkeit entsprechende Ausstattung besitzen
  • Über Internet, Telefon, E-Mail und Geschäftsadresse erreichbar sein
  • Während üblicher Geschäftszeiten besetzt oder erreichbar sein
  • Bei Bedarf über Lager- oder Produktionsflächen verfügen

➡️ Eine reale Betriebsstätte ist mehr als ein Schreibtisch – sie muss zur Geschäftstätigkeit passen und nachweislich genutzt werden.


📞 Mindestanforderungen: Telefon, Post, Ansprechpartner

Klingt einfach – wird aber oft übersehen: Behörden legen auch auf kleine Details großen Wert, wenn es um die Prüfung der wirtschaftlichen Substanz geht. Achten Sie auf:

  • Telefonnummer mit lokaler Vorwahl
  • E-Mail-Adressen mit Firmendomäne
  • Postempfang & Dokumentenarchivierung am Unternehmenssitz
  • Buchhaltung & Vertragsunterzeichnung vor Ort

📜 Warum Substanznachweise entscheidend sind

Fehlen glaubhafte Nachweise über Geschäftsleitung und Betriebsstätte, droht:

  • Aberkennung der steuerlichen Ansässigkeit im Ausland
  • Verlust der EU-VAT-Nr. (Umsatzsteuer-ID)
  • Versagung der Betriebsausgabenanerkennung bei Kunden
  • Steuerrückforderungen und Bußgelder
  • Ausschluss vom internationalen Handel oder Bankenwesen

❗ Häufige Fehler bei Auslandsgesellschaften

🚫 Virtuelles Büro ohne reale Nutzung
🚫 Entscheidungen werden weiterhin aus Deutschland getroffen
🚫 Keine lokale Geschäftsleitung oder Ansprechpartner vor Ort
🚫 Verträge werden in Deutschland unterzeichnet
🚫 Geteilte Räume ohne tatsächliche Eigenständigkeit

➡️ Ergebnis: Aberkennung der Struktur – und volle Besteuerung in Deutschland


💼 Tipp: Substanz von Anfang an richtig planen

Eine wirtschaftlich anerkannte Auslandsgesellschaft braucht mehr als einen Eintrag im Register. Wir unterstützen Sie bei:

  • Aufbau einer realen Betriebsstätte
  • Gestaltung und Nachweis der tatsächlichen Geschäftsleitung
  • Erstellung und Aufbewahrung substanzrelevanter Dokumente
  • Kommunikation mit deutschen und ausländischen Finanzämtern
  • Vermeidung von Scheinselbstständigkeit oder Briefkastenvorwürfen

👥 Für wen ist das besonders relevant?

  • Unternehmer mit EU-Auslandsgesellschaften
  • Selbstständige mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz
  • eCommerce- & Trading-Unternehmen
  • Holdingstrukturen oder Lizenzgesellschaften
  • Auswanderer mit Zypern Non-Dom oder Malta-Residency

Fazit: Rechtssicherheit durch echte Substanz

Tatsächliche Geschäftsleitung + ordnungsgemäße Betriebsstätte = steuerliche Anerkennung.
Nur mit beiden Komponenten können Sie sicherstellen, dass Ihre Auslandsgesellschaft langfristig stabil, rechtssicher und steuerlich anerkannt bleibt.


📞 Lassen Sie sich beraten – bevor es zu spät ist

Sie planen eine Gesellschaft im Ausland oder haben bereits gegründet? Lassen Sie Ihre Struktur jetzt professionell prüfen.


Hinweis: Die Informationen in diesem Beitrag dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Gern beraten wir Sie zu Ihrer konkreten Situation.

Firmengründung in Malta: Steuerlich attraktiv, rechtlich solide, international erfolgreich


Sie suchen einen steuerlich vorteilhaften Standort für Ihr Unternehmen innerhalb der EU? Dann lohnt sich ein genauer Blick auf Malta – ein Inselstaat mit einer beeindruckend niedrigen effektiven Steuerbelastung, modernem Unternehmensrecht und hoher Internationalität. Die Firmengründung auf der Mittelmeerinsel ist nicht nur rechtssicher und EU-konform, sondern auch praxisbewährt und ein beliebtes Ziel für internationale Unternehmen.

Warum Malta? Ein kurzer Überblick

Malta hat sich in den letzten Jahren zu einem attraktiven Standort für Unternehmen entwickelt, und das aus guten Gründen:

  • 5 % effektive Besteuerung: Durch das sogenannte Full Imputation System zahlen Unternehmen in Malta auf ausgeschüttete Gewinne faktisch nur rund 5 % Körperschaftsteuer – der niedrigste Satz innerhalb der EU. Dies ist kein Trick, sondern ein etabliertes System, das in vielen Doppelbesteuerungsabkommen anerkannt ist.
  • EU-Standort mit stabiler Rechtslage: Malta ist seit 2004 Mitglied der EU und der Eurozone. Es bietet ein rechtliches Umfeld nach britischem Common Law, das für seine Stabilität und Vorhersehbarkeit bekannt ist.
  • Einfache und schnelle Gründung: Eine Ltd. in Malta ist innerhalb weniger Wochen einsatzbereit. Bei Bedarf können sogar Vorratsgesellschaften genutzt werden, um einen sofortigen Start zu ermöglichen.
  • Wohnsitzunabhängige Nutzung: Sie müssen Ihren privaten Wohnsitz nicht nach Malta verlegen, um von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Dies ist ein entscheidender Punkt für viele Unternehmer.
  • Kosteneffizienz und Diskretion: Malta überzeugt mit niedrigen Verwaltungskosten, optionalen Treuhandstrukturen und einem hohen Datenschutz, was es besonders attraktiv – auch für kleinere Betriebe und Start-ups – macht.
  • Internationales Umfeld: Die Insel ist ein Schmelztiegel internationaler Unternehmen und bietet eine hervorragende Infrastruktur sowie Zugang zu einem Pool an qualifizierten, mehrsprachigen Fachkräften.

Für wen lohnt sich die Malta-Firma?

Eine Firmengründung in Malta eignet sich insbesondere für:

  • Unternehmer mit einem jährlichen Gewinn ab 100.000 Euro, die ihre Steuerlast signifikant senken möchten.
  • Dienstleister, Agenturen, Berater, IT-Unternehmen und eCommerce-Anbieter, die international agieren.
  • Digitale Geschäftsmodelle und Unternehmen mit internationalen Strukturen, die von der Flexibilität und den geringen bürokratischen Hürden profitieren.
  • Unternehmer, die rechtssicher und diskret agieren möchten.
  • Unternehmen mit geplanter EU-weiten Geschäftstätigkeit, da Malta vollen Zugang zum EU-Binnenmarkt bietet.

Die wichtigsten Vorteile im Überblick


✅ Steuerliche Entlastung

Durch das fortschrittliche Rückerstattungssystem beträgt die effektive Steuerlast oft nur 5 %. Die Abwicklung erfolgt vollständig legal und ist mit den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kompatibel.


✅ Klare Rechtssicherheit

Malta bietet stabile gesetzliche Rahmenbedingungen und ist seit Jahrzehnten international erprobt. Die volle EU-Kompatibilität gewährleistet Planungssicherheit für Ihr Unternehmen.


✅ Schnelle Verfügbarkeit

Bereits gegründete Vorratsgesellschaften ermöglichen einen sofortigen Start – inklusive Bankkonto, VISA-Karte und grundlegender Buchhaltung. So können Sie ohne Verzögerung mit Ihrem Geschäft beginnen.


✅ Niedrige Verwaltungskosten

Die laufenden Kosten sind deutlich geringer als in vielen anderen EU-Staaten. Eine monatliche Komplettpauschale ab 350 Euro kann bereits Buchhaltung, Verwaltung und Büroservices abdecken, was die Fixkosten gering hält.


✅ Kein Wohnsitzwechsel erforderlich

Auch deutsche Unternehmer können die Vorteile nutzen. Der Wohnsitz in Deutschland bleibt bestehen, während die Firma in Malta ihren Sitz hat. Dies ist besonders vorteilhaft für diejenigen, die ihre gewohnte Umgebung nicht verlassen möchten.


Fallstricke vermeiden: Professionelle Begleitung ist entscheidend

Die Gründung einer Auslandsgesellschaft ist keine Do-it-yourself-Aufgabe. Rechtswahl, Steuerstruktur, Meldepflichten und internationale Verrechnungspreise erfordern eine fachkundige und länderübergreifende Steuerberatung. Ohne professionelle Unterstützung können schnell teure Fehler passieren, die die erhofften Steuervorteile zunichtemachen oder sogar rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Als Ihre Steuerkanzlei begleiten wir Sie bei jedem Schritt:

  • Wir prüfen, ob eine Malta-Struktur für Ihre individuelle Situation sinnvoll und vorteilhaft ist.
  • Wir sichern die Rechts- und Steuerkonformität Ihrer Gründung ab, sodass Sie von Anfang an auf der sicheren Seite sind.
  • Wir begleiten Sie bei der Einbindung Ihrer Malta-Firma in Ihre deutsche Steuererklärung, um eine nahtlose und korrekte Abwicklung zu gewährleisten.

Fazit: Malta als Standort – für Unternehmer mit Weitblick

Wer international denkt und seine Steuerlast optimieren möchte, findet in Malta einen verlässlichen, wirtschaftsstarken und rechtssicheren EU-Standort. Besonders für digitale Geschäftsmodelle, Holding-Strategien oder wachstumsorientierte Unternehmen kann Malta eine ausgezeichnete Lösung darstellen, die Ihnen langfristige Vorteile sichert.

Sie möchten mehr erfahren und herausfinden, ob eine Firmengründung in Malta die richtige Strategie für Ihr Unternehmen ist?

Nutzen Sie unsere Expertise und lassen Sie sich jetzt unverbindlich beraten!


Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gerne prüfen wir in einem persönlichen Gespräch, ob eine Firmengründung in Malta für Sie sinnvoll ist und welche spezifischen Schritte dafür notwendig sind.

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben: Diese Kosten erkennt das Finanzamt nicht an

Sie haben fleißig Belege gesammelt, um Ihre Steuerlast zu senken? Vorsicht: Nicht alle betrieblich veranlassten Ausgaben dürfen tatsächlich als Betriebsausgaben angesetzt werden. Das deutsche Steuerrecht sieht hier klar definierte Einschränkungen vor. Wer hier nicht genau hinschaut, riskiert Nachforderungen bei Betriebsprüfungen – oder sogar Hinzuschätzungen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Betriebsausgaben nicht oder nur teilweise steuerlich abziehbar sind – und worauf Sie bei der Buchführung achten sollten.

Was sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben?

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind Kosten, die zwar betrieblich veranlasst sein können, aber nicht oder nur eingeschränkt gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen. Das bedeutet: Diese Ausgaben werden dem steuerpflichtigen Gewinn wieder hinzugerechnet, was Ihre Steuerlast erhöht.

Man unterscheidet grundsätzlich:

  • vollständig nicht abziehbare Ausgaben
  • beschränkt abziehbare Ausgaben

Vollständig nicht abziehbare Betriebsausgaben

Die folgenden Aufwendungen erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben an:

  • Private Lebensführung: Kosten für Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsgegenstände oder Friseurbesuche sind auch dann nicht abziehbar, wenn sie im beruflichen Kontext anfallen.
  • Geldbußen und Strafen: Auch bei betrieblichem Zusammenhang (z.B. Falschparken auf dem Weg zum Kunden) dürfen Bußgelder steuerlich nicht geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG).
  • Gewerbesteuer: Diese ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Einzelunternehmer und Personengesellschaften können sie jedoch teilweise auf die Einkommensteuer anrechnen lassen.

Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Manche Kosten dürfen Sie nur anteilig steuerlich berücksichtigen. Hier sind Grenzwerte und Dokumentationspflichten entscheidend:

  • Geschenke an Geschäftspartner: Pro Person und Jahr dürfen Sie maximal 50 € netto absetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Wird dieser Betrag überschritten, entfällt der Abzug vollständig.
  • Bewirtungskosten: Geschäftsessen sind zu 70 % abziehbar – sofern sie betrieblich veranlasst, angemessen und ordnungsgemäß dokumentiert sind (inkl. Bewirtungsbeleg mit Anlass und Teilnehmern).
  • Verpflegungsmehraufwand: Abziehbar sind nur die gesetzlichen Pauschalen (z.B. bei Dienstreisen). Darüber hinausgehende Beträge erkennt das Finanzamt nicht an.

Die vollständige Übersicht nicht abziehbarer Betriebsausgaben finden Sie in § 4 Abs. 5 EStG.

Rechenbeispiel aus der Praxis

Angenommen, Sie geben in Ihrer Gewinnermittlung folgende Ausgaben an:

  • Geschäftsessen mit Kunden: 300 €
  • Bußgeld wegen Falschparkens: 40 €

Das Finanzamt erkennt an:

  • Geschäftsessen: Nur 70 % = 210 €

Nicht anerkannt werden:

  • Bußgeld: 40 €
  • Nicht abziehbarer Anteil des Geschäftsessens: 30 % = 90 €

Ergebnis: Ihr steuerpflichtiger Gewinn erhöht sich um 130 € (40 € + 90 €).

Steuerberatung zahlt sich aus

Nicht jede Rechnung gehört in die Betriebsausgaben. Wer hier sorgfältig prüft, vermeidet unangenehme Rückfragen des Finanzamts – und vor allem teure Fehler. Prüfen Sie Ihre Belege regelmäßig darauf, ob sie steuerlich voll, teilweise oder gar nicht abzugsfähig sind.

Sie sind unsicher, wie bestimmte Kosten steuerlich zu behandeln sind?

Wir unterstützen Sie gerne bei der korrekten Erfassung Ihrer Betriebsausgaben und helfen Ihnen, Ihre Steuererklärung rechtssicher und optimal zu gestalten.

👉 Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Frist für Steuererklärung 2024 läuft ab!

Das Steuerjahr 2024 ist Geschichte – und damit rückt die Abgabefrist für Ihre Steuererklärung unaufhaltsam näher. Für viele, die ihre Erklärung selbst einreichen, ist der 31. Juli 2025 der Stichtag. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat zwar meist mehr Zeit, doch auch hier gilt: Jetzt ist der perfekte Zeitpunkt, um sich vorzubereiten und alle steuerlichen Vorteile zu nutzen.

Wir zeigen Ihnen, welche Schritte Sie jetzt unternehmen sollten und welche Fallstricke Sie vermeiden können.

Fristverlängerung oder Steuerberater beauftragen

Wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen, ist eine frühzeitige Prüfung der Abgabefrist essenziell. Können Sie den 31. Juli 2025 nicht garantieren? Dann beantragen Sie unbedingt eine Fristverlängerung, bevor es zu spät ist! Wer die Frist ohne triftigen Grund verstreichen lässt, riskiert Verspätungszuschläge und im schlimmsten Fall eine Betriebsprüfung.

So beantragen Sie eine Fristverlängerung formlos

Keine Sorge, Sie brauchen kein spezielles Formular. Ein einfaches Schreiben an Ihr Finanzamt genügt – idealerweise per Brief oder direkt über das ELSTER-Portal. Geben Sie an, dass Sie eine Fristverlängerung (z. B. bis zum 30. September 2025) benötigen und begründen Sie dies nachvollziehbar. Gültige Gründe sind zum Beispiel:

  • Fehlende Unterlagen (wie noch ausstehende Steuerbescheinigungen)
  • Krankheit oder Überlastung durch andere Verpflichtungen

So beauftragen Sie einen Steuerberater

Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, haben Sie automatisch mehr Zeit für die Abgabe Ihrer Steuererklärung 2024. Statt der üblichen Frist am 31. Juli 2025 gilt für Steuererklärungen, die von einem Steuerberater eingereicht werden, in der Regel eine verlängerte Frist bis 28. Februar 2026 (§ 149 Abs. 3 AO). In Ausnahmefällen kann sogar eine weitere Verlängerung beantragt werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt (z. B. fehlende Unterlagen oder komplexe steuerliche Sachverhalte).

Was Sie tun sollten:

  1. Beauftragen Sie den Steuerberater frühzeitig: Informieren Sie Ihren Steuerberater rechtzeitig, damit dieser die notwendigen Unterlagen vorbereiten und die Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen kann, falls nötig.
  2. Unterlagen bereitstellen: Stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Dokumente (z. B. EÜR, Belege, Steuerbescheinigungen) vollständig und rechtzeitig übermitteln.
  3. Fristverlängerung bestätigen lassen: Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, ob eine zusätzliche Fristverlängerung erforderlich ist, und lassen Sie sich die Fristbestätigung des Finanzamts geben.

Tipp: Auch mit Steuerberater sollten Sie nicht bis zur letzten Minute warten, da eine sorgfältige Bearbeitung Zeit benötigt, um alle Optimierungsmöglichkeiten (z. B. Abschreibungen) auszuschöpfen.

Falls Sie noch keinen Steuerberater haben, vereinbaren Sie bald einen Termin, um den Prozess stressfrei zu gestalten!

Gestaltungsspielräume nutzen

Wer seine Steuererklärung nicht auf den letzten Drücker einreicht, hat mehr Spielraum für Optimierungen. Aktuell können Sie beispielsweise noch von der degressiven Abschreibung profitieren – vorausgesetzt, Sie haben zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 investiert.

Degressive Abschreibung + Sonderabschreibung: So erzielen Sie große Wirkung

Bei betrieblichen Anschaffungen können Sie in vielen Fällen bis zu 50 % oder mehr der Kosten bereits im ersten Jahr steuermindernd ansetzen. Dies gelingt durch die Kombination von degressiver AfA und Sonderabschreibung (§ 7g EStG).

Wichtig zu beachten: Nach aktueller Planung der Bundesregierung soll die degressive Abschreibung ab dem 1. Juli 2025 erneut eingeführt werden, allerdings unter neuen Voraussetzungen. Wer also noch in 2024 investiert hat, kann dies jetzt optimal steuerlich geltend machen.

EÜR-Formular

Für alle Einnahmen-Überschuss-Rechner ist die Anlage EÜR das Herzstück der Steuererklärung. Auch wenn die meisten Programme die Werte automatisch übertragen, sollten Sie sich mit dem aktuellen Formular vertraut machen und alle Angaben sorgfältig prüfen.

Darum ist die Anlage EÜR so entscheidend

Das Finanzamt nutzt die standardisierte Struktur der EÜR, um Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten bei Betriebseinnahmen und -ausgaben schnell zu erkennen. Folgende Positionen werden regelmäßig besonders kritisch geprüft:

  • Häusliches Arbeitszimmer
  • Reisekosten und Fahrtkosten
  • Firmenwagen und Kfz-Kosten
  • Übernachtungskosten und Reisenebenkosten
  • Leasing- und Mietzahlungen
  • Werbungskosten und Marketingaufwand
  • Versicherungsbeiträge und Gebühren
  • Zinsaufwendungen und Darlehenszinsen
  • Bewirtungen und Geschenke

Schon kleine Fehler oder unplausible Ausreißer können zu Nachfragen des Finanzamts oder sogar zu einer Prüfung führen. Kontrollieren Sie daher die Angaben Zeile für Zeile, selbst wenn die Werte automatisch übernommen wurden.

Tipp: Die jeweils aktuelle Version der Anlage EÜR können Sie direkt auf der Website des Bundesfinanzministeriums herunterladen: www.bundesfinanzministerium.de.

Jetzt handeln statt warten

Nutzen Sie den Sommer, um Ihre Steuererklärung für 2024 strukturiert und mit kühlem Kopf anzugehen. Wer frühzeitig prüft, erspart sich unnötigen Stress und wahrt wertvolle Gestaltungsmöglichkeiten. Und falls Sie Unterstützung brauchen: Wir helfen Ihnen gern – ob bei der Fristverlängerung, der optimalen Abschreibung oder der Kontrolle Ihrer EÜR.

Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin – gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre Steuererklärung 2024 nicht zur Last wird!

Welche Software für E-Rechnungen ist die beste?

Die E-Rechnung wird zur Pflicht – und damit zur neuen Normalität im unternehmerischen Rechnungswesen. Ab 1. Januar 2025 müssen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können. Weitere Verpflichtungen folgen ab 2026. Steuerkanzleien sind damit gefragt, ihre Mandant:innen nicht nur bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen, sondern auch passende digitale Lösungen zu empfehlen.

Doch welche Tools sind sinnvoll – und für wen?


Anforderungen an E-Rechnungstools: Ein systematischer Überblick

Gesetzliche Mindestanforderungen

  • Eingang und Archivierung strukturierter Rechnungsdaten gemäß EN 16931
  • Visualisierung von XML-Rechnungen (z. B. XRechnung, ZUGFeRD)
  • Validierungsfunktionen, um fehlerhafte Rechnungen frühzeitig zu erkennen
  • Revisionssichere Archivierung nach GoBD

Branchenspezifische Anforderungen

  • Bau und Handwerk: Unterstützung von Abschlags- und Endrechnungen
  • Immobilienbranche: E-Rechnungen für Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen
  • Einzelhandel/B2C: Einfacher Rechnungsempfang und gelegentliche B2B-Ausgänge

Technische und prozessuale Anforderungen

  • Schnittstellenfähigkeit zu Buchhaltung, Banking, ERP
  • Automatisierbarkeit von Prüf- und Freigabeprozessen
  • Benutzerfreundlichkeit für Mandant:innen und Kanzleiteams
  • Möglichkeit zur Mandantenanbindung in Kanzleilösungen (z. B. DATEV, Odoo)

Vergleich relevanter E-Rechnungslösungen in der Praxis

DATEV-Umfeld: Klassisch & etabliert

  • DATEV Unternehmen Online: Gut integrierbar, v. a. für Kreditorenprozesse
  • DATEV Auftragswesen Next: Einfaches Tool für den Rechnungsausgang
  • DATEV E-Rechnungsplattform: Vernetzt über PEPPOL & TRAFFIQX, aber ohne Archivierung

✅ Empfehlenswert für: KMU mit DATEV-System, einfache Anforderungen, gute Kanzleiintegration


Moderne Cloud-Lösungen für Selbstständige & kleine Unternehmen

  • Easybill, Lexoffice, sevDesk: E-Rechnungserstellung, Banking, Angebote, Archivierung
  • Invoicefetcher / GetMyInvoices: Automatisierter Rechnungsabruf & -import
  • Flowwer: Prüf- und Freigabeworkflows ohne Buchhaltungsfunktion
  • Candis: Erweiterter Freigabeprozess & OCR-Erkennung mit DATEV-Anbindung

✅ Empfehlenswert für: Selbstständige, Agenturen, Start-ups, Handwerksbetriebe mit Cloud-Affinität


FinTech-Lösungen mit Banking-Integration

  • Qonto, Kontist, FINOM: Geschäftskonto, Rechnungsausgang, OCR, Belegexport
  • Integration mit DATEV & weiteren Buchhaltungssystemen
  • Automatisierung von Zahlung & Rechnungsverarbeitung

✅ Empfehlenswert für: Digitalaffine Unternehmer:innen mit Wunsch nach All-in-One-Finanzlösung


ERP- und Plattformlösungen für wachsende Unternehmen

  • Odoo: Open-Source-ERP mit E-Rechnung, CRM, Lager, Verkauf, Buchhaltung
    • Modular erweiterbar mit EDI, PEPPOL-Anbindung, eigener DMS-Funktion
    • Volle Integration von Verkaufsprozess, Zahlungsabgleich & GoBD-konformer Archivierung
    • Mandanten können Rechnungen direkt im Odoo-Backend erstellen, versenden & empfangen
    • DATEV-Export möglich via Connector-Apps oder Drittanbieter (z. B. Ksolves, Simba-Bridge)

✅ Empfehlenswert für: Start-ups mit Skalierungsambitionen, Onlinehandel, Dienstleister mit Prozessdenken
✅ Bonus für Steuerkanzleien: Odoo kann auch als Mandantenplattform mit White-Label-Ansatz eingesetzt werden


Kostenlose Tools: Hilfreich, aber eingeschränkt

  • QUBA Viewer, Elster Visualisierung, PDF24 XRechnung
  • InvoicePony: KI-gestützte Konvertierung von PDF in E-Rechnung

⚠️ Einschränkungen: Kein Archiv, keine Prozessintegration, keine Rechtskonformität nach GoBD


Fazit: Maßgeschneiderte Tool-Empfehlung statt One-size-fits-all

Die Wahl der passenden E-Rechnungslösung hängt stark vom Digitalisierungsgrad, dem Rechnungsvolumen, der Branche ab.

Steuerkanzleien, die sich jetzt aktiv mit Tool-Empfehlungen positionieren, schaffen Mehrwert für ihre Mandant:innen und Effizienzgewinne im eigenen Haus.

Wir empfehlen eine strategische Beratung entlang folgender Fragen:

  • Welches System nutzt der Mandant bereits (ERP, Banking, DMS)?
  • Wie hoch ist das Dokumentenvolumen?
  • Gibt es Freigabeprozesse oder nur einfache Prüfungen?
  • Soll die Kanzlei auf die Belege zugreifen können?
  • Ist bereits ein Mandantensystem wie Odoo oder DATEV UO etabliert?

Infoblatt für Mandanten: Vergleich von E-Rechnungslösungen – Auswahlhilfe für Unternehmen

ToolEinsatzbereichBesonderheitenArchivierungKanzlei-Anbindung (z. B. DATEV)Geeignet für
DATEV Unternehmen OnlineEingangsrechnungen, ZahlungsfreigabeGuter Standard, Bankintegration, DATEV-Kompatibilitäteingeschränkt GoBD-konformvollintegriertKMU, Handwerk, Kanzlei-Mandanten
DATEV Auftragswesen NextAusgangsrechnungen (Basisfunktionen)Einfaches Tool für E-Rechnungserstellungüber UOvollintegriertKleinunternehmen mit DATEV-Umgebung
CandisEingangsrechnungen mit FreigabeAutomatisierte Belegerkennung, Freigabe-WorkflowjaSchnittstelle zu DATEVUnternehmen mit Freigabeprozessen
Easybill / LexofficeAusgangs- & EingangsrechnungenCloudbasiert, einfach bedienbar, Bankintegrationja (GoBD)DATEV-ExportFreelancer, Start-ups, E-Commerce
FlowwerPrüfung von EingangsrechnungenVisuelle Freigabe, OCR-UnterstützungjaDATEV & andere ERP-SystemeMittelstand ohne ERP
OdooERP, E-Rechnung, Buchhaltung, CRM u.v.m.Vollständig integriertes ERP mit PEPPOL, XRechnung, DMS & DATEV-Anbindung möglichja (GoBD-konform)Export über ConnectorMandanten mit Skalierungsbedarf, Digitalpioniere
Qonto / FINOMBanking mit Rechnungserstellung/-verarbeitungAll-in-One-Banking mit OCR, E-Rechnung, Kassenbuchteils GoBD-konformDATEV & andere API-SchnittstellenDigitalaffine Unternehmen, Soloselbstständige
GetMyInvoices / InvoicefetcherEingangsrechnungen automatisiertRechnungspostfachscanner für E-Mails & Portaleüber DrittsystemeDATEV-ExportAlle Branchen mit vielen Eingangsrechnungen
InvoicePonyPDF-zu-E-Rechnung-KonvertierungKI-gestützte Umwandlung bestehender PDF-Rechnungennur temporäreingeschränktSelbstständige mit wenig E-Re-Ausgang
QUBA Viewer / Elster-ViewerVisualisierung & ValidierungNur Betrachtung & Prüfung von XRechnungen möglichkeinekeineEinmalige Nutzer, Prüfzwecke

💡 Hinweis für Mandanten:
Je nach Branche, Prozesslandschaft und digitalem Reifegrad kann die optimale Lösung variieren. Wir beraten Sie gerne bei der Einführung, Konfiguration und Kanzlei-Anbindung – auch bei individuellen Systemlandschaften (z. B. Odoo + DATEV oder Cloud + Banking-FinTech).

Reform des Statusfeststellungsverfahrens: DStV fordert gesetzliche Klarstellung für Steuerberater

Die Bundesregierung hat sich im aktuellen Koalitionsvertrag eine grundlegende Reform des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV vorgenommen. Ziel ist es, mehr Rechtssicherheit für Selbstständige und deren Auftraggeber zu schaffen – insbesondere mit Blick auf das Thema Scheinselbstständigkeit. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) unterstützt dieses Vorhaben und bringt sich mit konkreten Umsetzungsvorschlägen in die politische Debatte ein.

Was ist das Statusfeststellungsverfahren?

Das Verfahren dient der Klärung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt oder nicht. Es wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) durchgeführt – insbesondere bei Zweifeln an der Selbstständigkeit einer Tätigkeit.

Gerade in der Praxis von Start-ups, der Kreativwirtschaft oder dem IT-Sektor kommt es häufig zu Unsicherheiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Auftragnehmers. Eine rechtzeitige Klärung schützt beide Seiten – sowohl den Auftraggeber vor Nachzahlungen als auch den Auftragnehmer vor ungewollter Versicherungspflicht.


DStV: Steuerberater brauchen klare gesetzliche Befugnisse

Der DStV kritisiert, dass Steuerberater trotz ihrer faktischen Einbindung in lohn- und sozialversicherungsrechtliche Fragen rechtlich nicht eindeutig legitimiert sind, Statusfeststellungsverfahren für Mandanten zu führen.

DStV-Präsident StB Torsten Lüth:
„Viele Mandanten erwarten heute zu Recht, dass ihr Steuerberater auch Fragen aus dem Beitragsrecht der Sozialversicherung bearbeitet – insbesondere zur Scheinselbstständigkeit und zur Antragstellung im Statusfeststellungsverfahren.“

Obwohl Steuerberater bereits heute etwa in der Lohnbuchhaltung, im Meldewesen zur Sozialversicherung und bei Fragen zu Minijobs, Mutterschutz oder Berufsgenossenschaften umfassend tätig sind, besteht keine explizite gesetzliche Klarstellung, dass sie auch zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens berechtigt sind.


Tägliche Praxis zeigt die Notwendigkeit

Die Praxis spricht eine klare Sprache:

  • Über 14 Millionen Lohn- und Gehaltsabrechnungen werden monatlich durch Steuerberater über das Rechenzentrum der DATEV eG erstellt.
  • Ein erheblicher Teil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland wird von Steuerkanzleien betreut.
  • Steuerberater übernehmen umfassende Aufgaben wie An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung, Sofortmeldungen, Kurzarbeitergeld-Meldungen, Mutterschutzregelungen und vieles mehr.

Diese Realität muss auch gesetzlich abgebildet werden, um Rechtssicherheit für Mandanten und Berufsträger zu schaffen.


Forderung des DStV: Praxisgerechte Reform mit klarer Gesetzeslage

Der DStV fordert daher eine gesetzliche Klarstellung der Befugnisse von Steuerberatern im Kontext des Statusfeststellungsverfahrens. Nur so kann die im Koalitionsvertrag angekündigte Rechtssicherheit für Selbstständige und deren Auftraggeber tatsächlich erreicht werden.


Fazit: Steuerberater brauchen Rechtssicherheit für ihre sozialversicherungsrechtliche Beratung

Die Einbindung von Steuerberatern in das Statusfeststellungsverfahren ist gelebte Praxis – rechtlich aber bislang unzureichend geregelt. Der DStV setzt sich daher mit Nachdruck für eine gesetzliche Anpassung ein. Ziel ist eine praxisgerechte und rechtssichere Lösung für alle Beteiligten – insbesondere im Interesse der Mandantschaft.


Sie haben Fragen zum Statusfeststellungsverfahren oder zur Scheinselbstständigkeit?
Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtlichen Einordnung und begleiten Sie durch das Verfahren – kompetent, diskret und mandantenorientiert.


Quelle:
Deutscher Steuerberaterverband e. V., Mitteilung vom 17.06.2025

Checkliste für Mandanten: Statusfeststellungsverfahren & Scheinselbstständigkeit

Ziel des Verfahrens:
Das Statusfeststellungsverfahren dient der Klärung, ob eine Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder als abhängiges Beschäftigungsverhältnis einzustufen ist – mit unmittelbaren Folgen für die Sozialversicherungspflicht und mögliche Nachzahlungen.


🧾 Wann empfiehlt sich ein Statusfeststellungsantrag?

  • Bei erstmaliger Zusammenarbeit mit einem freien Mitarbeiter (z. B. im IT-, Pflege-, Medien- oder Handwerksbereich)
  • Wenn unklar ist, ob eine Beschäftigung scheinselbstständig ist
  • Bei Betriebsprüfungen oder Hinweisen der Krankenkassen/Minijob-Zentrale
  • Auf Wunsch des Auftraggebers oder Auftragnehmers zur Rechtssicherheit

📌 Typische Indizien für eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbstständigkeit)

  • Weisungsgebundenheit (z. B. Arbeitsort, Arbeitszeit, konkrete Vorgaben)
  • Eingliederung in den Betrieb (z. B. Nutzung von Arbeitsmitteln des Auftraggebers)
  • Keine eigenen Mitarbeiter oder keine Unternehmerrisiken
  • Tätigkeit nur für einen Auftraggeber
  • Keine eigene Preisgestaltung oder keine eigene Werbung

Achtung: Kein einzelnes Kriterium ist allein ausschlaggebend – entscheidend ist das Gesamtbild!


🗂️ Welche Unterlagen benötigt die Deutsche Rentenversicherung (DRV)?

✅ Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
✅ Beschreibung der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit
✅ Angaben zu weiteren Auftraggebern
✅ Eigene Werbung / Internetauftritt / Visitenkarten
✅ Gewerbeanmeldung oder Steuerbescheid
✅ ggf. Nachweise über Arbeitsmittel, Büro, Versicherung etc.


🧑‍💼 Was wir als Kanzlei für Sie übernehmen können

  • Prüfung der Verträge und Arbeitsweise auf Scheinselbstständigkeit
  • Vorbereitung und Einreichung des Antrags bei der DRV
  • Kommunikation mit den Behörden während des Verfahrens
  • Risikoanalyse & Handlungsempfehlungen bei unklarem Status
  • Dokumentation zur Absicherung bei Betriebsprüfungen

Wichtig für Auftraggeber

Eine fehlerhafte Einstufung kann zu Beitragsnachforderungen für bis zu 4 Jahre führen – inklusive Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung, Säumniszuschlägen und ggf. Bußgeldern.


💡 Unser Tipp

Lassen Sie Statusfragen vorab und schriftlich klären. Das spart Nerven, Geld und sorgt für Rechtssicherheit – gerade bei langjährigen freien Mitarbeitern oder regelmäßig beauftragten Selbstständigen.


Sie benötigen Unterstützung?
Vereinbaren Sie gerne einen Termin. Wir beraten Sie individuell und vertreten Sie im gesamten Verfahren – professionell, diskret und lösungsorientiert.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin