Abfindung - Steuern berechnen + sparen

Abfindung mit Fünftelregelung versteuern + Abfindungsrechner


Willkommen bei Abfindung und Steuer, hier erfahren Sie, wann Sie Ihre Abfindung nach der Fünftelregelung versteuern dürfen und vor allem wie Sie die Steuer auf Ihre Abfindung minimieren können. Außerdem können Sie mit dem kostenlosen Abfindungsrechner online die Steuer nach der Fünftelregelung auf Ihre Abfindung berechnen.



Kostenloser Abfindungsrechner online

Berechnen Sie die Steuer auf Ihre Abfindung mit dem kostenlosen Abfindungsrechner und berechnen Sie, ob die Versteuerung mit der Fünftelregelung für Sie günstiger ist.

Abfindungsrechner mit Fünftelregelung

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Abfindungen (02/21)
»Wie verhindern Sie, dass Ihr Steuersatz wegen einer Abfindung in die Höhe schnellt?« (#1023765)
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Abfindungen sind nicht nur in arbeitsrechtlicher Hinsicht ein konfliktträchtiges Thema, auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Punkte spielen hier eine wichtige Rolle. Unsere Infografik vermittelt Ihnen die Voraussetzungen und die Funktionsweise der Fünftelregelung und hilft ihnen einzuschätzen, ob deren Anwendung für Sie vorteilhaft ist.


Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht arbeitsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 1a KSchG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen kündigt und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Ein weiterer gesetzlicher Anspruch auf Abfindung kann sich aus § 10 KSchG ergeben, wenn im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eine Abfindung vereinbart wird. Darüber hinaus können tarifvertragliche Regelungen, betriebliche Vereinbarungen oder individuelle Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Ansprüche auf Abfindung begründen.

Die Höhe der Abfindung ist im deutschen Recht nicht explizit festgelegt. Die Höhe der Abfindung orientiert sich in der Regel an der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Einkommen des Arbeitnehmers sowie nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und beträgt in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Die konkrete Höhe der Abfindung ist dabei Verhandlungssache und kann von den genannten Richtwerten abweichen.Die Höhe der Abfindung im konkreten Fall hängt von den individuellen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Die genaue Höhe der Abfindung wird durch den gerichtlichen Vergleich oder die individuelle Vereinbarung bestimmt und ist nicht gesetzlich festgelegt.

Download: Höhe einer Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes


Wie Sie bei Ihrer Abfindung Steuern sparen können

Abfindung + Steuern sparen

Sie haben eine Abfindung erhalten und möchten Steuern sparen? Es ist schon ärgerlich genug, wenn der Arbeitsplatz verloren geht. Noch ärgerlicher ist es, wenn das Finanzamt bei der Abfindung dann auch noch die "Hand aufhält". Ich heiße Michael Schröder und habe mich als Steuerberater auf die Steuerberatung bei Abfindungen spezialisiert. Gerne möchte ich Ihnen beim Steuern sparen helfen, denn es gibt Steuersparmodelle, wie Sie Steuern sparen können. Sie können die gesparten Steuern in eine Altersvorsorge investieren. Das kann sich auszahlen, da die gesparte Steuer bei Abfindungen 100% betragen kann.


Steuerliche Behandlung von Abfindungen

  • Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG): Die Abfindung wird tarifbegünstigt besteuert, was bedeutet, dass die Steuerlast auf die Abfindung über fünf Jahre verteilt wird. Dies kann zu einer geringeren Steuerbelastung führen, als wenn die Abfindung als einmaliges Einkommen im Jahr der Auszahlung versteuert würde.

Abfindungen müssen als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit versteuert werden, wobei die Fünftelregelung nach § 34 EStG eine steuerliche Erleichterung bieten kann. Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und grundsätzlich nach der Fünftelregelung besteuert werden können. Ein Teil der Abfindung kann auch als Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG in eine Direktversicherung eingezahlt wurde, was steuerlich begünstigt ist.


Siehe hierzu auch Rentenausgleichszahlung berechnen

Beispielsfall und dessen Problematik

  • Fall: Die Abfindung von 75.000 Euro wird im Januar ausgezahlt und nach der Fünftelregelung besteuert. Weitere Einkünfte im selben Jahr (Mieteinnahmen, Arbeitslosenunterstützung) wurden bei der Lohnsteuerberechnung im Januar nicht berücksichtigt.
  • Ergebnis: In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 ergibt sich eine höhere Steuerbelastung, da die nachfolgenden Einkünfte die Steuerlast auf die Abfindung rückwirkend erhöhen.

Steueroptimierungsmöglichkeiten

  • Minderung anderer Einkünfte: Wie in Ihrem Beispiel angeführt, kann die Minderung anderer Einkünfte (z.B. durch vorgezogene Reparaturaufwendungen bei Mieteinnahmen) die Steuerbelastung reduzieren.
  • Zusätzliche Abfindungszahlungen: Überlegungen zur steueroptimierten Gestaltung zusätzlicher Abfindungszahlungen, wie Firmenrente, sind ratsam.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Die Zuführung eines Teils der Abfindung in die betriebliche Altersvorsorge kann eine steuerlich vorteilhafte Option sein. Hierbei kann eine Aufstockung der betrieblichen Altersvorsorge zum Zeitpunkt des Unternehmensaustritts unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erfolgen.

Steuertipp: Ich verrate Ihnen im Rahmen einer Erstberatung die besten Steuertricks, wie Sie Steuern sparen bzw. u.U. sogar gänzlich vermeiden können.. Für eine Erstberatung berechne ich nur 197 Euro. Hinweis: Die Steuerberatungskosten können Sie von der Steuer absetzen. Bitte übersenden Sie mir Ihre voraussichtlichen Einkünfte und die Höhe der Abfindung per E-Mail:Steuerberatung Abfindung.


Ziel ist die Minderung der laufenden (nicht steuerbegünstigten) Einkünfte und folglich damit auch der Einkommensteuer. Hierzu eignen sich Beitragszahlungen in eine Altersvorsorge (z.B. Basisrente bzw. Rüruprente). Auch auf die Vorauszahlungen von Krankenversicherungsbeiträgen kann einen Steuervorteil bringen. Weiterhin kommt bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG in Betracht. Die selbständige Tätigkeit Ihnen ohne viel Arbeit eine zusätzliches Einkommen erwirtschaften, wie z.B. durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage oder Yachtvercharterung etc. Aber auch durch Erwerb einer Immobilie und deren Vermietung lassen sich Steuervorteile erzielen. Hier ist insbesondere auf Sonderabschreibungen und Denkmalschutz hinzuweisen. (Zu den Steuersparmöglichkeiten erfahren Sie unten mehr.)


Eine beliebte Steuersparmöglichkeit besteht darin, die Abfindung einfach in das nächste Jahr zu verschieben. Das macht aber nur Sinn, wenn die laufenden Einkünfte in diesem Jahr geringer sind. Eine andere Möglichkeit ist, auf die Tarifermäßigung durch die Fünftelregelung zu verzichten und die Abfindungszahlung über mehrere Jahre zu verteilen. Das kann durch den Progressionseffekt insbesondere bei laufenden Einkünften im Jahr der Abfindungszahlung vorteilhaft sein. Mehr Infos unter Verteilung der Abfindung auf mehrere Jahre ...


Fordern Sie die Berechnung der optimalen Verteilung von Abfindungsbeträgen auf 2 Jahre. Sofern der Abfindungsbetrag voll im Abfindungsjahr gezahlt wird, findet bei der Berechnung der Einkommensteuer die Fünftelregelung Anwendung.



Wichtig

  • Steuerliche Beratung: Es ist empfehlenswert, Abfindungsvereinbarungen vor der Unterschrift steuerlich überprüfen zu lassen. Eine fachkundige Beratung kann helfen, die steuerlichen Konsequenzen zu minimieren und die Abfindung optimal zu gestalten.

Fazit

Die steuerliche Optimierung einer Abfindung erfordert eine individuelle Beratung und Planung. Gerne unterstütze ich Sie dabei, Ihre Abfindung und weitere Einkünfte steuerlich effizient zu gestalten und die bestmöglichen Entscheidungen zu treffen.

Top Abfindung und Steuern


Steuersparmodelle bei Abfindungen

Bei Abfindungen wird in der Regel trotz Fünftelregelung zu viel Lohnsteuer (wegen der Lohnsteuertabelle) einbehalten, so dass Sie am Jahresende mit einer Steuererstattung rechnen können und aus diesem Grund eine Steuererklärung abgeben sollten. Die Besteuerung durch den Lohnsteuerabzug ist also nur vorübergehend und nicht endgültig, da die einbehaltene Lohnsteuer nur auf die endgültige Einkommensteuer angerechnet wird. Selbstverständlich sollten Sie auch den Lohnsteuerabzug durch die richtige Wahl der Steuerklasse auf Ihrer Lohnsteuerkarte optimieren. Viel interessanter als der Lohnsteuerabzug ist jedoch, wie Sie bei Abfindungen Steuern sparen können. Es gibt Steuersparmodelle, wie sich Steuern auf Abfindungen vollständig vermeiden lassen. Die Steuerersparnisse können durch die Fünftelregelung bis über 100% betragen. Bei einer Senkung des Steuersatzes durch eine Steuersparmodell bewirkt die Fünftelregelung einen Hebel von 5 und 5 x 20% = 100%. Sie können die gesparten Steuern z. B. in eine Altersversorgung investieren.

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Steuern sparen bei Abfindungen mit Altersvorsorge

Steuern auf Abfindungen können Sie neben der steuerbegünstigen Fünftelregelung noch zusätzlich optimieren, indem Sie einen Teil der Abfindung in die steuerlich geförderten Wege der privaten Altersvorsorge investieren, beispielsweise in eine Basis- oder auch Rürup-Rente. Bis zu maximal 22.172 Euro bzw. 44.344 Euro bei Zusammenveranlagung steuerbegünstigt in eine Basis-Rente einzahlen. Die Beiträge können Sie im Jahr 2018 zu 86 Prozent als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen. In einem Beratungsgespräch sollten wir die Details besprechen.


Mehr Infos siehe auch ...


Eine weitere Steuersparmöglichkeit besteht in der Vervielfältigungsregelung gem. § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG: Sie können noch nicht steuerlich ausgeschöpfte Einzahlungen in eine betriebliche Altersversorgung steuerfrei nachholen. Außerdem kommt auch eine einfache Entgeltumwandlung gem. § 3 Nr. 63 EStG in Betracht.


Eine weiterer Steuertipp ist die Vorauszahlungen von Beiträgen an die Krankenversicherung.

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Steuern sparen bei Abfindungen mit dem Investitionsabzugsbetrag

Sie können auch mit dem sog. Investitionsabzugsbetrag Steuern sparen. Das gilt auch, wenn Sie bisher noch keinen Betrieb haben. Der Investitionsabzugsbetrag wird nämlich für zukünftige betriebliche Anschaffungen gewährt. Ihre Abfindung können Sie ohne eigenen finanziellen Aufwand steuerfrei erhalten, wenn Sie z. B. die Anschaffung einer Photovoltaikanlage planen. Das sichert Ihnen staatlich garantierte Einnahmen und kann eine Rendite von bis zu 8% erzielen. Sie können aber auch die Anschaffung von anderen begünstigten Wirtschaftsgüter planen, wie z. B. eine Yacht kaufen. Die Yachtvercharterung kann Renditen von ca. 6 - 8% erbringen. Wenn Sie Interesse haben, dann berechne ich für Sie Ihre Steuerersparnis. Ich freue mich auf Ihre Anfrage: Bitte übersenden Sie mir Ihre voraussichtlichen Einkünfte, insbesondere die Höhe der Abfindung, sowie Ihre letzte Steuererklärung.

Top Abfindung und Steuern

Abfindung Fünftelregelung


So sparen Sie mit der Fünftelregelung Steuern auf eine Abfindung

Was ist die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung ist eine gesetzliche Steuerermäßigung, die bei der Versteuerung von außerordentlichen Einkünften, wie zum Beispiel einer Abfindung, angewendet werden kann. Sie bewirkt, dass die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird. Dadurch wird verhindert, dass die Abfindung in eine hohe oder die höchste Tarifstufe rutscht und der Steuerpflichtige so eine massive Steuerbelastung erleidet.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Fünftelregelung gilt nur für folgende Einkünfte:

  • Abfindungen
  • Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit

Darüber hinaus müssen die Einkünfte zusammengeballt fließen. Das bedeutet, dass die Abfindung höher sein muss als die Einkünfte, die Sie bis Jahresende erzielt hätten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre.

Beispiel:

Herr Kraus wird zum 30.06.2023 gekündigt und erhält eine Abfindung von 20.000 €. Sein Monatsgehalt beträgt 2.500 €.

Wegfallendes Gehalt von 01.07. – 31.12.2023 (2.500 € x 6 Monate) = 15.000 €

Abfindung = 20.000 €

Lösung: Die Fünftelregelung ist möglich, weil die Abfindung höher ist als die wegfallenden Einkünfte.

Wie berechnet man die Steuer?

Die Lohnsteuer für eine Abfindung unter Anwendung der Fünftelregelung wird wie folgt berechnet:

  1. Zunächst ermitteln Sie die Lohnsteuer, die für das reguläre Gehalt ohne die Abfindung anfällt.
  2. Anschließend bestimmen Sie die Lohnsteuer für das reguläre Gehalt, plus 1/5 der Abfindung.
  3. Die Differenz multipliziert mit fünf ergibt die Lohnsteuer für die Abfindung.

Was müssen Sie tun?

Falls die Voraussetzungen der Fünftelregelung erkennbar erfüllt sind, muss Ihr Arbeitgeber die Fünftelregelung bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigen. Geben Sie ansonsten eine Einkommensteuererklärung ab und das Finanzamt prüft die Fünftelregelung in diesem Zug.


Abfindungen sind nach § 34 EStG steuerbegünstigte außerordentliche Einkünfte und können unter den Voraussetzungen der §§ 24 Nr. 1a, 34 EStG ermäßigt besteuert werden (sog. Fünftelregelung). Was ist die Fünftelregelung? Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung setzt unter anderem voraus, dass die Abfindung für entgehende Einnahmen zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließt. Bei niedrigen steuerpflichtigen Abfindungen und keine oder nur geringe andere steuerpflichtigen Einkünfte kann die Fünftelregelung zu einer Steuer von 0 Euro führen. Gerne zeige ich Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten auf, wie Sie die Steuer auf Ihre Abfindung vermeiden können, beispielsweise mittels steueroptimaler Verteilung der Abfindungen und Zusatzleistungen.


Fazit

Die Fünftelregelung kann bei der Versteuerung einer Abfindung zu einer erheblichen Steuerersparnis führen. Daher sollten Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung erfüllt sind.

Mehr Infos zur Zusammenballung der Einkünfte finden Sie unter Abfindung + Zusammenballung ...

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Abfindung wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit ist steuerlich begünstigt

Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, sind steuerlich begünstigt, wenn sie zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden. Hierzu gehören z.B. Versicherungsleistungen aufgrund eines Verdienstausfalls oder auch Abfindungen des Arbeitgebers. Nach dem Gesetz wird in diesen Fällen der steuerliche Tarif ermäßigt, um die Progressionsbelastung abzumildern, die aufgrund der Einmalzahlung der Entschädigung entsteht (sog. Tarifbegünstigung).


Zu den steuerbegünstigten Entschädigungen gehört nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch die sog. Teilabfindung, d.h. eine Zahlung des Arbeitgebers, die dieser seinem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine Änderung des Arbeitsvertrags gewährt.


Beispiel: A arbeitet als Arbeitnehmer wöchentlich 38,5 Stunden für Z. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage fordert Z den A auf, einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um die Hälfte, auf 19,25 Stunden, zuzustimmen. Im Gegenzug gewährt Z dem A eine Teilabfindung von 17.000 Euro.


Nach dem BFH-Urteil ist diese Teilabfindung steuerlich begünstigt, weil sie dem A wegen der ihm entgehenden Einnahmen gewährt wird. Nach dem Urteil kommt es also nicht darauf an, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Der BFH stellt damit seine bisherige Rechtsprechung klar, die den Eindruck entstehen ließ, dass das Arbeitsverhältnis vollständig beendet werden müsse.


Für die steuerliche Begünstigung müssen allerdings nach allgemeinen Grundsätzen noch zwei weitere Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Arbeitnehmer muss unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben, als er der Änderung seines Arbeitsvertrags zustimmte. Die Tarifbegünstigung wird also nicht gewährt, wenn die Reduzierung der Wochenarbeitszeit durch den Arbeitnehmer angeregt wird, weil er z.B. mehr Freizeit haben möchte.
  • Die (Teil-) Abfindung muss in einer Summe gezahlt werden, da es nur dann zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu der Progressionsbelastung kommt, die durch die Tarifbegünstigung gemildert werden soll.

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Keine steuerbegünstige Abfindung

Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche aus dem Dienstverhältnis (z. B. Ansprüche auf rückständigen Arbeitslohn, Urlaubsgeld oder Tantieme) sind keine steuerbegünstigten Abfindungen. Die Beteiligten haben es selbst in der Hand, durch entsprechende Vereinbarungen zu bestimmen, in welchem Umfang sie steuerbegünstigte Abfindungen an die Stelle von steuerpflichtigen Lohnansprüchen treten lassen. Ist es noch nicht zur Kündigung bzw. Auszahlung der Abfindung gekommen, berate ich Sie gerne und gebe Ihnen auch im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber entsprechende Gestaltungsempfehlungen zur Hand.

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Zufluss + Fälligkeit einer Abfindung

Die Frage nach dem Zufluss bzw. Fälligkeit einer Abfindung ist steuerrechtlich relevant, um den Zeitpunkt der Besteuerung zu bestimmen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG gelten Einnahmen dann als zugeflossen , wenn der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Das bedeutet, dass der Zufluss nicht erst mit der tatsächlichen Auszahlung erfolgt, sondern bereits dann, wenn der Betrag dem Steuerpflichtigen auf einem Konto gutgeschrieben wird oder zur Verfügung steht.

Die Gehaltsabrechnung selbst stellt keinen Zufluss dar, sondern ist lediglich eine Information über die Höhe und die Zusammensetzung des Gehalts oder der Abfindung. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Betrag auf dem Konto des Steuerpflichtigen eingegangen ist und er darüber verfügen kann.

Die Abfindung ist somit im Zeitpunkt der Auszahlung zugeflossen.

Zusammenfassung der relevanten steuerrechtlichen Prinzipien im Hinblick auf den Zufluss von Einnahmen und deren steuerliche Behandlung:

1. Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG: Einnahmen sind in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Dies gilt auch für nicht laufend gezahlten Arbeitslohn, wie z.B. Abfindungen.

2. Wirtschaftliche Verfügungsmacht: Der Zufluss ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Dies tritt in der Regel ein, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist oder der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, diesen herbeizuführen.

3. Gestaltung des Erfüllungszeitpunktes: Gläubiger und Schuldner können den Zeitpunkt des Erfüllungsanspruchs und damit den Zeitpunkt des Zuflusses steuern. Dies ermöglicht eine gezielte Planung der steuerlichen Belastung.

4. Kein Rechtsmissbrauch gemäß § 42 AO: Die Gestaltung des Erfüllungszeitpunktes einer Geldforderung, auch mit dem Ziel der steuerlichen Optimierung, stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, solange sie innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und wirtschaftlich begründet bleibt.

Im Beschluss des Arbeitsgerichts steht, dass die Auszahlung der Abfindung im April 2024 erfolgen soll. Fraglich ist, ob es eine spezielle Vereinbarung hinsichtlich der Sprinter-Abfindung oder eine andere Vereinbarung (wie z.B. Betriebsvereinbarung) gibt, die die Fälligkeit der Abfindung regelt und die Vorrang hat (wie z.B. im nachfolgenden Urteil).

Diese Prinzipien ermöglichen es Arbeitgebern und Arbeitnehmern, den Zeitpunkt der Besteuerung einer Abfindung durch entsprechende Vereinbarungen über die Fälligkeit zu beeinflussen. Sie können also grundsätzlich mit Ihrem Arbeitgeber festlegen, wann der Anspruch fällig wird (sofern es keine anderen Vereinbarungen gibt). Es ist jedoch wichtig, dass solche Vereinbarungen klar formuliert und rechtlich einwandfrei sind, um spätere Unstimmigkeiten oder Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden zu vermeiden.

Die Entscheidung desFinanzgerichts (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2004, 6 K 403/99) befasst sich mit der steuerlichen Behandlung des Zuflusses einer Abfindung. In diesem spezifischen Fall wurde entschieden, dass der Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung für die Besteuerung entscheidend ist und nicht der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung tatsächlich erfolgt.

Die Schlüsselpunkte dieser Entscheidung sind:

1. Zuflussprinzip: Für die Besteuerung von Einkommen, wie z.B. einer Abfindung, ist das Zuflussprinzip maßgeblich. Dies bedeutet, dass Einkommen in dem Moment besteuert wird, in dem es dem Empfänger tatsächlich zufließt oder zugeflossen ist.

2. Verfügbarkeit des Geldes: Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis über die Abfindung verfügen konnte. Dies wurde als maßgeblicher Zeitpunkt für den Zufluss der Abfindung und damit für die Besteuerung angesehen.

3. Verbindlichkeit der Vereinbarungen: Die Bedingungen der Betriebsvereinbarung, die das Dienstverhältnis und die Zahlung der Abfindung regeln, wurden als verbindlich für beide Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – angesehen. Dies bedeutet, dass diese Vereinbarungen für die Bestimmung des Zeitpunkts des Zuflusses relevant sind.

4. Keine Verschiebung durch nachträgliche Vereinbarungen: Die Entscheidung des FG zeigt, dass eine nachträgliche Verschiebung der Zahlung einer Abfindung, auch wenn sie auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt, nicht den steuerlichen Zuflusszeitpunkt verschiebt.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Planung und Vereinbarung von Abfindungen und deren Zahlungsmodalitäten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass eine nachträgliche Änderung der Zahlungsbedingungen möglicherweise keinen Einfluss auf den steuerlichen Zuflusszeitpunkt hat.

Top Abfindung und Steuern


Einkommensteuererklärung bei Abfindungszahlungen

Sie sind regelmäßig gem. § 46 (2) Nr. 5 EStG verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Sie als Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten haben. Entlassungsabfindungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit werden unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt versteuert. Eintragungsmöglichkeiten finden Sie in der Anlage N.

Hat Ihr Arbeitgeber die ermäßigte Besteuerung bereits bei der Erhebung Ihrer Lohnsteuer berücksichtigt, finden Sie die Beträge in Zeile 10 bis 14 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Andernfalls finden Sie Ihre Abfindung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in Zeile 19 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.


Einkommensteuererklärung 2019:

Vordruck Zeile
Anlage N 16 bis 20

Sollte der Arbeitgeber die Abfindung als normalen sonstiger Bezug ohne Tarifermäßigung besteuert haben, dann können Sie die Tarifermäßigung nachträglich im Lohnsteuerjahresausgleich bzw. durch eine Antragsveranlagung beantragen.


Tipp: Bei einer Abfindung kann sich eine Steuererklärung lohnen. In der Regel wurde zuviel Lohnsteuer einbehalten, welches das Finanzamt auf Antrag erstattet. Mit der kostenlosen Online-Steuererklärung können Sie berechnen, wie hoch Ihre Steuererstattung ist.


Das Finanzamt ermittelt in der Steuerveranlagung, wie hoch die Steuer mit Tarifermäßigung auf Ihre Abfindung ist. Dabei werden alle Einkünfte und Besteuerungsmerkmale berücksichtigt. Es kann also zu Steuererstattungen aber auch zu Steuernachzahlungen kommen, da der Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht alle Faktoren berücksichtigen konnte. Zu viel oder zu wenig bezahlte Lohnsteuer wird somit im Wege der Veranlagung wieder ausgeglichen. Da die Steuererklärung immer für das abgelaufene Jahr abzugeben ist, haben Sie im Jahr der Abfindungszahlung Steuergestaltungsmöglichkeiten (s.o.).


Ihre persönliche Checkliste Steuererklärung.


-> Rechner für die Einkommensteuererklärung

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Kirchensteuer + Abfindung

Auf die Abfindung müssen Sie leider auch Kirchensteuer zahlen, denn die Abfindung erhöht die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Es ist daher i.d.R. von einer hohen Kirchensteuernachzahlung auszugehen.

Tipp: Um eine Kirchensteuernachzahlung auf die Abfindung zu vermeiden, treten einige aus der Kirche aus. Der Austritt aus der Kirche kann aber nachteilig sein! Auch wenn die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht, wird je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde (sog. Zwölftelungsregelung). Die Kirchensteuer kann also nur vermieden werden, wenn der Kirchenaustritt im Jahr vor der Abfindung vollzogen wird.

Vorsicht: In die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist auch eine vor dem Kirchenaustritt vereinbarte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die jedoch erst nach dem Austritt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, einzubeziehen.

Tipp: Die Kirchensteuer kann bei Abfindungen (tarifbegünstigte Einkünfte) nach Prüfung der Sach- und Rechtslage von den Kirchensteuerämtern zumindest teilweise erlassen werden. Es sind entsprechende Erlassanträgen nach den Kriterien des § 227 AO (auch rückwirkend) zu stellen.

Beispiel: Bei einem Bruttojahresgehalt von 45.000 Euro und einer Abfindung in Höhe von 25.000 Euro (gemäß Fünftelregelung auf fünf Jahre zu je 5.000 Euro verteilt) fallen insgesamt 6.730 Euro Lohnsteuer und 605,70 Euro Kirchensteuer (9%) an. Die Kirchensteuer von 605,70 Euro kann auf Antrag um die Hälfte (= 302,85 Euro) reduziert werden.

Da die geleistete Kirchensteuer in voller Höhe steuerabzugsfähig ist, kommt es zu einer sehr hohen bis fast vollständigen Rückerstattung der Kirchensteuer auf die Abfindungszahlung.

Tipp: Ein Austritt aus der Kirche und ein Antrag auf Teilerlass von Kirchensteuer vertragen sich nicht. Denn der Teilerlass wird nur Kirchensteuermitgliedern gewährt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.5.2003, Az. 9 C 12.02).

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Arbeitslosengeld + Abfindung

Arbeitslosengeld + Abfindung
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Sozialversicherungspflicht von Abfindungen

Ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtig? Da die Abfindung als Ersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes dient, kann sie als einmaliges Arbeitsentgelt betrachtet werden, auf das grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Die genaue Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes oder als Entgelt für die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbrachte Arbeit anzusehen ist.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Abfindungen, welche als Entschädigung für zukünftige Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt darstellen. Es entsteht also keine Beitragspflicht für Entlassungsentschädigungen in der gesetzlichen Sozialversicherung. Daher ist zwischen den beitragspflichtigen Bezügen, wie z.B. Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung usw. und der Abfindung zu unterscheiden.

Krankenkassen Beiträge auf eine Abfindung

Die Frage, ob Krankenkassen Beiträge auf eine Abfindung berechnen können, hängt davon ab, ob die Abfindung als beitragspflichtiges Einkommen im Sinne der Sozialversicherung gilt.

Nach § 14 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) zählen zu den beitragspflichtigen Einnahmen grundsätzlich alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Eine Abfindung, die im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen als beitragspflichtige Einnahme gelten.

Wird ein Teil der Abfindung als einmalige Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung eingezahlt, was nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt ist, führt das in der Regel nicht zu einer Beitragspflicht in der Krankenkasse, da sie direkt in eine betriebliche Altersversorgung fließt und nicht als Barlohn zur Verfügung steht.

Der verbleibende Betrag der Abfindung, der ausgezahlt wird, unterliegt jedoch grundsätzlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, sofern er als Entgelt für eine Beschäftigung angesehen wird. Die Beitragspflicht besteht allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Krankenkasse Beiträge auf den ausgezahlten Teil der Abfindung berechnen kann, sofern dieser als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt und der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung versicherungspflichtig ist. Der in eine Direktversicherung umgewandelte Teil der Abfindung ist hingegen nicht beitragspflichtig.

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Checkliste zur Abfindungsberatung vor Abschluss des Aufhebungsvertrags

Checkliste zur Abfindungsberatung vor Abschluss des Aufhebungsvertrags

Sachverhaltsangaben

  1. Beendigungsdatum des Dienstverhältnisses:

    • Festlegung des genauen Datums.
  2. Höhe der Abfindung:

    • Schätzung des voraussichtlichen Betrags.
  3. Arbeitslohn bis zur Beendigung:

    • Ermittlung des Gesamtarbeitslohns bis zum Beendigungsdatum.
  4. Weitere Einkünfte im Abfindungsjahr (inkl. Ehepartner) :

    • Erfassung aller Einkünfte, inklusive Einkünfte des Ehepartners.
  5. Lohnersatzleistungen:

    • Schätzung der Höhe und Dauer.
  6. Dauer der Betriebszugehörigkeit:

    • Feststellung der genauen Dauer.
  7. Betriebliche Altersversorgung:

    • Vorhandensein und Art der Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionsfonds/Kasse, Direktzusage).
    • Höhe der Beiträge in den relevanten Jahren.

Gestaltung und Berechnung

  1. Steuerberechnung bei Zahlung im Beendigungsjahr:

    • Detaillierte Berechnung der Steuerlast.
  2. Steuerberechnung bei Zahlung im Folgejahr:

    • Vergleichende Berechnung für das Folgejahr.
  3. Fünftelregelung:

    • Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung.
  4. Steuerlicher Vorteil bei unbezahltem Urlaub des Ehepartners :

    • Analyse der finanziellen Auswirkungen.
  5. Aufnahme einer neuen Beschäftigung:

    • Berechnung der steuerlichen/wirtschaftlichen Auswirkungen.
  6. Vorziehen von Investitionen:

    • Prüfung der Vorteilhaftigkeit (z.B. bei Immobilien).
  7. Einzahlung in Direktversicherung:

    • Prüfung der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG.
  8. Einzahlung in Pensionsfonds/Kasse nach § 3 Nr. 63 EStG :

    • Prüfung der steuerfreien Einzahlungsmöglichkeiten.
  9. Entgeltumwandlung in Direktzusage:

    • Prüfung der Vorteilhaftigkeit für betriebliche Altersversorgung.

Hinweise an Mandanten

  1. Anlage der Netto-Abfindungssumme:

    • Beratung über Anlagemöglichkeiten.
  2. Dauer der finanziellen Absicherung durch Abfindung:

    • Kalkulation der Lebensdauer der Abfindungssumme.
  3. Auswirkungen auf die Rente:

    • Prüfung der Rentenansprüche und ggf. zusätzliche Altersvorsorge.
  4. Einsparungen durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses :

    • Analyse möglicher Kosteneinsparungen (z.B. Fahrtkosten).

Diese Checkliste dient als Grundlage für eine umfassende Beratung und sollte individuell angepasst werden. Gerne unterstütze ich Sie bei der detaillierten Ausarbeitung und Beratung zu Ihrer spezifischen Situation.


Aktuelles + weitere Infos

BFH akzeptiert das Mannheimer Modell bei Entlassungsabfindungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung das sogenannte Mannheimer Modell bei Entlassungsabfindungen legalisiert. Hier sind die wichtigsten Punkte dieser Entscheidung:

  • Zufluss von Arbeitslohn: Der BFH hat klargestellt, dass eine Entlassungsabfindung, die in ein Wertguthaben eingezahlt wird, dem Arbeitnehmer nicht sofort zufließt, wenn alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis bestehen lassen, selbst wenn die Vereinbarung sozialversicherungsrechtlich unwirksam ist.

  • Mannheimer Modell: Dieses Modell basiert auf der Einbringung einer Einmalzahlung (wie einer Abfindung) in ein Wertguthaben zur Finanzierung eines Vorruhestands. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers wird das Guthaben auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen.

  • Steuerstundung: Durch die Einzahlung in ein Wertguthaben wird die Besteuerung der Abfindung hinausgeschoben. Die Auszahlungen von der Deutschen Rentenversicherung sind dann in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

  • Regulärer Tarif bei Auszahlung: Die Raten des Wertguthabens werden zum regulären Tarif besteuert, im Gegensatz zur möglichen Anwendung des ermäßigten Tarifs nach der Fünftelregelung bei direkter Auszahlung einer Abfindung.

  • Sozialversicherungsrechtliche Vorteile: Nach der Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung wird ein Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich fingiert. Das bedeutet, dass weiterhin Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden, was Krankenversicherungsschutz und Rentenversicherungspflicht einschließt.

  • Aufbau von Rentenanwartschaften: Der Arbeitnehmer kann die Zeit bis zum regulären Ruhestand überbrücken und weiterhin Rentenanwartschaften aufbauen.

Zusammengefasst ermöglicht das Mannheimer Modell eine steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Optimierung für Arbeitnehmer, die eine Entlassungsabfindung erhalten. Sie können die sofortige Besteuerung der Abfindung vermeiden und stattdessen die Steuerlast auf die Zeit der Auszahlung durch die Deutsche Rentenversicherung verschieben, während sie gleichzeitig soziale Sicherheiten wie Krankenversicherungsschutz und Rentenansprüche beibehalten.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Fünftel

EStG 
EStG § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3

EStG § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr

EStG § 6 Bewertung

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 34 Außerordentliche Einkünfte

EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

EStG § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer

EStR 
EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 34.2 Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung

EStDV 8
GewStG 
GewStG § 8 Hinzurechnungen

UStG 
UStG § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

GewStR 
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

UStR 
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 217. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

LStR 
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

EStH 32b
LStH 34 39b.6
GrStR 40

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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