Online-Antrag auf Arbeitslosengeld: Vor dem Absenden vollständig lesen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Arbeitsloser sich nicht auf die Unkenntnis seiner Mitteilungspflicht berufen kann, wenn er den Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten“ im Online-Antrag bestätigt hat.

Geklagt hatte ein 44-jähriger Berufskraftfahrer aus Bremen, der zu Weihnachten 2016 arbeitslos wurde. Nach seiner persönlichen Arbeitslosmeldung stellte er kurz darauf einen Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG) im Internet (eService). Dabei bestätigte er, das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser zur Kenntnis genommen zu haben.

Im Februar 2017 nahm er eine einwöchige, unbezahlte Probearbeit in Vollzeit bei einem Logistikunternehmen an, was der Mann aber nicht bei der Agentur für Arbeit mitteilte. Zu einer Anstellung kam es nicht wegen ungünstiger Arbeitszeiten in Nachtschicht. Nachdem die Agentur für Arbeit von der Probearbeit erfahren hatte, sprach sie eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes aus: Durch Aufnahme der Probearbeit sei die Arbeitslosigkeit weggefallen und die Arbeitslosmeldung unwirksam geworden. Da die Rückforderung auch die Folgezeit betraf, summierte sich der Betrag auf rd. 5.000 Euro.

Dem hielt der Mann entgegen, dass eine unbezahlte Probearbeit nicht mit einer normalen Arbeit gleichgesetzt werden könne. Außerdem habe er sich keine Gedanken über eine unterlassene Mitteilung gemacht. Ein Merkblatt habe er nach seiner Erinnerung nie erhalten.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Bundesagentur bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf ALG auch bei einer unbezahlten Probearbeit von min. 15 Wochenstunden entfalle, da der Betroffene dadurch der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehe. Gegen die Rückforderung von ALG könne keine Unkenntnis der Meldepflicht vorgebracht werden. Sie ergebe sich aus dem Merkblatt, dessen Erhalt jeder Arbeitslose bei Antragstellung durch Unterschrift bestätige. Gleiches gelte auch bei einem Online-Antrag, denn dieser könne nur an die Bundesagentur versandt werden, wenn zuvor die Kenntnisnahme durch Anklicken bestätigt werde. Dies habe der Mann auch getan. Wenn trotzdem keine Mitteilung der Probearbeit erfolge, so handele der Betroffene grob fahrlässig.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 01.03.2021 zum Urteil L 11 AL 15/19 vom 25.01.2021

Überbrückungshilfe III jetzt auch für große Unternehmen – 750 Mio. Euro Umsatzgrenze entfällt für vom Lockdown betroffene Branchen

Seit dem 03.03.2021 können auch größere vom Lockdown betroffene Unternehmen die Überbrückungshilfe III beantragen. Die bislang geltende Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für vom Lockdown betroffene Unternehmen. Dies gilt für Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche.

„Der Wegfall der 750 Millionen Euro Umsatzgrenze ist eine wichtige und gute Nachricht für viele große Mittelständler. Gerade große mittelständische Betriebe im Handel, in der Gastronomie oder im Hotelbereich leiden stark unter der aktuellen Krise. Mit der Überbrückungshilfe III können diese Unternehmer jetzt bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat an Unterstützung erhalten – und bis zu 3 Millionen Euro pro Monat, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Mit der Überbrückungshilfe III erhalten Unternehmen, die von der Coronapandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro. Verbundene Unternehmen können sogar bis zu 3 Millionen Euro pro Monat bis zum Erreichen der beihilferechtlichen Obergrenze von maximal 12 Millionen Euro erhalten. Die Überbrückungshilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Für Unternehmen, die unterhalb der 750 Millionen Umsatz-Grenze liegen, sind Antragstellungen bereits seit dem 10. Februar 2021 möglich; seit dem 12. Februar fließen für diese Unternehmen Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Von diesen Abschlagszahlungen können seit heute auch vom Lockdown betroffene Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 750 Millionen Euro profitieren.

Weitere Informationen und Unterstützung für Unternehmen finden Sie hier.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 03.03.2021

Corona-Wirtschaftshilfen: Jetzt auch Antragstellung für großvolumige Wirtschaftshilfen möglich

November- und Dezemberhilfe können ab sofort auch für über 2 Millionen Euro beantragt werden – Neue Spielräume des EU-Rechts umgesetzt

Ab sofort können auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen.

Anträge für die erweiterte November- und Dezemberhilfe können ab sofort über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Auszahlung der erweiterten November- und Dezemberhilfe erfolgt im regulären Verfahren durch die zuständigen Stellen der Länder.

Mit der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten. Nach einer Änderung des EU-Beihilferahmens können Unternehmen jetzt wählen, auf welches Beihilferegime sie ihren Antrag stützen. So ermöglicht beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung den Unternehmen, nicht nur Verluste geltend zu machen, sondern auch entgangene Gewinne zu berücksichtigen. Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es nicht.

Die neue Flexibilität bei der Wahl des Beihilferahmens bedeutet eine große Erleichterung für viele Unternehmen. Möglich wurde sie, nachdem sich die Bundesregierung in Brüssel erfolgreich für neue Förderspielräume bei der November- und Dezemberhilfe eingesetzt hat. Auch die Wirtschaftsminister der Bundesländer haben diese Flexibilisierungen bei der November- und Dezemberhilfe ausdrücklich begrüßt.

Bei der November- und Dezemberhilfe sind aktuell bereits rund 7,2 Mrd. Euro an die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer ausgezahlt. Der Bund hat bei der November- und Dezemberhilfe über 93 Prozent der Abschlagszahlungen geleistet, die regulären Auszahlungen sind nun seit einigen Wochen Sache der Länder (seit 12.01.2021 bei der Novemberhilfe und seit 01.02.2021 bei der Dezemberhilfe).

Weitergehende Informationen zur erweiterten November- und Dezemberhilfe

Die Europäische Kommission hat kürzlich mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht: Sie hat zum einen die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Zum anderen hat die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Diese Verbesserungen werden an die Unternehmen weitergegeben.

In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis insgesamt 2 Millionen Euro.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis insgesamt 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent (bzw. 90 Prozent bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28.10.2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.

Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:

  • Hat der Antragsteller bisher noch keinen Antrag auf November- / Dezemberhilfe gestellt, weil er z. B. einen höheren Förderbedarf von über 2 Millionen Euro hat, kann er ab sofort seinen Antrag stellen und dabei das Beihilferegime wählen, auf das er seinen Antrag stützen will.
  • Hat der Antragsteller bereits einen Antrag auf November-/ Dezemberhilfe gestellt, konnte ihm aber bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er z. B. seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte oder weil er einen höheren Förderbedarf hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z. B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75 Prozent des November- oder Dezemberumsatzes 2019 erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.

Weitere Informationen, insbesondere auch für die in die Beantragung eingebundenen Steuerberaterinnen und Steuerberater, sind in den FAQ-Listen zur November- und Dezemberhilfe sowie zu den Beihilferegelungen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de verfügbar.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 27.02.2021

Bundestag beschließt Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundestag hat am 26.02.2021 den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD „zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (drittes Corona-Steuerhilfegesetz, 19/26544) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/26970) beschlossen. Neben den Koalitionsfraktionen stimmten auch AfD und FDP für das Gesetz, während sich die Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen enthielten.

Zur Debatte lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (19/26974) vor.

Oppositionsinitiativen abgelehnt

Keine Mehrheit fanden Entschließungsanträge der Opposition. Die AfD-Fraktion hatte unter anderem weitere steuerrechtliche Änderungen (19/26975) verlangt. Dagegen stimmten alle übrigen Fraktionen. Die FDP war für Anpassungen bei der steuerlichen Verlustverrechnung (19/26976) eingetreten und wurde darin nur von der AfD unterstützt. Bei ihrem zweiten Entschließungsantrag (19/26977) für Anpassungen bei der Lohnsummenregelung stimmte ebenfalls die AfD mit der FDP dafür, während sich die Grünen enthielten und die übrigen Fraktionen dagegen stimmten. Für den Entschließungsantrag der Grünen (19/26978) für Änderungen beim steuerlichen Verlustrücktrag stimmten nur die Antragsteller. FDP und Linksfraktion enthielten sich, die übrigen Fraktionen stimmten dagegen.

Außerdem lehnten die Abgeordneten zwei Anträge der FDP-Fraktion ab, die eine Steuererleichterung für Eltern in der Corona-Krise gefordert hatte (19/26882) und die Covid-19-Impfstoffe von der Umsatzsteuer befreien wollte (19/26883).  Dem ersten Antrag stimmten neben der FDP auch die AfD und die Linksfraktion zu, während die Koalitionsfraktionen und die Grünen ihn ablehnten. Den zweiten FDP-Antrag lehnten die Koalitionsfraktionen und die Linksfraktion ab, während die AfD und die Grünen sich enthielten.

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf Speisen bis Ende 2022

Familien, Gaststätten sowie verlustmachende Gewerbe sollen nach dem Willen von Union und SPD von den Steuerentlastungen profitieren. Familien erhalten 2021 erneut, wie schon 2020, einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Für Gaststätten wurde der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.

Für Unternehmen und Selbstständige schließlich wurde der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der Finanzausschuss hatte den Koalitionsentwurf am 24. Februar dahingehend geändert, dass auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

Erster abgelehnter Antrag der FDP

Die FDP wollte mit ihrem ersten abgelehnten Antrag (19/26882) erreichen, dass für das Kinderkrankengeld und für andere Lohnersatzleistungen von Arbeitnehmern, die aus der Corona-Krise begründet sind, der sogenannte Progressionsvorbehalt und die damit einhergehende Abgabepflicht einer Steuererklärung entfällt.

Nach Ansicht der Antragsteller droht die enorm hohe Anzahl von zusätzlich anzugebenden Steuererklärungen, insbesondere wegen des Kurzarbeitergeldes, die Finanzverwaltung zu überfordern.

Zweiter abgelehnter Antrag der FDP

Mit ihrem zweiten abgelehnten Antrag (19/26883) wollten die Liberalen die Bundesregierung auffordern, die von den EU-Mitgliedstaaten geschaffene Möglichkeit der Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug für die Lieferung von Covid-19-In-vitro-Diagnostika und für die Erbringung von Dienstleistungen, die eng mit diesen Diagnostika zusammenhängen, zu nutzen und für alle erlaubten Fälle auszuschöpfen.

Nach Ansicht der Antragsteller sollte die Möglichkeit der temporären Umsatzsteuerbefreiung für alle möglichen Fälle eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass die Pandemie unbürokratisch, zeitnah und kosteneffizient bekämpft wird. (pst/hau/ab/26.02.2021)

Quelle: Deutscher Bundestag, Meldung vom 26.02.2021

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Nutzungsdauer von Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung steuerlich die folgenden Grundsätze:

I. Nutzungsdauer

1 Für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

II. Begriffsbestimmung

2 Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, NotebookComputer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

3 Die betroffenen Wirtschaftsgüter werden wie folgt definiert:

  1. „Computer“ bezeichnet ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet, das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben und das in der Regel eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen ausführt. Ist keine ZE vorhanden, muss das Gerät als Client Gateway zu einem Computerserver fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient.
  2. „Desktop-Computer“ bezeichnet einen Computer, dessen Haupteinheit an einem festen Standort aufgestellt wird, der nicht als tragbares Gerät ausgelegt ist und der mit einem externen Anzeigegerät sowie externen Peripheriegeräten wie Tastatur und Maus genutzt wird. Bei einem „integrierten Desktop-Computer“ funktionieren der Computer und das
    Anzeigegerät als Einheit, deren Wechselstromversorgung über ein einziges Kabel erfolgt.
  3. „Notebook-Computer“ bezeichnet einen Computer, der speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Notebook-Computer verfügen über ein integriertes Anzeigegerät mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm (9 Zoll) und können mit einem integrierten Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Unterkategorien des Notebook-Computers sind unter anderen:
    a) „Tablet-Computer“: eine Notebook-Computerart, die sowohl über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät als auch über eine eingebaute physische Tastatur verfügt.
    b) „Slate-Computer“: eine Notebook-Computerart, die über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät, nicht aber über eine eingebaute physische Tastatur verfügt.
    c) „mobiler Thin-Client“: eine Notebook-Computerart, die eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z. B. Computerserver, Remote-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und die über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt.
  4. „Desktop-Thin-Client“ bezeichnet einen Computer, der eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z. B. Computerserver, Remote-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und der über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt. Die Haupteinheit eines Desktop-Thin-Clients wird an einem festen Standort (z. B. auf einem Schreibtisch) aufgestellt und ist nicht als tragbares Gerät ausgelegt. Desktop-Thin-Clients können Informationen entweder auf einem externen oder, soweit vorhanden, auf einem eingebauten Anzeigegerät ausgeben.
  5. „Workstation“ bezeichnet einen Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben hauptsächlich für Grafikanwendungen, Computer Aided Design, Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird.
  6. „Mobile Workstation“ bezeichnet einen Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben mit Ausnahme von Spielen hauptsächlich für Grafikanwendungen, Computer Aided Design, Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird, und der speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Mobile Workstations haben ein integriertes Anzeigegerät und können mit einem integrierten Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Die meisten mobilen Workstations verfügen über ein externes Netzteil sowie eine integrierte Tastatur und ein integriertes Zeigegerät.
  7. „Small-Scale-Server“ bezeichnet eine Computer-Art, die in der Regel Desktop-Computer-Komponenten im Desktopgeräteformat verwendet, jedoch in erster Linie als Speicherhost für andere Computer und zur Ausführung von Funktionen wie der Bereitstellung von Netzinfrastrukturdiensten und dem Daten-/Medien-Hosting bestimmt ist und
    a) als Standgerät, Turmgerät oder in einem sonstigen Format ausgelegt ist, das dem Format von Desktop-Computern ähnelt, so dass alle Datenverarbeitungs-, Speicher- und Netzschnittstellenkomponenten in einem Gehäuse untergebracht sind;
    b) die für den Betrieb 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen in der Woche ausgelegt ist;
    c) die in erster Linie für den Simultanbetrieb in einer Mehrbenutzer-Umgebung ausgelegt ist, in der mehrere Benutzer an vernetzten Client-Geräten arbeiten können;
    d) die über ein Betriebssystem verfügt, das für Heimserver oder Serveranwendungen im unteren Leistungsbereich ausgelegt ist, sofern das Gerät mit einem Betriebssystem in Verkehr gebracht wird.
  8. „Dockingstation“ bezeichnet ein separates Produkt, das an einen Computer angeschlossen wird und dazu dient, Funktionen wie z. B. die Erweiterung der Anschlussmöglichkeiten oder das Zusammenlegen von Anschlüssen für Peripheriegeräte zu übernehmen.
    Dockingstations können auch das Laden von internen Akkus im angeschlossenen Computer erleichtern.
  9. „Externes Netzteil“ bezeichnet ein Gerät, das dafür konzipiert ist, Wechselstrom (AC) aus dem Stromnetz in Wechselstrom (AC) oder Gleichstrom (DC) niedrigerer Spannung umzuwandeln; das die Umwandlung jeweils nur in eine Gleichstrom- oder eine Wechselstromausgangsspannung vornehmen kann; das zum Betrieb mit einem separaten Gerät – dem Primärverbraucher – bestimmt ist; das sich in einem vom Primärverbraucher physisch getrennten Gehäuse befindet; das über einen abnehmbaren oder fest verdrahteten elektrischen Anschluss mit Stecker und Kupplung, ein Kabel, eine Litze oder eine sonstige Verdrahtung mit dem Primärverbraucher verbunden ist und das über eine Ausgangsleistung laut Typenschild von höchstens 250 Watt verfügt.
  10. „Peripherie-Geräte“ sind alle Geräte, die nach dem EVA-Prinzip (Eingabe-Verarbeitung-Ausgabe) zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden. Peripheriegeräte lassen sich funktional in drei Gruppen gliedern:
    a) Eingabegeräte: Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, u. ä.
    b) Externe Speicher: Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, Flash Speicher (USB-Stick), Bandlaufwerke (Streamer)
    c) Ausgabegeräte: Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und „Computer-Bildschirm“ oder auch Monitor oder Display (dient der Darstellung der Benutzeroberfläche und der Datenausgabe) sowie „Drucker“ (Geräte, die Computerdaten in graphischer Form auf Papier oder Folien bringen, Non-Impact-Drucker (anschlagfrei, Laserdrucker, Tintenstrahldrucker) und Impact-Drucker [Nadeldrucker]).

4 Die in der Rz. 3 unter Nummer 1 bis 7 aufgeführte Computerhardware wird nur unter der Voraussetzung von Rz. 2 erfasst, dass gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27. Juni 2013, S. 13) eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers besteht, wonach die Produktart nach Artikel 2 der EU-Verordnung in den technischen Unterlagen anzugeben ist.
Die Aufzählung für die Computerhardware ist insoweit abschließend. Die Identifizierung der Peripheriegeräte ist in enger Anlehnung an die in der Rz. 3 Nummer 10 aufgeführten Geräte vorzunehmen, ohne dass die Aufzählung abschließend ist.

5 Der Begriff „Software“ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

III. Anwendung

6 Dieses Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

7 Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt Rz. 6 ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.

8 Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18. November 2005 (BStBl I 2005 S. 1025) sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2000 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter – BStBl I 2000 S. 1532) sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 enden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2190 / 21 / 10002 :013 vom 26.02.2021

Grunderwerbsteuer: Hilbers setzt Impuls, um die Frage der Share Deals umfassend und gerecht zu lösen

Mit einer neuen Initiative setzt der niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers einen Impuls, um die Problematik der Frage der Share Deals umfassend und gerecht zu lösen. Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf vorgelegt, wie eine Besteuerung grundsätzlich möglich sein könnte. Inzwischen liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Die Beratungen darüber ruhen aber, weil Kritik daran laut wurde.

“Niedersachsen hat die Zeit genutzt und weitergedacht. Wir wollen das Problem umfassend lösen”, erklärte Hilbers. “Wir machen einen Vorschlag für eine möglichst zielgenaue, in sich schlüssige, systematische und effektive Gesamtlösung, die gleichzeitig modern und gerecht ist. Es geht darum Steuerumgehungen zu verhindern. Die Lösung soll aber auch mittelstandsfreundlich sein.“

Ziel ist einerseits Gestaltungsmöglichkeiten zu reduzieren, andererseits sollen der Wirtschaft nachhaltige Umstrukturierungen ermöglicht werden, ohne dass Grunderwerbsteuer anfällt.

Der „kritische“ Share Deal unterschreitet die 95 Prozent-Grenze knapp. Dementsprechend sieht der aktuelle Entwurf neben anderen Maßnahmen auch eine Absenkung dieser Grenze auf 90 Prozent vor. „Bei 90 Prozent liegt auch schon die Schmerzgrenze. Das ist die Grenze des Machbaren. Eine weitere Absenkung auf beispielsweise 75 Prozent würde erheblichen Schaden für die mittelständische Wirtschaft bedeuten und kann daher von mir nicht unterstützt werden“, erklärte Hilbers. Hinzukommt, dass eine Absenkung auf 75 Prozent einer verfassungsrechtlichen Überprüfung ohnehin nicht standhalten dürfte.

Kritikpunkt am aktuellen Entwurf ist, dass er die im geltenden Gesetzeswortlaut bestehenden Unterschiede zwischen Kapital- und Personengesellschaften unangetastet lässt. Ohne Nachbesserung würde der Entwurf daher spezifische steuerliche Nachteile für Kapitalgesellschaften schaffen. Altbewährte Steuerentlastungen wären für sie nicht mehr anwendbar. So würde beispielsweise ein Handwerker, der seinen Betrieb in der Rechtsform einer GmbH führt und diesen an sein Kind als Unternehmensnachfolger verkauft, erstmals die Steuern zahlen. Das war bisher nicht so und ist auch nicht zu rechtfertigen. Würde der Betrieb als Personengesellschaft geführt, wäre der Verkauf weiterhin steuerfrei.

Die Rechtsform einer Gesellschaft sollte nicht bestimmen, ob Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss oder nicht. Besser und gerechter wäre es, die Gesellschaften gleich zu behandeln. Das gilt nicht nur für Entlastungen, sondern auch für die Besteuerungsregeln selbst. Denn die heute noch bestehenden Regelungsunterschiede ermöglichen weiterhin eine Gestaltung, durch die das Ziel der Bekämpfung der Share Deal Gestaltung am Ende gerade doch nicht erreicht wird. Damit würde der Gesetzesentwurf sein Ziel verfehlen.

Das Grundkonzept Niedersachsens schlägt die Beseitigung dieses Kerndefizits durch eine vollständige Gleichbehandlung dieser Gesellschaften vor. Dazu sind, unter Aufrechterhaltung aller Maßnahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfs, nur wenige weitere, aber wirkungsvolle Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes notwendig.

Diese Lösung führt zu einer deutlichen Rechtsvereinfachung, berücksichtigt die Bedenken des Bundesfinanzhofes, schließt Gesetzeslücken und führt zu einer gerechten gleichmäßigen Besteuerung, aber auch Entlastung bei Kapital- und Personengesellschaften. Dadurch wird die Akzeptanz der neuen Share Deal Maßnahmen erhöht.

Hilbers erklärte abschließend: “Wir streben eine mittelstandsfreundliche Lösung an, die unter Fortentwicklung der bisherigen Lösungsansätze eine in sich stimmige Lösung anbietet.

Hintergrund

Share Deals sind Sachverhalte, bei denen sich ein Grundstück im Eigentum einer Gesellschaft befindet und nicht das Grundstück selbst, sondern nur Anteile an der Gesellschaft übertragen werden. Dabei ergeben sich Fragen der Besteuerung. Denn grundsätzlich fällt bei einem Share Deal keine Grunderwerbsteuer an. Um aber Missbräuche und Umgehungen zu verhindern, gibt es bereits in der aktuellen Fassung des Grunderwerbsteuergesetzes Vorschriften, die bestimmte Share Deals besteuern. Und zwar dann, wenn mindestens 95 Prozent der Gesellschaftsanteile übertragen wurden.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 25.02.2021

BFH: Kein Kindergeld wegen Ausbildungsplatzsuche bei nicht absehbarem Ende der Erkrankung eines Kindes

Mit Urteil vom 12.11.2020 – III R 49/18 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Kind kindergeldrechtlich nicht als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, zu berücksichtigen ist, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist.

Der Kläger ist der Vater eines Sohnes, der sich wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie befand. Der Sohn hatte die Schule abgebrochen. Im Juli 2017 beantragte der Vater Kindergeld für seinen Sohn nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, weil dieser einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass noch in den Monaten Juni und Juli 2017 das Ende der Erkrankung nicht absehbar war.

Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Dagegen sprach das Finanzgericht (FG) dem Kläger das Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 zu, weil es die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Sohnes genügen ließ.

Der BFH hob das Urteil des FG auf. Er war der Ansicht, bei einem erkrankten Kind komme eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar sei. Dies sei in dem Zeitraum, für den das Kindergeld streitig war, nicht der Fall gewesen. Dies folge aus den ärztlichen Bescheinigungen. Entgegen der Rechtsansicht des FG reiche die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, nicht aus.

Das Kindergeld für den streitigen Zeitraum ist damit allerdings nicht endgültig verloren. Der BFH verwies die Streitsache an das FG zurück, damit dieses prüft, ob der Sohn als behindertes Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) berücksichtigt werden kann.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 5/21 vom 25.02.2021 zum Urteil III R 49/18 vom 12.11.2020

Finanzausschuss beschließt Steuerhilfe-Paket

Der Finanzausschuss hat das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. In einer Sitzung des Ausschusses am 23.02.2021 unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) stimmten die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD sowie die Fraktionen der AfD und der FDP dem Entwurf eines dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (19/26544) in geänderter Form zu. Die Fraktionen von Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Mit dem Gesetz soll Familien, Gaststätten und Gewerbe, die krisenbedingt Verluste machen, geholfen werden. Familien sollen 2021 einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind bekommen. Für Gaststätten soll der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen über den 30. Juni hinaus bis Ende 2022 verlängert werden. Getränke bleiben davon ausgenommen. Für Unternehmen und Selbständige soll der steuerliche Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf zehn Millionen Euro angehoben werden, bei Zusammenveranlagung auf zwanzig Millionen Euro. Dies soll auch beim vorläufigen Verlustrücktrag gelten.

Angenommen wurde mit dem Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Fraktionen von AfD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen ein Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD, wonach auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird.

Die CDU/CSU-Fraktion erklärte in der Aussprache, mit den Maßnahmen des Gesetzes setze die Koalition die massive Entlastung in der Krise fort. Durch die Anpassungen auch beim vorläufigen Verlustrücktrag werde vorzeitig Liquidität in die Unternehmen gehen.

Die SPD-Fraktion erklärte, dass die Ausweitung des Verlustrücktrags, so wie er jetzt sei, eine kluge Ergänzung sei. In der verlängerten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie sehe man die Chance für eine Beschleunigung des Wachstums der Branche, sobald die Krise zum Ende komme.

Die AfD-Fraktion übte Kritik. Echte, wirksame Hilfe finde durch das Gesetzespaket nicht statt. Vor allem beim Verlustrücktrag sei eine stärkere zeitliche Ausweitung nötig, um Unternehmen zu helfen. Das sei unverständlich, da sich nahezu alle Sachverständigen in der Anhörung zum Gesetzentwurf dafür ausgesprochen hätten.

Auch die FDP-Fraktion kritisierte, dass die Regelung zum Verlustrücktrag, was Betrag und Zeitraum angehe, nicht weiter gefasst wurde. Die Anrechnung des Kinderbonus auf den Kinderfreibetrag sei richtig im Sinne des sorgsamen Umgangs mit Steuermitteln, damit besser situierte Familien nicht profitierten. Das Gesetz sei insgesamt relativ unambitioniert.

Die Fraktion Die Linke übte grundsätzliche Kritik. Es sei keine gute Idee, in der Krise mit Steuer-Entlastungen zu reagieren. Direkte Fördermaßnahmen seien der bessere Weg. Der Kinderbonus sei mit 150 Euro viel zu gering und müsse verstetigt werden.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen äußerte sich kritisch zur verlängerten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie. Diese sei zu einseitig, Direkthilfen seien zudem wichtiger. Den Verlustrücktragszeitraum müsse man auf vier Jahre erweitern, um Liquidität zu schaffen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24,02.2021

Protokoll vom 19. Februar 2021 zur Änderung des DBA Zypern vom 18. Februar 2011

Änderungsprotokoll vom 19. Februar 2021:

Inkrafttreten:noch nicht in Kraft getreten
Bemerkung:Bemerkung: Das am 19. Februar 2021 unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in Zypern sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Das Änderungsprotokoll setzt den abkommensrechtlichen Mindeststandard des BEPS-Projekts sowie den sog. „Authorized OECD Approach“ im bilateralen Verhältnis zu Zypern um.    
  • Änderungsprotokoll auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 19.02.2021

Änderung des deutsch-dänischen Steuerabkommens

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark soll geändert werden. Im Wege eines bilateralen Protokolls sollen die Inhalte des Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Mulilateriales Instrument – MLI) umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt (19/26833). Das Protokoll vom 1. Oktober 2020 ändert das deutsch-dänische Steuerabkommen von 1995. Darüber hinaus sollen mit diesem Protokoll weitere Anpassungen des Steuerabkommens an den derzeitigen internationalen Standard vorgenommen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.02.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin