BFH zur DSGVO-Auskunft gegen das Finanzamt: Welche Klageart und welche Frist gelten?

Mit Urteil vom 06.05.2025 (Az. IX R 2/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine grundsätzliche Entscheidung zur gerichtlichen Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber einer Finanzbehörde getroffen.
Im Mittelpunkt steht die Frage: Welche Klageart ist statthaft – und wie lange hat man für die Klage Zeit?


⚖️ Verpflichtungsklage – nicht allgemeine Leistungsklage

Der BFH stellt klar, dass bei einem Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gegenüber einer Finanzbehörde die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO die richtige Klageart ist. Der Kläger verlangt, dass die Behörde eine konkrete Amtshandlung – nämlich die Auskunftserteilung – vornimmt, daher ist die Verpflichtungsklage einschlägig.

Der BFH folgt damit der Linie des Bundesverwaltungsgerichts, das bereits mehrfach die Verpflichtungsklage bei vergleichbaren DSGVO-Ansprüchen gegenüber Verwaltungsbehörden bestätigt hatte (z. B. BVerwG, Urt. v. 30.11.2022 – 6 C 10.21).


⏱️ Klagefrist: Nur ein Monat – trotz DSGVO

Noch bedeutsamer für die Praxis: Der BFH legt fest, dass die Klage auch bei DSGVO-Ansprüchen innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach § 47 Abs. 1 FGO erhoben werden muss. Das gilt auch dann, wenn – wie im entschiedenen Fall – keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war (§ 55 Abs. 2 Satz 1 FGO greift dann, also max. ein Jahr Frist).

Damit verwirft der BFH ausdrücklich die Vorstellung, dass Klagen auf DSGVO-Auskunft gegen Finanzbehörden „jederzeit“ erhoben werden könnten. Eine solche Fristlosigkeit lasse sich nicht aus der DSGVO selbst, noch aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität ableiten.


📌 Konsequenzen für die Praxis

  • Steuerpflichtige und ihre Berater müssen wachsam sein, wenn Finanzämter Auskunftsanträge ablehnen oder nicht bearbeiten.
  • Es ist keine „Offenfrist“ gegeben – die Fristen der FGO gelten vollumfänglich auch für DSGVO-Klagen.
  • Die Klage ist als Verpflichtungsklage einzureichen – nicht als allgemeine Leistungsklage oder Feststellungsklage.
  • Die Einmonatsfrist (§ 47 FGO) beginnt mit der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung – spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung.

🧾 Unser Rat aus der steuerlichen Praxis

Wer datenschutzrechtliche Auskünfte gegenüber dem Finanzamt geltend machen will – z. B. über gespeicherte Steuerdaten, interne Vermerke oder gespeicherte Drittauskunftsinhalte – sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und – falls nötig – bei der rechtzeitigen gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Auskunftsansprüche.

Die Entscheidung des BFH bringt Klarheit – aber auch strikte Fristen. Verpassen Sie sie nicht.


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Kommunale Verpackungssteuer: Was jetzt auf Betriebe zukommt

Immer mehr Städte führen sie ein – die kommunale Verpackungssteuer. Was in Tübingen begann, macht inzwischen in vielen Kommunen Schule. Heidelberg, Freiburg und andere Städte diskutieren oder haben bereits eigene Regelungen verabschiedet. Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2024 die Rechtmäßigkeit dieser Steuer bestätigt. Doch was bedeutet das konkret für Unternehmen?


🎯 Wen trifft die Verpackungssteuer?

Die Steuer richtet sich vor allem an Betriebe, die Einwegverpackungen an Endverbraucher ausgeben – dazu zählen:

  • Gastronomiebetriebe (z. B. Cafés, Imbisse, Lieferdienste)
  • Lebensmitteleinzelhandel
  • Kantinen und Caterer
  • Veranstalter mit To-go-Angeboten

Je nach Kommune können z. B. folgende Sätze gelten:

  • 0,50 € pro Einwegbecher
  • 0,20 € pro Trinkhalm

Die Steuer kann an die Kunden weitergegeben werden – muss aber dokumentiert und gegenüber der Stadt abgerechnet werden.


⚠️ Komplexe Regelungen, hoher Aufwand

Was zunächst einfach klingt, ist in der Praxis alles andere als trivial. Am Beispiel Tübingen zeigt sich: Die Satzung ist zwar überschaubar, doch die Auslegungshinweise umfassen 20 Seiten Detailregelungen. Beispiele:

  • Pizza im Karton ist steuerfrei bei Lieferung, aber steuerpflichtig bei Selbstabholung
  • Sushi mit Stäbchen: steuerpflichtig – ohne: nicht
  • Im Drive-in keine Steuer – zu Fuß ins Lokal und mitnehmen: steuerpflichtig

Die Betriebe müssen selbst nachweisen, welche Verpackungen wie verwendet wurden – und im Zweifel entscheidet das Ordnungsamt.


📊 Doppelte Belastung für kleine Unternehmen

Viele kleine und mittlere Betriebe stemmen bereits hohe bürokratische Lasten – laut DIHK bis zu 14 Stunden pro Woche im Gastgewerbe, im Einzelhandel sogar 38 Stunden pro Monat.
Die Verpackungssteuer bedeutet nicht nur eine neue finanzielle Abgabe, sondern auch mehr Verwaltungsaufwand, z. B.:

  • Registrierung bei der Stadt
  • Erfassung steuerpflichtiger Vorgänge
  • Quartalsweise Meldung und Abrechnung
  • Nachweisführung bei Prüfungen

Zudem existieren bereits andere Abgaben für Verpackungen: Einwegkunststoff-Fonds, Lizenzentgelte im dualen System, kommunale Reinigungsgebühren – es droht eine Mehrfachbelastung mit ähnlicher Zielsetzung.


Was können Unternehmen jetzt tun?

  • Prüfen Sie, ob Ihre Kommune eine Verpackungssteuer einführt oder plant
  • Dokumentieren Sie frühzeitig, welche Verpackungen wann und wie verwendet werden
  • Informieren Sie sich über die Satzung Ihrer Stadt – jedes Detail kann entscheidend sein
  • Nutzen Sie Beratung, um Fehler bei der Abrechnung zu vermeiden

💬 Unser Fazit: Gut gemeint – aber gut gemacht?

Weniger Verpackungsmüll und saubere Innenstädte sind ein sinnvolles Ziel. Aber statt auf neue Steuerlasten und Detailregelungen zu setzen, wären bundesweit koordinierte Lösungen, positive Anreize und praktikable Alternativen der bessere Weg.

Als Steuerkanzlei beraten wir Sie gerne dazu:

  • wie Sie Ihre Prozesse möglichst effizient anpassen,
  • welche Verpflichtungen konkret auf Sie zukommen,
  • und wie Sie Risiken bei der Umsetzung vermeiden.

Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie durch den kommunalen Steuerdschungel.


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Kapitalertragsteuer zurückholen – auch ohne Wohnsitz in Deutschland

Viele Menschen denken, dass Kapitalerträge, die in Deutschland besteuert wurden, endgültig verloren sind, wenn sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben. Doch das stimmt nicht: Auch wer im Ausland lebt, kann sich zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer vom deutschen Staat erstatten lassen – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

💡 Hintergrund: Kapitalertragsteuer und beschränkte Steuerpflicht

Kapitalerträge – etwa aus Zinsen, Dividenden oder Fonds – unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Wird ein solcher Ertrag an eine Person ausgezahlt, die nicht (mehr) in Deutschland ansässig ist, wird die Steuer dennoch automatisch einbehalten.

Dabei gilt der Empfänger in Deutschland als beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet: Es besteht zwar eine Steuerpflicht, aber nur für bestimmte inländische Einkünfte – wie z. B. Kapitalerträge. Eine reguläre Einkommensteuerveranlagung erfolgt in diesen Fällen meist nicht.

🧾 Wie erfolgt die Erstattung?

Wer keine Einkommensteuerveranlagung durchlaufen kann, muss die Erstattung direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Die Grundlage hierfür bildet § 50d Abs. 1 EStG.

Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

  • Erstattungsformular (§ 50d Abs. 1 EStG)
  • Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde
  • Kapitalertragsabrechnungen oder Erträgnisaufstellungen der Bank
  • ggf. Vollmacht für Vertreter oder Steuerberater

Der Antrag ist in der Regel innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Steuerjahres zu stellen.

🌍 Wichtig: Wohnsitz im Ausland + DBA

Ob und in welchem Umfang Kapitalertragsteuer erstattet wird, richtet sich auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem jeweiligen Wohnsitzstaat. Viele DBA sehen vor, dass Deutschland nur begrenzt oder gar nicht besteuern darf – in solchen Fällen ist eine vollständige Erstattung möglich.

📬 Wohin muss der Antrag?

Der Antrag ist ausschließlich an folgende Adresse zu senden:

Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 3 – Kapitalertragsteuer
53221 Bonn
Deutschland


✅ Unser Tipp:

Falls Sie im Ausland leben und 2023 Kapitalerträge aus Deutschland bezogen haben, prüfen Sie unbedingt, ob Ihnen eine Erstattung zusteht. Besonders bei größeren Beträgen kann sich das lohnen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung – inklusive Prüfung Ihrer individuellen Voraussetzungen, Ausfüllung der Formulare sowie Kommunikation mit dem BZSt.

Jetzt Beratungstermin vereinbaren – wir holen raus, was Ihnen zusteht.

Rechnungsabgrenzungsposten: Wann sie gebildet werden und worauf Sie achten müssen

In der Welt der Bilanzierung sind Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) ein wichtiges Instrument, um Aufwendungen und Erträge dem richtigen Wirtschaftsjahr zuzuordnen. Doch wann genau müssen sie gebildet werden und gibt es Ausnahmen? Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Regelungen und Fallstricke.

Was sind Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)?

Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG sind Rechnungsabgrenzungsposten auf sogenannte transitorische Posten beschränkt. Das bedeutet, es handelt sich um Ausgaben oder Einnahmen, die vor dem Abschlussstichtag angefallen sind, aber erst der Zeit nach dem Abschlussstichtag zuzurechnen sind.

Wichtig: Die Bildung eines RAP ist nur zulässig, wenn die vor dem Abschlussstichtag angefallenen Ausgaben oder Einnahmen Aufwand oder Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.

Der Unterschied zu antizipativen Posten

Antizipative Posten hingegen (Ausgaben oder Einnahmen nach dem Bilanzstichtag, die Aufwand oder Ertrag für einen Zeitraum vor diesem Tag darstellen) dürfen nur in Ausnahmefällen als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG). Soweit sich daraus bereits Forderungen oder Verbindlichkeiten ergeben, sind diese als solche zu bilanzieren.

Wann liegt eine „bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag“ vor?

Die Rechtsprechung hat hierzu verschiedene Fälle präzisiert:

  • Gegeben ist eine „bestimmte Zeit“ beispielsweise bei:
    • Monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Mietvorauszahlungen.
    • Vorauszahlungen für einen Messestand für eine zeitlich feststehende Messe.
    • Fällen, in denen eine Schätzung der bestimmten Zeit auf allgemeingültigen Maßstäben beruht.
    • Der Übernahme von Erschließungskosten und Kanalanschlussgebühren durch den Erbbauberechtigten.
    • Zeitlich nicht begrenzten Dauerleistungen.
  • Keine „bestimmte Zeit“ liegt hingegen vor, wenn:
    • Die Bestimmung des Zeitraums auf einer individuellen Schätzung des Steuerpflichtigen beruht, die sich ändern könnte.
    • Es sich um die planmäßige oder betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts handelt.

Praktische Beispiele und Besonderheiten

Die Anwendung von Rechnungsabgrenzungsposten kann in der Praxis vielfältig sein. Hier einige wichtige Beispiele und Urteile:

  • Abschlussgebühren: Sie wirken sich in der Regel unmittelbar bei Vereinnahmung erfolgswirksam aus und sind nicht passiv abzugrenzen.
  • Anzahlungen: Erhaltene Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung können nur unter den Voraussetzungen der passiven Rechnungsabgrenzung und nicht als erhaltene Anzahlung passiviert werden.
  • Auflösung von RAP bei Zinsaufwand: RAP im Zusammenhang mit Zinsaufwand sind ratierlich über die Darlehenslaufzeit aufzulösen, bei Tilgungsdarlehen degressiv, bei Endfälligkeitsdarlehen linear.
  • Kfz-Steuer: Für gezahlte Kfz-Steuer ist ein aktiver RAP zu bilden, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.
  • Leasingverträge mit degressiven Raten (Immobilienleasing): Hier ist die Summe der Mieten in gleichbleibenden Beträgen auf die Grundmietzeit zu verteilen, der übersteigende Teil in den ersten Jahren ist zu aktivieren.
  • Maklerprovisionen: Für Maklerprovisionen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag kann kein aktiver RAP gebildet werden.
  • Honorare: Im Voraus erhaltene Honorare sind als passiver RAP abzugrenzen, wenn sie zeitraumbezogen sind und eine Dauerverpflichtung besteht.
  • Investitionszuschüsse: Zuschüsse zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes sind grundsätzlich nicht passiv abzugrenzen.

Fazit

Rechnungsabgrenzungsposten sind essenziell für die korrekte Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Die Unterscheidung zwischen transitorischen und antizipativen Posten sowie die genaue Definition einer „bestimmten Zeit“ sind dabei von zentraler Bedeutung. Fehler können hier schnell zu falschen Jahresabschlüssen führen.


Haben Sie Fragen zur korrekten Handhabung von Rechnungsabgrenzungsposten in Ihrem Unternehmen? Wir beraten Sie gerne!

Tipp: Sehen Sie auch https://buchhaltung-lernen.com/Buchhaltung_lernen_Lektion_11.html

Der Steuerberater sollte sich nach dem Unternehmen richten, nicht umgekehrt

In der heutigen Unternehmenslandschaft ist Flexibilität entscheidender denn je. Dies gilt insbesondere für die Wahl der Software, die das Herzstück Ihrer Geschäftsprozesse bildet. Viele Unternehmen stehen vor der Entscheidung, ihre Buchhaltung zu digitalisieren und sehen sich dabei oft mit der Erwartung konfrontiert, eine bestimmte Software nutzen zu müssen, die ihr Steuerberater vorgibt. Wir sind jedoch davon überzeugt: Ihr Steuerberater sollte sich nach Ihren Unternehmensbedürfnissen richten, nicht Ihr Unternehmen nach der Software Ihres Steuerberaters.

Ihre Softwarewahl: Ein strategischer Vorteil

Die Wahl Ihrer Buchhaltungs- oder besser ERP-Software ist eine strategische Entscheidung, die weit über die reine Steuererklärung hinausgeht. Sie beeinflusst Ihre internen Abläufe, Ihre Effizienz und letztendlich Ihren Unternehmenserfolg. Eine Software, die nicht optimal zu Ihren Prozessen passt, kann zu Mehraufwand, Fehlern und Frustration führen.

Wir verstehen, dass jedes Unternehmen einzigartig ist. Es gibt keine „One-Size-Fits-All“-Lösung, die für jeden Betrieb perfekt ist. Deshalb setzen wir auf eine Philosophie, die Ihre individuelle Unternehmensstruktur und Ihre spezifischen Anforderungen in den Mittelpunkt stellt.

Warum Flexibilität bei der Softwarewahl entscheidend ist:

  • Optimale Prozessintegration: Ihre Software sollte Ihre Geschäftsprozesse abbilden und optimieren – nicht umgekehrt. Wenn Sie Ihr Unternehmen an eine Software anpassen müssen, die primär für steuerliche Zwecke konzipiert wurde, verlieren Sie wertvolle Effizienz in anderen Bereichen wie Vertrieb, Einkauf oder Lagerverwaltung.
  • Datendurchgängigkeit und Effizienz: Eine integrierte Lösung, die all Ihre Daten zentral verwaltet, vermeidet doppelte Erfassungen, reduziert Fehler und schafft eine nahtlose Datenbasis für alle Abteilungen. Dies ist mit einer externen, isolierten Buchhaltungssoftware oft nicht möglich.
  • Zukunftssicherheit und Skalierbarkeit: Ihr Unternehmen entwickelt sich stetig weiter. Ihre Software sollte diese Entwicklung mitmachen können. Eine flexible, modulare Lösung passt sich Ihren wachsenden Bedürfnissen an und bietet die Möglichkeit, weitere Funktionen hinzuzufügen, wenn Ihr Unternehmen expandiert.
  • Echtzeit-Einblicke: Um fundierte Geschäftsentscheidungen treffen zu können, benötigen Sie aktuelle und präzise Daten. Wenn Ihre Buchhaltungssoftware isoliert agiert, fehlen Ihnen oft die Echtzeit-Einblicke, die eine integrierte Lösung bieten kann.
  • Ihre Wahl, unsere Expertise: Wir sind darauf spezialisiert, uns an die von Ihnen gewählte Software anzupassen und die Daten so aufzubereiten, dass sie unseren steuerlichen Anforderungen entsprechen. Unser Ziel ist es, den Datenaustausch für Sie so reibungslos und effizient wie möglich zu gestalten – unabhängig davon, welche professionelle Software Sie intern nutzen.

Unser Ansatz ist klar: Sie entscheiden sich für die Software, die am besten zu Ihrem Unternehmen passt. Wir passen uns an Ihre Systeme an und stellen sicher, dass alle steuerrelevanten Daten korrekt und effizient verarbeitet werden. So profitieren Sie von maximaler Effizienz in Ihrem Betrieb, während wir Sie optimal steuerlich beraten können.

Wir empfehlen Ihnen eine komplette ERP-Lösung für die Digitalisierung aller Geschäftsprozesse Ihres Unternehmens und unterstützen Sie auch gerne bei der Umsetzung.

Neue Regelung zur USt-IdNr.-Bestätigung: Nur noch Online-Abfrage über das BZSt

BMF-Schreiben vom 06.06.2025 | Inkrafttreten ab 20.07.2025

Wer innergemeinschaftlich handelt, kennt sie gut: die Bestätigung der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) seiner Geschäftspartner. Mit Wirkung zum 20. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) geändert – mit wichtigen praktischen Konsequenzen.


Was ändert sich?

Das BMF hat nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Abschnitt 18e.1 UStAE umfassend überarbeitet. Ziel: eine klare Fokussierung auf das digitale Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

🔹 Pflicht zur Online-Abfrage:
Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. sind ausschließlich über das Online-Portal des BZSt (www.bzst.de) zulässig. Andere Anfragen werden nicht mehr anerkannt.

🔹 Zugangsberechtigt:
Jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. kann diese Abfragen durchführen – also insbesondere Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen.

🔹 Einfache und qualifizierte Bestätigungen:
Sowohl Einzelfallabfragen als auch Sammelanfragen zu mehreren USt-IdNrn. sind möglich. Dies erleichtert insbesondere Unternehmen mit regelmäßigem Auslandsgeschäft den administrativen Aufwand.

🔹 Formulierungsänderungen und redaktionelle Streichungen:
Absatz 4 Satz 4 sowie Absatz 5 wurden vollständig gestrichen, da sie keine praktische Relevanz mehr haben.


Hintergrund: Warum ist die USt-IdNr.-Prüfung so wichtig?

Wer eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei abrechnen möchte, muss die Unternehmereigenschaft des Abnehmers im EU-Ausland nachweisen – durch eine gültige USt-IdNr. Eine fehlerhafte oder fehlende Bestätigung kann schnell zu Steuernachforderungen führen.

Die qualifizierte Bestätigungsanfrage gibt zusätzlich Auskunft über Name, Adresse und den Status des Abnehmers – und bietet damit ein hohes Maß an Rechtssicherheit.


Ihre Vorteile durch die Neuerung

Klarheit: Keine Unsicherheit mehr über alternative Anfragemethoden – es gilt ausschließlich die Online-Abfrage.
Effizienz: Durch Sammelanfragen kann die Prüfung stark vereinfacht werden.
Sicherheit: Eine sauber dokumentierte Abfrage schützt bei Betriebsprüfungen.



Quelle:
BMF-Schreiben vom 06.06.2025, Az. III C 5 – S 7427-d/00014/001/002
UStAE in der Fassung vom 01.10.2010, zuletzt geändert am 31.03.2025


Tipp für Unternehmer mit EU-Kunden
Nutzen Sie regelmäßig die qualifizierte Bestätigungsabfrage und dokumentieren Sie die Ergebnisse ordnungsgemäß in Ihrer Buchführung. Gerne zeigen wir Ihnen, wie Sie die Prüfung effizient in Ihre Prozesse integrieren können.

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie praxisnah und vorausschauend.

Ermäßigter Steuersatz auf Holzhackschnitzel: Rückzieher des BMF – Vorläufig bleibt alles beim Alten

BMF-Mitteilung vom 06.06.2025 zur Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde die Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) neu gefasst – und sollte eigentlich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Holzhackschnitzel als Brennholz klarstellen. Ein BMF-Schreiben vom 17. April 2025 sollte diese Änderung konkretisieren. Doch nun kommt es anders: Die geplante Veröffentlichung wurde gestoppt.


Was ist passiert?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. Juni 2025 bekannt gegeben, dass die Veröffentlichung des Schreibens vom 17. April 2025 zurückgezogen wurde. Die inhaltliche Überarbeitung ist bereits angekündigt – ein neues Schreiben soll „in Kürze“ folgen.

Bis dahin gilt:
👉 Die bisherigen Regelungen bleiben weiterhin anwendbar.

Konkret betrifft dies die BMF-Schreiben:

  • vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733)
  • und vom 29. September 2023 (BStBl I S. 1702)

Diese enthalten unter anderem die Definition, wann Holzhackschnitzel als Brennholz im Sinne des UStG gelten und wann der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung kommt.


Warum ist das relevant?

Für Forstwirte, Händler, Energieversorger sowie Endabnehmer wie Kommunen oder Genossenschaften ist die richtige umsatzsteuerliche Behandlung entscheidend – sowohl im Einkauf als auch im Verkauf.

Die geplante Anpassung durch das JStG 2024 zielte darauf ab, die Auslegung zu vereinheitlichen. Doch die Unsicherheit bleibt vorerst bestehen.


Handlungsempfehlung für die Praxis

Bis zur Veröffentlichung des neuen BMF-Schreibens gilt:

  • Anwendung der bisherigen Verwaltungsauffassung aus den BMF-Schreiben von 2023.
  • Prüfen Sie, ob die gelieferten Holzhackschnitzel nach den bisherigen Kriterien als Brennholz einzustufen sind.
  • Beachten Sie: Bei abweichender Einordnung durch das Finanzamt drohen Nachforderungen oder Vorsteuerkürzungen.
  • Dokumentieren Sie technische Eigenschaften (z. B. Feuchtegehalt, Länge) sowie den vorgesehenen Verwendungszweck.

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Quelle:

  • BMF-Mitteilung vom 06.06.2025
  • BMF-Schreiben vom 04.04.2023 (BStBl I S. 733)
  • BMF-Schreiben vom 29.09.2023 (BStBl I S. 1702)

Sie liefern oder beziehen Holzhackschnitzel und sind unsicher, ob der ermäßigte Steuersatz greift?
Gerne prüfen wir Ihren Fall und beraten Sie zur umsatzsteuerlichen Einordnung – kontaktieren Sie uns!

Zusammenfassung von BgA: BMF widerspricht BFH – Verwaltungsauffassung bleibt bestehen

BMF-Schreiben vom 06.06.2025 | BFH-Urteil vom 29.08.2024 – V R 43/21

Betriebe gewerblicher Art (BgA) stellen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ein steuerlich sensibles Thema dar – insbesondere dann, wenn mehrere BgA miteinander zusammengefasst werden sollen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mit Urteil vom 29. August 2024 neue Maßstäbe gesetzt, denen die Finanzverwaltung nun ausdrücklich widerspricht.


Was war passiert?

Der BFH entschied im Verfahren V R 43/21, dass bei der Zusammenfassung mehrerer BgA gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG die gesetzlichen Voraussetzungen jeweils zwischen allen zu verknüpfenden BgA individuell vorliegen müssen. Das bedeutet: Eine gestufte Zusammenfassung – also die Bildung eines neuen BgA aus zwei bestehenden und dessen weitere Zusammenfassung mit einem dritten BgA – sei nicht möglich, sofern nicht zwischen allen Beteiligten eine enge technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht.

Begründung des BFH:

Der BFH verweist auf die Systematik des Gesetzes. § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG nehme nur Bezug auf die ursprünglichen BgA i. S. v. § 4 Abs. 1 KStG – nicht jedoch auf bereits zuvor durch Zusammenfassung entstandene BgA.


Die Reaktion des BMF: Kein Systemwechsel

In seinem koordinierenden Ländererlass vom 06. Juni 2025 stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klar:
Die Finanzverwaltung folgt der BFH-Auslegung nicht.

Kernaussagen des BMF:

  • § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG ermöglicht die Zusammenfassung sowohl von ursprünglichen als auch bereits zusammengefassten BgA.
  • Die Voraussetzungen für die Verflechtung nach Nr. 2 sind nur zwischen jeweils zwei BgA zu prüfen – nicht pauschal zwischen allen Beteiligten.
  • Diese Sichtweise sei seit dem BMF-Schreiben vom 12.11.2009 (BStBl I 2009 S. 1303) gängige Verwaltungspraxis – und habe sich bewährt.
  • Es bestehe kein sachlicher Grund, bei der Zusammenfassung striktere Anforderungen an bereits zusammengefasste BgA zu stellen.

Bedeutung für die Praxis

Für Kommunen, Hochschulen und andere Körperschaften öffentlichen Rechts bedeutet das:
Die Möglichkeit zur mehrstufigen BgA-Zusammenfassung bleibt weiterhin erhalten.
Das erleichtert die steuerliche Behandlung größerer organisatorischer Einheiten – etwa bei der Zusammenführung von Versorgungs-, Freizeit- oder Wirtschaftsbetrieben.

Allerdings gilt:
Der BFH hat seine gegenteilige Rechtsauffassung veröffentlicht. Sollte das Finanzamt im Einzelfall dieser Linie folgen, kann es zu Streitigkeiten kommen – hier ist dann Einspruch und ggf. Klage angezeigt.


Praxistipp für Mandanten

  • Prüfen Sie bestehende BgA-Strukturen auf die formellen Voraussetzungen einer Zusammenfassung.
  • Dokumentieren Sie die technisch-wirtschaftliche Verflechtung klar nachvollziehbar.
  • Berücksichtigen Sie bei neuen Strukturen, dass ein Konflikt zwischen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung besteht.
  • Holen Sie bei größeren Gestaltungen steuerlichen Rat ein, um Risiken zu vermeiden.


Quelle:

  • BMF, Schreiben vom 06.06.2025, IV C 2 – S 2706/00061/002/081
  • BFH, Urteil vom 29.08.2024 – V R 43/21, BStBl II 2025 S. …

Möchten Sie zu diesem Thema individuell beraten werden?
Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie gern bei der steuerlichen Optimierung Ihrer BgA-Struktur.

Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung ohne Rechnung

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im privaten Haushalt nach § 35a EStG ist ein beliebtes Mittel zur steuerlichen Entlastung. Doch Vorsicht: Nicht jede Zahlung an Handwerker ist automatisch begünstigt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun klargestellt: Vorauszahlungen ohne Rechnung und ohne erbrachte Leistung sind nicht absetzbar.


Der Fall: Frühzeitige Zahlung – keine Steuerermäßigung

Ein Ehepaar beauftragte im Jahr 2022 Handwerker mit der Installation einer neuen Heizungs- und Sanitäranlage. Noch vor Beginn der Arbeiten leisteten die Steuerpflichtigen im Dezember 2022 eine Zahlung von über 5.200 Euro – in der Hoffnung, diese als Handwerkerleistung im gleichen Jahr steuerlich absetzen zu können.

Doch:
🔸 Die Arbeiten wurden erst 2023 ausgeführt
🔸 Es gab keine Rechnung oder Zahlungsanforderung seitens des Handwerkers im Jahr 2022
🔸 Die Zahlung erfolgte einseitig auf Basis eines Angebots und einer E-Mail

Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung ab – und bekam vor dem FG Düsseldorf recht.


Das Urteil: Voraussetzungen des § 35a EStG nicht erfüllt

Das Finanzgericht führte aus, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur bei Vorliegen folgender Bedingungen gewährt werden kann:

Rechnung mit konkreter Leistungsbeschreibung, Empfänger, Leistungserbringer, Zeitraum und Entgelt
Tatsächlich erbrachte Leistung im betreffenden Jahr
Unbare Zahlung (Überweisung) – kein Bar- oder Eigenbeleg

Im entschiedenen Fall fehlten sowohl die Leistung als auch eine Rechnung. Eine eigenmächtige Vorauszahlung auf Basis eines Angebots reicht nicht aus, um die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG zu beanspruchen.


Hintergrund: Gesetzeszweck im Blick behalten

Das Gericht betonte die gesetzgeberische Intention hinter § 35a EStG:
🎯 Förderung legaler Beschäftigung im Handwerk
🚫 Bekämpfung von Schwarzarbeit

Einseitige Vorauszahlungen ohne Leistungsnachweis laufen diesem Ziel zuwider. Die steuerliche Entlastung soll nur für konkret erbrachte und belegbare Leistungen gewährt werden – nicht für vorgezogene Steuerplanung.


💡 Praxistipps für Steuerpflichtige

Damit Sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen korrekt nutzen, beachten Sie bitte:

  • Warten Sie mit der Zahlung, bis eine Rechnung vorliegt
  • Achten Sie darauf, dass die Rechnung den Lohnkostenanteil ausweist
  • Nur Leistungen im jeweiligen Steuerjahr sind absetzbar
  • Zahlen Sie unbar – keine Barzahlung, keine Eigenquittung
  • Keine Steuerermäßigung bei bloßen Vorauszahlungen auf eigene Initiative

💬 Fazit: Sicherheit durch Dokumentation und Leistung

Wer steuerlich profitieren möchte, muss sich an die formellen Vorgaben halten. Eine gute Abstimmung mit dem Handwerker und korrekte Abwicklung der Zahlungsvorgänge sichern den Anspruch auf Steuerermäßigung – und schützen vor Enttäuschungen im Veranlagungsverfahren.


👥 Sie haben Fragen zur Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen oder möchten Ihre Unterlagen prüfen lassen?
Wir beraten Sie gerne – kompetent, praxisnah und mit Blick auf Ihre steuerliche Optimierung.

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Kein Zufluss nicht verbuchter Tantiemen – BFH stärkt Rechte der Steuerpflichtigen

Die Besteuerung von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist seit Jahren ein Brennpunkt in der steuerlichen Praxis. Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung nun wichtige Klarstellungen getroffen: Nicht verbuchte Tantiemen gelten nicht als zugeflossen – auch nicht bei beherrschendem Einfluss.


Der Fall: Tantiemen vereinbart – aber nicht verbucht und nicht ausgezahlt

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (100 %-Beteiligung) hatte in seinem Anstellungsvertrag eine erfolgsabhängige Tantieme von 20 % des Jahresgewinns vereinbart. In mehreren Jahren wurde die Tantieme jedoch weder ausgezahlt noch bilanziell als Verbindlichkeit passiviert.

Das Finanzamt unterstellte dennoch einen Zufluss im Zeitpunkt der Fälligkeit – mit der Begründung, ein beherrschender Gesellschafter könne jederzeit über die Tantieme verfügen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg widersprach: Ohne Bilanzausweis keine Fälligkeit – kein Zufluss.


Die Entscheidung des BFH: Kein Zufluss ohne Verbindlichkeitsausweis

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts zwar auf, bestätigte im Kern jedoch den zentralen Punkt:

🟩 Tantiemen fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nur zu, wenn sie eindeutig vereinbart, unbestritten, fällig und als Verbindlichkeit passiviert sind.

Der bloße Anspruch aus dem Anstellungsvertrag reicht nicht aus, wenn die GmbH die Tantieme nicht bilanziell erfasst und keine Auszahlung erfolgt.

📌 Entscheidend ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht – und diese ist an den ordnungsgemäßen Bilanzausweis gebunden.


Konsequenz für die Praxis

Tantiemen ohne Passivierung in der Bilanz gelten nicht als zugeflossen – auch bei Alleingesellschaftern.

Keine Einkommensteuer auf nicht verbuchte, nicht ausgezahlte Tantiemen
Kein Zufluss ohne Fälligkeit und Bilanzierung
❗ Achtung bei späterem Verzicht: Das kann als verdeckte Einlage gewertet werden – mit steuerlichem Zufluss zum Wert des Anspruchs


💡 Praxistipp für GmbHs

  • Tantiemenvereinbarungen klar regeln: Höhe, Fälligkeit, Berechnungsgrundlage, Zeitpunkt der Auszahlung
  • Buchführung prüfen: Wenn Tantieme fällig wird, muss sie auch bilanziell erfasst werden
  • Verzicht auf Tantieme unbedingt schriftlich dokumentieren – und die steuerlichen Folgen vorab klären

💬 Fazit: BFH setzt klare Grenze gegenüber Finanzverwaltung

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Gesellschafter-Geschäftsführer. Die bisher von der Finanzverwaltung praktizierte Annahme eines automatischen Zuflusses bei Fälligkeit ist nicht haltbar, wenn die Tantieme weder bilanziell berücksichtigt noch ausgezahlt wurde.

Ein weiteres Verfahren im zweiten Rechtsgang muss nun klären, ob im konkreten Fall ein Verzicht auf die Tantieme und damit eine verdeckte Einlage vorlag.


👥 Sie sind Gesellschafter-Geschäftsführer und unsicher, ob Ihre Tantiemen steuerlich korrekt erfasst wurden?
Wir prüfen Ihre Verträge und Buchführung – und vertreten Sie bei Bedarf gegenüber dem Finanzamt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin