Betriebsausgaben: Incentive-Reisen und Shopping-Gutscheine sind abziehbar

Kurzfassung: Belohnt ein Versicherungsunternehmen angestellte und freie Vermittler im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs mit touristisch ausgestalteten Incentive-Reisen (inkl. Stadtrundfahrten, Ausflügen, Restaurantbesuchen, Segeltörns) und Einkaufsgutscheinen, sind die Aufwendungen voll als Betriebsausgaben abziehbar. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG greift nicht, wenn die Zuwendungen Gegenleistung für bereits erbrachte Vermittlungsleistungen sind (FG Köln, rechtskräftig).


Der Fall in Kürze

  • Setting: Vertriebswettbewerb; Erreichen bestimmter Umsatzziele führt zu „Gold-Club“- bzw. „Platin-Club“-Reisen.
  • Leistungsinhalt: Ausschließlich touristisches Programm (Stadtrundfahrten, Ausflüge, Restaurantbesuche, Segeltörns) + Einkaufsgutscheine (100 €).
  • Betriebsprüfung:
    • 30 % Bewirtung nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG),
    • Gutscheine als Geschenke > 50 € komplett nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG),
    • Segeltörns als Repräsentation komplett nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG).
  • Gericht: Das FG Köln weist alle drei Kürzungen zurück – volle Betriebsausgabenabziehbarkeit.

Die Begründung des FG Köln – drei zentrale Punkte

1) Bewirtungskosten: Leistungsaustausch statt Abzugsbeschränkung

Bewirtungen waren unmittelbare Gegenleistung für die erfolgreiche Vermittlung. Bei einem Leistungsaustausch greift die 70 %-Beschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nicht.

Praxishinweis: Bei echtem Leistungsaustausch entfallen auch die strengen Bewirtungsnachweise (kein „Bewirtung von Geschäftsfreunden“), übliche Reisekosten-/Event-Dokumentation reicht.

2) Einkaufsgutscheine: Keine Geschenke

Die Gutscheine sind Bestandteil der Reiseprämie (Gegenleistung), nicht unentgeltliche Zuwendung. Damit keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG.

3) Segeltörns: Nicht automatisch Repräsentation

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG (Jagd, Fischerei, Segel-/Motorjachten etc.) greift nur, wenn die Nutzung zu Repräsentationszwecken erfolgt.
Hier waren die Segeltörns Teil der vereinbarten Gegenleistung – kein Repräsentationsbezug, deshalb voll abziehbar.

Wichtig: Wären (potenzielle) Kunden eingeladen worden, um Geschäftsbeziehungen zu fördern, läge der Schwerpunkt nahe an Repräsentation – dann drohen Abzugsverbote.


Lohn-/Einkommensteuerliche Einordnung beim Empfänger

  • Angestellte Vermittler: Sach-/Reiseleistungen sind regelmäßig Arbeitslohn (geldwerter Vorteil). Pauschalierungstatbestände (§ 37b EStG) sind regelmäßig nicht einschlägig, weil keine unentgeltliche Zuwendung, sondern Leistungsvergütung.
  • Freie Vermittler: Zufluss ist betrieblich veranlasste Einnahme (Betriebseinnahme).
  • Umsatzsteuer: Incentives können Leistungsentgelt darstellen – Vorsteuer-/USt-Folgen prüfen (Einzelfall!).

Gestaltung & Dokumentation: So wird es sicher

1) Wettbewerbs-/Prämienregeln

  • Ziele, Teilnahmevoraussetzungen, Bewertungslogik schriftlich fixieren.
  • Zuwendungsumfang (Reiseprogramm, Sachbestandteile, Gutscheine) konkretisieren.

2) Verknüpfung „Leistung ↔ Prämie“

  • Direkter Bezug zur erreichten Vermittlungsleistung (Umsatz/Abschlusszahlen) im Vergütungsplan herausstellen.

3) Abgrenzung Repräsentation

  • Keine Einladung externer (potenzieller) Kunden im Rahmen der Incentive-Reise.
  • Kommunikationsmaterial intern halten; Außenwirkung vermeiden.

4) Nachweise & Belege

  • Teilnehmerlisten, Programmabläufe, Kostenaufstellungen, Abrechnungen.
  • Bei Bewirtungen: als Leistungsbestandteil dokumentieren (kein „Geschäftsfreundebewirtungs-Case“).

5) Payroll & Meldungen

  • Für Angestellte Lohnversteuerung/SV-Prüfung; für Freie Abrechnungs-/Bescheinigungsprozesse.
  • Umsatzsteuerliche Würdigung (Eigenverbrauch, unentgeltliche Wertabgabe vs. Entgeltbestandteil) prüfen.

Praxis-Beispiele

A) „Gold-Club“-Reise (nur Mitarbeiter & freie Vermittler)

  • Ziel: Volumen/Qualität der Abschlüsse.
  • Leistung: Reise, Rahmenprogramm, Verpflegung, 100-€-Gutschein.
  • Steuer beim Unternehmen: Voll als Betriebsausgabe abziehbar (Leistungsaustausch).
  • Beim Empfänger: Arbeitslohn bzw. Betriebseinnahme.

B) „Kunden-Event auf dem Wasser“ (Kieler Woche)

  • Ziel: Imagepflege/Neugeschäft.
  • Bewertung: Nähe zu RepräsentationAbzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG wahrscheinlich.

Checkliste: „Go/No-Go“ vor Incentive-Start

  • Schriftliche Prämienbedingungen mit Leistungsbezug
  • Keine Einbindung externer Kunden/Prospects in das Reiseprogramm
  • Dokumentation der Zielerreichung je Teilnehmer
  • Kostenaufstellung nach Komponenten (Reise, Bewirtung, Sachbestandteile)
  • Lohnsteuer/SV (Angestellte) und ESt/USt (Freie) geklärt
  • Interne Kommunikation: Incentive = Vergütung (keine „Geschenksprache“)

Fazit

Incentive-Reisen und begleitende Sachzuwendungen wie Shopping-Gutscheine können voll abziehbare Betriebsausgaben sein, wenn sie Vergütung für konkret erbrachte Vermittlungsleistungen sind. Entscheidend sind klare Vertriebsregeln, saubere Dokumentation und die konsequente Abgrenzung zu Repräsentation und Geschenken. So lassen sich unnötige Kürzungen nach § 4 Abs. 5 EStG vermeiden – und steuerlich robuste Anreizsysteme gestalten.

Fahrtkosten: Dienstreisen mit dem Privat-Pkw trotz Dienstwagen – was steuerlich gilt

Kurzfassung: Auch wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung steht, können Dienstreisen mit dem eigenen Privat-Pkw steuermindernd berücksichtigt bzw. steuerfrei erstattet werden – wenn die tatsächliche berufliche Nutzung des Privatwagens nachgewiesen wird. Der bloße Anschein spricht zwar dafür, dass der Dienstwagen für berufliche Fahrten eingesetzt wird; dieser Anscheinsbeweis ist aber widerlegbar.


Ausgangslage in der Praxis

Viele Arbeitgeber überlassen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung. Kommt es vor, dass Beschäftigte trotz Dienstwagen für Dienstreisen den eigenen Pkw nutzen (z. B. aus organisatorischen oder persönlichen Gründen), stellt sich die Frage: Sind die Privat-Pkw-Kosten abziehbar bzw. steuerfrei erstattungsfähig?
Antwort: Ja, wenn der berufliche Einsatz des Privatwagens verlässlich belegt ist.


Kernaussagen der Finanzgerichtsbarkeit

  • Dienstwagen ≠ Nutzungspflicht für Dienstreisen: Ein überlassener Dienstwagen schließt den Werbungskostenabzug für Dienstreisen mit dem Privat-Pkw nicht aus.
  • Kein besonderer Sachgrund erforderlich: Es braucht keine „besonderen“ betrieblichen Gründe, warum der Privatwagen statt des Dienstwagens genutzt wurde.
  • Beweislast beim Arbeitnehmer: Wegen des Anscheins, dass der Dienstwagen für berufliche Fahrten genutzt wird, muss der Arbeitnehmer aktiv nachweisen, dass die konkrete Dienstreise mit dem Privat-Pkw erfolgte.

Nachweis & Dokumentation: So überzeugen Sie das Finanzamt

Ziel: Lückenlose, plausibilisierte Reisekette.

Empfohlene Unterlagen:

  • Reisekostenübersicht mit Datum, Ziel, Anlass, Kilometerangaben
  • Tank-/Strom- und Maut-/Parkbelege, Dusch-/Sanitärbelege etc. (falls tatsächliche Kosten angesetzt werden)
  • Werkstatt-/Wartungsnachweise zur jährlichen Fahrleistung
  • Kalendereinträge, Terminbestätigungen, Hotelrechnungen, ggf. Projekt-/Einsatzbefehle
  • Indizienbelege wie z. B. Blitzerfotos, Standortprotokolle (sofern vorhanden und datenschutzkonform)

Praxis-Tipp: Führen Sie ein einfaches Fahrtenblatt (kein strenges Fahrtenbuch), das nur Dienstreisen mit dem Privat-Pkw dokumentiert. Das erleichtert die Beweisführung erheblich.


Erstattungsweg oder eigener Abzug: Ihre Optionen

1) Steuerfreie Arbeitgebererstattung

  • Kilometerpauschale für den Privat-Pkw bei Dienstreisen: steuerfrei bis zur jeweils geltenden km-Pauschale.
  • Höhere Erstattung ist möglich, der Mehrbetrag wäre dann steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Achtung: Steuerfreie Erstattungen mindern einen ggf. eigenen Werbungskostenabzug.

2) Eigener Werbungskostenabzug

  • Pauschal: Ansatz der Entfernungspauschale gilt nur für Arbeitsweg (Wohnung ↔ erste Tätigkeitsstätte), nicht für Dienstreisen.
  • Dienstreisen: Wahlrecht zwischen
    • Kilometerpauschale oder
    • tatsächlichen Kosten pro km (individuell ermittelter Kilometersatz auf Basis der Jahresgesamtkosten und Jahresfahrleistung).
  • Der individuelle Kilometersatz kann – je nach Fahrzeug und Fahrleistung – deutlich über der Pauschale liegen. Eine „Angemessenheitsprüfung“ im Sinne einer Obergrenze findet grundsätzlich nicht statt; maßgeblich ist der berufliche Anlass und die tatsächliche Entstehung der Kosten.

Wichtig: Die Entscheidung „Pauschale vs. tatsächliche Kosten“ sollte einheitlich für das Kalenderjahr erfolgen und sauber belegt werden.


Ein-Prozent-Regelung beim Dienstwagen: Unabhängig vom Nutzungsanteil

Bei Arbeitnehmern kann der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens nach der 1-%-Regelung ermittelt werden – unabhängig davon, in welchem Umfang der Wagen tatsächlich beruflich genutzt wird. Selbst eine überwiegend oder ausschließlich private Nutzung schließt die Anwendung nicht aus.

Das häufig gehörte 50-%-Kriterium betrifft Gewinneinkünfte (Betriebsvermögenszuordnung), nicht Arbeitnehmer.


Was derzeit offen ist

Die Frage, wie weit die Grenzen des tatsächlichen Kostenansatzes und der Nachweisführung reichen und ob einzelne restriktive Verwaltungsauffassungen zu halten sind, beschäftigt weiterhin die Rechtsprechung. Gestalten Sie laufende Fälle belastbar – und halten Sie streitige Punkte durch Einspruch offen.


Checkliste für die Lohn- und Steuerpraxis

  1. Dienstreise statt Arbeitsweg? (Nur Dienstreisen sind hier relevant.)
  2. Privat-Pkw tatsächlich genutzt? (Belege/Indizien zusammenstellen.)
  3. Erstattungsweg festlegen: Arbeitgebererstattung (km-Pauschale) oder eigener Werbungskostenabzug.
  4. Kostenmethode wählen: Pauschale oder tatsächlicher km-Satz (einheitlich je Jahr).
  5. Unterlagen bündeln: Reisekostenblatt, Belege, Kalender, Projekt-/Auftragsnachweise.
  6. Dienstwagenbesteuerung prüfen: 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch; Entfernungspauschale für Arbeitsweg.
  7. Streitpunkte offenhalten: Einspruch mit Hinweis auf laufende Rechtsprechung.

Muster: Kurze Dokumentationsnotiz (intern)

  • Reise: 12.–13.03., Kunde X, Musterstadt
  • Grund: Vor-Ort-Abnahme
  • Fahrzeug: Privat-Pkw (Kennzeichen …)
  • Strecke: 268 km hin/retour
  • Belege: Tankbeleg 12.03., Hotelrechnung, Terminbestätigung Kunde
  • Erstattungsweg: km-Pauschale / tatsächlicher km-Satz (bitte ankreuzen)
  • Bemerkung: Dienstwagen wurde im Zeitraum privat genutzt; Dienstreise ausdrücklich mit Privat-Pkw durchgeführt.

Fazit

Ja, Dienstreisen mit dem Privat-Pkw sind trotz Dienstwagen steuerlich berücksichtigungsfähig – wenn sie eindeutig nachgewiesen werden. Für die Praxis entscheidend sind stringente Dokumentation, ein klar gewählter Erstattungs-/Abzugsweg und das konsequente Belegmanagement. So lassen sich Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung vermeiden – und legitime steuerliche Vorteile sichern.

Übernachtung: Streit um die Pauschale bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit von Berufskraftfahrern

Kurzfassung: Das FG Thüringen hat entschieden: Die Übernachtungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG gibt es bei mehrtägigen Touren nur für Kalendertage mit tatsächlicher Übernachtung im Fahrzeug – nicht automatisch für jeden Reisetag mit Verpflegungspauschale. Die Frage liegt jetzt beim BFH (Az. VI R 6/25). Unternehmen sollten entsprechende Fälle offenhalten.


Was ist die Übernachtungspauschale?

Für Berufskraftfahrer, die in der Lkw-Schlafkabine übernachten, gibt es seit 2020 einen gesetzlichen Pauschbetrag für Übernachtungs-Mehraufwendungen.

  • 2020–2023: 8 € pro Kalendertag
  • ab 01.01.2024: 9 € pro Kalendertag (Wachstumschancengesetz)
    Die Pauschale gilt zusätzlich zur Verpflegungspauschale und kann wahlweise als Werbungskosten angesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Selbständige Fahrer nutzen sie als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 10 EStG).

Gesetzeswortlaut (Auszug): Begünstigt sind „notwendige Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer Übernachtung in einem Kraftfahrzeugfür Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.“

Typische Kosten, die die Pauschale typisiert: Gebühren für Duschen/Toiletten, Park-/Abstellgebühren, Reinigung der Schlafkabine/Bettwäsche.


Der Streitfall: „Pauschale für jeden Reisetag?“ (FG Thüringen)

Eine Spedition setzte die Pauschale für jeden Reisetag an – also auch für An- und Abreisetage ohne tatsächliche Lkw-Übernachtung –, weil für diese Tage grundsätzlich Verpflegungspauschalen möglich sind.
Das FG Thüringen (Urt. v. 18.06.2024 – 2 K 534/22) lehnte ab: Die 8/9-€-Pauschale setze neben dem Anspruch auf Verpflegungspauschale auch eine tatsächliche Übernachtung im Fahrzeug voraus. Für Tage ohne Übernachtung gibt es keine Übernachtungspauschale.

Status beim BFH: Die Revision wurde über Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen. Der BFH verhandelt das Grundsatzthema unter VI R 6/25 („An- und Abreisetage“). Bis zur Entscheidung empfiehlt sich, Einspruch einzulegen und Ruhen zu beantragen.


Praxisfolgen für Unternehmen und Fahrer

1) Erstattung/Ansatz der Pauschale

  • Sicher anerkannt sind Kalendertage, an denen tatsächlich im Lkw übernachtet wurde und Verpflegungspauschalen beansprucht werden können.
  • Für An- und Abreisetage ohne Übernachtung ist die Rechtslage streitig (BFH anhängig). Fälle offenhalten.

2) Alternativ: tatsächliche Kosten
Statt der Pauschale können höhere tatsächliche Mehraufwendungen (z. B. Dusch-/Sanitärgebühren, Parken) geltend gemacht bzw. steuerfrei erstattet werden – die Entscheidung einheitlich je Kalenderjahr treffen.

3) Mitfahrende Beschäftigte
Die Pauschale ist auch bei mitfahrenden Arbeitnehmern möglich, wenn sie ebenfalls im Fahrzeug übernachten und keine weiteren Übernachtungserstattungen gezahlt werden.

4) Selbständige Berufskraftfahrer
Nutzung als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 10 EStG; kein Vorsteuerabzug aus der Pauschale.


Checkliste für die Lohn- & Reisekostenpraxis

  • Tourenplanung dokumentieren: Reisetage, tatsächliche Übernachtungen im Lkw (Datum/Ort), Abwesenheitszeiten.
  • Erstattungsweg festlegen: Pauschale (9 €) oder tatsächliche Kosteneinheitlich für das Jahr.
  • An-/Abreisetage: Aktuell strittig → Einsprüche gegen abweichende Festsetzungen einlegen und Ruhen bis VI R 6/25 beantragen.
  • Mitfahrerregel prüfen: Pauschale auch für Beifahrer, sofern Übernachtung im Fahrzeug. |
  • Selbständige: § 4 Abs. 10 EStG berücksichtigen.

Beispiele

A) 4-Tage-Tour mit 3 Lkw-Übernachtungen

  • Verpflegung: nach § 9 EStG (28 € / 14 €) je nach Abwesenheit.
  • Übernachtungspauschale: 3 × 9 € sicher; An-/Abreisetag ohne Lkw-Übernachtung aktuell streitig.

B) 2-Tage-Tour, 0 Übernachtungen (Hotel gestellt)

  • Keine Lkw-Übernachtungspauschale; ggf. Arbeitgeber übernimmt Hotelkosten nach Reisekostenrecht.

Rechtliche Einordnung & Entwicklung

  • Einführung 2020: 8-€-Pauschale durch JStG 2019 (EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b; § 4 Abs. 10 für Selbständige).
  • Erhöhung ab 2024: 9 € (Wachstumschancengesetz).
  • Streitfrage: „Kalendertage mit Verpflegungspauschale“ = jeder Reisetag oder nur Tage mit tatsächlicher Lkw-Übernachtung? FG Thüringen sagt: nur letztere; BFH entscheidet.

Fazit

Bis zur BFH-Entscheidung gilt: Unternehmen und Fahrer fahren rechtssicher, wenn sie die 9-€-Pauschale nur für Tage mit tatsächlicher Lkw-Übernachtung ansetzen. Für eine optimistische Auslegung (Ansatz auch für An-/Abreisetage) sollten Sie Einspruch einlegen und das Verfahren ruhen lassen, um an einer positiven BFH-Entscheidung zu partizipieren.


Quellen (Auswahl): FG Thüringen, Urt. v. 18.06.2024 – 2 K 534/22; BFH anhängig VI R 6/25; § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG; JStG 2019; Wachstumschancengesetz (Erhöhung auf 9 €); BMF-Schreiben v. 25.11.2020 (Reisekosten).

Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 veröffentlicht

BMF, Mitteilung vom 04.09.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen insbesondere steuerliche Maßnahmen aus dem Sofortprogramm für Deutschland (beschlossen vom Koalitionsausschuss am 28. Mai 2025) sowie weiterer kurzfristig notwendiger Änderungsbedarf umgesetzt werden.

Hintergrund

Das Steueränderungsgesetz 2025 ist Teil der aktuellen Gesetzgebungsoffensive und soll:

  • steuerliche Rechtsanpassungen an aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen ermöglichen,
  • Entlastungen und Vereinfachungen aus dem Sofortprogramm gesetzlich verankern,
  • weitere punktuelle Änderungen im Steuerrecht schaffen, die kurzfristig erforderlich geworden sind.

Nächste Schritte

  • Der Referentenentwurf wurde am 04.09.2025 veröffentlicht und zunächst den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet.
  • Nach Auswertung der Stellungnahmen wird der Regierungsentwurf erarbeitet und in das parlamentarische Verfahren eingebracht.
  • Ziel ist eine Verabschiedung noch im Laufe des Jahres 2025, damit die Änderungen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2026 greifen können.

Bedeutung für die Praxis

Der Entwurf könnte weitreichende Änderungen für Unternehmen und Privatpersonen mit sich bringen – von Anpassungen bei der Einkommensteuer über Vereinfachungen im Verfahrensrecht bis hin zu Sonderregelungen für bestimmte Branchen. Konkrete Inhalte werden sich aus dem weiteren Gesetzgebungsverfahren ergeben.

Fazit

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt die Bundesregierung ihr Sofortprogramm steuerlich um und nimmt zugleich kurzfristige Korrekturen im Steuerrecht vor. Steuerpflichtige sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen, da sich in einzelnen Bereichen relevante Änderungen für die Praxis ergeben können.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen

BFH: Wiedereinsetzung möglich bei Klageerhebung per Telefax vor Zugang des Erstregistrierungsbriefs für das beSt

BFH, Urteil X R 13/23 vom 06.08.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine per Telefax erhobene Klage in der Übergangszeit zur Einführung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zulässig sein kann – zumindest unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Leitsatz des Urteils

  • Erhebt ein Steuerberater in der Übergangszeit (01.01.2023 bis zum tatsächlichen Zugang des Erstregistrierungsbriefs) eine Klage noch per Telefax, weil er sich an den Verlautbarungen der Steuerberaterkammern orientiert, kann dies zulässig sein.
  • Eine solche Klage ist jedenfalls unter Wiedereinsetzungsgesichtspunkten zu berücksichtigen.
  • Der BFH schließt sich damit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2025 (1 BvR 1718/24) an.
  • Seine frühere Auffassung zur Unwirksamkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung verfolgt der Senat nicht weiter.

Hintergrund

Seit dem 01.01.2023 besteht für Steuerberater die Pflicht zur Nutzung des beSt. In der Praxis kam es jedoch zu Verzögerungen, weil der für die Erstregistrierung notwendige Brief der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) teils verspätet zugestellt wurde.

Viele Steuerberater gingen daher – im Einklang mit den Informationen der Kammern – davon aus, dass die Nutzungspflicht erst mit Zugang des Erstregistrierungsbriefs beginnt. Wer in dieser Phase noch auf das Fax zurückgriff, riskierte eine formell unwirksame Klageerhebung.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied nun, dass in solchen Fällen zumindest eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Steuerberater hätten sich auf die Mitteilungen ihrer Kammern verlassen dürfen.

Damit wird klargestellt: Formfehler in der Übergangszeit dürfen nicht automatisch zum Rechtsverlust führen.

Bedeutung für die Praxis

  • Rechtssicherheit: Steuerberater, die in der Übergangszeit auf das Fax setzten, können sich auf die Wiedereinsetzung berufen.
  • Klare Abgrenzung: Ab dem Zugang des Erstregistrierungsbriefs gilt jedoch uneingeschränkt die Pflicht zur Nutzung des beSt.
  • Signalwirkung: Das Urteil stärkt das Vertrauen in amtliche und berufsständische Verlautbarungen in Phasen technischer Einführung.

Fazit

Der BFH sorgt mit dieser Entscheidung für Praktikabilität und Rechtsschutz in einer Phase, in der die beSt-Einführung noch von Unsicherheiten geprägt war. Steuerberater können sich darauf verlassen, dass eine Orientierung an den offiziellen Kammerinformationen nicht zum Rechtsverlust führt.


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Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil X R 13/23 vom 06.08.2025

BFH: Einkünfteerzielungsabsicht bei unentgeltlicher Bürgschaft wird vermutet

BFH, Urteil VIII R 3/23 vom 01.07.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer unentgeltlichen Bürgschaftsübernahme unter fremden Dritten grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht vermutet wird. Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung können daher steuerlich abziehbar sein – es sei denn, es fehlt jeglicher wirtschaftlicher Hintergrund.

Leitsatz des Urteils

  • Die Einkünfteerzielungsabsicht für Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung wird widerlegbar vermutet, wenn die Bürgschaft unentgeltlich unter fremden Dritten übernommen wurde.
  • Die Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn die Bürgschaft ohne jeden wirtschaftlichen Hintergrund gestellt worden ist.

Bedeutung der Entscheidung

Der BFH stärkt mit diesem Urteil die Position von Steuerpflichtigen, die Bürgschaften im wirtschaftlichen Zusammenhang übernehmen:

  • Verlustberücksichtigung: Fällt die Regressforderung aus der Bürgschaft aus, können die Verluste grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden.
  • Wirtschaftlicher Zusammenhang entscheidend: Die Finanzverwaltung muss nachweisen, dass es an einem wirtschaftlichen Hintergrund fehlt, um die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen.
  • Keine automatische Liebhaberei: Auch unentgeltliche Bürgschaften können steuerlich relevant sein, sofern sie in einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Rahmen übernommen werden.

Praxisrelevanz

Für Unternehmer, Gesellschafter oder Investoren, die im Rahmen von Beteiligungen Bürgschaften übernehmen, bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit. Die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Bürgschaftsregressen wird erleichtert, solange ein nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund für die Bürgschaft besteht.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht: Bei unentgeltlichen Bürgschaften gilt die grundsätzliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Steuerpflichtige profitieren davon, dass Verluste aus ausgefallenen Regressforderungen eher anerkannt werden – es sei denn, die Bürgschaft wurde ohne jeglichen wirtschaftlichen Bezug übernommen.


Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil VIII R 3/23 vom 01.07.2025 (LEXinform-Dokument Nr. 0954535)

BFH: Keine gewerbliche Tätigkeit bei bloßer Übernahme der Erschließungskosten

BFH, Urteil VI R 9/23 vom 14.05.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die bloße Übernahme von Erschließungskosten für ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht automatisch zu einer gewerblichen Tätigkeit führt.

Leitsatz des Urteils

Wenn ein Grundstückseigentümer aufgrund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger die Kosten der Erschließung übernimmt, begründet dies allein keine gewerbliche Tätigkeit.

Hintergrund

Im Streitfall ging es um ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, dessen Eigentümer die Erschließungskosten übernahm. Das Finanzamt sah darin eine gewerbliche Tätigkeit. Der BFH widersprach und stellte klar, dass eine solche Kostenübernahme nicht den Charakter einer unternehmerischen Betätigung hat.

Bedeutung für die Praxis

  • Keine Gewerbesteuerpflicht: Die bloße Beteiligung an Erschließungskosten führt nicht zur Einordnung als Gewerbebetrieb.
  • Klarstellung für Land- und Forstwirte: Auch bei vertraglicher Kostenübernahme bleibt die Tätigkeit im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
  • Abgrenzung wichtig: Erst zusätzliche Aktivitäten mit Gewinnerzielungsabsicht – z. B. Parzellierung und Verkauf in größerem Umfang – könnten eine gewerbliche Tätigkeit begründen.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Grundstückseigentümer: Die Übernahme von Erschließungskosten allein führt nicht zur Gewerbesteuerpflicht.


Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil VI R 9/23 vom 14.05.2025 (LEXinform-Dokument Nr. 0954798)

BFH: Nur eine Gebühr bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern

BFH, Pressemitteilung Nr. 56/25 vom 04.09.2025 zum Urteil IV R 6/23 vom 03.07.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden darf, wenn diese den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird.

Der Fall

Acht Gesellschafter einer Holdinggesellschaft planten eine Umstrukturierung und stellten gemeinsam einen Antrag auf verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO.

  • Das Finanzamt erteilte daraufhin acht inhaltsgleiche Auskünfte.
  • Es setzte gegenüber jedem Antragsteller die gesetzliche Höchstgebühr von 109.736 Euro fest.
  • Die Antragsteller wandten sich dagegen und vertraten die Auffassung, dass die Höchstgebühr nur einmal hätte erhoben werden dürfen.

Das Finanzgericht gab den Klägern Recht – und nun bestätigte auch der BFH diese Entscheidung.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar:

  • Nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO ist nur eine Gebühr zu erheben, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird.
  • In diesem Fall haften die Antragsteller als Gesamtschuldner für die Gebühr.
  • Dass das Finanzamt acht inhaltsgleiche Bescheide erlassen hatte, änderte nichts daran, dass es sich um eine einzige Auskunft handelte.

Wichtig ist auch die Klarstellung des BFH, dass der Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nicht auf die Fälle der Steuerauskunfts-Verordnung beschränkt ist. Vielmehr gilt die Regelung allgemein, wenn ein gemeinsamer Antrag auf eine einheitliche Auskunft gestellt wurde.

Hintergrund

Bis zur Gesetzesänderung 2016 ging die BFH-Rechtsprechung davon aus, dass gegenüber jedem einzelnen Antragsteller eine eigene Gebühr festzusetzen sei – auch dann, wenn es sich um denselben Sachverhalt handelte. Mit der Einführung von § 89 Abs. 3 Satz 2 AO wurde diese Praxis korrigiert.

Bedeutung für die Praxis

  • Kostenersparnis: Antragsteller, die gemeinsam eine verbindliche Auskunft beantragen, müssen künftig nicht mehr befürchten, dass das Finanzamt die Höchstgebühr mehrfach erhebt.
  • Gestaltungshinweis: Bei Umstrukturierungen oder komplexen Sachverhalten mit mehreren Beteiligten empfiehlt es sich, einen gemeinsamen Antrag zu stellen, um die Gebührenbelastung zu begrenzen.
  • Rechtssicherheit: Die Entscheidung des BFH stärkt die Position der Steuerpflichtigen und sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Regelung.

Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil IV R 6/23 vom 03.07.2025

BFH: Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche

BFH, Urteil II R 48/21 vom 09.04.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass eine Pauschalabfindung für den ehevertraglichen Verzicht auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Hausratsaufteilung schenkungsteuerlich als freigebige Zuwendung einzuordnen ist.

Leitsatz des Urteils

  • Freigebige Zuwendung: Erhält ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten ein Grundstück als Abfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche, handelt es sich um eine steuerpflichtige Schenkung.
  • Keine Gegenleistung: Der Verzicht auf Zugewinnausgleich, Unterhalt und Hausratsaufteilung stellt keine Gegenleistung dar, die die Bereicherung mindert.
  • Subsumtionsirrtum unbeachtlich: Selbst wenn die Beteiligten irrig davon ausgehen, der Verzicht stelle eine Gegenleistung dar, schließt dieser Irrtum die Schenkungsteuerpflicht nicht aus (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Damit knüpft der BFH an seine frühere Rechtsprechung an (u. a. Urteile vom 17.10.2007 – II R 53/05 und vom 01.09.2021 – II R 40/19).

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass ehevertragliche Gestaltungen mit Abfindungen schenkungsteuerlich genau geprüft werden müssen:

  • Vor der Ehe: Werden Vermögenswerte (z. B. Grundstücke) im Hinblick auf einen Verzicht auf künftige Ansprüche übertragen, liegt regelmäßig eine Schenkung vor.
  • Nach der Ehe: Auch während der Ehe oder im Zusammenhang mit einer Scheidung können ähnliche Gestaltungen relevant sein. Entscheidend ist stets, ob eine echte Gegenleistung vorliegt.
  • Irrtümer schützen nicht: Ein falsches rechtliches Verständnis der Beteiligten („Wir dachten, das sei eine Gegenleistung“) ändert nichts an der Steuerpflicht.

Praxistipp

Eheverträge mit Abfindungsregelungen sollten stets steuerlich begleitet werden. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, die Schenkungsteuerfolgen zu erkennen und ggf. durch Freibeträge oder alternative Gestaltungen abzumildern.


Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil II R 48/21 vom 09.04.2025 (LEXinform-Dokument Nr. 0954124)

Stärkung der betrieblichen Altersversorgung – Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

BMF/BMAS, Pressemitteilung vom 03.09.2025

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II) beschlossen. Ziel ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) als zweite Säule der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu festigen und stärker zu verbreiten – insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie bei Beschäftigten mit geringem Einkommen.

Zentrale Aussagen der Minister

„Wir wollen die betriebliche Altersversorgung stärken. Das gilt vor allem für kleine und mittlere Unternehmen und für Beschäftigte mit niedrigen Einkommen. […] Unser Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt, damit mehr Beschäftigte Betriebsrenten erhalten können und so mehr Sicherheit und eine gute Vorsorge fürs Alter haben.“
Lars Klingbeil, Bundesfinanzminister und Vizekanzler

„Betriebsrenten sind effizient und sicher, besonders wenn sie auf kollektiver Grundlage von den Sozialpartnern organisiert werden. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen künftig besonders Beschäftigte mit geringen Einkommen und in kleinen und mittleren Unternehmen profitieren.“
Bärbel Bas, Bundesarbeitsministerin

Hintergrund: Erste Reform 2018

Bereits mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 wurden steuerliche Anreize für Geringverdiener geschaffen und das Sozialpartnermodell als neue tarifliche Form der Betriebsrente eingeführt. Diese Ansätze sollen nun weiterentwickelt und ausgebaut werden.

Kernpunkte des neuen Gesetzesentwurfs

  • Erweiterung der Sozialpartnermodelle:
    Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich einer Gewerkschaft sollen künftig leichter Zugang zu bestehenden Modellen erhalten, wenn die Sozialpartner zustimmen. Ziel ist es, die bAV insbesondere in KMU stärker zu verbreiten.
  • Bessere Förderung für Geringverdiener:
    • Anhebung der Einkommensgrenze für den sogenannten bAV-Förderbetrag
    • Regelmäßige Anpassung dieser Grenze
    • Erhöhung des jährlichen Förderhöchstbetrags
  • Stärkung der Renditechancen:
    Regulatorische Anpassungen bei der Kapitalanlage sollen höhere Erträge ermöglichen, ohne die Sicherheit der Betriebsrenten zu gefährden.
  • Weitere sozialrechtliche Änderungen:
    Unter anderem wird – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – die Möglichkeit von Online-Wahlen bei den Sozialversicherungswahlen verstetigt und erweitert.

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Für Arbeitgeber (insbesondere KMU):
    Der Zugang zu bestehenden Sozialpartnermodellen wird erleichtert, wodurch Unternehmen ohne großen Verwaltungsaufwand eine bAV-Lösung anbieten können. Zudem verbessern die Förderanpassungen die Attraktivität, Beschäftigte mit geringen Einkommen einzubeziehen.
  • Für Arbeitnehmer:
    Geringverdiener profitieren von höheren staatlichen Zuschüssen und einem erleichterten Zugang zu betrieblichen Vorsorgemodellen. Damit steigt die Chance, dass die bAV künftig ein fester Bestandteil der Altersvorsorge auch in einkommensschwächeren Gruppen wird.
  • Für die Altersvorsorge insgesamt:
    Durch regulatorische Erleichterungen und höhere Renditechancen kann die bAV langfristig zu einer stärkeren Ergänzung der gesetzlichen Rente werden.

Fazit

Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz setzt die Bundesregierung ein klares Signal: Die betriebliche Altersversorgung soll breiter verfügbar, einfacher handhabbar und attraktiver für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber werden. Damit könnte die bAV künftig deutlich an Bedeutung gewinnen – gerade auch für Beschäftigte in kleinen Betrieben und mit niedrigem Einkommen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen / Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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