Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Januar 2025 (Az. VII R 8/21) klargestellt: Wer Einfuhrlizenzen missbräuchlich nutzt, kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen – selbst wenn die Zollbehörde zunächst keine Beanstandungen hatte.
Hintergrund des Verfahrens
Ein Unternehmen, das über zollbegünstigende Einfuhrlizenzen verfügte, kaufte Waren von einer verbundenen Gesellschaft außerhalb der EU, welche ihre eigenen Lizenzkontingente bereits ausgeschöpft hatte. Nach der zollbegünstigten Einfuhr wurden die Waren umgehend an diese Gesellschaft zurückveräußert.
Der BFH wertete dieses Konstrukt als rechtsmissbräuchlich, da es im Wesentlichen nur dazu diente, in den Genuss der Zollvergünstigung zu kommen, ohne dass eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit mit Substanz erkennbar war.
Wichtige Aussagen des Urteils
Ein Grundlagenbescheid bindet die nachfolgende Zollbehörde nur insoweit, wie der konkrete Regelungsgehalt reicht. Einzelne, nicht geregelte Tatbestandsmerkmale (z. B. das Vorliegen eines Missbrauchs) müssen eigenständig geprüft werden.
Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn Geschäftsvorgänge künstlich konstruiert werden, um Zollvergünstigungen zu erlangen.
Ein Vertrauensschutz besteht nicht, wenn der Einführer vernünftigerweise hätte erkennen können, dass seine Gestaltung missbräuchlich ist – insbesondere, wenn bereits ein vergleichbares EuGH-Urteil öffentlich bekannt war (hier: EuGH, Urteil vom 13.03.2014 – C-155/13, SICES u. a.).
Bedeutung für die Praxis
Importierende Unternehmen mit verbundenen Gesellschaften sollten ihre Geschäftsmodelle kritisch überprüfen. Konstruktionen, die primär steuer- oder zollrechtliche Vorteile bezwecken, sind besonders risikobehaftet.
Zoll- und Steuerberater sind gut beraten, bei der Einfuhrberatung auf EuGH- und BFH-Rechtsprechung hinzuweisen, um ihre Mandanten vor erheblichen Nachforderungen zu schützen.
Vertrauensschutz gilt nicht grenzenlos – insbesondere nicht bei erkennbar missbräuchlichem Verhalten. Die Veröffentlichung eines EuGH-Urteils im Amtsblatt der EU wird als ausreichende Kenntnismöglichkeit gewertet.
Unser Fazit
Dieses Urteil zeigt erneut, dass künstliche Gestaltungen im Zollrecht schnell zur Nacherhebung führen können – auch rückwirkend. Unternehmen sollten ihre Handelsmodelle nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich sauber aufstellen.
Sie sind von einer Nacherhebung betroffen oder möchten Ihre Importstrukturen absichern? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie mit zoll- und steuerrechtlichem Fokus.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.01.2025 – VII R 8/21 (Bald abrufbar als LEXinform-Dokument Nr. 0953387)
Was Schuldner und Arbeitgeber jetzt wissen sollten
Zum 01. Juli 2025 treten höhere Pfändungsfreigrenzen in Kraft. Diese betreffen alle Fälle, in denen Arbeitseinkommen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 850c ZPO) gepfändet wird – insbesondere bei Lohn- oder Gehaltspfändungen.
Neue Freibeträge gelten ab Juli 2025
Die Freigrenzen für das unpfändbare Arbeitseinkommen steigen turnusmäßig. Die Anpassung wurde am 11.04.2025 durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2025 Nr. 110) veröffentlicht.
Ab dem 01.07.2025 gelten folgende Beträge:
Rechtsgrundlage
Neuer Betrag (monatlich)
Bisheriger Betrag (monatlich)
§ 850c Abs. 1 S. 1 ZPO
1.555,00 €
1.491,75 €
§ 850c Abs. 2 S. 1 ZPO
585,23 €
561,43 €
§ 850c Abs. 2 S. 2 ZPO
326,04 €
312,78 €
§ 850c Abs. 3 S. 3 ZPO
4.766,99 €
4.573,10 €
Die wöchentlichen und täglichen Freigrenzen sowie die vollständige Pfändungstabelle finden Sie in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025.
Für Schuldner: Sie dürfen ab dem 01.07.2025 mehr von ihrem Einkommen behalten, bevor eine Pfändung greift. Das schützt vor Überschuldung und erleichtert die Existenzsicherung.
Für Arbeitgeber: Die neuen Freigrenzen müssen bei bestehenden und neuen Lohnpfändungen beachtet werden. Bei Fehlern drohen Rückfragen von Gläubigern oder Haftungsrisiken.
Für Steuerberater und Lohnbüros: Die Anpassung sollte rechtzeitig in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Besonders wichtig: Pfändungstabellen und Abrechnungssoftware müssen aktualisiert sein.
Unser Praxistipp
Überprüfen Sie bestehende Lohnpfändungen im Mandantenkreis rechtzeitig. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die neuen Werte korrekt in die Lohnabrechnung zu integrieren und mögliche Rückfragen zu klären.
Sie haben Fragen zur Lohnpfändung oder möchten Ihre Prozesse absichern? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer – Nachrichten aus Berlin 11/2025 Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025, BGBl. I 2025 Nr. 110 vom 11.04.2025
Als Unternehmer stehen Sie immer vor der Frage, wie Sie überschüssige Liquidität am besten arbeiten lassen können. Die Anlage in ETFs ist beliebt, aber die Entscheidung, dies über Ihre GmbH statt privat zu tun, birgt Chancen und Komplexitäten.
Planen Sie, mit Ihrer GmbH in ETFs zu investieren? Dann sind Sie hier genau richtig! In diesem Beitrag beleuchten wir die wesentlichen Aspekte, die Sie als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer beachten sollten.
Warum die GmbH als Anlagevehikel attraktiv sein kann
Auf den ersten Blick scheint die Anlage über die GmbH komplizierter als privat. Doch gerade für GmbHs mit hoher Liquidität kann sie steuerliche Vorteile bieten. Der entscheidende Unterschied:
Privat zahlen Sie auf Kursgewinne und Dividenden grundsätzlich 25 % Abgeltungsteuer (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer).
In der GmbH unterliegen Kapitalerträge grundsätzlich der Körperschaftsteuer (15 % + Soli) sowie der Gewerbesteuer (Hebesatz meist 7–17 %).
Achtung – wichtiger Unterschied zu Einzelaktien:
Die oft zitierte 95%-Freistellung nach § 8b KStG gilt nur für Dividenden und Veräußerungsgewinne aus direkten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Für ETFs (Organismen für gemeinsame Anlagen) greifen dagegen die Regeln des Investmentsteuergesetzes (InvStG) – die Steuerbefreiung gilt hier also nicht in voller Höhe.
Die ersten wichtigen Schritte: Nicht ohne Prüfung!
Satzungscheck Ihr Gesellschaftszweck muss die Kapitalanlage abdecken. Fehlt eine entsprechende Klausel („Halten und Verwalten eigenen Vermögens“), ist eine notarielle Satzungsänderung erforderlich.
Liquiditätsprüfung Prüfen Sie, ob die Anlagesumme wirklich überschüssig ist. Mittel, die für Investitionen, Expansion oder Sicherheitspuffer benötigt werden, sollten nicht investiert werden.
Gesellschafterbeschluss Halten Sie Investitionsentscheidung, Volumen und Anlagestrategie in einem formellen Beschluss fest. Das schafft Transparenz und Rechtssicherheit.
Steuerliche Spielregeln für ETFs in der GmbH
Besteuerung nach dem InvStG
Ausschüttungen von Fonds unterliegen voll der KSt und GewSt.
Für bestimmte Fondsarten (z. B. Aktienfonds) gibt es eine Teilfreistellung (bei Aktienfonds z. B. 80 %). Diese wirkt wie eine „Miniatur-Version“ des § 8b KStG.
Bei thesaurierenden Fonds wird jährlich eine Vorabpauschale angesetzt, die ebenfalls steuerpflichtig ist.
Zinserträge und Anleihen-ETFs Hier gibt es keine Teilfreistellung – diese Erträge sind voll steuerpflichtig.
Doppelbesteuerungskette Gewinne werden zwar in der GmbH (teilweise) steuerbegünstigt, doch sobald sie an Sie als Gesellschafter ausgeschüttet werden, greift erneut die Abgeltungsteuer bzw. das Teileinkünfteverfahren.
Anlagehorizont: Je länger der Zeithorizont, desto eher können Aktien-ETFs sinnvoll sein.
Ausschüttend vs. thesaurierend: Für GmbHs sind thesaurierende Aktien-ETFs oft interessant, da die Erträge sofort wieder angelegt werden.
Teilfreistellung nutzen: Achten Sie darauf, dass der Fonds die gesetzlichen Kriterien erfüllt (z. B. mindestens 51 % Aktienquote bei Aktienfonds).
Kosten und Replikation: Wählen Sie ETFs mit niedriger TER und transparenter, vorzugsweise physischer Replikation.
Praktische Umsetzung
Firmendepot eröffnen – nur mit Handelsregisterauszug und Gesellschafterbeschluss möglich.
Bankanforderungen erfüllen – Banken verlangen meist eine klare Dokumentation des Gesellschaftszwecks.
Kauf und Verwaltung – ETFs auswählen, kaufen und alle Transaktionen in der Buchhaltung korrekt erfassen.
Vergleich: ETF-Investment privat vs. über die GmbH
Aspekt
Privat
GmbH
Rechtsgrundlage
Abgeltungsteuer (§ 20 EStG)
Körperschaftsteuer (15 %), Solidaritätszuschlag (5,5 % der KSt), Gewerbesteuer (7–17 % je nach Ort)
Dividenden / Ausschüttungen
25 % Abgeltungsteuer (+ Soli/KiSt)
Volle Steuerpflicht, aber Teilfreistellung je nach Fondstyp (z. B. 80 % bei Aktienfonds steuerfrei)
Kursgewinne (ETFs)
25 % Abgeltungsteuer (+ Soli/KiSt)
Volle Steuerpflicht mit Teilfreistellung (z. B. 80 % bei Aktienfonds)
Zinsen / Anleihen-ETFs
25 % Abgeltungsteuer (+ Soli/KiSt)
Volle Steuerpflicht (keine Teilfreistellung)
Vorabpauschale (thesaurierend)
Jährlich steuerpflichtig als fiktiver Ertrag (Abgeltungsteuer)
Jährlich steuerpflichtig, aber Teilfreistellung für Aktienfonds möglich
Effektive Steuerlast
ca. 26–28 % (inkl. Soli, ggf. Kirchensteuer)
abhängig vom Gewerbesteuer-Hebesatz: ca. 20–30 %, nach Teilfreistellung oft günstiger als privat
Liquidität im Unternehmen
Nicht relevant
Gewinne verbleiben in der GmbH und können dort reinvestiert werden
Entnahme ins Privatvermögen
Direkt verfügbar (nach Abgeltungsteuer)
Zweite Steuerbelastung bei Ausschüttung (25 % Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren)
Gestaltungsspielraum
Gering (nur Wahl zwischen Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren bei > 25 % Beteiligung)
Hoch (Gestaltung über Satzung, Investitionsstrategie, Thesaurierung, Holding-Strukturen möglich)
Fazit in der Übersicht
Privat investieren ist einfacher, transparent und steuerlich planbar.
Über die GmbH bietet Potenzial zur Steueroptimierung, ist aber komplexer und führt bei Entnahme der Gewinne zu einer „zweiten Steuerstufe“.
👉 Für GmbHs mit dauerhaft hoher Liquidität kann die Investition über die Gesellschaft trotzdem attraktiv sein – insbesondere, wenn Gewinne langfristig im Unternehmen verbleiben oder über eine Holding-Struktur reinvestiert werden.
Fazit: Chancen nutzen – Fehler vermeiden
Die Anlage in ETFs über die GmbH kann eine attraktive Möglichkeit sein, überschüssige Liquidität gewinnbringend einzusetzen. Allerdings gelten andere steuerliche Regeln als bei Privatpersonen, insbesondere das Investmentsteuergesetz mit Teilfreistellungen.
👉 Unser Tipp: Prüfen Sie Satzung, Liquidität und steuerliche Folgen im Detail. Wir begleiten Sie bei:
der steuerlichen Optimierung,
der Liquiditätsplanung,
der Wahl der geeigneten ETFs und
der laufenden Buchhaltung.
So vermeiden Sie teure Fehler und nutzen die Vorteile gezielt.
Mit dem Koalitionsvertrag 2025 kündigt die Bundesregierung einen neuen „Investitions-Booster“ an – in Form einer degressiven Abschreibung für Ausrüstungsinvestitionen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die geplante Maßnahme grundsätzlich, sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf in Bezug auf Ausgestaltung und Dauerhaftigkeit.
Ein Auf und Ab: Degressive Abschreibung in Deutschland
Wer in den letzten Jahren Investitionen steuerlich geplant hat, kennt das Problem: Die degressive Abschreibung wird mal eingeführt, mal wieder abgeschafft – ein echtes Hin und Her. Zuletzt wurde sie durch das Wachstumschancengesetz für Anschaffungen zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 ermöglicht. Seitdem herrscht wieder Rechtsunsicherheit.
Der neue Koalitionsvertrag soll nun Abhilfe schaffen: Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 soll eine degressive Abschreibung auf sogenannte „Ausrüstungsinvestitionen“ von 30 % möglich sein. Doch was genau unter diesen Investitionen zu verstehen ist, bleibt bislang offen.
DStV: Dauerhafte Regelung statt Mitnahmeeffekte
DStV-Präsident StB Torsten Lüth macht deutlich: „Unternehmen brauchen für ihre Investitionsentscheidungen langfristige Sicherheit und Planbarkeit. Dies gelingt nur mit einer dauerhaften Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Der ‚Befristet‘-Stempel muss endlich weg.“
Denn solange die degressive AfA nur temporär gewährt wird, profitieren vor allem Unternehmen, die ihre Investitionen ohnehin bereits eingeplant haben. Neue Anreize für langfristige Investitionen werden hingegen kaum gesetzt.
Bürokratieabbau bei Abschreibungen dringend notwendig
Neben der dauerhaften Einführung fordert der DStV eine Vereinfachung der Abschreibungsvorschriften. Die Vorschläge der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ bieten hierfür eine gute Grundlage. Ziel: Die steuerliche Abschreibungspraxis soll entbürokratisiert und praxisnäher gestaltet werden.
Konkret schlägt der DStV folgende Maßnahmen vor:
Anhebung der GWG-Grenze auf 2.500 Euro (inflationsbereinigt)
Verkürzung der Poolabschreibung auf drei Jahre und deren Anwendung erst ab Überschreiten der GWG-Grenze
Gruppierung von Wirtschaftsgütern nach Nutzungsdauer statt starrer AfA-Tabellen
Wegfall der GWG-Verzeichnis-Pflicht
Erlaubnis zur Übernahme der steuerlichen Regelungen in die Handelsbilanz
Fazit: Impulse sind gut – jetzt braucht es Verlässlichkeit
Die angekündigte Förderung von Investitionen durch die degressive Abschreibung ist ein wichtiges Signal. Doch kurzfristige Maßnahmen allein schaffen keine nachhaltige Wirkung. Der DStV fordert daher eine dauerhafte, rechtssichere und unbürokratische Lösung, um Unternehmen echte Planungssicherheit und Investitionsanreize zu geben.
Haben Sie Fragen zur Anwendung der degressiven Abschreibung oder möchten Ihre Investitionen steueroptimal gestalten? Wir beraten Sie gerne persönlich!
👉 Jetzt Termin vereinbaren
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 28.05.2025
Die Unternehmensnachfolge ist ein zentrales Thema für viele mittelständische Betriebe – sei es in der Rolle des Übergebers oder des Übernehmers. Nachdem im vergangenen Jahr bereits eine erste Umsetzungshilfe der Offensive Mittelstand (OM) speziell für abgebende Unternehmer veröffentlicht wurde, liegt nun ein neuer Praxisleitfaden vor – diesmal mit Fokus auf die übernehmende Partei.
Für Übernehmende: Wie gelingt eine erfolgreiche Unternehmensübernahme?
Die neue Umsetzungshilfe „Unternehmensübernahme“ unterstützt potenzielle Nachfolgerinnen und Nachfolger mit konkreten Hinweisen, wie sie sich strukturiert und realistisch auf den Kauf und die Führung eines Unternehmens vorbereiten können.
Beantwortet werden unter anderem folgende Fragen:
Welche fachlichen und unternehmerischen Qualifikationen sollte ein Übernehmender mitbringen?
Wie lässt sich die Übernahme professionell vorbereiten?
Welche Chancen und Risiken bestehen – und wie begegnet man ihnen?
Welche Checklisten und Planungshilfen sind hilfreich?
Welche Aufgaben stehen vor, während und nach der Übernahme konkret an?
Ein wertvolles Tool für unsere Mandanten
Die neue Umsetzungshilfe ist ein praxisnahes Werkzeug für alle, die ein Unternehmen erwerben möchten – sei es im Rahmen einer familieninternen Nachfolge, einer Mitarbeiterbeteiligung oder eines externen Unternehmenskaufs.
Wir empfehlen sie insbesondere:
Gründern, die nicht neu starten, sondern ein bestehendes Unternehmen fortführen möchten
Mitarbeitenden, die im Rahmen eines MBO (Management-Buy-Out) den Betrieb übernehmen
Familienangehörigen, die in die Fußstapfen der älteren Generation treten wollen
Investoren oder Unternehmertypen mit Interesse an mittelständischen Beteiligungen
🎯 Ziel der Umsetzungshilfe
Die Hilfe richtet sich an Personen, die ein Unternehmen übernehmen möchten. Sie unterstützt bei der systematischen Planung, Reflexion der eigenen Ziele und Kompetenzen sowie bei der Umsetzung eines individuellen Übernahmefahrplans. Sie ergänzt die Hilfe für Unternehmensnachgeber und ermöglicht einen Perspektivwechsel.
🧩 1. Zielorientiertes und planvolles Handeln
Eigene Motive, Ziele und Voraussetzungen klären
Unternehmerische Belastungen und Spielräume realistisch einschätzen
Unterstützung durch Familie und Vertrauenspersonen einholen
Reflektierter Einstieg durch bewusste Entscheidung und Übernahmefahrplan
💰 2. Betriebswirtschaftliche Bausteine
Passendes Zielunternehmen finden (Marktplätze, Kontakte, Recherche)
Unternehmenswert (z. B. Ertragskraft, Marktposition, Risiken) ermitteln – idealerweise mit Experten
Rechtsformwahl in Abstimmung mit Steuerberater:in klären
Mittel
15.07.2025
Gründer:in + Steuerberater:in
01.08.2025
3.2 Vertragskonzept entwickeln
Entwurf mit Anwalt:in & Steuerberater:in erstellen
Hoch
15.08.2025
Gründer:in + Anwalt:in
31.08.2025
4.1 Letter of Intent abschließen
Mustervertrag verwenden, mit Notar & Verkäufer:in abstimmen
Mittel
01.09.2025
Gründer:in + Notar
15.09.2025
5.1 Beraterteam aufstellen
Auswahl geeigneter Berater:innen und Finanzierungspartner
Hoch
15.06.2025
Gründer:in
30.06.2025
5.2 Kommunikationsplan erstellen
Zeitplan für interne & externe Kommunikation entwerfen
Mittel
01.08.2025
Gründer:in + Kommunikationscoach
15.08.2025
FAQ zur Unternehmensübernahme
Was kostet eine Unternehmensübernahme durchschnittlich? Das hängt stark von Branche, Größe und Region ab. Neben dem Kaufpreis sind auch Nebenkosten (Steuern, Berater, Notar) sowie Kapitalbedarf für Investitionen zu kalkulieren.
Muss ich ein Unternehmen sofort 100 % übernehmen? Nein. Auch eine schrittweise Beteiligung (z. B. über stille Beteiligung oder Teilkauf) ist möglich – insbesondere bei familiären oder internen Nachfolgen.
Kann ich Fördermittel für eine Übernahme bekommen? Ja, es gibt Zuschüsse und günstige Darlehen, z. B. über die KfW. Auch Landesprogramme können genutzt werden – wir helfen Ihnen bei der Auswahl und Antragstellung.
Unser Angebot: Begleitung auf dem Weg zur erfolgreichen Nachfolge
Als steuerliche und betriebswirtschaftliche Berater stehen wir Ihnen bei allen Phasen der Unternehmensnachfolge zur Seite – sei es bei der Bewertung, steuerlichen Gestaltung, Vertragsbegleitung oder Finanzierung.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie selbst eine Unternehmensübernahme planen oder jemanden kennen, für den dieses Thema aktuell wird. Die Umsetzungshilfe „Unternehmensübernahme“ stellen wir Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung.
Sie interessieren sich für das Thema Unternehmensübernahme oder möchten Ihre Nachfolge regeln? 📞 Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch – wir begleiten Sie gerne.
Derzeit kursiert eine neue Welle gefälschter Schreiben, die angeblich vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammen. Unter dem Betreff „Hinweis zur verspäteten Abgabe der Steuererklärung“ werden Empfänger zur Zahlung eines Ordnungsgeldes sowie von Verfahrenskosten aufgefordert. Diese Schreiben sind Fälschungen!
Was ist passiert?
Kriminelle versuchen, mit täuschend echt aussehenden Briefen Zahlungen auf ein ausländisches Konto zu erschleichen – angeblich im Namen des BZSt. Betroffene sollen innerhalb kurzer Frist hohe Geldbeträge überweisen. Ziel ist es, mit der Androhung weiterer Maßnahmen (z. B. Vollstreckung) Druck aufzubauen.
❗ Wichtig: Nicht jedes Schreiben des BZSt ist automatisch gefälscht. Aber: Bitte prüfen Sie aktuell erhaltene Post besonders sorgfältig!
So erkennen Sie die Fälschung
Einige Merkmale, die auf ein gefälschtes Schreiben hinweisen können:
Keine persönliche Ansprache: Das Schreiben nennt weder Ihren Namen noch eine persönliche Steuernummer.
Auffällige Zahlungsdetails: Die Überweisung soll auf ein Konto im Ausland (z. B. Spanien) erfolgen – das ist bei deutschen Behörden grundsätzlich unüblich.
Fehlende Authentizität: Es fehlt an offiziellen Merkmalen, etwa ein echtes Aktenzeichen, die korrekte Absenderadresse oder qualifizierte Signaturen.
Was Sie jetzt tun sollten
Keine Zahlung leisten! Ignorieren Sie das Schreiben und überweisen Sie keinesfalls den geforderten Betrag.
Ihre Bank informieren: Falls Sie bereits gezahlt haben, setzen Sie sich umgehend mit Ihrer Bank in Verbindung, um eine Rückbuchung zu versuchen.
Strafanzeige erstatten: Informieren Sie die Polizei über den Betrugsversuch.
Kontaktieren Sie uns: Bei Unsicherheiten prüfen wir gerne die Echtheit für Sie. Im Zweifelsfall stehen wir Ihnen jederzeit zur Seite.
Unser Rat: Bleiben Sie wachsam!
Leider werden Steuerpflichtige immer wieder Zielscheibe von Betrugsversuchen. Vertrauen Sie im Zweifel nicht auf äußere Merkmale allein. Wenn Sie ein Schreiben erhalten, das Ihnen fragwürdig erscheint: Kontaktieren Sie uns lieber einmal zu viel als einmal zu wenig.
Bleiben Sie aufmerksam – und teilen Sie diesen Hinweis gerne mit Familie, Freunden und Geschäftspartnern.
Generalanwältin Kokott sieht in der gesetzlichen Kostenerstattung ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt – das betrifft auch deutsche Fälle
Hintergrund: Wenn der Mandant nichts zahlt, aber der Gegner schon
Im laufenden Verfahren C-744/23 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geht es um eine scheinbar einfache, aber rechtlich brisante Frage: Kann eine anwaltliche Leistung als „unentgeltlich“ gelten, wenn der Mandant nichts bezahlt – die unterliegende Gegenseite aber zur Zahlung eines Mindesthonorars verpflichtet ist?
Die Generalanwältin am EuGH, Prof. Dr. Juliane Kokott, sagt: Nein. In ihren Schlussanträgen vom 8. Mai 2025 stellt sie klar, dass in solchen Fällen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt – mit potenziell weitreichenden Folgen auch für die deutsche Beratungspraxis.
Der Kernpunkt: Entgeltlichkeit trotz fehlender Vergütung durch den eigenen Mandanten
Nach Artikel 2 Absatz 1 lit. c der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) unterliegt eine Dienstleistung der Mehrwertsteuer, wenn sie „gegen Entgelt“ erbracht wird.
Nach Auffassung der Generalanwältin liegt auch dann ein Entgelt vor, wenn:
der Mandant selbst kein Honorar zahlt,
der Rechtsanwalt jedoch im Fall des Obsiegens einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die unterliegende Partei hat.
Wichtig: Der Anspruch auf die Erstattung sei wirtschaftlich betrachtet eine Gegenleistung eines Dritten, was nach der Richtlinie genügt, um Umsatzsteuerpflicht auszulösen (Rn. 37, 49).
Praktische Auswirkungen – Was bedeutet das für Anwälte und Mandanten?
Sollte der EuGH den Schlussanträgen folgen, hätte dies folgende Konsequenzen:
Unentgeltliche Mandate mit Kostenerstattungsanspruch (z. B. Pro-Bono-Verfahren) könnten umsatzsteuerpflichtig werden,
Die Mehrwertsteuer wäre dann aus dem Kostenerstattungsbetrag gegenüber der unterliegenden Partei abzuführen – auch wenn sie ursprünglich nicht eingeplant war,
Rechtsanwälte müssten solche Fälle buchhalterisch erfassen und die Bemessungsgrundlage korrekt bestimmen – selbst bei unklarer Höhe zu Beginn.
Noch keine Entscheidung – aber klare Richtung
Noch hat der EuGH nicht entschieden. Allerdings folgt das Gericht in der Mehrzahl der Fälle den Schlussanträgen der Generalanwält*innen. Eine Entscheidung wird in den kommenden Monaten erwartet – möglicherweise noch im Herbst 2025.
Fazit
Das Verfahren ist ein wichtiger Weckruf für alle, die unentgeltliche Rechtsdienstleistungen mit Kostenerstattungsanspruch anbieten – etwa im Rahmen von Prozesskostenhilfe, im Sozialrecht oder bei Pro-Bono-Fällen.
📌 Praxistipp: Rechtsanwälte und steuerlich beratende Berufe sollten ihre internen Prozesse zur Umsatzsteuererfassung bei Kostenerstattungsfällen überprüfen und sich auf eine mögliche Erweiterung der Steuerpflicht vorbereiten.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 10/2025
Neues BMF-Schreiben vom 26.05.2025 beendet Vorläufigkeit bei Soli-Festsetzungen – Fokus nun auf andere offene Verfassungsfragen
Was ist passiert?
Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine wichtige Änderung zur vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 AO veröffentlicht. Grund: Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. März 2025 (Az. 2 BvR 1505/20) entschieden, dass der Solidaritätszuschlag auch nach Auslaufen des Solidarpakts Ende 2019 verfassungsgemäß erhoben wird.
In der Folge hat das BMF nun per koordinierter Ländererlasse die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung in Bezug auf den Solidaritätszuschlag aufgehoben.
Was bedeutet das in der Praxis?
Ab sofort gilt:
Keine vorläufige Festsetzung mehr hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags – dieser Punkt ist nun abgeschlossen.
Die bisherige Vorläufigkeit nach Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 15.01.2018 (zuletzt geändert am 10.03.2025) wurde gestrichen.
Damit können Steuerbescheide in Bezug auf den Soli endgültig erlassen werden, soweit keine weiteren offenen Rechtsfragen betroffen sind.
Welche Punkte bleiben weiterhin vorläufig?
Gemäß der Neufassung gelten vorläufige Steuerfestsetzungen künftig nur noch zu folgenden verfassungsrechtlich relevanten Themen:
Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (ab 2001)
Verlustverrechnung bei Aktienveräußerungsverlusten (§ 20 Abs. 6 EStG) (ab 2009)
Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 EStG) (ab 2023)
Zu diesen Themen bestehen weiterhin Musterverfahren – daher werden Steuerbescheide in diesen Punkten vorläufig erlassen.
Warum ist das wichtig?
Für Steuerpflichtige bedeutet das:
Rückforderungen des Solidaritätszuschlags aufgrund anhängiger Musterverfahren sind nicht mehr möglich.
Bereits vorläufig ergangene Steuerbescheide zum Soli können künftig bestandskräftig werden.
Wer in der Vergangenheit Einspruch nur wegen des Solidaritätszuschlags eingelegt hat, kann diesen zurücknehmen, sofern keine weiteren Streitpunkte bestehen.
Fazit
Mit der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dem anschließenden BMF-Schreiben wird ein langjähriges Streitthema im Steuerrecht beendet. Der Solidaritätszuschlag bleibt bestehen – zumindest als verfassungsgemäße Ergänzungsabgabe. Steuerpflichtige und Berater können sich nun auf andere wichtige Verfassungsfragen konzentrieren, etwa zur Verlustverrechnung bei Aktien oder zur Höhe von Freibeträgen.
📌 Unser Tipp: Prüfen Sie laufende Einsprüche und vorläufige Steuerbescheide auf Aktualisierungsbedarf. Gerne unterstützen wir Sie bei der Einspruchsprüfung und Einspruchsrücknahme, falls die Verfahrensgrundlage weggefallen ist.
Quelle: BMF-Schreiben vom 26.05.2025, Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/099
Hintergrund: Zinsen bei der Steuer – ein System mit zwei Maßstäben?
Das deutsche Steuerrecht sieht Zinsen für Steuernachzahlungen (§ 233a AO) und für Aussetzungen der Vollziehung (§ 237 AO) vor – allerdings zu unterschiedlichen Zinssätzen:
Nachzahlungszinsen: seit 2019 auf 0,15 % pro Monat begrenzt
Aussetzungszinsen: weiterhin 0,5 % pro Monat
Diese Differenz war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Überprüfung. Nun hat das Finanzgericht Köln mit Beschluss vom 08.04.2025 (Az. 4 V 444/25) entschieden, dass an der Verfassungsmäßigkeit des höheren Aussetzungszinssatzes auch für Zeiträume nach dem 31.12.2022 erhebliche Zweifel bestehen.
Der Fall: Widerspruch gegen Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 %
Ein Ehepaar hatte gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und eine Aussetzung der Vollziehung erreicht. Vom Finanzamt wurden für den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 jedoch Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat erhoben. Dagegen wandten sich die Antragsteller mit Verweis auf einen BFH-Beschluss vom 08.05.2024 (VIII R 9/23), der die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatte.
Das Finanzgericht Köln folgte der Argumentation der Antragsteller und gewährte vorläufigen Rechtsschutz: Die höheren Zinsen müssen zunächst nicht bezahlt werden.
Warum das wichtig ist
Die Richter des FG Köln führen aus:
Der Zinssatz von 0,5 % monatlich für Aussetzungszinsen sei nicht mehr zeitgemäß – insbesondere angesichts des seit 2019 reduzierten Zinssatzes bei Nachzahlungen.
Die Zinssatzspreizung (0,5 % vs. 0,15 %) sei verfassungsrechtlich problematisch.
Es fehle ein Zinsausgleich (z. B. durch Prozesszinsen), wie er sonst typischerweise im gerichtlichen Verfahren gegeben sei.
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig, da das Finanzamt auf die Beschwerde verzichtet hat.
Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
✅ Wer aktuell Zinsen auf gestundete Beträge zahlt, sollte prüfen lassen, ob ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz oder ein Einspruch gegen die Zinsfestsetzung sinnvoll ist. ✅ Auch in laufenden Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide sollten die erhobenen Aussetzungszinsen besonders kritisch hinterfragt werden.
Fazit
Das Thema „steuerliche Zinssätze“ bleibt politisch und verfassungsrechtlich hochbrisant. Während der Gesetzgeber Nachzahlungszinsen längst gesenkt hat, hält die Finanzverwaltung an hohen Aussetzungszinsen fest. Der Beschluss des FG Köln stärkt nun deutlich die Position der Steuerpflichtigen.
📌 Tipp aus der Praxis: Wenn Sie von Aussetzungszinsen betroffen sind oder eine Steuerforderung bestreiten, beraten wir Sie gerne zu möglichen Anträgen oder Einspruchsmöglichkeiten. Sprechen Sie uns frühzeitig an!
BMF-Schreiben vom 19.05.2025 bringt Klarheit bei der Besteuerung beitragsfinanzierter Pensionen aus Frankreich
Hintergrund: DBA-Frankreich und das Kassenstaatsprinzip
Nach Artikel 14 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich gilt das sogenannte Kassenstaatsprinzip: Altersbezüge von ehemaligen Beamten oder öffentlich Bediensteten eines Vertragsstaats dürfen grundsätzlich nur im Herkunftsstaat besteuert werden, wenn die Zahlungen von diesem Staat oder einer seiner Einrichtungen geleistet werden.
Bisher war jedoch umstritten, ob das auch für beitragsfinanzierte Altersbezüge gilt, also z. B. für ehemalige französische Lehrer oder Polizisten, die nicht aus dem Staatshaushalt, sondern aus öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen versorgt werden.
Neue Konsultationsvereinbarung vom 20. März 2025
Am 20. März 2025 haben die zuständigen Behörden beider Staaten – gestützt auf Artikel 25 Abs. 3 DBA – eine Konsultationsvereinbarung unterzeichnet. Diese wurde nun mit Schreiben des BMF vom 19.05.2025 (Az. IV B 2 – S 1301-FRA/01040/002/106) offiziell bekannt gegeben.
Was regelt die Konsultationsvereinbarung?
Das Kassenstaatsprinzip gilt auch dann, wenn die Altersbezüge beitragsfinanziert sind, sofern sie an frühere Beamte bzw. öffentlich Bedienstete gezahlt werden.
Damit bleibt das Besteuerungsrecht grundsätzlich in Frankreich, wenn der Zahlungsempfänger dort ehemals im öffentlichen Dienst stand – auch wenn heute ein Wohnsitz in Deutschland besteht.
Die Konsultationsvereinbarung gilt rückwirkend für alle offenen Fälle – das heißt auch für ältere Steuerbescheide, die noch nicht bestandskräftig sind.
Bedeutung für die Praxis
Für Steuerpflichtige, die ihren Ruhestand in Deutschland verbringen, aber französische Beamtenpensionen beziehen, ist das eine klare Entscheidung zugunsten der Steuerfreistellung in Deutschland. Die Vereinbarung vermeidet Doppelbesteuerung und schafft Klarheit für Steuerberater, Finanzämter und Betroffene gleichermaßen.
Wichtig:
Die Abgrenzung zwischen beitragsfinanzierten Renten und Beamtenpensionen ist im Einzelfall nicht trivial.
Steuerpflichtige sollten ihre Unterlagen (z. B. Bescheide über Versorgungsbezüge, Renteninformationen) genau prüfen lassen.
Fazit
Die neue Konsultationsvereinbarung ist ein wichtiger Schritt zur Rechtssicherheit bei der Besteuerung grenzüberschreitender Ruhestandsbezüge. Sie bekräftigt das Kassenstaatsprinzip auch für beitragsfinanzierte Pensionen aus dem französischen öffentlichen Dienst – und entlastet damit viele Betroffene in Deutschland.
📌 Haben Sie Fragen zur Besteuerung französischer Pensionen oder zu Doppelbesteuerungsabkommen? Wir beraten Sie gerne individuell und helfen bei der Einordnung Ihrer Altersbezüge.