Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020

Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Der hier verfügbare Entwurf gibt den Stand vom 11. Juni 2020 wieder.

02020-06-12-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020

 

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 20 / 10009 :004 vom 11.06.202

Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie

Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie auf die Anwendung und Auslegung der Artikel 15 und 15a des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), möglichst zu verringern, haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 11. Juni 2020 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
„Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie

Der Ausbruch der COVID-19 Pandemie fordert derzeit jede und jeden Einzelnen heraus. Von dem Anliegen geleitet, mit Umsicht und Bedacht entschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen Arbeitskräfte möglichst gering zu halten, haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 und die Anwendung und Auslegung von Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie Folgendes vereinbart:

1. Anwendung von Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens (Grenzgänger) auf Arbeitstage am Wohnsitz und Tage ohne Arbeitsausübung am Wohnsitz unter Fortzahlung des Arbeitslohns

(1) Im Hinblick auf die Auslegung von Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens gelten Tage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Grenzgänger nur aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie eines Vertragsstaats, seiner Gebietskörperschaften, des Arbeitgebers oder aufgrund einer mit dem Arbeitgeber für die Dauer derartiger Maßnahmen getroffenen Absprache ihre Tätigkeit am Wohnsitz ausüben oder unter Lohnfortzahlung keine Tätigkeit ausüben und am Wohnsitz verbleiben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage, in dem sich der Arbeitsort (Ort der Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers) ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie befunden hätte. Hierfür wird eine arbeitstägliche Rückkehr an den Wohnsitz unterstellt. Satz 1 und 2 gelten nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen am Wohnsitz verbracht worden wären oder arbeitsfrei gewesen wären (zum Beispiel auf Grund einer arbeitsvertraglichen Regelung). Maßnahmen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere solche, die zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie Beschränkungen oder Auflagen für betriebliche Abläufe, den Zugang zum Arbeitsort oder die Rückkehr zum Wohnsitz vorsehen, zum Beispiel für die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs einschließlich entsprechender Empfehlungen.

(2) Verbleibt eine Arbeitskraft auf Grund der Maßnahmen im Sinne der Tz. 1 (1) zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie in dem Vertragsstaat, in dem sich ihr Arbeitsort befindet und trägt ein Arbeitgeber in diesem Zusammenhang Wohn- oder Übernachtungskosten, führt dies nicht zu Tagen, an denen die Arbeitskraft aufgrund der Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Tz. 1 (1) Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Grenzgängereigenschaft entfällt grundsätzlich nach Artikel 15a Absatz 2 Satz 2 des Abkommens, wenn die Arbeitskraft bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Der Zeitraum, in dem eine Arbeitskraft von Maßnahmen im Sinne der Tz. 1 (1) betroffen ist und in dem diese Konsultationsvereinbarung gilt, wird bei der Prüfung der Grenzgängereigenschaft nach Artikel 15a Absatz 2 Satz 2 des Abkommens nicht berücksichtigt. Daher ist eine proportionale Kürzung der Grenze von 60 Arbeitstagen nach Artikel 15a Absatz 2 Satz 2 des Abkommens um 60/366 für diese Arbeitstage für den übrigen Zeitraum des Kalenderjahres vorzunehmen. Dieser Zeitraum ist vom Arbeitgeber in schriftlicher Form zu bestätigen. Während dieses Zeitraums werden Arbeitstage, an denen die Arbeitskraft aufgrund der Arbeitsausübung tatsächlich nicht an den Wohnsitz zurückkehrt nicht berücksichtigt.

2. Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens auf Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat und Tage ohne Arbeitsausübung

(1) Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens können Tage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitskräfte nur aufgrund der Maßnahmen im Sinne der Tz. 1 (1) zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat ausüben oder unter Lohnfortzahlung keine Tätigkeit ausüben und in ihrem Ansässigkeitsstaat verbleiben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage geltend gemacht werden, in dem sich der Arbeitsort im Sinne der Tz 1 (1) Satz 1 ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie befunden hätte. Dies gilt nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Ansässigkeitsstaat verbracht worden wären oder aus anderen Gründen arbeitsfrei gewesen wären (zum Beispiel auf Grund einer arbeitsvertraglichen Regelung).

(2) Die in Tz. 2 (1) vorgesehenen Rechtsfolgen treten nur ein, soweit die Arbeitskraft nachweist, dass der Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat oder auf Tage ohne Arbeitsausübung unter Lohnfortzahlung entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitskraft ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie ausgeübt hätte, besteuert wird. Die Einkünfte gelten als „besteuert“, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird und die Steuer auf diese Einkünfte nicht zu einem nach dem Abkommen begrenzten Steuersatz ermittelt und erhoben wird.

3. Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 15a des Abkommens auf Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitsentschädigung und andere staatliche Unterstützungsleistungen

(1) Im Hinblick auf die Artikel 15 und 15a des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass die in der Schweiz ausgezahlte Kurzarbeitsentschädigung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Vergütungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie von staatlicher Seite der Schweiz entweder direkt oder über den Arbeitgeber erstattet werden und vorübergehend das Erwerbseinkommen aus unselbständiger Arbeit, die infolge der COVID-19 Pandemie nicht ausgeübt werden kann, ersetzen sollen, als Vergütungen für unselbständige Arbeit im Sinne von Artikel 15 und Artikel 15a des Abkommens zu qualifizieren sind und nur von der Schweiz besteuert werden. Besteuert die Schweiz diese Einkünfte nicht oder wird die Steuer auf diesen Einkünften zu einem nach dem Abkommen begrenzten Steuersatz ermittelt und erhoben, so kann Deutschland diese besteuern. Die Verfahrenspflichten der betroffenen steuerpflichtigen Person gemäß Tz. 4 (1) gelten sinngemäß.

(2) In der Schweiz ansässige Personen können aufgrund der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie anstelle ihres regulären Arbeitslohns deutsches Kurzarbeitergeld beziehen. In der Erwägung, dass diese deutschen Sozialversicherungsleistungen auf der Grundlage eines Prozentsatzes des Nettoarbeitslohns berechnet werden, gelten diese als in Deutschland besteuert und die Schweiz nimmt diese Einkünfte von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

4. Anwendung und Inkrafttreten

(1) Macht die Arbeitskraft durch Mitteilung an die zuständige Steuerbehörde ihres Ansässigkeitsstaats Gebrauch von der Fiktion nach Tz. 2 (1), sind die Umstände (insbesondere die Anzahl der Arbeitstage, an denen die Arbeitskraft ihre Tätigkeit aufgrund der COVID-19 Pandemie im Ansässigkeitsstaat ausgeübt hat oder die Tage ohne Arbeitsausübung unter Lohnfortzahlung verbracht hat) anhand von Aufzeichnungen unter Beibringung von Bestätigungen der Arbeitgeber nachzuweisen. Die Arbeitskraft erklärt sich im Wege dieser Mitteilungen automatisch damit einverstanden, dass der jeweilige Arbeitslohn in dem Vertragsstaat, in dem die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie ausgeübt worden wäre, tatsächlich besteuert wird. Hierzu hat sie ihren Arbeitgeber über die Anwendung dieser Regelung zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat die Anwendung der Regelung auf dem Lohnausweis oder auf andere Weise in schriftlicher Form gegenüber der Arbeitskraft zu bestätigen. Die Bestätigung dient zur Vorlage bei den zuständigen Steuerbehörden. Die Arbeitskraft kann nur einheitlich in beiden Vertragsstaaten von dieser Regelung Gebrauch machen.

(2) Macht die Arbeitskraft keinen Gebrauch von der Möglichkeit der Fiktion nach Tz. 2 (1) gelten die allgemeinen Regelungen des Abkommens. Arbeitslohn für Arbeitstage ohne Arbeitsausübung können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Arbeitskraft ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie tätig geworden wäre. Als Vergleichszeitraum ist das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.

(3) Die Vereinbarung findet Anwendung auf Vergütungen für den Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2020. Ihre Geltung verlängert sich danach jeweils vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

(4) Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann einseitig von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats mit schriftlicher Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt werden.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10015-01 vom 12.06.2020

Beschäftigte sind während des Aufenthaltes in der Toilettenanlage nicht unfallversichert

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hält daran fest, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bereits an der Außentür zur Toilettenanlage endet und nicht erst mit dem Durchschreiten der Schwelle zu den Toilettenkabinen.
Die Klägerin war in einem Feinkostladen eines großen Einkaufszentrums in der Nähe von Stuttgart beschäftigt. Im September 2016 rutschte sie im Toilettenraum, der dem gesamten Personal zur Verfügung stand, auf nassem Boden aus und stürzte auf die rechte Körperseite. Sie hatte die Außentür der zur Toilettenanlage gehörenden Räumlichkeiten durchschritten und befand sich beim Sturz an der Türschwelle zwischen dem Vorraum mit Waschbecken und den Toilettenkabinen.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Das sozialgerichtliche Verfahren verlief für die Klägerin erfolglos. Das LSG wies ihre Berufung zurück. Die Verrichtung der Notdurft und der Aufenthalt am Ort ihrer Vornahme gehört zum nicht versicherten persönlichen Lebensbereich, da sie unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit erforderlich ist. Bei natürlicher Betrachtungsweise zählt zum Vorgang des Verrichtens der Notdurft diese selbst und das Händewaschen, also der gesamte Aufenthalt in allen zur Toilette gehörenden Räumlichkeiten. Ein eventuell zuvor bestehender Versicherungsschutz endet an der Außentür zur Toilettenanlage. Diese auf objektive Merkmale gegründete klare Grenzziehung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das sich von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten ließ. Anders als der Dienstunfallschutz nach dem Beamtenrecht, der grundsätzlich abstrakt an die Dienstausübung im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn anknüpft, erfordert der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz einen inneren Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit, etwa als Beschäftigte.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Kraft Gesetzes sind versichert Beschäftigte.

§ 8 Abs. 1 SGB VII

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.05.2020 zum Urteil L 1 U 3920/18 vom 30.04.2020

Rauchen am Arbeitsplatz schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht generell aus

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) verdeutlicht, dass der betriebsbezogene Löschversuch eines vom Arbeitnehmer veranlassten Feuers versichert ist.
Der 1. Senat des LSG bestätigt unter Zurückweisung der Berufung der beklagten Berufsgenossenschaft die Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen (SG) im Verfahren S 7 U 3152/17, mit welcher der Witwe eines verstorbenen versicherten Arbeitnehmers Hinterbliebenenversorgung zugesprochen wurde. Dieser hatte im Frühjahr 2017 ein Großfeuer an seinem Arbeitsort verursacht, als er vor Beginn seiner Schicht verbotswidrig rauchen wollte, dann vor Schreck sein wohl defektes Feuerzeug fallen ließ und dadurch eine Folie auf dem Boden der Betriebsstätte in Brand geriet. Die tödlichen Verletzungen zog er sich nicht hierbei zu, sondern bei dem anschließenden Versuch, die Flammen mit seinen Füßen auszutreten. Dabei geriet seine Kleidung in Brand. Hierüber berichtete die lokale Presse .

Das LSG bekräftigt, dass der Löschversuch, der den Tod verursachte, dem Unternehmen diente, weil ein Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet ist, das Vermögen seines Arbeitgebers zu schützen. Soweit der Verstorbene daneben auch eigene Interessen verfolgte, etwa den Schaden aus seinem vorangegangenen Rauchversuch zu mindern, trat dieser Beweggrund hinter dem betriebsdienlichen Motiv zurück. Dass der Versicherte mit seinem verbotenen Rauchversuch selbst schuldhaft die erste Ursache des Feuers setzte, ist für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Bedeutung.

Rechtsgrundlagen

§ 7 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

§ 8 Abs. 1 SGB VII

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

§ 63 Abs. 1 SGB VII

Hinterbliebene haben Anspruch auf Sterbegeld (Nr. 1), Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung (Nr. 2), Hinterbliebenenrenten (Nr. 3), Beihilfe (Nr. 4). Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.05.2020 zum Urteil L 1 U 3920/18 vom 04.05.2020

Zuschuss für Studierende in akuter Notlage kann ab Dienstag beantragt werden

Ab Dienstag können Studierende, die infolge der Corona-Pandemie in besonders akuter Not und unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, Überbrückungshilfe in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bei ihrem Studenten- bzw. Studierendenwerk beantragen. Dazu erklärt Bundesbildungsministerin Anja Karliczek:

„Die Corona-Pandemie hat in Deutschland die gesamte Gesellschaft erfasst. Ziel der Bundesregierung ist es, Härten für die Menschen in Deutschland abzufedern und so gut wie möglich durch diese schwere globale Krise durchzukommen. Dies gilt auch für Studierende.

Mir ist bewusst: viele Studierende haben ihre Jobs verloren, bei vielen ist die Unterstützung durch ihre Familie weggebrochen. Deshalb habe ich von Beginn der Pandemie an umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um Härten für Studierende abzufedern. Wir haben ein Paket geschnürt, das neben Anpassungen des BAföG eine Überbrückungshilfe mit zwei Sicherungsnetzen umfasst. Das ist ein umfassendes Paket, das der aktuellen Ausnahmesituation entspricht.

Im BAföG habe ich bereits im März per Erlass klarstellen lassen, dass BAföG-Geförderte keine Nachteile erleiden sollen, wenn zum Beispiel Lehrangebote oder Prüfungen wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden können. Verdienen die Eltern pandemiebedingt weniger, kann ein Aktualisierungsantrag für den laufenden BAföG-Bewilligungszeitraum gestellt werden. Die Anrechnungsregeln im BAföG haben wir angepasst: Wer in der aktuellen Krise in systemrelevanten Branchen unsere Gesellschaft unterstützt, behält damit seine volle BAföG-Förderung.

Zudem haben wir für betroffene Studierende eine Überbrückungshilfe geschaffen. Das größte Sicherungsnetz ist der bewährte KfW-Studienkredit, der grundsätzlich jedem Studierenden stabile und schnelle Unterstützung bietet. Dieser ist bereits seit Mai bis Ende März 2021 für alle zinslos gestellt und seit Juni für ausländische Studierende geöffnet, die bislang nicht antragsberechtigt waren. Viele Studierende haben dieses Angebot genutzt: Im Mai hat sich die Zahl der Anträge im Vergleich zum April mehr als vervierfacht. Das entspricht einem Finanzvolumen im Mai von über 167 Millionen Euro. Auch die rund 60.500 Studierenden, die schon bisher einen Studienkredit bezogen haben, werden durch die Zinsvergünstigung bis Ende März 2021 entlastet. Das ist Hilfe, die spürbar im Portemonnaie der Betroffenen ankommt.

Seit 1. Juni können auch ausländische Studierende den KfW-Studienkredit beantragen. Das betrifft Bürger von Drittstaaten und EU-Bürger, die sich seit weniger als drei Jahren in Deutschland aufhalten. Für diese Gruppe konnte es erst etwas später losgehen, weil die Antragstechnik erst entsprechend angepasst werden musste. Auch das gab es noch nicht. Mir ist es wichtig, dass ausländische Studierende in Deutschland in Notlagen nicht allein gelassen werden. Die hohen Antragszahlen dieser Zielgruppe in den ersten Tagen zeigen, dass es richtig war, den KfW-Studienkredit für Studierende aus dem Ausland zu öffnen.

Nun spannen wir das zweite Sicherungsnetz der Überbrückungshilfe auf. Mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützen wir nachweislich besonders bedürftige Studierende in pandemiebedingt akuter Notlage. Anträge können ab diesem Dienstag online gestellt werden. Das BMBF hat dafür 100 Millionen Euro bereitgestellt. Geprüft und bearbeitet werden die Anträge vor Ort, bei den Studenten- und Studierendenwerken. Ich danke allen Beteiligten im Deutschen Studentenwerk und den Studierendenwerken im ganzen Land für ihre Arbeit beim Aufspannen dieses Sicherungsnetzes. Insbesondere allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den 57 Studenten- und Studierendenwerken bin ich dankbar für ihren Einsatz und den Kraftakt, den die Beratung und Bearbeitung bedeutet. Ihnen allen danke ich von Herzen, dass sie für die Studierenden da sind.

Der Zuschuss kann bis zu einer Höhe von jeweils bis zu 500 Euro in den Monaten Juni, Juli und August 2020 online beantragt werden. Alle Studierenden an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sind antragsberechtigt, aus dem In- wie Ausland, unabhängig von Alter oder Semesterzahl.

Wir nehmen die Sorgen und Nöte von Studierenden ernst. Deshalb haben wir ein einmaliges Unterstützungspaket für sie geschnürt. Denn wir dürfen nicht zulassen, dass die Corona-Pandemie Studierende in den Abbruch oder die Aufgabe ihres Studiums treibt.“

Achim Meyer auf der Heyde, der Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks, erläutert die Dimension des Vorhabens: „Wir sind uns mehr als bewusst, dass viele Studierende akut finanzielle Hilfe benötigen und diese eher erwartet haben. Aber es handelt sich um ein ambitioniertes Projekt. Wir mussten in wenigen Wochen ein völlig neues online-gestütztes Förderverfahren für die bundeseinheitliche Überbrückungshilfe entwickeln. Uns ist wichtig, dass die Studierenden nun erstmal für den Juni die Hilfe beantragen können. Da wir parallel noch das Online-Portal programmieren müssen, können die Auszahlungen voraussichtlich erst ab dem 25. Juni 2020 erfolgen.“

Hintergrund:

Studierende in akuter Notlage können die Überbrückungshilfe ab Dienstag um 12 Uhr mittags in einem bundesweit zugänglichen, einheitlichen Online-Tool beantragen. Dafür hat das Deutsche Studentenwerk (DSW) als Dachverband der deutschen Studentenwerke ein eigenes Portal geschaffen: www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de

Antragsberechtigt sind Studierende aus dem In- und aus dem Ausland, die an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland immatrikuliert sind. Die Anzahl der Semester oder das Alter sind keine Ausschlussgründe. Entscheidend ist die nachgewiesene, akute pandemiebedingte Notlage.

Nicht antragsberechtigt sind Studierende an Verwaltungsfachhochschulen oder Bundeswehrhochschulen, Studierende im berufsbegleitenden Studium bzw. dualen Studium, Gasthörer/innen sowie Studierende an staatlich nicht anerkannten Hochschulen.

Über das Portal werden die Anträge der Studierenden automatisch an das für sie zuständige Studenten- oder Studierendenwerk weitergeleitet. Die Anträge werden ab dem 25. Juni 2020 von den 57 im DSW organisierten Studenten- und Studierendenwerke bearbeitet und ausgezahlt.

Je nach nachgewiesener Bedürftigkeit können zwischen 100 Euro und 500 Euro als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt werden. Die Überbrückungshilfe kann jeweils für die Monate Juni, Juli und August 2020 beantragt werden. Entscheidend ist der Kontostand vom Vortag der Antragsstellung. Wer beispielsweise noch 200 Euro auf dem Konto hat, kann für den Monat der Antragsstellung 300 Euro Überbrückungshilfe erhalten.

Online-Antragstellung:

www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de oder www.überbrückungshilfe-studierende.de

BMBF-Hotline zur Überbrückungshilfe:
Telefon: 0800 26 23 003
E-Mail: ueberbrueckungshilfe-studierende@bmbf.bund.de

Antworten auf die wichtigsten Fragen:

https://www.bmbf.de/de/wissenswertes-zur-ueberbrueckungshilfe-fuer-studierende-11509.html

Hintergrund: Sozialauftrag der Studenten-/Studierendenwerke

Die 57 im Deutschen Studentenwerk (DSW) organisierten Studenten- und Studierendenwerke sind, als hochschulunabhängige, gemeinnützige Organisationen, in Deutschland für die wirtschaftliche und soziale Förderung der Studierenden zuständig. Sie haben einen gesetzlichen sozialen Auftrag. Sie betreiben an den deutschen Hochschulen Studierendenwohnheime, die Mensen, außerdem Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Sozialberatungs- und psychologische Beratungsstellen. Die Studenten- und Studierendenwerke setzen außerdem im Auftrag von Bund und Ländern das BAföG um. 53 der 57 Studenten-/ Studierendenwerke hatten bereits vor der Corona-Pandemie Notfall- oder Härtefonds für Studierende in Finanznot.

https://www.studentenwerke.de/de/content/studentenwerke

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung: 078/2020

Rückzahlung von Coronahilfen

Die Soforthilfen für Soloselbstständige und kleine Unternehmen werden durch Verwaltungsakte bewilligt, sodass bei Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort ( 19/19711 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/19309 ). Die Abgeordneten wollten wissen, wie fälschlich ausgezahlte Soforthilfen zurückgefordert werden können. Nach Angaben der Bundesregierung würden hierfür die Bewilligungsbescheide geändert oder aufgehoben, es gälten dabei die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Die Auszahlung der bewilligten Beihilfen selbst sei allerdings kein Verwaltungsakt, sondern als Erfüllungshandlung ein Realakt. Sofern zurückgeforderte Leistungen nicht gezahlt werden, liege es an den Ländern, entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Derzeit gebe es keine validen Rückmeldungen zu Fällen von Überkompensation, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen habe den Strafverfolgungsbehörden bis Mitte Mai allerdings etwa 3.600 Meldungen mit Hinweisen auf ein betrügerisches Erlangen von Soforthilfen gegeben.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.06.2020

Keine Widerlegung der Nachteilsvermutung bei überlangem Gerichtsverfahren allein durch vorangegangenes rechtswidriges Verhalten

Ein wegen der Überlänge des gerichtlichen Verfahrens gesetzlich vermuteter immaterieller Nachteil wird nicht allein dadurch widerlegt, dass sich der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens einen tatsächlichen Vorteil rechtswidrig verschafft hat, dessen Legalisierung er im gerichtlichen Verfahren zu erreichen sucht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger beantragte die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wochenendhauses in dem Gartengelände seines großflächigen Besitzes. Diesen Antrag lehnte die zuständige Behörde im Jahr 2010 ab, weil der geplante Standort im Außenbereich liege. Hiergegen klagte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht, errichtete aber noch vor Ergehen des Urteils ein solches Haus an einer anderen Stelle seines Grundstücks ohne die erforderliche Baugenehmigung. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung des Bauvorbescheides abgewiesen hatte, beantragte der Kläger Anfang 2012 die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht. Ende 2015 rügte er die Verzögerung dieses Verfahrens. Im November 2016 hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und den Zulassungsantrag abgelehnt. Bereits zuvor hatte der Kläger gerichtlich einen Entschädigungsanspruch wegen immaterieller Nachteile, die er infolge einer Überlänge des Berufungszulassungsverfahrens erlitten habe, geltend gemacht. Diesen Anspruch wies das Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil zurück. Die gesetzliche Vermutung eines immateriellen Nachteils (§ 198 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG) sei widerlegt, weil der Kläger bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils rechtswidrig ein Wochenendhaus auf seinem Grundstück errichtet habe.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der der angefochtenen Entscheidung zu entnehmende Satz, die gesetzliche Vermutung eines immateriellen Nachteils infolge eines überlangen Gerichtsverfahrens sei allein durch das rechtswidrige Vorgehen des Klägers widerlegt, ist mit dem Gesetz (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG) nicht vereinbar. Die Widerlegung der Vermutung erfordert immer eine Gesamtbewertung aller in Rede stehenden Umstände, die aus der Überlänge des Verfahrens folgen. Zu prüfen ist, ob die damit verbundenen nachteiligen immateriellen Wirkungen im Einzelfall erheblich vermindert bzw. weggefallen sind oder ob sie durch Vorteile, die durch die Verzögerung des Verfahrens erlangt werden, kompensiert werden. Dies ließ sich auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen nicht bejahen. Der Kläger hat im gerichtlichen Ausgangsverfahren in zulässiger Weise erstrebt, ein bauliches Vorhaben auf seinem Grundstück zu legalisieren. Weil das Oberverwaltungsgericht zu den übrigen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache an dieses zurückzuverweisen.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 08.06.2020 zum Urteil 5 C 3.19 D vom 05.06.2020

Rundfunkbeitrag im Privathaushalt auch ohne Endgeräte rechtmäßig

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid des Südwestrundfunks erhobene Klage abgewiesen.
Die Klägerin, die bereits im Jahre 2013 gegenüber dem Südwestrundfunk erklärt hatte, keinen Vertrag mit diesem geschlossen zu haben, leistete in der Folge nur noch unregelmäßige Zahlungen, weshalb entstandene Rückstände mehrfach förmlich festgesetzt wurden, u.a. mit dem von der Klägerin im obigen Klageverfahren ausschließlich angegriffenen Festsetzungsbescheid vom Juni 2019, mit dem Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2019 in Höhe von insgesamt 52,50 Euro nebst Säumniszuschlägen festgesetzt wurden. Zur Begründung ihrer Klage berief die Klägerin sich im Wesentlichen darauf, dass sie seit ca. 40 Jahren kein Fernsehgerät und seit zehn Jahren keine Rundfunkgeräte mehr besitze. Zudem kämen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrer Verpflichtung zur Objektivität und Unparteilichkeit bei der Berichterstattung sowie im Hinblick auf die Ausgewogenheit ihrer Angebote nicht nach. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass die Klägerin als Inhaberin einer Privatwohnung rundfunkbeitragspflichtig sei und die von ihm festgesetzten Rundfunkbeiträge verfassungsmäßig seien.

Dieser Sichtweise schloss sich die für die Entscheidung zuständige Einzelrichterin an. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei die einschlägige Vorschrift im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Danach sei im privaten Bereich von jedem Wohnungsinhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Empfangsgerät vorgehalten werde. Dies sei – wie das Bundesverfassungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2018 ausgeführt habe – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach werde der Rundfunkbeitrag für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen und diene der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Verfassungsrecht, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz, stünde dem nicht entgegen.

Die von der Klägerin gegen den Inhalt der von den Landesrundfunkanstalten ausgestrahlten Programme vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilte das Gericht ebenfalls nicht. Ein einklagbares Recht auf eine bestimmte Berichterstattung gebe es nicht. Vielmehr sei die inhaltliche Gestaltung des Rundfunkprogrammes von der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit umfasst. Dabei müsse der Beklagte allerdings die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielten. Über die Einhaltung dieser Grundsätze wachten hierzu berufene Gremien. Primär sei es folglich deren Aufgabe, auf eine ausgewogene und unabhängige Berichterstattung hinzuwirken. Sofern diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkämen, sehe das Landesmediengesetz rechtliche Möglichkeiten vor, Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen; die Rundfunkbeitragspflicht könne hiervon nicht abhängig gemacht werden. Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung sei allenfalls dann infrage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag verfehlen würden. Hierfür sei indes nichts erkennbar.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 12.06.2020 zum Urteil 10 K 488/20 vom 28.05.2020

Inflationsrate im Mai 2020 bei +0,6 %

Sinkende Energiepreise schwächen die Inflationsrate ab – trotz teurer Nahrungsmittel

Verbraucherpreisindex, Mai 2020

  • +0,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • -0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Mai 2020

  • +0,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • 0,0 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Mai 2020 bei +0,6 %. Damit schwächte sich die Inflationsrate den dritten Monat in Folge ab. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat April 2020 um 0,1 %.

Durch sinkende Energiepreise verbilligten sich Waren binnen Jahresfrist um 0,4%

Die Preise für Waren insgesamt verbilligten sich von Mai 2019 bis Mai 2020 um 0,4 %. Maßgeblich hierfür war der Preisrückgang bei Energieprodukten um 8,5 %, der sich erneut verstärkte (April: -5,8 %). Infolge des seit Jahresbeginn anhaltenden Ölpreisverfalls auf dem Weltmarkt gaben vor allem die Preise für Heizöl (-30,5 %) und Kraftstoffe (-20,7 %) gegenüber dem Vorjahresmonat kräftig nach. Hingegen verteuerte sich Strom um 4,2 %. Hier wirkte sich weiterhin die Erhöhung der EEG-Umlage zu Jahresbeginn aus. Die Preise für Nahrungsmittel stiegen überdurchschnittlich mit 4,5 % gegenüber Mai 2019. Teurer für Verbraucherinnen und Verbraucher wurden vor allem Obst (+10,5 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+9,2 %), billiger hingegen Speisefette und Speiseöle (-4,5 %).

Inflationsrate ohne Energieprodukte mit +1,6 % deutlich über der Gesamtteuerung

Vor allem die deutlichen Preisrückgänge bei Energieprodukten wirkten sich dämpfend auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Preise für Energieprodukte hätte die Inflationsrate im Mai 2020 weitaus höher bei +1,6 % gelegen.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 1,3 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im Mai 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat überdurchschnittlich um 1,3 %. Bedeutsam für die Preisentwicklung der Dienstleistungen war die Preiserhöhung bei den Nettokaltmieten (+1,4 %), da private Haushalte einen großen Teil ihrer Konsumausgaben dafür aufwenden. Die Lockerung der Corona-Maßnahmen ermöglichte den Konsumenten, Dienstleistungen wieder stärker zu nutzen. Jedoch mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher beispielsweise für Leistungen beim Friseur und für die Körperpflege 4,4 % mehr bezahlen als vor einem Jahr. Auch beim Besuch in Restaurants, Cafés und im Straßenverkauf stiegen die Preise um 2,4 %. Ein Grund dürfte hier jeweils die Umsetzung der Hygieneauflagen nach der Wiedereröffnung in Zeiten der Corona-Pandemie sein.

Preisrückgang binnen Monatsfrist bei Energie, aber Anstieg bei Obst

Im Vergleich zum April 2020 sank der Verbraucherpreisindex insgesamt im Mai 2020 um 0,1 %. Die Preise für Energieprodukte gingen mit 1,3 % deutlich zurück, insbesondere wurden Heizöl (-7,0 %) und Kraftstoffe (-2,4 %) billiger. Dagegen stiegen die Preise für Obst um 1,3%.

Verbraucherpreisindex für Deutschland Mai 2020
Gesamtindex / Teilindex Gewichtung Index
2015 = 100
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
monat
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in ‰ in %
1: Der Ergebnisnachweis erfolgt ohne Umlagen.

( ) Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist.

Gesamtindex 1 000,00 106,0 0,6 -0,1
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 96,85 111,6 4,2 0,1
Nahrungsmittel 84,87 112,4 4,5 0,1
Fleisch und Fleischwaren 18,60 115,6 9,2 0,3
Obst 8,88 116,2 10,5 1,3
Gemüse 11,08 116,7 2,7 -2,7
Alkoholische Getränke und Tabakwaren 37,77 114,1 2,9 0,7
Bekleidung und Schuhe 45,34 104,8  0,1 0,4
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe 324,70 105,8 0,9 -0,1
Nettokaltmiete 196,32 106,9 1,4 0,1
Strom, Gas und andere Brennstoffe (Haushaltsenergie) 68,82 100,9 -1,8 -0,8
Strom 25,92 111,2 4,2 0,0
Erdgas 1 13,53 97,2 1,7 0,0
Leichtes Heizöl 1 7,01 83,4 -30,5 -7,0
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör 50,04 103,5 1,0 -0,4
Gesundheit 46,13 106,0 1,5 -0,1
Verkehr 129,05 103,1 -4,5 -0,7
Kraftstoffe 35,01 87,6 -20,7 -2,4
Superbenzin 25,66 86,3 -21,6 -1,7
Dieselkraftstoff 8,64 90,9 -19,0 -4,3
Post und Telekommunikation 26,72 95,5 -0,2 -0,2
Freizeit, Unterhaltung und Kultur 113,36 103,1 0,0 -0,3
Pauschalreisen 26,62 (96,8) (-2,9) (-1,9)
Bildungswesen 9,02 102,3 -2,2 -0,1
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen 46,77 111,8 2,1 0,4
Andere Waren und Dienstleistungen 74,25 108,0 2,1 0,4
Gesamtindex
ohne Nahrungsmittel und Energie 811,30 106,5 1,2 0,0
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe) 896,17 107,1 1,6 0,1
ohne Heizöl und Kraftstoffe 957,98 106,8 1,6 0,0
Waren 468,16 104,9 -0,4 -0,2
Verbrauchsgüter 297,54 105,8 -0,8 -0,2
Energie 103,83 96,4 -8,5 -1,3
Dienstleistungen 531,84 106,9 1,3 0,0

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.06.2020

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Am 12. Juni hat die Bundesregierung die Eckpunkte der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen" beschlossen und damit einen Beschluss des Koalitionsausschusses vom 3. Juni umgesetzt („ Neu auf WPK.de" vom 5. Juni 2020 ).
Das branchenübergreifende Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von Juni bis August 2020 gewährt kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten. Unternehmen sind antragsberechtigt, sofern sie im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 nachweisen können. Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der Fixkosten erstattet.

Deutlich höhere Förderung im Vergleich zur Soforthilfe

Die Überbrückungshilfe ist ganz bewusst branchenoffen ausgestaltet und adressiert diejenigen Unternehmen, die nach wie vor unter Schließungen leiden oder wegen den Abstands- und Hygieneregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können. Die Förderung des neuen Programms ist deutlich höher als bei der Soforthilfe (siehe auch „ Neu auf WPK.de“ vom 27. April 2020 ).

Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater notwendig

Bis zu 150.000 Euro an betrieblichen Fixkosten kleiner und mittelständischer Unternehmen können so je nach Umsatzausfall von Juni bis August 2020 erstattet werden. Dabei fällt Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und auch Steuerberatern eine besondere Aufgabe zu, denn diese müssen die Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigen, damit das Bundeswirtschaftsministerium die Kosten erstatten kann.

Für das Programm stehen insgesamt 25 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Wirtschaftsprüferkammer bringt sich zur Ausgestaltung der Modalitäten im Rahmen einer Arbeitsgruppe beim BMWi ein.

Weitere Informationen zu den Eckpunkten sind auf der Internetseite des BMWi abrufbar.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 16.06.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin