Geschäftsreisender bei Terroranschlag nicht gesetzlich unfallversichert

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Geschäftsreisender während eines Restaurantbesuchs auch dann nicht gesetzlich unfallversichert ist, wenn er dabei Opfer eines Terroranschlags wird.
Geklagt hatte ein 62-jähriger Mann aus dem Landkreis Hildesheim, der im Juli 2016 von seinem Arbeitgeber zur einer Fortbildung nach Ansbach entsandt wurde. Im Außenbereich eines Altstadtlokals aß er zu Abend und trank ein Glas Wein. Dort verübte ein syrischer Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag, durch den der Mann zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen erlitt.

Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da Essen und Trinken grundsätzlich private Tätigkeiten seien, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen.

Demgegenüber berief sich der Mann auf eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Sein Aufenthalt in dem Lokal habe eine betriebliche Ursache, da er sich ausschließlich aus dienstlichen Gründen am Ort des Anschlags aufgehalten habe.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der BG bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf Dienstreisen kein lückenloser Versicherungsschutz bestehe. Der Schutz entfalle dann, wenn sich der Versicherte rein persönlichen Belangen widme, die von seinen betrieblichen Aufgaben nicht wesentlich beeinflusst würden. Auch wenn der Mann sich auf Dienstreise befunden habe, so reiche dies nicht aus um ausnahmsweise einen Versicherungsschutz zu begründen. Denn allein durch den Aufenthalt in Ansbach erhalte der Restaurantbesuch keinen betrieblichen Bezug. Außerdem sei der Anschlag keine lokal begrenzte Gefahrenquelle, die dem Mann nicht auch an seinem Wohn- oder Arbeitsort hätte begegnen können. Die Gefahr eines Terroranschlags stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, das grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland bestehe.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 08.06.2020 zum Urteil L 3 U 124/17 vom 13.05.2020

Mehr Digitalisierung in der Lohnabrechnung

Am 5. Juni 2020 hat das 7. SGB IV Änderungsgesetz den Bundesrat passiert. Damit wurden viele digitale Verbesserungen in der Lohnabrechnung umgesetzt. So wird u. a. die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) in der Sozialversicherung mit einer Übergangsfrist allerspätestens bis zum 31. Dezember 2026 verpflichtend.
BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab: „Wir begrüßen die weitere Digitalisierung in der Lohnabrechnung, die mit diesem Gesetz einhergeht. Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung zeigt aber auch deutlich, dass Digitalisierung keine Einbahnstraße sein darf. Nicht nur die Finanzverwaltung darf von der Digitalisierung profitieren. Denn noch sind unsere Forderungen nach einer Rückübertragung der Daten für Meldekorrekturen nicht umgesetzt. Auch die Integration der digitalen Belegübertragung fehlt noch.“

Weiter sieht das Gesetz einige Verbesserungen im Abrufverfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) vor und zwar noch vor dessen Einführung zum 1. Januar 2022. Die BStBK brachte sich hierzu im Vorfeld aktiv ein. Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber die BStBK-Anregung aufgegriffen hat, die eAU ab dem 1. Juli 2021 in einer Pilotphase zu testen. Durch die eAU soll der „gelbe Zettel“ bei einer Krankschreibung aus der Lohnabrechnung verbannt werden.

Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt, dass das 7. SGB IV Änderungsgesetz ihre grundsätzliche Forderung aufgreift, für neue digitale Verfahren eine längere Pilotphase einzurichten, um die Verfahren massetauglich zu machen. Die BStBK wird sich auch weiterhin bei der Einführung und der Verbesserung bestehender digitaler Verfahren in der Lohnabrechnung aktiv einbringen.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 08.06.2020

Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsfirmen, die ihr Personal an Flugverkehrsgesellschaften im Inland vermitteln, ohne zugleich über einen Betriebssitz im Inland zu verfügen

Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem Eilverfahren den Antrag eines Leiharbeitsunternehmens, das seinen Sitz im europäischen Ausland hat, auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld sei es, dass das Unternehmen eine Niederlassung in der Bundesrepublik habe. Hierfür seien fiktive Betriebsstätten nicht ausreichend.
Die Antragstellerin beschäftigt in Deutschland ca. 350 Flugbegleiter, die als Leiharbeitnehmer in Fluglinien eines internationalen Luftfahrtkonzerns zum Einsatz kommen. Nachdem die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beanstandet hatte, hat die Antragstellerin betont, in Deutschland keine Niederlassung zu unterhalten. Bereits im Frühjahr 2019 hatte die Antragstellerin im Rahmen einer Stilllegung und dauerhaften Einschränkung von inländischen Stationierungsstandorten mit der Gewerkschaft Ver.di einen Sozialplan beschlossen. Ende März dieses Jahres erstattete die Antragstellerin – nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“, das die erheblichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abfedern soll – bei der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken Anzeige über Arbeitsausfall. Der beantragte Anerkennungsbescheid wurde abgelehnt, über den Widerspruch der Antragstellerin ist bislang nicht entschieden. Zudem erstattete sie Ende April bei der Bundesagentur für Arbeit in München unter Verwendung derselben Betriebsnummer wie in Saarbrücken erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall, über die noch nicht entschieden ist.

Mit einem kurz darauf gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz beantragte das Leiharbeitsunternehmen vor dem Sozialgericht München, die Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Anerkennungsbescheides zu verpflichten. Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt.

Auch die hiergegen erhobene Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht blieb erfolglos.

Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld an im Inland befristet beschäftigtes Flugpersonal, welches von einem im EU-Ausland ansässigen Leiharbeits-Unternehmen zum Arbeitseinsatz an Flugverkehrsgesellschaften im Inland überlassen wird, seien nicht erfüllt, wenn hierfür im Inland keine gefestigten betrieblichen Strukturen vorhanden sind. Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland verstoße (auch) hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union.

Zudem sei in Anbetracht des bereits im Jahr 2019 verabschiedeten Sozialplans fraglich, inwieweit die Arbeitsplätze nicht bereits unabhängig von der den Auswirkungen der Corona-Pandemie bedroht seien. Kurzarbeitergeld diene nach der Zielsetzung des Gesetzgebers der Erhaltung von Arbeitsplätzen und sei nicht vorgesehen für Arbeitsplätze, deren Wegfall bereits geplant ist.

Quelle: LSG Bayern, Pressemitteilung vom 05.06.2020 zum Beschluss L 9 AL 61/20 B ER vom 04.06.2020

Recht des Pfändungsschutzkontos – Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes ( 19/19850 ) vorgelegt. Wie es darin heißt, hat eine Evaluierung des P-Kontos ergeben, dass dieses sich seit seiner Einführung 2010 bewährt hat, aber noch in einzelnen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht. Der Entwurf diene insbesondere der Lösung der in dem Schlussbericht der Evaluation angesprochenen Probleme und gestalte den Kontopfändungsschutz zugleich transparenter. Darüber hinaus würden weitere vollstreckungsrechtliche Fragen aufgegriffen, die vom Petitionsausschuss des Bundestages und aus der vollstreckungsrechtlichen Praxis an die Bundesregierung herangetragen worden seien. Dies betreffe den Zeitraum für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen, den Pfändungsschutz von Gegenständen, die zur Ausübung von Religion und Weltanschauung bestimmt sind, sowie den Vollstreckungsschutz für Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

Der Entwurf sieht unter anderem eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Die Wirkungen des P-Kontos sollen ferner in einem eigenen Abschnitt des Achten Buches der ZPO geregelt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.06.2020

Frist zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wird verschoben

Die gesetzlichen Regelungen Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen sehen bislang den Beginn der Mitteilungspflichten für Juni 2020 vor. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz, das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen wurde, wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, abweichende Bestimmungen in einem BMF-Schreiben zu erlassen, um die Umsetzung EU-rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen zeitnah sicherzustellen.

Schaffung der EU-rechtlichen Grundlage für Fristverschiebung

Die EU arbeitet derzeit daran, die EU-rechtlichen Möglichkeiten für eine Fristverschiebung wegen der Corona-Pandemie herzustellen. Am 3. Juni 2020 hat sich der „Ausschuss der ständigen Vertreter“ auf die Möglichkeit einer Verschiebung der Pflicht zur erstmaligen Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verständigt.

Danach kann der Beginn der 30-Tagesfrist für die Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 meldepflichtig werden, um sechs Monate auf den 1. Januar 2021 verschoben werden. Der Anwendungszeitpunkt der Regelungen nach der DAC-6-Richtlinie bleibt jedoch weiterhin der 1. Juli 2020. Demnach müssen die während des Aufschubs implementierten meldepflichtigen Gestaltungen innerhalb von 30 Tagen nach Ende des zeitlichen Aufschubs gemeldet werden. Damit die vorgesehene Änderung der Richtlinie rechtswirksam wird, muss der Ministerrat der beschriebenen Regelung noch zustimmen. Dies soll dem Vernehmen nach zeitnah im schriftlichen Verfahren geschehen.

Anordnung im BMF-Schreiben

Danach kann das BMF die Fristverlängerung seinem BMF-Schreiben zur „Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ anordnen. Für dieses BMF-Schreiben lag bislang ein Diskussionsentwurf vor, zu dem WPK und BStBK mit Schreiben vom 8. April 2020 Stellung genommen hatten .

Quelle: WPK, Mitteilung vom 11.06.2020

Bundesrat stimmt Corona-Steuerhilfen zu

Wenige Tage nach dem Bundestag stimmte am 5. Juni 2020 auch der Bundesrat zahlreichen Steuerhilfen in der Corona-Krise zu.

Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie

Damit gab er grünes Licht für die auf ein Jahr befristete Mehrwertsteuerabsenkung für Speisen in der Gastronomie: Vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 beträgt sie für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen.

Gilt auch für Caterer und Imbisse

Mit der Steuerermäßigung sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gastronomie- und Lebensmittelbranche abgemildert werden. Profitieren sollen auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Das Corona-Steuerhilfegesetz enthält außerdem Steuer-Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

Steuerfreie Corona-Prämie

Der Bundestag ergänzte den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen um weitere Steuerhilfen: So bleiben Sonderleistungen der Arbeitgeber wie zum Beispiel die „Corona-Prämie“ bis zu 1.500 Euro ebenfalls steuerfrei.

Entschädigung für Verdienstausfälle

Darüber hinaus verlängerte der Bundestag den Entschädigungsanspruch von Eltern, den sie für Verdienstausfälle gelten machen können, die durch die Betreuung ihrer Kinder und den damit verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie entstehen. Anstelle von 6 Wochen gilt der Anspruch künftig 10 Wochen, für Alleinerziehende 20 Wochen.

Zugleich erweiterte der Bundestag den Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren Betreuungseinrichtungen, Werkstätten oder Tagesförderstätten coronabedingt geschlossen sind.

Beschleunigte Beratungen

Um die Steuersenkung zum 1. Juli 2020 zu ermöglichen, wurde das Gesetzgebungsverfahren beschleunigt: Der Bundesrat verzichtete sowohl für seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf am 15. Mai 2020 als auch für die abschließende Beratung des Bundestagsbeschlusses am 5. Juni 2020 auf die eigentlich vorgesehenen Beratungsfristen von sechs bzw. drei Wochen.

Unterzeichnung Verkündung Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen am Tag darauf in Kraft treten. Die Regelungen für den Verdienstausfall gelten rückwirkend zum 20. März 2020.

Haushaltsbelastungen der Länder

In einer zusätzlichen Entschließung weist der Bundesrat auf die hohen Belastungen hin, die den Ländern durch die Verdienstausfallentschädigungen entstehen. Er begrüßt die Zusage der Bundesregierung, die zusätzlich entstandenen Haushaltsbelastungen der Länder (ohne Erfüllungsaufwand) zur Hälfte zu übernehmen. Dies hatte die Bundesregierung in der Sondersitzung am 27. März zu Protokoll gegeben. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese Zusage alle 2020 entstandenen Ansprüche umfasst und sich auch auf solche Belastungen erstreckt, die aus dem aktuell beschlossenen Corona-Steuerhilfegesetz folgen.

Er fordert die Bundesregierung auf, im Benehmen mit den Ländern schnellstmöglich die Umsetzung dieser Finanzzusage zu regeln.

Regeln für dezentrale Erfassung der Umsatzbesteuerung

In einer weiteren Entschließung geht es um die dezentrale Erfassung der Umsatzbesteuerung durch einzelne Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften von Bund und Ländern. Insbesondere in den Ländern sind dafür umfangreiche Organisationsmaßnahmen erforderlich, ebenso ein zeitnaher verlässlicher Rechtsrahmen. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Vorschläge des Bundesrates aus seiner 221/20 (B) vom 15. Mai 2020 bei nächster Gelegenheit umzusetzen.

Bundesregierung am Zug

Die beiden Entschließungen wurden der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie die Anliegen des Bundesrates aufgreift. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 05.06.2020

Ambitioniertes Kon­junk­tur­- und Zukunftspa­ket

Senkung der Mehrwertsteuer, Hilfen für Kommunen, Zuschüsse für Familien und Förderung von Zukunftstechnologien: Die Regierungskoalition hat sich auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit einem Volumen von 130 Milliarden Euro verständigt.
Angesichts der Folgen der Corona-Pandemie brauche es eine mutige Antwort, betonte Bundeskanzlerin Angela Merkel bei der Vorstellung des Konjunktur- und Zukunftspakets. Es gehe darum, Arbeitsplätze zu sichern und die Wirtschaft wieder zum Laufen zu bringen. Die vereinbarten Maßnahmen haben ein Volumen von 130 Milliarden Euro. Das Ziel sei, aus der „extrem schwierigen Situation“ gemeinsam stark herauszukommen, so die Kanzlerin. Dafür habe man jetzt einen guten Grundstein gelegt.

Das Paket ist an Klimaschutz und der Förderung von Zukunftstechnologien ausgerichtet und hat eine sozialpolitische Komponente. „Es ist ein ambitioniertes Programm“, sagte Merkel. Kernpunkte sind die Senkung der Mehrwertsteuer sowie Entlastungen für Familien, Wirtschaft und Kommunen.

„Wir wollen mit Wumms aus der Krise kommen“, sagte Bundesfinanzminister Olaf Scholz über das Maßnahmenpaket, das die Regierung nun umsetzen wird. Es gelte, den Konsum zu beleben und zugleich strukturelle Veränderungen zu treffen, die weit ins Jahrzehnt hereinreichen.

Auf diese Eckpunkte hat sich die Regierungskoalition unter anderem verständigt:

  • Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Das rege den Konsum an und sei sozial gerecht ausgestaltet, weil die Mehrwertsteuer von allen gezahlt werde, so die Kanzlerin.
  • Kinderbonus für Familien: Einmalig erhalten Eltern 300 Euro pro Kind. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.
  • Stärkung der Kommunen: Der Bund erhöht seinen Anteil an den Kosten für die Unterkunft von Bedürftigen, gleicht die Gewerbesteuerausfälle der Kommunen zur Hälfte aus und stärkt den Öffentlichen Nahverkehr sowie den Gesundheitssektor.
  • Entlastung bei den Stromkosten: Die EEG-Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden.
  • Zukunftspaket: 50 Milliarden des Programms gehen in ein Zukunftspaket unter anderem mit steuerlicher Forschungsförderung für die Entwicklung von Quantencomputing und Künstlicher Intelligenz. Auch die verstärkte Nutzung der Wasserstoffenergie und eine verbesserte Förderung von Elektrofahrzeugen sind Teil des Pakets.

    2020-06-03-eckpunktepapier

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 04.06.2020

 

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Umzugskosten beim Arbeitgeber

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019, V R 18/18

Der BFH hat mit Urteil vom 6. Juni 2019, V R 18/18, entschieden, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Maklerkosten für die Wohnungssuche von Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme sind, wenn die Kostenübernahme die Arbeitnehmer veranlassen sollte, unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen, wie sie sich aus einem Familienumzug ergeben, Aufgaben beim Arbeitgeber zu übernehmen. Im entschiedenen Fall sollten durch eine einmalige Vorteilsgewährung die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden können, ohne dass diese Vorteilsgewährung als Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung anzusehen ist. Ein Zusammenhang zur späteren Arbeitsleistung bestehe nicht, da die übernommenen Umzugskosten insbesondere keinen Einfluss auf die Höhe des Gehalts hätten. Die Übernahme der Maklerkosten durch den Arbeitgeber sei durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt, sodass hierin keine Leistung des Arbeitgebers zu unternehmensfremden Zwecken zu sehen sei und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheine.

Aufgrund des vorrangigen Unternehmensinteresses, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnsitzes zurücktritt, ist in einem solchen Fall der Arbeitgeber aus den von ihm bezogenen Maklerleistungen entsprechend seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Mai 2020 – III C 3 – S-7359 / 19 / 10010 :001 (2020/0461613), BStBl I S. 530, geändert worden ist, Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 wie folgt geändert:

1. In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:

  • „12. Die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt (vgl. BFH-Urteil vom 6. 6. 2019, V R 18/18, BStBl II S. XXX).“

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :015 vom 03.06.2020

Kein Aktienerwerb bei einer Überführung vom Betriebs- in das Privatvermögen

Die Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen steht einem Erwerb nicht gleich. Ein späterer Veräußerungsgewinn führt deshalb nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster mit Gerichtsbescheid vom 26.03.2020 entschieden (Az. 8 K 1192/18 F).
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erwarb im Jahr 2007 ein Aktienpaket. Bis zum Jahr 2011 erzielte sie als gewerblich geprägte Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2011 endete die gewerbliche Prägung und die Klägerin erklärte die Betriebsaufgabe. Fortan war sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Bei den an der Klägerin beteiligten natürlichen Personen bilden die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Wirtschaftsgüter seither (anteilig) Privatvermögen, was im Jahr 2011 – auch im Hinblick auf das Aktienpaket – zur Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven führte. Im Jahr 2014 veräußerte die Klägerin das Aktienpaket. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung auf den 31.12.2014 behandelte das Finanzamt den Gewinn aus der Veräußerung des Aktienpakets auch insoweit als steuerpflichtige Gewinne aus Kapitalvermögen, als der Gewinn auf die an der Klägerin beteiligten Privatpersonen entfiel. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass sie die Aktien vor Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer zum Veranlagungsjahr 2009 erworben habe und ein Veräußerungsgewinn deshalb gemäß der gesetzlichen Übergangsregelung nicht steuerbar sei. Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung mit der Begründung, dass die später veräußerten Aktien im Rahmen der Beendigung der gewerblichen Prägung der Klägerin in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt worden seien und diese Überführung einem Erwerb im Jahr 2011 – und damit nach Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer – gleichstehe.

Der 8. Senat hat der Klage stattgegeben. Zwar treffe es zu, dass Gewinne aus der Veräußerung von Aktien gemäß der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig von der Dauer der Behaltensfrist steuerpflichtig seien. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung gelte dies aber nur für solche Aktien, die vor dem 31.12.2008 erworben worden seien. Unter einem Erwerb im Sinne dieser Vorschrift seien nur Vorgänge zu erfassen, die mit einem Rechtsträgerwechsel – jedenfalls im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum – einhergingen. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthielten auch keine „Erwerbsfiktion“, nach der die Entnahme in das Privatvermögen einem Erwerb gleichstehe. Auch aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber die Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen als Erwerb ansehen wollte. Im Streitfall habe die Beendigung der gewerblichen Prägung nicht zu einem Rechtsträgerwechsel geführt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Finanzamt hat Revision eingelegt (Az. VIII R 12/20).

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 02.06.2020 zum Gerichtsbescheid 8 K 1192/18 vom 26.03.2020 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 12/20)

Form und Ort der Akteneinsicht richten sich nach FGO und nicht nach DSGVO

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 (Az. 2 K 770/17), dass Einsicht in Papierakten grundsätzlich nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten möglich sind. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten oder die Überlassung vollständiger Kopien. Form und Ort der Akteneinsicht werde durch § 78 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausdrücklich geregelt. Danach werde den Beteiligten Einsicht in die in Papierform geführten Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten „in Diensträumen“ gewährt. Kanzleiräume eines Rechtsanwalts seien keine Diensträume. Besondere Gründe, die ausnahmsweise eine Aktenübersendung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte könne nach Akteneinsicht an einem anderen Gericht oder einer Behörde dem FG eine Liste mit Aktenseiten, die er kopiert haben wolle, vorlegen. „Soweit nicht von vornherein ersichtlich wäre, dass die Klägerin bereits im Besitz entsprechender Kopien oder Mehrfertigungen ist, würde der Senat dem entsprechenden Wunsch der Klägerin vollumfänglich entsprechen.“ § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO verpflichte das FG nicht, Behördenakten zu digitalisieren. Daher müsse das FG keine elektronische Fassung der in Papierform geführten Behördenakten herstellen und hierauf einen elektronischen Zugriff ermöglichen. Aus Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergebe sich auch kein Anspruch auf Übersendung von Aktenkopien. Dessen Anwendung im Finanzgerichtsverfahren normiere die FGO nicht. Dies entspreche Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und von Gerichtsverfahren. Die FGO gehe dem Datenschutzrecht und dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO vor.

Der Prozessbevollmächtigte einer Klägerin hatte beim FG beantragt, ihm Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen Akten im Original oder in Kopie in seine Kanzleiräume zu gewähren. Er verwies in seinem Antrag auf das „Gebaren“ des Beklagten, der erst nach Aufforderung des Senats nach der mündlichen Verhandlung die Akten im Original vorgelegt hatte. Dies mache eine umfangreiche Recherche am Arbeitsplatz erforderlich. Eine solche sei ihm in einem Gericht weder möglich noch zumutbar. Bei den hamburgischen Gerichten gebe es auch keinen Kopierer für Externe. Die Klägerin beantragte außerdem die Übersendung vollständiger Kopien der Akten gemäß Art. 15 DSGVO.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.06.2020 zum Beschluss 2 K 770/17 vom 17.12.2019

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